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{'item': 'VGW-042/013/14272/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlVGW-042/013/14272/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Mag. R. S., K.-gasse, Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 27.10.2015, Zl. MBA ...-S36342/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.5.2016 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 84,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 84,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die K. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die K. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. IV. Die Revision ist nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist nicht zulässig. Begründung Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „I. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß§ 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der K. GmbH mit Sitz in Wien, K.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauherr bezüglich der Baustelle in Wien, Ka.-gasse, Neubau von vier Wohnhäusern, wobei der Umfang der Arbeiten dazu 500 Personentage übersteigen würde, am

  1. März 2015 nicht dafür gesorgt hat, dass die erforderliche Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt war.„I. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß, Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der K. GmbH mit Sitz in Wien, K.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauherr bezüglich der Baustelle in Wien, Ka.-gasse, Neubau von vier Wohnhäusern, wobei der Umfang der Arbeiten dazu 500 Personentage übersteigen würde, am
  2. März 2015 nicht dafür gesorgt hat, dass die erforderliche Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 Abs. 3 BauKG, Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl I Nr. 37/1999 in der geltenden FassungParagraph 6, Absatz 3, BauKG, Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von1 Tag und 1 StundeGeldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, 1 Tag und 1 Stunde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 42,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 462,
  3. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Die K. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. arch. R. S., verhängte Geldstrafe von € 420,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“römisch zwei. Die K. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. arch. R. S., verhängte Geldstrafe von € 420,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seinem form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, die Begehung am 5.3.2015 durch das Arbeitsinspektorat habe die Vorankündigung als unvollständig, jedoch nicht als fehlend bezeichnet. Innerhalb der Frist sei dies beigebracht worden. Es werde ihm offenbar vorgeworfen, dass keine Vorankündigung sichtbar ausgehängt gewesen sei; er habe dies aber bereits in seiner eingebrachten Rechtfertigung richtiggestellt und es stünden auch Zeugen zur Verfügung. Weiters seien alle Unternehmen angehalten worden, umgehend neue Subunternehmer zu melden. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der er zwei Zeugen namhaft machen werden. Diese hat er jedoch in der Folge nicht namhaft gemacht, obwohl er mit Ladung vom 18.4.2016 aufgefordert worden ist, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel zur Verhandlung mitzunehmen oder diese so rechtzeitig bekanntzugeben, dass sie zur Verhandlung beigeschafft werden können. Am 19.5.2016 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Zwar langte neun Minuten nach Verhandlungsbeginn eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers ein, jedoch ist diese verspätet und vermöchte ohne nähere Angaben auch nicht seine Unfähigkeit zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bescheinigen. Ladungsgemäß erschienen ist der Zeuge Ing. Ra., das Arbeitsinspektorat war durch Ing. F. vertreten. Der Zeuge Ing. Ra., der als zuständiger Arbeitsinspektor die Anzeige erstattet hatte, gab dezidiert an, es habe sich nicht etwa eine unvollständige Vorankündigung auf der Baustelle befunden, sondern gar keine. Erst später habe der aufgrund einer Aufforderung und einer weiteren Urgenz die Ankündigung dem Arbeitsinspektorat übermittelt. Der Zeuge habe die Baustelle am 5.3.2015 aufgesucht und sie habe sich in einem katastrophalen Zustand befunden. Da er einen Ansprechpartner gebraucht habe, habe er gezielt nach einer Vorankündigung gesucht und habe auch einen Herrn Kern, bei dem es sich um den Polier des Beschwerdeführers gehandelt habe, danach gefragt. Dieser habe ihm aber keine Vorankündigung zeigen können. Erst nach dem Urgenzschreiben und der Übersendung der Ankündigung ans Arbeitsinspektorat durch den Beschwerdeführer habe dieser die Vorankündigung endlich auch aufgehängt. Dazu legte der Vertreter des Arbeitsinspektorates vier Fotos vor, welche nach seiner Angabe im Mai 2015 aufgenommen worden seien und die Anzeige dafür mit Vorankündigung zeigen. Nach Vorhalt dieser Fotografie gab der Zeuge an, bei seiner Kontrolle im März sei die Ankündigung davon mit Bestimmtheit noch nicht vorhanden gewesen. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: Der Zeuge Ing. Ra. wirkte im persönlichen Eindruck glaubwürdig; es wäre auch kein Grund ersichtlich, warum er den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen sollte. Das Gericht folgt daher vollinhaltlich seiner Darstellung. Der Beschwerdeführer hat schon im Verwaltungsstrafverfahren nichts vorgebracht, was zu substantiellen Zweifeln an der Richtigkeit der Anzeige Anlass geben könnte, und hat sich durch sein unentschuldigtes Fernbleiben der Möglichkeit begeben, der Darstellung des Zeugen in der Verhandlung etwas entgegenzusetzen. In rechtlicher Hinsicht ist der Tatbestand der angelasteten Übertretung somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.5.1997, Zl. 97/11/0028) finden sich im sogenannten betrieblichen Kundmachungswesen – das sind die in arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kommunikation von Rechtsnormen oder rechtserheblichen Tatsachen – grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Publikationen: Das Aushängen und das Auflegen. Zwischen Auflegen und Aushängen besteht u.a. der wesentliche Unterschied, dass ein an leicht zugänglicher Stelle erfolgter Aushang auch von nicht danach suchenden Arbeitnehmern wahrgenommen werden kann, was hinsichtlich – speziell in Mappen – aufgelegten Unterlagen nicht der Fall sein muss. Ist eine Publikation durch Aushang vorgeschrieben, so können fehlende Aushänge nicht durch aufgelegte Mappen ersetzt werden – anders als im umgekehrten Fall von Aushang statt Auflage. Es war daher in der Schuldfrage spruchgemäß zu entscheiden. Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der leichten Erkennbarkeit der Art und des Umfangs einer Baustelle sowie der leichten Feststellbarkeit der Baustellenverantwortlichen erheblich beeinträchtigt, weshalb das Unrecht der Tat nicht gering war. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Da der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, waren diese zu schätzen und wurde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe und den von145,00 Euro bis 7.260,00 Euro reichenden Strafrahmen ist die verhängte Strafe schuldangemessen und gerade noch ausreichend, um den Beschwerdeführer wie auch andere Baustellenkoordinatoren dazu anzuhalten, ihren Aushangpflichten nach den Arbeitnehmerschutzbestimmungen fristgerecht nachzukommen.Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Da der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, waren diese zu schätzen und wurde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe und den von, 145,00 Euro bis 7.260,00 Euro reichenden Strafrahmen ist die verhängte Strafe schuldangemessen und gerade noch ausreichend, um den Beschwerdeführer wie auch andere Baustellenkoordinatoren dazu anzuhalten, ihren Aushangpflichten nach den Arbeitnehmerschutzbestimmungen fristgerecht nachzukommen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.042.013.14272.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.