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{'item': 'VGW-021/035/14189/2015'}

Obsah (11)§ 50§ 64§ 52§ 9§ 14§ 19§ 13c§ 13a§ 111§ 2§ 13b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.08.2016 GeschäftszahlVGW-021/035/14189/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. La

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 3.000 Euro auf 1.000 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 12 Stunden auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt werden; die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Abs 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 3.000 Euro auf 1.000 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 12 Stunden auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt werden; die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

§ 64Abs 2 VSt

G mit 100 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 100 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH mit Sitz in Wien, J.-gasse, Inhaberin des Gastgewerbelokales in Wien, J.-gasse, zu verantworten, dass in diesem Betrieb, der über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken geeignete Räumlichkeit verfügt, am 8. September 2015 insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH mit Sitz in Wien, J.-gasse, Inhaberin des Gastgewerbelokales in Wien, J.-gasse, zu verantworten, dass in diesem Betrieb, der über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken geeignete Räumlichkeit verfügt, am 8. September 2015 insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als - nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum des Betriebes vom Rauchverbot umfasst war, da in dem Gastraum, der den Eingang in die Betriebsanlage, die Schank und die größere Grundfläche umfasst, geraucht werden durfte und geraucht wurde und - nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen waren, in denen das Rauchen gestattet ist, da im Raucherbereich insgesamt 65 und im Nichtraucherbereich 51 Verabreichungsplätze vorhanden waren.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 13a Abs 2 iVm § 13c Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn

§ 14Abs 4 Tabakgesetz i

Vm § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 Euro auferlegt wurde. Zudem enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

§ 9Abs 7 VSt

G betreffend die „D. Gesellschaft mbH“.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 13 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über ihn

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 Euro auferlegt wurde. Zudem enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die „D. Gesellschaft mbH“. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 3.8.2016 auf eine Strafbeschwerde eingeschränkt wurde. Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 14Abs 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 id

F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.

§ 13a

Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,1. der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs 1 Z 1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 Gew

O 1994 und2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe

§ 2Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 Gew

O 1994.3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.

§ 13a

Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

§ 13c

Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13a

Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13a

Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13a

Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem als Hauptraum anzusehenden Gastraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes trotz des in diesem Raum bestehenden Rauchverbotes nicht geraucht wird, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Als erschwerend war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des zweiten Strafsatzes des § 14 Abs 4 Tabakgesetz eine weitere rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz vorliegt. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.Als erschwerend war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine weitere rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz vorliegt. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Die als strafsatzerhöhend bzw. erschwerend zu wertenden Vorstrafen (zu den Zahlen: MBA ...-S 32716/13 und MBA ...-S 45796/13) in der Höhe von jeweils 700 Euro waren zwar nicht geeignet, den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner Obliegenheiten nach dem Tabakgesetz zu bewegen und ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass auch aus spezialpräventiven Gründen nunmehr die Verhängung einer höheren Strafe erforderlich ist. Dennoch erscheint die nun von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro im Hinblick auf die zuletzt verhängten Geldstrafen in der Höhe von je 700 Euro bei weitem überhöht. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall auch, dass sich der Beschwerdeführer schuldeinsichtig gezeigt hat, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die auf 1.000 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, als nunmehr angemessen.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die auf 1.000 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, als nunmehr angemessen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.14189.2015

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