GVG wird die Beschwerde zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. II.
GVG wird der Beschwerde bezüglich Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde bezüglich Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. III.
GVG hat der Beschwerdeführer zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,40 (das ist 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,40 (das ist 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der T. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, S.-straße, zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin die Bestimmungen des Artikel 8 der Verordnung (EWG) 561/2006 und Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit dem Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 in der geltenden Fassung (AZG), insofern nicht eingehalten hat, als am 14.07.2015 um 11:08 Uhr auf der Bundesstraße 311, Str.km 53,2, Gemeindegebiet 5751 Maishofen, der Fahrer M. W., unterwegs mit dem Sattelfahrzeug ..., dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, behördliches Kennzeichen GM-..., angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde und die Auswertung der Schaublätter nachfolgende Übertretungen durch den Kraftfahrzeuglenker ergaben:„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der T. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, S.-straße, zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin die Bestimmungen des Artikel 8 der Verordnung (EWG) 561 aus 2006, und Artikel 15, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit dem Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der geltenden Fassung (AZG), insofern nicht eingehalten hat, als am 14.07.2015 um 11:08 Uhr auf der Bundesstraße 311, Str.km 53,2, Gemeindegebiet 5751 Maishofen, der Fahrer M. W., unterwegs mit dem Sattelfahrzeug ..., dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, behördliches Kennzeichen GM-..., angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde und die Auswertung der Schaublätter nachfolgende Übertretungen durch den Kraftfahrzeuglenker ergaben: 1.) Es wurde nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 24.06.2015 um 03:40 Uhr. Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, beträgt 00 Stunden und 23 Minuten. 2.) Es wurde dem Lenker keine Bestätigung über folgende lenkfreie Tage ausgefolgt, sodass er diese im Zuge der Kontrolle nicht vorweisen konnte: a) für 16.06.2015 und b) für 26.06.2015 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.) Art 8 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006ad 1.) Artikel 8, Absatz eins und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ad 2.) Art 13 iVm. Art 15 Abs 7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85ad 2.) Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 72,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden ad 2.) Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden Summe der Geldstrafen: € 372,00, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 22 Stunden ad 1.)
5 Z 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) in der geltenden Fassung i.V.m. § 28 Abs. 6 Z 1 AZG und Anhang III D4 Richtlinie 22/2006 EGad 1.)
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, Arbeitszeitgesetz (AZG) in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, AZG und Anhang römisch drei D4 Richtlinie 22 aus 2006, EG ad 2.)
5 Z 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) in der geltenden Fassung i.V.m. § 28 Abs. 6 Z 3 AZG und Anhang III I5 Richtlinie 22/2006 EGad 2.)
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz (AZG) in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG und Anhang römisch drei I5 Richtlinie 22 aus 2006, EG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 10,00, ad 2.) € 30,00 Summe der Strafkosten: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) beträgt daher ad 1. )€ 82,00 ad 2.) € 330,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 412,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die T. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr J. T., verhängte Geldstrafe von 1) € 72,00 2) € 300,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) € 10,00 2) € 30,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.“ II. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut: römisch zwei. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut: „Für die Übertretung Art. 8 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Art. 13 iVm. Art. 15 Abs. 7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist seit 01.05.2013 Herr L. A. (geb. 1959, wohnhaft in Li., S.-gasse), als verantwortlicher Beauftragter bestellt.“ „Für die Übertretung Artikel 8, Absatz eins und 2 Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist seit 01.05.2013 Herr L. A. (geb. 1959, wohnhaft in Li., S.-gasse), als verantwortlicher Beauftragter bestellt.“ Der Beschwerde beigeschlossen war ein ausgefüllter, mit 01.05.2013 datierter Formularvordruck („Bestellung von verantwortlichen Beauftragten
IG“), wonach der Arbeitnehmer der T. GmbH. Herr A. L. seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten u.a. für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften zustimmt. Der Beschwerde beigeschlossen war ein ausgefüllter, mit 01.05.2013 datierter Formularvordruck („Bestellung von verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG“), wonach der Arbeitnehmer der T. GmbH. Herr A. L. seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten u.a. für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften zustimmt. Das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk teilte zur Beschwerde mit Schreiben vom 24.05.2016 mit, dass von der T. GmbH folgende verantwortliche Beauftragte
IG gemeldet worden waren: Das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk teilte zur Beschwerde mit Schreiben vom 24.05.2016 mit, dass von der T. GmbH folgende verantwortliche Beauftragte
Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG gemeldet worden waren: Herr D. V.Herr D. römisch fünf. Herr P. R. Dem Schreiben beigeschlossen waren Kopien der (mit 02.05.2013 datierten) Bestellungsurkunde für Herrn P. R. samt Begleitschreiben vom 31.03.2016 (eingelangt bei AI am 01.04.2016) und der (mit 12.01.2015 datierten) Bestellungsurkunde für Herrn D. V. mit Begleitschreiben vom 04.02.2016 (eingelangt beim AI am 05.02.2016). Dem Schreiben beigeschlossen waren Kopien der (mit 02.05.2013 datierten) Bestellungsurkunde für Herrn P. R. samt Begleitschreiben vom 31.03.2016 (eingelangt bei AI am 01.04.2016) und der (mit 12.01.2015 datierten) Bestellungsurkunde für Herrn D. römisch fünf. mit Begleitschreiben vom 04.02.2016 (eingelangt beim AI am 05.02.2016). Die Stellungnahme des AI wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.05.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, binnen einer Frist von 2 Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben sowie ggf. einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die mit der Beschwerde vorgelegte Bestellung von Herrn A. L. zum verantwortlichen Beauftragten dem Arbeitsinspektorat übermittelt wurde und dort eingelangt ist. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 03.06.2016 dazu folgende Stellungnahme ab: „Herr A. L. (geb. 1959, wohnhaft Li., S.-gasse) ist seit 01.05.2013 als verantwortlicher Beauftragter bestellt. Die Bestellung von Hrn. A. L. als verantwortlicher Beauftragter wurde 2013 an das Arbeitsinspektorat übermittelt. Die zuständige Mitarbeiterin, die damals die Übermittlung an das Arbeitsinspektorat veranlasst hat, ist seit 31.01.2015 nicht mehr bei der T. GmbH beschäftigt.“ III. bisheriger Verfahrensgang: römisch drei. bisheriger Verfahrensgang: Die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurden am 14.07.2015 auf Grund einer Kontrolle der Landespolizeidirektion Salzburg – PI Zell am See, des auf die T. GmbH zugelassenen, von Herrn M. W. gelenkten Sattelfahrzeugs mit dem beh. Kennzeichen GM-... (beh. Kennzeichen des Anhängers LI-...) in 5751 Maishofen auf der B 311, Stkm 53,2, anhand der Auswertung der Fahrerkarte festgestellt und zur Anzeige gebracht. In der Folge erging von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.01.2016 an die T. GmbH. eine Aufforderung, bekanntzugeben, wer von den zur Vertretung nach außen berufenen Organen für diese Angelegenheit primär verantwortlich sei. Sollte für diese Angelegenheit ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt sein, wären Name, Geburtsdatum und Adresse bekanntzugeben und eine Urkunde über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten und seine Zustimmung zur Bestellung vorzulegen. In der Folge erging von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.01.2016 an die T. GmbH. eine Aufforderung, bekanntzugeben, wer von den zur Vertretung nach außen berufenen Organen für diese Angelegenheit primär verantwortlich sei. Sollte für diese Angelegenheit ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sein, wären Name, Geburtsdatum und Adresse bekanntzugeben und eine Urkunde über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten und seine Zustimmung zur Bestellung vorzulegen. Mit Eingabe vom 01.02.2016 übermittelte die T. GmbH. die mit 12.01.2015 datierte Bestellungsurkunde für Herrn D. V. zum verantwortlichen Beauftragten. Mit Eingabe vom 01.02.2016 übermittelte die T. GmbH. die mit 12.01.2015 datierte Bestellungsurkunde für Herrn D. römisch fünf. zum verantwortlichen Beauftragten. Mit Schreiben vom 03.02.2016 teilte das Arbeitsinspektorat ... dazu mit, dass beim Arbeitsinspektorat ... bislang keine Meldung der T. GmbH. über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aufliege. Auch habe eine telefonische Nachfrage beim zuständigen Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk ergeben, dass auch dort keine Meldung eines verantwortlichen Beauftragten vorliege. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 04.02.2016 zur Last gelegt. In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: „Für die Übertretung ad 1.9 Art. 8 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ad 2.) Art. 13 iVm. Art. 15 Abs. 7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist seit 12.01.2015 Herr D. V. (geb. 1990, wohnhaft in Li., A.-straße), als verantwortlicher Beauftragter bestellt.“ „Für die Übertretung ad 1.9 Artikel 8, Absatz eins und 2 Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, ad 2.) Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist seit 12.01.2015 Herr D. römisch fünf. (geb. 1990, wohnhaft in Li., A.-straße), als verantwortlicher Beauftragter bestellt.“ Die mit 12.01.2015 datierte Bestellungsurkunde für Herrn D. V. zum verantwortlichen Beauftragten wurde mit dem Einspruch neuerlich vorgelegt. Die mit 12.01.2015 datierte Bestellungsurkunde für Herrn D. römisch fünf. zum verantwortlichen Beauftragten wurde mit dem Einspruch neuerlich vorgelegt. Mit Schreiben vom 29.02.2016 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer folgendes mit: „Sie haben die Bestellungsurkunde des Hrn. D. V. zum Verantwortlichen
IG übermittelt.„Sie haben die Bestellungsurkunde des Hrn. D. römisch fünf. zum Verantwortlichen
Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG übermittelt. Nach Mitteilung der Arbeitsinspektorate ... und Wien (2. Aufsichtsbezirk) war diese Bestellung zum Tatzeitpunkt (noch) nicht beim Arbeitsinspektorat eingelangt. Da die Bestellung erst mit Einlangen beim Arbeitsinspektorat wirksam wird, ersuche ich um Übermittlung einer Bestätigung, dass die Bestellung tatsächlich rechtzeitig dem Arbeitsinspektorat bekannt gegeben wurde, andernfalls bleibt es bei Ihrer strafrechtlichen Verantwortung.“ Der Beschwerdeführer teilte dazu mit Schreiben vom 08.03.2016 mit, die Bestellung des Beauftragten sei Anfang 2015 ohne Einschreiben an das Arbeitsinspektorat gesendet worden. In der Folge erging gegen ihn das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. IV. Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier. Maßgebliche Rechtsvorschriften: Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lauten:Artikel 8, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lauten: Artikel 8
561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;1. Lenker über die
561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; 2. Lenkpausen
561/2006 nicht gewähren; 3. die tägliche Ruhezeit
2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;2. Lenkpausen
561 aus 2006, nicht gewähren; 3. die tägliche Ruhezeit
561 aus 2006, nicht gewähren; 4. die Pflichten
5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;4. die Pflichten
561 aus 2006, verletzen; 5. die Pflichten
1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;5. die Pflichten
561 aus 2006, verletzen; 6. nicht
2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;6. nicht
561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten; 7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan
2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan
561 aus 2006, verletzen; 8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt den Ausdruck
Anhang I B oder die Fahrerkarte
1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen Abs. 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Abs. 6 zu bestrafen.8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt den Ausdruck
Anhang römisch eins B oder die Fahrerkarte
, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen Absatz 6, oder Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Absatz 6, zu bestrafen.
Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als
Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als 1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
G, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde
Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
G rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
165/2014 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben und gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung nunmehr als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gilt nach Art. 48 leg. cit. vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen
März
165 aus 2014, wird die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben und gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung nunmehr als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, gilt nach Artikel 48, leg. cit. vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen
März
G einzustellen. Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat demnach keine Verwaltungsübertretung bildet war das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand und dieser lediglich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen war, wurde
GVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand und dieser lediglich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen war, wurde
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.042.063.4285.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.