← Österreich

{'item': 'VGW-001/016/9375/2016'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 6§ 2§ 5§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlVGW-001/016/9375/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G iVm Abs. 1 letzter Satz par. cit. von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz par. cit. von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 23.6.2016 wurde der Beschwerdeführerin – wie folgt – zur Last gelegt: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 06.05.2016 um 11:25 Uhr in Wien, A.-platz, eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen haben, indem Sie einen Werbeflyer auf den Boden geworfen und zurückgelassen haben und diese Verunreinigung nicht ohne unnötigen Aufschub, sondern erst nach Aufforderung durch Organe der öffentlichen Aufsicht entfernt haben.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiedurch habe sie gegen § 2 Abs. 1 und 8 Wr. ReiG verstoßen und wurde über sie

§ 6Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe i

Hv EUR 50,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden verhängt. Begründend hiezu führte die belangte Behörde – auszugsweise – wie folgt aus:Hiedurch habe sie gegen Paragraph 2, Absatz eins und 8 Wr. ReiG verstoßen und wurde über sie

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe iHv EUR 50,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden verhängt. Begründend hiezu führte die belangte Behörde – auszugsweise – wie folgt aus: „Das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten wurde durch Organe der Magistratsabteilung 48-Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (Waste Watcher) auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung zur Anzeige gebracht. In dem gegen die Strafverfügung der Magistratsabteilung 58 rechtzeitig eingebrachten Einspruch, der als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG zu werten war, hat die Beschuldigte im wesentlichen die Begehung der angelasteten Übertretung nicht bestritten. Die Beschuldigte führte aus, dass sie eine Visitenkarte an der Fensterscheibe ihres Fahrzeuges vorgefunden habe, und diese auf den Boden geworfen hat. Dies habe sie zum ersten Mal gemacht. Sie habe die Visitenkarte aufgehoben, ihren Reisepass aber nur hergezeigt und nicht aus der Hand gegeben, da ihr die ganze Situation suspekt vorgekommen sei.In dem gegen die Strafverfügung der Magistratsabteilung 58 rechtzeitig eingebrachten Einspruch, der als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, VStG zu werten war, hat die Beschuldigte im wesentlichen die Begehung der angelasteten Übertretung nicht bestritten. Die Beschuldigte führte aus, dass sie eine Visitenkarte an der Fensterscheibe ihres Fahrzeuges vorgefunden habe, und diese auf den Boden geworfen hat. Dies habe sie zum ersten Mal gemacht. Sie habe die Visitenkarte aufgehoben, ihren Reisepass aber nur hergezeigt und nicht aus der Hand gegeben, da ihr die ganze Situation suspekt vorgekommen sei. Rechtlich ist dazu Folgendes anzuführen: […] Die Organe der Magiststratsabteilung 48 (MA48)-Waste Watcher beobachteten die Beschuldigte, wie sie ein Werbekärtchen auf öffentlicher Verkehrsfläche entsorgte. Die Organe sprachen die Beschuldigte an und erklärten ihr die Rechtslage, weiters erteilten sie den Beseitigungsauftrag, welchem von der Beschuldigten auch nachgekommen wurde. Die Beschuldigte zeigte ihren Ausweis nur kurz her, es konnten daher von den Beamten keine Daten aufgenommen werden. Daher wurde Anzeige erstattet. Auf Grund des Einspruches der Beschuldigten wurde die MA 48-Waste Watcher um Stellungnahme ersucht. Die Angaben der Anzeige vom 25.5.2016 wurde vollinhaltlich aufrecht gehalten. Die Organe gaben erneut an, dass die Beschuldigte beobachtet wurde, wie sie den Werbeflyer auf den Boden warf. Sie wurde auf den Missstand angesprochen und aufgefordert das Kärtchen aufzuheben. Von selbst habe die Beschuldigte dies nicht getan. Die Beschuldigte habe ihren Pass nicht aus der Hand gegeben, sie habe ihn wieder engesteckt und sei auch sofort wieder in ihr Auto eingestiegen und weggefahren. Daher konnten keine Daten aufgenommen werden und es musste Anzeige erstattet werden. Die Amtshandlung wurde von den Organen in normalem, sachlichem Umgangston geführt. Die Aussage der Beschuldigten, die Organe wären Zigeuner ist somit nicht nachvollziehbar, auch weil die Organe ihre Dienstkokarden sichtbar getragen haben und auch unaufgefordert ihre Dienstausweise vorgewiesen haben. Die Strafhöhe wurde auf die für dieses Delikt vorgesehene Mindeststrafe herabgesetzt. Die Behörde sah keinen Grund, den klaren und in sich widerspruchslosen Ausführungen der an den Diensteid gebundenen und somit einer qualifizierten Wahrheitspflicht unterliegenden Anzeigenleger keinen Glauben zu schenken, zumal die Rechtfertigung der Beschuldigten im Gegensatz dazu nicht der Wahrheitspflicht unterliegt. Die Beschuldigte hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich war; es war daher die Verschuldensfrage im Sinne des § 5 VStG zu bejahen.Die Beschuldigte hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich war; es war daher die Verschuldensfrage im Sinne des Paragraph 5, VStG zu bejahen. Die der Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung wurde aufgrund der Feststellung der anzeigelegenden Organe in objektiver Hinsicht als erwiesen erachtet. […] Zur Bemessung der Strafhöhe: […] Bei der Strafbemessung ging die Behörde davon aus, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, die durch die übertretene Verwaltungsvorschrift geschützt werden sollen, mittelmäßig war. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.7.2016, in welcher die Beschwerdeführerin – im Wesentlichen – wie folgt vorbringt: „Als ich am 06.05.2016 zu meinem Auto kam, steckte die besagte Visitenkarte ‚KFZ - Ankauf ...‘ bereits an meinem KFZ, dies bedeutet, sie wurde nicht von mir befestigt und war somit auch niemals in meinem Besitz bzw. mein Eigentum. Als ich in mein Auto einsteigen wollte, wurde ich, dies in Begleitung von meiner Tochter, auch gleich von Ihren Mitarbeitern verbal attackiert, wo im ersten Moment überhaupt noch nicht klar war, mit wem ich es überhaupt zu tun hatte, da Ihre Aufsichtsorgane es nicht der Mühe wert gefunden haben, sich ordnungsgemäß zu erkennen zu geben bzw. kurz vorzustellen. Im Gegenteil, mit einem extrem pöbelhaften Verhalten wurde ich von gleich drei Magistratsmitarbeitern angefahren, ich solle meinen Ausweis sofort herzeigen, wo der Sachverhalt aber noch immer nicht richtig aufgeklärt wurde - ich nicht wirklich wusste, mit wem ich es zu tun hatte und mich sehr eingeschüchtert fühlte. Meine Tochter kann den Ablauf dieser Geschehnisse gerne so bezeugen, jedoch frage ich mich, da es sich ja gleich um drei Magistratsaufsichtsorgane handelt, ob jenen mehr Geltung beigetragen wird und ob man an das Herangehen an Konfliktsituationen bei Ihnen so geschult wird? So war es dann nur selbstverständlich, dass ich meinen Reisepass nicht aus der Hand gegeben hatte - wo jedoch meine Daten genauestens zu erkennen waren - da Ihre Mitarbeiter sich auch nicht wirklich ausgewiesen hatten. Zu dem Wort und Thema ‚Zigeuner‘ in Ihrem Schreiben, eine weitere dringend fällige Aufklärung durch meine Person, ich wollte Ihre Aufsichtsorgane lediglich darauf aufmerksam machen, dass es viel notwendiger wäre Besucher des A.-parks und diesen Ort genauer zu kontrollieren. Weiter frage ich mich, warum wird der Verursacher (Visitenkarte) nicht klag- und schadhaft gehalten und wenn der Verursacher schon nicht zur Rechenschaft gezogen wird, warum erfolgt kein ordnungsgemäßes Vorstellen Ihrer Mitarbeiter, mit kurzem klärendem Gespräch und maximal einer Verwarnung? Nachdem ich letzten Endes die Visitenkarte ‚...‘ dann wieder aufgehoben hatte und auch ordnungsgemäß entsorgt hatte, fand de facto auch keine Verunreinigung durch meine Person stand, daher ersuche ich Sie um Kulanzlösung und Niederlegung bzw. Einstellen der angeblichen bzw. nicht statt gefundenen Verwaltungsübertretung / Verunreinigung des Bodens.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.7.2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom selben Tage wurde die Landespolizeidirektion Wien, Stadtkommando ..., um Bekanntgabe der dort aufscheinenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin ersucht. Zudem nahm das Verwaltungsgericht Wien an jenem Tage Einsicht in das vom Magistrat der Stadt Wien geführte Verwaltungsstrafregister, wobei keine Strafen der Beschwerdeführerin vermerkt waren. Mit Eingabe vom 3.8.2016 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass bei ihr keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin aufscheinen. Mit Eingabe vom 9.8.2016 gab die Beschwerdeführerin ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin hat am 6.5.2016 um 11.25 Uhr in Wien, A.-platz, eine – zuvor von einem unbekannten Dritten an ihrem Pkw angebrachte – Visitenkarte eines Kfz-Händlers ergriffen und auf den Boden fallen lassen. Dabei wurde sie von drei Amtsorganen (sog. „Waste Watcher“) beobachtet, welche sie auf dieses Verhalten ansprachen. Auf deren Aufforderung hin hob die Beschwerdeführerin schließlich die Visitenkarte vom Boden auf und nahm sie an sich. Zur Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem insoweit unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, als die Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens sowie zuletzt in ihrem Beschwerdevorbringen die ihr zur Last gelegte Tat nicht bestritten, sondern sich bloß gegen die rechtliche Qualifikation ihres Verhaltens als „Verunreinigung“ im Sinne des Wr. ReiG ausgesprochen hat. Das erkennende Gericht sieht daher keinen Grund an der Echtheit und Richtigkeit des Akteninhaltes zu zweifeln. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG beachtlich ist (vgl. auch § 38 VwGVG).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG beachtlich ist vergleiche auch Paragraph 38, VwGVG). Die hier relevanten Bestimmungen des Wr. ReiG, LGBl. Nr. 47/2007, lauten in ihrer bislang unveränderten Stammfassung – auszugsweise – wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Wr. ReiG, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2007,, lauten in ihrer bislang unveränderten Stammfassung – auszugsweise – wie folgt: „Reinhaltung öffentlicher Flächen § 2.

(1)Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten.Paragraph 2,
(1)Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten.
(2)Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 1 der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2)Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Absatz eins, sind alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz eins, der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(3)Als Bestandteile der Straßen gelten 1. unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie insbesondere
  1. a)Fahrbahnen,
  2. b)Rampen zu kreuzenden Straßen,
  3. c)Gehsteige,
  4. d)Rad- und Gehwege,
  5. e)Begleitwege,
  6. f)Straßenbankette,
  7. g)Parkflächen,
  8. h)Haltestellenbuchten und -inseln,
  9. i)Schutzinseln, 2. Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere
  10. a)Tunnels,
  11. b)Unterführungen,
  12. c)Brücken,
  13. d)Durchlässe,
  14. e)Stützmauern und Dämme,
  15. f)Straßengräben und -böschungen,
  16. g)Einlaufschächte in den Kanal,
  17. h)Brunnen,
  18. i)Schienen,
  19. j)die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen und
  20. k)Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung.
(4)Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder – auch wenn sie nicht begrünt sind – einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen.
(4)Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Absatz eins, sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder – auch wenn sie nicht begrünt sind – einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen.
(5)Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
(6),
(7)[…]
(8)Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.
(8)Verunreinigungen im Sinne des Absatz eins, hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen. […] Strafbestimmungen § 6.
(1)Wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.Paragraph 6,
(1)Wer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.
(2)
(4)[…]“ Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Darüber hinaus ist jedoch das in Paragraph 42, leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen vergleiche hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

dessen § 2 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 ist eine Übertretung des Wr. ReiG dann verwirklicht, wenn Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen (vgl. hiezu § 2 Abs. 2 bis 4 leg. cit.) verunreinigt werden, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Als „Verunreinigung“ in diesem Sinne gilt

§ 2Abs. 5 Wr. Rei

G „das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen“, nicht hingegen das bloße Abstellen von Gegenständen auf dem Boden (vgl. hiezu VwGH 19.3.2015, 2013/06/0191). In den Erläuternden Bemerkungen zum Wr. ReiG (vgl. Beilage Nr. 17/2007, 4) wird das „Wegwerfen von Papier“ explizit als Beispiel einer „Verunreinigung“ im Sinne des Gesetzes angeführt.

dessen Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, ist eine Übertretung des Wr. ReiG dann verwirklicht, wenn Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen vergleiche hiezu Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 leg. cit.) verunreinigt werden, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Als „Verunreinigung“ in diesem Sinne gilt

Paragraph 2, Absatz 5, Wr. ReiG „das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen“, nicht hingegen das bloße Abstellen von Gegenständen auf dem Boden vergleiche hiezu VwGH 19.3.2015, 2013/06/0191). In den Erläuternden Bemerkungen zum Wr. ReiG vergleiche Beilage Nr. 17 aus 2007,, 4) wird das „Wegwerfen von Papier“ explizit als Beispiel einer „Verunreinigung“ im Sinne des Gesetzes angeführt. Vor dem Hintergrund des hier als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist für den konkreten Fall festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr einen Stoff, nämlich eine Visitenkarte, durch das Fallenlassen auf den Boden zurückgelassen hat. Sohin liegt eine „Verunreinigung“ im Sinne des § 2 leg. cit. vor.Vor dem Hintergrund des hier als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist für den konkreten Fall festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr einen Stoff, nämlich eine Visitenkarte, durch das Fallenlassen auf den Boden zurückgelassen hat. Sohin liegt eine „Verunreinigung“ im Sinne des Paragraph 2, leg. cit. vor. Als Verursacher einer Verunreinigung gilt derjenige, welcher die Verunreinigung ursächlich herbeigeführt hat, zB jener, der Papier oder Flugblätter wegwirft (vgl. explizit Erläuternde Bemerkungen, Beilage Nr. 17/2007, 5). Als Verursacher einer Verunreinigung gilt derjenige, welcher die Verunreinigung ursächlich herbeigeführt hat, zB jener, der Papier oder Flugblätter wegwirft vergleiche explizit Erläuternde Bemerkungen, Beilage Nr. 17 aus 2007,, 5). Demnach ist im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin unzweifelhaft die Verursacherin der hier interessierenden Verunreinigung, zumal sie die an ihrem Pkw befestigte Visitenkarte zu Boden hat fallen lassen. Dass jene – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nicht durch sie selbst, sondern durch einen unbekannten Dritten an ihrem Fahrzeug angebracht wurde, ändert hieran nichts, zumal diese Anbringung noch nicht als „Verunreinigung“ im Sinne des Wr. ReiG zu qualifizieren ist. Jene wurde erst durch das Verhalten der Beschwerdeführerin verwirklicht. Auch dass die Verunreinigung letztlich durch die Beschwerdeführerin beseitigt wurde, ändert nichts an der bereits zuvor eingetretenen Verwirklichung des Tatbildes, zumal die Beschwerdeführerin hier auch nicht aus Eigenem, sondern erst infolge einer entsprechenden Aufforderung durch Amtsorgane gehandelt hat (vgl. hiezu auch § 2 Abs. 8 Wr. ReiG).Auch dass die Verunreinigung letztlich durch die Beschwerdeführerin beseitigt wurde, ändert nichts an der bereits zuvor eingetretenen Verwirklichung des Tatbildes, zumal die Beschwerdeführerin hier auch nicht aus Eigenem, sondern erst infolge einer entsprechenden Aufforderung durch Amtsorgane gehandelt hat vergleiche hiezu auch Paragraph 2, Absatz 8, Wr. ReiG). Der objektive Tatbestand des § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wr. ReiG wurde sohin verwirklicht.Der objektive Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReiG wurde sohin verwirklicht.

§ 5Abs. 1 erster Satz VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.1996, 95/17/0491).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche etwa VwGH 23.2.1996, 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der konkret angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit bereits aus. Die Beschwerdeführerin hat nie bestritten, dass sie die hier interessierende Visitenkarte bewusst zu Boden hat fallen lassen. In ihrem Einspruch gegen die – im Behördenverfahren ergangene, dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegende (vgl. AS 19) – Strafverfügung gibt sie zudem an, dass sie „aus Wut“ so gehandelt habe. Damit liegt jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin vor.Die Beschwerdeführerin hat nie bestritten, dass sie die hier interessierende Visitenkarte bewusst zu Boden hat fallen lassen. In ihrem Einspruch gegen die – im Behördenverfahren ergangene, dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegende vergleiche AS 19) – Strafverfügung gibt sie zudem an, dass sie „aus Wut“ so gehandelt habe. Damit liegt jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Sie hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

dem – auch im Beschwerdeverfahren anwendbaren (vgl. § 38 VwGVG) – § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann das Verwaltungsgericht von der Fortführung des Strafverfahrens absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Gericht kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Das Verschulden ist dann als geringfügig anzusehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 21.9.1994, 94/03/0091; 17.4.1996, 94/03/0003).

dem – auch im Beschwerdeverfahren anwendbaren vergleiche Paragraph 38, VwGVG) – Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann das Verwaltungsgericht von der Fortführung des Strafverfahrens absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Gericht kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Das Verschulden ist dann als geringfügig anzusehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche etwa VwGH 21.9.1994, 94/03/0091; 17.4.1996, 94/03/0003). Auch Sicht des erkennenden Gerichtes sind die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens im konkreten Fall gegeben. Zwar schädigte die Tat der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an der Freihaltung des öffentlichen Raums von Verunreinigungen (vgl. § 1 Wr. ReiG), doch ist das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering zu werten, zumal ihr zu Gute gehalten werden muss, dass sie die hier interessierende Verunreinigung letztlich, obzwar erst nach Aufforderung, entfernt hat. Weiters ist hier nur ein geringfügiger Eingriff in das geschützte Rechtsgut anzunehmen. Sohin blieb das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin hinter dem in § 2 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Wr. ReiG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.Zwar schädigte die Tat der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an der Freihaltung des öffentlichen Raums von Verunreinigungen vergleiche Paragraph eins, Wr. ReiG), doch ist das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering zu werten, zumal ihr zu Gute gehalten werden muss, dass sie die hier interessierende Verunreinigung letztlich, obzwar erst nach Aufforderung, entfernt hat. Weiters ist hier nur ein geringfügiger Eingriff in das geschützte Rechtsgut anzunehmen. Sohin blieb das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin hinter dem in Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReiG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Die Beschwerdeführerin ist allerdings auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen und erscheint aus spezialpräventiver Sicht eine Ermahnung derzeit ausreichend, um die – bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene – Beschwerdeführerin in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem blieb der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig und war die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt worden.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem blieb der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig und war die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt worden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.9375.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.