Vm § 9 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" durch die B. GmbH nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt wird und
Vm § 39 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 GewO 1994 dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des Herrn J. B., geb. am ... 1960, Sta: Österreich, zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes keine Folge gegeben wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde der B. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 19.04.2016, 815661-2015, mit welchem
Paragraph 340, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" durch die B. GmbH nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt wird und
Paragraph 95, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des Herrn J. B., geb. am ... 1960, Sta: Österreich, zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes keine Folge gegeben wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Zum Gang des Verfahrens Am 12.10.2015 meldete die B. GmbH mit Sitz in Wien, W.-gasse, das Gewerbe „Baumeister“ an und ersuchte gleichzeitig um die Bestellung des Herrn J. B. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer. Mit der Anmeldung legte die Gewerbeanmelderin die notwendigen Unterlagen zur Prüfung
O 1994 sowie eine Versicherungsbestätigung für die gesetzliche Haftpflichtversicherung
O 1994 bei. Am 12.10.2015 meldete die B. GmbH mit Sitz in Wien, W.-gasse, das Gewerbe „Baumeister“ an und ersuchte gleichzeitig um die Bestellung des Herrn J. B. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer. Mit der Anmeldung legte die Gewerbeanmelderin die notwendigen Unterlagen zur Prüfung
Paragraph 340, GewO 1994 sowie eine Versicherungsbestätigung für die gesetzliche Haftpflichtversicherung
Paragraph 99, Absatz 7, GewO 1994 bei. Im Rahmen der gewerberechtlichen Prüfung stellte die Gewerbebehörde fest, dass sowohl gegen den Vertreter der anmeldenden Gesellschaft L. N. als auch gegen den vorgesehenen gewerberechtlichen Geschäftsführer J. B. Gewerbeausschlussgründe nach § 13 GewO 1994 vorliegen. Mit Schreiben vom 04.04.2016 teilte die Gewerbebehörde der Gewerbeanmelderin das Ergebnis der Prüfung mit. In seiner Stellungnahme verwies der Vertreter der Gewerbeanmelderin darauf, dass er einerseits die Verwaltungsstrafverfahren nicht zu verantworten habe und andererseits die geringfügigen Strafen irrelevant seien.Im Rahmen der gewerberechtlichen Prüfung stellte die Gewerbebehörde fest, dass sowohl gegen den Vertreter der anmeldenden Gesellschaft L. N. als auch gegen den vorgesehenen gewerberechtlichen Geschäftsführer J. B. Gewerbeausschlussgründe nach Paragraph 13, GewO 1994 vorliegen. Mit Schreiben vom 04.04.2016 teilte die Gewerbebehörde der Gewerbeanmelderin das Ergebnis der Prüfung mit. In seiner Stellungnahme verwies der Vertreter der Gewerbeanmelderin darauf, dass er einerseits die Verwaltungsstrafverfahren nicht zu verantworten habe und andererseits die geringfügigen Strafen irrelevant seien. Mit Bescheid der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 19.04.2016, Zl. 815661-2015, stellte die Gewerbebehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen und wurde auch dem Ansuchen um Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers keine Folge gegeben. Begründend führte die Behörde aus, dass Herr B., der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer, zur GZ: ... vom Landesgericht ... mit 10.02.2015 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden ist und daher gegen diesen ein Ausschlussgrund
O 1994 vorliege.Mit Bescheid der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 19.04.2016, Zl. 815661-2015, stellte die Gewerbebehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen und wurde auch dem Ansuchen um Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers keine Folge gegeben. Begründend führte die Behörde aus, dass Herr B., der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer, zur GZ: ... vom Landesgericht ... mit 10.02.2015 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden ist und daher gegen diesen ein Ausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vorliege. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte Herr N. als Vertreter der Gewerbeanmelderin und nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) aus, dass die Freiheitsstrafe gegen Herrn B. wegen Trunkenheit am Steuer und Körperverletzung nicht relevant sei. Auch habe die Behörde § 26 Abs. 1 GewO 1994 anzuwenden. Er stellte den Antrag auf Erteilung der Berechtigung zur Gewerbeausübung und Bestellung des Herrn B. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer.In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte Herr N. als Vertreter der Gewerbeanmelderin und nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) aus, dass die Freiheitsstrafe gegen Herrn B. wegen Trunkenheit am Steuer und Körperverletzung nicht relevant sei. Auch habe die Behörde Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 anzuwenden. Er stellte den Antrag auf Erteilung der Berechtigung zur Gewerbeausübung und Bestellung des Herrn B. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer. Am 03.08.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der die BF unentschuldigt fernblieb, die belangte Behörde nahm an der Verhandlung teil. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen:
O 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
O 1994 idgF. hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 idgF. hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird (Abs. 2 leg. cit.).Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird (Absatz 2, leg. cit.). Die Nachsicht
Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe
4 leg. cit.).Die Nachsicht
Absatz eins, 2, oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe
Paragraph 13, vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll (Absatz 4, leg. cit.). Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mehrfach festgestellt hat, ist die Nachsicht
O 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht mehr besteht (so z.B. Erk VwGH 2012/04/0113).Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mehrfach festgestellt hat, ist die Nachsicht
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht mehr besteht (so z.B. Erk VwGH 2012/04/0113).
O 1994 haben die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:
Paragraph 99, abs. 7 GewO 1994 haben die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen: 1. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz
2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken.1. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz
Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken. 2. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz
2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken.2. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz
Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken. Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden. Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken (§ 99 Abs. 10 leg. cit.).Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Sinne von Absatz 7, hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken (Paragraph 99, Absatz 10, leg. cit.). § 28 VwGVG lautet: Abs. 1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2: Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Absatz 2, leg. cit. normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (Paragraph 29, Absatz eins und 2 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt: Die BF hat am 12.10.2015 das Gewerbe angemeldet und um die Bestellung des J. B. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ersucht. Unstrittig steht fest, dass sowohl gegen den Vertreter der BF, L. N., als auch gegen den vorgesehenen gewerberechtlichen Geschäftsführer J. B. jeweils Ausschlussgründe der §§ 13 Abs. 1 und 3 GewO 1994 vorliegen:Unstrittig steht fest, dass sowohl gegen den Vertreter der BF, L. N., als auch gegen den vorgesehenen gewerberechtlichen Geschäftsführer J. B. jeweils Ausschlussgründe der Paragraphen 13, Absatz eins und 3 GewO 1994 vorliegen:
O 1994 sind natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 sind natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen
Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). Die festgestellten Sachverhalte beruhen auf den Registern des Magistrats der Stadt Wien und der Landespolizeidirektion Wien und stehen alle zweifelsfrei fest. Der Vertreter der BF hat diese Fakten auch in seinem Vorbringen nicht bestritten. Der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist durch die rechtskräftige Verurteilung des Herrn B. vom 10.02.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, gegeben, die Probezeit endet erst
O führt nach den Bestimmungen des § 99 Abs. 10 leg. cit. zur Entziehung des Gewerbes. Im konkreten Fall stellt dies einen weiteren Grund für die Untersagung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes dar. Das Nicht-Vorliegen einer Haftpflichtversicherung
Paragraph 99, Absatz 7, GewO führt nach den Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 10, leg. cit. zur Entziehung des Gewerbes. Im konkreten Fall stellt dies einen weiteren Grund für die Untersagung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes dar. Auf Grund der zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren (siehe oben im Detail), durch die auch die Schutzinteressen des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verletzt wurden, ist der Gewerbeausschlussgrund gegen Herrn N. dokumentiert. Auf Grund der zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren (siehe oben im Detail), durch die auch die Schutzinteressen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verletzt wurden, ist der Gewerbeausschlussgrund gegen Herrn N. dokumentiert. Die BF ist der Verhandlung vom 03.08.2016 unentschuldigt ferngeblieben, hat daher keinen Beitrag zur Tatsachenfeststellung geleistet. Das Verwaltungsgericht Wien stellt fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den von der belangten Behörde erlassenen ablehnenden Bescheid gegeben waren und sind. Das Vorbringen der BF - wie in der Beschwerde ausgeführt (dass die Verurteilung des Herrn B. nicht relevant sei) – führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 lit. b) GewO 1994 lassen keinen Interpretationsspielraum zu: „wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe“. Außerdem ist die Probezeit des Strafurteils noch nicht abgelaufen. Das Verwaltungsgericht Wien stellt fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den von der belangten Behörde erlassenen ablehnenden Bescheid gegeben waren und sind. Das Vorbringen der BF - wie in der Beschwerde ausgeführt (dass die Verurteilung des Herrn B. nicht relevant sei) – führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b,) GewO 1994 lassen keinen Interpretationsspielraum zu: „wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe“. Außerdem ist die Probezeit des Strafurteils noch nicht abgelaufen. Das Verwaltungsgericht Wien stellt weiters fest, dass neben dem von der belangten Behörde im Bescheid angeführten Ausschlussgrund, der allein schon ausreicht, um die Gewerbeanmeldung zu untersagen, weitere gewichtige Gründe nach den §§ 13 und 88 GewO 1994 vorliegen. Das Verwaltungsgericht Wien stellt weiters fest, dass neben dem von der belangten Behörde im Bescheid angeführten Ausschlussgrund, der allein schon ausreicht, um die Gewerbeanmeldung zu untersagen, weitere gewichtige Gründe nach den Paragraphen 13 und 88 GewO 1994 vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.221.066.RP28.5397.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.