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VGW-032/070/3641/2016

Obsah (17)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 99Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 38§ 24§ 27§ 5§ 6§ 10§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.08.2016 GeschäftszahlVGW-032/070/3641/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 17,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 17,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch die Beschwerdeführerin nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 i

Vm. § 25a VwGG nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) durch die Beschwerdeführerin nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Vw

GG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „Sie haben am 7.6.2014 um 15:42 Uhr in Wien, D.-straße als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges auf einer Sperrfläche. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindungmit § 24 Abs. 1 lit. m StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindungmit Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, StVO 1960

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 88,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 88,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 98,00.“ Dagegen richtet sich die die fristgerechte Beschwerde vom 20.03.2016 in der die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen anführt, das sie das von ihr gelenkte Fahrzeug nur kurz auf der Fahrbahn und nicht auf der Sperrfläche angehalten habe, um Beifahrer aussteigen zu lassen. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 24.03.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 30.03.2016 anhängig.Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 24.03.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 30.03.2016 anhängig. Dem verfahrensgegenständlichen Verfahren liegt ein Anzeige eines Exekutivbediensteten der Landespolizeidirektion Wien zugrunde, welcher zu entnehmen ist, dass am 07.06.2014 um 15.42 Uhr, in Wien, D.-straße das Fahrzeug mit dem Kennzeichen WU-... auf einer Sperrfläche abgestellt war. Am 03.06.2016 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. In dieser gaben die Beschwerdeführerin und zwei von ihr namhaftgemachte Zeugen an, dass das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug auf der Fahrbahn unmittelbar neben dem Gehsteig kurz zum Aussteigen und nicht auf der Sperrfläche zum Stillstand gebracht worden sei. Der Meldungsleger konnte sich nicht konkret an alle Einzelheiten des von ihm angezeigten Sachverhalts erinnern. Er gab aber überzeugend an, dass von ihm üblicherweise Anzeigen nicht erstattet würden, wenn Fahrzeuglenker nur kurz Halten um Personen aussteigen zu lassen, sondern dass er erst nach einer längeren Abstelldauer (etwa 10 bis 15 Minuten) Anzeigen erstatten würde. Dies zudem nur dann, wenn er keine Person im Wageninneren wahrnehmen kann. Im anderen Fall würde er auch zunächst die Person abmahnen und zum Verlassen der Sperrfläche auffordern; mit einer Anzeigenlegung würde nur dann vorgehen, wenn dieser vorausgehenden Aufforderung zum Verlassen der Örtlichkeit nicht Folge leistet würde. Die wahrgenommenen Delikte würden in einem Notizblock festgehalten und nachträglich erforderlichenfalls in die Anzeigen übertragen. Weitere Erhebungen des Verwaltungsgerichtes Wien haben ergeben, dass der Meldungsleger am 07.06.2014 zwischen 15.40 Uhr und 15.42 Uhr drei auf der verfahrensgegenständlichen Sperrfläche abgestellte Fahrzeuge zur Anzeige gebracht habe. Dieses nachfolgende Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Parteieneinvernahme am 28.07.2016 zur Kenntnis gebracht. Sie gab daraufhin folgende Stellungnahme ab: „Ich bestreite weiterhin, dass ich mein Fahrzeug auf der Sperrfläche abgestellt habe. Ich war um 16.00 Uhr beim H. in W., B.-straße. Fahrzeit laut Routenplaner sind ca. 11 Minuten und eingekauft muss ich auch noch haben. Vom I. zur D.-straße habe ich etwa 20 Minuten gebraucht – vom Zahlen der Rechnung an der Kasse bis zum Fahrzeug am Parkplatz und inklusive Fahrtzeit. Die Rechnung vom I. ist von 15.22 Uhr. Um die in der Anzeige angeführte Tatzeit war ich in der D.-straße, ich habe aber nur wenige Sekunden jemanden austeigen lassen und bin gleich weitergefahren. Ich habe aber nicht auf der Sperrfläche gehalten. Ich habe auf der Fahrspur für den Fließverkehr gehalten. Ich nehme an, dass die beiden um 15.40 Uhr auf der Sperrfläche abgestellten Fahrzeuge auch um 15.42 Uhr dort noch abgestellt waren. In diesem Fall wäre für mein Fahrzeug auf der Sperrfläche kein Platz mehr gewesen, sondern nur mehr auf der Fahrspur. Laut Aussage des Meldungslegers zeigt er nur an, wenn Fahrzeuge länger (etwa 15 Minuten) auf der Sperrfläche abgestellt sind. Das geht sich aber zeitlich nicht aus. Ich erwarte die Einstellung des Verfahrens.“„Ich bestreite weiterhin, dass ich mein Fahrzeug auf der Sperrfläche abgestellt habe. Ich war um 16.00 Uhr beim H. in W., B.-straße. Fahrzeit laut Routenplaner sind ca. 11 Minuten und eingekauft muss ich auch noch haben. Vom römisch eins. zur D.-straße habe ich etwa 20 Minuten gebraucht – vom Zahlen der Rechnung an der Kasse bis zum Fahrzeug am Parkplatz und inklusive Fahrtzeit. Die Rechnung vom römisch eins. ist von 15.22 Uhr. Um die in der Anzeige angeführte Tatzeit war ich in der D.-straße, ich habe aber nur wenige Sekunden jemanden austeigen lassen und bin gleich weitergefahren. Ich habe aber nicht auf der Sperrfläche gehalten. Ich habe auf der Fahrspur für den Fließverkehr gehalten. Ich nehme an, dass die beiden um 15.40 Uhr auf der Sperrfläche abgestellten Fahrzeuge auch um 15.42 Uhr dort noch abgestellt waren. In diesem Fall wäre für mein Fahrzeug auf der Sperrfläche kein Platz mehr gewesen, sondern nur mehr auf der Fahrspur. Laut Aussage des Meldungslegers zeigt er nur an, wenn Fahrzeuge länger (etwa 15 Minuten) auf der Sperrfläche abgestellt sind. Das geht sich aber zeitlich nicht aus. Ich erwarte die Einstellung des Verfahrens.“ Laut Routenplaner auf der Internetplattform „www.herold.at“ beträgt die Fahrtzeit von der S.-straße (I. Nord) bis zur D.-straße etwa 10 Minuten (Entfernung ca. 12

  1. km)und von der D.-straße nach W., D.-straße (H.) etwa 11 Minuten (Entfernung ca. 9 km). Laut Routenplaner auf der Internetplattform „www.herold.at“ beträgt die Fahrtzeit von der S.-straße (römisch eins. Nord) bis zur D.-straße etwa 10 Minuten (Entfernung ca. 12
  2. km)und von der D.-straße nach W., D.-straße (H.) etwa 11 Minuten (Entfernung ca. 9 km). Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, den Verordnungsakt der Magistratsabteilung 48, den Bodenmarkierungsplan der Magistratsabteilung 28, die Zeugenaussagen in der Verhandlung vom 03.06.2016, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszüge sowie die Fahrtzeitenangaben des Routenplaners. Das entscheidende Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass am 07.06.2014 um 15.42 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen WU-... in Wien, D.-straße auf einer Sperrfläche abgestellt war. Die Abstellung erfolgte durch die Beschwerdeführerin als Lenkerin. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung waren dabei folgende Überlegungen maßgeblich: Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug mit dem Kennzeichen WU-... am 07.06.2014 gegen 15.42 Uhr im Bereich der Umkehrschleife in Wien, D.-straße befunden hat. Strittig ist lediglich, ob die Beschwerdeführerin das von ihr gelenkte Fahrzeug nur kurz auf der Fahrspur der Umkehrschleife gehalten hat, um Beifahrer aussteigen zu lassen, oder wie angezeigt, auf der am Kopf der Umkehrschleife befindlichen Sperrfläche abgestellt hatte. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, stehen somit einander divergierende Darstellungen gegenüber. Es wird den Angaben des Exekutivbediensteten der Landespolizeidirektion Wien Glauben geschenkt, da von einem unter anderem in der Überwachung des ruhenden Verkehrs geschulten Organ erwartet werden muss, dass es einen wahrgenommen Sachverhalt richtig wiedergibt; außerdem träfen es bei Verletzung der Wahrheitspflicht dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln. Aus dem Akt ergab sich außerdem kein Anhaltspunkt darauf, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen hätte wollen. Auch wenn er sich an den konkreten Beschwerdefall – angesichts der regelmäßig hohen Zahl an dienstlichen Wahrnehmungen verständlicherweise – in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern konnte, so bleibt dennoch festzuhalten, dass einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes objektiv zugesonnen werden kann, seine Dienstpflichten korrekt auszuführen und persönliche Wahrnehmungen während der Dienstverrichtung entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einwandfrei zu bewerten und dementsprechend die richtigen erforderlichen Vollzugshandlungen zu setzen. Der Meldungsleger hat unmittelbar zur Tatzeit den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt notiert und dann nur mehr in die Anzeige übertragen. Auf Grund der Erstattung einer Anzeige, welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 90/18/0079), ist es für das entscheidende Gericht erwiesen, dass das Tatfahrzeug wie angezeigt auf der Sperrfläche abgestellt war, zumal vom Meldungsleger durchaus erwartet werden kann, zuverlässig festzustellen, ob ein Fahrzeug sich auf einer Sperrfläche befindet oder neben dieser auf der Fahrspur der Umkehrschleife und dort gerade nur kurz Personen aussteigen. Auch muss ihm zugesonnen werden, korrekt feststellen zu können, ob sich eine Person im Wageninneren befindet. Er hat den genauen Abstellort ferner im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien in einer Skizze klar und einwandfrei eintragen können, ohne dabei den Eindruck von Zweifel oder Erinnerungslücken gemacht zu haben. Der so dargestellte exakte Abstellort steht auch mit dem Umstand in Einklang, dass der Meldungsleger zum Tatort zwei weitere PKW zur Anzeige gebracht hatte, die ebenfalls (offenkundig zuvor) vorschriftswidrig auf derselben Sperrfläche abgestellt wurden. Der so angegebene Aufstellungsort des PKW der Beschwerdeführerin steht im Übrigen auch im Einklang mit ihren diesbezüglichen persönlichen Schlussfolgerungen gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien am 28.07.2016. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher, trotz – zumindest insofern - gleichlautender Aussagen der von ihr namhaft gemachten Zeugen hinsichtlich des behaupteten Vorgangs des Aussteigens, nicht glauben zu schenken, da – wie bereits ausgeführt – der Anzeige die Wahrnehmungen des Meldungslegers unmittelbar zur Tatzeit und die von ihm so ermittelten und sofort notierten Daten zu Grunde liegen - und ein Fehlverhalten seinerseits bei der Anzeigenerstattung weder im Verfahren behauptet wurde, noch von Amts wegen hervorgekommen ist. Abgesehen davon weichen die Zeugenaussagen von Herrn M. und Frau A. in wesentlichen Aspekten im Ablauf dieses Tages bis zur Tatzeit erheblich voneinander ab, bzw. sind die konkreten Angaben nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Zeit unmittelbar vor und nach der Tat insoweit deutlich widersprüchlich, als diese Angaben der Zeugen miteinander und auch mit jenen der Beschwerdeführerin denklogisch nicht in Einklang gebracht werden können. Die insofern durch diese Zeugenaussagen scheinbar bestätigende Verantwortung der Beschwerdeführerin steht schließlich in unauflöslichem Widerspruch mit der als glaubhaft und schlüssig dargestellten regelmäßigen Vollzugspraxis des Meldungslegers am Tatort. Würde man nämlich diesen behaupteten Handlungsablauf dem Sachverhalt zugrunde legen, ist unter Berücksichtigung der Angaben des Meldungslegers insbesondere zu den Voraussetzungen, ab wann er am Tatort üblicher Weise erst eine Anzeige erstattet, nach den allgemeinen Denkgesetzen der Logik nicht nachvollziehbar, warum von ihm ausgerechnet im Falle der Beschwerdeführerin dennoch Anzeige erstattet worden wäre. Diesen Widerspruch konnte weder die Beschwerdeführerin noch die Zeugen im Beschwerdeverfahren überzeugend auflösen und haben sich auch sonst keine Hinweise ergeben, warum der Meldungslegers so vorgehen hätte sollen. Auch machte der Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruckt, im Beschwerdefall gegenüber der Beschwerdeführerin anders vorgegangen zu sein als sonst üblich. In einer Gesamtbetrachtung musste die Verantwortung der Beschwerdeführerin daher mangels Schlüssigkeit und erheblicher Widersprüche als nicht überzeugende Schutzbehauptung gewertet werden. Rechtlich ergibt sich:

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 38Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit sich aus dem VStG 1991 nichts anderes ergibt, gilt

§ 24VSt

G 1991 das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Soweit sich aus dem VStG 1991 nichts anderes ergibt, gilt

Paragraph 24, VStG 1991 das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in einem Verwaltungsstrafverfahren in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in einem Verwaltungsstrafverfahren in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen istGemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist

§ 24Abs. 1 lit. m St

VO 1960 ist das Halten und das Parken auf Sperrflächen verboten.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, StVO 1960 ist das Halten und das Parken auf Sperrflächen verboten. Das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbeeinträchtigung ist kein Tatbestandselement, da die gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits durch das bloße Abstellen auf der Sperrfläche verwirklicht wurde. Es handelt sich um kein Erfolgsdelikt. Die Beschwerdeführerin hat sich somit durch das bloße, wenn auch nur einige Minuten dauernde Abstellen des Fahrzeuges auf der Sperrfläche tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten. Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt

§ 5VSt

G, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt

Paragraph 5, VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 10VSt

G richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO war von einem bis zu EUR 726,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen).

Paragraph 10, VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO war von einem bis zu EUR 726,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen). § 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, Absatz eins, VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen-einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen-einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal durch das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug das gesetzlich geschützte Interesse an der Freihaltung der Sperrfläche zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde. Im konkreten Fall war nämlich das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin so abgestellt, dass das Vorbeifahren durch die sich aufgrund des konkreten Aufstellungsortes ergebende frei bleibende restliche Fahrbahn selbst für PKW nicht bzw. nur mehr sehr eingeschränkt möglich und war jedenfalls ein Umkehren mit LKWs von Zulieferern, für das diese Sperrfläche ursächlich verordnet wurde, jedenfalls nicht mehr möglich. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt als nicht geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Ein Absehen von einer Bestrafung

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G war daher nicht angebracht. Ein Absehen von einer Bestrafung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war daher nicht angebracht. Die bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt. Als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung berücksichtigt. Unter Bedachtnahme der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 726,00 reichenden Strafsatz erscheint die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht zu hoch. Einer Strafherabsetzung stand auch das Erfordernis, die Beschwerdeführerin selbst sowie sonstige Adressaten der übertretenen Rechtsnormen von weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten (Spezial- und Generalprävention), entgegen. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 25aAbs. 3 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durften und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durften und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.070.3641.2016

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