GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gang des Verfahrens Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., (belangte Behörde) richtete an den Beschwerdeführer, Herrn Dipl. Bw R. P., MBA, das Straferkenntnis vom 18.8.2016, Zl.: VStV/914300078487/2014, mit folgendem Spruch: „1. Sie haben am 18.02.2014 um 18:54 Uhr in Wien 17., Jörgerstraße Kreuzung Martinstraße als Lenker(
Ersatzfreiheitsstrafe von €56,00 1 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 66,00.“ Das Straferkenntnis war wie folgt begründet: „Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 26.03.2014, hinsichtlich der Übertretung vom 18.02.2014 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebrachten Beweisverfahrens. Der Beschuldigte erhob gegen die Strafverfügung vom 21.05.2014 Einspruch und bestreitet das ihm zur Last gelegte strafbare Verhalten. Er gibt an, dass er am 18.02.2014 einen kapitalen Getriebeschaden hatte und sein Fahrzeug abgeschleppt werden musste. Der Meldungsleger hält seine Angaben aufrecht und führt an, dass er kein abschleppendes Fahrzeug wahrgenommen habe. Er habe eindeutig wahrgenommen, dass der BMW, schwarz lackiert, mit dem Kennzeichen WT-... am 18.02.2014 bei nicht blinkendem Licht abgebogen sei. Dieser Ermittlungsschritt wird dem Beschuldigten durch eine Verständigung der Beweisaufnahme mitgeteilt. In einem weiteren Schreiben übermitteln der Beschuldigte eine Rechnung der KFZ Werkstätte N. und benennt den F., geb. ... 67, als Zeugen, da dieser sein Fahrzeug abgeschleppt hat. Herr F. bestätigt die Angaben des Beschuldigten in einer Zeugeneinvernahme und führt an, dass es sich laut eigenen Recherchen um den 18.02.2014 gehandelt hat. Weitere Erhebungen bei der Werkstätte N. ergaben jedoch, dass ihr Fahrzeug erst am 20.02.2014 in die Werkstatt gebracht wurde. Dies steht im Widerspruch zu Ihren Angaben, da Sie behaupten, dass das Fahrzeug schon am 18.02.2014 einen Getriebeschaden hatte und in die Werkstatt verbracht wurde. Dieser Ermittlungsschritt wird dem Beschuldigten durch eine weitere Verständigung der Beweisaufnahme mitgeteilt. Bis dato erfolgte keine Reaktion auf dieses Schreiben, welches nachweislich am 04.03.2015 zugestellt wurde. Die erkennende Behörde sah nun keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers, die dieser unter Berufung auf seinen Diensteid erstattete, in Zweifel zu ziehen, zumal er bei deren Verletzung mit schweren straf- und dienstrechtlichen Nachteilen zu rechnen hat, während den Beschuldigten keine derartigen Verpflichtungen und Nachteile treffen. Außerdem konnte keine Veranlassung gesehen werden, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Die Angaben des Beschuldigten scheinen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers anzuzweifeln. Für die Strafbemessung waren keine Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen. Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Dem Strafausmaß wurde ein Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG“Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer den als Beschwerde zu wertenden Einspruch vom 31.8.2016, den er nach einem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtes Wien mit Hilfe seines rechtsfreundlichen Vertreters ergänzte, und brachte wie folgt vor:
Auftrag zur Mängelbehebung vom 19 10.2015, dem Beschwerdeführer am 23.10.2015 zugestellt, wird wie folgt ausgeführt:
Auftrag zur Mängelbehebung vom 19 10.2015, dem Beschwerdeführer am 23.10.2015 zugestellt, wird wie folgt ausgeführt:, Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 18.08.2015, G2 V5tV/9l430007g4g7/2Q
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges (…) gegen die Vorschriften der StVO (…) verstößt (…)
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges (…) gegen die Vorschriften der StVO (…) verstößt (…)
VO gilt gelbes nicht blinkendes Licht (…) als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge (…) vor der Kreuzung, wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, anzuhalten.
Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht (…) als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge (…) vor der Kreuzung, wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, anzuhalten.
G die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (…).
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (…). Rechtliche Beurteilung Ad I.Ad römisch eins.
VO haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einer Kreuzung anzuhalten, wenn die Verkehrslichtanlage das gelbe nicht blinkende Licht zeigt.
Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, StVO haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einer Kreuzung anzuhalten, wenn die Verkehrslichtanlage das gelbe nicht blinkende Licht zeigt. Normadressat der Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit a iVm § 38 Abs. 1 lit. c StVO ist der „Lenker eines herannahenden Fahrzeuges“. Normadressat der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, StVO ist der „Lenker eines herannahenden Fahrzeuges“. Das Ermittlungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien hat jedoch ergeben, dass das KFZ des Beschwerdeführers zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt von einem anderen Fahrzeug geschleppt wurde, als es in den gegenständlichen Kreuzungsbereich bewegt wurde und die Verkehrslichtanlage das gelbe nicht blinkende Licht zeigte. Das Kraftfahrzeug wurde nicht aktiv durch den eigenen Motor betrieben und der Beschwerdeführer konnte die Bewegung des Fahrzeuges nicht selbstständig kontrollieren. Somit hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. c StVO gelenkt.Das Ermittlungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien hat jedoch ergeben, dass das KFZ des Beschwerdeführers zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt von einem anderen Fahrzeug geschleppt wurde, als es in den gegenständlichen Kreuzungsbereich bewegt wurde und die Verkehrslichtanlage das gelbe nicht blinkende Licht zeigte. Das Kraftfahrzeug wurde nicht aktiv durch den eigenen Motor betrieben und der Beschwerdeführer konnte die Bewegung des Fahrzeuges nicht selbstständig kontrollieren. Somit hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, StVO gelenkt. Damit ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit a iVm § 38 Abs. 1 lit. c StVO nicht erfüllt. Also hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.Damit ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, StVO nicht erfüllt. Also hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Daher war
G, der
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.Daher war
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, der
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Ad II. Ad römisch zwei.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Ad III.Ad römisch drei. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.012.11248.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.