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{'item': 'VGW-101/069/7353/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlVGW-101/069/7353/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des Herrn Univ.-Prof. Dr. C. H., vertreten durch Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12.1.2016, GZ 05/03 2015/7376, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19.4.2016, GZ 05/03 2015/7376, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang und Beschwerde

  1. Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor und hält in Österreich regelmäßig Seminare zum Schadenersatzrecht ab.
  2. Mit Schriftsatz vom
  3. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer den „ANTRAG der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien möge feststellen, dass das in den beiliegenden Seminarunterlagen hinsichtlich seiner Inhalte näher beschriebene Seminar ‚...‘, wie es, mit dem Inhalt der in den letzten 12 Monaten ergangenen Judikatur, am
  4. und 11.03.2016 in Wien abgehalten werden soll sowie in der Folge bei unveränderter Abhaltung in Wien im Ausmaß von vier Halbtagen als verbindliche Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien gilt, in eventu feststellen, dass dieses Seminar im Falle der entsprechenden Antragstellung durch einen Rechtsanwaltsanwärter, der dieses Seminar besucht hat, durchgehend anwesend war und seine Teilnahme bestätigen kann, als verbindliche Ausbildungsveranstaltung im Ausmaß von vier Halbtagen approbiert wird in eventu jene Feststellung hinsichtlich der Approbation bzw. Approbationsfähigkeit dieses Seminars treffen, welche die Ankündigung deckt, dieses Seminar sei ‚approbiert durch die zuständige Rechtsanwaltskammer in Wien‘“.
  5. Mit Bescheid vom
  6. November 2015 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer durch eine Entscheidung der Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 28 Abs. 1 lit. m Rechtsanwaltsordnung (RAO) nicht berührt werde, sodass ihm keine Parteistellung zukomme.
  7. Mit Bescheid vom
  8. November 2015 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer durch eine Entscheidung der Rechtsanwaltskammer im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, Rechtsanwaltsordnung (RAO) nicht berührt werde, sodass ihm keine Parteistellung zukomme.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung.
  10. Mit Bescheid vom
  11. Jänner 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit folgendem Spruch ab: „Der Antrag von Univ.-Prof. Dr. C. H. vom 07.10.2015, das am 10.
  12. und 11.03.2016 in Wien stattfindende Seminar zum ... als Ausbildungsveranstaltung im Sinne des § 3 der Richtlinie zur Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern in der Fassung vom 09.11.2009 (kurz: RL-RAA) bzw. § 36 der Richtlinie für die Berufsausübung 2015 (kurz: RL-BA 2015) anzuerkennen, wird abgewiesen.“„Der Antrag von Univ.-Prof. Dr. C. H. vom 07.10.2015, das am 10.
  13. und 11.03.2016 in Wien stattfindende Seminar zum ... als Ausbildungsveranstaltung im Sinne des Paragraph 3, der Richtlinie zur Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern in der Fassung vom 09.11.2009 (kurz: RL-RAA) bzw. Paragraph 36, der Richtlinie für die Berufsausübung 2015 (kurz: RL-BA 2015) anzuerkennen, wird abgewiesen.“ Dies begründete die belangte Behörde ergänzend damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur A. und zu einer angeblichen Wettbewerbswidrigkeit das rein wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers zeigten. Weiters sei eine Approbation von Ausbildungsveranstaltungen vor deren Abhaltung in der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern (RL-RAA) nicht vorgesehen. Nach Rechtsauffassung der belangten Behörde sei nur die tatsächliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen durch den jeweils teilnehmenden Rechtsanwaltsanwärter anzuerkennen; dementsprechend sei nur dieser in einem allenfalls für eine solche Ausbildungsveranstaltung erforderlichen Approbationsverfahren antragsberechtigt.
  14. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheids sowie die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung zukomme, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung an die belangte Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die A. GmbH verweise regelmäßig darauf, dass die von ihr angebotenen Seminare „approbiert“ seien. Dies werde (nur) der A. GmbH von der belangten Behörde vorab bestätigt. Diese Form von Einzelfallungerechtigkeit sei rechts- und verfassungswidrig. Die Auffassung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer als Seminarveranstalter komme keine Parteistellung zu, widerspreche der von der belangten Behörde selbst in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2001/10/0228) vertretenen Rechtsauffassung. Die Antragslegitimation des Seminarveranstalters sei auch deshalb geboten, weil nur auf diese Weise Auflagen und Gestaltungswünsche seitens der belangten Behörde (etwa die Aufteilung der Vortragszeit auf die jeweiligen Halbtage) umgesetzt werden könnten. Eine Approbation einer Seminarveranstaltung vor deren Abhaltung sei zulässig, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  15. Dezember 2008, 2008/06/0090, ausgesprochen habe, dass § 28 Abs. 1 lit. m RAO iVm § 3 und § 6 Z 4 RL-RAA (nunmehr § 36 und § 37 Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes – RL-BA 2015) auch eine nachträgliche Feststellung über die allfällige Anerkennung einer bereits absolvierten Ausbildungsveranstaltung zulässt. Diese Rechtsansicht vertrete auch die Rechtsanwaltskammer Tirol.Eine Approbation einer Seminarveranstaltung vor deren Abhaltung sei zulässig, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  16. Dezember 2008, 2008/06/0090, ausgesprochen habe, dass Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, RAO in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 6, Ziffer 4, RL-RAA (nunmehr Paragraph 36 und Paragraph 37, Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes – RL-BA 2015) auch eine nachträgliche Feststellung über die allfällige Anerkennung einer bereits absolvierten Ausbildungsveranstaltung zulässt. Diese Rechtsansicht vertrete auch die Rechtsanwaltskammer Tirol. Die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme, verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz. Auch im Jahr 2017 werde der Beschwerdeführer ein gleichartiges Seminar in Wien abhalten. Sein rechtliches Interesse an der Behebung der rechtsirrigen Ansicht der belangten Behörde bestehe daher in jedem Fall fort.
  17. Am
  18. April 2016 traf die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass er im Spruch zu lauten hat (Spruchpunkt
  19. der Beschwerdevorentscheidung): „‚Der Antrag [des Beschwerdeführers] vom 07.10.2015 des Inhalts, ‚der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien möge feststellen, dass das in den beiliegenden Seminarunterlagen hinsichtlich seiner Inhalte näher beschriebene Seminar ‚...‘, wie es, mit dem Inhalt der in den letzten 12 Monaten ergangenen Judikatur, am
  20. und 11.03.2016 in Wien abgehalten werden soll sowie in der Folge bei unveränderter Abhaltung in Wien im Ausmaß von vier Halbtagen als verbindliche Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien gilt, in eventu feststellen, dass dieses Seminar im Falle der entsprechenden Antragstellung durch einen Rechtsanwaltsanwärter, der dieses Seminar besucht hat, durchgehend anwesend war und seine Teilnahme bestätigen kann, als verbindliche Ausbildungsveranstaltung im Ausmaß von vier Halbtagen approbiert wird in eventu jene Feststellung hinsichtlich der Approbation bzw. Approbationsfähigkeit dieses Seminars treffen, welche die Ankündigung deckt, dieses Seminar sei ‚approbiert durch die zuständige Rechtsanwaltskammer in Wien‘.‘ wird zurückgewiesen.“ „[I]m Übrigen“ wurde mit der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde begründete die Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit, dass nur der eine Ausbildungsveranstaltung besuchende Rechtsanwaltsanwärter ein rechtliches Interesse an einer Anrechnung eines Seminars, einer Lehrveranstaltung oder eines Vortrags als Ausbildungsveranstaltung habe, weil davon abhänge, ob er die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderten Erfordernisse erfülle. Die Rechtssphäre des Vortragenden oder Veranstalters werde davon nicht berührt.
  21. Mit Schriftsatz vom
  22. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die belangte Behörde habe die zwei Monate für die „Berufungsvorentscheidung“ voll ausgenützt, damit die Entscheidung erst nach Abhalten des Seminars ergehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Approbationsfähigkeit seiner in Wien veranstalteten Seminare, weil er im Jahr 2017 und in den Folgejahren die Abhaltung gleichartiger Seminare plane. Die nunmehr von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass nur der besuchende Rechtsanwaltsanwärter ein rechtliches Interesse an der Approbation einer Ausbildungsveranstaltung habe, sei § 28 Abs. 1 lit. m iVm der RL-BA 2015 nicht zu entnehmen. In dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  23. Dezember 2002, 2001/10/0228, zugrunde liegenden Fall sei nur deshalb keine Beschwer mehr vorgelegen, weil der in diesem Fall beschwerdeführende Rechtsanwaltsanwärter vor Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung die noch fehlenden Ausbildungsveranstaltungen „nachbesucht“ habe. Es sei richtig, dass ein Rechtsanwaltsanwärter ein rechtliches Interesse an der Approbation einer Ausbildungsveranstaltung habe; daneben hätten aber auch der Ausbildungsanwalt und der Veranstalter eines Seminars ein rechtliches Interesse. Der Seminarveranstalter müsse gemäß § 37 RL-BA 2015 die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an der Ausbildungsveranstaltung bestätigen.
  24. Mit Schriftsatz vom
  25. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die belangte Behörde habe die zwei Monate für die „Berufungsvorentscheidung“ voll ausgenützt, damit die Entscheidung erst nach Abhalten des Seminars ergehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Approbationsfähigkeit seiner in Wien veranstalteten Seminare, weil er im Jahr 2017 und in den Folgejahren die Abhaltung gleichartiger Seminare plane. Die nunmehr von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass nur der besuchende Rechtsanwaltsanwärter ein rechtliches Interesse an der Approbation einer Ausbildungsveranstaltung habe, sei Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, in Verbindung mit der RL-BA 2015 nicht zu entnehmen. In dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  26. Dezember 2002, 2001/10/0228, zugrunde liegenden Fall sei nur deshalb keine Beschwer mehr vorgelegen, weil der in diesem Fall beschwerdeführende Rechtsanwaltsanwärter vor Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung die noch fehlenden Ausbildungsveranstaltungen „nachbesucht“ habe. Es sei richtig, dass ein Rechtsanwaltsanwärter ein rechtliches Interesse an der Approbation einer Ausbildungsveranstaltung habe; daneben hätten aber auch der Ausbildungsanwalt und der Veranstalter eines Seminars ein rechtliches Interesse. Der Seminarveranstalter müsse gemäß Paragraph 37, RL-BA 2015 die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an der Ausbildungsveranstaltung bestätigen.
  27. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde mit Schriftsatz vom
  28. Mai 2016 samt dem bezughabenden Akt vor. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
  29. Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. 96/1868, idF BGBl. I 156/2015, lauten:
  30. Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. 96 aus 1868,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2015,, lauten: „I. Abschnitt. Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. § 1.

(1)Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft […] bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)Paragraph eins,
(1)Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft […] bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (Paragraphen 5 und 5 a) […]
(2)Diese Erfordernisse sind: […] f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen; […] § 23.
(1)Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.Paragraph 23,
(1)Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss. […]
(6)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar. […] § 28.
(1)Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:Paragraph 28,
(1)Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören: […] m) die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; […] § 37.
(1)Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassenParagraph 37,
(1)Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen […]
  1. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des RAPG zu entsprechen, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorzubereiten haben und an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen; […]„
  2. § 2 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. 556/1985, idF BGBl. I 111/2010, lautet:
  3. Paragraph 2, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt 556 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet: „§ 2.
(1)Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.„§ 2.
(1)Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 3, RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2)Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.“
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), beschlossen am
  2. September 2015, kundgemacht am
  3. September 2015 auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, lauten: „§ 34.
(1)Rechtsanwaltsanwärter haben an Ausbildungsveranstaltung im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen.
(2)Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 24 Halbtagen sind als Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 RAPG zu besuchen.
(2)Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 24 Halbtagen sind als Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, RAPG zu besuchen.
(3)Die Rechtsanwaltskammern werden die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Halbtagen als rücksichtswürdigen Grund nach § 15 Abs. 2 RAO werten.
(3)Die Rechtsanwaltskammern werden die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Halbtagen als rücksichtswürdigen Grund nach Paragraph 15, Absatz 2, RAO werten. § 35.
(1)Ausbildungsveranstaltungen dienen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Sie haben die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 RAPG Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 35,
(1)Ausbildungsveranstaltungen dienen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Sie haben die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des Paragraph eins, RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß Paragraph 13, RAPG sowie Paragraph 20, RAPG Bedacht zu nehmen ist.
(2)Ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag hat mindestens drei Stunden zu umfassen. §
  1. Rechtsanwaltskammern haben gemäß § 28 Abs. 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 35 entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden.Paragraph 36, Rechtsanwaltskammern haben gemäß Paragraph 28, Absatz eins, RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des Paragraph 35, entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden. §
  2. Die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen ist schriftlich nachzuweisen. Dieser Nachweis hat zu enthalten:Paragraph 37, Die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen ist schriftlich nachzuweisen. Dieser Nachweis hat zu enthalten:
  3. Veranstalter und Referenten;
  4. Thema und Art der Ausbildungsveranstaltung;
  5. Datum und Dauer der Ausbildungsveranstaltung; und
  6. den Nachweis, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung gemäß § 28 Abs 1 lit m RAO anerkannt hat.den Nachweis, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, RAO anerkannt hat. §
  7. Die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist oder zuletzt war, bestätigt gemäß § 7 RAPG, dass die im § 2 Abs 2 RAPG geforderte Voraussetzung für die Zulassung zu der Rechtsanwaltsprüfung vorliegt.“Paragraph 38, Die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist oder zuletzt war, bestätigt gemäß Paragraph 7, RAPG, dass die im Paragraph 2, Absatz 2, RAPG geforderte Voraussetzung für die Zulassung zu der Rechtsanwaltsprüfung vorliegt.“ III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
  8. Gemäß § 23 Abs. 6 RAO sind, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zur Entscheidung über Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien zuständig.
  9. Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, RAO sind, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zur Entscheidung über Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien zuständig.
  10. Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; schließlich dann, wenn die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist (vgl. VwGH 22.10.2015, Ra 2015/16/0069 mwN). Bei Fehlen eines subjektiven Rechtes im Verwaltungsverfahren kommt der beschwerdeführenden Partei auch kein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu (VwGH 30.6.2006, 2006/03/0066).
  11. Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; schließlich dann, wenn die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist vergleiche VwGH 22.10.2015, Ra 2015/16/0069 mwN). Bei Fehlen eines subjektiven Rechtes im Verwaltungsverfahren kommt der beschwerdeführenden Partei auch kein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu (VwGH 30.6.2006, 2006/03/0066). Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsbescheides liegt ebenso wenig vor wie ein öffentliches Interesse an der Feststellung, dass das gegenständliche Seminar „im Ausmaß von vier Halbtagen als verbindliche Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien gilt“. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung des von ihm beantragten Feststellungsbescheids läge daher nur vor, wenn das Gesetz dem Beschwerdeführer insoweit ein subjektivöffentliches Recht einräumte. An der Anerkennung von Seminaren als verbindliche Ausbildungsveranstaltungen kommt dem Rechtsanwaltsanwärter, für den die Teilnahme an solchen Ausbildungsveranstaltungen in § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sowie in § 34 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) verpflichtend vorgeschrieben ist (vgl. etwa VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0044), ein rechtliches Interesse zu. An der Anerkennung von Seminaren als verbindliche Ausbildungsveranstaltungen kommt dem Rechtsanwaltsanwärter, für den die Teilnahme an solchen Ausbildungsveranstaltungen in Paragraph 2, Absatz 2, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sowie in Paragraph 34, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) verpflichtend vorgeschrieben ist vergleiche etwa VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0044), ein rechtliches Interesse zu. Die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers als Veranstalter von Seminaren, die gegebenenfalls als verbindliche Ausbildungsveranstaltungen anerkannt werden können, werden durch die Anerkennung hingegen nicht berührt: Es ist für das Verwaltungsgericht Wien zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein Interesse daran hat, (auch) seine Seminare damit zu bewerben, dass diese durch die zuständige Rechtsanwaltskammer approbiert seien. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt weiters nicht, dass es im wirtschaftlichen Interesse des Veranstalters wohl wünschenswert wäre, wenn dem Veranstalter von Seminaren vor deren Durchführung die Möglichkeit geboten würde, die Gestaltung (Inhalte, zeitlicher Ablauf) der Seminare gegebenenfalls noch so zu modifizieren, dass diese aus Sicht der Behörde anerkannt werden können, und der Veranstalter aus diesem Grund für seine Kunden die Anerkennbarkeit gewährleisten könnte. Wirtschaftliche Interessen allein vermögen jedoch ein subjektivöffentliches Recht nicht zu begründen; es bedarf vielmehr einer gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte (VwGH 12.12.2002, 2002/07/0109). Eine gesetzliche Vorschrift, aus der sich ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung bzw. der Feststellung der Anerkennbarkeit des gegenständlichen Seminars ergäbe, besteht jedoch nicht. Aus den Bestimmungen, die die Rechtsanwaltsanwärter zur Teilnahme an einer gewissen Anzahl an Ausbildungsveranstaltungen (§ 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, § 34 RL-BA 2015) und den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zur Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen (§ 28 Abs. 1 lit. m RAO) verpflichten, erwächst dem Beschwerdeführer weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung.Wirtschaftliche Interessen allein vermögen jedoch ein subjektivöffentliches Recht nicht zu begründen; es bedarf vielmehr einer gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte (VwGH 12.12.2002, 2002/07/0109). Eine gesetzliche Vorschrift, aus der sich ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung bzw. der Feststellung der Anerkennbarkeit des gegenständlichen Seminars ergäbe, besteht jedoch nicht. Aus den Bestimmungen, die die Rechtsanwaltsanwärter zur Teilnahme an einer gewissen Anzahl an Ausbildungsveranstaltungen (Paragraph 2, Absatz 2, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, Paragraph 34, RL-BA 2015) und den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zur Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen (Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, RAO) verpflichten, erwächst dem Beschwerdeführer weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung. Auch die im Vorlageantrag des Beschwerdeführers genannten Verpflichtung, gemäß § 37 RL-BA 2015 die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen schriftlich nachzuweisen, trifft nicht den Seminarveranstalter, sondern den Rechtsanwaltsanwärter selbst. Im Übrigen ist die Teilnahmebestätigung keine Folge der Anerkennung, sondern eine Voraussetzung dafür. Auch dadurch liegt daher kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers vor. Auch die im Vorlageantrag des Beschwerdeführers genannten Verpflichtung, gemäß Paragraph 37, RL-BA 2015 die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen schriftlich nachzuweisen, trifft nicht den Seminarveranstalter, sondern den Rechtsanwaltsanwärter selbst. Im Übrigen ist die Teilnahmebestätigung keine Folge der Anerkennung, sondern eine Voraussetzung dafür. Auch dadurch liegt daher kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Seminare der A. GmbH würden – anders als jene des Beschwerdeführers – im Voraus approbiert, wodurch der Beschwerdeführer in einer sachlich nicht gerechtfertigten, dem Gleichheitssatz widersprechenden Weise ungleich behandelt werde, ist darauf hinzuweisen, dass es dahinstehen kann, ob es zutrifft, dass die belangte Behörde auf Antrag der A. GmbH deren Seminare im Voraus als verbindliche Ausbildungsveranstaltungen anerkennt, weil selbst aus einer derartigen Praxis auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz für den Beschwerdeführer kein Recht abgeleitet werden könnte, das in der dargestellten Rechtslage keine Grundlage hat (vgl. VfSlg. 15.680/1999, 16.814/2003). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Seminare der A. GmbH würden – anders als jene des Beschwerdeführers – im Voraus approbiert, wodurch der Beschwerdeführer in einer sachlich nicht gerechtfertigten, dem Gleichheitssatz widersprechenden Weise ungleich behandelt werde, ist darauf hinzuweisen, dass es dahinstehen kann, ob es zutrifft, dass die belangte Behörde auf Antrag der A. GmbH deren Seminare im Voraus als verbindliche Ausbildungsveranstaltungen anerkennt, weil selbst aus einer derartigen Praxis auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz für den Beschwerdeführer kein Recht abgeleitet werden könnte, das in der dargestellten Rechtslage keine Grundlage hat vergleiche VfSlg. 15.680 aus 1999,, 16.814 aus 2003,). Auf die Eventualanträge im verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag ist nicht gesondert einzugehen, weil der Beschwerdeführer damit im Ergebnis die selbe Feststellung begehrt. Die belangte Behörde hat daher den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.
  12. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG schon deshalb entfallen, weil der das Verwaltungsverfahren einleitende Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen wurde und zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, zu deren Erörterung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten war.
  13. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG schon deshalb entfallen, weil der das Verwaltungsverfahren einleitende Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen wurde und zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, zu deren Erörterung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten war.
  14. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts Wien, wonach dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung zukommt, entspricht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
  15. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts Wien, wonach dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung zukommt, entspricht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.069.7353.2016

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