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{'item': ['VGW-111/084/10062/2016', 'VGW-111/V/084/10063/2016']}

Obsah (6)§ 13§ 28§ 25a§ 63§ 24Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlVGW-111/084/10062/2016; VGW-111/V/084/10063/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat d

§ 13Abs.

3 AVG das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die gemeinsam eingebrachte Beschwerde vom 3.8.2016 1.) des Herrn Mag. U. W. und 2.) der Frau Mag. Ul. W., beide vertreten durch Frau Dr. S., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Süd, Stadterneuerung römisch eins, vom 1.7.2016, Zahl MA37/247897-2016-1, mit welchem

Paragraph 13, Absatz 3, AVG das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit einem am 24.3.2016 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe Süd, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung eines Dachgeschoßausbaus im bestehenden Gebäude auf der Liegenschaft in Wien, L.-gasse, EZ ..., KG .... Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der Baubehörde vom 25.4.2016 gem. § 13 Abs. 3 AVG die Vorlage folgender Unterlagen binnen 7 Tagen aufgetragen: Mit einem am 24.3.2016 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe Süd, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung eines Dachgeschoßausbaus im bestehenden Gebäude auf der Liegenschaft in Wien, L.-gasse, EZ ..., KG .... Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der Baubehörde vom 25.4.2016 gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Vorlage folgender Unterlagen binnen 7 Tagen aufgetragen: „die Bewilligung oder den Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren/Grundabteilungsansuchen bereits anhängig ist und Nachbarliegenschaften dadurch nicht betroffen sind.“ Diesem Schreiben war eine Stellungnahme der MA 64 vom 13.4.2016 zum gegenständlichen Bauvorhaben angeschlossen, mit folgendem Inhalt: „Es ist das Plandokument ..., Gemeinderatsbeschluss vom ... 2012 maßgebend. Es ist eine Abteilungsbewilligung erforderlich. Bei dieser sind Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten. Derzeit ist kein Grundabteilungsansuchen anhängig.“ Die belangte Behörde wies darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse. Der Verbesserungsauftrag vom 25.4.2016 wurde laut Rückschein am 28.4.2016 zugestellt und von der Zweitbeschwerdeführerin übernommen. Bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides (datiert mit 1.7.2016, nachweisliche Zustellung am 6.7.2016) langte bei der Baubehörde der geforderte Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren/Grundabteilungsansuchen bereits anhängig sei, bzw. eine entsprechende Abteilungsbewilligung nicht ein. Die Baubehörde begründete den Zurückweisungsbescheid damit, dass die eingebrachten Unterlagen unvollständig gewesen seien und diese auch nach Setzung einer Nachfrist nicht ergänzt worden seien.Die belangte Behörde wies darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Antrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsse. Der Verbesserungsauftrag vom 25.4.2016 wurde laut Rückschein am 28.4.2016 zugestellt und von der Zweitbeschwerdeführerin übernommen. Bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides (datiert mit 1.7.2016, nachweisliche Zustellung am 6.7.2016) langte bei der Baubehörde der geforderte Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren/Grundabteilungsansuchen bereits anhängig sei, bzw. eine entsprechende Abteilungsbewilligung nicht ein. Die Baubehörde begründete den Zurückweisungsbescheid damit, dass die eingebrachten Unterlagen unvollständig gewesen seien und diese auch nach Setzung einer Nachfrist nicht ergänzt worden seien. In der dagegen rechtzeitig von den Beschwerdeführern durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin erhobenen Beschwerde wird sinngemäß zusammengefasst vorgebracht, dass das Bauvorhaben einen Dachgeschoßausbau in einem Althaus betreffe, bei dem das Dach aufgeklappt werden und das Gebäude auf die zulässige Gebäudehöhe erhöht werden solle. Durch die geplante Bauführung werde die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht eingeschränkt und eine zweckmäßigere und zeitgemäße Nutzung des Dachbodens erzielt. Durch den eingereichten Antrag sei weder die Änderung noch die Schaffung eines Bauplatzes notwendig und daher auch keine Grundabtretung bzw. Abteilungsbewilligung erforderlich. Die belangte Behörde hätte das Bauvorhaben gem. § 69 BO auch abweichend vom derzeit bestehenden Bebauungsplan bewilligen müssen.In der dagegen rechtzeitig von den Beschwerdeführern durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin erhobenen Beschwerde wird sinngemäß zusammengefasst vorgebracht, dass das Bauvorhaben einen Dachgeschoßausbau in einem Althaus betreffe, bei dem das Dach aufgeklappt werden und das Gebäude auf die zulässige Gebäudehöhe erhöht werden solle. Durch die geplante Bauführung werde die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht eingeschränkt und eine zweckmäßigere und zeitgemäße Nutzung des Dachbodens erzielt. Durch den eingereichten Antrag sei weder die Änderung noch die Schaffung eines Bauplatzes notwendig und daher auch keine Grundabtretung bzw. Abteilungsbewilligung erforderlich. Die belangte Behörde hätte das Bauvorhaben gem. Paragraph 69, BO auch abweichend vom derzeit bestehenden Bebauungsplan bewilligen müssen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:, Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Aus den Einreichunterlagen (Seite 2 der Baubeschreibung verfasst von DI A. Z. und DI M. Z.) sowie aus dem Plandokument ... geht hervor, dass das bestehende Gebäude, dessen Dachboden ausgebaut werden soll, sowie auch das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. ... in EZ ..., die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten Baulinien zur L.-gasse und zur H.-gasse (Verkehrsflächen) überragt. Diese Überragung von Baulinien wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens wurde den Beschwerdeführern laut unbestrittener Aktenlage mit Schreiben der Baubehörde vom 25.4.2016 gem. § 13 Abs. 3 AVG die Vorlage folgender Unterlagen binnen 7 Tagen aufgetragen: „die Bewilligung oder den Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren/Grundabteilungsansuchen bereits anhängig ist und Nachbarliegenschaften dadurch nicht betroffen sind.“Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens wurde den Beschwerdeführern laut unbestrittener Aktenlage mit Schreiben der Baubehörde vom 25.4.2016 gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Vorlage folgender Unterlagen binnen 7 Tagen aufgetragen: „die Bewilligung oder den Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren/Grundabteilungsansuchen bereits anhängig ist und Nachbarliegenschaften dadurch nicht betroffen sind.“ Diesem Schreiben war eine Stellungnahme der MA 64 vom 13.4.2016 zum gegenständlichen Bauvorhaben angeschlossen, mit folgendem Inhalt: „Es ist das Plandokument ..., Gemeinderatsbeschluss vom ... 2012 maßgebend. Es ist eine Abteilungsbewilligung erforderlich. Bei dieser sind Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten. Derzeit ist kein Grundabteilungsansuchen anhängig.“ Die belangte Behörde wies darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse. Der Verbesserungsauftrag vom 25.4.2016 wurde laut Rückschein am 28.4.2016 zugestellt und von der Zweitbeschwerdeführerin übernommen. Bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides (datiert mit 1.7.2016, nachweisliche Zustellung laut Rückschein am 6.7.2016) langte laut Aktenlage bei der Baubehörde der geforderte Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren/Grundabteilungsansuchen bereits anhängig sei, bzw. eine entsprechende Abteilungsbewilligung nicht ein.Die belangte Behörde wies darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Antrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsse. Der Verbesserungsauftrag vom 25.4.2016 wurde laut Rückschein am 28.4.2016 zugestellt und von der Zweitbeschwerdeführerin übernommen. Bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides (datiert mit 1.7.2016, nachweisliche Zustellung laut Rückschein am 6.7.2016) langte laut Aktenlage bei der Baubehörde der geforderte Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren/Grundabteilungsansuchen bereits anhängig sei, bzw. eine entsprechende Abteilungsbewilligung nicht ein. Rechtlich folgt daraus:

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

§ 63Abs.

1 lit. f BO hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren folgende Einreichunterlagen vorzulegen: bei Bauführungen, die einen genehmigten Bauplatz oder ein genehmigtes Baulos erfordern, sofern nicht § 66 zur Anwendung kommt, die Bewilligung des Bauplatzes oder Bauloses beziehungsweise ein Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren bereits anhängig ist und Nachbarflächen davon nicht betroffen sind; dies gilt sinngemäß bei Bauführungen auf Sportplätzen, Spielplätzen, in Freibädern, auf Zeltplätzen, in Parkschutzgebieten, auf Gemeinschaftsflächen im Kleingartengebiet oder im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen sowie in Sondergebieten.

Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, BO hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren folgende Einreichunterlagen vorzulegen: bei Bauführungen, die einen genehmigten Bauplatz oder ein genehmigtes Baulos erfordern, sofern nicht Paragraph 66, zur Anwendung kommt, die Bewilligung des Bauplatzes oder Bauloses beziehungsweise ein Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren bereits anhängig ist und Nachbarflächen davon nicht betroffen sind; dies gilt sinngemäß bei Bauführungen auf Sportplätzen, Spielplätzen, in Freibädern, auf Zeltplätzen, in Parkschutzgebieten, auf Gemeinschaftsflächen im Kleingartengebiet oder im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen sowie in Sondergebieten. Nach der Aktenlage haben die Beschwerdeführer die geforderten, im Sinne des § 63 BO im Baubewilligungsverfahren vorzulegenden Unterlagen (Bewilligung eines Bauplatzes oder Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren/ Grundabteilungsansuchen bereits anhängig ist und Nachbarliegenschaften dadurch nicht betroffen sind) entgegen der schriftlich gesetzten Frist

§ 13Abs.

3 AVG weder innerhalb dieser Frist noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgebracht.Nach der Aktenlage haben die Beschwerdeführer die geforderten, im Sinne des Paragraph 63, BO im Baubewilligungsverfahren vorzulegenden Unterlagen (Bewilligung eines Bauplatzes oder Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren/ Grundabteilungsansuchen bereits anhängig ist und Nachbarliegenschaften dadurch nicht betroffen sind) entgegen der schriftlich gesetzten Frist

Paragraph 13, Absatz 3, AVG weder innerhalb dieser Frist noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgebracht. Nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Nachreichen fehlender Unterlagen nach § 13 Abs. 3 AVG zu bemessende Frist nur so festzusetzen, dass sie zum Nachreichen vorhandener Unterlagen ausreicht, nicht jedoch zu deren Beschaffung, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte. Zur Vorlage der aus den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien ersichtlichen und angeforderten Unterlagen ist die von der Behörde erster Instanz

§ 13Abs.

3 AVG festgesetzte Frist von 7 Tagen jedenfalls ausreichend.Nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Nachreichen fehlender Unterlagen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu bemessende Frist nur so festzusetzen, dass sie zum Nachreichen vorhandener Unterlagen ausreicht, nicht jedoch zu deren Beschaffung, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte. Zur Vorlage der aus den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien ersichtlichen und angeforderten Unterlagen ist die von der Behörde erster Instanz

Paragraph 13, Absatz 3, AVG festgesetzte Frist von 7 Tagen jedenfalls ausreichend. Zum Vorbringen, dass für das gegenständliche Bauvorhaben keine Schaffung oder Änderung eines Bauplatzes notwendig sei und daher auch keine Grundabtretung oder Abteilungsbewilligung erforderlich sei, ist festzuhalten, dass schon aus dem Einreichprojekt und auch aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (PD ...) ersichtlich ist, dass das Grundstück Nr. ... in EZ ... und das darauf bestehende Gebäude die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten Baulinien zur L.-gasse und zur H.-gasse (Verkehrsflächen) überragen. Diese Überragung von Baulinien wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Durch diese Überragung von Baulinien entsteht jedoch grundsätzlich beim Ansuchen um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auch die Verpflichtung, die als Verkehrsflächen gewidmeten Grundflächen in das öffentliche Gut abzutreten. Es ist daher auch jedenfalls ein entsprechendes Abteilungsverfahren durchzuführen. Dass die (tatsächliche) Abtretung ins öffentliche Gut durch konsensgemäß bestehende Gebäude auf einem (nunmehr) als Verkehrsfläche gewidmeten Liegenschaftsteil allenfalls nicht durchgeführt wird, ändert nichts daran, dass eine entsprechende Abteilungsbewilligung zur Schaffung (oder Änderung) eines Bauplatzes erforderlich ist bzw. im Baubewilligungsverfahren gem. § 63 Abs. 1 lit f BO zumindest vom Bauwerber nachgewiesen werden muss, dass ein Bewilligungsverfahren bereits anhängig ist und Nachbarflächen davon nicht betroffen sind. Einen solchen Nachweis haben die Beschwerdeführer trotz Mängelbehebungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG nicht erbracht.Zum Vorbringen, dass für das gegenständliche Bauvorhaben keine Schaffung oder Änderung eines Bauplatzes notwendig sei und daher auch keine Grundabtretung oder Abteilungsbewilligung erforderlich sei, ist festzuhalten, dass schon aus dem Einreichprojekt und auch aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (PD ...) ersichtlich ist, dass das Grundstück Nr. ... in EZ ... und das darauf bestehende Gebäude die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten Baulinien zur L.-gasse und zur H.-gasse (Verkehrsflächen) überragen. Diese Überragung von Baulinien wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Durch diese Überragung von Baulinien entsteht jedoch grundsätzlich beim Ansuchen um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auch die Verpflichtung, die als Verkehrsflächen gewidmeten Grundflächen in das öffentliche Gut abzutreten. Es ist daher auch jedenfalls ein entsprechendes Abteilungsverfahren durchzuführen. Dass die (tatsächliche) Abtretung ins öffentliche Gut durch konsensgemäß bestehende Gebäude auf einem (nunmehr) als Verkehrsfläche gewidmeten Liegenschaftsteil allenfalls nicht durchgeführt wird, ändert nichts daran, dass eine entsprechende Abteilungsbewilligung zur Schaffung (oder Änderung) eines Bauplatzes erforderlich ist bzw. im Baubewilligungsverfahren gem. Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, BO zumindest vom Bauwerber nachgewiesen werden muss, dass ein Bewilligungsverfahren bereits anhängig ist und Nachbarflächen davon nicht betroffen sind. Einen solchen Nachweis haben die Beschwerdeführer trotz Mängelbehebungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht erbracht. Die Zurückweisung der Bewilligung mangels Vorlage vollständiger Unterlagen durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1.7.2016 war somit spruchgemäß abzuweisen. Da es sich beim bekämpften Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelte, wodurch dem Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung über das Bauansuchen selbst verwehrt war, ausschließlich die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages zu prüfen war und eine mündliche Erörterung aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da es sich beim bekämpften Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelte, wodurch dem Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung über das Bauansuchen selbst verwehrt war, ausschließlich die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages zu prüfen war und eine mündliche Erörterung aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit einer Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit einer Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.084.10062.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.