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{'item': 'VGW-101/069/4623/2016'}

Obsah (19)§ 23§ 25a§ 2§ 11§ 31§ 5§ 6§ 3§ 27Art. 10Art. 50§ 36Art. 131Art. 130Art. 102§ 9§ 63§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlVGW-101/069/4623/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Besc

§ 23Abs. 1 i

Vm § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften die, einen Bestandteil des Bescheides bildende, Verfassung der "A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (A.)" genehmigt wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der F., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 5.11.2015, BKA-KA9.020/0007-Kultusamt/2015, mit welchem

Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften die, einen Bestandteil des Bescheides bildende, Verfassung der "A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (A.)" genehmigt wurde, den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Begründung I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

  1. Der beschwerdeführende Verein, die F., ist seit dem Jahr 1998 ins Vereinsregister eingetragen. Den Antrag des beschwerdeführenden Vereins vom
  2. April 2009 auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit dem Namen „A. Religionsgesellschaft in Österreich“ wies der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom
  3. Mai 2015 ab; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  4. März 2016 als unbegründet ab.
  5. Die Islamische A. Glaubensgemeinschaft (Abkürzung: A.) erwarb mit Bescheid vom
  6. Dezember 2010 (rückwirkend mit
  7. Dezember 2010) Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft (vgl. dazu und zum Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 278 ff.).
  8. Die Islamische A. Glaubensgemeinschaft (Abkürzung: A.) erwarb mit Bescheid vom
  9. Dezember 2010 (rückwirkend mit
  10. Dezember 2010) Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft vergleiche dazu und zum Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 278 ff.). Mit Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, im BGBl. II 133/2013 am
  11. Mai 2013 kundgemacht, wurde

§ 2des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. 68/1874, id

F BGBl. I Nr. 3/2009, und

§ 11des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (in der Folge: Bek

GG), BGBl. I 19/1998, idF BGBl. I 78/2011, die Anerkennung der Anhänger der Islamischen A. Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Islamische A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ausgesprochen.Mit Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, im Bundesgesetzblatt Teil 2, 133 aus 2013, am 22. Mai 2013 kundgemacht, wurde

Paragraph 2, des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. 68 aus 1874,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, und

Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (in der Folge: BekGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2011,, die Anerkennung der Anhänger der Islamischen A. Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Islamische A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ausgesprochen. Die Islamische A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (in der Folge: die beteiligte Partei) ist

§ 31

des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015) Religionsgesellschaft nach § 16 Islamgesetz 2015. Die Islamische A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (in der Folge: die beteiligte Partei) ist

Paragraph 31, des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015) Religionsgesellschaft nach Paragraph 16, Islamgesetz

  1. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien genehmigte auf Antrag der beteiligten Partei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  2. November 2015, BKA-KA9.020/0007-Kultusamt/2015,

§ 23Abs. 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Islamgesetz 2015 die einen Bestandteil dieses Bescheids bildende Verfassung der „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (A.)“.

  1. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien genehmigte auf Antrag der beteiligten Partei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  2. November 2015, BKA-KA9.020/0007-Kultusamt/2015,

Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz 2015 die einen Bestandteil dieses Bescheids bildende Verfassung der „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (A.)“.

  1. Mit der am
  2. Februar 2016 im Bundeskanzleramt eingelangten Beschwerde wendet sich der beschwerdeführende Verein gegen den Bescheid, mit dem die Änderung des Namens der beteiligten Partei von „Islamisch A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ in „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ genehmigt wurde. Begründend führte der beschwerdeführende Verein zusammengefasst aus: Der Glaube der beteiligten Partei unterscheide sich von jenem des beschwerdeführenden Vereins in wesentlichen Punkten. Daher sei eine „Zusammenführung“ nicht möglich und eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Der beschwerdeführende Verein sei als „übergangene Partei“ beschwerdelegitimiert; da der angefochtene Bescheid bis dato ihm gegenüber nicht erlassen worden sei, sei auch die Beschwerdefrist gewahrt. Der beschwerdeführende Verein habe ein subjektives Recht darauf, einen Eingriff in sein Namensrecht zu verhindern. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015, der es verbiete, einen verwechslungsfähigen Namen anzunehmen. Die Annahme eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Namensschutz sei im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG,
  3. ZPEMRK) auch verfassungsrechtlich geboten. Der beschwerdeführende Verein sei als „übergangene Partei“ beschwerdelegitimiert; da der angefochtene Bescheid bis dato ihm gegenüber nicht erlassen worden sei, sei auch die Beschwerdefrist gewahrt. Der beschwerdeführende Verein habe ein subjektives Recht darauf, einen Eingriff in sein Namensrecht zu verhindern. Dies ergebe sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015, der es verbiete, einen verwechslungsfähigen Namen anzunehmen. Die Annahme eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Namensschutz sei im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Artikel 5, StGG,
  4. ZPEMRK) auch verfassungsrechtlich geboten. Der neue Name der beteiligten Partei, „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“, sei nicht mehr geeignet, Verwechslungen mit dem beschwerdeführenden Verein auszuschließen, weil damit der unzutreffende Anschein von ideellen bzw. wirtschaftlichen bzw. religiösen Beziehungen oder Übereinstimmungen erweckt werde. Weiters verletze die Namensänderung der A. den beschwerdeführenden Verein auch deshalb in seinen Rechten, weil ihm im anhängigen Verfahren zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit vorgehalten werden könne, dass der Name des beschwerdeführenden Vereins eine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Religionsgesellschaften nicht ausschließe und dem Antrag

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm § 4 Abs. 1 Z 1 BekGG schon deshalb der Erfolg zu versagen sei.Weiters verletze die Namensänderung der A. den beschwerdeführenden Verein auch deshalb in seinen Rechten, weil ihm im anhängigen Verfahren zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit vorgehalten werden könne, dass der Name des beschwerdeführenden Vereins eine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Religionsgesellschaften nicht ausschließe und dem Antrag

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG schon deshalb der Erfolg zu versagen sei.

  1. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit einem ausführlichen Vorlageschreiben vor. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führte die belangte Behörde darin aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einer „sachverhaltsidenten Angelegenheit“ bereits einmal als zuständig erachtet habe und sich die belangte Behörde an dessen Rechtsauffassung gebunden erachte. Nach dem System des Art. 102 B-VG seien die Angelegenheiten des Kultus in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, wobei allerdings der überwiegende Teil vom zuständigen Bundesminister in erster und letzter Instanz vollzogen werde. Aus den Materialien (zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) würde sich in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben.
  2. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit einem ausführlichen Vorlageschreiben vor. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führte die belangte Behörde darin aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einer „sachverhaltsidenten Angelegenheit“ bereits einmal als zuständig erachtet habe und sich die belangte Behörde an dessen Rechtsauffassung gebunden erachte. Nach dem System des Artikel 102, B-VG seien die Angelegenheiten des Kultus in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, wobei allerdings der überwiegende Teil vom zuständigen Bundesminister in erster und letzter Instanz vollzogen werde. Aus den Materialien (zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) würde sich in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden; da der beschwerdeführende Verein nicht Partei des Verwaltungsverfahrens gewesen sei, sei die Beschwerde unzulässig. Zum Beschwerdevorbringen führte die belangte Behörde weiters aus, der beschwerdeführende Verein habe im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 sei § 4 Abs. 1 Z 1 BekGG nachempfunden, welcher sich an § 4 Abs. 3 des (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BekGG geltenden) Vereinsgesetzes 1951 orientiert hätte. In diesen – und auch noch weiteren – Bestimmungen sei normiert, dass der Name der zu gründenden Rechtsperson so beschaffen sein müsse, dass eine Verwechslung mit anderen Einrichtungen ausgeschlossen sei. § 3 Abs. 4 BekGG räume Vereinen, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft bestehe, Parteistellung ein. Das Vereinsgesetz 1951 habe zur Gründung eines Vereines ein reines Anzeigeverfahren vorgesehen, das darauf abgestellt habe, dass es im Errichtungsverfahren keine weiteren Parteien gebe. Auch einen Feststellungsbescheid über die rechtliche Existenz des Vereins habe nur der Verein selbst beantragen bzw. allenfalls Berufung gegen einen solchen Bescheid erheben können. Im Gegensatz zum BekGG sehe das Islamgesetz 2015 eine Parteistellung für andere als die jeweiligen Antragsteller nicht vor.Zum Beschwerdevorbringen führte die belangte Behörde weiters aus, der beschwerdeführende Verein habe im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 sei Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG nachempfunden, welcher sich an Paragraph 4, Absatz 3, des (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BekGG geltenden) Vereinsgesetzes 1951 orientiert hätte. In diesen – und auch noch weiteren – Bestimmungen sei normiert, dass der Name der zu gründenden Rechtsperson so beschaffen sein müsse, dass eine Verwechslung mit anderen Einrichtungen ausgeschlossen sei. Paragraph 3, Absatz 4, BekGG räume Vereinen, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft bestehe, Parteistellung ein. Das Vereinsgesetz 1951 habe zur Gründung eines Vereines ein reines Anzeigeverfahren vorgesehen, das darauf abgestellt habe, dass es im Errichtungsverfahren keine weiteren Parteien gebe. Auch einen Feststellungsbescheid über die rechtliche Existenz des Vereins habe nur der Verein selbst beantragen bzw. allenfalls Berufung gegen einen solchen Bescheid erheben können. Im Gegensatz zum BekGG sehe das Islamgesetz 2015 eine Parteistellung für andere als die jeweiligen Antragsteller nicht vor. § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 räume kein vermögenswertes Recht ein und könne das Eigentumsrecht insofern nicht berühren. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 räume kein vermögenswertes Recht ein und könne das Eigentumsrecht insofern nicht berühren. Zur vom beschwerdeführenden Verein vorgebrachten Verwechslungsgefahr führte die belangte Behörde aus, dass in der Begründung der Beschwerde nicht dargelegt worden sei, woraus sich die behauptete Verwechslungsgefahr ergebe. Die Kurzbezeichnung A. bestehe bereits seit Jahren. Aus § 6 1 Z 1 Islamgesetz 2015 ergebe sich weiters, dass im Namen der Zusammenhang zu einer Religion oder Konfession bereits erkennbar sein müsse; aus der Wortfolge „oder anderen Rechtsformen“ ergebe sich weiters, dass die Unterscheidbarkeit primär auf die Rechtsform abstelle. Zur vom beschwerdeführenden Verein vorgebrachten Verwechslungsgefahr führte die belangte Behörde aus, dass in der Begründung der Beschwerde nicht dargelegt worden sei, woraus sich die behauptete Verwechslungsgefahr ergebe. Die Kurzbezeichnung A. bestehe bereits seit Jahren. Aus Paragraph 6, 1 Ziffer eins, Islamgesetz 2015 ergebe sich weiters, dass im Namen der Zusammenhang zu einer Religion oder Konfession bereits erkennbar sein müsse; aus der Wortfolge „oder anderen Rechtsformen“ ergebe sich weiters, dass die Unterscheidbarkeit primär auf die Rechtsform abstelle. Selbst wenn man die Namen „F.“ und „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ einer Prüfung auf Verwechselbarkeit unterzöge, wäre die Beschwerde nach Auffassung der belangten Behörde nicht berechtigt, da der Begriff „Glaubensgemeinschaft“ anzeige, dass es sich um eine religiöse Vereinigung handle, während die Begriffe „Föderation“ und „Gemeinden“ keine spezifisch religiösen seien. Der Begriff „A.“ sei ein relativ allgemeiner religiöser Begriff. Im Religionsrecht lägen in der Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft und der Evangelisch-Methodistischen Kirche sowie der Alt-A. Glaubensgemeinschaft Fälle vor, in welchen jeweils eine ausreichende Unterscheidbarkeit trotz Verwendung eines allgemeinen religiösen Begriffs anerkannt worden sei; eine Ablehnung des Antrags der beteiligten Partei hätte daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Folge gehabt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit verfahrensleitendem Beschluss

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weiter. Bei der Vollziehung von „Angelegenheiten des Kultus“ handle es sich um mittelbare Bundesverwaltung. Diese Angelegenheiten seien weder in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt noch ergebe sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus einer anderen Bestimmung. Auch ein Fall des Art. 102 Abs. 4 B-VG liege nicht vor. Eine Verlagerung der Zuständigkeit der in Rede stehenden Angelegenheit auf das Bundesverwaltungsgericht sei nicht ersichtlich.6. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit verfahrensleitendem Beschluss

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weiter. Bei der Vollziehung von „Angelegenheiten des Kultus“ handle es sich um mittelbare Bundesverwaltung. Diese Angelegenheiten seien weder in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt noch ergebe sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus einer anderen Bestimmung. Auch ein Fall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG liege nicht vor. Eine Verlagerung der Zuständigkeit der in Rede stehenden Angelegenheit auf das Bundesverwaltungsgericht sei nicht ersichtlich.

  1. Die Parteien erstatteten auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen. 7.
  2. Die beteiligte Partei wies im Hinblick auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem mit Erkenntnis vom
  3. Jänner 2015, W 170 2013410-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits seine Zuständigkeit wahrgenommen habe und dies explizit auf die Bestimmung des Art. 131 Abs. 2 Satz 1 B-VG gestützt habe. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Postulat der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht einmal für zuständig und einmal für unzuständig erklärte. Weiters habe der beschwerdeführende Verein den falschen Rechtsweg gewählt, weil es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sei, eine etwaige Parteistellung anstelle der belangten Behörde zu beurteilen; die Frage des Mitspracherechts müsse durch die belangte Behörde entschieden werden. 7.
  4. Die beteiligte Partei wies im Hinblick auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem mit Erkenntnis vom
  5. Jänner 2015, W 170 2013410-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits seine Zuständigkeit wahrgenommen habe und dies explizit auf die Bestimmung des Artikel 131, Absatz 2, Satz 1 B-VG gestützt habe. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Postulat der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht einmal für zuständig und einmal für unzuständig erklärte. Weiters habe der beschwerdeführende Verein den falschen Rechtsweg gewählt, weil es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sei, eine etwaige Parteistellung anstelle der belangten Behörde zu beurteilen; die Frage des Mitspracherechts müsse durch die belangte Behörde entschieden werden. Die Beschwerde sei des Weiteren aufgrund der Nichteinhaltung der Formalvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides) und Z 2 (Bezeichnung der belangten Behörde) VwGVG zurückzuweisen. Die Beschwerde sei des Weiteren aufgrund der Nichteinhaltung der Formalvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides) und Ziffer 2, (Bezeichnung der belangten Behörde) VwGVG zurückzuweisen. Dem beschwerdeführenden Verein komme keine Parteistellung zu: Der Schutz des Namensrechts (§ 43 ABGB) falle in die Entscheidungszuständigkeit der Zivilgerichte; die behauptete Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche könne keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen. Zudem stelle der Name und die Kurzbezeichnung eine „innere Angelegenheit“

§ 6Abs.

1 Islamgesetz 2015 dar. Zweck des § 6 Abs. 1 Islamgesetz 2015 sei es, klarzustellen, dass es sich um eine religionsrechtliche juristische Person handle, weswegen bereits im Namen ein Zusammenhang zu einer Religion oder Konfession erkennbar sein müsse. Mit § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 solle nicht das zivile Namensrecht des beschwerdeführenden Vereins geschützt werden, sondern allein das öffentliche Interesse an der Unterscheidung religionsrechtlicher juristischer Personen von solchen etwa des Unternehmens-, Stiftungs- oder Völkerrechts. Die rechtliche Stellung des beschwerdeführenden Vereins werde überdies durch den angefochtenen Bescheid nicht tangiert.Dem beschwerdeführenden Verein komme keine Parteistellung zu: Der Schutz des Namensrechts (Paragraph 43, ABGB) falle in die Entscheidungszuständigkeit der Zivilgerichte; die behauptete Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche könne keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen. Zudem stelle der Name und die Kurzbezeichnung eine „innere Angelegenheit“

Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz 2015 dar. Zweck des Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz 2015 sei es, klarzustellen, dass es sich um eine religionsrechtliche juristische Person handle, weswegen bereits im Namen ein Zusammenhang zu einer Religion oder Konfession erkennbar sein müsse. Mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 solle nicht das zivile Namensrecht des beschwerdeführenden Vereins geschützt werden, sondern allein das öffentliche Interesse an der Unterscheidung religionsrechtlicher juristischer Personen von solchen etwa des Unternehmens-, Stiftungs- oder Völkerrechts. Die rechtliche Stellung des beschwerdeführenden Vereins werde überdies durch den angefochtenen Bescheid nicht tangiert. Zu erwähnen sei auch, dass sich die beanstandete Namensänderung auf eine Annäherung des Namens der beteiligten Partei an deren Kurzbezeichnung beschränke und die Kurzbezeichnung bzw. das Wort „A.“ bisher „offensichtlich nicht als störend und nicht verwechslungstauglich empfunden wurde“. Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2016 , mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2015 bestätigt wurde, gehe hervor, dass die religiösen Lehren, die von der beteiligten Partei und dem beschwerdeführenden Verein vertreten würden, ident seien. Es bedürfe daher keiner Unterscheidungskraft des Namens, da Vereine, die Lehren einer Religionsgesellschaft vertreten, ohnehin

§ 3Abs.

4 Islamgesetz 2015 aufzulösen seien. Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. März 2016 , mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Mai 2015 bestätigt wurde, gehe hervor, dass die religiösen Lehren, die von der beteiligten Partei und dem beschwerdeführenden Verein vertreten würden, ident seien. Es bedürfe daher keiner Unterscheidungskraft des Namens, da Vereine, die Lehren einer Religionsgesellschaft vertreten, ohnehin

Paragraph 3, Absatz 4, Islamgesetz 2015 aufzulösen seien. Der beschwerdeführende Verein versuche seit längerem, den Vertretungsanspruch der beteiligten Partei zu untergraben und seinen Mitgliedern eine rechtliche Stellung zu suggerieren, die ihm nicht zukomme. Der beschwerdeführende Verein handle selbst regelmäßig in einer Weise, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen. 7.2. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichts Wien sowie insbesondere zu den Fragen Stellung zu nehmen, inwieweit die gegenständliche Angelegenheit tatsächlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird und welche Behörde aus Sicht der belangten Behörde zur Erlassung von Bescheiden

§ 27, § 29 und § 30 Islamgesetz zuständig ist.7.2.

Die belangte Behörde wurde aufgefordert, zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichts Wien sowie insbesondere zu den Fragen Stellung zu nehmen, inwieweit die gegenständliche Angelegenheit tatsächlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird und welche Behörde aus Sicht der belangten Behörde zur Erlassung von Bescheiden

Paragraph 27,, Paragraph 29 und Paragraph 30, Islamgesetz zuständig ist. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme führte das Kultusamt (gezeichnet „Für den Bundeskanzler“) aus: „Wie im Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wurde dessen Zuständigkeit insbesondere aufgrund der Verfahren GZ.: W1702013410-1/6E und W2132113447-1/4E, einer anderen Beschwerde der Föderation der A. Gemeinden, bei welchen das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit wahrgenommen hat, angenommen. „Wie im Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wurde dessen Zuständigkeit insbesondere aufgrund der Verfahren GZ.: , W1702013410-1/6E und W2132113447-1/4E, einer anderen Beschwerde der Föderation der A. Gemeinden, bei welchen das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit wahrgenommen hat, angenommen. Art. 131 B-VG grenzt die Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und den Verwaltungsgerichten des Bundes ab. Abs. 1 erklärt im Wege einer Generalklausel die Verwaltungsgerichte der Länder für alle Angelegenheiten für zuständig, für die nicht eines der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes zuständig ist. Gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG „… in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.“

Art. 10Abs.

1 Z 13 B-VG sind u.a. Angelegenheiten des Kultus in Gesetzgebung und Vollziehung, Bundessache. Nach dem System des Art. 102 B-VG sind diese Angelegenheiten zwar in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, wobei allerdings der überwiegende Teil vom „zuständigen Bundesminister“, nunmehr Bundeskanzler, in erster und letzter Instanz vollzogen wird. Beim „zuständigen Bundesminister“ handelt es sich um eine Bundesbehörde. Artikel 131, B-VG grenzt die Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und den Verwaltungsgerichten des Bundes ab. Absatz eins, erklärt im Wege einer Generalklausel die Verwaltungsgerichte der Länder für alle Angelegenheiten für zuständig, für die nicht eines der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes zuständig ist. Gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG „… in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.“

Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG sind u.a.

Angelegenheiten des Kultus in Gesetzgebung und Vollziehung, Bundessache. Nach dem System des Artikel 102, B-VG sind diese Angelegenheiten zwar in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, wobei allerdings der überwiegende Teil vom „zuständigen Bundesminister“, nunmehr Bundeskanzler, in erster und letzter Instanz vollzogen wird. Beim „zuständigen Bundesminister“ handelt es sich um eine Bundesbehörde. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Ra 2015/04/0035 grundsätzlich über die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes entscheiden. Die Angelegenheiten des Kultus unterscheiden sich im Vollzug von jenen des Ingenieurgesetzes. Fragen der Gründung von religionsrechtlichen Rechtspersonen sind seit der Schaffung des Gesetzes über die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften vom

  1. Mai 1874 (AnerkennungsG) und der ersten darauf beruhenden Entstehung einer neuen religionsrechtlichen juristischen Person, Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom
  2. Oktober 1877 über die Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft, in der Vollziehung eines obersten Verwaltungsorganes des Bundes. Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen und Religionsgemeinschaften ist maßgeblich durch die Parität, die ihre Grundlage in Art. 9 EMRK und Art. 7 B-VG hat, geprägt. Dieser Vollzug ist aufgrund des Gebotes der Gleichbehandlung der Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander, ausgehend von der Regelung der Beziehungen Österreichs zum Heiligen Stuhl durch Staatsverträge

Art. 50

B-VG und der Anerkennung einzelner Kirchen und Religionsgesellschaften durch Bundesgesetze, vlg. „Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche“ aus 1961 oder „Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften“, BGBl. I Nr. 39/2015, zwingend notwendig. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit und für die Wirkung für den staatlichen Bereich von nach innerkonfessionellem Recht von Kirchen und Religionsgesellschaften errichteten Rechtspersonen. Fragen der Gründung von religionsrechtlichen Rechtspersonen sind seit der Schaffung des Gesetzes über die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften vom

  1. Mai 1874 (AnerkennungsG) und der ersten darauf beruhenden Entstehung einer neuen religionsrechtlichen juristischen Person, Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom ,
  2. Oktober 1877 über die Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft, in der Vollziehung eines obersten Verwaltungsorganes des Bundes. Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen und Religionsgemeinschaften ist maßgeblich durch die Parität, die ihre Grundlage in Artikel 9, EMRK und Artikel 7, B-VG hat, geprägt. Dieser Vollzug ist aufgrund des Gebotes der Gleichbehandlung der Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander, ausgehend von der Regelung der Beziehungen Österreichs zum Heiligen Stuhl durch Staatsverträge

Artikel 50

, B-VG und der Anerkennung einzelner Kirchen und Religionsgesellschaften durch Bundesgesetze, vlg. „Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche“ aus 1961 oder „Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,, zwingend notwendig. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit und für die Wirkung für den staatlichen Bereich von nach innerkonfessionellem Recht von Kirchen und Religionsgesellschaften errichteten Rechtspersonen. Es liegt daher keine ausnahmsweise Zuständigkeit vor, sondern aufgrund der Sach- und Rechtslage, insbesondere des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens und dem Erfordernis der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzestexten, liegt in einem Teilbereich der Angelegenheiten des Kultus ein Vollzug unmittelbar durch ein Bundesorgan, festgelegt in den jeweiligen Vollzugsklauseln des materiellen Rechts, vor. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Frage der Gerichtszuständigkeit Gegenstand einer ao. Revision der Beschwerdeführerin, dort Revisionswerberin, an den Verwaltungsgerichtshof ist, der dazu mit „verfahrensleitender Anordnung“ vom 17. Mai 2016 unter Ra 2016/10/0038 das Vorverfahren

§ 36Vw

GG eingeleitet hat. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Frage der Gerichtszuständigkeit Gegenstand einer ao. Revision der Beschwerdeführerin, dort Revisionswerberin, an den Verwaltungsgerichtshof ist, der dazu mit „verfahrensleitender Anordnung“ vom 17. Mai 2016 unter Ra 2016/10/0038 das Vorverfahren

Paragraph 36, VwGG eingeleitet hat. Zu den Fragen im Einzelnen: 1) Vollzug des Verfahrensgegenstandes in mittelbarer Bundesverwaltung: Verfahrensgegenstand ist die (innerkonfessionelle) Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft. Diese bedarf

§ 23Abs. 1 Islam

G der Genehmigung des Bundeskanzlers. Der Vollzug erfolgt daher direkt durch ein oberstes Organ der Bundesverwaltung. Verfahrensgegenstand ist die (innerkonfessionelle) Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft. Diese bedarf

Paragraph 23, Absatz eins, IslamG der Genehmigung des Bundeskanzlers. Der Vollzug erfolgt daher direkt durch ein oberstes Organ der Bundesverwaltung. 2) Welche Behörden sind zur Erlassung von Bescheiden

§§ 27, 29 und 30 Islam

G zuständig?2) Welche Behörden sind zur Erlassung von Bescheiden

Paragraphen 27, 29 und 30 IslamG zuständig? Bescheide

§ 27Islam

G sind in Verbindung mit § 33 IslamG von den für das Versammlungswesen zuständigen Behörden zu erlassen. Hier liegt keine Zuständigkeit des Bundeskanzlers vor. Der Vollzug erfolgt daher in mittelbarer Bundesverwaltung. Bescheide

Paragraph 27, IslamG sind in Verbindung mit Paragraph 33, IslamG von den für das Versammlungswesen zuständigen Behörden zu erlassen. Hier liegt keine Zuständigkeit des Bundeskanzlers vor. Der Vollzug erfolgt daher in mittelbarer Bundesverwaltung. Bei § 29 IslamG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 IslamG, der festlegt, dass die zur Außenvertretung befugten Organwalter dem Bundeskanzler anzuzeigen sind, kann nur dieser feststellen, ob ein Tatbestand nach § 29 erfüllt ist. Bescheide, die sich an die Religionsgesellschaft oder eine Kultusgemeinde richten, können daher nur vom Bundeskanzler erlassen werden. Es kann aber, in Abhängigkeit von den Regelungen über Rechtspersonen nach § 23 Abs. 4 IslamG in der jeweiligen Verfassung einer Religionsgesellschaft zu Anwendungsfällen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung kommen.“Bei Paragraph 29, IslamG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, IslamG, der festlegt, dass die zur Außenvertretung befugten Organwalter dem Bundeskanzler anzuzeigen sind, kann nur dieser feststellen, ob ein Tatbestand nach Paragraph 29, erfüllt ist. Bescheide, die sich an die Religionsgesellschaft oder eine Kultusgemeinde richten, können daher nur vom Bundeskanzler erlassen werden. Es kann aber, in Abhängigkeit von den Regelungen über Rechtspersonen nach Paragraph 23, Absatz 4, IslamG in der jeweiligen Verfassung einer Religionsgesellschaft zu Anwendungsfällen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung kommen.“ 7.

  1. Der beschwerdeführende Verein führte in seiner Stellungnahme aus, dass es offenbar innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts strittig sei, ob das Bundesverwaltungsgericht in religionsrechtlichen Fragen zuständig sei. Ein Teil der Rechtsprechung und ein Teil der Lehre gehe davon aus, dass sich die Zuständigkeit an Art. 102 Abs. 2 B-VG orientiere; daraus würde folgen, dass die Landesverwaltungsgerichte zuständig wären. Das Verwaltungsgericht Wien sei örtlich zuständig.7.
  2. Der beschwerdeführende Verein führte in seiner Stellungnahme aus, dass es offenbar innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts strittig sei, ob das Bundesverwaltungsgericht in religionsrechtlichen Fragen zuständig sei. Ein Teil der Rechtsprechung und ein Teil der Lehre gehe davon aus, dass sich die Zuständigkeit an Artikel 102, Absatz 2, B-VG orientiere; daraus würde folgen, dass die Landesverwaltungsgerichte zuständig wären. Das Verwaltungsgericht Wien sei örtlich zuständig. § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 sei (allenfalls verfassungskonform) so auszulegen, dass auch dem beschwerdeführenden Verein Namensschutz und damit Parteistellung in solchen Verfahren zukomme. Gerade der Vergleich zum Vereinsgesetz zeige auch, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des Islamgesetzes 2015 keine rechtlich wirksame Namensänderung ohne Bescheiderlassung zulassen wollte (§ 23 Abs. 1 Islamgesetz 2015).Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 sei (allenfalls verfassungskonform) so auszulegen, dass auch dem beschwerdeführenden Verein Namensschutz und damit Parteistellung in solchen Verfahren zukomme. Gerade der Vergleich zum Vereinsgesetz zeige auch, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des Islamgesetzes 2015 keine rechtlich wirksame Namensänderung ohne Bescheiderlassung zulassen wollte (Paragraph 23, Absatz eins, Islamgesetz 2015). Der beschwerdeführende Verein erachte sich nicht durch die Kurzbezeichnung „A.“ beschwert, sondern vielmehr dadurch, dass die Unterscheidungskraft „unter den A.“ mit dem Wegfall des Wortes „islamisch“ nicht mehr gegeben sei. Der nunmehrige Name der beteiligten Partei „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ könne Dritten suggerieren, dass zwischen den (islamischen) A. der beteiligten Partei und den (nicht-islamischen) A. des beschwerdeführenden Vereins eine Verbindung bestehe. Auch im Verfahren zur Anerkennung des beschwerdeführenden Vereins als religiöse Bekenntnisgemeinschaft habe dieser wiederholt dargelegt, dass sich der beschwerdeführende Verein nicht als islamische Glaubensgemeinschaft verstehe, weswegen dieser Aspekt im „Namensgenehmigungsverfahren“ zu berücksichtigten gewesen wäre. Die Namenssituation zwischen der beteiligten Partei und dem beschwerdeführenden Verein sei ähnlich wie jene zwischen der Katholischen Kirche und der Altkatholischen Kirche. Das Wort „Alt“ sei zur Unterscheidung letzterer unbedingt erforderlich; ebenso sei das Wort „Islamisch“ zur Unterscheidung der beteiligten Partei und des beschwerdeführenden Vereins unbedingt erforderlich. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass eine Bindung an die Zustimmung bestehender Gemeinschaften „menschenrechts- und verfassungswidrig“ wäre, verkenne diese, dass es darum nicht gehe. Es könne nicht angehen, dass lediglich das Namensrecht einer Gemeinschaft geschützt werde und ein anderes – gleichbedeutendes – Namensrecht ungeschützt bleibe. In einem Mehrparteienverfahren hätte der beschwerdeführende Verein darlegen können, weswegen der neue Name der beteiligten Partei nicht den Erfordernissen des § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 entspreche.Soweit die belangte Behörde ausführe, dass eine Bindung an die Zustimmung bestehender Gemeinschaften „menschenrechts- und verfassungswidrig“ wäre, verkenne diese, dass es darum nicht gehe. Es könne nicht angehen, dass lediglich das Namensrecht einer Gemeinschaft geschützt werde und ein anderes – gleichbedeutendes – Namensrecht ungeschützt bleibe. In einem Mehrparteienverfahren hätte der beschwerdeführende Verein darlegen können, weswegen der neue Name der beteiligten Partei nicht den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 entspreche. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015), BGBl. 39/2015, lauten:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015), Bundesgesetzblatt 39 aus 2015,, lauten: „Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften § 6.

(1)Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:Paragraph 6,
(1)Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:
  1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
  2. Sitz der Religionsgesellschaft;
  3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  5. Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;
  6. innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;
  7. angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;
  8. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
  9. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
  10. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
  11. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
  12. Erzeugung und Änderung der Verfassung.
(2)Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen. […] Rechte und Pflichten der „Islamischen A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen § 16.
(1)Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.Paragraph 16,
(1)Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Grenzen zu wählen.
(2)Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
(3)Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen einer Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4)Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden. […] Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen § 23.
(1)Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.Paragraph 23,
(1)Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(2)Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.
(2)Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (Paragraph 7, Ziffer 2,) zur Kenntnis zu bringen.
(3)Änderungen von Regelungen

Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

(3)Änderungen von Regelungen

Absatz eins und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

(4)Nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen erlangen für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der durch die Religionsgesellschaft ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten. […] Schlussbestimmungen Bestehende Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten § 31.
(1)Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. Nr. 466/1988, und die Islamische A. Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. II Nr. 133/2013, sowie deren Teile mit eigener Rechtspersönlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften nach § 9 bzw. § 16 dieses Bundesgesetzes. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Verordnungen

§ 3Abs.

1 zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes feststellen.Paragraph 31,

(1)Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1988,, und die Islamische A. Glaubensgemeinschaft in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2013,, sowie deren Teile mit eigener Rechtspersönlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften nach Paragraph 9, bzw. Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Verordnungen

Paragraph 3, Absatz eins, zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes feststellen.

(2)Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung bzw. in Funktion. Sie sind mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis zum
  1. Dezember 2015 in Einklang zu bringen. Über diese Änderungen der Verfassungen und Statuten hat der Bundeskanzler bis spätestens
  2. März 2016 zu entscheiden.
(3)Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, sind zum 1. März 2016 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an die Erfordernisse dieses Gesetzes angepasst wurde.
(4)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätige religiöse Funktionsträger können in Ausnahme zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ihre Funktion bis zu einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter ausüben.“
(4)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätige religiöse Funktionsträger können in Ausnahme zu den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, ihre Funktion bis zu einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter ausüben.“ III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen 1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien 1.1.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg.cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, leg.cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR

  1. GP, 15) wird dazu ausgeführt:In den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  2. GP, 15) wird dazu ausgeführt: „Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes

dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die

Art. 102Abs.

4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.„Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes

dem vorgeschlagenen Artikel 131, Absatz 2, erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die

Artikel 102

, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, […] wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.“ Maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Landesverwaltungsgerichte im Hinblick auf Beschwerden gegen Bescheide eines Bundesministers ist demnach, ob die jeweilige Angelegenheit in mittelbarer oder in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Wird eine Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt, ist auch dann, wenn für die betreffende Rechtssache ausnahmsweise eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist, das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers zuständig. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass in ein und derselben Angelegenheit eine zwischen Landes- und Bundesverwaltungsgericht geteilte Zuständigkeit vermieden werden soll, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren (RV 1618 BlgNR

  1. GP, 15). Maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Landesverwaltungsgerichte im Hinblick auf Beschwerden gegen Bescheide eines Bundesministers ist demnach, ob die jeweilige Angelegenheit in mittelbarer oder in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Wird eine Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt, ist auch dann, wenn für die betreffende Rechtssache ausnahmsweise eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist, das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers zuständig. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass in ein und derselben Angelegenheit eine zwischen Landes- und Bundesverwaltungsgericht geteilte Zuständigkeit vermieden werden soll, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  2. GP, 15). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt es für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder ob sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt; entscheidend ist die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt es für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder ob sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt; entscheidend ist die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). 1.
  3. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des Begriffs der „Angelegenheit“. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die „Angelegenheit“ nicht mit einem Kompetenztatbestand gleichzusetzen ist; vielmehr ist der Umfang einer „Angelegenheit“ im Sinne des Art. 131 B-VG jedenfalls mit den in einem Gesetz bzw. einer Verordnung enthaltenen Rechtsvorschriften zu begrenzen, zumal häufig nicht ohne weiteres feststellbar ist, auf welchen Kompetenztatbestand sich eine Bestimmung stützt (mit ausführlicher Begründung Janko, Bundesfinanzgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Landesverwaltungsgerichte?, in: Janko/Leeb [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 47, 50 ff.; Pavlidis, Die sachliche Zuständigkeitsabgrenzung der Verwaltungsgerichte
  4. Instanz: Probleme und Widersprüche, ÖJZ 2013, 18; Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Die belangte Behörde, 2015, Rz 16 f., jeweils mwN). 1.
  5. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des Begriffs der „Angelegenheit“. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die „Angelegenheit“ nicht mit einem Kompetenztatbestand gleichzusetzen ist; vielmehr ist der Umfang einer „Angelegenheit“ im Sinne des Artikel 131, B-VG jedenfalls mit den in einem Gesetz bzw. einer Verordnung enthaltenen Rechtsvorschriften zu begrenzen, zumal häufig nicht ohne weiteres feststellbar ist, auf welchen Kompetenztatbestand sich eine Bestimmung stützt (mit ausführlicher Begründung Janko, Bundesfinanzgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Landesverwaltungsgerichte?, in: Janko/Leeb [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 47, 50 ff.; Pavlidis, Die sachliche Zuständigkeitsabgrenzung der Verwaltungsgerichte
  6. Instanz: Probleme und Widersprüche, ÖJZ 2013, 18; Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Die belangte Behörde, 2015, Rz 16 f., jeweils mwN). 1.
  7. Vor diesem Hintergrund ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem

§ 23i

Vm § 6 Abs. 1 Islamgesetz die Änderung der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genehmigt wurde, das Verwaltungsgericht Wien zuständig:1.3. Vor diesem Hintergrund ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem

Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz die Änderung der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genehmigt wurde, das Verwaltungsgericht Wien zuständig: 1.3.1. Unabhängig davon, dass die Angelegenheiten des Kultus (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) in Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht genannt sind, wird das Islamgesetz 2015 auch tatsächlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Das Islamgesetz 2015 sieht neben einer Reihe von Zuständigkeiten des Bundeskanzlers ausdrücklich auch Zuständigkeiten der „Behörde“ (§ 27 – Untersagung von Veranstaltungen, § 29 - Kuratorenbestellung, § 30 – Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen) vor. Es ist davon auszugehen, dass es sich – angesichts dessen, dass im Islamgesetz 2015 ansonsten stets der Bundeskanzler explizit als zur Entscheidung zuständige Behörde genannt wird – dabei nicht wiederum um den Bundeskanzler handelt. Da die „Behörde“ im Islamgesetz 2015 nicht definiert wird, ist weiters davon auszugehen, dass es sich dabei um die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. gegebenenfalls um die Sicherheitsbehörde handeln soll. Selbst wenn – wie die belangte Behörde vorbringt – die Zuständigkeit für die Untersagung von Versammlungen und Veranstaltungen

§ 27

Islamgesetz 2015 nicht auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheit des Kultus“ (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG), sondern auf dem Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) gründet, wird somit jedenfalls ein Teil des Islamgesetzes 2015 von Landesbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Auch Klingenbrunner/Raptis (103 Jahre Islam in der österreichischen Rechtsordnung – IslamG 1912 und IslamG 2015, juridikum 2015, 164, 165) führen unter Hinweis auf Art. 102 Abs. 2 B-VG aus, dass eine Sonderform der mittelbaren Bundesverwaltung vorliege, in der der sachlich zuständige Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheide.1.3.1. Unabhängig davon, dass die Angelegenheiten des Kultus (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) in Artikel 102, Absatz 2, B-VG nicht genannt sind, wird das Islamgesetz 2015 auch tatsächlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Das Islamgesetz 2015 sieht neben einer Reihe von Zuständigkeiten des Bundeskanzlers ausdrücklich auch Zuständigkeiten der „Behörde“ (Paragraph 27, – Untersagung von Veranstaltungen, Paragraph 29, - Kuratorenbestellung, Paragraph 30, – Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen) vor. Es ist davon auszugehen, dass es sich – angesichts dessen, dass im Islamgesetz 2015 ansonsten stets der Bundeskanzler explizit als zur Entscheidung zuständige Behörde genannt wird – dabei nicht wiederum um den Bundeskanzler handelt. Da die „Behörde“ im Islamgesetz 2015 nicht definiert wird, ist weiters davon auszugehen, dass es sich dabei um die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. gegebenenfalls um die Sicherheitsbehörde handeln soll. Selbst wenn – wie die belangte Behörde vorbringt – die Zuständigkeit für die Untersagung von Versammlungen und Veranstaltungen

Paragraph 27, Islamgesetz 2015 nicht auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheit des Kultus“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG), sondern auf dem Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG) gründet, wird somit jedenfalls ein Teil des Islamgesetzes 2015 von Landesbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Auch Klingenbrunner/Raptis (103 Jahre Islam in der österreichischen Rechtsordnung – IslamG 1912 und IslamG 2015, juridikum 2015, 164, 165) führen unter Hinweis auf Artikel 102, Absatz 2, B-VG aus, dass eine Sonderform der mittelbaren Bundesverwaltung vorliege, in der der sachlich zuständige Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheide. 1.3.

  1. Auch ein Vergleich mit anderen Gesetzen, die sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Kultus“ stützen, und deren historische Einordnung weisen in die selbe Richtung: So sieht bereits das Gesetz vom
  2. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. 68/1874, (einzelne) Zuständigkeiten der Landesbehörden vor (§§ 9, 11 leg.cit.). Blauensteiner (in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG, Rz 26; dieser wiederum unter Hinweis auf Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Band III, 1989, 30, 36) zufolge gab im Zuge der Erarbeitung des B-VG 1920 das Staatsamt für Inneres (Kultusamt) am 22.11.1919 eine Stellungnahme zur Kompetenzverteilung ab; da „als Grundsatz festgehalten werden“ müsse, „dass die Frage des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche […] nur vom Bund selbst erfolgen“ könne, sollte dem Bund demzufolge „die Gesetzgebung in konfessionellen Angelegenheiten“ mit Ausnahme der in die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder fallenden „Gesetzgebung über das Patronat und der Gesetzgebung über das Konkurrenzwesen der katholischen Kirche“ vollständig vorbehalten und in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sein. Gegenstand der Verhandlungen zum Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Kultus“ war, ob in diesen Angelegenheiten dem Bund lediglich eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz zukommen solle. Im B-VG 1920 fanden in weiterer Folge die „Angelegenheiten des Kultus“ Eingang in Art. 10 Abs. 1 Z 13 leg.cit.; in Art. 102 Abs. 2 B-VG 1920 wurden diese Angelegenheiten nicht genannt. 1.3.
  3. Auch ein Vergleich mit anderen Gesetzen, die sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Kultus“ stützen, und deren historische Einordnung weisen in die selbe Richtung: So sieht bereits das Gesetz vom
  4. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. 68 aus 1874,, (einzelne) Zuständigkeiten der Landesbehörden vor (Paragraphen 9, 11, leg.cit.). Blauensteiner (in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG, Rz 26; dieser wiederum unter Hinweis auf Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Band römisch drei, 1989, 30, 36) zufolge gab im Zuge der Erarbeitung des B-VG 1920 das Staatsamt für Inneres (Kultusamt) am 22.11.1919 eine Stellungnahme zur Kompetenzverteilung ab; da „als Grundsatz festgehalten werden“ müsse, „dass die Frage des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche […] nur vom Bund selbst erfolgen“ könne, sollte dem Bund demzufolge „die Gesetzgebung in konfessionellen Angelegenheiten“ mit Ausnahme der in die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder fallenden „Gesetzgebung über das Patronat und der Gesetzgebung über das Konkurrenzwesen der katholischen Kirche“ vollständig vorbehalten und in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sein. Gegenstand der Verhandlungen zum Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Kultus“ war, ob in diesen Angelegenheiten dem Bund lediglich eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz zukommen solle. Im B-VG 1920 fanden in weiterer Folge die „Angelegenheiten des Kultus“ Eingang in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit.; in Artikel 102, Absatz 2, B-VG 1920 wurden diese Angelegenheiten nicht genannt. 1.3.
  5. Das Verwaltungsgericht Wien geht aus diesen Gründen davon aus, dass das Islamgesetz 2015 in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird und daher das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zuständig ist.
  6. Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und belangte Behörde

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1 leg.cit.) sowie die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten (Z 2 leg.cit.).

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins, leg.cit.) sowie die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten (Ziffer 2, leg.cit.). Nach der (auf die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG übertragbaren) Rechtsprechung zu § 63 Abs. 3 AVG muss aus der Beschwerde klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde bekämpft wird. Die „konkrete Bezeichnung“ hat in einer Weise zu erfolgen, die es der Behörde ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 63, Rz 77, mwN). Nach der (auf die Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG übertragbaren) Rechtsprechung zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG muss aus der Beschwerde klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde bekämpft wird. Die „konkrete Bezeichnung“ hat in einer Weise zu erfolgen, die es der Behörde ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 63,, Rz 77, mwN). Zum Erfordernis der Bezeichnung der belangten Behörde

§ 9Abs. 1 Z 2 Vw

GVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/12/0010, aus, dass nach den Gesetzesmaterialien diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden sollte als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnde § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG; zudem spreche der Hinweis im Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren

§ 63Abs.

3 AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen sei. Zum Erfordernis der Bezeichnung der belangten Behörde

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/12/0010, aus, dass nach den Gesetzesmaterialien diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden sollte als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnde Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG; zudem spreche der Hinweis im Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren

Paragraph 63, Absatz 3, AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd Paragraphen 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen sei. Der beschwerdeführende Verein hat den angefochtenen Bescheid mit der Umschreibung zweifelsfrei konkretisiert, dass gegen den Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Namensänderung der „Islamisch A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ in „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ genehmigt habe, Beschwerde erhoben werde. Daran ändert auch die falsche Bezeichnung der belangten Behörde als „Bundeskanzler“ nichts:

§ 23

Islamgesetz 2015 bedürfen Änderungen der Verfassung einer Religionsgesellschaft zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers. Aufgrund der Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird, BGBl. II 218/2014, war die sachliche Leitung der Angelegenheiten des Kultus (Abs. 1 Z 10) auf den Minister im Kanzleramt, ..., übertragen. Mit 25. Mai 2016 trat die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II 119/2016,

deren Abs. 4 in Kraft; zugleich trat die die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II 218/2014 außer Kraft. Da die Angelegenheiten des Kultus in der Entschließung BGBl. II 119/2016 nicht mehr genannt sind, fallen diese seit dem 25. Mai 2016 wieder in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers. Daran ändert auch die falsche Bezeichnung der belangten Behörde als „Bundeskanzler“ nichts:

Paragraph 23, Islamgesetz 2015 bedürfen Änderungen der Verfassung einer Religionsgesellschaft zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers. Aufgrund der Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, 218 aus 2014,, war die sachliche Leitung der Angelegenheiten des Kultus (Absatz eins, Ziffer 10,) auf den Minister im Kanzleramt, ..., übertragen. Mit 25. Mai 2016 trat die Entschließung des Bundespräsidenten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 119 aus 2016,,

deren Absatz 4, in Kraft; zugleich trat die die Entschließung des Bundespräsidenten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 218 aus 2014, außer Kraft. Da die Angelegenheiten des Kultus in der Entschließung Bundesgesetzblatt Teil 2, 119 aus 2016, nicht mehr genannt sind, fallen diese seit dem

  1. Mai 2016 wieder in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck, dass in der Beschwerde als belangte Behörde der Bundeskanzler genannt wird. Es besteht für das Verwaltungsgericht ebensowenig wie für die belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid mit der Beschwerde vorgelegt hat, ein Zweifel daran, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 5.11.2015, BKA-KA9.020/0007-Kultusamt/2015, richtet.
  2. Unmittelbare Bekämpfbarkeit beim Verwaltungsgericht Die belangte Behörde sowie die beteiligte Partei führen aus, die Beschwerde sei unzulässig, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Parteistellung im Verwaltungsverfahren zunächst durch die Behörde entschieden werden müsse. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013, war nur derjenige zur Erhebung einer Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. War die Parteistellung strittig, schied die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechts zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden musste, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (VwGH 23.8.2013, 2013/03/0085; zu Übergangsfällen

§ 4Abs. 5 Vw

Gbk-ÜG VwGH 28.3.2014, Ro 2014/02/0080).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, war nur derjenige zur Erhebung einer Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. War die Parteistellung strittig, schied die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechts zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden musste, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (VwGH 23.8.2013, 2013/03/0085; zu Übergangsfällen

Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG VwGH 28.3.2014, Ro 2014/02/0080). Das Recht zur Erhebung einer Berufung

§ 63AVG ergab bzw.

ergibt sich hingegen aus der Parteistellung. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2006, 2001/03/0048) zulässig.Das Recht zur Erhebung einer Berufung

Paragraph 63, AVG ergab bzw. ergibt sich hingegen aus der Parteistellung. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2006, 2001/03/0048) zulässig. § 7 Abs. 3 VwGVG normiert für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten Folgendes: Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG normiert für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten Folgendes: Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Wenn sich auch der Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 3 VwGVG an jener des § 26 Abs. 2 VwGG orientiert, ist die zu § 26 Abs. 2 VwGG aF ergangene, restriktive Rechtsprechung nicht auf § 7 Abs. 3 VwGVG übertragbar: Wie Leeb, Die Bescheidbeschwerdelegitimation „übergangener Parteien“, ÖJZ 2015, 975, nachweist, gründete die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG im Wesentlichen darauf, dass dieser auf die rechtliche Kontrolle der mit Beschwerde angefochtenen Bescheide beschränkt und keine Tatsacheninstanz war. Die Frage der Parteistellung kann häufig erst nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens beantwortet werden, zu dessen Durchführung nicht der Verwaltungsgerichthof, sondern (nach alter Rechtslage) die Verwaltungsbehörden berufen waren. Im Gegensatz dazu ist das Verwaltungsgericht eine (gerichtliche) Tatsacheninstanz und hat grundsätzlich auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 14.4.2016, Ra 2015/08/0026).Wenn sich auch der Wortlaut der Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG an jener des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG orientiert, ist die zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG aF ergangene, restriktive Rechtsprechung nicht auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG übertragbar: Wie Leeb, Die Bescheidbeschwerdelegitimation „übergangener Parteien“, ÖJZ 2015, 975, nachweist, gründete die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG im Wesentlichen darauf, dass dieser auf die rechtliche Kontrolle der mit Beschwerde angefochtenen Bescheide beschränkt und keine Tatsacheninstanz war. Die Frage der Parteistellung kann häufig erst nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens beantwortet werden, zu dessen Durchführung nicht der Verwaltungsgerichthof, sondern (nach alter Rechtslage) die Verwaltungsbehörden berufen waren. Im Gegensatz dazu ist das Verwaltungsgericht eine (gerichtliche) Tatsacheninstanz und hat grundsätzlich auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 14.4.2016, Ra 2015/08/0026). Das Verwaltungsgericht hat daher auch selbst zu beurteilen, ob dem beschwerdeführenden Verein im gegenständlichen Verfahren Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukommt (vgl. zum Verlust der Parteistellung VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017).Das Verwaltungsgericht hat daher auch selbst zu beurteilen, ob dem beschwerdeführenden Verein im gegenständlichen Verfahren Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukommt vergleiche zum Verlust der Parteistellung VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017). 4. Zur Parteistellung Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078) im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Diese Voraussetzung ist jedenfalls (u.a.) dann gegeben, wenn ein die bestehenden (öffentlich- oder privatrechtlich begründeten) subjektiven Rechte belastender Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbescheid erlassen werden soll. Für die Parteistellung genügt es, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist, die betreffende Person also möglicherweise durch den Bescheid unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird. In diesem Sinn sind alle jene Personen Parteien, deren Rechtsstellung vom Ausgang des Verfahrens abhängig ist. Soweit § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 normiert, dass bei dem in der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genannte Namen und der Kurzbezeichnung eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, räumt der Gesetzgeber den anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen damit kein subjektives Recht ein; vielmehr dient diese Bestimmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Unterscheidbarkeit von juristischen Personen und anderen Einrichtungen sowie insbesondere dem Schutz der Gläubigen vor Irreführung (vgl. Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 271). Gerade ein Vergleich mit dem BekGG, in dem für das Anerkennungsverfahren in § 3 leg.cit. eine Parteistellung der im Bundesgebiet bestehenden Vereine vorgesehen ist, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, zeigt, dass der Gesetzgeber nur mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015, dass der Name eine Verwechslung ausschließen soll (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 BekGG) noch keine Parteistellung einräumen wollte. Soweit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 normiert, dass bei dem in der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genannte Namen und der Kurzbezeichnung eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, räumt der Gesetzgeber den anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen damit kein subjektives Recht ein; vielmehr dient diese Bestimmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Unterscheidbarkeit von juristischen Personen und anderen Einrichtungen sowie insbesondere dem Schutz der Gläubigen vor Irreführung vergleiche Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 271). Gerade ein Vergleich mit dem BekGG, in dem für das Anerkennungsverfahren in Paragraph 3, leg.cit. eine Parteistellung der im Bundesgebiet bestehenden Vereine vorgesehen ist, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, zeigt, dass der Gesetzgeber nur mit der Regelung in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015, dass der Name eine Verwechslung ausschließen soll vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG) noch keine Parteistellung einräumen wollte. Eine Auslegung, wonach „anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ eine Parteistellung im Statutenänderungsverfahren

§ 23i

Vm § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 zukommt, ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten: Durch den angefochtenen Bescheid wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des beschwerdeführenden Vereins eingegriffen. Auch § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Islamgesetz 2015, wonach die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe und Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden dürfen, hindern den beschwerdeführenden Verein bei richtigem Verständnis dieser Bestimmung weder an der Verwendung seines Vereinsnamens noch an der Verwendung allgemeiner Begriffe wie „A.“. Eine Auslegung, wonach „anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ eine Parteistellung im Statutenänderungsverfahren

Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 zukommt, ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten: Durch den angefochtenen Bescheid wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des beschwerdeführenden Vereins eingegriffen. Auch Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 3, Islamgesetz 2015, wonach die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe und Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden dürfen, hindern den beschwerdeführenden Verein bei richtigem Verständnis dieser Bestimmung weder an der Verwendung seines Vereinsnamens noch an der Verwendung allgemeiner Begriffe wie „A.“. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung des Namens auf „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ es für den beschwerdeführenden Verein ausschließt, selbst – etwa für den Fall der Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft – diesen oder einen mit diesem Namen verwechselbaren Namen anzunehmen und dies die Namenswahl für den beschwerdeführenden Verein faktisch erschwert, zumal durch die gegenständliche Änderung ein spezifischer, zu einer höheren Unterscheidbarkeit führender Teil des bisherigen Namens der beteiligten Partei wegfällt. Diese Rechtswirkung, nämlich der künftige Ausschluss von der Wahl desselben oder eines verwechselbar ähnlichen Namens, tritt jedoch nicht im Besonderen für den beschwerdeführenden Verein, sondern für die Allgemeinheit – also schlichtweg für jeden – ein. Im Übrigen ist es für die Unterscheidbarkeit in weiterer Folge ausreichend, einen die Verwechslung ausschließenden, dem eigenen Selbstverständnis entsprechenden Namenszusatz zu verwenden (zum Vereinsrecht vgl. etwa bereits VfSlg. 9463/1982, 9526/1982). Die Regelung des § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015, wonach beim Namen der Religionsgesellschaft eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, dient jedenfalls nicht dazu, „über die Zuspitzung der Namensfrage […] Anerkennungen zu verunmöglichen“ (so treffend Potz, Das Ausschließlichkeitsrecht, in: FS Mayer 65, 2011, 555, 569, mit mehreren Beispielen aus der bisherigen religionsrechtlichen Praxis).Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung des Namens auf „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ es für den beschwerdeführenden Verein ausschließt, selbst – etwa für den Fall der Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft – diesen oder einen mit diesem Namen verwechselbaren Namen anzunehmen und dies die Namenswahl für den beschwerdeführenden Verein faktisch erschwert, zumal durch die gegenständliche Änderung ein spezifischer, zu einer höheren Unterscheidbarkeit führender Teil des bisherigen Namens der beteiligten Partei wegfällt. Diese Rechtswirkung, nämlich der künftige Ausschluss von der Wahl desselben oder eines verwechselbar ähnlichen Namens, tritt jedoch nicht im Besonderen für den beschwerdeführenden Verein, sondern für die Allgemeinheit – also schlichtweg für jeden – ein. Im Übrigen ist es für die Unterscheidbarkeit in weiterer Folge ausreichend, einen die Verwechslung ausschließenden, dem eigenen Selbstverständnis entsprechenden Namenszusatz zu verwenden (zum Vereinsrecht vergleiche etwa bereits VfSlg. 9463 aus 1982,, 9526 aus 1982,). Die Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015, wonach beim Namen der Religionsgesellschaft eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, dient jedenfalls nicht dazu, „über die Zuspitzung der Namensfrage […] Anerkennungen zu verunmöglichen“ (so treffend Potz, Das Ausschließlichkeitsrecht, in: FS Mayer 65, 2011, 555, 569, mit mehreren Beispielen aus der bisherigen religionsrechtlichen Praxis). Da somit dem beschwerdeführenden Verein keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die Änderung der Statuten der beteiligten Partei

§ 23Abs. 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Islamgesetz 2015 genehmigt wurde, zukommt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.Da somit dem beschwerdeführenden Verein keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die Änderung der Statuten der beteiligten Partei

Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz 2015 genehmigt wurde, zukommt, ist die Beschwerde zurückzuweisen. 5. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG schon deshalb entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG schon deshalb entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. 6. Revisionszulässigkeit Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der Landesverwaltungsgerichte in der Angelegenheit des Islamgesetzes 2015 bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.069.4623.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.