Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen iVm § 14 WKGG,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde der Frau A. G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht, Referat Kindergärten, vom 26.8.2015, Zl.: MA 11 - 669380-2015, betreffend die Abweisung des Antrags auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit Paragraph 14, WKGG, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Der Antrag der Frau A. G., geboren am ...1977, wohnhaft in Wien, S.-gasse, vom 24.8.2014 auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin wird
Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen 2005/36/EG vom 7.9.2005 in Verbindung mit § 14 des Wiener Kindergartengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/2003 idgF, abgewiesen.“.„Der Antrag der Frau A. G., geboren am ...1977, wohnhaft in Wien, S.-gasse, vom 24.8.2014 auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin wird
Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen 2005/36/EG vom 7.9.2005 in Verbindung mit Paragraph 14, des Wiener Kindergartengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17 aus 2003, idgF, abgewiesen.“. Begründend führte die Behörde Folgendes aus: „Frau A. G. hat einen Antrag auf Anerkennung ihrer fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin gestellt. Laut Wiener Kindergartengesetz ist eine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge eine Kindergartenpädagogin mit einer Zusatzausbildung zur Horterzieherin oder zum Horterzieher, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Absolventin/Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung die in einem anderen Staat erworben wurde. Die Antragstellerin legte jedoch ein Diplom der Aristoteles Universität Thessaloniki für Leibeserziehung und Sport vor. Laut Bestätigung des Ministeriums für Kultur, Bildung und Religionen der Republik Griechenland darf Frau G. als Absolventin der Fakultät Sportwissenschaften und Leistungssport der Aristoteles-Universität Thessaloniki als gesetzliche Lehrerin in der Primärbildung an Schulen arbeiten. Der Lerninhalt ist der Sportunterricht.“. In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie um nochmalige Überprüfung ihres Antrags und um Anerkennung ihrer fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin ersuche. Begründet ist dieses Vorbringen wie folgt: „§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 Wiener Kindertagesheimgesetz sieht vor, dass Ausbildungen, die einem EWR-Staat - und somit auch in Griechenland - erworben wurden, i. S. d. Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt werden.„§ 14 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Wiener Kindertagesheimgesetz sieht vor, dass Ausbildungen, die einem EWR-Staat - und somit auch in Griechenland - erworben wurden, i. S. d. Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt werden. Der genannte Bescheid verkennt jedoch, dass in meinem Fall inhaltlich die Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden wäre. Es wird aus dem vom griechischen Ministerium für Kultur, Bildung und Religion am 21.04.2015 und 26.05.2015 ausgestellten Qualifikationsnachweisen meine Qualifikation als Lehrerin für den Sportunterricht abgeleitet, nicht jedoch der vollständige Inhalt dieser Qualifikation, der sowohl Unterricht, wie auch Nachmittagsbetreuung und Hortbetreuung im Rahmen des Einheitlichen Bildungsprogramms für Schüller zwischen dem 6. und 12. Lebensjahr umfasst. Siehe vor allem speziell das Schreiben vom 26. Mai d.J., das bestätigt, dass der Lerninhalt einschließlich des Einheitlichen Reformierten Bildungsprogramms (Kinderhort) und Ganztagesschulen gelehrt wird. Die Berufsqualifikationen werden fünf Niveaus zugeordnet (Artikel 11). Die Anerkennung erfolgt, wenn das Berufsqualifikationsniveau des Migranten zumindest unmittelbar unter dem Niveau, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert, liegt. In meinem Fall ist das Niveau sogar über dem österreichischem. Es geht nicht darum, die verbalen, grammatikalischen oder sogar institutionellen Bezeichnungsunterschiede zu vergleichen, sondern darum, ob die jeweiligen Befähigungen- bzw. Ausbildungsnachweise vorhanden sind (Artikel 13).
2 Z. 3 WKTHG i. V. mit § 14 Abs. 2 Z. 1 WKTHG werden Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat erworben wurden, als gleichwertig anerkannt. D.h. man muss keine Ausbildung vorweisen, die der österreichischen im Detail vergleichbar wäre, sondern es geht um die Gleichwertigkeit i. S. der Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 12). Das griechische Ministerium für Kultur, Bildung und Religionen bescheinigte, dass ich aufgrund meiner Ausbildung der Qualifikation als Lehrerin-Erzieherin in Horten i. S. des Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG erfülle.“.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WKTHG i. römisch fünf. mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, WKTHG werden Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat erworben wurden, als gleichwertig anerkannt. D.h. man muss keine Ausbildung vorweisen, die der österreichischen im Detail vergleichbar wäre, sondern es geht um die Gleichwertigkeit i. S. der Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 12). Das griechische Ministerium für Kultur, Bildung und Religionen bescheinigte, dass ich aufgrund meiner Ausbildung der Qualifikation als Lehrerin-Erzieherin in Horten i. S. des Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG erfülle.“. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die fachliche Qualifikation als Hortpädagogin anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Diplom der Aristoteles Universität Thessaloniki für Leibeserziehung und Sport, welches ihr am 15.4.2003 verliehen wurde. Dieses Diplom berechtigt die Beschwerdeführerin dazu, in Griechenland als Lehrerin des Zweigs PE 11 in der öffentlichen und privaten Primär- und Sekundarbildung zu arbeiten, wobei die Primärstufe von Schülern im Alter von 6 bis 12 Jahren und die Sekundarstufe von Schülern im Alter von 12 bis 18 Jahren besucht wird. Diese Berufsqualifikation entspricht Niveau
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Kindergartengesetzes lauten: „Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich § 3.
2 Z 1 bis 4 werden vom Magistrat
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen mit den Befähigungen
Abs. 1 als gleichwertig anerkannt:
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 werden vom Magistrat
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen mit den Befähigungen
Absatz eins, als gleichwertig anerkannt: 1. Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde,
Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.ii) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau
Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang römisch zwei enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang römisch zwei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.
diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein. Artikel 13 Anerkennungsbedingungen
Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus
Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang römisch drei aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang römisch drei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.
Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob die Abweisung des Antrags auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen iVm § 14 WKGG zu Recht erfolgt ist.Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob die Abweisung des Antrags auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit Paragraph 14, WKGG zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin begehrt, dass ihre Befähigung zur Hortpädagogin anerkannt wird. In Wien wird als Ausbildung für Hortpädagogen
2 Z 1 und 3 WKGG vorgesehen, dass eine Ausbildung zum Kindergartenpädagogen sowie eine Zusatzausbildung zum Horterzieher oder Sozialpädagogen absolviert wird.Die Beschwerdeführerin begehrt, dass ihre Befähigung zur Hortpädagogin anerkannt wird. In Wien wird als Ausbildung für Hortpädagogen
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 WKGG vorgesehen, dass eine Ausbildung zum Kindergartenpädagogen sowie eine Zusatzausbildung zum Horterzieher oder Sozialpädagogen absolviert wird. § 14 Abs. 2 WKGG sieht vor, dass Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, vom Magistrat im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abs. 1 als gleichwertig anerkannt werden.Paragraph 14, Absatz 2, WKGG sieht vor, dass Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, vom Magistrat im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Absatz eins, als gleichwertig anerkannt werden. Im konkreten Fall ist sohin zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin in Griechenland (einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) erworbene Ausbildung als gleichwertig im Sinne der soeben genannten Richtlinie anzusehen ist. Der Beruf, für den die Ausbildung als gleichgestellt entsprechend dem vorliegenden Antrag anerkannt werden soll, nämlich: Hortpädagogin, fällt nicht unter die Kapitel II und III des Titels III Richtlinie 2005/36/EG, weswegen die Bestimmungen des Art. 10 bis 15 anzuwenden sind.Der Beruf, für den die Ausbildung als gleichgestellt entsprechend dem vorliegenden Antrag anerkannt werden soll, nämlich: Hortpädagogin, fällt nicht unter die Kapitel römisch zwei und römisch drei des Titels römisch drei Richtlinie 2005/36/EG, weswegen die Bestimmungen des Artikel 10 bis 15 anzuwenden sind.
1 Richtlinie 2005/36/EG hat ein Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung eines in diesem Staat reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern zu gestatten, wenn der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Zudem muss der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.
, Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG hat ein Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung eines in diesem Staat reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern zu gestatten, wenn der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Zudem muss der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11, liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert. Bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abschlussdiplom handelt es sich zweifelsfrei um einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Art. 3 Richtlinie 2005/36/EG. Dieser Nachweis wurde von der in Griechenland zuständigen Behörde ausgestellt und entspricht (dem höchstmöglichen) Niveau e).Bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abschlussdiplom handelt es sich zweifelsfrei um einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikel 3, Richtlinie 2005/36/EG. Dieser Nachweis wurde von der in Griechenland zuständigen Behörde ausgestellt und entspricht (dem höchstmöglichen) Niveau e). Allerdings fordert Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung, nämlich: Bachelorlehramtsstudium, in einem anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme oder Ausübung des angestrebten Berufs berechtigt.Allerdings fordert Artikel 13, Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung, nämlich: Bachelorlehramtsstudium, in einem anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme oder Ausübung des angestrebten Berufs berechtigt. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall nicht erfüllt, ist doch die Beschwerdeführerin lediglich dazu berechtigt, als Sportlehrerin in der öffentlichen und privaten Primär- und Sekundarbildung in Griechenland zu arbeiten, wobei hier Schüler im Alter von 6 bis 18 Jahren unterrichtet werden. Demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass sie dazu befähigt ist, als Hortpädagogin in Griechenland zu arbeiten. Folgendes ist nicht zu übersehen: Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG sieht vor, dass die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs
Abs. 1 (unter bestimmten Voraussetzungen) ebenfalls zu gestatten sind, wenn die Beschwerdeführerin diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, weshalb hiervon nicht auszugehen ist.Folgendes ist nicht zu übersehen: Artikel 13, Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG sieht vor, dass die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs
Absatz eins, (unter bestimmten Voraussetzungen) ebenfalls zu gestatten sind, wenn die Beschwerdeführerin diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, weshalb hiervon nicht auszugehen ist. Die von der Beschwerdeführerin in Griechenland erworbene Ausbildung ist sohin nicht als gleichwertig im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzusehen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Darüber hinaus stehen auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Darüber hinaus stehen auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.171.049.11854.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.