Obsah (12)
§ 70§ 25§ 54§ 134a§ 76§ 10§ 18a§ 38§ 134§ 27§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlVGW-111/078/13657/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. M
§ 70
BO für Wien erteilt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde des Herrn MMag. Dr. K. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Oktober 2015, Zl. MA37/...-1568863-2014-1, mit dem der mitbeiteiligten Partei R. GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin, eine Baubewilligung
Paragraph 70, BO für Wien erteilt wurde, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe
- Verwaltungsverfahren und bekämpfter Bescheid: 1.
- Mit einem am
- Oktober 2014 beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Bauansuchen beantragte die R. GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) die Bewilligung für die Errichtung eines unterkellerten mehrgeschossigen Wohngebäudes mit 5 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit fünf KFZ-Pflichtstellplätzen sowie für Geländeveränderungen auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ ... der Katastralgemeinde ..., bestehend aus dem Grundstück ...4 mit einer Fläche von 621,9m2 und der Liegenschaftsadresse Wien, S.-gasse ...6 (im Folgenden: Liegenschaft der Bauwerberin). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an die Liegenschaft der Bauwerberin westlich angrenzenden Liegenschaft EZ ... Katastralgemeinde ..., bestehend aus den Grundstücken ...3 und ...7 und der Grundstücksadresse Wien, S.-gasse ...8 (im Folgenden: Liegenschaft des Beschwerdeführers). Beide Liegenschaften sind nicht im Grenzkataster eingetragen.
Einreichplan (Lageplan C1) verläuft die Grenze zwischen der Liegenschaft der Bauwerberin und der Liegenschaft des Beschwerdeführers in gerader Linie zwischen dem Grenzpunkt ...18 im Norden und dem an der S.-gasse im Süden gelegenen Grenzpunkt ...
- Der Vermessungspunkt ...18 bildet auch eine Grenzpunkt der nördlich an die Liegenschaften des Beschwerdeführers und der Bauwerberin angrenzenden Liegenschaft EZ ... Katastralgemeinde ..., bestehend aus dem im Grenzkataster eingetragenen Grundstück 6... und der Liegenschaftsadresse Wien, S.-gasse ...
- 1.
- Im maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument ... ist für die Liegenschaft der Bauwerberin die Widmung Bauland Wohngebiet mit der Bauklasse I und die offene Bauweise festgesetzt. Weiters ist in Punkt 3.
- festgesetzt, dass innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen unterirdische Bauten oder Bauteile nur in einem Ausmaß von 20 % des Bauplatzes errichtet werden dürfen.1.
- Im maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument ... ist für die Liegenschaft der Bauwerberin die Widmung Bauland Wohngebiet mit der Bauklasse römisch eins und die offene Bauweise festgesetzt. Weiters ist in Punkt 3.
- festgesetzt, dass innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen unterirdische Bauten oder Bauteile nur in einem Ausmaß von 20 % des Bauplatzes errichtet werden dürfen. 1.
- Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
- März 2001, MA 37/...-S.-gasse ...8/3529/2000 wurde DI K. B. als Bauwerber und Grundeigentümer die Bewilligung erteilt auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers „nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden“ im Vorgarten an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Bauwerberin eine Kleingarage zu errichten. Aus den bezughabenden Einreichplänen ergibt sich, dass die östliche Wand der bewilligten Garage in ihrem gesamten Verlauf an der Grenze zur Liegenschaft der Bauwerberin verläuft. Die bewilligte Garage wurde jedoch – abweichend von der Baubewilligung – tatsächlich so ausgeführt, dass lediglich die etwa einen Meter von der S.-gasse zurückgesetzte südöstliche Ecke an der Grenze zur Liegenschaft der Bauwerberin liegt, während die nordöstliche Ecke der Garage 12 cm von der Grundgrenze abgerückt ist, sodass zwischen der östlichen Garagenwand und der Grenze zur Liegenschaft der Bauwerberin ein nach Süden zur S.-gasse spitz zulaufender dreieckiger Grundstückszwickel mit einer Basis von 12 cm verbleibt. Die Liegenschaft der Bauwerberin bildet entlang der Grenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers an der S.-gasse eine in etwa auf Gehsteigniveau befindliche ebene Fläche aus, sodass der südliche Teil der östlichen Wand der Garage des Beschwerdeführers in voller Höhe über dem anschließenden Gelände liegt und von der Liegenschaft der Bauwerberin aus zugänglich ist. Nördlich an diese ebene Fläche anschließend ist die Garagenwand - hinter einer im rechten Winkel an die östliche Garagenwand anschließenden etwa 2,5 m hohen Stützmauer - bis zu einer Höhe von etwa 2,5 m erdberührt. 1.
- Im Bereich der S.-gasse sind projektgegenständlich auf der Liegenschaft der Bauwerberin an der Grenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers von der S.-gasse im Süden nach Norden ansteigend Geländeanschüttungen sowie ein unterirdischer Müllraum (dieser mit einer Fläche von 8,16 m2) geplant. An der Grundgrenze soll im Bereich der Anschüttungen eine Stützmauer und im Bereich des Müllraums eine Kellermauer errichtet werden. Die projektierte Stützmauer erreicht unmittelbar an der S.-gasse eine Höhe von etwa 1 m, steigt dann auf einer Länge von etwa 1,5 m kontinuierlich nach Norden an, steigt dann in Form einer Stufe senkrecht auf eine Höhe von etwa 2,4 m an und verläuft dann wieder über eine Länge von etwa 5 m kontinuierlich ansteigend nach Norden, wo sie auf die in der gleichen Neigung nach Norden ansteigende Kellermauer des Müllraumes übergeht, die auf der Höhe der nordöstlichen Ecke der Garage des Beschwerdeführers eine Höhe von etwa 3 m erreicht. Bei Realisierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wird der Grundstückszwickel zwischen der östlichen Garagenwand und der Grundgrenze somit auf der westlichen Seite von der Garagenwand und auf der östlichen Seite durch die Stützmauer und die Kellerwand eingefasst. 1.
- Noch vor der von der belangten Behörde am
- März 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- März 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am
- März 2015, Einwendungen wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Bausache erhebt der Anrainer MMag. Dr. K. B., Wien, S.-gasse ...8, Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ..., Grundbuch ..., BG ..., Wien, S.-gasse ...8, welche an die Liegenschaft EZ ..., Grundbuch ..., BG ..., Wien, S.-gasse ...6, des Bauwerbers und Grundeigentümers angrenzt, gegen die geplante Bauführung innerhalb offener Frist nach § 134 Abs. 1 und 3 iVm § 134a Abs. 1 sowie §§ 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 der Wiener Bauordnung nachfolgende„In umseits näher bezeichneter Bausache erhebt der Anrainer MMag. Dr. K. B., Wien, S.-gasse ...8, Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ..., Grundbuch ..., BG ..., Wien, S.-gasse ...8, welche an die Liegenschaft EZ ..., Grundbuch ..., BG ..., Wien, S.-gasse ...6, des Bauwerbers und Grundeigentümers angrenzt, gegen die geplante Bauführung innerhalb offener Frist nach Paragraph 134, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz eins, sowie Paragraphen 92, Absatz 2 und 94 Absatz 2, der Wiener Bauordnung nachfolgende EINWENDUNGEN hinsichtlich der Bestimmungen über den Abstand des geplanten Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, den Bestimmungen über die Gebäudehöhe, den Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen und Baulosen, der Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien, den Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben und der Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen. Die Berechnung der unterirdischen Bauten beziehungsweise unversiegelten Flächen ist unrichtig, da die in der Addition der unterirdischen Bauten angeführten Flächen eine Fläche beinhalten, die im zugehörigen Plan nicht auffindbar ist. Bei der Addition der unversiegelten Flächen fehlt hingegen eine Fläche mit 9,60 m
- Der hierzu vorgelegte Plan ist somit mangelhaft. Das Grundstück ...4 wurde im Plan vom 22.07.2014 mit der GZ ..., Planverfasserin Vermessung E. GmbH, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vermessen. Beim Vermessungsamt Wien ist zur Geschäftsfallnummer ..., KG-Nummer ..., KG-Name ... ein Verfahren zum Grenzverlauf anhängig, dieses noch nicht rechtskräftig erledigt und wird die Beischaffung dieses Aktes zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens beantragt. Die Frage des Grenzverlaufes ist eine Vorfrage nach § 38 AVG (VwGH 25.06.1996, Zl. 95/05/0337), wenn sich dieser wie im vorliegenden Fall nicht aus dem Grenzkataster verbindlich im Sinne des § 8 Z. 1 des Vermessungsgesetzes ergibt (VwGH 11.07.2003, Zl. 2001/06/0011; VwGH 10.12.2013, Zl. 2010/05/0207). Es liegen keine Zustimmungserklärungen von grundbücherlichen Voreigentümern vor. Der Grenzverlauf wurde antragstellerseitig nicht vollständig und wahrheitsgetreu dargestellt. Wenn die Eigentümer benachbarter Grundstücke in einer Grenzverhandlung
§ 25Abs.
1 und 2 Vermessungsgesetz zu einer Einigung über den Verlauf der Grenze gelangen, geschieht dies mit konstitutiver Wirkung (Angst, Die zivil- und vermessungsrechtliche Bedeutung der Feststellung der Grundstücksgrenze im Zuge von Grundstücksvermessungen, NZ 2010, 196; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht [2009] § 25 Vermessungsgesetz Anm. 20).Die Frage des Grenzverlaufes ist eine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG (VwGH 25.06.1996, Zl. 95/05/0337), wenn sich dieser wie im vorliegenden Fall nicht aus dem Grenzkataster verbindlich im Sinne des Paragraph 8, Ziffer eins, des Vermessungsgesetzes ergibt (VwGH 11.07.2003, Zl. 2001/06/0011; VwGH 10.12.2013, Zl. 2010/05/0207). Es liegen keine Zustimmungserklärungen von grundbücherlichen Voreigentümern vor. Der Grenzverlauf wurde antragstellerseitig nicht vollständig und wahrheitsgetreu dargestellt. Wenn die Eigentümer benachbarter Grundstücke in einer Grenzverhandlung
Paragraph 25, Absatz eins und 2 Vermessungsgesetz zu einer Einigung über den Verlauf der Grenze gelangen, geschieht dies mit konstitutiver Wirkung (Angst, Die zivil- und vermessungsrechtliche Bedeutung der Feststellung der Grundstücksgrenze im Zuge von Grundstücksvermessungen, NZ 2010, 196; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht [2009] Paragraph 25, Vermessungsgesetz Anmerkung 20). Der einwendungsergebende Anrainer hat weder in der Verhandlung vom 01.08.2014, noch danach seine Zustimmung zum gemeinsamen Grenzverlauf erteilt, da der von ihm vorgelegte Einreichplan aus den 1930er Jahren und die sich hieraus nach § 1493 ABGB unter Berücksichtigung der Voreigentümer der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...8 (vormals Wien, Ro.-straße), Herren Ing. A. B. und Dipl.-Ing. K. B., durch mehr als vierzigjährige Dauer ergebende Ersitzung – welche auch hinsichtlich des Freileitungsservituts der über die Liegenschaft Wien, S.-gasse ...6, im Luftraum führenden und aufrecht zu erhaltenden Telefonleitung betreffend die laut Amtlichen Telephonbuch Wien 1950 für Herrn Ing. A. B., zugewiesene Telefonnummer ..., hierauf laut Telephonbuch Wien 1959, 1960, 1969 und 1970, I. Teil: Namensverzeichnis, Herrn Dipl.-Ing. K. B., zugewiesene Telefonnummer ... bzw. ... und seit den Neunziger Jahren ... eingetreten ist – unberücksichtigt blieb.Der einwendungsergebende Anrainer hat weder in der Verhandlung vom 01.08.2014, noch danach seine Zustimmung zum gemeinsamen Grenzverlauf erteilt, da der von ihm vorgelegte Einreichplan aus den 1930er Jahren und die sich hieraus nach Paragraph 1493, ABGB unter Berücksichtigung der Voreigentümer der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...8 (vormals Wien, Ro.-straße), Herren Ing. A. B. und Dipl.-Ing. K. B., durch mehr als vierzigjährige Dauer ergebende Ersitzung – welche auch hinsichtlich des Freileitungsservituts der über die Liegenschaft Wien, S.-gasse ...6, im Luftraum führenden und aufrecht zu erhaltenden Telefonleitung betreffend die laut Amtlichen Telephonbuch Wien 1950 für Herrn Ing. A. B., zugewiesene Telefonnummer ..., hierauf laut Telephonbuch Wien 1959, 1960, 1969 und 1970, römisch eins. Teil: Namensverzeichnis, Herrn Dipl.-Ing. K. B., zugewiesene Telefonnummer ... bzw. ... und seit den Neunziger Jahren ... eingetreten ist – unberücksichtigt blieb. Die über das Grundstück des Bauwerbers und Grundeigentümers seit Jahrzehnten zur Liegenschaft des einwendungsergebenden Anrainers führende und aufrecht zu erhaltende Telefonfreileitung ist im Beweissicherungsverfahren ... des BG ... im Sachverständigenbefund vom 16.12.2014 infolge am 28.11.2014 durch Herrn Dipl.-Ing. Dr. F., Zivilingenieur für Bauwesen und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete Hochbau allgemein, Metallkonstruktionen, Brückenbau, Beton- und Stahlbetonbau, Schall- und Schwingungstechnik, Akustik und Wärme- und Feuchtigkeitstechnik, durchgeführter Befundaufnahme auf Seite 68 mit Foto Nr.: 3508 dokumentiert und wird auf Seite 6 hierzu ausgeführt, dass sich vom Balkon des Hauses des einwendungserhebenden Anrainers eine freie Leitung der Telefonverbindung vom Haus Wien, S.-gasse ...8, zum Haus rückwärtig des Grundstückes Wien, S.-gasse ...6, spannt und dieses überspannt. Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens wird die Beischaffung des Aktes ... des BG ... beantragt. Eine Einigung zum Grenzverlauf ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, da die Neufestsetzung der strittigen Grenze zwischen verschiedenen Grundeigentümern laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung z.B. OGH vom 23.05.201 3, 7 Ob 27/13s (Zak 2013/466 Seite 259 = bbl 2013, 217/191 = JBl 2013, 652 = ecolex 2013/343, Seite 868 = EvBl 2014/3 Seite 27 = RZ 2013, 284 EÜ 255, 256) und 28.01.2011, 6 Ob 256/10f (Zak 2011/202 Seite 115 = ecolex 2011/157 Seite 399 = JBl 2011, 645 (Holzner) = wobl 2012, 70/28 = immolex 2012/52 Seite 157 (Klein) = MietSlg. 63.089) auch der Festlegung des Umfangs ihres jeweiligen Eigentumsrechts dient, welcher der einwendungserhebende Anrainer aufgrund der Ersitzung entgegentritt. Eine Zustimmungserklärung wurde und wird daher nicht abgegeben, ein Anerkenntnis zum Grenzverlauf ist nicht erfolgt. Der Grundstückszwickel zwischen der östlichen Garagenmauer und der Grundgrenze würde bei einer Änderung des Grenzverlaufes im Falle einer Neubebauung der Liegenschaft des einwendungserhebenden Anrainers fehlen, da der nach der Wiener Bauordnung einzuhaltende Abstand der Bebauung von 3 m – § 76 Abs. 9 der Wiener Bauordnung: Wenn in der offenen, offenen oder gekuppelten, gekuppelten oder Gruppenbauweise auf einem Bauplatz zwei oder mehrere Gebäude errichtet werden, müssen diese voneinander in den Bauklassen I und II einen Abstand von mindestens 3 m, in allen anderen Bauklassen einen Abstand von mindestens 6 m haben; im Gartensiedlungsgebiet muss der Abstand mindestens 2 m betragen; in diese Abstände dürfen Erker, Balkone, Loggien, Treppenhaus und Türvorbauten, Freitreppen, Schutzdächer und dergleichen nicht hineintragen. – nicht mehr vorhanden ist.“Der Grundstückszwickel zwischen der östlichen Garagenmauer und der Grundgrenze würde bei einer Änderung des Grenzverlaufes im Falle einer Neubebauung der Liegenschaft des einwendungserhebenden Anrainers fehlen, da der nach der Wiener Bauordnung einzuhaltende Abstand der Bebauung von 3 m – Paragraph 76, Absatz 9, der Wiener Bauordnung: Wenn in der offenen, offenen oder gekuppelten, gekuppelten oder Gruppenbauweise auf einem Bauplatz zwei oder mehrere Gebäude errichtet werden, müssen diese voneinander in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei einen Abstand von mindestens 3 m, in allen anderen Bauklassen einen Abstand von mindestens 6 m haben; im Gartensiedlungsgebiet muss der Abstand mindestens 2 m betragen; in diese Abstände dürfen Erker, Balkone, Loggien, Treppenhaus und Türvorbauten, Freitreppen, Schutzdächer und dergleichen nicht hineintragen. – nicht mehr vorhanden ist.“ 1.6. In der Verhandlung am 27. März 2015hielt der Beschwerdeführer seine Einwendungen vollinhaltlich aufrecht. 1.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 7. Oktober 2015, MA 37/...-1568863-2014-1 erteilte die belangte Behörde in Punkt I. des Spruches nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt werden,
§ 70der Bauordnung für Wien (BO), und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGar
G 2008) die beantragte Bewilligung. In Punkt II. des Spruches wurde die Ausführung des Unterbaus der Gehsteigauf- und –überfahrt
§ 54Abs.
9 BO für Wien bekannt gegeben.1.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom
- Oktober 2015, MA 37/...-1568863-2014-1 erteilte die belangte Behörde in Punkt römisch eins. des Spruches nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt werden,
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO), und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die beantragte Bewilligung. In Punkt römisch zwei. des Spruches wurde die Ausführung des Unterbaus der Gehsteigauf- und –überfahrt
Paragraph 54, Absatz 9, BO für Wien bekannt gegeben. In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers Folgendes aus: „Den Einwendungen mit Bezug auf unterirdische Bauten ist entgegenzuhalten, dass Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche von den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten
§ 134a
BO nicht umfasst sind und somit als unzulässig zurückzuweisen sind.„Den Einwendungen mit Bezug auf unterirdische Bauten ist entgegenzuhalten, dass Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche von den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten
Paragraph 134 a, BO nicht umfasst sind und somit als unzulässig zurückzuweisen sind. Der Bemängelung mit Bezug auf den fehlerhaften Nachweis der unversiegelten Fläche ist entgegenzuhalten, dass das Mindestausmaß der von jeglicher Versiegelung frei zu haltender Grundstücksfläche – wie in den Einreichplänen unschwer zu entnehmen ist – gegeben ist.
§ 76Abs.
10a BO sind 12,2 m² (= (622 - 500) x 0,10) freizuhalten, die projektiert unversiegelte Fläche beträgt
Einreichplan „C1“ 236,23 m², reduziert man diese um die beanstandeten 9,60 m² ergibt das 226,63 m², somit bei weitem mehr als die zuvor erwähnten 12,2 m². Die Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen bzw. unzulässig zurückgewiesen.Der Bemängelung mit Bezug auf den fehlerhaften Nachweis der unversiegelten Fläche ist entgegenzuhalten, dass das Mindestausmaß der von jeglicher Versiegelung frei zu haltender Grundstücksfläche – wie in den Einreichplänen unschwer zu entnehmen ist – gegeben ist.
Paragraph 76, Absatz 10 a, BO sind 12,2 m² (= (622 - 500) x 0,10) freizuhalten, die projektiert unversiegelte Fläche beträgt
Einreichplan „C1“ 236,23 m², reduziert man diese um die beanstandeten 9,60 m² ergibt das 226,63 m², somit bei weitem mehr als die zuvor erwähnten 12,2 m². Die Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen bzw. unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung begründet mit Servitutsfragen (Telefonleitung im nördlichen Luftraum des Bauplatzes) wird privatrechtlich beurteilt und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Einwendung begründet mit einem zufolge einer Änderung des Grenzverlaufes fehlenden Grundstückszwickels (zwischen der östlichen, auf EZ ... situierten Garagenmauer und der (strittigen) Grundgrenze) im Falle einer Neubebauung der Liegenschaft des einwendungserhebenden Anrainers, werden als unzulässig zurückgewiesen, da dieser Neubau einerseits der Bauordnung für Wien entsprechend zu planen sein wird und andererseits vom verfahrensgegenständlichen Projekt nicht umfasst und somit nicht von Relevanz ist. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass für verfahrensgegenständliche Liegenschaft
Stellungnahme der für Grundstücksangelegenheiten zuständigen Magistratsabteilung 64 vom
- November 2014 ein mit Bescheid vom
- Juli 1960 genehmigter Bauplatz vorliegt. Der in den Einreichplänen enthaltene Lageplan beruht auf den von Vermessung E.-GmbH – Dipl.-Ing. St. verfassten Lage- und Höhenplan. In der von Herrn Dipl.-Ing. St. erstellten Stellungnahme vom
- September 2015, wird bestätigt, das zuvor erwähnter Lage- und Höhenplan mit dem der Grundabteilung zu Grunde liegenden Teilungsplan – und somit auch die westliche Grundgrenze – übereinstimmt, sodass von dem im Lageplan dargestellten Grenzverlauf auszugehen ist und die Situierung des projektierten Baukörpers in Bezug auf die westliche Grundgrenze als § 76 Abs. 9 BO entsprechend zu beurteilen ist. Im Zusammenhang mit dem vom einwendungserhebenden Anrainer erwähnten Grundstückszwickel gilt es auch festzuhalten, dass ein solcher in den von Herrn MMag. Dr. K. B. unterfertigten Einreichplänen der Baubewilligung der besagten Garage (und somit der östlichen Garagenmauer), erteilt am
- März 2001, nicht zu entnehmen ist. Die Garage ist direkt an die Grundgrenze angebaut.“Die Einwendung begründet mit einem zufolge einer Änderung des Grenzverlaufes fehlenden Grundstückszwickels (zwischen der östlichen, auf EZ ... situierten Garagenmauer und der (strittigen) Grundgrenze) im Falle einer Neubebauung der Liegenschaft des einwendungserhebenden Anrainers, werden als unzulässig zurückgewiesen, da dieser Neubau einerseits der Bauordnung für Wien entsprechend zu planen sein wird und andererseits vom verfahrensgegenständlichen Projekt nicht umfasst und somit nicht von Relevanz ist. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass für verfahrensgegenständliche Liegenschaft
Stellungnahme der für Grundstücksangelegenheiten zuständigen Magistratsabteilung 64 vom
- November 2014 ein mit Bescheid vom
- Juli 1960 genehmigter Bauplatz vorliegt. Der in den Einreichplänen enthaltene Lageplan beruht auf den von Vermessung E.-GmbH – Dipl.-Ing. St. verfassten Lage- und Höhenplan. In der von Herrn Dipl.-Ing. St. erstellten Stellungnahme vom
- September 2015, wird bestätigt, das zuvor erwähnter Lage- und Höhenplan mit dem der Grundabteilung zu Grunde liegenden Teilungsplan – und somit auch die westliche Grundgrenze – übereinstimmt, sodass von dem im Lageplan dargestellten Grenzverlauf auszugehen ist und die Situierung des projektierten Baukörpers in Bezug auf die westliche Grundgrenze als Paragraph 76, Absatz 9, BO entsprechend zu beurteilen ist. Im Zusammenhang mit dem vom einwendungserhebenden Anrainer erwähnten Grundstückszwickel gilt es auch festzuhalten, dass ein solcher in den von Herrn MMag. Dr. K. B. unterfertigten Einreichplänen der Baubewilligung der besagten Garage (und somit der östlichen Garagenmauer), erteilt am
- März 2001, nicht zu entnehmen ist. Die Garage ist direkt an die Grundgrenze angebaut.“
- Beschwerde und Beschwerdeverfahren: 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien mit folgendem Inhalt: „In umseits näher bezeichneter Bausache wird vom Anrainer und Beschwerdeführer MMag. Dr. K. B., Wien, S.-gasse ...8, Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ..., Grundbuch ..., BG ..., Wien, S.-gasse ...8, welche an die Liegenschaft EZ ..., Grundbuch ..., BG ..., Wien, S.-gasse ...6, des Bauwerbers und Grundeigentümers angrenzt, gegen den ihm – und trotz aufrechtem ausgewiesenem Vertretungsverhältnis nicht dem Beschwerdeführervertreter und – ohne vorherige Zustellung der Niederschrift der Bauverhandlung vom 27.03.2015 am 20.10.2015 zugestellten Bescheid vom 07.10.2015, MA 37/...-1568863-2014-1, .... Bezirk, S.-gasse ONr. ...6, Gst.Nr. ...9, ...4, ...5 in EZ ... der Kat.Gem. ..., innerhalb offener Frist nach Art. 129, 131 Abs. 1 Z. 1 und Art. 132 B-VG sowie § 136a Abs. 1 der Bauordnung für Wien„In umseits näher bezeichneter Bausache wird vom Anrainer und Beschwerdeführer MMag. Dr. K. B., Wien, S.-gasse ...8, Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ..., Grundbuch ..., BG ..., Wien, S.-gasse ...8, welche an die Liegenschaft EZ ..., Grundbuch ..., BG ..., Wien, S.-gasse ...6, des Bauwerbers und Grundeigentümers angrenzt, gegen den ihm – und trotz aufrechtem ausgewiesenem Vertretungsverhältnis nicht dem Beschwerdeführervertreter und – ohne vorherige Zustellung der Niederschrift der Bauverhandlung vom 27.03.2015 am 20.10.2015 zugestellten Bescheid vom 07.10.2015, MA 37/...-1568863-2014-1, .... Bezirk, S.-gasse ONr. ...6, Gst.Nr. ...9, ...4, ...5 in EZ ... der Kat.Gem. ..., innerhalb offener Frist nach Artikel 129, 131, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, B-VG sowie Paragraph 136 a, Absatz eins, der Bauordnung für Wien B e s c h w e r d e an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und diese ausgeführt wie folgt: Der oben bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit angefochten. Der Bescheid ist inhaltlich und in der Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, der Sachverhalt von der Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einen zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird zu I. nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden,
§ 70
der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft .... Bezirk, S.-gasse ONr. ...6, GSt.Nr. ...9, ...4, ...5 in EZ ... der Kat. Gem. ..., die Bauführung der Errichtung eines auf dem Bauplatz unterkellerten mehrgeschossigen Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten, wobei Teilbereiche der Freiflächen unterbaut werden und eine Tiefgarage mit fünf KFZ-Pflichtstellplätzen geschaffen wird, vorzunehmen. Die Be- und Entlüftung der Garage ist natürlich konzipiert. In Teilbereichen der Liegenschaft werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern sowie entlang der Baulinien eine Einfriedung zum öffentlichen Gut hergestellt. Der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 iVm 50 des Wiener Garagengesetzes zur Schaffung von fünf Stellplätzen wird zur Gänze entsprochen, da diese auf dem gegenständlichen Bauplatz in der Garage geschaffen werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird zu römisch eins. nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden,
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft .... Bezirk, S.-gasse ONr. ...6, GSt.Nr. ...9, ...4, ...5 in EZ ... der Kat. Gem. ..., die Bauführung der Errichtung eines auf dem Bauplatz unterkellerten mehrgeschossigen Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten, wobei Teilbereiche der Freiflächen unterbaut werden und eine Tiefgarage mit fünf KFZ-Pflichtstellplätzen geschaffen wird, vorzunehmen. Die Be- und Entlüftung der Garage ist natürlich konzipiert. In Teilbereichen der Liegenschaft werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern sowie entlang der Baulinien eine Einfriedung zum öffentlichen Gut hergestellt. Der zwingenden Vorschrift des Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit 50 des Wiener Garagengesetzes zur Schaffung von fünf Stellplätzen wird zur Gänze entsprochen, da diese auf dem gegenständlichen Bauplatz in der Garage geschaffen werden. Zu II. wird im Bescheid
§ 54Abs.
9 der Bauordnung für Wien die Ausführung des Unterbaus einer Gehsteigauf- und überfahrt an der Front S.-gasse bekannt gegeben.Zu römisch zwei. wird im Bescheid
Paragraph 54, Absatz 9, der Bauordnung für Wien die Ausführung des Unterbaus einer Gehsteigauf- und überfahrt an der Front S.-gasse bekannt gegeben. Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 wurden vom Beschwerdeführer nach vom Beschwerdeführervertreter am 17.03.2015 durchgeführter Akteneinsicht bei der erstinstanzlichen Baubehörde innerhalb offener Frist nach § 134 Abs. 1 und 3 iVm § 134a Abs. 1 sowie §§ 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 der Bauordnung für Wien Einwendungen hinsichtlich der Bestimmungen über den Abstand des geplanten Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, der Bestimmungen über die Gebäudehöhe, der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen und Baulosen, der Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien, der Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben und der Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen, erhoben und diese in der Bauverhandlung vom 27.03.2015 vollinhaltlich aufrecht erhalten, welche auch weiterhin geltend gemacht werden.Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 wurden vom Beschwerdeführer nach vom Beschwerdeführervertreter am 17.03.2015 durchgeführter Akteneinsicht bei der erstinstanzlichen Baubehörde innerhalb offener Frist nach Paragraph 134, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz eins, sowie Paragraphen 92, Absatz 2 und 94 Absatz 2, der Bauordnung für Wien Einwendungen hinsichtlich der Bestimmungen über den Abstand des geplanten Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, der Bestimmungen über die Gebäudehöhe, der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen und Baulosen, der Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien, der Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben und der Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen, erhoben und diese in der Bauverhandlung vom 27.03.2015 vollinhaltlich aufrecht erhalten, welche auch weiterhin geltend gemacht werden. Die Berechnung der unterirdischen Bauten beziehungsweise unversiegelten Flächen ist unrichtig, da die in der Addition der unterirdischen Bauten angeführten Flächen eine Fläche beinhalten, die im zugehörigen Plan nicht auffindbar ist. Bei der Addition der unversiegelten Flächen fehlt hingegen eine Fläche mit 9,60 m2. Der hierzu vorgelegte Plan ist somit mangelhaft. Das Grundstück ...4 wurde im Plan vom 22.07.2014 mit der GZ ..., Planverfasserin Vermessung E. GmbH, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vermessen. Beim Vermessungsamt Wien ist zur Geschäftsfallnummer ..., KG-Nummer ..., KG-Name ... ein Verfahren zum Grenzverlauf anhängig, dieses noch nicht rechtskräftig erledigt und wurde die Beischaffung dieses Aktes zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens beantragt. Dieser unerledigt gebliebene Beweisantrag wird hiermit wiederholt. Die Frage des Grenzverlaufes ist eine Vorfrage nach § 38 AVG (VwGH 25.06.1996, Zl. 95/05/0337), wenn sich dieser wie im vorliegenden Fall nicht aus dem Grenzkataster verbindlich im Sinne des § 8 Z. 1 des Vermessungsgesetzes ergibt (VwGH 11.07.2003, Zl. 2001/06/0011; VwGH 10.12.2013, Zl. 2010/05/0207). Es liegen keine Zustimmungserklärungen von grundbücherlichen Voreigentümern vor. Der Grenzverlauf wurde und wird antragstellerseitig nicht vollständig und wahrheitsgetreu dargestellt. Wenn die Eigentümer benachbarter Grundstücke in einer Grenzverhandlung
§ 25Abs.
1 und 2 Vermessungsgesetz zu einer Einigung über den Verlauf der Grenze gelangen, geschieht dies mit konstitutiver Wirkung (Angst, Die zivil- und vermessungsrechtliche Bedeutung der Feststellung der Grundstücksgrenze im Zuge von Grundstücksvermessungen, NZ 2010, 196; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht [2009] § 25 Vermessungsgesetz Anm. 20).Die Frage des Grenzverlaufes ist eine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG (VwGH 25.06.1996, Zl. 95/05/0337), wenn sich dieser wie im vorliegenden Fall nicht aus dem Grenzkataster verbindlich im Sinne des Paragraph 8, Ziffer eins, des Vermessungsgesetzes ergibt (VwGH 11.07.2003, Zl. 2001/06/0011; VwGH 10.12.2013, Zl. 2010/05/0207). Es liegen keine Zustimmungserklärungen von grundbücherlichen Voreigentümern vor. Der Grenzverlauf wurde und wird antragstellerseitig nicht vollständig und wahrheitsgetreu dargestellt. Wenn die Eigentümer benachbarter Grundstücke in einer Grenzverhandlung
Paragraph 25, Absatz eins und 2 Vermessungsgesetz zu einer Einigung über den Verlauf der Grenze gelangen, geschieht dies mit konstitutiver Wirkung (Angst, Die zivil- und vermessungsrechtliche Bedeutung der Feststellung der Grundstücksgrenze im Zuge von Grundstücksvermessungen, NZ 2010, 196; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht [2009] Paragraph 25, Vermessungsgesetz Anmerkung 20). Der Beschwerdeführer hat weder in der Verhandlung vom 01.08.2014, noch danach seine Zustimmung zum gemeinsamen Grenzverlauf erteilt, da der von ihm vorgelegte Einreichplan aus den 1930er Jahren und die sich hieraus nach § 1493 ABGB unter Berücksichtigung der Voreigentümer der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...8 (vormals Wien, Ro.-straße), Herren Ing. A. B. und Dipl.-Ing. K. B., durch mehr als vierzigjährige Dauer ergebende Ersitzung – welche auch hinsichtlich des Freileitungsservituts der über die Liegenschaft Wien, S.-gasse ...6, im Luftraum führenden und aufrecht zu erhaltenden Telefonleitung betreffend die laut Amtlichen Telephonbuch Wien 1950 für Herrn Ing. A. B., zugewiesene Telefonnummer ..., hierauf laut Telephonbuch Wien 1959, 1960, 1969 und 1970, I. Teil: Namensverzeichnis, Herrn Dipl.-Ing. K. B., zugewiesene Telefonnummer ... bzw. ...und seit den Neunziger Jahren ...eingetreten ist – unberücksichtigt blieb.Der Beschwerdeführer hat weder in der Verhandlung vom 01.08.2014, noch danach seine Zustimmung zum gemeinsamen Grenzverlauf erteilt, da der von ihm vorgelegte Einreichplan aus den 1930er Jahren und die sich hieraus nach Paragraph 1493, ABGB unter Berücksichtigung der Voreigentümer der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...8 (vormals Wien, Ro.-straße), Herren Ing. A. B. und Dipl.-Ing. K. B., durch mehr als vierzigjährige Dauer ergebende Ersitzung – welche auch hinsichtlich des Freileitungsservituts der über die Liegenschaft Wien, S.-gasse ...6, im Luftraum führenden und aufrecht zu erhaltenden Telefonleitung betreffend die laut Amtlichen Telephonbuch Wien 1950 für Herrn Ing. A. B., zugewiesene Telefonnummer ..., hierauf laut Telephonbuch Wien 1959, 1960, 1969 und 1970, römisch eins. Teil: Namensverzeichnis, Herrn Dipl.-Ing. K. B., zugewiesene Telefonnummer ... bzw. ...und seit den Neunziger Jahren ...eingetreten ist – unberücksichtigt blieb. Die über das Grundstück des Bauwerbers und Grundeigentümers seit Jahrzehnten zur Liegenschaft des Beschwerdeführers führende und aufrecht zu erhaltende Telefonfreileitung ist im Beweissicherungsverfahren ... des BG ... im Sachverständigenbefund vom 16.12.2014 infolge am 28.11.2014 durch Herrn Dipl.-Ing. Dr. F., Zivilingenieur für Bauwesen und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete Hochbau allgemein, Metallkonstruktionen, Brückenbau, Beton- und Stahlbetonbau, Schall- und Schwingungstechnik, Akustik und Wärme- und Feuchtigkeitstechnik, durchgeführter Befundaufnahme auf Seite 68 mit Foto Nr.: 3508 dokumentiert und wird auf Seite 6 hierzu ausgeführt, dass sich vom Balkon des Hauses des Beschwerdeführers eine freie Leitung der Telefonverbindung vom Haus Wien, S.-gasse ...8, zum Haus rückwärtig des Grundstückes Wien, S.-gasse ...6, spannt und dieses überspannt. Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens wurde die Beischaffung des Aktes ... des BG ... beantragt und dieser erstinstanzlich unerledigte Beweisantrag hiermit wiederholt. Eine Einigung zum Grenzverlauf ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, da die Neufestsetzung der strittigen Grenze zwischen verschiedenen Grundeigentümern laut höchstgerichtliche Rechtsprechung z.B. OGH vom 23.05.2013, 7 Ob 27/13s (Zak 2013/466 Seite 259 = bbl 2013, 217/191 = JBl 2013, 652 = ecolex 2013/343, Seite 868 = EvBl 2014/3 Seite 27 = RZ 2013, 284 EÜ 255, 256) und 28.01.2011, 6 Ob 256/10f (Zak 2011/202 Seite 115 = ecolex 2011/157 Seite 399 = JBl 2011, 645 (Holzner) = wobl 2012, 70/28 = immolex 2012/52 Seite 157 (Klein) = MietSlg. 63.089) auch der Festlegung des Umfangs ihres jeweiligen Eigentumsrechts dient, welcher der Beschwerdeführer aufgrund der Ersitzung entgegentrat und -tritt. Eine Zustimmungserklärung wurde und wird daher nicht abgegeben, ein Anerkenntnis zum Grenzverlauf ist nicht erfolgt. Der Grundstückszwickel zwischen der östlichen Garagenmauer und der Grundgrenze würde bei einer Änderung des Grenzverlaufes im Falle einer Neubebauung der Liegenschaft des einwendungserhebenden Anrainers fehlen, da der nach der Wiener Bauordnung einzuhaltende Abstand der Bebauung von 3 m – § 76 Abs. 9 der Wiener Bauordnung: Wenn in der offenen, offenen oder gekuppelten, gekuppelten oder Gruppenbauweise auf einem Bauplatz zwei oder mehrere Gebäude errichtet werden, müssen diese voneinander in den Bauklassen I und II einen Abstand von mindestens 3 m, in allen anderen Bauklassen einen Abstand von mindestens 6 m haben; im Gartensiedlungsgebiet muss der Abstand mindestens 2 m betragen; in diese Abstände dürfen Erker, Balkone, Loggien, Treppenhaus und Türvorbauten, Freitreppen, Schutzdächer und dergleichen nicht hineintragen. – nicht mehr vorhanden ist.Der Grundstückszwickel zwischen der östlichen Garagenmauer und der Grundgrenze würde bei einer Änderung des Grenzverlaufes im Falle einer Neubebauung der Liegenschaft des einwendungserhebenden Anrainers fehlen, da der nach der Wiener Bauordnung einzuhaltende Abstand der Bebauung von 3 m – Paragraph 76, Absatz 9, der Wiener Bauordnung: Wenn in der offenen, offenen oder gekuppelten, gekuppelten oder Gruppenbauweise auf einem Bauplatz zwei oder mehrere Gebäude errichtet werden, müssen diese voneinander in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei einen Abstand von mindestens 3 m, in allen anderen Bauklassen einen Abstand von mindestens 6 m haben; im Gartensiedlungsgebiet muss der Abstand mindestens 2 m betragen; in diese Abstände dürfen Erker, Balkone, Loggien, Treppenhaus und Türvorbauten, Freitreppen, Schutzdächer und dergleichen nicht hineintragen. – nicht mehr vorhanden ist. Laut in Kopie angeschlossener gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing. Es., Baumeister und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, samt Fotodokumentation vom 09.11.2015 zur bautechnischen Auswirkung auf die Garagenwand des Beschwerdeführers auf seiner Liegenschaft Wien, S.-gasse ...8, und den Einfluss auf die Wartung und Erhaltung des Gebäudes neben dem Gebäude der mit angefochtenen Bescheid genehmigten Baumaßnahmen werden die in diesem in Punkt I. genehmigten Geländeaufhöhungen und Stützmauernerrichtungen auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...6, unmittelbar auf der Grundstücksgrenze im Bereich der Garage des Beschwerdeführers zu einer irreparablen Schädigung der Bausubstanz der Garagenwand führen.Laut in Kopie angeschlossener gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing. Es., Baumeister und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, samt Fotodokumentation vom 09.11.2015 zur bautechnischen Auswirkung auf die Garagenwand des Beschwerdeführers auf seiner Liegenschaft Wien, S.-gasse ...8, und den Einfluss auf die Wartung und Erhaltung des Gebäudes neben dem Gebäude der mit angefochtenen Bescheid genehmigten Baumaßnahmen werden die in diesem in Punkt römisch eins. genehmigten Geländeaufhöhungen und Stützmauernerrichtungen auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...6, unmittelbar auf der Grundstücksgrenze im Bereich der Garage des Beschwerdeführers zu einer irreparablen Schädigung der Bausubstanz der Garagenwand führen. Das Garagenbauwerk des Beschwerdeführers ist außer an der vorderen Ecke der zum Nachbargrund gerichteten Garagenwand von der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft Wien, S.-gasse ...6, abgerückt. Der Plandarstellung ist zu entnehmen, dass der derzeitige Geländeverlauf des an die Liegenschaft des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstückes im unmittelbaren Grenzverlauf kontinuierlich auf das Straßenniveau der S.-gasse fallend ist. Die Plandarstellung im Schnitt A – A in den Plänen des Bauwerbers und Grundstückeigentümers des Geländes der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Bereich der Grundstücksgrenze entspricht nicht dem tatsächlichen Geländeverlauf vor Ort. Ohne Geländeaufhöhung um ca. 2,8 m auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...6, wäre die bauwerberseits begehrte Errichtung eines Müllraumes im Bauwich nach den derzeitigen Geländeverhältnissen nicht möglich. Nach Errichtung der beantragten und statisch wirksamen Stahlbetonwände unmittelbar an der Grundstücksgrenze entsteht ein bis zu 3 m tiefer Hohlraum zwischen der Garagenaußenwand, der Garage auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers und den laut angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015 neu zu errichtenden Stahlbetonmauern mit einer Breite von 0 cm bis 12 cm auf einer Länge von ca. 6 m. Die Verjüngung erfolgt in Richtung der S.-gasse. Am hinteren Ende ist dieser Hohlraum mit keiner Stützmauer gesichert. Dieser Hohlraum wird sich mit Erdmaterial, Pflanzenresten wie Laub etc. füllen und sich im Zwischenraum Hang- und Niederschlagswasser als Stauwasser über dem Lehmboden sammeln. Aus der derzeit nicht erdberührten Wand wird aufgrund der baulichen Situation infolge des Bescheides vom 07.10.2015 sukzessive eine erdberührte Wand. Für diese Anforderung wurde diese Wand nicht konstruiert, welche ebenso wie der Verputz langfristig Feuchtigkeit aufnehmen wird, wodurch Wand und Verputz geschädigt werden. Wasser wird in den Wandaufbau eindringen, an der Garageninnenwand sowie im Mauerwerk zu Feuchtigkeitsschäden führen und ins Garageninnere vordringen. Der Außenputz wird über Frost- und Tauwechsel aufgefroren, sich vom Mauerwerk lösen und in den 3 m tiefen Hohlraum zwischen der Stützmauer auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...6, und der Garagenmauer des Beschwerdeführers fallen, zusätzlich Feuchtigkeit speichern und an die Garagenaußenwand abgeben. Eine Sanierung ist aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich. Innerhalb der Lebensdauer des Gesamtgebäudes muss der Verputz der Garage repariert bzw. zur Gänze erneuert werden. Um diese Reparaturen, die jedenfalls für den Verputz lebenserhaltend sind, bzw. eine Neuherstellung des Verputzes durchführen zu können, ist ein Zugang zur Verputzfläche unbedingt notwendig. Durch die im Bescheid vom 07.10.2015, Punkt I. vorgeschriebenen Baumaßnahmen an der Grundstücksgrenze im Bereich der Garage ist ein Zugang für Wartungszwecke zur Bauwerksfassade des Garagenbauwerks auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...8, nicht mehr möglich. In diesem Bereich kann daher eine ordnungsgemäße Wartung und allenfalls erforderliche Erneuerung des Verputzes nicht mehr durchgeführt werden.Innerhalb der Lebensdauer des Gesamtgebäudes muss der Verputz der Garage repariert bzw. zur Gänze erneuert werden. Um diese Reparaturen, die jedenfalls für den Verputz lebenserhaltend sind, bzw. eine Neuherstellung des Verputzes durchführen zu können, ist ein Zugang zur Verputzfläche unbedingt notwendig. Durch die im Bescheid vom 07.10.2015, Punkt römisch eins. vorgeschriebenen Baumaßnahmen an der Grundstücksgrenze im Bereich der Garage ist ein Zugang für Wartungszwecke zur Bauwerksfassade des Garagenbauwerks auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...8, nicht mehr möglich. In diesem Bereich kann daher eine ordnungsgemäße Wartung und allenfalls erforderliche Erneuerung des Verputzes nicht mehr durchgeführt werden. Durch ein Grundstücksdreieck mit einer Länge von ca. 6 m und einem Breitenverlauf von 0,12 m bis 0 m und einer Fläche von ca. 0,35 m² zwischen der Garagenwand mit einer Höhe von ca. 3,2 m und der genehmigten Stütz- und Müllraumaußenwand mit einer Höhe von ca. 2,4 m bis 3 m auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...6, wird dem Beschwerdeführer die Instandhaltung seiner Garagenwand sowie eines Liegenschaftsteiles verunmöglicht und die Wand Umwelteinflüssen ausgesetzt, denen der Wandaufbau auf Dauer nicht standhalten kann. Hierdurch kann er Tierkadaver und bauwerksschädliche Bepflanzung nicht mehr entfernen. Bei Bewuchs durch bestimmte Pflanzen wie zum Beispiel den Götterbaum (Ailanthus altissima, auch Himmelsbaum oder Stinkesche genannt), ein Laubbaum aus der Familie der Bittereschengewächse (Simaroubaceae), dessen Samen und Rinde giftig ist, dessen Saft hautreizende Wirkung hat, eine Höhe von 18 m bis 25 m erreichen kann, er oft mehrstämmig wächst und wegen seines Stockaustriebes sehr schwierig zu bekämpfen ist, kann es zur Schädigung umgebender Bauteile kommen. Der Hohlraum kann weder von Verunreinigungen wie z.B. Müll gereinigt, noch können in den Hohlraum gefallene Gegenstände wie Kinderspielzeug, Bälle, Gartengeräte etc. geborgen werden. Eingetragener Schlamm und Schnee können nicht entfernt, Bauten von Schädlingen nicht beseitigt und Rattenköder nicht ausgelegt werden. Dem Beschwerdeführer wird somit die Möglichkeit genommen, diesen Grundstücksbereich zu pflegen, zu reinigen und zu betreuen. Durch die Baubewilligung kommt es somit zur Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums des Beschwerdeführers. Der in der Bescheidbegründung angeführte Bescheid der für Grundstücksangelegenheiten zuständigen Magistratsabteilung 64 vom 03.11.2014, wurde weder in der Bauverhandlung vom 27.03.2015 ebenso wenig wie jener vom 20.07.1960 erörtert, noch der Verhandlungsniederschrift oder dem nunmehr angefochtenen Bescheid in Kopie angeschlossen. Beide Bescheide wurden bei der Akteneinsicht vom 17.03.2015 nicht zur Akteneinsicht freigegeben und konnten und können die ausschließlich vermessungsrechtlich zu klärende Rechtsfrage des Grenzverlaufes zwischen den Liegenschaften Wien, S.-gasse ...6 und S.-gasse ...8, nicht rechtswirksam und abschließend regeln. Der Beschwerdeführer stellt sohin unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen den ANTRAG das Verwaltungsgericht Wien möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die beantragten Beweise durchführen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos behoben, in eventu jedenfalls zu den Geländeaufhöhungen und Stützmauernerrichtungen auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse ...6, im Bereich der Garage des Beschwerdeführers, abgeändert wird; MMag. Dr. K. B.“ Der Beschwerde war eine gutachterliche Stellungnahme des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI Es. vom „November 2015“ über die „Bautechnische Auswirkung auf die Garagenwand und Einfluss auf Wartung und Erhaltung des Gebäudes und der Liegenschaft neben dem Gebäude der im Bescheid der MA 37 (Aktenzahl im MA37/...-1568863-2014-1) mit Datum 07.10.2015 genehmigten Baumaßnahmen auf der Liegenschaft S.-gasse ...6 im Bereich der Garage S.-gasse ...8“ angeschlossen. 2.2. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor. 2.3. Das Verwaltungsgericht Wien machte der mitbeteiligten Partei
§ 10Vw
GVG mit Schreiben vom
- Dezember 2015 Mitteilung von der Beschwerde.2.
- Das Verwaltungsgericht Wien machte der mitbeteiligten Partei
Paragraph 10, VwGVG mit Schreiben vom
- Dezember 2015 Mitteilung von der Beschwerde. 2.
- Mit Eingabe vom
- Dezember 2015 erstattete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Äußerung mit nachstehendem wesentlichen Inhalt: „Die nunmehrigen Ausführungen in der Beschwerde sind im Kern ident (teilweise sogar wortwörtlich) mit jenen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Erlangung der Baubewilligung. Bereits im Rahmen dieses erstinstanzlichen Verfahrens hat sich die Baubehörde erster Instanz genauestens mit den „Beschwerdepunkten“ des nunmehrigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese Einwände sorgfältig geprüft. Richtigerweise ist die Baubehörde
- Instanz jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Punkte allesamt haltlos bzw. nicht berücksichtigungswürdig sind, zumal keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten begründet ist. Etwaige privatrechtlich möglicherweise geeignete „Einwendungen“ – deren Vorliegen jedenfalls zu bestreiten ist – sind in casu jedoch unbeachtlich und daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu berücksichtigen. Daran vermag auch das Privatgutachten DI Es. nichts ändern bzw. spricht sich die Beschwerdegegnerin gegen dieses Gutachten aus. Grundsätzlich schließt sich die Beschwerdegegnerin – nicht zuletzt auch zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen – der Begründung im nunmehr angefochtenen Bescheid der MA 37 vom 7.10.2015 an.“ 2.
- Vor dem Verwaltungsgericht Wien fand am
- Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Zur Frage des Grenzverlaufes sagte der Beschwerdeführer insbesondere Nachstehendes aus: „Bis die Bauwerberin „gekommen ist“, bin ich der Auffassung gewesen, dass die Grundgrenze direkt an der Garagenmauer verläuft. Erst durch die Grenzverhandlung bin ich draufgekommen, dass die Garage teilweise von der Grundgrenze abgerückt ist. Ich weiß nicht, wo die Grenze ist. Es stimmt jedoch, dass der Punkt ...24 durch einen Nagel gekennzeichnet ist. Ob der Punkt ...24 im Lageplan richtig eingetragen ist, kann ich nicht sagen. Ich verweise darauf, dass dieser Punkt ...24, wie die übrigen Punkte, im Lageplan nur handschriftlich eingetragen sind.“ sowie „Wenn die Punkte ...24 und ...18 im Lageplan richtig eingetragen sind, stimmt der Grenzverlauf im Lageplan. Wo der Grenzverlauf sonst verlaufen könnte, kann ich anhand des Lageplans nicht zeigen.“ Der Beschwerdeführer legte weiters einen Schriftsatz vom
- März 2015 an das Vermessungsamt Wien zur GZ ... vor, mit dem er Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhob (Beilage ./1), weiters eine an ihn gerichtete Einladung zur Grenzverhandlung durch DI St. betreffend die Grundstücke ...4, ...9 und ...5 je der Katastralgemeinde ... vom
- Juli 2014 (Beilage ./2), eine Benachrichtigung durch das Vermessungsamt
§ 18aVerm
G zur GZ ... vom
- Februar 2015 (Beilage ./3), eine (von der Bauwerberin aber nicht vom Beschwerdeführer unterfertigte) Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf (Beilage ./4) sowie (als Beilage ./5) eine gutachterliche Stellungnahme von Architekt DI P. vom
- März 2015, in der dieser mit Bezug auf die gegenständlichen Einreichunterlagen und die in der Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument ..., festgesetzten Bestimmungen 3.1, 3.4 und 3.5 insbesondere ausführt, dass „[d]ie Bestimmungen der Wiener Bauordnung, soweit sich dies auf die subjektiv öffentlichen Anrainerrechte bezieht, […] eingehalten [wurden], ebenso die o. a. Bestimmungen des Plandokuments“, jedoch bei der Berechnung der Flächen der unterirdischen Bauten bzw. der unversiegelten Flächen ein Fehler aufgetreten sein dürfte, da „die in der Addition der unterirdischen Bauten angeführten Flächen […] eine von mir als F2 bezeichnete Fläche [beinhalten], die im zugehörigen Plan nicht auffindbar ist, dafür fehlt bei der Addition der unversiegelten Flächen eine Fläche mit 9,60 m
- Eventuell handelt sich dabei um die gleiche Fläche, die bei den unterirdischen Bauten mit 8,60 m2 angegeben ist.“Der Beschwerdeführer legte weiters einen Schriftsatz vom
- März 2015 an das Vermessungsamt Wien zur GZ ... vor, mit dem er Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhob (Beilage ./1), weiters eine an ihn gerichtete Einladung zur Grenzverhandlung durch DI St. betreffend die Grundstücke ...4, ...9 und ...5 je der Katastralgemeinde ... vom
- Juli 2014 (Beilage ./2), eine Benachrichtigung durch das Vermessungsamt
Paragraph 18 a, VermG zur GZ ... vom
- Februar 2015 (Beilage ./3), eine (von der Bauwerberin aber nicht vom Beschwerdeführer unterfertigte) Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf (Beilage ./4) sowie (als Beilage ./5) eine gutachterliche Stellungnahme von Architekt DI P. vom
- März 2015, in der dieser mit Bezug auf die gegenständlichen Einreichunterlagen und die in der Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument ..., festgesetzten Bestimmungen 3.1, 3.4 und 3.5 insbesondere ausführt, dass „[d]ie Bestimmungen der Wiener Bauordnung, soweit sich dies auf die subjektiv öffentlichen Anrainerrechte bezieht, […] eingehalten [wurden], ebenso die o. a. Bestimmungen des Plandokuments“, jedoch bei der Berechnung der Flächen der unterirdischen Bauten bzw. der unversiegelten Flächen ein Fehler aufgetreten sein dürfte, da „die in der Addition der unterirdischen Bauten angeführten Flächen […] eine von mir als F2 bezeichnete Fläche [beinhalten], die im zugehörigen Plan nicht auffindbar ist, dafür fehlt bei der Addition der unversiegelten Flächen eine Fläche mit 9,60 m
- Eventuell handelt sich dabei um die gleiche Fläche, die bei den unterirdischen Bauten mit 8,60 m2 angegeben ist.“ Die Bauwerberin legte als Beilage ./A einen Bescheid des Vermessungsamtes zur GZ ... vom
- April 2015 vor, mit dem „[d]er Antrag vom 03.11.2014 auf Umwandlung des Grundstückes ...4 der Katastralgemeinde ... (...) in den Grenzkataster […] zurückgewiesen [wird].“
- Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Die Grenze zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers und der Liegenschaft der Bauwerber verläuft in gerader Linie vom Grenzpunkt ...18 im Norden zum Grenzpunkt ...24 im Süden. Der Grenzpunkt ...24 ist in der Natur durch einen Nagel ersichtlich gemacht. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Lage- und Höhenplan von DI St., staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom
- Juli 2014, GZ ... (AS 135), sowie der Bestätigung von DI St. vom
- September 2015 (AS 130) und aus der Aussage des Beschwerdeführers, der angegeben hat, dass, wenn die Punkte ...24 und ...18 im Lageplan richtig eingetragen sind, der Grenzverlauf im Lageplan stimme. Damit geht jedoch auch der Beschwerdeführer offensichtlich davon aus, dass die Grenze in gerader Linie zwischen den Grenzpunkten ...24 und ...18 verläuft. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung des Aktes ... des Vermessungsamtes Wien zum Beweis dafür, dass ein Verfahren „zum Grenzverlauf“ anhängig und noch nicht erledigt sei, war nicht stattzugeben, da nach diesem Vorbringen der Grenzverlauf noch nicht mit konstitutiver Wirkung für die Verfahrensparteien festgestellt wurde und somit die Frage des Grenzverlaufes vom erkennenden Gericht – sofern sie überhaupt präjudiziell ist - als Vorfrage
§ 38AVG zu beurteilen ist (Vw
GH
- Dezember 2013, 2010/05/0207). Im Übrigen wurde der Antrag auf Umwandlung des Grundstückes ...4 in den Grenzkataster vom Vermessungsamt mit Bescheid vom
- April 2015, ..., zurückgewiesen, sodass dieses Verfahren vor dem Vermessungsamt ohnedies nicht mehr „anhängig“ ist.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung des Aktes ... des Vermessungsamtes Wien zum Beweis dafür, dass ein Verfahren „zum Grenzverlauf“ anhängig und noch nicht erledigt sei, war nicht stattzugeben, da nach diesem Vorbringen der Grenzverlauf noch nicht mit konstitutiver Wirkung für die Verfahrensparteien festgestellt wurde und somit die Frage des Grenzverlaufes vom erkennenden Gericht – sofern sie überhaupt präjudiziell ist - als Vorfrage
Paragraph 38, AVG zu beurteilen ist (VwGH
- Dezember 2013, 2010/05/0207). Im Übrigen wurde der Antrag auf Umwandlung des Grundstückes ...4 in den Grenzkataster vom Vermessungsamt mit Bescheid vom
- April 2015, ..., zurückgewiesen, sodass dieses Verfahren vor dem Vermessungsamt ohnedies nicht mehr „anhängig“ ist.
- Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung LGBL. Nr. 25/2014 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBL. Nr. 25 aus 2014, lauten wie folgt: „Gehsteigherstellung§ 54.Paragraph 54, …
(9)Absatz 9,Vor der Herstellung von Auffahrten von der Fahrbahn auf den Gehsteig sowie von Gehsteigüberfahrten zur Einfahrt in eine Liegenschaft bzw. zur Ausfahrt aus einer Liegenschaft hat die Behörde die Ausführung des Unterbaues im Bereich dieser Gehsteigauf- und -überfahrten mit Bescheid bekannt zu geben. Bei der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen erfolgt diese Bekanntgabe mit der Baubewilligung. In anderen Fällen ist ein diesbezügliches Ansuchen an die Behörde zu richten, wobei die örtliche Lage der Gehsteigauf- und -überfahrt zu bezeichnen und die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Grundmiteigentümer) der zu befahrenden Liegenschaft nachzuweisen ist. Über dieses Ansuchen ist binnen vier Wochen zu entscheiden. Werden auf der Liegenschaft alle Stellplätze aufgelassen und besteht kein Erfordernis für das Be- und Entladen, sind die entsprechenden Gehsteigauf- und -überfahrten vom Grundeigentümer (allen Grundmiteigentümern) zu beseitigen. … „Belege für das Baubewilligungsverfahren§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgende Einreichunterlagen vorzulegen: a)Litera a Baupläne in dreifacher Ausfertigung, wovon im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung zwei Ausfertigungen mit dem Bescheid zurückzustellen sind; die Baupläne müssen von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten verfaßt und unterfertigt sein; … Baupläne§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Baupläne haben zu enthalten: a)Litera a den Lageplan, der die betroffenen Grundstücke der zu bebauenden Liegenschaften, deren Nummern, die Zahlen der Einlagen und das Flächenausmaß dieser Grundstücke, die Umrisse der darauf bestehenden und geplanten Bauwerke samt allfälliger Stiegen- und Gebäudebezeichnungen, die Ausmaße dieser Bauwerke sowie die Höhenlagen der zu bebauenden Liegenschaften und der angrenzenden Verkehrsflächen ausweisen muss; ferner sind im Lageplan die Grundstücke der benachbarten Liegenschaften (§ 134 Abs. 3), deren Nummern, die Zahl der Einlagen und Orientierungsnummern, die Namen und Anschriften aller ihrer Eigentümer, im Falle des Wohnungseigentums zusätzlich diese Tatsache unter Angabe der Anzahl der Stiegen, die Umrisse des Baubestandes auf diesen Liegenschaften, die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen samt deren Abmessungen und Höhenlagen unter maßgerechter Eintragung von Gleisen, Alleebäumen, Gehsteigen, Banketten, Hydranten und Masten sowie die Nordrichtung einzutragen; im Lageplan ist weiters einzutragen, ob auf benachbarten Liegenschaften Betriebe mit Emissionen, die Gefährdungen
§ 134aAbs.
3 hervorrufen können, bestehen;den Lageplan, der die betroffenen Grundstücke der zu bebauenden Liegenschaften, deren Nummern, die Zahlen der Einlagen und das Flächenausmaß dieser Grundstücke, die Umrisse der darauf bestehenden und geplanten Bauwerke samt allfälliger Stiegen- und Gebäudebezeichnungen, die Ausmaße dieser Bauwerke sowie die Höhenlagen der zu bebauenden Liegenschaften und der angrenzenden Verkehrsflächen ausweisen muss; ferner sind im Lageplan die Grundstücke der benachbarten Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,), deren Nummern, die Zahl der Einlagen und Orientierungsnummern, die Namen und Anschriften aller ihrer Eigentümer, im Falle des Wohnungseigentums zusätzlich diese Tatsache unter Angabe der Anzahl der Stiegen, die Umrisse des Baubestandes auf diesen Liegenschaften, die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen samt deren Abmessungen und Höhenlagen unter maßgerechter Eintragung von Gleisen, Alleebäumen, Gehsteigen, Banketten, Hydranten und Masten sowie die Nordrichtung einzutragen; im Lageplan ist weiters einzutragen, ob auf benachbarten Liegenschaften Betriebe mit Emissionen, die Gefährdungen
Paragraph 134 a, Absatz 3, hervorrufen können, bestehen; … Bauweisen; bauliche Ausnützbarkeit§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,In den Bebauungsplänen können folgende Bauweisen ausgewiesen werden: a)Litera a offene Bauweise, b)Litera b gekuppelte Bauweise, c)Litera c offene oder gekuppelte Bauweise, d)Litera d Gruppenbauweise und e)Litera e geschlossene Bauweise.
(2)Absatz 2,In der offenen Bauweise müssen die Gebäude freistehend in den im § 79 Abs. 3 festgesetzten Mindestabständen von den Bauplatzgrenzen errichtet werden.In der offenen Bauweise müssen die Gebäude freistehend in den im Paragraph 79, Absatz 3, festgesetzten Mindestabständen von den Bauplatzgrenzen errichtet werden. …
(9)Absatz 9,Wenn in der offenen, offenen oder gekuppelten, gekuppelten oder Gruppenbauweise auf einem Bauplatz zwei oder mehrere Gebäude errichtet werden, müssen diese voneinander in den Bauklassen I und II einen Abstand von mindestens 3 m, in allen anderen Bauklassen einen Abstand von mindestens 6 m haben; im Gartensiedlungsgebiet muss der Abstand mindestens 2 m betragen; in diese Abstände dürfen Erker, Balkone, Loggien, Treppenhaus und Türvorbauten, Freitreppen, Schutzdächer und dergleichen nicht hineinragen.Wenn in der offenen, offenen oder gekuppelten, gekuppelten oder Gruppenbauweise auf einem Bauplatz zwei oder mehrere Gebäude errichtet werden, müssen diese voneinander in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei einen Abstand von mindestens 3 m, in allen anderen Bauklassen einen Abstand von mindestens 6 m haben; im Gartensiedlungsgebiet muss der Abstand mindestens 2 m betragen; in diese Abstände dürfen Erker, Balkone, Loggien, Treppenhaus und Türvorbauten, Freitreppen, Schutzdächer und dergleichen nicht hineinragen. …
(10a)Absatz 10 a,In jedem Fall müssen mindestens 10 vH der Fläche des Bauplatzes, die 500 m2 übersteigt, von jeder ober- und unterirdischen Bebauung frei bleiben und dürfen darüber hinaus aus auch nicht versiegelt werden; dies gilt nicht, wenn die so frei zu haltende Fläche geringer als 10 m2 wäre. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn das Freihalten einer solchen Fläche der zweckmäßigen Nutzung der Liegenschaft entgegenstehen würde und eine ordnungsgemäße Entsorgung oder Speicherung der Niederschlagswässer gewährleistet ist. … Parteien§ 134.Paragraph 134,
(1)Absatz eins,Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher. …
(3)Absatz 3,Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen. … Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte§ 134 a.
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134, a.
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: a)Litera a Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche; b)Litera b Bestimmungen über die Gebäudehöhe; c)Litera c Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten; d)Litera d Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien; e)Litera e Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden; f)Litera f Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen. … Beschwerde§ 136.Paragraph 136,
(1)Absatz eins,Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(2)Absatz 2,Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener
Abs. 1, ist eine Beschwerde nicht zulässig.“Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener
Absatz eins,, ist eine Beschwerde nicht zulässig.“
- Rechtliche Beurteilung 5.
- Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an die Bauliegenschaft westseitig angrenzenden Grundstücks, somit Nachbar im Sinne des § 134 Abs. 3
- Satz BO für Wien.
§ 134Abs.
3
- Satz BO für Wien sind Eigentümer benachbarter Liegenschaft dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat und wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet und welche Rechtsverletzung behauptet wird. Eine bloße Aufzählung von zahlreichen Paragrafen aus der Bauordnung ohne konkrete Darlegung, inwieweit durch das Projekt gegen diese Bestimmungen verstoßen wird, lässt jedenfalls nicht erkennen, welche Rechtsverletzung behauptet wird. (VwGH
- April 2006, 2005/05/0272; VwGH
- Jänner 1996, 95/05/0133).
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht weiters - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu überprüfen.5.
- Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an die Bauliegenschaft westseitig angrenzenden Grundstücks, somit Nachbar im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3,
- Satz BO für Wien.
Paragraph 134, Absatz 3,
- Satz BO für Wien sind Eigentümer benachbarter Liegenschaft dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat und wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet und welche Rechtsverletzung behauptet wird. Eine bloße Aufzählung von zahlreichen Paragrafen aus der Bauordnung ohne konkrete Darlegung, inwieweit durch das Projekt gegen diese Bestimmungen verstoßen wird, lässt jedenfalls nicht erkennen, welche Rechtsverletzung behauptet wird. (VwGH
- April 2006, 2005/05/0272; VwGH
- Jänner 1996, 95/05/0133).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht weiters - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu überprüfen. 5.
- Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegrund – wie schon in seinen Einwendungen - zunächst geltend, dass „[d]ie Berechnung der unterirdischen Bauten beziehungsweise unversiegelten Flächen […] unrichtig [ist], da die in der Addition der unterirdischen Bauten angeführten Flächen eine Fläche beinhalten, die im zugehörigen Plan nicht auffindbar ist“ und „[b]ei der Addition der unversiegelten Flächen […] hingegen eine Fläche mit 9,60 m2 [fehlt], sodass [d]er hierzu vorgelegte Plan […] somit mangelhaft [ist]“. Die Verpflichtung des Bauwerbers hinsichtlich der Art und Ausfertigung der Baupläne besteht nur gegenüber der Baubehörde; Mängel der Baupläne berechtigen die Nachbarn zur Bemängelung des Verfahrens nur dann, wenn sie infolge dieser Mängel außerstande gesetzt werden, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflußnahme auf ihre Rechte zu informieren (VwGH
- Jänner 1963, 2027/61). Ein reiner (angeblicher und vom Beschwerdeführer ohnedies erkannter) Additionsfehler kann jedoch von vornherein nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande ist, sich über Art und Umfang der Bauführung zu informieren. Der Beschwerdeführer ist daher durch die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit der Einreichpläne nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt. Mit seinem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer weiters, dass das Freihaltegebot von 10 von Hundert des Bauplatzes
§ 76Abs.
10a BO für Wien zwar ein Nachbarrecht im Sinne des § 134 Abs. 1 lit.c BO für Wien begründet, ein Nachbar seine Nachbarrechte allerdings nur insoweit geltend machen kann, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Das Nachbarrecht
§ 134Abs.
1 lit.c BO für Wien (Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Baugrundstücken) bezieht sich somit nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile, zumal durch unterirdische Bauführungen eine Verletzung von Abstandsbestimmungen nicht eintreten kann (VwGH 29. Jänner 2008, 2006/05/0218). Weiters führt die Nichtberücksichtigung einer ohnedies freigehaltenen Teilfläche bei der Addition der freigehaltenen Flächen dazu, dass die tatsächlich freigehaltenen Flächen größer sind als die Addition ergibt.Mit seinem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer weiters, dass das Freihaltegebot von 10 von Hundert des Bauplatzes
Paragraph 76, Absatz 10 a, BO für Wien zwar ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134, Absatz eins, Litera c, BO für Wien begründet, ein Nachbar seine Nachbarrechte allerdings nur insoweit geltend machen kann, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Das Nachbarrecht
Paragraph 134, Absatz eins, Litera c, BO für Wien (Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Baugrundstücken) bezieht sich somit nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile, zumal durch unterirdische Bauführungen eine Verletzung von Abstandsbestimmungen nicht eintreten kann (VwGH
- Jänner 2008, 2006/05/0218). Weiters führt die Nichtberücksichtigung einer ohnedies freigehaltenen Teilfläche bei der Addition der freigehaltenen Flächen dazu, dass die tatsächlich freigehaltenen Flächen größer sind als die Addition ergibt. Schließlich liegt auch gar kein Rechenfehler vor. Tatsächlich weist der Lageplan C1 zwei Flächen von 9,6 m2 als Gärten aus und beide sind in der Addition der unversiegelten Flächen in C1 berücksichtigt. Bei der Berechnung der unterirdischen Bauten in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen wurde lediglich der unterirdische Müllraum bei der Addition statt mit 8,16 m2 mit 8,6 m2 berücksichtigt, sodass die unterirdischen Bauten 104,58 m2 und nicht 105,02 m2 und somit jedenfalls weniger als 20 % der Grundstücksfläche von 621,9 m2 (621,9 m2/5 = 124,38 m2 ≥ 105,02) beträgt. 5.
- Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die Grenze zwischen seiner Liegenschaft und der Liegenschaft der Bauwerberin im Einreichplan unrichtig dargestellt sei und der Grenzverlauf zwischen seiner Liegenschaft und der Liegenschaft der Bauwerberin strittig sei. Auch damit macht der Beschwerdeführer – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Befragung durch das Gericht nicht in der Lage war, dem Gericht gegenüber anzugeben, wo denn nun seiner Meinung nach die Grenze tatsächlich verläuft – kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 134a BO für Wien geltend. Eine strittige Grundgrenze begründet ein subjektives Nachbarrecht nämlich nur dann, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben denkbar ist, zum Beispiel weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll. Auch ist die Frage des strittigen Grenzverlaufes dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens (etwa wegen Einhaltung des Abstandes) notwendig ist (VwGH
- Februar 1996, 95/05/0195). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht vorgebracht und lässt sich dies seinem gesamten Vorbringen auch nicht entnehmen, dass ausgehend vom „richtigen“ Grenzverlauf das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen des § 134a Abs. 1 lit. a BO für Wien nicht einhält oder dass für das Bauvorhaben Teile seiner Liegenschaft in Anspruch genommen werden.5.
- Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die Grenze zwischen seiner Liegenschaft und der Liegenschaft der Bauwerberin im Einreichplan unrichtig dargestellt sei und der Grenzverlauf zwischen seiner Liegenschaft und der Liegenschaft der Bauwerberin strittig sei. Auch damit macht der Beschwerdeführer – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Befragung durch das Gericht nicht in der Lage war, dem Gericht gegenüber anzugeben, wo denn nun seiner Meinung nach die Grenze tatsächlich verläuft – kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 134 a, BO für Wien geltend. Eine strittige Grundgrenze begründet ein subjektives Nachbarrecht nämlich nur dann, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben denkbar ist, zum Beispiel weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll. Auch ist die Frage des strittigen Grenzverlaufes dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens (etwa wegen Einhaltung des Abstandes) notwendig ist (VwGH
- Februar 1996, 95/05/0195). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht vorgebracht und lässt sich dies seinem gesamten Vorbringen auch nicht entnehmen, dass ausgehend vom „richtigen“ Grenzverlauf das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, BO für Wien nicht einhält oder dass für das Bauvorhaben Teile seiner Liegenschaft in Anspruch genommen werden. Im Übrigen ist es für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren ohne Bedeutung, wo die Grenze zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und der Bauwerber tatsächlich verläuft. Aus den der Baubewilligung zu Grunde liegenden Einreichplänen ergibt sich nämlich eindeutig, dass das bewilligte Gebäude von dieser Grundgrenze – wo auch immer sie tatsächlich verläuft – in einem Abstand von zumindest 3 Metern zu errichten ist (vgl. VwGH
- Juni 1996, 95/05/0337) . Weiters sind im Einreichplan C1 sowohl die Grenzpunkte ...18 und ...24, zwischen denen die Grenze zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers und der Liegenschaft der Bauwerberin in gerader Linie auch nach Auffassung des Beschwerdeführers tatsächlich verläuft, ausdrücklich als Grenzpunkte ...18 und ...24 kotiert und die Grenze zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers und der Liegenschaft der Bauwerberin auch als gerade Linie zwischen diesen Grenzpunkten eingezeichnet als auch der Abstand des projektierten Gebäudes von der Grundgrenze mit 3 Metern kotiert, sodass ungeachtet einer allfälligen unrichtigen zeichnerischen Darstellung der Grenzpunkte und somit des Grenzverlaufs in den Einreichplänen der erforderliche Abstand jedenfalls von der tatsächlichen Grenze eingehalten werden muss, da es bei Differenzen zwischen der zeichnerischen Darstellung von Abständen gegenüber den in den Plänen ausgewiesenen Koten im Fall der Bewilligung nur auf diese Koten ankommt (VwGH
- Dezember 2009, 2008/05/0143 zur Nö BauO).Im Übrigen ist es für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren ohne Bedeutung, wo die Grenze zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und der Bauwerber tatsächlich verläuft. Aus den der Baubewilligung zu Grunde liegenden Einreichplänen ergibt sich nämlich eindeutig, dass das bewilligte Gebäude von dieser Grundgrenze – wo auch immer sie tatsächlich verläuft – in einem Abstand von zumindest 3 Metern zu errichten ist vergleiche VwGH
- Juni 1996, 95/05/0337) . Weiters sind im Einreichplan C1 sowohl die Grenzpunkte ...18 und ...24, zwischen denen die Grenze zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers und der Liegenschaft der Bauwerberin in gerader Linie auch nach Auffassung des Beschwerdeführers tatsächlich verläuft, ausdrücklich als Grenzpunkte ...18 und ...24 kotiert und die Grenze zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers und der Liegenschaft der Bauwerberin auch als gerade Linie zwischen diesen Grenzpunkten eingezeichnet als auch der Abstand des projektierten Gebäudes von der Grundgrenze mit 3 Metern kotiert, sodass ungeachtet einer allfälligen unrichtigen zeichnerischen Darstellung der Grenzpunkte und somit des Grenzverlaufs in den Einreichplänen der erforderliche Abstand jedenfalls von der tatsächlichen Grenze eingehalten werden muss, da es bei Differenzen zwischen der zeichnerischen Darstellung von Abständen gegenüber den in den Plänen ausgewiesenen Koten im Fall der Bewilligung nur auf diese Koten ankommt (VwGH
- Dezember 2009, 2008/05/0143 zur Nö BauO). 5.
- Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass durch die bewilligte Bauführung in eine – nicht verbücherte – Dienstbarkeit betreffend die Führung einer Telefonfreileitung über die Bauliegenschaft zu seiner Liegenschaft eingegriffen werde. Dabei handelt es sich jedoch um eine zivilrechtliche Einwendung und keine Einwendung im Sinn des § 134a BO für Wien (VwGH
- April 2013, 2010/05/0137), sodass auf die Frage inwiefern angesichts der jeweils in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen (etwa der frühere § 1 Telegraphenwegegesetz BGBl. Nr. 235/1929 oder derzeit § 5 TKG), die dem Bund bzw. den jeweiligen Netzbetreibern Leitungsrechte über fremde Grundstücke einräumten und einräumen, die Ersitzung einer Servitut der Führung einer Telefonleitung über ein fremdes Grundstück durch den Fernsprechteilnehmer rechtlich überhaupt möglich war. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher diesbezüglich zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.5.
- Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass durch die bewilligte Bauführung in eine – nicht verbücherte – Dienstbarkeit betreffend die Führung einer Telefonfreileitung über die Bauliegenschaft zu seiner Liegenschaft eingegriffen werde. Dabei handelt es sich jedoch um eine zivilrechtliche Einwendung und keine Einwendung im Sinn des Paragraph 134 a, BO für Wien (VwGH
- April 2013, 2010/05/0137), sodass auf die Frage inwiefern angesichts der jeweils in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen (etwa der frühere Paragraph eins, Telegraphenwegegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1929, oder derzeit Paragraph 5, TKG), die dem Bund bzw. den jeweiligen Netzbetreibern Leitungsrechte über fremde Grundstücke einräumten und einräumen, die Ersitzung einer Servitut der Führung einer Telefonleitung über ein fremdes Grundstück durch den Fernsprechteilnehmer rechtlich überhaupt möglich war. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher diesbezüglich zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 5.
- Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass „der Grundstückszwickel zwischen der östlichen Garagenmauer und der Grundgrenze […] bei einer Änderung des Grenzverlaufes im Falle einer Neubebauung der Liegenschaft des einwendungserhebenden Anrainers fehlen [würde], da der nach der Wiener Bauordnung einzuhaltende Abstand der Bebauung von 3 m“ im Sinne des § 76 Abs. 9 BO für Wien „nicht mehr vorhanden ist.“5.
- Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass „der Grundstückszwickel zwischen der östlichen Garagenmauer und der Grundgrenze […] bei einer Änderung des Grenzverlaufes im Falle einer Neubebauung der Liegenschaft des einwendungserhebenden Anrainers fehlen [würde], da der nach der Wiener Bauordnung einzuhaltende Abstand der Bebauung von 3 m“ im Sinne des Paragraph 76, Absatz 9, BO für Wien „nicht mehr vorhanden ist.“ Der Beschwerdeführer übersieht mit dieser Einwendung jedoch, dass eine Bauführung auf seiner eigenen Liegenschaft nicht projektgegenständlich ist und die bewilligte Bauführung auf der Bauliegenschaft auch keinen wie immer gearteten Einfluss auf die Einhaltung der Abstände
§ 76Abs.
9 BO für Wien im Falle einer möglichen Bauführung auf seiner Liegenschaft haben kann. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen weiters, dass eine Änderung des Grenzverlaufes nicht verfahrensgegenständlich ist, der Grundstückszwickel auch nach der Bauführung in seinem Eigentum verbleibt und ihm dieser daher ihm Falle einer Bauführung auf seiner Liegenschaft nicht „fehlt“ oder gar „nicht mehr vorhanden ist“.Der Beschwerdeführer übersieht mit dieser Einwendung jedoch, dass eine Bauführung auf seiner eigenen Liegenschaft nicht projektgegenständlich ist und die bewilligte Bauführung auf der Bauliegenschaft auch keinen wie immer gearteten Einfluss auf die Einhaltung der Abstände
Paragraph 76, Absatz 9, BO für Wien im Falle einer möglichen Bauführung auf seiner Liegenschaft haben kann. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen weiters, dass eine Änderung des Grenzverlaufes nicht verfahrensgegenständlich ist, der Grundstückszwickel auch nach der Bauführung in seinem Eigentum verbleibt und ihm dieser daher ihm Falle einer Bauführung auf seiner Liegenschaft nicht „fehlt“ oder gar „nicht mehr vorhanden ist“. 5.
- Erstmals in der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass durch die Errichtung der Stütz- bzw. Kellermauer wegen des zwischen seiner Garage und dieser Mauer entstehenden „Hohlraumes“ die Bausubstanz seiner Garage geschädigt werde und ihm die Möglichkeit genommen sei, die Garage – etwa durch eine Erneuerung des Putzes - zu warten sowie den Zwickelbereich zu pflegen, zu reinigen und zu betreuen. Eine solche Einwendung hat der Beschwerdeführer jedoch im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erhoben, sodass er diesbezüglich keine Parteistellung erlangt hat. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch mit dieser - erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen – Einwendung, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 134a BO für Wien geltend.Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch mit dieser - erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen – Einwendung, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134 a, BO für Wien geltend. 5.
- In welcher Weise der Beschwerdeführer durch Punkt II. des angefochtenen Bescheides (Bekanntgabe der Ausführung des Unterbaus einer Gehsteigauf- und -überfahrt
§ 54Abs.
9 BO für Wien) in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch Punkt II. des bekämpften Bescheides ist auch nicht denkbar, da dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Ausführung des Unterbaus einer Gehsteigauf- und überfahrt zusteht.5.7. In welcher Weise der Beschwerdeführer durch Punkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Bekanntgabe der Ausführung des Unterbaus einer Gehsteigauf- und -überfahrt
Paragraph 54, Absatz 9, BO für Wien) in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch Punkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides ist auch nicht denkbar, da dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Ausführung des Unterbaus einer Gehsteigauf- und überfahrt zusteht. 5.8. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.078.13657.2015