RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlVGW-231/024/2880/2016/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Wallner nach erhobener Vorstellung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 2.3.2016 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.2.2016, Zl. VGW-231/024/RP27/10603/2015, mit dem der Beschwerde der C. GmbH, vertreten durch die R. GmbH, Wien, A.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 5.8.2015, GZ. 516650-2015, insofern Folge gegeben wurde, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass keine Ersatzpflanzung gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Baumschutzgesetz vorzuschreiben ist Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Wallner nach erhobener Vorstellung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 2.3.2016 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.2.2016, Zl. VGW-231/024/RP27/10603/2015, mit dem der Beschwerde der C. GmbH, vertreten durch die R. GmbH, Wien, A.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 5.8.2015, GZ. 516650-2015, insofern Folge gegeben wurde, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass keine Ersatzpflanzung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Baumschutzgesetz vorzuschreiben ist zu Recht e r k a n n t: Der Beschwerde der C. GmbH wird Folge gegeben und hat der Spruch des angefochtenen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 5.8.2015, GZ. 516650-2015 wie folgt zu lauten: „Die Bewilligung zum Entfernen des nachstehend angeführten und in beigeschlossenem Plan standortlich vermerkten Baumes wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Wiener Baumschutzgesetzes vom
- Mai 1974, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 i.d.g.F., erteilt.„Die Bewilligung zum Entfernen des nachstehend angeführten und in beigeschlossenem Plan standortlich vermerkten Baumes wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, des Wiener Baumschutzgesetzes vom
- Mai 1974, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1974, i.d.g.F., erteilt. Baum Art Stammumfang /cm Entfernung Anzahl der Ersatz- Nr.: in 1 m Höhe nach Ziffer bäume gem. § 6 Abs. 1 u. 2in 1 m Höhe nach Ziffer bäume gem. Paragraph 6, Absatz eins, u. 2 1 Ahorn 67 3 1 Gesamt: 1 Für Baum Nr. 1 ist eine Ersatzpflanzung gemäß § 6 Abs. 2 des Wiener Baumschutzgesetzes im Umfang von einem Ersatzbaum vorzuschreiben.Für Baum Nr. 1 ist eine Ersatzpflanzung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Wiener Baumschutzgesetzes im Umfang von einem Ersatzbaum vorzuschreiben. Für den Ersatzbaum kann aufgrund des vorhandenen Baumbestandes kein Ersatzbaum auf der Liegenschaft gepflanzt werden Das Ausmaß der nichterfüllbaren Ersatzpflanzung beträgt demnach ein Ersatzbaum. Über die Höhe der Ausgleichsabgabe der nichterfüllbaren Ersatzpflanzungen ergeht gesondert ein Bescheid. Der Plan bildet einen Bestandteil dieses Bescheides.“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Antrag vom 23.6.2015 wurde von der R. GmbH im Namen der Liegenschaftseigentümerin C. GmbH um Bewilligung zum Entfernen eines auf dem Grundstück in Wien, C.-gasse, EZ: ..., KG ..., stockenden Baumes wegen Gefährdung von baulichen Anlagen bzw. der körperlichen Sicherheit von Personen ersucht. Da auf der Liegenschaft aus Platzgründen kein Ersatzbaum gepflanzt werden könne, würde die Liegenschaftseigentümerin die gesetzlich vorgesehene Ausgleichsabgabe entrichten. Dazu hat der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 42 – Referat Baumschutz nach durchgeführtem Ortsaugenschein mit Stellungnahme vom 1.7.2015 bekanntgegeben, dass die Voraussetzungen sowohl zur Entfernung des gegenständlichen Baumes gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Wiener Baumschutzgesetzes, als auch zur Vorschreibung einer entsprechenden Ersatzpflanzung gegeben seien. Der zu entfernende Baum stocke direkt an einem Gebäude und gefährde durch sein weiteres Wurzelwachstum den ordnungsgemäßen Bestand der Baulichkeit.Dazu hat der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 42 – Referat Baumschutz nach durchgeführtem Ortsaugenschein mit Stellungnahme vom 1.7.2015 bekanntgegeben, dass die Voraussetzungen sowohl zur Entfernung des gegenständlichen Baumes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Baumschutzgesetzes, als auch zur Vorschreibung einer entsprechenden Ersatzpflanzung gegeben seien. Der zu entfernende Baum stocke direkt an einem Gebäude und gefährde durch sein weiteres Wurzelwachstum den ordnungsgemäßen Bestand der Baulichkeit. In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, den Bescheid vom 5.8.2015., GZ. 516650-2015, mit welchem der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Entfernen eines mittels Art und Stammumfang näher bezeichneten Baumes gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Wr. Baumschutzgesetzes erteilt sowie gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. die Ersatzpflanzung eines entsprechenden Baumes vorgeschrieben wurde. In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, den Bescheid vom 5.8.2015., GZ. 516650-2015, mit welchem der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Entfernen eines mittels Art und Stammumfang näher bezeichneten Baumes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, des Wr. Baumschutzgesetzes erteilt sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. die Ersatzpflanzung eines entsprechenden Baumes vorgeschrieben wurde. Ein beigeschlossener Plan mit den darauf verzeichneten Standorten der Bäume sowie den genauen Vorgaben zur Ausführung der Ersatzpflanzung bildete einen Bestandteil des Bescheides. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der C. GmbH, vertreten durch die R. GmbH, die sich im Wesentlichen darauf bezog, dass die im Bescheid enthaltenen Auflagen für die Ersatzpflanzung hinsichtlich Ausmaß und Ausführung der geforderten Baumscheibe sowie der Mindestabstände im Innenhof unzumutbar seien, so dass der Bescheid hinsichtlich dieser Auflagen angefochten werde. Außerdem wären die bestehenden Bäume durch die vorgeschriebene Ersatzpflanzung in ihrer Entfaltung behindert und gefährdet. Demnach hätte die Behörde zur Ansicht gelangen müssen, dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden könne und sohin die Beschwerdeführerin lediglich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten habe. In weiterer Folge wurde mittels Erkenntnis des Landesrechtspflegers Herrn Hradil vom 24.2.2016 der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass keine Ersatzpflanzung gemäß § 6 Abs. 2 des Wiener Baumschutzgesetzes vorgeschrieben werde. In weiterer Folge wurde mittels Erkenntnis des Landesrechtspflegers Herrn Hradil vom 24.2.2016 der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass keine Ersatzpflanzung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Wiener Baumschutzgesetzes vorgeschrieben werde. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die seitens des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk erhobene Vorstellung vom 2.3.2016, in welcher im Wesentlichen eingewendet wird, dass im Hinblick auf den von der Behörde gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz zu erlassenden Abgabenbescheid (folgend aus § 6 Abs. 5, gemäß § 5 Abs. 3 Wr. Baumschutzgesetz) in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgestellt hätte werden müssen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden könne und hätte dabei auch das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung ausgewiesen werden müssen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die seitens des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk erhobene Vorstellung vom 2.3.2016, in welcher im Wesentlichen eingewendet wird, dass im Hinblick auf den von der Behörde gemäß Paragraph 9, Wiener Baumschutzgesetz zu erlassenden Abgabenbescheid (folgend aus Paragraph 6, Absatz 5,, gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Wr. Baumschutzgesetz) in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgestellt hätte werden müssen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden könne und hätte dabei auch das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung ausgewiesen werden müssen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes lauten wie folgt: § 1.Paragraph eins,
(1)Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.
(2)Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf
- Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
- Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen;
- Obstbäume;
- Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden;
- Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist;
- Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken. § 2.Paragraph 2,
(1)Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.
(2)Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten. § 4.Paragraph 4,
(1)Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
- ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muss (Pflegemaßnahmen) oder
- die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist.
(2)Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. § 5.Paragraph 5,
(1)Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.
(1)Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach Paragraph 4, ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.
(2)Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand und der Standort der zu entfernenden Bäume ersichtlich sind.
(2)Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach Paragraph 4, sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand und der Standort der zu entfernenden Bäume ersichtlich sind.
(3)Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6).
(3)Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (Paragraph 6,).
(4)Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.
(5)Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 3 in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist.
(5)Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Absatz 3, in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist. § 6.Paragraph 6,
(1)Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(1)Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2)Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(2)Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(3)Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
(3)Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Absatz 6, - dem Träger der Bewilligung nach Paragraph 4,, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
(4)Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.
(4)Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.
(5)Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.
(5)Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.
(6)Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.
(6)Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Absatz 3, nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (Paragraph 9,) erhoben.
(7)Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, dass der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern.
(7)Wurde gemäß Absatz 4, eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Absatz 5, festgestellt, dass der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 4,) samt Feststellung (Absatz 5,) entsprechend abzuändern. § 9.Paragraph 9,
(1)Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(1)Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (Paragraph 6, Absatz 5,) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2)Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Anpflanzung von Bäumen oder zur Beschaffung der hiefür geeigneten Grundflächen im verbauten Gebiet zu verwenden. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.
(3)Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 1 090 Euro.
(3)Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 1 090 Euro.
(4)Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen.
(4)Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 5, mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen. Die im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Magistratsabteilung 42 – Referat Baumschutz vom 1.7.2015 hat jedenfalls ergeben, dass die Entfernungsgründe gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 3 des Wiener Baumschutzgesetzes vorliegen. Die im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Magistratsabteilung 42 – Referat Baumschutz vom 1.7.2015 hat jedenfalls ergeben, dass die Entfernungsgründe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 des Wiener Baumschutzgesetzes vorliegen. Aufgrund der Beschwerdeausführungen wurde die Magistratsabteilung 42 vom erkennenden Gericht neuerlich um Stellungnahme ersucht und teilte nach erfolgtem Ortsaugenschein mit Schreiben vom 11.2.2016 mit, „dass die Kronen des bestehenden Baumbestandes den Innenhof gänzlich bedecken. Eine artgerechte Entwicklung der Ersatzpflanzung ist aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll. Die Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sehen keine gärtnerische Ausgestaltung des Innenhofes vor. Weiters wird mitgeteilt, dass für den bewilligten Baum keine Ziffer 2, lt. § 4 Abs. 1 des Wiener Baumschutzgesetzes, festgestellt wurde, da kein wertvollerer Baumbestand in unmittelbarer Nähe betroffen ist. Weiters wird mitgeteilt, dass für den bewilligten Baum keine Ziffer 2, lt. Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Baumschutzgesetzes, festgestellt wurde, da kein wertvollerer Baumbestand in unmittelbarer Nähe betroffen ist. Es ist daher die Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.“ Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 24.2.2016 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben, aber nicht festgestellt, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden könne und das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung nicht ausgewiesen, weshalb von der belangten Behörde Vorstellung erhoben worden ist. In dieser wurde ausdrücklich eine Abänderung des angefochtenen Bescheides wie nunmehr im Spruch ersichtlich beantragt. Die Vorstellung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde nicht abgegeben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien bestehen in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken, dem Antrag der Vorstellungswerberin zu folgen und spruchgemäß festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann und dabei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen, auch wenn dies nicht der Verwaltungspraxis entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorliegenden Entscheidung waren im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu beantworten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorliegenden Entscheidung waren im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu beantworten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.231.024.2880.2016.VOR