Vm § 103 Abs 2 KFG 1967, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde des Herrn C. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8.6.2016, Zl. MA 67-RV-404544/6/0, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 134, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, zu Recht erkannt:
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG wird dem Beschwerdeführer daher ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 25,60 Euro auferlegt, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer daher ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 25,60 Euro auferlegt, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe. Die ordentliche Revision
Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KU-... am 12.1.2016 von 10:57 Uhr bis 11:12 Uhr in WIEN 01, OPERNRING 13, NEBENFAHRBAHN, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 21.3.2016, zugestellt am 31.3.2016, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt hat, nicht entsprochen, da die Auskunft unvollständig erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967Paragraph 134, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967
KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 134, KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 140,80.“ Im dagegen gerichteten Rechtsmittel bestritt der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und führte aus, dass er seiner staatsbürgerlichen Pflicht zur Auskunftserteilung nachgekommen sei. Er habe der Behörde erklärt, dass sein Vater das KFZ benutzt habe und sein Vater ihm wiederum erklärt habe, dass Herr R. in Wien das Fahrzeug benützt habe, dazu habe er entsprechende Unterlagen übergeben. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde an den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren mit dem Inhalt zustellte, er werde als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KU-...
Abs 2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien 1, Opernring 13, Nebenfahrbahn, abgestellt habe, sodass es dort am 12.1.2016 um 11.12 Uhr gestanden sei. Diese Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers enthielt die klare Anweisung, den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person bekanntzugeben und den Hinweis, dass eine unvollständige, unrichtige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft
Vm § 103 Abs 2 KFG strafbar sei.Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde an den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren mit dem Inhalt zustellte, er werde als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KU-...
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien 1, Opernring 13, Nebenfahrbahn, abgestellt habe, sodass es dort am 12.1.2016 um 11.12 Uhr gestanden sei. Diese Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers enthielt die klare Anweisung, den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person bekanntzugeben und den Hinweis, dass eine unvollständige, unrichtige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft
Paragraph 134, KFG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG strafbar sei. Dieses Auskunftsbegehren wurde dem Beschwerdeführer am 6.4.2016 zugestellt. Am 8.4.2016 langte die Lenkerauskunft des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der der Beschwerdeführer angab, dass er das Fahrzeug seinem Vater, Herrn P. G., am besagten Tag überlassen habe. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er das Fahrzeug Herrn R. A. weitergegeben habe. Sein Vater habe sich eine Kopie des Ausweises des Herrn R. A. geben lassen und lege er diese nunmehr vor. Zu Herrn A. bestehe kein Kontakt mehr, da sich sein Vater, nachdem Herr A. das Auto beschädigt habe, mit ihm zerstritten habe. In diesem Schreiben nennt der Beschwerdeführer keine Adresse des Herrn A. und war auch keine Ausweiskopie des Herrn A. dem Schreiben angeschlossen. Im Einspruch gegen die Strafverfügung wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass Herr R. A. das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Er übermittle nunmehr eine Kopie des Reisepasses, Herr A. habe ihm versichert die Sache zu erledigen. Diesem Einspruch wurde nunmehr eine Kopie des Personalausweises des Herrn A. R. beigelegt. In der Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt. Aufgrund des Akteninhaltes wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KU-... am 12.1.2016, 11.12 Uhr, in Wien 1, Opernring 13, Nebenfahrbahn, als Zulassungsbesitzer dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 21.3.2016, zugestellt am 6.4.2016, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt hat, insofern nicht entsprochen hat, als die erteilte Auskunft unvollständig war. Der Beschwerdeführer hat lediglich angegeben, dass er das Fahrzeug seinem Vater überlassen habe, der das Fahrzeug seinerseits einem Herrn R. A. weitergegeben habe. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Adresse - weder seines Vaters, noch des Herrn R. A. - angegeben, weshalb der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt ist.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da mangelndes Verschulden vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, war auch von der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die zu verantwortende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der raschen Ausforschung von Fahrzeuglenkern in erheblichem Maße geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als gering gewertet werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden nicht bekannt gegeben und daher als durchschnittlich geschätzt. Als mildernd wurde von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt und kein Umstand als erschwerend. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe kamen nicht zutage. Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungsgründe und den bis zu 5.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen erweist sich die verhängte Geldstrafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, als schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.005.8979.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.