Vm § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften die, einen Bestandteil des Bescheides bildende, Verfassung der "A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (A.)" genehmigt wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der F., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 5.11.2015, BKA-KA9.020/0007-Kultusamt/2015, mit welchem
Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften die, einen Bestandteil des Bescheides bildende, Verfassung der "A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (A.)" genehmigt wurde, den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Begründung I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
F BGBl. I Nr. 3/2009, und
GG), BGBl. I 19/1998, idF BGBl. I 78/2011, die Anerkennung der Anhänger der Islamischen A. Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Islamische A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ausgesprochen.Mit Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, im Bundesgesetzblatt Teil 2, 133 aus 2013, am 22. Mai 2013 kundgemacht, wurde
Paragraph 2, des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. 68 aus 1874,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, und
Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (in der Folge: BekGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2011,, die Anerkennung der Anhänger der Islamischen A. Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Islamische A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ausgesprochen. Die Islamische A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (in der Folge: die beteiligte Partei) ist
des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015) Religionsgesellschaft nach § 16 Islamgesetz 2015. Die Islamische A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (in der Folge: die beteiligte Partei) ist
Paragraph 31, des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015) Religionsgesellschaft nach Paragraph 16, Islamgesetz
Vm § 6 Abs. 1 Islamgesetz 2015 die einen Bestandteil dieses Bescheids bildende Verfassung der „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (A.)“.
Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz 2015 die einen Bestandteil dieses Bescheids bildende Verfassung der „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich (A.)“.
Vm § 4 Abs. 1 Z 1 BekGG schon deshalb der Erfolg zu versagen sei.Weiters verletze die Namensänderung der A. den beschwerdeführenden Verein auch deshalb in seinen Rechten, weil ihm im anhängigen Verfahren zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit vorgehalten werden könne, dass der Name des beschwerdeführenden Vereins eine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Religionsgesellschaften nicht ausschließe und dem Antrag
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG schon deshalb der Erfolg zu versagen sei.
Vm § 17 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weiter. Bei der Vollziehung von „Angelegenheiten des Kultus“ handle es sich um mittelbare Bundesverwaltung. Diese Angelegenheiten seien weder in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt noch ergebe sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus einer anderen Bestimmung. Auch ein Fall des Art. 102 Abs. 4 B-VG liege nicht vor. Eine Verlagerung der Zuständigkeit der in Rede stehenden Angelegenheit auf das Bundesverwaltungsgericht sei nicht ersichtlich.6. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit verfahrensleitendem Beschluss
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weiter. Bei der Vollziehung von „Angelegenheiten des Kultus“ handle es sich um mittelbare Bundesverwaltung. Diese Angelegenheiten seien weder in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt noch ergebe sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus einer anderen Bestimmung. Auch ein Fall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG liege nicht vor. Eine Verlagerung der Zuständigkeit der in Rede stehenden Angelegenheit auf das Bundesverwaltungsgericht sei nicht ersichtlich.
1 Islamgesetz 2015 dar. Zweck des § 6 Abs. 1 Islamgesetz 2015 sei es, klarzustellen, dass es sich um eine religionsrechtliche juristische Person handle, weswegen bereits im Namen ein Zusammenhang zu einer Religion oder Konfession erkennbar sein müsse. Mit § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 solle nicht das zivile Namensrecht des beschwerdeführenden Vereins geschützt werden, sondern allein das öffentliche Interesse an der Unterscheidung religionsrechtlicher juristischer Personen von solchen etwa des Unternehmens-, Stiftungs- oder Völkerrechts. Die rechtliche Stellung des beschwerdeführenden Vereins werde überdies durch den angefochtenen Bescheid nicht tangiert.Dem beschwerdeführenden Verein komme keine Parteistellung zu: Der Schutz des Namensrechts (Paragraph 43, ABGB) falle in die Entscheidungszuständigkeit der Zivilgerichte; die behauptete Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche könne keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen. Zudem stelle der Name und die Kurzbezeichnung eine „innere Angelegenheit“
Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz 2015 dar. Zweck des Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz 2015 sei es, klarzustellen, dass es sich um eine religionsrechtliche juristische Person handle, weswegen bereits im Namen ein Zusammenhang zu einer Religion oder Konfession erkennbar sein müsse. Mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 solle nicht das zivile Namensrecht des beschwerdeführenden Vereins geschützt werden, sondern allein das öffentliche Interesse an der Unterscheidung religionsrechtlicher juristischer Personen von solchen etwa des Unternehmens-, Stiftungs- oder Völkerrechts. Die rechtliche Stellung des beschwerdeführenden Vereins werde überdies durch den angefochtenen Bescheid nicht tangiert. Zu erwähnen sei auch, dass sich die beanstandete Namensänderung auf eine Annäherung des Namens der beteiligten Partei an deren Kurzbezeichnung beschränke und die Kurzbezeichnung bzw. das Wort „A.“ bisher „offensichtlich nicht als störend und nicht verwechslungstauglich empfunden wurde“. Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2016 , mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2015 bestätigt wurde, gehe hervor, dass die religiösen Lehren, die von der beteiligten Partei und dem beschwerdeführenden Verein vertreten würden, ident seien. Es bedürfe daher keiner Unterscheidungskraft des Namens, da Vereine, die Lehren einer Religionsgesellschaft vertreten, ohnehin
4 Islamgesetz 2015 aufzulösen seien. Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
Paragraph 3, Absatz 4, Islamgesetz 2015 aufzulösen seien. Der beschwerdeführende Verein versuche seit längerem, den Vertretungsanspruch der beteiligten Partei zu untergraben und seinen Mitgliedern eine rechtliche Stellung zu suggerieren, die ihm nicht zukomme. Der beschwerdeführende Verein handle selbst regelmäßig in einer Weise, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen. 7.2. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichts Wien sowie insbesondere zu den Fragen Stellung zu nehmen, inwieweit die gegenständliche Angelegenheit tatsächlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird und welche Behörde aus Sicht der belangten Behörde zur Erlassung von Bescheiden
Die belangte Behörde wurde aufgefordert, zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichts Wien sowie insbesondere zu den Fragen Stellung zu nehmen, inwieweit die gegenständliche Angelegenheit tatsächlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird und welche Behörde aus Sicht der belangten Behörde zur Erlassung von Bescheiden
Paragraph 27,, Paragraph 29 und Paragraph 30, Islamgesetz zuständig ist. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme führte das Kultusamt (gezeichnet „Für den Bundeskanzler“) aus: „Wie im Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wurde dessen Zuständigkeit insbesondere aufgrund der Verfahren GZ.: W1702013410-1/6E und W2132113447-1/4E, einer anderen Beschwerde der Föderation der A. Gemeinden, bei welchen das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit wahrgenommen hat, angenommen. „Wie im Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wurde dessen Zuständigkeit insbesondere aufgrund der Verfahren GZ.: , W1702013410-1/6E und W2132113447-1/4E, einer anderen Beschwerde der Föderation der A. Gemeinden, bei welchen das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit wahrgenommen hat, angenommen. Art. 131 B-VG grenzt die Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und den Verwaltungsgerichten des Bundes ab. Abs. 1 erklärt im Wege einer Generalklausel die Verwaltungsgerichte der Länder für alle Angelegenheiten für zuständig, für die nicht eines der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes zuständig ist. Gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG „… in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.“
1 Z 13 B-VG sind u.a. Angelegenheiten des Kultus in Gesetzgebung und Vollziehung, Bundessache. Nach dem System des Art. 102 B-VG sind diese Angelegenheiten zwar in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, wobei allerdings der überwiegende Teil vom „zuständigen Bundesminister“, nunmehr Bundeskanzler, in erster und letzter Instanz vollzogen wird. Beim „zuständigen Bundesminister“ handelt es sich um eine Bundesbehörde. Artikel 131, B-VG grenzt die Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und den Verwaltungsgerichten des Bundes ab. Absatz eins, erklärt im Wege einer Generalklausel die Verwaltungsgerichte der Länder für alle Angelegenheiten für zuständig, für die nicht eines der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes zuständig ist. Gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG „… in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.“
Angelegenheiten des Kultus in Gesetzgebung und Vollziehung, Bundessache. Nach dem System des Artikel 102, B-VG sind diese Angelegenheiten zwar in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, wobei allerdings der überwiegende Teil vom „zuständigen Bundesminister“, nunmehr Bundeskanzler, in erster und letzter Instanz vollzogen wird. Beim „zuständigen Bundesminister“ handelt es sich um eine Bundesbehörde. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Ra 2015/04/0035 grundsätzlich über die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes entscheiden. Die Angelegenheiten des Kultus unterscheiden sich im Vollzug von jenen des Ingenieurgesetzes. Fragen der Gründung von religionsrechtlichen Rechtspersonen sind seit der Schaffung des Gesetzes über die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften vom
B-VG und der Anerkennung einzelner Kirchen und Religionsgesellschaften durch Bundesgesetze, vlg. „Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche“ aus 1961 oder „Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften“, BGBl. I Nr. 39/2015, zwingend notwendig. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit und für die Wirkung für den staatlichen Bereich von nach innerkonfessionellem Recht von Kirchen und Religionsgesellschaften errichteten Rechtspersonen. Fragen der Gründung von religionsrechtlichen Rechtspersonen sind seit der Schaffung des Gesetzes über die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften vom
, B-VG und der Anerkennung einzelner Kirchen und Religionsgesellschaften durch Bundesgesetze, vlg. „Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche“ aus 1961 oder „Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,, zwingend notwendig. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit und für die Wirkung für den staatlichen Bereich von nach innerkonfessionellem Recht von Kirchen und Religionsgesellschaften errichteten Rechtspersonen. Es liegt daher keine ausnahmsweise Zuständigkeit vor, sondern aufgrund der Sach- und Rechtslage, insbesondere des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens und dem Erfordernis der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzestexten, liegt in einem Teilbereich der Angelegenheiten des Kultus ein Vollzug unmittelbar durch ein Bundesorgan, festgelegt in den jeweiligen Vollzugsklauseln des materiellen Rechts, vor. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Frage der Gerichtszuständigkeit Gegenstand einer ao. Revision der Beschwerdeführerin, dort Revisionswerberin, an den Verwaltungsgerichtshof ist, der dazu mit „verfahrensleitender Anordnung“ vom 17. Mai 2016 unter Ra 2016/10/0038 das Vorverfahren
GG eingeleitet hat. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Frage der Gerichtszuständigkeit Gegenstand einer ao. Revision der Beschwerdeführerin, dort Revisionswerberin, an den Verwaltungsgerichtshof ist, der dazu mit „verfahrensleitender Anordnung“ vom 17. Mai 2016 unter Ra 2016/10/0038 das Vorverfahren
Paragraph 36, VwGG eingeleitet hat. Zu den Fragen im Einzelnen: 1) Vollzug des Verfahrensgegenstandes in mittelbarer Bundesverwaltung: Verfahrensgegenstand ist die (innerkonfessionelle) Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft. Diese bedarf
G der Genehmigung des Bundeskanzlers. Der Vollzug erfolgt daher direkt durch ein oberstes Organ der Bundesverwaltung. Verfahrensgegenstand ist die (innerkonfessionelle) Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft. Diese bedarf
Paragraph 23, Absatz eins, IslamG der Genehmigung des Bundeskanzlers. Der Vollzug erfolgt daher direkt durch ein oberstes Organ der Bundesverwaltung. 2) Welche Behörden sind zur Erlassung von Bescheiden
G zuständig?2) Welche Behörden sind zur Erlassung von Bescheiden
Paragraphen 27, 29 und 30 IslamG zuständig? Bescheide
G sind in Verbindung mit § 33 IslamG von den für das Versammlungswesen zuständigen Behörden zu erlassen. Hier liegt keine Zuständigkeit des Bundeskanzlers vor. Der Vollzug erfolgt daher in mittelbarer Bundesverwaltung. Bescheide
Paragraph 27, IslamG sind in Verbindung mit Paragraph 33, IslamG von den für das Versammlungswesen zuständigen Behörden zu erlassen. Hier liegt keine Zuständigkeit des Bundeskanzlers vor. Der Vollzug erfolgt daher in mittelbarer Bundesverwaltung. Bei § 29 IslamG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 IslamG, der festlegt, dass die zur Außenvertretung befugten Organwalter dem Bundeskanzler anzuzeigen sind, kann nur dieser feststellen, ob ein Tatbestand nach § 29 erfüllt ist. Bescheide, die sich an die Religionsgesellschaft oder eine Kultusgemeinde richten, können daher nur vom Bundeskanzler erlassen werden. Es kann aber, in Abhängigkeit von den Regelungen über Rechtspersonen nach § 23 Abs. 4 IslamG in der jeweiligen Verfassung einer Religionsgesellschaft zu Anwendungsfällen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung kommen.“Bei Paragraph 29, IslamG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, IslamG, der festlegt, dass die zur Außenvertretung befugten Organwalter dem Bundeskanzler anzuzeigen sind, kann nur dieser feststellen, ob ein Tatbestand nach Paragraph 29, erfüllt ist. Bescheide, die sich an die Religionsgesellschaft oder eine Kultusgemeinde richten, können daher nur vom Bundeskanzler erlassen werden. Es kann aber, in Abhängigkeit von den Regelungen über Rechtspersonen nach Paragraph 23, Absatz 4, IslamG in der jeweiligen Verfassung einer Religionsgesellschaft zu Anwendungsfällen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung kommen.“ 7.
Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
Absatz eins und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
1 zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes feststellen.Paragraph 31,
Paragraph 3, Absatz eins, zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes feststellen.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg.cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, leg.cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR
dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.„Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes
dem vorgeschlagenen Artikel 131, Absatz 2, erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, […] wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.“ Maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Landesverwaltungsgerichte im Hinblick auf Beschwerden gegen Bescheide eines Bundesministers ist demnach, ob die jeweilige Angelegenheit in mittelbarer oder in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Wird eine Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt, ist auch dann, wenn für die betreffende Rechtssache ausnahmsweise eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist, das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers zuständig. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass in ein und derselben Angelegenheit eine zwischen Landes- und Bundesverwaltungsgericht geteilte Zuständigkeit vermieden werden soll, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren (RV 1618 BlgNR
Vm § 6 Abs. 1 Islamgesetz die Änderung der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genehmigt wurde, das Verwaltungsgericht Wien zuständig:1.3. Vor diesem Hintergrund ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem
Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz die Änderung der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genehmigt wurde, das Verwaltungsgericht Wien zuständig: 1.3.1. Unabhängig davon, dass die Angelegenheiten des Kultus (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) in Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht genannt sind, wird das Islamgesetz 2015 auch tatsächlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Das Islamgesetz 2015 sieht neben einer Reihe von Zuständigkeiten des Bundeskanzlers ausdrücklich auch Zuständigkeiten der „Behörde“ (§ 27 – Untersagung von Veranstaltungen, § 29 - Kuratorenbestellung, § 30 – Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen) vor. Es ist davon auszugehen, dass es sich – angesichts dessen, dass im Islamgesetz 2015 ansonsten stets der Bundeskanzler explizit als zur Entscheidung zuständige Behörde genannt wird – dabei nicht wiederum um den Bundeskanzler handelt. Da die „Behörde“ im Islamgesetz 2015 nicht definiert wird, ist weiters davon auszugehen, dass es sich dabei um die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. gegebenenfalls um die Sicherheitsbehörde handeln soll. Selbst wenn – wie die belangte Behörde vorbringt – die Zuständigkeit für die Untersagung von Versammlungen und Veranstaltungen
Islamgesetz 2015 nicht auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheit des Kultus“ (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG), sondern auf dem Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) gründet, wird somit jedenfalls ein Teil des Islamgesetzes 2015 von Landesbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Auch Klingenbrunner/Raptis (103 Jahre Islam in der österreichischen Rechtsordnung – IslamG 1912 und IslamG 2015, juridikum 2015, 164, 165) führen unter Hinweis auf Art. 102 Abs. 2 B-VG aus, dass eine Sonderform der mittelbaren Bundesverwaltung vorliege, in der der sachlich zuständige Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheide.1.3.1. Unabhängig davon, dass die Angelegenheiten des Kultus (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) in Artikel 102, Absatz 2, B-VG nicht genannt sind, wird das Islamgesetz 2015 auch tatsächlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Das Islamgesetz 2015 sieht neben einer Reihe von Zuständigkeiten des Bundeskanzlers ausdrücklich auch Zuständigkeiten der „Behörde“ (Paragraph 27, – Untersagung von Veranstaltungen, Paragraph 29, - Kuratorenbestellung, Paragraph 30, – Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen) vor. Es ist davon auszugehen, dass es sich – angesichts dessen, dass im Islamgesetz 2015 ansonsten stets der Bundeskanzler explizit als zur Entscheidung zuständige Behörde genannt wird – dabei nicht wiederum um den Bundeskanzler handelt. Da die „Behörde“ im Islamgesetz 2015 nicht definiert wird, ist weiters davon auszugehen, dass es sich dabei um die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. gegebenenfalls um die Sicherheitsbehörde handeln soll. Selbst wenn – wie die belangte Behörde vorbringt – die Zuständigkeit für die Untersagung von Versammlungen und Veranstaltungen
Paragraph 27, Islamgesetz 2015 nicht auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheit des Kultus“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG), sondern auf dem Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG) gründet, wird somit jedenfalls ein Teil des Islamgesetzes 2015 von Landesbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Auch Klingenbrunner/Raptis (103 Jahre Islam in der österreichischen Rechtsordnung – IslamG 1912 und IslamG 2015, juridikum 2015, 164, 165) führen unter Hinweis auf Artikel 102, Absatz 2, B-VG aus, dass eine Sonderform der mittelbaren Bundesverwaltung vorliege, in der der sachlich zuständige Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheide. 1.3.
GVG hat die Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1 leg.cit.) sowie die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten (Z 2 leg.cit.).
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins, leg.cit.) sowie die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten (Ziffer 2, leg.cit.). Nach der (auf die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG übertragbaren) Rechtsprechung zu § 63 Abs. 3 AVG muss aus der Beschwerde klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde bekämpft wird. Die „konkrete Bezeichnung“ hat in einer Weise zu erfolgen, die es der Behörde ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 63, Rz 77, mwN). Nach der (auf die Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG übertragbaren) Rechtsprechung zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG muss aus der Beschwerde klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde bekämpft wird. Die „konkrete Bezeichnung“ hat in einer Weise zu erfolgen, die es der Behörde ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 63,, Rz 77, mwN). Zum Erfordernis der Bezeichnung der belangten Behörde
GVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/12/0010, aus, dass nach den Gesetzesmaterialien diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden sollte als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnde § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG; zudem spreche der Hinweis im Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren
3 AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen sei. Zum Erfordernis der Bezeichnung der belangten Behörde
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/12/0010, aus, dass nach den Gesetzesmaterialien diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden sollte als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnde Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG; zudem spreche der Hinweis im Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren
Paragraph 63, Absatz 3, AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd Paragraphen 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen sei. Der beschwerdeführende Verein hat den angefochtenen Bescheid mit der Umschreibung zweifelsfrei konkretisiert, dass gegen den Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Namensänderung der „Islamisch A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ in „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ genehmigt habe, Beschwerde erhoben werde. Daran ändert auch die falsche Bezeichnung der belangten Behörde als „Bundeskanzler“ nichts:
Islamgesetz 2015 bedürfen Änderungen der Verfassung einer Religionsgesellschaft zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers. Aufgrund der Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird, BGBl. II 218/2014, war die sachliche Leitung der Angelegenheiten des Kultus (Abs. 1 Z 10) auf den Minister im Kanzleramt, ..., übertragen. Mit 25. Mai 2016 trat die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II 119/2016,
deren Abs. 4 in Kraft; zugleich trat die die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II 218/2014 außer Kraft. Da die Angelegenheiten des Kultus in der Entschließung BGBl. II 119/2016 nicht mehr genannt sind, fallen diese seit dem 25. Mai 2016 wieder in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers. Daran ändert auch die falsche Bezeichnung der belangten Behörde als „Bundeskanzler“ nichts:
Paragraph 23, Islamgesetz 2015 bedürfen Änderungen der Verfassung einer Religionsgesellschaft zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers. Aufgrund der Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, 218 aus 2014,, war die sachliche Leitung der Angelegenheiten des Kultus (Absatz eins, Ziffer 10,) auf den Minister im Kanzleramt, ..., übertragen. Mit 25. Mai 2016 trat die Entschließung des Bundespräsidenten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 119 aus 2016,,
deren Absatz 4, in Kraft; zugleich trat die die Entschließung des Bundespräsidenten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 218 aus 2014, außer Kraft. Da die Angelegenheiten des Kultus in der Entschließung Bundesgesetzblatt Teil 2, 119 aus 2016, nicht mehr genannt sind, fallen diese seit dem
Gbk-ÜG VwGH 28.3.2014, Ro 2014/02/0080).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, war nur derjenige zur Erhebung einer Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. War die Parteistellung strittig, schied die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechts zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden musste, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (VwGH 23.8.2013, 2013/03/0085; zu Übergangsfällen
Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG VwGH 28.3.2014, Ro 2014/02/0080). Das Recht zur Erhebung einer Berufung
ergibt sich hingegen aus der Parteistellung. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2006, 2001/03/0048) zulässig.Das Recht zur Erhebung einer Berufung
Paragraph 63, AVG ergab bzw. ergibt sich hingegen aus der Parteistellung. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2006, 2001/03/0048) zulässig. § 7 Abs. 3 VwGVG normiert für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten Folgendes: Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG normiert für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten Folgendes: Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Wenn sich auch der Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 3 VwGVG an jener des § 26 Abs. 2 VwGG orientiert, ist die zu § 26 Abs. 2 VwGG aF ergangene, restriktive Rechtsprechung nicht auf § 7 Abs. 3 VwGVG übertragbar: Wie Leeb, Die Bescheidbeschwerdelegitimation „übergangener Parteien“, ÖJZ 2015, 975, nachweist, gründete die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG im Wesentlichen darauf, dass dieser auf die rechtliche Kontrolle der mit Beschwerde angefochtenen Bescheide beschränkt und keine Tatsacheninstanz war. Die Frage der Parteistellung kann häufig erst nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens beantwortet werden, zu dessen Durchführung nicht der Verwaltungsgerichthof, sondern (nach alter Rechtslage) die Verwaltungsbehörden berufen waren. Im Gegensatz dazu ist das Verwaltungsgericht eine (gerichtliche) Tatsacheninstanz und hat grundsätzlich auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 14.4.2016, Ra 2015/08/0026).Wenn sich auch der Wortlaut der Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG an jener des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG orientiert, ist die zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG aF ergangene, restriktive Rechtsprechung nicht auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG übertragbar: Wie Leeb, Die Bescheidbeschwerdelegitimation „übergangener Parteien“, ÖJZ 2015, 975, nachweist, gründete die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG im Wesentlichen darauf, dass dieser auf die rechtliche Kontrolle der mit Beschwerde angefochtenen Bescheide beschränkt und keine Tatsacheninstanz war. Die Frage der Parteistellung kann häufig erst nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens beantwortet werden, zu dessen Durchführung nicht der Verwaltungsgerichthof, sondern (nach alter Rechtslage) die Verwaltungsbehörden berufen waren. Im Gegensatz dazu ist das Verwaltungsgericht eine (gerichtliche) Tatsacheninstanz und hat grundsätzlich auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 14.4.2016, Ra 2015/08/0026). Das Verwaltungsgericht hat daher auch selbst zu beurteilen, ob dem beschwerdeführenden Verein im gegenständlichen Verfahren Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukommt (vgl. zum Verlust der Parteistellung VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017).Das Verwaltungsgericht hat daher auch selbst zu beurteilen, ob dem beschwerdeführenden Verein im gegenständlichen Verfahren Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukommt vergleiche zum Verlust der Parteistellung VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017). 4. Zur Parteistellung Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078) im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Diese Voraussetzung ist jedenfalls (u.a.) dann gegeben, wenn ein die bestehenden (öffentlich- oder privatrechtlich begründeten) subjektiven Rechte belastender Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbescheid erlassen werden soll. Für die Parteistellung genügt es, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist, die betreffende Person also möglicherweise durch den Bescheid unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird. In diesem Sinn sind alle jene Personen Parteien, deren Rechtsstellung vom Ausgang des Verfahrens abhängig ist. Soweit § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 normiert, dass bei dem in der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genannte Namen und der Kurzbezeichnung eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, räumt der Gesetzgeber den anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen damit kein subjektives Recht ein; vielmehr dient diese Bestimmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Unterscheidbarkeit von juristischen Personen und anderen Einrichtungen sowie insbesondere dem Schutz der Gläubigen vor Irreführung (vgl. Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 271). Gerade ein Vergleich mit dem BekGG, in dem für das Anerkennungsverfahren in § 3 leg.cit. eine Parteistellung der im Bundesgebiet bestehenden Vereine vorgesehen ist, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, zeigt, dass der Gesetzgeber nur mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015, dass der Name eine Verwechslung ausschließen soll (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 BekGG) noch keine Parteistellung einräumen wollte. Soweit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 normiert, dass bei dem in der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genannte Namen und der Kurzbezeichnung eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, räumt der Gesetzgeber den anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen damit kein subjektives Recht ein; vielmehr dient diese Bestimmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Unterscheidbarkeit von juristischen Personen und anderen Einrichtungen sowie insbesondere dem Schutz der Gläubigen vor Irreführung vergleiche Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 271). Gerade ein Vergleich mit dem BekGG, in dem für das Anerkennungsverfahren in Paragraph 3, leg.cit. eine Parteistellung der im Bundesgebiet bestehenden Vereine vorgesehen ist, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, zeigt, dass der Gesetzgeber nur mit der Regelung in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015, dass der Name eine Verwechslung ausschließen soll vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG) noch keine Parteistellung einräumen wollte. Eine Auslegung, wonach „anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ eine Parteistellung im Statutenänderungsverfahren
Vm § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 zukommt, ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten: Durch den angefochtenen Bescheid wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des beschwerdeführenden Vereins eingegriffen. Auch § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Islamgesetz 2015, wonach die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe und Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden dürfen, hindern den beschwerdeführenden Verein bei richtigem Verständnis dieser Bestimmung weder an der Verwendung seines Vereinsnamens noch an der Verwendung allgemeiner Begriffe wie „A.“. Eine Auslegung, wonach „anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ eine Parteistellung im Statutenänderungsverfahren
Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 zukommt, ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten: Durch den angefochtenen Bescheid wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des beschwerdeführenden Vereins eingegriffen. Auch Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 3, Islamgesetz 2015, wonach die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe und Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden dürfen, hindern den beschwerdeführenden Verein bei richtigem Verständnis dieser Bestimmung weder an der Verwendung seines Vereinsnamens noch an der Verwendung allgemeiner Begriffe wie „A.“. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung des Namens auf „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ es für den beschwerdeführenden Verein ausschließt, selbst – etwa für den Fall der Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft – diesen oder einen mit diesem Namen verwechselbaren Namen anzunehmen und dies die Namenswahl für den beschwerdeführenden Verein faktisch erschwert, zumal durch die gegenständliche Änderung ein spezifischer, zu einer höheren Unterscheidbarkeit führender Teil des bisherigen Namens der beteiligten Partei wegfällt. Diese Rechtswirkung, nämlich der künftige Ausschluss von der Wahl desselben oder eines verwechselbar ähnlichen Namens, tritt jedoch nicht im Besonderen für den beschwerdeführenden Verein, sondern für die Allgemeinheit – also schlichtweg für jeden – ein. Im Übrigen ist es für die Unterscheidbarkeit in weiterer Folge ausreichend, einen die Verwechslung ausschließenden, dem eigenen Selbstverständnis entsprechenden Namenszusatz zu verwenden (zum Vereinsrecht vgl. etwa bereits VfSlg. 9463/1982, 9526/1982). Die Regelung des § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015, wonach beim Namen der Religionsgesellschaft eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, dient jedenfalls nicht dazu, „über die Zuspitzung der Namensfrage […] Anerkennungen zu verunmöglichen“ (so treffend Potz, Das Ausschließlichkeitsrecht, in: FS Mayer 65, 2011, 555, 569, mit mehreren Beispielen aus der bisherigen religionsrechtlichen Praxis).Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung des Namens auf „A. Glaubensgemeinschaft in Österreich“ es für den beschwerdeführenden Verein ausschließt, selbst – etwa für den Fall der Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft – diesen oder einen mit diesem Namen verwechselbaren Namen anzunehmen und dies die Namenswahl für den beschwerdeführenden Verein faktisch erschwert, zumal durch die gegenständliche Änderung ein spezifischer, zu einer höheren Unterscheidbarkeit führender Teil des bisherigen Namens der beteiligten Partei wegfällt. Diese Rechtswirkung, nämlich der künftige Ausschluss von der Wahl desselben oder eines verwechselbar ähnlichen Namens, tritt jedoch nicht im Besonderen für den beschwerdeführenden Verein, sondern für die Allgemeinheit – also schlichtweg für jeden – ein. Im Übrigen ist es für die Unterscheidbarkeit in weiterer Folge ausreichend, einen die Verwechslung ausschließenden, dem eigenen Selbstverständnis entsprechenden Namenszusatz zu verwenden (zum Vereinsrecht vergleiche etwa bereits VfSlg. 9463 aus 1982,, 9526 aus 1982,). Die Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015, wonach beim Namen der Religionsgesellschaft eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, dient jedenfalls nicht dazu, „über die Zuspitzung der Namensfrage […] Anerkennungen zu verunmöglichen“ (so treffend Potz, Das Ausschließlichkeitsrecht, in: FS Mayer 65, 2011, 555, 569, mit mehreren Beispielen aus der bisherigen religionsrechtlichen Praxis). Da somit dem beschwerdeführenden Verein keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die Änderung der Statuten der beteiligten Partei
Vm § 6 Abs. 1 Islamgesetz 2015 genehmigt wurde, zukommt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.Da somit dem beschwerdeführenden Verein keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die Änderung der Statuten der beteiligten Partei
Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz 2015 genehmigt wurde, zukommt, ist die Beschwerde zurückzuweisen. 5. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG schon deshalb entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG schon deshalb entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. 6. Revisionszulässigkeit Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der Landesverwaltungsgerichte in der Angelegenheit des Islamgesetzes 2015 bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.069.4623.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.