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{'item': 'VGW-001/056/6608/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 24§ 5§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlVGW-001/056/6608/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Ze

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro auf 1.200 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden auf 2 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro auf 1.200 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden auf 2 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit 120 Euro festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 120 Euro festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.) Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen die Beschwerdeführerin als Schulerhalterin gerichtet und beinhaltet folgenden Spruch:römisch eins.) Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen die Beschwerdeführerin als Schulerhalterin gerichtet und beinhaltet folgenden Spruch: „Sie haben es als Schulerhalterin der Privatschule V. in Wien, St.-gasse, zu verantworten, dass in dieser Schule den Bestimmungen des § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz in der Zeit von 10.2.2014 - 22.9.2014 insofern nicht entsprochen wurde, als die Bestellung der Lehrerin Frau Mag. B. der Schulbehörde nicht unverzüglich angezeigt wurde, da nach Überprüfung der Klassenbücher festgestellt wurde, dass die genannte Lehrerin schon vor der Anzeige vom 22.9.2014 an der Schule tätig war. „Sie haben es als Schulerhalterin der Privatschule römisch fünf. in Wien, St.-gasse, zu verantworten, dass in dieser Schule den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz in der Zeit von 10.2.2014 - 22.9.2014 insofern nicht entsprochen wurde, als die Bestellung der Lehrerin Frau Mag. B. der Schulbehörde nicht unverzüglich angezeigt wurde, da nach Überprüfung der Klassenbücher festgestellt wurde, dass die genannte Lehrerin schon vor der Anzeige vom 22.9.2014 an der Schule tätig war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24 lit e iVm § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz, BGBl Nr. 224/1962 idgF Paragraph 24, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden

§ 24

Privatschulgesetz Geldstrafe von € 1.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden

Paragraph 24, Privatschulgesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass der Spruch nicht nachvollziehbar sei, es sei nämlich nicht klar, warum die deliktische Handlung vor der Anzeige vom 10.2.2014 bis zum 22.9.2014 vorgenommen worden sei und die genannte Lehrerin vor der Anzeige in der Schule tätig gewesen sei. Es fehlten diesbezüglich nachvollziehbare Feststellungen im Bescheid. Es läge kein strafbares Verhalten vor, da kein Sachverhalt verwirklicht sei, welche einer Strafnorm unterläge. Es werde auf das Schreiben der genannten Landesschuldirektorin Mag. Bi. vom 2.11.2009 an Herrn Mag. J. S., Vertreter des P. verwiesen. Es gehe daraus eine modifizierte Vorgehensweise betreffend der Verpflichtung zur Anzeige von Lehrern hervor. Es genüge daher jedenfalls, auf der Anzeige den Hinweis auf diese Tätigkeit bei einem anderen Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht anzubringen. Diese sei durch die Eröffnungsberichte des V. geschehen. Diese würden hier als Beilage beigelegt. Eine Anzeige müsse nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Daher genüge es, wenn die genannte Anzeige in Form von Eröffnungsberichten erfolge, da daraus zu entnehmen sei, dass eine Anzeige vorgenommen worden sei. Die Anzeige sei jedenfalls nach der Meinung von Frau Mag. Bi. vom 2.11.2009 rechtens.Es gehe daraus eine modifizierte Vorgehensweise betreffend der Verpflichtung zur Anzeige von Lehrern hervor. Es genüge daher jedenfalls, auf der Anzeige den Hinweis auf diese Tätigkeit bei einem anderen Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht anzubringen. Diese sei durch die Eröffnungsberichte des römisch fünf. geschehen. Diese würden hier als Beilage beigelegt. Eine Anzeige müsse nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Daher genüge es, wenn die genannte Anzeige in Form von Eröffnungsberichten erfolge, da daraus zu entnehmen sei, dass eine Anzeige vorgenommen worden sei. Die Anzeige sei jedenfalls nach der Meinung von Frau Mag. Bi. vom 2.11.2009 rechtens. Die gegenständliche Lehrerin sei in den Studienjahren 2013-2014 und 2014-2015 unbeanstandet schon tätig gewesen. Eine Untersagung

§ 5Abs.

6 des Privatschulgesetzes sei nicht vorgenommen worden. Damit sei auch keine Verletzung der Anzeigepflicht für den genannten Zeitraum möglich. Eine Wiederholung der Anzeigen derselben Lehrerin sei aufgrund des Gesetzes nicht vorgesehen. Es läge auch Verfristung vor.Die gegenständliche Lehrerin sei in den Studienjahren 2013-2014 und 2014-2015 unbeanstandet schon tätig gewesen. Eine Untersagung

Paragraph 5, Absatz 6, des Privatschulgesetzes sei nicht vorgenommen worden. Damit sei auch keine Verletzung der Anzeigepflicht für den genannten Zeitraum möglich. Eine Wiederholung der Anzeigen derselben Lehrerin sei aufgrund des Gesetzes nicht vorgesehen. Es läge auch Verfristung vor. Ferner ergebe sich aus § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz in Zusammenhalt mit § 24 lit. e des Privatschulgesetzes, dass die unverzügliche Anzeige laut § 5 Abs. 6 nicht nur isoliert die Bestellung eines Lehrers betreffe, sondern es müsse eine Anzeige auch bei einer Veränderung in der Person erfolgen. Eine Veränderung der Lehrerin Mag. B. habe nicht stattgefunden und eine Bestellung dieser Person sei in den gegenständlichen 2 Jahren nicht vorgenommen worden. Aus diesem Grund habe es auch keine Untersagung schon in der Vergangenheit gegeben. Es läge daher keine Verletzung des Privatschulgesetzes vor. Ferner ergebe sich aus Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz in Zusammenhalt mit Paragraph 24, Litera e, des Privatschulgesetzes, dass die unverzügliche Anzeige laut Paragraph 5, Absatz 6, nicht nur isoliert die Bestellung eines Lehrers betreffe, sondern es müsse eine Anzeige auch bei einer Veränderung in der Person erfolgen. Eine Veränderung der Lehrerin Mag. B. habe nicht stattgefunden und eine Bestellung dieser Person sei in den gegenständlichen 2 Jahren nicht vorgenommen worden. Aus diesem Grund habe es auch keine Untersagung schon in der Vergangenheit gegeben. Es läge daher keine Verletzung des Privatschulgesetzes vor. Der Beschwerde sind beigelegt die Eröffnungsberichte aus den Schuljahren 2013/2014 sowie 2014/

  1. Weiters ein Werkvertrag vom 10.2.2014 und ein Schreiben vom 2.11.
  2. Aus dem vorgelegten Werkvertrag betreffend das Sommersemester 2014 (10.2.2014- 27.6.2014), abgeschlossen zwischen V. und der Lehrerin Mag. B., geht unter anderem hervor, dass diese sich zur pädagogischen und künstlerischen Betreuung der Auszubildenden mit Prüfungsziel für den jeweiligen bestimmten Leistungsstandard verpflichtet.Der Beschwerde sind beigelegt die Eröffnungsberichte aus den Schuljahren 2013 aus 2014, sowie 2014/
  3. Weiters ein Werkvertrag vom 10.2.2014 und ein Schreiben vom 2.11.
  4. Aus dem vorgelegten Werkvertrag betreffend das Sommersemester 2014 (10.2.2014- 27.6.2014), abgeschlossen zwischen römisch fünf. und der Lehrerin Mag. B., geht unter anderem hervor, dass diese sich zur pädagogischen und künstlerischen Betreuung der Auszubildenden mit Prüfungsziel für den jeweiligen bestimmten Leistungsstandard verpflichtet. Aus dem vorgelegten Eröffnungsbericht zu Sommersemester 2014 geht unter anderem hervor, dass in der „DozentInnenliste“ unter anderem die genannte Lehrerin, Mag. B., hervorgeht mit einer Einheit pro Woche sowie der Anmerkung „angezeigt von M. Konservatorium“. Aus dem vorliegenden Eröffnungsbericht für das Studienjahr 2014/2015 mit Stand 1.10.2014 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt die Lehrerin Mag. B. mit 6 Einheiten pro Woche und unter dem Hinweis „angezeigt vom M. Konservatorium“ in der DozentInnenliste des V. enthalten ist.Aus dem vorgelegten Eröffnungsbericht zu Sommersemester 2014 geht unter anderem hervor, dass in der „DozentInnenliste“ unter anderem die genannte Lehrerin, Mag. B., hervorgeht mit einer Einheit pro Woche sowie der Anmerkung „angezeigt von M. Konservatorium“. Aus dem vorliegenden Eröffnungsbericht für das Studienjahr 2014 aus 2015, mit Stand 1.10.2014 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt die Lehrerin Mag. B. mit 6 Einheiten pro Woche und unter dem Hinweis „angezeigt vom M. Konservatorium“ in der DozentInnenliste des römisch fünf. enthalten ist. II.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:römisch zwei.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor: Der Stadtschulrat Wien erstattete am 22.9.2014 Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien. Aus der im Akt einliegenden Sachverhaltsdarstellung geht hervor, dass der Stadtschulrat Wien wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung

§ 24lit.

e des Privatschulgesetzes Anzeige erstattet, da die Schulerhalterin in der Privatschule V. der Frau Mag. E. S. in Wien die Bestellung der Lehrer nicht unverzüglich angezeigt habe. Der Stadtschulrat Wien erstattete am 22.9.2014 Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien. Aus der im Akt einliegenden Sachverhaltsdarstellung geht hervor, dass der Stadtschulrat Wien wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung

Paragraph 24, Litera e, des Privatschulgesetzes Anzeige erstattet, da die Schulerhalterin in der Privatschule römisch fünf. der Frau Mag. E. S. in Wien die Bestellung der Lehrer nicht unverzüglich angezeigt habe. Im Zuge eines Verfahrens sei dem Stadtschulrat Wien ein Werkvertrag vom 10.2.2014 vorgelegt worden,

welchem Frau Mag. B. im Sommersemester 2014 am V. der Mag. E. S. als Privatlehrerin verwendet worden sei. Eine Überprüfung der Klassenbücher des Sommersemesters 2014 habe ergeben, dass Frau Mag. B. tatsächlich als Privatlehrerin tätig gewesen sei. Eine Anzeige der Verwendung von ihr als Privatlehrerin am V. sei beim Stadtschulrat bis dato nicht erfolgt.Im Zuge eines Verfahrens sei dem Stadtschulrat Wien ein Werkvertrag vom 10.2.2014 vorgelegt worden,

welchem Frau Mag. B. im Sommersemester 2014 am römisch fünf. der Mag. E. S. als Privatlehrerin verwendet worden sei. Eine Überprüfung der Klassenbücher des Sommersemesters 2014 habe ergeben, dass Frau Mag. B. tatsächlich als Privatlehrerin tätig gewesen sei. Eine Anzeige der Verwendung von ihr als Privatlehrerin am römisch fünf. sei beim Stadtschulrat bis dato nicht erfolgt. Aus den beigelegten Kopien der Klassenbücher aus dem Jahre Sommersemester 2014 geht hervor, dass betreffend 3 Schüler die genannte Lehrerin Mag. B. für Sologesang eingetragen war. Aus dem im Akt erliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin nach entsprechendem Vorhalt der Behörde vom 2.12.2014 geht hervor, dass die genannte Lehrerin, Mag. B., bereits vom M. Konservatorium angezeigt worden sei, wie die Lehrerin bei Beginn ihrer Tätigkeit am V. berichtet habe und wovon sie sich außerdem auf der Webseite des M. Konservatorium überzeugt habe. Eine weitere Anzeige sei nach den Richtlinien der Stadtschulrates nicht erforderlich.Aus dem im Akt erliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin nach entsprechendem Vorhalt der Behörde vom 2.12.2014 geht hervor, dass die genannte Lehrerin, Mag. B., bereits vom M. Konservatorium angezeigt worden sei, wie die Lehrerin bei Beginn ihrer Tätigkeit am römisch fünf. berichtet habe und wovon sie sich außerdem auf der Webseite des M. Konservatorium überzeugt habe. Eine weitere Anzeige sei nach den Richtlinien der Stadtschulrates nicht erforderlich. In der dazu ergangenen Stellungnahme des Stadtschulrates vom 23.3.2015 wird ausgeführt, dass nach dem § 5 Abs. 6 des Privatschulgesetzes die Bestellung unverzüglich anzuzeigen sei. Die Erfüllung dieser Bestimmungen sei vom Stadtschulrat zu überwachen. Der Stadtschulrat sei nicht berechtigt anderslautende Richtlinien auszugeben. Ob eine verwendete Lehrkraft bereits an einer anderen Privatschule tätig sei, beeinflusse die Meldepflicht des Schulerhalters nicht. Die von der Beschwerdeführerin genannten Richtlinien des Stadtschulrates Wien würden nicht existieren.In der dazu ergangenen Stellungnahme des Stadtschulrates vom 23.3.2015 wird ausgeführt, dass nach dem Paragraph 5, Absatz 6, des Privatschulgesetzes die Bestellung unverzüglich anzuzeigen sei. Die Erfüllung dieser Bestimmungen sei vom Stadtschulrat zu überwachen. Der Stadtschulrat sei nicht berechtigt anderslautende Richtlinien auszugeben. Ob eine verwendete Lehrkraft bereits an einer anderen Privatschule tätig sei, beeinflusse die Meldepflicht des Schulerhalters nicht. Die von der Beschwerdeführerin genannten Richtlinien des Stadtschulrates Wien würden nicht existieren. In der wiederum dazu ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.4.2015 wird ausgeführt, dass bei Vorliegen eines anderen öffentlich-rechtlichen Institutes dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass eine Wiederholung der Anzeige vorzunehmen wäre. Ferner spreche der Stadtschulrat nunmehr von einer Meldepflicht und nicht meine Anzeige wie bisher. Worin jedoch die Verletzung einer Meldepflicht bestehen solle, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus den Öffnungsberichten sei die Anzeige des M. Konservatorium zu entnehmen. Es bestünde kein Verstoß gegen das Privatschulgesetz. Ferner bestünde kein Verschulden. Diese Stellungnahme ist der Ausdruck eines E-Mail Verkehrs zwischen Herrn Mag. J. S. und einer Vertreterin des Stadtschulrates Wien (Mag. Bi.) vom 2.11.2009 beigelegt. Daraus geht hervor, dass die Vertreterin der Stadtschulrates dem Adressaten mitteilt, dass: „Halte der Vollständigkeit halber auch schriftlich die bereits mündlich besprochene modifizierte Vorgangsweise bei Anzeige von LehrerInnen, die bereits an einem anderen Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht tätig sind und die schon einmal vom Stadtschulrat für Wien genehmigt worden sind, fest: Wenn diese Personen sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis an einem der oben zitierten Musikinstitute befinden, so genügt auf der Anzeige beim Stadtschulrat der Verweis darauf. Ist diese Person länger als 3 Monate nicht mehr in einem der oben zitierten Musikinstitute tätig, so müssen alle Dokumente neu vorgelegt werden.“ Mit Schreiben, eingelangt am 15.7.2015, teilte der Stadtschulrat ergänzend mit, dass der Schulerhalter bereits im April 2009 seitens der Stadtschulrates für Wien über den Irrtum seiner Ausführungen hinsichtlich Lehranzeigen aufgeklärt worden sei und über die gesetzlich korrekte Anzeigemodalität aufgeklärt worden sei. Aus dem hier vorliegenden Faxschreiben vom 10.4.2009 des Zeugen S. an die Zeugin W. geht unter anderem hervor, dass „voraus möchte ich zu ihrem Briefen vom 18.3.2009 bemerken, dass bei künftigen Fragen betreffend unsere Konservatorien ein kurzer Telefonanruf Zeit, Papier und Geld sparen würde… 2) In meiner Tätigkeit als Fachinspektor war mit allen Konservatorien abgesprochen, dass Lehrerinnen, die an einem weiteren Konservatorium unterrichten, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht noch einmal angezeigt werde. Ebenso übrigens sich die Meldung von Lehrerinnen, die an einer Hochschule oder Universität unterrichteten 3) wenn wir beabsichtigen neue Kolleginnen zu beschäftigen, überprüfen wir abgesehen von der fachlichen Qualifikation auch die pädagogischen Fähigkeiten, indem wir sie längere Zeit als Assistenten von etablierten und natürlich angezeigten Lehrerinnen erproben, erst dann erfolgt die Anzeige an den Stadtschulrat … Im Übrigen bereiten wir zur Zeit Anzeigen mehrerer Kolleginnen für das kommende Schuljahr vor.“ Aus einem Schreiben des Stadtschulrates an die Beschwerdeführerin vom 27.4.2009 geht - bezugnehmend auf das angeführte Schreiben vom 10.4.2009 - folgendes hervor: „… Zu Abs. 2„… Zu Absatz 2 Ihre Ausführungen

Punkt 2 widersprechen den Bestimmungen des § 5 Privatschulgesetzes. Auch unter dem Deckmantel der Verwaltungsvereinfachung können gesetzliche Bestimmungen nicht umgangen werden und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Vorgangsweise vom Privatschulreferat mit den Konservatorien weder vereinbart ist noch war. Unabhängig von seiner hauptberuflichen Tätigkeit hat der Schulerhalter die Verwendung jedes Lehrers an seiner Schule

den Bestimmungen des Privatschulgesetzes anzuzeigen. Es war einige Zeit Usus bei Nachweis eines Dienstverhältnisses an einer anderen Schule oder einer inländischen Gebietskörperschaft von der Vorlage aller oder einiger erforderlicher Unterlagen abzusehen. Dies erfolgte jedoch nicht im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung, da die interne Beschaffung des Nachweises immer eine Mehrarbeit für den Sachbearbeiter darstellt, sondern als Servicetätigkeit für den Schulerhalter. Diese Servicetätigkeit kann derzeit im Hinblick auf die Arbeitsauslastung des Privatschulreferates jedoch nicht mehr angeboten werden. Den Lehreranzeigen sind daher (unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Tätigkeit des Lehrers an einer anderen Schule) sämtliche erforderlichen Nachweise

Privatschulgesetz anzuschließen.Ihre Ausführungen

Punkt 2 widersprechen den Bestimmungen des Paragraph 5, Privatschulgesetzes. Auch unter dem Deckmantel der Verwaltungsvereinfachung können gesetzliche Bestimmungen nicht umgangen werden und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Vorgangsweise vom Privatschulreferat mit den Konservatorien weder vereinbart ist noch war. Unabhängig von seiner hauptberuflichen Tätigkeit hat der Schulerhalter die Verwendung jedes Lehrers an seiner Schule

den Bestimmungen des Privatschulgesetzes anzuzeigen. Es war einige Zeit Usus bei Nachweis eines Dienstverhältnisses an einer anderen Schule oder einer inländischen Gebietskörperschaft von der Vorlage aller oder einiger erforderlicher Unterlagen abzusehen. Dies erfolgte jedoch nicht im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung, da die interne Beschaffung des Nachweises immer eine Mehrarbeit für den Sachbearbeiter darstellt, sondern als Servicetätigkeit für den Schulerhalter. Diese Servicetätigkeit kann derzeit im Hinblick auf die Arbeitsauslastung des Privatschulreferates jedoch nicht mehr angeboten werden. Den Lehreranzeigen sind daher (unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Tätigkeit des Lehrers an einer anderen Schule) sämtliche erforderlichen Nachweise

Privatschulgesetz anzuschließen. …

§ 5Abs.

6 Privatschulgesetz ist die Bestellung des Leiters und der Lehre einer Privatschule vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, was spätestens am Tag des Dienstantrittes bedeutet...“…

Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz ist die Bestellung des Leiters und der Lehre einer Privatschule vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, was spätestens am Tag des Dienstantrittes bedeutet...“ In der dazu ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin, eingelangt am 10.12.2015, geht hervor, dass die vorgelegten Unterlagen vor dem Datum des 2.11.2009 zeitlich stammten. Ferner sei die Norm des § 24 lit. e in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz nicht ausreichend determiniert.In der dazu ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin, eingelangt am 10.12.2015, geht hervor, dass die vorgelegten Unterlagen vor dem Datum des 2.11.2009 zeitlich stammten. Ferner sei die Norm des Paragraph 24, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz nicht ausreichend determiniert. III. In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 16.12.2015 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin, sowie Mag. W., sowie Mag. J. S. als Zeugen erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:römisch drei. In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 16.12.2015 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin, sowie Mag. W., sowie Mag. J. S. als Zeugen erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben: „Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt Folgendes zu Protokoll: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. Die Lehrerin Mag. B. war ab dem Schuljahr 2013/14 in der Schule tätig. V. und M. Konservatorium hängen miteinander nicht zusammen. Beide sind auch öffentlich rechtlich anerkannt.Die Lehrerin Mag. B. war ab dem Schuljahr 2013/14 in der Schule tätig. römisch fünf. und M. Konservatorium hängen miteinander nicht zusammen. Beide sind auch öffentlich rechtlich anerkannt. Die Eröffnungsberichte sind zu Beginn des Schuljahres an den Stadtschulrat zu übermitteln. Die Stellungnahme des Stadtschulrates vom 15.7.2015 habe ich erhalten. Ich beantrage die Einvernahme des Zeugen Br. per Adresse V. zum Beweis dafür, dass Mag. Bi. diese Vorgehensweise mündlich bestätigt hat.“Ich beantrage die Einvernahme des Zeugen Br. per Adresse römisch fünf. zum Beweis dafür, dass Mag. Bi. diese Vorgehensweise mündlich bestätigt hat.“ Die Zeugin W. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich war 2014 und bin nach wie vor im SSR für Privatschulwesen, AHS und BHS zuständig. Bei Privatschulen auch für die gegenständlich fragliche Anzeigepflicht. Eröffnungsberichte werden von Musikschulen und Konservatorien verlangt. Diese werden zu Beginn des Schuljahres an die zuständige Schulaufsicht übermittelt. Dies hat keine explizite Grundlage im Privatschulgesetz. Das M. Konservatorium existiert jetzt nicht mehr, ich weiß nicht genau seit wann. Dieses war jedenfalls vom V. unabhängig.Das M. Konservatorium existiert jetzt nicht mehr, ich weiß nicht genau seit wann. Dieses war jedenfalls vom römisch fünf. unabhängig. Zu den Schreiben aus 2009: Ich verweise auf die im Juli 2015 eingebrachten Schreiben aus

  1. Daraus geht hervor, dass das Privatschulgesetz nicht umgangen werden darf. Dies wurde dort auch explizit der Bf mitgeteilt. Die Anzeige ist notwendig, dies geht auch aus dem E-Mail Mag. Bi. (Aktenblatt 44) hervor. Damals war es eine Serviceleistung von uns, dass wir von der Vorlage notwendiger Bestätigungen (z.B. Lehrbefähigung, Strafregisterauszug …) abgesehen haben, wenn die Voraussetzungen vorlagen wie mir gerade aus Aktenblatt 44 vorgehalten wurde. Schon seit längerem ist diese Serviceleistung aufgrund von Mehraufwand für den SSR nicht mehr möglich und sämtliche Unterlagen sind zu übermitteln.“ Der Zeuge S. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich war 1990 bis 2000 Fachinspektor für Musik beim SSR. Seit 1992 bis jetzt habe ich eine Vollmacht meiner Gattin (Bf) zur Vertretung von ihr und damit Leitung des V.. „Ich war 1990 bis 2000 Fachinspektor für Musik beim SSR. Seit 1992 bis jetzt habe ich eine Vollmacht meiner Gattin (Bf) zur Vertretung von ihr und damit Leitung des römisch fünf.. Wenn ein neuer Lehrer kommt, so gibt es zwei Optionen: Ist der Lehrer bis dato nicht angezeigt, so übermittelt die Schulleitung alle Unterlagen an den SSR. Wenn der Lehrer bereits an anderen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht unterrichtet hat (wie es bei der gegenständlichen Lehrerin der Fall war) so wird er nicht extra gemeldet. Jedoch befinden sich alle Lehrer immer in der Liste in den Eröffnungsberichten, welche zu Beginn jedes Schuljahres an den SSR übermittelt werden. Dies war im gegenständlichen Fall ebenso. Mag. B. kam zu Beginn des Sommersemesters 2014, Februar 2014 vom M. Konservatorium zu uns. Sie war dort bereits gemeldet gewesen. Dies war mir auf telefonischer Nachfrage auch bestätigt worden. Dies hatte auch die betreffende Lehrerin bestätigt. Auf Vorhalt der Stellungnahme des SSR vom 15.7.2015: Diese kenne ich. Auf Grundlage des Schreibens vom 27.4.2009 habe ich Kontakt mit der damaligen Landesschulinspektorin aufgenommen, Mag. Bi., diese hat mir dies schriftlich bestätigt, wie Aktenblatt
  2. Davor war sie an unserer Schule und hat mir dies auch mündlich bestätigt: nämlich dass eine gesonderte Meldung nicht notwendig ist in Fällen wie in den gegenständlichen Fall. Dies hat sie insbesondere auch vor Zeugen gesagt: Br.. Dieser war künstlerischer Leiter des Konservatoriums. Anschließend daran habe ich das E-Mail bekommen. Seither hat es auf diese Art bis zum gegenständlichen Vorfall funktioniert und die Vorgehensweise war wie bereits erwähnt. Der SSR hatte mich auch nicht informiert, dass er nunmehr anders vorgehen werde. Ich habe mich darauf verlassen. Die Vormerkung meiner Gattin aus 2013 war glaublich wegen einer Fristversäumung.“ IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen – Privatschulgesetz , BGBl. Nr. 244/1962, lauten in ihrer im Tatzeitraum geltenden und hienach unveränderten Fassung BGBl. Nr. 448/1994 bzw. BGBl. I Nr. 75/2001 – auszugsweise – wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen – Privatschulgesetz , Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, lauten in ihrer im Tatzeitraum geltenden und hienach unveränderten Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1994, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001, – auszugsweise – wie folgt: „§
  3. Schulerhalter.

(1)Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - berechtigt
  1. a)jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;
  2. b)jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;
  3. c)jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.
  4. c)jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Litera a, erfüllen.
(2),
(3)[…]
(4)Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.
(4)Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (Paragraph 22,) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.
(5)[…] § 5. Leiter und Lehrer.Paragraph 5, Leiter und Lehrer.
(1)Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
  1. a)der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  2. b)der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
  3. c)der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und
  4. d)in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
(2)Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(2)Schulerhalter, welche die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3)
(5)[…]
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7)Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).
(7)Die Bestimmungen des Absatz 6, gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Absatz 2,). […] § 24. Strafbestimmungen.Paragraph 24, Strafbestimmungen. Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
  1. a)
  2. c)[…]
  3. d)einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt;
  4. e)den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweise verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterläßt; begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“ Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Schulerhalterin und Leiterin des „V.“, einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht mit Sitz in Wien ist. In einem E-Mail vom 2.11.2009 teilte die Landesschulinspektorin Mag. Bi. dem Zeugen, Ehegatte der Beschwerdeführerin, Mag. S. – wörtlich – Folgendes mit: „Halte der Vollständigkeit halber auch schriftlich die bereits mündlich besprochene modifizierte Vorgehensweise bei Anzeige von LehrerInnen, die bereits an einem anderen Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht tätig sind und die schon einmal vom SSR f. Wien genehmigt worden sind, fest: Wenn diese Personen sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis an einem der oben zitierten Musikinstitute befinden, so genügt auf der Anzeige beim SSR der Verweis darauf. Ist diese Person länger als drei Monate nicht mehr an einem der oben zitierten Musikinstitute tätig, so müssen alle Dokumente neu vorgelegt werden.“ Die Lehrerin Mag. B. war vom 10.2.2014 bis einschließlich Wintersemester 2014/2015 (zumindest bis 1.10.2014) als Lehrerin am „V.“ tätig. Eine Anzeige nach § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz für deren Verwendung an dieser Schule war zuvor von der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen worden. Die angegebene Lehrerin war bereits in einem weiteren privaten Konservatorium, nämlich dem M. Konservatorium, tätig (gewesen) und war im Zuge dieser Tätigkeit dem Stadtschulrat angezeigt worden.Die Lehrerin Mag. B. war vom 10.2.2014 bis einschließlich Wintersemester 2014 aus 2015, (zumindest bis 1.10.2014) als Lehrerin am „V.“ tätig. Eine Anzeige nach Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz für deren Verwendung an dieser Schule war zuvor von der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen worden. Die angegebene Lehrerin war bereits in einem weiteren privaten Konservatorium, nämlich dem M. Konservatorium, tätig (gewesen) und war im Zuge dieser Tätigkeit dem Stadtschulrat angezeigt worden. In den, dem Stadtschulrat vorgelegten Eröffnungsberichten scheint unter anderem auch die genannte Lehrerin Mag. B. auf. Aus den Klassenbüchern für Sommersemester 2014 geht hervor, dass die genannte Lehrerin für Sologesang tätig war. Aus dem vorliegenden Eröffnungsbericht für das Studienjahr 2014/2015 mit Stand 1.10.2014 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt die Lehrerin Mag. B. mit 6 Einheiten pro Woche und unter dem Hinweis „angezeigt vom M. Konservatorium“ in der Dozentinnenliste des V. enthalten ist.Aus den Klassenbüchern für Sommersemester 2014 geht hervor, dass die genannte Lehrerin für Sologesang tätig war. Aus dem vorliegenden Eröffnungsbericht für das Studienjahr 2014 aus 2015, mit Stand 1.10.2014 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt die Lehrerin Mag. B. mit 6 Einheiten pro Woche und unter dem Hinweis „angezeigt vom M. Konservatorium“ in der Dozentinnenliste des römisch fünf. enthalten ist. Die Verwendung der Lehrerin als solche im genannten Zeitraum war im Verfahren unstrittig. Ebenso war unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Schulerhalterin war. Strittig war, ob die Übermittlung der Eröffnungsberichte (diesen Zeitraum betreffend) als Anzeige im Sinne des § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz im konkreten Fall ausreichend war und ob deswegen kein Verschulden vorläge, da ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliegt, da aufgrund der vorgelegten Angaben mit E-Mail des Stadtschulrates aus dem Jahre 2009 davon hätte ausgegeben werden können, dass eine angezeigte Verwendung in einem anderen Konservatorium bereits ausreichend sei und daher keine Anzeigepflicht bestünde.Strittig war, ob die Übermittlung der Eröffnungsberichte (diesen Zeitraum betreffend) als Anzeige im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz im konkreten Fall ausreichend war und ob deswegen kein Verschulden vorläge, da ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliegt, da aufgrund der vorgelegten Angaben mit E-Mail des Stadtschulrates aus dem Jahre 2009 davon hätte ausgegeben werden können, dass eine angezeigte Verwendung in einem anderen Konservatorium bereits ausreichend sei und daher keine Anzeigepflicht bestünde.

§ 5Abs.

6 Privatschulgesetz hat der Schulerhalter die Bestellung eines Lehrers unverzüglich der örtlich zuständigen Schulbehörde anzuzeigen (vgl. auch § 4 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 leg. cit.) und kann diese die Verwendung einer Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen. Wer die zu erstattenden Anzeigen unterlässt und auch in dem Fall, in dem ein Lehrer trotz Untersagung in dieser Eigenschaft weiter beschäftigt wird, so liegt jeweils nach § 24 lit. e und lit. d leg. cit. eine Verwaltungsübertretung vor, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz hat der Schulerhalter die Bestellung eines Lehrers unverzüglich der örtlich zuständigen Schulbehörde anzuzeigen vergleiche auch Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit.) und kann diese die Verwendung einer Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen. Wer die zu erstattenden Anzeigen unterlässt und auch in dem Fall, in dem ein Lehrer trotz Untersagung in dieser Eigenschaft weiter beschäftigt wird, so liegt jeweils nach Paragraph 24, Litera e und Litera d, leg. cit. eine Verwaltungsübertretung vor, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. Wenn sich die Beschwerdeführerin zum einen dagegen wendet, dass eine rechtliche Verpflichtung und strafrechtlicher Vorwurf sich im konkreten Fall nicht aus § 5 Abs. 6 des Privatschulgesetzes ergäbe, so ist aufgrund des Wortlautes des § 5 Abs. 6 leg. cit., wonach die Bestellung der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes maßgebende Veränderungen in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen ist, die Verpflichtung klar. Erfolgt binnen eines weiteren Monats nach der Anzeige keine explizite Untersagung durch die Schulbehörde, so ist damit die Verwendung in weiterer Folge grundsätzlich (siehe doch die Ausnahmen nach dieser Bestimmung) weiterhin möglich und als von Anfang an rechtens zu betrachten. Dass der Gesetzgeber hier eine Absicht gehabt hätte, dass die Anzeigepflicht im Laufe der Verwendung enden könnte (anders wäre es, läge eine Meldepflicht binnen gewisser Frist vor), kann aus dem vorliegenden Gesetz nicht abgeleitet werden. Wenn sich die Beschwerdeführerin zum einen dagegen wendet, dass eine rechtliche Verpflichtung und strafrechtlicher Vorwurf sich im konkreten Fall nicht aus Paragraph 5, Absatz 6, des Privatschulgesetzes ergäbe, so ist aufgrund des Wortlautes des Paragraph 5, Absatz 6, leg. cit., wonach die Bestellung der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes maßgebende Veränderungen in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen ist, die Verpflichtung klar. Erfolgt binnen eines weiteren Monats nach der Anzeige keine explizite Untersagung durch die Schulbehörde, so ist damit die Verwendung in weiterer Folge grundsätzlich (siehe doch die Ausnahmen nach dieser Bestimmung) weiterhin möglich und als von Anfang an rechtens zu betrachten. Dass der Gesetzgeber hier eine Absicht gehabt hätte, dass die Anzeigepflicht im Laufe der Verwendung enden könnte (anders wäre es, läge eine Meldepflicht binnen gewisser Frist vor), kann aus dem vorliegenden Gesetz nicht abgeleitet werden. Diese Verhaltensvorschrift des § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz ist gesetzlich schon vom Wortlaut her klar geregelt und auch in Einklang mit der Strafbestimmung des § 24 lit. e Privatschulgesetz - nämlich das Unterlassen der nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeige-auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend determiniert und klar. Diese Verhaltensvorschrift des Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz ist gesetzlich schon vom Wortlaut her klar geregelt und auch in Einklang mit der Strafbestimmung des Paragraph 24, Litera e, Privatschulgesetz - nämlich das Unterlassen der nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeige-auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend determiniert und klar. Entgegen den klaren Bestimmungen des Privatschulgesetzes ist eine Anzeige betreffend der verwendeten Lehrerin nicht erfolgt. Aus dem Wortlaut „Anzeige“ ist klar abzuleiten, dass von einer Anzeige nicht ausgegangen werden kann, wenn dies aus anderen Unterlagen – die in einem anderen Zusammenhang vorgelegt werden - von der Behörde hätte grundsätzlich erkannt werden können. Die Möglichkeit einer „konkludenten Anzeige“ kann dem Gesetzeswortlaut ebensowenig entnommen werden und widerspräche auch klar dem Sinn einer bestehenden Anzeigepflicht. Aus den vorliegenden Klassenbüchern bzw. Eröffnungsberichten alleine, die in anderem Kontext vorgelegt wurden, kann daher nicht ausgegangen werden, dass damit der Anzeigepflicht nachgekommen wäre. Darüber hinaus jedoch ist die Verpflichtung der Anzeige in keiner Weise vom Gesetzgeber formalisiert. Es hätte daher eine Anzeige auch mit einem formlosen Schreiben der bestehenden Verpflichtung Schulerhalterin genügt. Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die genannte Lehrerin bereits an einem anderen Konservatorium tätig gewesen sei und dort bereits dem Stadtschulrat gegenüber angezeigt worden sei, so legt das Privatschulgesetz in keiner Bestimmung nahe, dass die Nicht-Untersagung der Verwendung einer Person als Lehrer an der einen Privatschule auf andere Privatschulen übertragbar sei, und würde die gegenteilige Auslegung dem – bereits im Wortlaut des § 5 Abs. 6 leg. cit. zum Ausdruck kommenden (arg.: „vom Schulerhalter“) – gesetzgeberischen Willen widersprechen, die Eignung einer Person als Lehrkraft an einer bestimmten Bildungseinrichtung zu prüfen (vgl. auch Abs. 4 iVm Abs. 1 par. cit.) und hienach gegebenenfalls eine Untersagung ihrer Verwendung auszusprechen (vgl. so auch Erkenntnis des VGW Wien vom 3.3.2016, VGW-001/016/12577/2015-11). Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die genannte Lehrerin bereits an einem anderen Konservatorium tätig gewesen sei und dort bereits dem Stadtschulrat gegenüber angezeigt worden sei, so legt das Privatschulgesetz in keiner Bestimmung nahe, dass die Nicht-Untersagung der Verwendung einer Person als Lehrer an der einen Privatschule auf andere Privatschulen übertragbar sei, und würde die gegenteilige Auslegung dem – bereits im Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 6, leg. cit. zum Ausdruck kommenden (arg.: „vom Schulerhalter“) – gesetzgeberischen Willen widersprechen, die Eignung einer Person als Lehrkraft an einer bestimmten Bildungseinrichtung zu prüfen vergleiche auch Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, par. cit.) und hienach gegebenenfalls eine Untersagung ihrer Verwendung auszusprechen vergleiche so auch Erkenntnis des VGW Wien vom 3.3.2016, VGW-001/016/12577/2015-11). Auch haben sich keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend einer mangelnden Präzisierung der vorliegend gesetzlichen Bestimmungen ergeben (vergleiche nochmals die detaillierten Ausführungen dazu im Erkenntnis des VGW Wien vom 3.3.2016). Da nach dem Gesetzeswortlaut eine Anzeige „unverzüglich“ zu erstatten ist und auch eine solche nicht erlöscht, handelt es sich um ein Dauerdelikt. Der Tatzeitraum als solches ergibt sich zum einen aus den beiden vorliegenden Eröffnungsberichten, dem Klassenbuch und auch aus dem vorgelegten Werkvertrag und war als solches auch nicht bestritten. Aus dem Eröffnungsbericht mit Datum 1.10.2014 erweist sich auch dahingehend als ausreichend, dass der Tatzeitraum bis zum 22.9.2014 als erwiesen feststeht. Es ist daher der objektive Tatbestand als erwiesen festzustellen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt.

§ 5Abs. 1 zweiter Satz VSt

G gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung und bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren unter Beibringung eines E-Mails der damaligen Landesschulinspektorin vom 2.11.2009 vorgebracht, dass ihr kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, weil dieses Schreiben schriftlich festhalte, dass – wie zuvor mit der Schulinspektorin bereits mündlich besprochen worden sei – die Beschäftigung von Lehrern an einem Konservatorium zulässig sei, sobald jene durch ein anderes Konservatorium der Schulbehörde angezeigt worden seien. Die einvernommene Zeugin weiter gab dazu in der durchgeführten Verhandlung an, dass sie 2014 und nach wie vor im Privatschulwesen tätig sei im Stadtschulrat. Sie konnte auch auf die bereits im Verfahren vorgelegten weiteren Stellungnahmen und schreiben aus 2009 verweisen. Daraus geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2009 eindeutig mitgeteilt worden war, dass eine Anzeige notwendig ist. Dies wurde auch vom Zeugen S. bestätigt. In besagtem E-Mail wird – wörtlich – ausgeführt, dass im Fall von Lehrern, die „sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis an einem der oben zitierten Musikinstitute befinden, […] auf der Anzeige beim SSR [Anm.: Stadtschulrat] der Verweis darauf“ genügt. Damit – dies ergibt sich aus dem letzten Absatz dieses E-Mails und stimmt dieser mit den vorgelegten Schreiben des Stadtschulrates vom April 2009 und den zeugenschaftlichen Angabe der Zeugin W. überein - waren (alleine) die für jene Lehrer beizubringenden Dokumente nicht neuerlich vorzulegen. Hieraus geht aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht hervor, dass eine Anzeige im Sinne des § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz durch die Beschwerdeführerin als Schulerhalter gänzlich unterbleiben konnte. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen entschuldigbaren Rechtsirrtum berufen.Damit – dies ergibt sich aus dem letzten Absatz dieses E-Mails und stimmt dieser mit den vorgelegten Schreiben des Stadtschulrates vom April 2009 und den zeugenschaftlichen Angabe der Zeugin W. überein - waren (alleine) die für jene Lehrer beizubringenden Dokumente nicht neuerlich vorzulegen. Hieraus geht aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht hervor, dass eine Anzeige im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz durch die Beschwerdeführerin als Schulerhalter gänzlich unterbleiben konnte. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen entschuldigbaren Rechtsirrtum berufen. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Einvernahme des beantragten Zeugen da dies nicht entscheidungserheblich war. Der entsprechende, in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Einvernehmen war abzuweisen. Es ist auch darauf hingewiesen, dass der Einhaltung der Vorschriften des Privatschulgesetz durch den Schulerhalter besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 25.11.2015, Ro 2014/10/0110). Ein das Verschulden ausschließender Rechtsirrtum kann hier nicht angenommen werden, zumal von der Schulbehörde insoweit keine unrichtigen bzw. nicht einmal widersprüchliche Auskünfte erteilt wurden (vgl. zB VwGH 13.12.2007, 2004/09/0063).Es ist auch darauf hingewiesen, dass der Einhaltung der Vorschriften des Privatschulgesetz durch den Schulerhalter besondere Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 25.11.2015, Ro 2014/10/0110). Ein das Verschulden ausschließender Rechtsirrtum kann hier nicht angenommen werden, zumal von der Schulbehörde insoweit keine unrichtigen bzw. nicht einmal widersprüchliche Auskünfte erteilt wurden vergleiche zB VwGH 13.12.2007, 2004/09/0063). Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Sie hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat der Beschwerdeführerin schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der Eignung von Personen, welche für eine künftige Verwendung als Lehrer an Privatschulen vorgesehen sind. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Der lange Tatzeitraum erweist sich als erheblich bei der Bemessung des Unrechtsgehaltes. Auch kann das Ausmaß des Verschuldens im konkreten Fall nicht als geringfügig gewertet werden, zumal nicht hervorgekommen ist und auch nicht auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsnorm von der Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer vermieden hätte werden können. Als erschwerend ist die – bereits im angefochtenen Straferkenntnis zitierten –einschlägige Vorstrafe der Beschwerdeführerin zu werten, ebenso der lange Tatzeitraum. Als mildernd ist die überlange Verfahrensdauer zu werten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin werden, nachdem jene nähere Angaben unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen. Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt. Angesichts der obigen Darlegungen und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens war insbesondere unter Würdigung des Milderungsgrundes die verhängte Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen. Einer weiteren Herabsetzung standen der Strafrahmen und insbesondere die erschwerenden Gründe entgegen.

§ 16Abs. 1 VSt

G ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.

Abs. 2 letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.

Absatz 2, letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.056.6608.2015

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