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{'item': 'VGW-042/063/4285/2016'}

Obsah (17)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 28§ 64§ 23Art. 7Art. 8Art. 6Art. 10Art. 16Art. 3§ 9Art. 47Artikel 46§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.08.2016 GeschäftszahlVGW-042/063/4285/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. A

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. II.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde bezüglich Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch zwei.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde bezüglich Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. III.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,40 (das ist 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,40 (das ist 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der T. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, S.-straße, zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin die Bestimmungen des Artikel 8 der Verordnung (EWG) 561/2006 und Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit dem Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 in der geltenden Fassung (AZG), insofern nicht eingehalten hat, als am 14.07.2015 um 11:08 Uhr auf der Bundesstraße 311, Str.km 53,2, Gemeindegebiet 5751 Maishofen, der Fahrer M. W., unterwegs mit dem Sattelfahrzeug ..., dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, behördliches Kennzeichen GM-..., angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde und die Auswertung der Schaublätter nachfolgende Übertretungen durch den Kraftfahrzeuglenker ergaben:„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der T. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, S.-straße, zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin die Bestimmungen des Artikel 8 der Verordnung (EWG) 561 aus 2006, und Artikel 15, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit dem Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der geltenden Fassung (AZG), insofern nicht eingehalten hat, als am 14.07.2015 um 11:08 Uhr auf der Bundesstraße 311, Str.km 53,2, Gemeindegebiet 5751 Maishofen, der Fahrer M. W., unterwegs mit dem Sattelfahrzeug ..., dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, behördliches Kennzeichen GM-..., angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde und die Auswertung der Schaublätter nachfolgende Übertretungen durch den Kraftfahrzeuglenker ergaben: 1.) Es wurde nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 24.06.2015 um 03:40 Uhr. Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, beträgt 00 Stunden und 23 Minuten. 2.) Es wurde dem Lenker keine Bestätigung über folgende lenkfreie Tage ausgefolgt, sodass er diese im Zuge der Kontrolle nicht vorweisen konnte: a) für 16.06.2015 und b) für 26.06.2015 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.) Art 8 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006ad 1.) Artikel 8, Absatz eins und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ad 2.) Art 13 iVm. Art 15 Abs 7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85ad 2.) Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 72,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden ad 2.) Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden Summe der Geldstrafen: € 372,00, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 22 Stunden ad 1.)

§ 28Abs.

5 Z 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) in der geltenden Fassung i.V.m. § 28 Abs. 6 Z 1 AZG und Anhang III D4 Richtlinie 22/2006 EGad 1.)

Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, Arbeitszeitgesetz (AZG) in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, AZG und Anhang römisch drei D4 Richtlinie 22 aus 2006, EG ad 2.)

§ 28Abs.

5 Z 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) in der geltenden Fassung i.V.m. § 28 Abs. 6 Z 3 AZG und Anhang III I5 Richtlinie 22/2006 EGad 2.)

Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz (AZG) in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG und Anhang römisch drei I5 Richtlinie 22 aus 2006, EG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 10,00, ad 2.) € 30,00 Summe der Strafkosten: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) beträgt daher ad 1. )€ 82,00 ad 2.) € 330,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 412,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die T. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr J. T., verhängte Geldstrafe von 1) € 72,00 2) € 300,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) € 10,00 2) € 30,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.“ II. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut: römisch zwei. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut: „Für die Übertretung Art. 8 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Art. 13 iVm. Art. 15 Abs. 7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist seit 01.05.2013 Herr L. A. (geb. 1959, wohnhaft in Li., S.-gasse), als verantwortlicher Beauftragter bestellt.“ „Für die Übertretung Artikel 8, Absatz eins und 2 Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist seit 01.05.2013 Herr L. A. (geb. 1959, wohnhaft in Li., S.-gasse), als verantwortlicher Beauftragter bestellt.“ Der Beschwerde beigeschlossen war ein ausgefüllter, mit 01.05.2013 datierter Formularvordruck („Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 23Abs. 1 Arb

IG“), wonach der Arbeitnehmer der T. GmbH. Herr A. L. seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten u.a. für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften zustimmt. Der Beschwerde beigeschlossen war ein ausgefüllter, mit 01.05.2013 datierter Formularvordruck („Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG“), wonach der Arbeitnehmer der T. GmbH. Herr A. L. seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten u.a. für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften zustimmt. Das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk teilte zur Beschwerde mit Schreiben vom 24.05.2016 mit, dass von der T. GmbH folgende verantwortliche Beauftragte

§ 23Abs. 1 Arb

IG gemeldet worden waren: Das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk teilte zur Beschwerde mit Schreiben vom 24.05.2016 mit, dass von der T. GmbH folgende verantwortliche Beauftragte

Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG gemeldet worden waren: Herr D. V.Herr D. römisch fünf. Herr P. R. Dem Schreiben beigeschlossen waren Kopien der (mit 02.05.2013 datierten) Bestellungsurkunde für Herrn P. R. samt Begleitschreiben vom 31.03.2016 (eingelangt bei AI am 01.04.2016) und der (mit 12.01.2015 datierten) Bestellungsurkunde für Herrn D. V. mit Begleitschreiben vom 04.02.2016 (eingelangt beim AI am 05.02.2016). Dem Schreiben beigeschlossen waren Kopien der (mit 02.05.2013 datierten) Bestellungsurkunde für Herrn P. R. samt Begleitschreiben vom 31.03.2016 (eingelangt bei AI am 01.04.2016) und der (mit 12.01.2015 datierten) Bestellungsurkunde für Herrn D. römisch fünf. mit Begleitschreiben vom 04.02.2016 (eingelangt beim AI am 05.02.2016). Die Stellungnahme des AI wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.05.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, binnen einer Frist von 2 Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben sowie ggf. einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die mit der Beschwerde vorgelegte Bestellung von Herrn A. L. zum verantwortlichen Beauftragten dem Arbeitsinspektorat übermittelt wurde und dort eingelangt ist. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 03.06.2016 dazu folgende Stellungnahme ab: „Herr A. L. (geb. 1959, wohnhaft Li., S.-gasse) ist seit 01.05.2013 als verantwortlicher Beauftragter bestellt. Die Bestellung von Hrn. A. L. als verantwortlicher Beauftragter wurde 2013 an das Arbeitsinspektorat übermittelt. Die zuständige Mitarbeiterin, die damals die Übermittlung an das Arbeitsinspektorat veranlasst hat, ist seit 31.01.2015 nicht mehr bei der T. GmbH beschäftigt.“ III. bisheriger Verfahrensgang: römisch drei. bisheriger Verfahrensgang: Die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurden am 14.07.2015 auf Grund einer Kontrolle der Landespolizeidirektion Salzburg – PI Zell am See, des auf die T. GmbH zugelassenen, von Herrn M. W. gelenkten Sattelfahrzeugs mit dem beh. Kennzeichen GM-... (beh. Kennzeichen des Anhängers LI-...) in 5751 Maishofen auf der B 311, Stkm 53,2, anhand der Auswertung der Fahrerkarte festgestellt und zur Anzeige gebracht. In der Folge erging von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.01.2016 an die T. GmbH. eine Aufforderung, bekanntzugeben, wer von den zur Vertretung nach außen berufenen Organen für diese Angelegenheit primär verantwortlich sei. Sollte für diese Angelegenheit ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt sein, wären Name, Geburtsdatum und Adresse bekanntzugeben und eine Urkunde über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten und seine Zustimmung zur Bestellung vorzulegen. In der Folge erging von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.01.2016 an die T. GmbH. eine Aufforderung, bekanntzugeben, wer von den zur Vertretung nach außen berufenen Organen für diese Angelegenheit primär verantwortlich sei. Sollte für diese Angelegenheit ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sein, wären Name, Geburtsdatum und Adresse bekanntzugeben und eine Urkunde über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten und seine Zustimmung zur Bestellung vorzulegen. Mit Eingabe vom 01.02.2016 übermittelte die T. GmbH. die mit 12.01.2015 datierte Bestellungsurkunde für Herrn D. V. zum verantwortlichen Beauftragten. Mit Eingabe vom 01.02.2016 übermittelte die T. GmbH. die mit 12.01.2015 datierte Bestellungsurkunde für Herrn D. römisch fünf. zum verantwortlichen Beauftragten. Mit Schreiben vom 03.02.2016 teilte das Arbeitsinspektorat ... dazu mit, dass beim Arbeitsinspektorat ... bislang keine Meldung der T. GmbH. über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aufliege. Auch habe eine telefonische Nachfrage beim zuständigen Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk ergeben, dass auch dort keine Meldung eines verantwortlichen Beauftragten vorliege. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 04.02.2016 zur Last gelegt. In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: „Für die Übertretung ad 1.9 Art. 8 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ad 2.) Art. 13 iVm. Art. 15 Abs. 7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist seit 12.01.2015 Herr D. V. (geb. 1990, wohnhaft in Li., A.-straße), als verantwortlicher Beauftragter bestellt.“ „Für die Übertretung ad 1.9 Artikel 8, Absatz eins und 2 Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, ad 2.) Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist seit 12.01.2015 Herr D. römisch fünf. (geb. 1990, wohnhaft in Li., A.-straße), als verantwortlicher Beauftragter bestellt.“ Die mit 12.01.2015 datierte Bestellungsurkunde für Herrn D. V. zum verantwortlichen Beauftragten wurde mit dem Einspruch neuerlich vorgelegt. Die mit 12.01.2015 datierte Bestellungsurkunde für Herrn D. römisch fünf. zum verantwortlichen Beauftragten wurde mit dem Einspruch neuerlich vorgelegt. Mit Schreiben vom 29.02.2016 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer folgendes mit: „Sie haben die Bestellungsurkunde des Hrn. D. V. zum Verantwortlichen

§ 23Abs. 1 Arb

IG übermittelt.„Sie haben die Bestellungsurkunde des Hrn. D. römisch fünf. zum Verantwortlichen

Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG übermittelt. Nach Mitteilung der Arbeitsinspektorate ... und Wien (2. Aufsichtsbezirk) war diese Bestellung zum Tatzeitpunkt (noch) nicht beim Arbeitsinspektorat eingelangt. Da die Bestellung erst mit Einlangen beim Arbeitsinspektorat wirksam wird, ersuche ich um Übermittlung einer Bestätigung, dass die Bestellung tatsächlich rechtzeitig dem Arbeitsinspektorat bekannt gegeben wurde, andernfalls bleibt es bei Ihrer strafrechtlichen Verantwortung.“ Der Beschwerdeführer teilte dazu mit Schreiben vom 08.03.2016 mit, die Bestellung des Beauftragten sei Anfang 2015 ohne Einschreiben an das Arbeitsinspektorat gesendet worden. In der Folge erging gegen ihn das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. IV. Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier. Maßgebliche Rechtsvorschriften: Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lauten:Artikel 8, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lauten: Artikel 8

(1)Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2)Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Art. 34 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 lauten:Artikel 34, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, lauten: Artikel 34 Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(1)Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.
(2)Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.
(3)Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
  1. a)wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
  2. b)wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird. Art. 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 lautet: Artikel 47, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, lautet: Artikel 47 Aufhebung Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. § 28 Abs. 5 und Abs. 6 AZG lauten:Paragraph 28, Absatz 5, und Absatz 6, AZG lauten:
(5)Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die 1. Lenker über die

Art. 7der Verordnung (EG) Nr.

561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;1. Lenker über die

Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; 2. Lenkpausen

Art. 7der Verordnung (EG) Nr.

561/2006 nicht gewähren; 3. die tägliche Ruhezeit

Art. 8Abs.

2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;2. Lenkpausen

Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, nicht gewähren; 3. die tägliche Ruhezeit

Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, nicht gewähren; 4. die Pflichten

Art. 6Abs.

5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;4. die Pflichten

Artikel 6, Absatz 5, oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, verletzen; 5. die Pflichten

Art. 10Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;5. die Pflichten

Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, verletzen; 6. nicht

Art. 10Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen

der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;6. nicht

Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen

der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten; 7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan

Art. 16Abs.

2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan

Artikel 16, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, verletzen; 8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt den Ausdruck

Anhang I B oder die Fahrerkarte

Art. 3Abs.

1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen Abs. 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

Abs. 6 zu bestrafen.8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt den Ausdruck

Anhang römisch eins B oder die Fahrerkarte

Artikel 3

, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen Absatz 6, oder Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

Absatz 6, zu bestrafen.

(6)Sind Übertretungen

Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

(6)Sind Übertretungen

Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als 1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

  1. a)in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
  2. a)in den Fällen der Ziffer eins bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
  3. d)im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;
  4. d)im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro; 2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro 3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen. § 9 Abs. 1 und 2 VStG lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 VStG lauten: § 9.

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. § 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 samt Überschrift lautet: Paragraph 23, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 samt Überschrift lautet: Bestellung von verantwortlichen Beauftragten § 23.
(1)Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde

§ 9Abs. 2 VStG.Paragraph 23,

(1)Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde

Paragraph 9, Absatz 2, VStG.

(2)Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs. 2 und 3 VSt

G rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(2)Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(3)Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3)Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. V. rechtliche Beurteilung:römisch fünf. rechtliche Beurteilung: V.
  1. Zu Spruchpunkt I.:römisch fünf.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine Rechtfertigung im gesamten Verfahren bezog sich ausschließlich darauf, dass von der T. GmbH. zum Tatzeitpunkt ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden wäre, der die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte (wobei im behördlichen Verfahren zunächst Herr D. V. genannt wurde, im Beschwerdeverfahren nunmehr Herr A. L.). Seine Rechtfertigung im gesamten Verfahren bezog sich ausschließlich darauf, dass von der T. GmbH. zum Tatzeitpunkt ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden wäre, der die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte (wobei im behördlichen Verfahren zunächst Herr D. römisch fünf. genannt wurde, im Beschwerdeverfahren nunmehr Herr A. L.). Eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten war beim zuständigen Arbeitsinspektorat zum Tatzeitpunkt nicht eingelangt. Nach der Aktenlage langte die Bestellungsurkunde für Herrn D. V. erst am 05.02.2016 (also nach der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens) beim Arbeitsinspektorat ein, am 01.04.2016 dann eine weitere Bestellungsurkunde für Herrn P. R..Eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten war beim zuständigen Arbeitsinspektorat zum Tatzeitpunkt nicht eingelangt. Nach der Aktenlage langte die Bestellungsurkunde für Herrn D. römisch fünf. erst am 05.02.2016 (also nach der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens) beim Arbeitsinspektorat ein, am 01.04.2016 dann eine weitere Bestellungsurkunde für Herrn P. R.. Zum Tatzeitpunkt 14.07.2015 lag somit keine im Sinne des § 23 Abs. 1 ArbIG rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. GmbH. hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit zu verantworten. Zum Tatzeitpunkt 14.07.2015 lag somit keine im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. GmbH. hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit zu verantworten. Zur Strafbemessung wird ausgeführt: Die vorliegenden Taten schädigten das Interesse an der Vermeidung von Belastungen von Arbeitnehmern in psychischer und physischer Hinsicht. Der Unrechtsgehalt der Tat ist angesichts des erhöhten Gefährdungspotenzials im Straßenverkehr nicht unbeträchtlich. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es war von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen. Im gegenständlichen Fall war die Übertretung zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides (Unterschreitung der reduzierten täglichen Ruhezeit um 23 Minuten) nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF. der Richtlinie 2009/5/EG als geringfügig einzustufen. Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor. Im gegenständlichen Fall war die Übertretung zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides (Unterschreitung der reduzierten täglichen Ruhezeit um 23 Minuten) nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG als geringfügig einzustufen. Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist die Behörde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bereits im behördlichen Verfahren berücksichtigt und die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Bei diesem Sachverhalt kam eine Herabsetzung der – ohnedies der gesetzlichen Mindeststrafe entsprechenden – Strafe nicht in Betracht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis bezüglich Spruchpunkt
  3. zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. V.
  4. Zu Spruchpunkt II.:römisch fünf.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Gegenständlich war – ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich lediglich vorbrachte, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden wäre – von Amtswegen zu berücksichtigen, dass die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Bestimmungen der Art. 13 und Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gegenwärtig nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören. Gegenständlich war – ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich lediglich vorbrachte, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden wäre – von Amtswegen zu berücksichtigen, dass die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Bestimmungen der Artikel 13 und Artikel 15, Absatz 7, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gegenwärtig nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören.

Art. 47der am 28.02.2014 im Amtsblatt der EU kundgemachten Verordnung (EU) Nr.

165/2014 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben und gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung nunmehr als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gilt nach Art. 48 leg. cit. vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen

Artikel 46ab 2.

März

  1. Die Artikel 24, 34 und 45 gelten jedoch ab dem
  2. März 2015.

Artikel 47, der am 28.02.2014 im Amtsblatt der EU kundgemachten Verordnung (EU) Nr.

165 aus 2014, wird die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben und gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung nunmehr als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, gilt nach Artikel 48, leg. cit. vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen

Artikel 46ab 2.

März

  1. Die Artikel 24, 34 und 45 gelten jedoch ab dem
  2. März
  3. Nach Art. 34 Abs. 3 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dürfen die Mitgliedstaaten von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.Nach Artikel 34, Absatz 3, letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, dürfen die Mitgliedstaaten von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird. Bereits zum Tatzeitpunkt 14.07.2015 bestand demnach keine Verpflichtung mehr u.a. lenkfreie Tage durch Vorlage separater Formulare nachzuweisen, sondern sind Tätigkeiten der Fahrer außerhalb des Fahrzeuges nunmehr grundsätzlich direkt am Schaublatt oder auf der Fahrerkarte nachzutragen. Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat demnach keine Verwaltungsübertretung bildet war das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G einzustellen. Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat demnach keine Verwaltungsübertretung bildet war das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand und dieser lediglich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen war, wurde

§ 44Abs. 3 Z. 1 Vw

GVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand und dieser lediglich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen war, wurde

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.042.063.4285.2016

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