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{'item': 'VGW-031/012/8688/2015'}

Obsah (10)§ 28§ 52§ 25a§ 64§ 103§ 134§ 5§ 17§ 19Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlVGW-031/012/8688/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Ma

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz des Spruches lautet: „Diese Auskunft vom 26.5.2015 (zur Post gegeben am 27.5.2015) ist falsch.“ römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz des Spruches lautet: „Diese Auskunft vom 26.5.2015 (zur Post gegeben am 27.5.2015) ist falsch.“ II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der belangten Behörde, der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 22.6.2015, lauten wie folgt: „Sie wurden als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen ME-... von der LPD Wien aufgefordert, unverzüglich bekanntzugeben, wer das betreffende Fahrzeug am 27.03.2015 um 19:17 Uhr in Wien, Ruthgasse 23, Barawitzkagasse gelenkt hat. Sie haben als Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht unverzüglich erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können, da Sie angaben, das Auto sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewegt worden. Diese Auskunft ist falsch. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 2 KFG Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Paragraph 103, Absatz 2, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 500,00 4 Tagen 4 Stunden § 134 Abs. 1 KFG€ 500,00 4 Tagen 4 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt Ge ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00 Begründung In ihrer Lenkerauskunft vom 26.05.2015 gibt die Beschuldigte an, das Auto sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht bewegt worden. Dies steht im Widerspruch zur übereinstimmenden Aussage zweier unbeteiligter Zeugen (S. und SE.), wonach ein schwarzer BMW mit dem angegebenen Kennzeichen von einem älteren Mann gelenkt worden sei. Bei ihrer Einvernahme wollte die Beschuldigte dazu keine Angaben machen. Als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet, als erschwerend die beträchtliche Bedeutung der angezeigten Übertretungen; andere mildernde oder erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Mangels konkreter Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden durchschnittliche Werte angenommen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingenden Bestimmungen der zitierten Gesetzesstelle.“ Die dagegen fristgerecht am 9.7.2016 eingebrachte Beschwerde lautet im Wesentlichen wie folgt: 1) Die Lenkerauskunft habe ich fristgerecht und wahrheitsgemäß abgegeben. Mein Fahrzeug, schwarzer BMW mit dem Kennzeichen ME-..., wurde zum fraglichen Zeitpunkt (

  1. März 2015 um 19: 17 Uhr) nicht bewegt. 2) Ich habe meine Pflicht an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken nicht verletzt. 3) Es gilt die Unschuldsvermutung. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Die Beweislast ist in unzulässiger Weise von der Anklage auf die Verteidigung überwälzt worden. (EGMR: Krumpholz gegen Österreich, BSW: Nr. 13.201/05, Newsletter Menschenrechte, 2/2010, 99f., s. Anlage; (sehe ich zurzeit von einer Beschwerde ab)Es gilt die Unschuldsvermutung. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Die Beweislast ist in unzulässiger Weise von der Anklage auf die Verteidigung überwälzt worden. (EGMR: Krumpholz gegen Österreich, BSW: Nr. 13.201/05, Newsletter Menschenrechte, 2 aus 2010,, 99f., s. Anlage; (sehe ich zurzeit von einer Beschwerde ab) 4) Das Fahrzeug wird nur von mir und meinem Ehegatten gefahren. Ich war zu dem fraglichen Zeitpunkt in der Volksoper und mein Ehegatte hat sich nicht in Wien aufgehalten. 5) Mein Fahrzeug war in der Nähe meines damaligen
  2. Wohnsitzes, G.-straße, Wien geparkt. Es war nicht in der Ruthgasse 23 geparkt. Die Distanz zwischen Ruthgasse 23 und G.-straße beträgt ca. 1,5 km. 6) Auskunftsgemäß haben die beiden angeblich unabhängigen Zeugen ausgesagt, dass ein blauer VW Polo Schäden an Tür und Kotflügel habe. Die Tür des gegnerischen Fahrzeugs soll nicht mehr aufgehen. Unterstellt, dass dieses so wäre und der Schaden durch mein Fahrzeug verursacht worden wäre, was nicht der Fall ist, müsste auch mein Fahrzeug Schäden aufweisen. Dies ist nicht der Fall. 7) Ich stelle mein Fahrzeug für ein Schadensgutachten zur Verfügung. Da sich das Fahrzeug nicht ständig in Österreich befindet, ersuche ich um entsprechende Terminabsprache. Das Schadensgutachten soll eindeutig nachweisen, ob der angebliche Schaden beim gegnerischen Fahrzeug durch mein Fahrzeug verursacht wurde. 8) Ich ersuche Sie um Begründung der Aussage, dass die Zeugen unabhängig sind. Wurde geprüft, ob jegliche Beziehungen (persönliche oder geschäftliche) zwischen den Zeugen und zwischen Zeugen und gegnerischem Fahrzeughalter definitiv ausgeschlossen werden kann? 9) Es liegen mit Ausnahme der angeblich unabhängigen Zeugenaussagen keine Beweise vor, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt mein Fahrzeug bewegt wurde. Jegliche Fotonachweise von einem älteren Mann, der zu dem fraglichen Zeitpunkt mein Fahrzeug gefahren haben soll, und dem angeblichen Unfall fehlen!!!! Warum wurde dieser Mann oder der Unfall nicht – z.B. mit einem Handy – fotografiert? Dies steht im Widerspruch zur Lebenserfahrung!!!!“ Das Verwaltungsgericht Wien veranlasste eine Stellprobe, stellte eine Anfrage an das deutsche Kraftfahr-Bundesamt und führte eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin gehört wurde, vier Zeugen einvernommen wurden und ein Amtssachverständiger beigezogen wurde. Feststellungen Das Verwaltungsgericht Wien stellt aufgrund des Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Das auf die Beschwerdeführerin, Frau Dr. N. R., zugelassene schwarze Kraftfahrzeug mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen ME-... wurde am 27.3.2015 um 19.17 Uhr in Wien 18., Ruthgasse 23/Barawitzkagasse von einer männlichen Person gelenkt. Beim Ausparken aus einer dort befindlichen Parklücke touchierte der Lenker ein entgegenkommendes Fahrzeug und fuhr ohne anzuhalten weiter. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien stellte aufgrund der schlüssigen und glaubhaften Aussagen der vier in der öffentlich mündlichen Verhandlung unter Wahrheitserinnerung und Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage vernommen Zeugen den obigen Sachverhalt fest. Die Zeugen schilderten den Vorfall sehr detailliert und fertigten bei ihrer Einvernahme auch Skizzen über den Hergang an. Die Aussagen der Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeuges, der Lenkerin des hinter dem Kraftfahrzeug mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen ME-... fahrenden Fahrzeuges und ihres Beifahrers sowie eines am Unfall unbeteiligten Fußgängers wiesen keine Wiedersprüche auf. Dass die Lenkerin des Fahrzeuges, welches hinter dem Kraftfahrzeug mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen ME-... fuhr, die Mutter des Beifahrers ist, war aufgrund des selben Familiennamens evident und wurde auch nicht in Abrede gestellt. Hinweise auf sonstige persönliche Beziehungen oder gar Absprachen unter den Zeugen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ihre Vermutung, dass es sich um einen Versicherungsbetrug handelt, hat die Beschwerdeführerin nicht näher begründet. Die Angaben der Beschwerdeführerin hingegen, dass ihr Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht bewegt wurde, das Fahrzeug nur von ihr und ihrem Gatten benutzt wird und sie selbst sich in der Volksoper befand, wurden von ihr durch keinerlei Beweise (z.B. Theaterkarte) oder Beweisanbote (z.B. Zeugen) belegt. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Stellprobe wurde durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Dieser konnte keine korrespondierenden Beschädigungen zugeordnet werden, weil der Schaden am entgegenkommenden Fahrzeug zwischenzeitlich repariert wurde. Die am Fahrzeug der Beschwerdeführerin festgestellten Schäden (verschiedene Kratzer) können laut den Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung von einem Unfall stammen, sie können aber auch eine andere Ursache haben. Somit hat die Begutachtung keine verwertbaren Beweisergebnisse erbracht. Der Beifahrer des hinter dem Kraftfahrzeug mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen ME-... fahrenden KFZ legte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ein von ihm mit seinem Mobiltelefon aufgenommenes Foto des unfallverursachenden Fahrzeuges vor. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auf dem Foto das Kennzeichen nicht eindeutig als ihr Kennzeichen „ME-...“ erkennbar sei. Der zweite Buchstabe auf dem Foto sei verschwommen dargestellt ist und es könne sich auch um den Buchstabe „I“ oder „L“ handeln. Daraufhin veranlasste das Verwaltungsgerichtes Wien eine Anfrage beim deutschen Kraftfahr-Bundesamt, ob zum gegenständlichen Zeitpunkt die deutschen behördlichen Kennzeichen MI-... und ML-..., welche eventuell aus dem Foto herausgelesen werden können, vergeben waren. Die Auskunft ergab, dass das Kennzeichen „ME-...“ der Beschwerdeführerin vergeben war, die anderen beiden angefragten Kennzeichen jedoch nicht, weshalb das Verwaltungsgericht Wien es in Zusammenschau mit den schlüssigen Zeugenaussagen es als erwiesen ansieht, dass es sich das KFZ der Beschwerdeführerin handelte. Dass das Kennzeichen, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, mit MD oder MH beginnen könnte, erachtet das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des am Foto ersichtlichen geringen Abstandes zum nächsten Zeichen als nicht möglich. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass auf dem Foto ein blaues Fahrzeug zu erkennen sei, ihr Fahrzeug aber schwarz sei, vermochte das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen, da es sich bei dem Foto um einen Schnappschuss mit nicht optimaler Belichtung handelt. Es ist für das Verwaltungsgericht Wien erkennbar, dass es sich am Foto bei der bläulichen Färbung unter dem Kennzeichen um eine Lichtreflexion (wahrscheinlich von den Scheinwerfern des nachfahrenden KFZ, in dem sich der Fotograf befand) handelt. Ansonsten ist das Fahrzeug auf der Abbildung schwarz gefärbt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtslage

§ 103Abs.

2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat (…). Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer (…) zu erteilen (…). Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen (…). (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat (…). Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer (…) zu erteilen (…). Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen (…). (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

§ 134Abs.

1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz (…) zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz (…) zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Rechtliche Beurteilung Ad I.Ad römisch eins. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 26.5.2015 (zur Post gegeben am 28.5.2015) die Lenkerauskunft erteilt, dass „das Fahrzeug zu der angegebenen Zeit (gemeint am 27.3.2015 um 19.17 Uhr) nicht bewegt wurde“. Das Verwaltungsgericht Wien hat jedoch nach Durchführung des Beweisverfahrens festgestellt, dass das auf die Beschwerdeführerin zugelassene schwarze Kraftfahrzeug mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen ME-... am 27.3.2015 um 19.17 Uhr in Wien 18., Ruthgasse 23/Barawitzkagasse von einer männlichen Person gelenkt wurde. Damit hat sich die Lenkerauskunft der Beschwerdeführerin vom 26.5.2015 als falsch erwiesen. Die Beschwerdeführerin hat somit als dazu verpflichtete Zulassungsbesitzerin entgegen der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG der belangten keine - wahrheitsgemäße - Auskunft erteilt. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 19.12.2014, GZ: Ra 2014/02/0081).Die Beschwerdeführerin hat somit als dazu verpflichtete Zulassungsbesitzerin entgegen der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG der belangten keine - wahrheitsgemäße - Auskunft erteilt. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 19.12.2014, GZ: Ra 2014/02/0081). Zu dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR in der Beschwerdesache Krumpholz gegen Österreich vom 18.3.2010, Bsw. 13201/05, ist hervorzuheben, dass dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Herr Krumpholz wurde ausschließlich wegen der Verweigerung der Lenkerauskunft wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, weswegen der EGMR eine Menschenrechtsverletzung feststellte. Diese Konstellation liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, weil gegen die Beschwerdeführerin gar kein Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet wurde und die Bestrafung wegen nicht erteilter Lenkerauskunft erfolgte. Dies ist auch von der Judikatur des EGMR gedeckt: In der Beschwerdesache Lückhof und Spanner hat der EGMR nämlich mit Urteil vom 10.1.2008, Bsw. 58452/00 und 61920/00, ausgesprochen, dass die bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbezichtigung darstellt. Diese begrenzte Art des Auskunftsbegehrens, das Erfordernis eine einfache Tatsache bekannt zu geben, sei nicht als solche belastend. Erstens besage § 103 Abs. 2 KFG, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, die Informationen nachzuprüfen, wenn es die Umstände verlangen. Zweitens unterliege der Zulassungsbesitzer nicht einer Strafe für die Weigerung, Auskunft zu erteilen, wenn diese Unterlassung nicht zumindest auf einer Fahrlässigkeit beruht. Zu dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR in der Beschwerdesache Krumpholz gegen Österreich vom 18.3.2010, Bsw. 13201/05, ist hervorzuheben, dass dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Herr Krumpholz wurde ausschließlich wegen der Verweigerung der Lenkerauskunft wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, weswegen der EGMR eine Menschenrechtsverletzung feststellte. Diese Konstellation liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, weil gegen die Beschwerdeführerin gar kein Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet wurde und die Bestrafung wegen nicht erteilter Lenkerauskunft erfolgte. Dies ist auch von der Judikatur des EGMR gedeckt: In der Beschwerdesache Lückhof und Spanner hat der EGMR nämlich mit Urteil vom 10.1.2008, Bsw. 58452/00 und 61920/00, ausgesprochen, dass die bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbezichtigung darstellt. Diese begrenzte Art des Auskunftsbegehrens, das Erfordernis eine einfache Tatsache bekannt zu geben, sei nicht als solche belastend. Erstens besage Paragraph 103, Absatz 2, KFG, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, die Informationen nachzuprüfen, wenn es die Umstände verlangen. Zweitens unterliege der Zulassungsbesitzer nicht einer Strafe für die Weigerung, Auskunft zu erteilen, wenn diese Unterlassung nicht zumindest auf einer Fahrlässigkeit beruht.

§ 5Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VSt

G, welcher

§ 17Vw

GVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsrichten anzuwenden ist, genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, welcher

Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsrichten anzuwenden ist, genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 134 Abs.1 iVm 103 Abs. 2 KFG sieht keine besondere Schuldform und weder den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr durch eine nicht wahrheitsgemäß erteilte Lenkerauskunft vor. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vorgebracht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden träfe, und ist auch kein diesbezüglicher Anhaltpunkt im Verfahren hervorgekommen. Somit ist

§ 5Abs. 1 VSt

G fahrlässiges Verhalten anzunehmen und die subjektive als erwiesen anzusehen.Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit 103 Absatz 2, KFG sieht keine besondere Schuldform und weder den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr durch eine nicht wahrheitsgemäß erteilte Lenkerauskunft vor. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vorgebracht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden träfe, und ist auch kein diesbezüglicher Anhaltpunkt im Verfahren hervorgekommen. Somit ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten anzunehmen und die subjektive als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Durch die zu verantwortende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, in erheblichem Maße geschädigt (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 19.12.2014, GZ: Ra 2014/02/0081). Der objektive Unrechtgehalt der Tat kann daher nicht als gering gewertet werden.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wollte die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien keine Angaben machen, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde. Bereits die Behörde hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt, erschwerende Umstände kamen nicht hervor. Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungsgründe, general- und spezialpräventive Erwägungen und den bis zu 5 000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erweist sich die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch, zumal diese auch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt. Ad II.Ad römisch zwei. Der Beitrag der Beschwerdeführerin zu den Kosten des Verfahrens war aufgrund der Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht Wien

§ 52Abs. 2 Vw

GVG mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen.Der Beitrag der Beschwerdeführerin zu den Kosten des Verfahrens war aufgrund der Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen. Ad III.Ad römisch drei. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.012.8688.2015

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