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{'item': 'VGW-041/036/2235/2016'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 2§ 26§ 28§ 29§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlVGW-041/036/2235/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerd

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Begründung Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.01.2016 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe als kosovarischer Staatsbürger und

§ 2Ausl

BG beschäftigter Ausländer der C. KG (in der Folge kurz: KG) mit Sitz in Wien, C.-gasse, am 18.06.2015 bei der Kontrolle des Bauvorhabens in Wien, P.-gasse, entgegen § 26 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) den Organen der Finanzpolizei im Rahmen der Überprüfung des Bauvorhabens die notwendigen Auskünfte nicht erteilt, indem er sich geweigert habe, im vorgelegten Personendatenblatt trotz Belehrung selbstständig Angaben zu seiner Beschäftigung zu machen, obwohl Ausländer

§ 26Abs. 1 Ausl

BG verpflichtet seien, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, den Trägern der Krankenversicherung, den Abgabenbehörden sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Bf habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c iVm § 26 Abs. 1 AuslBG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf

§ 28Abs. 1 Z. 2 lit. c Ausl

BG eine Geldstrafe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 16 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 250,-- Euro bestimmt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.01.2016 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe als kosovarischer Staatsbürger und

Paragraph 2, AuslBG beschäftigter Ausländer der C. KG (in der Folge kurz: KG) mit Sitz in Wien, C.-gasse, am 18.06.2015 bei der Kontrolle des Bauvorhabens in Wien, P.-gasse, entgegen Paragraph 26, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) den Organen der Finanzpolizei im Rahmen der Überprüfung des Bauvorhabens die notwendigen Auskünfte nicht erteilt, indem er sich geweigert habe, im vorgelegten Personendatenblatt trotz Belehrung selbstständig Angaben zu seiner Beschäftigung zu machen, obwohl Ausländer

Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG verpflichtet seien, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, den Trägern der Krankenversicherung, den Abgabenbehörden sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Bf habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG eine Geldstrafe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 16 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 250,-- Euro bestimmt. Zur Begründung dieses Straferkenntnisses führte die belangte Behörde Folgendes (Wiedergabe des Sachverhaltes, der maßgeblichen Rechtslage und kurze rechtliche Beurteilung) aus: „Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Finanzpolizei vom 10.08.2015 zur Kenntnis. Darin wird ausgeführt, dass Sie im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle in Wien, P.-gasse, am 18.06.2015 gegen 10.40 Uhr angetroffen wurden. Sie trugen verschmutzte Arbeitskleidung und befanden sich auf der Baustelle. Nachdem Ihnen die Finanzpolizei ein Personenblatt vorgelegt hatte, weigerten Sie sich, Angaben zu Ihrer Beschäftigung zu machen (trotz mehrmaliger Belehrung über Ihre Verpflichtung). Sie waren mit einem weißen Mercedes ... mit dem behördlichen Kennzeichen MA-... auf der Baustelle, welcher auf Ihren Vater, Herrn Gj. G., zugelassen war. Im Laderaum dieses Fahrzeuges befand sich ein Fassadennetz (dieselbe Marke wie jenes, das auch auf der Baustelle verwendet wurde). Dies konnten Sie vor Ort nicht erklären. Abfragen im Innendienst ergaben dann, dass Ihr Vater bei der C. KG seit 11.06.2015 zur Sozialversicherung angemeldet war. Sie hätten demnach Ihre Verpflichtung nach § 26 Abs. 1 AuslBG verletzt.„Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Finanzpolizei vom 10.08.2015 zur Kenntnis. Darin wird ausgeführt, dass Sie im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle in Wien, P.-gasse, am 18.06.2015 gegen 10.40 Uhr angetroffen wurden. Sie trugen verschmutzte Arbeitskleidung und befanden sich auf der Baustelle. Nachdem Ihnen die Finanzpolizei ein Personenblatt vorgelegt hatte, weigerten Sie sich, Angaben zu Ihrer Beschäftigung zu machen (trotz mehrmaliger Belehrung über Ihre Verpflichtung). Sie waren mit einem weißen Mercedes ... mit dem behördlichen Kennzeichen MA-... auf der Baustelle, welcher auf Ihren Vater, Herrn Gj. G., zugelassen war. Im Laderaum dieses Fahrzeuges befand sich ein Fassadennetz (dieselbe Marke wie jenes, das auch auf der Baustelle verwendet wurde). Dies konnten Sie vor Ort nicht erklären. Abfragen im Innendienst ergaben dann, dass Ihr Vater bei der C. KG seit 11.06.2015 zur Sozialversicherung angemeldet war. Sie hätten demnach Ihre Verpflichtung nach Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG verletzt. Sie gaben an, Herrn A. auf der Baustelle besucht zu haben. Sie wären dort nicht als Arbeiter tätig. Auch Herr F. H. (Verantwortlicher der C. KG) gab an, dass er von Ihrer Anwesenheit auf der Baustelle nichts wusste. Trotzdem bestritt er im gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren (zur Zahl MBA ... - S 40381/15) nicht, dass er Sie beschäftigt hat (nunmehr rechtskräftig). Aus dem Versicherungsdatenauszug von Herrn Gj. G. ergibt sich, dass er von 11.06.2015 bis 10.07.2015 bei der C. KG als Arbeiter beschäftigt war. In Ihrer Rechtfertigung haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung bestritten und Folgendes vorgebracht: „Am Donnerstag, den 18.06.2015 fuhren mein Vater und ich mit zwei Autos von S. nach N.. Ich hatte einen Termin beim ARBÖ N. wegen dem „Pickerl“ (§ 57a Begutachtung). Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch normale Straßenkleidung an. Wir stellten das Auto zum ARBÖ und fuhren mit dem zweiten Auto (Mercedes ...) nach W.. Dort besitzen wir ein Haus. Mein Vater und ich arbeiteten dann in unserem Haus, weshalb ich dort Arbeitskleidung anzog.„Am Donnerstag, den 18.06.2015 fuhren mein Vater und ich mit zwei Autos von S. nach N.. Ich hatte einen Termin beim ARBÖ N. wegen dem „Pickerl“ (Paragraph 57 a, Begutachtung). Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch normale Straßenkleidung an. Wir stellten das Auto zum ARBÖ und fuhren mit dem zweiten Auto (Mercedes ...) nach W.. Dort besitzen wir ein Haus. Mein Vater und ich arbeiteten dann in unserem Haus, weshalb ich dort Arbeitskleidung anzog. Danach rief mich ein Freund, Herr V. A., an. Er fragte mich, ob ich Zeit hätte nach Wien zu kommen, um ihn zu besuchen, was ich auch tat. Ich war ca. um 09.00 Uhr auf der Baustelle in Wien. Dort parkte ich zwischen zwei abgestellten Fahrzeugen ein. Beim Einparken platzte mein linker Vorderreifen (wie auf den Fotos ersichtlich). Deshalb rief ich den ARBÖ an und wartete, dass der Reifen ausgetauscht wird. Auf einem Foto ist ein Arbeiter vom ARBÖ ersichtlich. Währenddessen unterhielt ich mich mit meinem Freund, V. A., bei einer Garage auf der Baustelle. Dann erschienen plötzlich die Kontrollorgane der Finanzpolizei.Danach rief mich ein Freund, Herr römisch fünf. A., an. Er fragte mich, ob ich Zeit hätte nach Wien zu kommen, um ihn zu besuchen, was ich auch tat. Ich war ca. um 09.00 Uhr auf der Baustelle in Wien. Dort parkte ich zwischen zwei abgestellten Fahrzeugen ein. Beim Einparken platzte mein linker Vorderreifen (wie auf den Fotos ersichtlich). Deshalb rief ich den ARBÖ an und wartete, dass der Reifen ausgetauscht wird. Auf einem Foto ist ein Arbeiter vom ARBÖ ersichtlich. Währenddessen unterhielt ich mich mit meinem Freund, römisch fünf. A., bei einer Garage auf der Baustelle. Dann erschienen plötzlich die Kontrollorgane der Finanzpolizei. Ich möchte noch anmerken, dass das im Mercedes ... gefundene Fassadennetz (Textilglasgitter) auf unserer Baustelle in W. verwendet wird und nicht für die Baustelle in Wien gedacht war. Ich war auf der Baustelle in Wien nicht beschäftigt (ich war nur zu Besuch da). Ich habe der Finanzpolizei alle verlangten Auskünfte gegeben.“ Ihre Rechtfertigung wurde der Finanzpolizei zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom 22.12.2015 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Ihre Ausführungen als Schutzbehauptung einzustufen seien. Aufgrund der Uhrzeit und den durchgeführten Erledigungen erscheine es nicht glaubhaft, dass Sie auch noch auf der eigenen Baustelle in W. und bereits um 09.00 Uhr auf der Baustelle in Wien gewesen wären. Insofern erscheint die Begründung, warum Sie im Arbeitsgewand waren, nicht glaubwürdig. Außerdem wäre Ihr Vater auf der Baustelle in Wien tätig gewesen. Des Weiteren wurde der Verantwortliche der C. KG rechtskräftig wegen Ihrer Beschäftigung bestraft. Dies wurde von ihm nicht bestritten. Mit Schreiben vom 11.01.2016 wurde Ihnen zu dieser Stellungnahme Parteiengehör gewährt. Darauf reagierten Sie mit dem Schreiben vom 26.01.2016. Im Wesentlichen wiederholten Sie Ihr bisheriges Vorbringen. Weiters gaben Sie an, dass Sie Ihr Auto um 06.30 Uhr beim ARBÖ abgestellt hätten. Danach seien Sie direkt nach W. in Ihr Haus gefahren. Dort hätten Sie auch Ihre Arbeitskleidung angezogen. Das im Mercedes ... gefundene Fassadennetz hätten Sie auf der Baustelle in W. verwendet. Außerdem hätte Ihr Vater nicht auf der Baustelle in Wien gearbeitet. Sie wären nur zu Besuch auf der Baustelle gewesen. …. Sie wurden am 18.06.2015 um 10.40 Uhr in verschmutzter Arbeitskleidung auf der Baustelle in Wien, P.-gasse, von Organen der Finanzpolizei angetroffen. In Ihrem Fahrzeug befand sich ein Fassadennetz, welches noch dazu von derselben Marke war, wie jene, die auf der Baustelle verwendet wurden. Aufgrund Ihrer Angaben seien Sie um 09.00 Uhr auf diese Baustelle gekommen, nachdem Sie beim ARBÖ waren, dann in W. zwecks Arbeiten in Ihrem Haus mit Ihrem Vater. Dies sei der Grund, warum Sie in Arbeitskleidung waren. Angesichts des engen Zeitrahmens erscheint dies nicht glaubwürdig. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Verantwortliche der C. KG Ihre Beschäftigung nicht bestritten hat und deshalb sogar rechtskräftig bestraft wurde. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte er Folgendes vor: „Ich wiederhole nochmals: Am Donnerstag, den 18.06.2015 fuhren mein Vater und ich mit zwei Autos von S. nach N.. Ich hatte einen Termin beim ARBÖ N. wegen dem Pickerl (§ 57a Begutachtung) - (Wir hatten einen Termin um 6:30 beim ARBÖ bzw. mussten nur das Auto um 6:30 hinstellen. Es steht im Begutachtungsblatt (Uhrzeit: 08:25) - Die Uhrzeit bedeutet dass, das Auto fertig überprüft worden ist und wir nicht während, das Team vom ARBÖ das Auto überprüft hatte, dort anwesend waren. Wir haben nur das Auto um 06:30 dort hingestellt und sind dann direkt nach W. gefahren.Am Donnerstag, den 18.06.2015 fuhren mein Vater und ich mit zwei Autos von S. nach N.. Ich hatte einen Termin beim ARBÖ N. wegen dem Pickerl (Paragraph 57 a, Begutachtung) - (Wir hatten einen Termin um 6:30 beim ARBÖ bzw. mussten nur das Auto um 6:30 hinstellen. Es steht im Begutachtungsblatt (Uhrzeit: 08:25) - Die Uhrzeit bedeutet dass, das Auto fertig überprüft worden ist und wir nicht während, das Team vom ARBÖ das Auto überprüft hatte, dort anwesend waren. Wir haben nur das Auto um 06:30 dort hingestellt und sind dann direkt nach W. gefahren. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch normale Straßenkleidung an. Dort besitzen wir ein Haus. Mein Vater und ich arbeiteten dann in unserem Haus, weshalb ich dort Arbeitskleidung anzog. Danach rief mich ein Freund, Herr V. A., an. Er fragte mich, ob ich Zeit hätte nach Wien zu kommen, um ihn zu besuchen, was ich auch tat. Ich war ca. um 09.00 Uhr auf der Baustelle in Wien. Dort parkte ich zwischen zwei abgestellten Fahrzeugen ein. Beim Einparken platzte mein linker Vorderreifen (wie auf den Fotos ersichtlich). Deshalb rief ich den ARBÖ an und wartet, dass der Reifen ausgetauscht wird. Auf einem Foto ist ein Arbeiter vom ARBÖ ersichtlich. Währenddessen unterhielt ich mich mit meinem Freund V. A., bei einer Garage auf der Baustelle. Dann erschienen plötzlich die Kontrollorganen der Finanzpolizei. Ich möchte anmerken, dass das im Mercedes ... gefundene Fassadennetz (Textilglasgitter) auf der unserer Baustelle in W. verwendet wird und nicht für die Baustelle in Wien gedacht war. Ich möchte noch zusätzlich anmerken lassen, bzgl. meines Vaters. Es stimmt, mein Vater hat für diese Firma gearbeitet (C. KG), aber nicht auf der Baustelle (P.-gasse), wo ich beim meinem Freund V. A. war.Danach rief mich ein Freund, Herr römisch fünf. A., an. Er fragte mich, ob ich Zeit hätte nach Wien zu kommen, um ihn zu besuchen, was ich auch tat. Ich war ca. um 09.00 Uhr auf der Baustelle in Wien. Dort parkte ich zwischen zwei abgestellten Fahrzeugen ein. Beim Einparken platzte mein linker Vorderreifen (wie auf den Fotos ersichtlich). Deshalb rief ich den ARBÖ an und wartet, dass der Reifen ausgetauscht wird. Auf einem Foto ist ein Arbeiter vom ARBÖ ersichtlich. Währenddessen unterhielt ich mich mit meinem Freund römisch fünf. A., bei einer Garage auf der Baustelle. Dann erschienen plötzlich die Kontrollorganen der Finanzpolizei. Ich möchte anmerken, dass das im Mercedes ... gefundene Fassadennetz (Textilglasgitter) auf der unserer Baustelle in W. verwendet wird und nicht für die Baustelle in Wien gedacht war. Ich möchte noch zusätzlich anmerken lassen, bzgl. meines Vaters. Es stimmt, mein Vater hat für diese Firma gearbeitet (C. KG), aber nicht auf der Baustelle (P.-gasse), wo ich beim meinem Freund römisch fünf. A. war. Von Mittwoch den 17.06.2015 bis Freitag den 19.06.2015, hatte mein Vater einen Zeitausgleich genommen weil er viele Überstunden gemacht hatte und hat bei unseren Haus in W. gearbeitet. Mein Vater hat auf eine anderen Baustelle gearbeitet mit einer anderen Arbeitsgruppe und hat immer den Lohn bekommen und mein Freund V. A., mit seiner Gruppe, er hat zu mir gesagt:,, Die Firma ist in Konkurs gegangen und haben keine Lohn bekommen.“ Die Arbeitsgruppe von V. A. stehen auf der Arbeiterkammer, irgendwo in Wien. Mein Vater mit seiner Arbeitsgruppe stehen nicht auf der Liste auf der Arbeiterkammer in ganz Österreich, können Sie selbst überprüfen.Mein Vater hat auf eine anderen Baustelle gearbeitet mit einer anderen Arbeitsgruppe und hat immer den Lohn bekommen und mein Freund römisch fünf. A., mit seiner Gruppe, er hat zu mir gesagt:,, Die Firma ist in Konkurs gegangen und haben keine Lohn bekommen.“ Die Arbeitsgruppe von römisch fünf. A. stehen auf der Arbeiterkammer, irgendwo in Wien. Mein Vater mit seiner Arbeitsgruppe stehen nicht auf der Liste auf der Arbeiterkammer in ganz Österreich, können Sie selbst überprüfen. Mein Vater war NIE auf der Baustelle (P.-gasse). wo ich zu Besuch bei V. A. war. Wenn Sie denken bzw. glauben, dass Ich für diese Firma gearbeitet habe, dann hätte ich mit meinem Papa bzw. mit seiner Arbeitsgruppe gearbeitet.Mein Vater war NIE auf der Baustelle (P.-gasse). wo ich zu Besuch bei römisch fünf. A. war. Wenn Sie denken bzw. glauben, dass Ich für diese Firma gearbeitet habe, dann hätte ich mit meinem Papa bzw. mit seiner Arbeitsgruppe gearbeitet. Und Sie können selbst den Chef von der Firma (C. KG) fragen bzw. den Besitzer des Hauses, ob ich dort gearbeitet habe. Ich war nur zu Besuch da - Ich kenne nicht den Chef von der Firma und den Besitzer des Hauses auch nicht. Ich wiederhole mich nochmal, dass ich nicht gearbeitet habe und dass ich nur meinem Freund V. A. besucht habe.“Ich wiederhole mich nochmal, dass ich nicht gearbeitet habe und dass ich nur meinem Freund römisch fünf. A. besucht habe.“ Laut Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse war Herr V. A. (in der Folge kurz: A.) von 11.06.2015 bis 17.07.2015 von der KG zur Sozialversicherung angemeldet.Laut Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse war Herr römisch fünf. A. (in der Folge kurz: A.) von 11.06.2015 bis 17.07.2015 von der KG zur Sozialversicherung angemeldet. Die Finanzpolizei ... übermittelte als Beilage zu ihrem Schreiben vom 17.03.2016 das Personenblatt des Bf. Auf diesem Personenblatt gab der Bf seine Personalien (Name, Sozialversicherungsnummer, Wohnadresse, Staatsangehörigkeit und Telefonnummer) an. Weiters vermerkte er, dass er am 18.06.2015 seit ca. 09:00 Uhr auf der Baustelle sei. Er sei Schüler und sei von Ne. zu Besuch nach Wien gekommen (V. A.). Bei der Rubrik „ich arbeite derzeit“, machte er keine Angaben. Bei den amtlichen Vermerken heißt es, dass der Bf auf der Baustelle während der Pause in der Garage angetroffen worden sei.Die Finanzpolizei ... übermittelte als Beilage zu ihrem Schreiben vom 17.03.2016 das Personenblatt des Bf. Auf diesem Personenblatt gab der Bf seine Personalien (Name, Sozialversicherungsnummer, Wohnadresse, Staatsangehörigkeit und Telefonnummer) an. Weiters vermerkte er, dass er am 18.06.2015 seit ca. 09:00 Uhr auf der Baustelle sei. Er sei Schüler und sei von Ne. zu Besuch nach Wien gekommen (römisch fünf. A.). Bei der Rubrik „ich arbeite derzeit“, machte er keine Angaben. Bei den amtlichen Vermerken heißt es, dass der Bf auf der Baustelle während der Pause in der Garage angetroffen worden sei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 05.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf (dieser erschien zur Verhandlung verspätet) und Herr Do. als Vertreter der Finanzpolizei Wien, ... teilnahmen und in der mehrere Zeugen einvernommen wurden. Bei seiner Einvernahme als Zeuge gab Herr Do.. Folgendes an: „Es war damals eine Routinekontrolle. Die Baustelle betraf ein Einfamilienhaus, bei dem u.a. die Fassade hergerichtet wurde. Beim Eingang zur Baustelle ist eine Garage (siehe AS 43), dort saßen drei Arbeiter. Es waren die Drei im zweiten Absatz auf Seite 3 genannten Personen. Ich habe mit dem Bf auch gesprochen. Die anderen beiden Personen füllten das Personenblatt aus. Diese beiden gaben an für die C. KG (in der Folge kurz: KG) zu arbeiten. Der Bf füllte nur AS 74 aus. Angaben zu Tätigkeit oder Arbeitgeber machte er nicht. Der Bf behauptete von Anfang an hier nicht zu arbeiten. Er sagte, er besuche hier einen Freund, Herrn A.. Es war eine langwierigere Kontrolle, denn es waren auch andere Firmen zu kontrollieren. Herr A. sprach schlecht Deutsch, die dritte Person eigentlich gar nicht. Eine gute Konversation war nur mit dem Bf möglich. Mir ist nichts in Erinnerung, dass Herr A. etwas zu einem Besuch gesagt hätte. Meiner Erinnerung nach dürfte der Bf eigentlich nach dem AuslBG in Österreich arbeiten. Es wurde dann noch mit einem Herrn H. eine Niederschrift aufgenommen. Den Vater des Bf haben wir auf der Baustelle nicht angetroffen. Es war zur fraglichen Zeit ein Arbeiter von der Firma D. auf der Baustelle. Dieser dürfte aber nur Material geliefert haben.“ Herr F. H. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Ich habe bei der KG keine Funktion mehr. Ich habe damals Aufträge lukriert und auch die Baustellen betreut. Die gegenständliche Baustelle betraf ein Einfamilienhaus und waren Fassadenarbeiten zu machen. Wir haben dort ca. drei bis vier Wochen gearbeitet. Unser Auftraggeber war die Firma D.. Wir haben pro m2 ca. 30 bis 35,-- Euro bekommen. Das Material hat die D. gestellt. Das Gerüst hat auch die Firma D. gestellt. Der Bauleiter der Firma D. hieß R.. Dieser war auch meine Ansprechperson. Es hat schriftliche Verträge gegeben. Den Vater des Bf kenne ich. Diesen habe ich eingestellt. Dieser war Fassader. Der Vater hat nicht auf dieser Baustelle gearbeitet, sondern im 14. Bezirk. Ich erinnere mich nicht, ob der Vater des Bf am Kontrolltag gearbeitet hat. Den Bf kenne ich nicht. Die Chefin war Frau Du.. Ich habe auch eine Strafe bekommen, bezahlt habe ich sie noch nicht. Die KG hatte ca. sechs bis sieben Beschäftigte. Ich bin schon auf der gegenständlichen Baustelle vorbeigekommen, mitgearbeitet habe ich dort nicht. Zu den Materialien auf AS 41 kann ich nichts sagen. Herrn A. habe ich aufgenommen. Ich bin gebürtiger Kosovare. Herr Po. hat auf einer anderen Baustelle gearbeitet. Herr Ni. hätte am fraglichen Tag auf der gegenständlichen Baustelle sein sollen, er war aber mit seinem Vater im Spital.“ Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an: „Ich habe schon einmal bei einer Bäckerei gearbeitet, dort zeigte ich meinen Aufenthaltstitel vor. Ich habe die Schule abgeschlossen und beginne im September zu studieren. Herrn A. kenne ich schon aus dem Kosovo. Ich bin hier geboren und habe diesen bei Urlauben im Kosovo kennen gelernt. Ich weiß nicht, ob dieser verheiratet, ledig ist oder Kinder hat. Ich weiß nicht, ob er allein nach Österreich gekommen ist. Ich weiß auch nicht seit wann er in Österreich ist. Zwei oder drei Monate vor der Kontrolle traf ich ihn in einem Club in Wien. Ich fragte ihn nicht, was er hier macht, wir hatten nur Spaß. Ich weiß nicht, wie alt er ist. Ich weiß auch nicht, wann er Geburtstag hat. Ich habe Herrn A. abgeholt in der Nähe vom Südtiroler Platz und hatten wir das vorher so ausgemacht gehabt. Er hat eine eigene Wohnung in Wien, ich war noch nie dort. Ich weiß nicht, wieviel Miete er bezahlt. Ich weiß nicht, ob er alleine wohnt. Ich weiß nicht, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich verdient. Ich bekomme Geld von meinem Vater. Ich weiß nicht, ob Herr A. ein Auto hat. Ich habe ein Auto, einen 3er BMW. Am 18.06.2015 in der Früh hat Herr A. mich angerufen (er hat schon ein österreichisches Handy) und mir gesagt, er sei bald in der Mittagspause. Er fragte mich, ob ich Zeit habe und vorbei komme. Ich wohne in S. und haben wir ein Haus in W. gekauft. Er hat mich damals am Handy angerufen und war ich zur Anrufzeit in W.. Mein Vater war damals bei der KG beschäftigt, aber nicht dort. Er hatte damals einen freien Tag. Ich bin damals in der Früh mit dem Auto meines Vaters gefahren und er mit dem Bus. Wir haben um ca. 06:30 Uhr das Auto zum ARBÖ hingestellt. Um 08:25 Uhr ist es schon begutachtet worden. Wir waren nicht dort. Wir sind dann mit dem Bus nach W. gefahren. Ich war zu dieser Zeit normal gekleidet. Wir haben in W. kurz gearbeitet, Bodenplatten gestemmt. Ich habe dort mein Arbeitsgewand angezogen. Später hat mich dann Herr A. angerufen (Uhrzeit weiß ich nicht). Er fragte mich, ob ich Zeit hätte, nach Wien zu kommen um ihn zu besuchen. Ich fragte meinen Vater, ob ich nach Wien fahren kann und sagte er ja. Ich sollte zur Mittagspause hinkommen. Ich war ca. um 09:00 Uhr in Wien auf der Baustelle. Auf die Frage, ob um 09:00 Uhr die Mittagspause war, gebe ich an, bei der Kontrolle waren alle in der Garage zum Essen. Ich habe das Auto dort eingeparkt und wurde der rechte Reifen beschädigt. Ich habe den ARBÖ angerufen und gewartet, bis sie gekommen sind. Der ARBÖ kam dann. Ich hatte im Fahrzeug Fassadennetz aufgeladen, dieses war schon im Bus. In W. haben wir gerade die Fassade gemacht. Wir haben dieses Netz dann später bei der Fassade verwendet. Ich hatte meine Arbeitskleidung angelassen. Im Bus im Rucksack war meine normale Kleidung. Über Befragen des Vertreters der Finanzpolizei: Herr A. kann ein bisschen Deutsch. Ich spreche mit Herrn A. Albanisch. Ich habe mit ihm über den Reifenpatschen gesprochen. Zur Firma oder zur Arbeit haben wir nichts gesprochen. Während der Kontrolle habe ich mit meinem Vater telefoniert und von der Kontrolle erzählt. Er ist nicht gekommen. Ich sagte, dass ich erwischt worden bin.“ Herr Gj. G. (das ist der Vater des Bf; in der Folge kurz: G.) gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Ich bin seit 26 Jahren in Österreich. Ich habe im Kosovo studiert und bin dann nach Österreich gekommen. Hier habe ich als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zur KG bin ich über Herrn Ni. gekommen. Dieser ist auch aus dem Kosovo. Aufgenommen hat mich Herr H.. Ich habe in der Ge.-straße gearbeitet, nicht auf der gegenständlichen Baustelle. Am 18.06.2015 hatte ich frei, es kam der Installateur zum Haus in W. und verlegte die Bodenheizung. Es gab bei der KG Streitereien mit dem Chef und bin ich wieder weggegangen. Herrn A. habe ich nicht gekannt. Ich habe erfahren, dass mein Sohn ihn vom Kosovo gekannt hat. Am 18.06.2015 hatten wir einen Termin beim ARBÖ und haben das Auto um 06:30 Uhr hingestellt. Wir sind dann nach W. gefahren. Bei der KG habe ich 1.900,-- Euro netto verdient. Im W. haben wir ein Loch gestemmt. Schule hatte der Bf damals nicht mehr. Ich war dann fertig mit dem Stemmen. Ich blieb dort mit meiner Frau, der Bf sagte, A. hätte ihn angerufen und fragte er, ob er zu ihm gehen kann. Der Bf ist ca. um 08:00 Uhr von W. weggefahren. Er sagte, dass er zu seinem Freund fährt und sagte ich noch, der Bus ist groß und solle er aufpassen. Der Zeuge bringt aufbrausend vor, man solle den Besitzer fragen, der war jeden Tag dort. Das habe ihm gerade Herr A. gesagt.“ Herr A machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben: „Ich bin mit einer Slowakin verheiratet, diese habe ich beim Donauinselfest kennen gelernt. Dies war im März vor zwei Jahren. Ich lebe mit der Gattin zusammen. Ich bin vor zwei oder zweieinhalb Jahren nach Österreich gezogen. Kinder haben wir nicht. Meine Gattin ist Frisörin. Ich bin zu der KG über Herrn Ni. gekommen. Dieser war auf der Baustelle der Vorarbeiter. Ich habe bei der Fassade gearbeitet. Ich habe 1.200,-- Euro netto bekommen monatlich, ein bisschen bar und ein bisschen auf die Hand. Ich habe auf dieser Baustelle von Anfang an gearbeitet. Der Besitzer ist kein Kosovare. Wir haben um 06:00 Uhr zu arbeiten begonnen bis 17:00 Uhr. Wir haben fünf Tage die Woche gearbeitet. Ich habe den Bf im Kosovo gesehen, ich habe ihn im Schwimmbad getroffen, ca. vor vier Jahren. Ich habe ihn glaublich im Mai voriges Jahr getroffen. Am fraglichen Tag war ich auf der Baustelle. Ich habe den Bf in der Früh angerufen und gefragt, wann er mich treffen will, er solle zur Pause kommen. Ich habe gewusst, dass der Vater auch bei der KG arbeitet. Er hat aber nicht auf dieser Baustelle gearbeitet. Es haben auf dieser Baustelle nur Mu. und ein Junge gearbeitet. Der Bf wohnt nicht in Wien, sondern in einer anderen Stadt. Er sollte mich nur treffen. Wir haben nur eine Stunde Pause, einmal am Tag. Diese Pause machen wir von 12:00 bis 13:00 Uhr. Der Bf kam fünf Minuten vor der Pause. Wir haben normal gesprochen. Der Bf war bei der Hochzeit nicht dabei. Wir kennen uns vom Sport. Ich weiß nicht, welche Schule der Bf gemacht hat. Ich habe gesehen, mit welchem Auto der Bf gekommen ist. Er hat nicht auf der Baustelle gearbeitet. Der Gummi vom Auto war kaputt. Nach der Kontrolle ist er wieder gefahren. Der Bf ist nicht bis zur Mittagspause geblieben. Über Befragen des Vertreters der Finanzpolizei: Ich bin mit Herrn Ni. jeden Tag mit dem Auto auf die Baustelle gefahren. Wir reden viel über Sport.“ Der Vertreter der Finanzpolizei verwies in seinem Schlusswort auf das bisherige Vorbringen. Der Bf verzichtete auf die Abgabe eines Schlusswortes. Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, lauten: „Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht § 26

(1)Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.Paragraph 26,
(1)Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt. ….
(4)Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche

§ 29

und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

(4)Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im Paragraph 35, VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche

Paragraph 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

(4a)Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
(5)Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Ausländern, die diesem Bundesgesetz unterliegen und über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, zu melden. …. Strafbestimmungen § 28
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,Paragraph 28,
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, …. 2. wer c) seinen Verpflichtungen

§ 26Abs.

1 nicht nachkommt oderc) seinen Verpflichtungen

Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt oder

  1. d)entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, oderd) entgegen Paragraph 26, Absatz 2, den im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, oder
  2. e)entgegen § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt odere) entgegen Paragraph 26, Absatz 3, die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt oder
  3. f)entgegen dem § 26 Abs. 4 oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt, mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;
  4. f)entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4, oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt, mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der Litera c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro; ….“ Die belangte Behörde lastete dem Bf (Übertretung des § 26 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG) an, er habe sich bei einer Kontrolle eines bestimmten Bauvorhabens am 18.06.2015 geweigert, im vorgelegten Personendatenblatt – trotz Belehrung – selbstständig Angaben zu seiner Beschäftigung zu machen. Die belangte Behörde geht offenbar (wie auch die anzeigelegende Finanzpolizei) davon aus, dass sich der Bf dadurch strafbar gemacht hat, dass er auf dem Personenblatt die Rubriken „ich arbeite derzeit für“, „Arbeitsanweisungen erhalte ich von“, „beschäftigt/tätig als“ nicht ausgefüllt hat, sondern angab, er sei Schüler und zu Besuch nach Wien gekommen (zu Herrn A.).Die belangte Behörde lastete dem Bf (Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG) an, er habe sich bei einer Kontrolle eines bestimmten Bauvorhabens am 18.06.2015 geweigert, im vorgelegten Personendatenblatt – trotz Belehrung – selbstständig Angaben zu seiner Beschäftigung zu machen. Die belangte Behörde geht offenbar (wie auch die anzeigelegende Finanzpolizei) davon aus, dass sich der Bf dadurch strafbar gemacht hat, dass er auf dem Personenblatt die Rubriken „ich arbeite derzeit für“, „Arbeitsanweisungen erhalte ich von“, „beschäftigt/tätig als“ nicht ausgefüllt hat, sondern angab, er sei Schüler und zu Besuch nach Wien gekommen (zu Herrn A.). Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Finanzpolizei ... vom 10.08.2015 zugrunde. Bezug genommen wird auf eine Kontrolle am 18.06.2015 gegen 10:40 Uhr auf einer Baustelle in Wien, P.-gasse. Es seien drei Arbeiter der KG angetroffen worden. Es habe sich um Herrn A., Herrn Mu. und den Bf gehandelt, die in der Garage des Einfamilienhauses gerade Pause gemacht haben. Der Bf habe sich geweigert, Angaben zu seiner Beschäftigung zu machen. Der Bf sei mit einem weißen Mercedes ... mit dem Kennzeichen MA-... auf der Baustelle gewesen, welcher auf seinen Vater (Herrn G.) zugelassen sei. Knapp eineinhalb Stunden nach Kontrollbeginn sei der Bf nochmals unter Androhung einer drohenden Strafe wegen Dienstbehinderung aufgefordert worden, das Personenblatt auszufüllen. Dieser habe erneut verweigert, jedoch eingewilligt, den Grund seiner Anwesenheit in einer Niederschrift wahrheitsgemäß zu schildern. In dieser Niederschrift gab der Bf an, er sei in der Früh mit seinem Fahrzeug gemeinsam mit dem Vater bei einem Pickerl-Termin in N. gewesen. Anschließend habe er diesen mit dem Mercedes nach W., M.-gasse, geführt; dort hätten sie vor einem Jahr ein Haus gekauft, das im Moment saniert werde. Sie hätten heute eine Bodenplatte weggestemmt und anschließend den Schutt weggetragen. Er sei um ca. 09:00 Uhr in der P.-gasse angekommen. Er habe dort Herrn A. besucht, dieser sei ein Freund von ihm und habe er diesen schon länger nicht mehr gesehen; sie würden sich aus dem Kosovo kennen. Er sei noch Schüler und besuche die HTL N., im Herbst mache er die Matura. Er habe zuerst wegen der Renovierung in W. sein Arbeitsgewand angezogen; danach habe er seine Privatkleidung nicht mehr extra anziehen wollen. Das Textilgitter für die Fassade, das im Mercedes ... gelagert sei, sei zufällig dasselbe, das auf der Baustelle in der P.-gasse verwendet werde. Diesen Zufall könne er nicht erklären, wahrscheinlich weil sie auch dieses für die Renovierung ihres Hauses brauchten. Er wohne bei seinen Eltern und bekomme von seinen Eltern die Familienbeihilfe. Er arbeite nicht auf der Baustelle, er sei lediglich zu Besuch. Abfragen im Innendienst - so heißt es weiters in der Anzeige – hätten ergeben, dass der Vater des Bf (Herr G.) ab 11.06.2015 bei der KG zur Sozialversicherung gemeldet sei. Am 05.08.2015 sei mit Herrn F. H. (handlungsbevollmächtigter Kommanditist der KG) eine Niederschrift verfasst worden. Laut dieser Niederschrift gab dieser an, er habe keine Kenntnis von der Anwesenheit des Bf auf der Baustelle gehabt. Er habe bei einem Telefonat mit einem Organ der Finanzpolizei von der Anwesenheit des Bf erfahren. Er habe daraufhin Herrn Ni. angerufen, auch dieser habe zu diesem Zeitpunkt nichts von der Kontrolle gewusst. Er habe auch Herrn A. zur Rede gestellt, dieser habe ihm versichert, dass der Bf nur zu Besuch auf der Baustelle gewesen sei. Der Bf habe Probleme mit dem Reifen an seinem Fahrzeug gehabt und A. habe diesem helfen sollen, den Reifen zu wechseln. Der Vater des Bf habe damals für ihn gearbeitet, mittlerweile nicht mehr. Nach Ansicht der Finanzpolizei widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auf die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Baustelle ein Freundschaftsbesuch erstattet werde und das noch dazu im Arbeitsgewand. Ausländer müssten den Organen der Abgabenbehörde (

§ 26Abs. 1 Ausl

BG) Auskünfte erteilen, die zur Durchführung des AuslBG benötigt werden. Der Bf sei durch die Verweigerung, das ihm vorgelegte Personenblatt auszufüllen und seine Falschangaben in der vor Ort durchgeführten Niederschrift seiner Verpflichtung nach § 26 Abs. 1 AuslBG nicht nachgekommen. Er habe keine Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht und habe dadurch den reibungslosen Kontrollablauf erheblich beeinträchtigt.Nach Ansicht der Finanzpolizei widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auf die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Baustelle ein Freundschaftsbesuch erstattet werde und das noch dazu im Arbeitsgewand. Ausländer müssten den Organen der Abgabenbehörde (

Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG) Auskünfte erteilen, die zur Durchführung des AuslBG benötigt werden. Der Bf sei durch die Verweigerung, das ihm vorgelegte Personenblatt auszufüllen und seine Falschangaben in der vor Ort durchgeführten Niederschrift seiner Verpflichtung nach Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG nicht nachgekommen. Er habe keine Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht und habe dadurch den reibungslosen Kontrollablauf erheblich beeinträchtigt.

§ 2Abs. 1 Ausl

BG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Unbestritten ist, dass es sich bei dem Bf um einen Ausländer im Sinne der genannten Bestimmung handelt.

Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Unbestritten ist, dass es sich bei dem Bf um einen Ausländer im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Der Bf wurde bei der Kontrolle in der Garage angetroffen (zusammen mit Herrn A. und Herrn Mu.). In der mündlichen Verhandlung hat Herr Do. darauf hingewiesen, dass seiner Erinnerung nach der Bf in Österreich nach dem AuslBG arbeiten darf (es erfolgte auch keine Anzeige in die Richtung, dass die Verantwortlichen der KG dafür einzustehen hätten, dass der Bf auf dieser Baustelle zur Tatzeit ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden wäre). Selbst wenn also im Verfahren erweisbar gewesen wäre, dass der Bf tatsächlich zur Tatzeit auf der Baustelle für die KG gearbeitet hätte, dann hätte es kein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Verantwortlichen der KG wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG gegeben. Der Bf wurde bei der Kontrolle in der Garage angetroffen (zusammen mit Herrn A. und Herrn Mu.). In der mündlichen Verhandlung hat Herr Do. darauf hingewiesen, dass seiner Erinnerung nach der Bf in Österreich nach dem AuslBG arbeiten darf (es erfolgte auch keine Anzeige in die Richtung, dass die Verantwortlichen der KG dafür einzustehen hätten, dass der Bf auf dieser Baustelle zur Tatzeit ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden wäre). Selbst wenn also im Verfahren erweisbar gewesen wäre, dass der Bf tatsächlich zur Tatzeit auf der Baustelle für die KG gearbeitet hätte, dann hätte es kein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Verantwortlichen der KG wegen des Verdachtes einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG gegeben. Der Bf war unbestrittenermaßen mit dem weißen Mercedes ... seines Vaters auf der Baustelle. Im Laderaum dieses Fahrzeuges befand sich ein Fassadennetz (wie es auch auf der gegenständlichen Baustelle verwendet worden ist). Der Bf hat stets (auch schon bei der Kontrolle) bestritten, auf dieser Baustelle gearbeitet zu haben; auch sonst hat keiner der auf der Baustelle anwesenden Personen (bzw. Personen, die dann in weiterer Folge befragt worden sind) Angaben in die Richtung gemacht, dass der Bf auf der Baustelle gearbeitet hätte. Wie schon ausgeführt, ist der Bf auch nicht von den Kontrollorganen bei einer (bestimmten) Tätigkeit beobachtet worden, sondern befand sich dieser bei Eintreffen der Kontrollorgane gerade in der Garage des Einfamilienhauses (es war offenbar gerade Jausenzeit). Der Bf hat sich nun nicht geweigert, das Personenblatt überhaupt auszufüllen, sondern er hat auf diesem Personenblatt (wie schon erwähnt) die Personalien angegeben und darauf hingewiesen, dass er Schüler und nur zu Besuch nach Wien gekommen sei. Auch bei seiner anschließenden niederschriftlichen Befragung erklärte er, auf der Baustelle nicht zu arbeiten, sondern lediglich zu Besuch dort zu sein. Auch wenn nun der Bf im Zuge des Verfahrens unterschiedliche Angaben dazu machte, wie sein Vater und er vom ARBÖ zu ihrem Haus nach W. gekommen seien (bei der Niederschrift vom 18.06.2015 gab er an, er habe seinen Vater mit dem Mercedes ... zurück nach W. geführt, in der mündlichen Verhandlung gab er an, sie seien mit dem Bus nach W. gefahren), so sind doch im Verfahren – nach Einvernahme der Zeugen und des Bf – keine ausreichenden Beweisergebnisse in die Richtung hervorgekommen, dass der Bf tatsächlich zur Tatzeit von der KG auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt worden wäre. Offenbar aufgrund von fehlenden ausreichenden Deutschkenntnissen sind im Zuge der Kontrolle die weiters Anwesenden Mu. und Herr A. nicht näher zum Grund des Aufenthaltes des Bf auf der Baustelle befragt worden. Wenn nämlich der Bf (immer wieder) im Zuge der Kontrolle behauptet hat, auf der Baustelle nicht zu arbeiten, sondern nur zu Besuch auf der Baustelle zu sein, dann wäre es naheliegend gewesen, insbesondere Herrn A., und zwar noch auf der Baustelle, dazu zu befragen (und nach Möglichkeit eine Niederschrift hierüber aufzunehmen), was er zu den Behauptungen des Bf sagt. Von der Finanzpolizei wurde Herr F. H. am 05.08.2015 einvernommen. Dieser merkte bloß an, keine Kenntnisse von der Anwesenheit des Bf auf der Baustelle zu haben (nähere Informationen dazu, wer diesen auf die Baustelle gebracht haben solle oder wer diesen eingestellt haben solle, hatte er nicht). Was die Bestrafungen der L. Du. und des H. F. (wegen Nichtanmeldung des Bf zur Sozialversicherung am fraglichen Tag durch die KG) betrifft, so kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass der Bf tatsächlich für die KG damals gearbeitet hat, denn es verantworteten sich die dortigen Beschuldigten damit, dass sie sich auf Herrn Ni. verlassen hätten, ohne dass diese konkrete Angaben dazu gemacht hätten, dass sie überhaupt einen Wissensstand bezüglich der Tätigkeit des Bf für die KG haben würden. Nur am Rande sei erwähnt, dass es aufgrund der Angaben des Herrn A. (verheiratet mit einer Slowakin, die als Friseurin arbeitet; Vorliegen eines Aufenthaltstitels) möglich sein könnte (was aber im gegenständlichen Verfahren nicht überprüft werden brauchte), dass dieser

§ 1Abs. 2 lit. l Ausl

BG von den Bestimmungen des AuslBG ausgenommen sein könnte. Von der Finanzpolizei wurde Herr F. H. am 05.08.2015 einvernommen. Dieser merkte bloß an, keine Kenntnisse von der Anwesenheit des Bf auf der Baustelle zu haben (nähere Informationen dazu, wer diesen auf die Baustelle gebracht haben solle oder wer diesen eingestellt haben solle, hatte er nicht). Was die Bestrafungen der L. Du. und des H. F. (wegen Nichtanmeldung des Bf zur Sozialversicherung am fraglichen Tag durch die KG) betrifft, so kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass der Bf tatsächlich für die KG damals gearbeitet hat, denn es verantworteten sich die dortigen Beschuldigten damit, dass sie sich auf Herrn Ni. verlassen hätten, ohne dass diese konkrete Angaben dazu gemacht hätten, dass sie überhaupt einen Wissensstand bezüglich der Tätigkeit des Bf für die KG haben würden. Nur am Rande sei erwähnt, dass es aufgrund der Angaben des Herrn A. (verheiratet mit einer Slowakin, die als Friseurin arbeitet; Vorliegen eines Aufenthaltstitels) möglich sein könnte (was aber im gegenständlichen Verfahren nicht überprüft werden brauchte), dass dieser

Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG von den Bestimmungen des AuslBG ausgenommen sein könnte. In der mündlichen Verhandlung wurden auch Herr A. und der Vater des Bf als Zeugen einvernommen. Beide machten Angaben in die Richtung, dass der Bf damals nicht für die KG gearbeitet habe. Es sei aber erwähnt, dass bei den Befragungen des Bf und des Herrn A. hervorgekommen ist, dass etwa der Bf nicht einmal wusste, wie alt Herr A. ist (von einem Freund sollte man das eigentlich wissen). Es bestehen nach den Einvernahmen des Bf und des Herrn A. erhebliche Zweifel daran, dass diese beiden näher miteinander befreundet sind, sodass der Bf nach einem Anruf des Herrn A. am Kontrolltag nach Wien gefahren sein will, um diesen auf einer Baustelle (zur Mittagszeit bzw. zur Jausenzeit) zu besuchen. Auch wenn im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit der Verantwortung des Bf bestehen geblieben sind, so konnte doch nicht zweifelsfrei erwiesen werden, dass dieser zur fraglichen Zeit auf der gegenständlichen Baustelle (iSd § 2 Abs. 2 AuslBG) gearbeitet hat. Auch wenn im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit der Verantwortung des Bf bestehen geblieben sind, so konnte doch nicht zweifelsfrei erwiesen werden, dass dieser zur fraglichen Zeit auf der gegenständlichen Baustelle (iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) gearbeitet hat. Noch auf Folgendes ist hinzuweisen: Die belangte Behörde (ebenso die Finanzpolizei) geht davon aus, dass der Bf dadurch, dass er das Personenblatt bezüglich des Arbeitgebers nicht ausgefüllt hat, die hier in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften verletzt hat. Es ist aber zu bedenken, dass § 26 Abs. 1 AuslBG (für den Arbeitgeber, aber auch für den dort genannten Ausländer) bloß eine allgemeine Mitteilungspflicht enthält. Dass der Bf (auf dem Personenblatt und bei seiner niederschriftlichen Befragung) angab, Schüler zu sein und nur zu Besuch von Ne. nach Wien gekommen zu sein, war jedenfalls (auch) eine Mitteilung, wobei – wie oben angeführt – im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, dass diese Mitteilung inhaltlich unrichtig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa schon in seinem Erkenntnis vom 28.09.2000, Zl. 99/09/0060 (bezüglich des Arbeitgebers) angemerkt, dass der Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG keine strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers für einen bestimmten (positiven) Inhalt der Auskünfte und Mitteilungen normiert. Die Erklärung, eine Auskunft nicht geben zu können bzw. über die angefragten Daten nicht zu verfügen, stelle jedenfalls eine Mitteilung dar und erfülle mangels hinreichender Feststellung eines Verschuldens des auskunftspflichtigen Arbeitgebers nicht ohne Weiteres den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung.Die belangte Behörde (ebenso die Finanzpolizei) geht davon aus, dass der Bf dadurch, dass er das Personenblatt bezüglich des Arbeitgebers nicht ausgefüllt hat, die hier in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften verletzt hat. Es ist aber zu bedenken, dass Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG (für den Arbeitgeber, aber auch für den dort genannten Ausländer) bloß eine allgemeine Mitteilungspflicht enthält. Dass der Bf (auf dem Personenblatt und bei seiner niederschriftlichen Befragung) angab, Schüler zu sein und nur zu Besuch von Ne. nach Wien gekommen zu sein, war jedenfalls (auch) eine Mitteilung, wobei – wie oben angeführt – im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, dass diese Mitteilung inhaltlich unrichtig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa schon in seinem Erkenntnis vom 28.09.2000, Zl. 99/09/0060 (bezüglich des Arbeitgebers) angemerkt, dass der Straftatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG keine strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers für einen bestimmten (positiven) Inhalt der Auskünfte und Mitteilungen normiert. Die Erklärung, eine Auskunft nicht geben zu können bzw. über die angefragten Daten nicht zu verfügen, stelle jedenfalls eine Mitteilung dar und erfülle mangels hinreichender Feststellung eines Verschuldens des auskunftspflichtigen Arbeitgebers nicht ohne Weiteres den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht erweisbar war, dass der Bf die an ihn gestellte Frage nach seinem Arbeitgeber unrichtig beantwortet hätte; er erklärte, nicht zu arbeiten und konnte eben im Verfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Bf am Kontrolltag tatsächlich von der KG unerlaubterweise beschäftigt worden wäre (noch dazu sei bemerkt, dass der Bf zur Tatzeit nach dem AuslBG einer Beschäftigung hätte nachgehen dürfen). Es war daher der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.036.2235.2016

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