RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlVGW-151/082/7199/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des F. S. vom 6.6.2015 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, EWR, vom 6.5.2015, Zl. MA35-9/2966664-01, mit dem das Verfahren über den Antrag vom 10.12.2012 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, von Amts wegen wieder aufgenommen wurde, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des F. S. vom 6.6.2015 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, EWR, vom 6.5.2015, Zl. MA35-9/2966664-01, mit dem das Verfahren über den Antrag vom 10.12.2012 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, von Amts wegen wieder aufgenommen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnisses eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnisses eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.5.2015 nahm die belangte Behörde das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag vom 10.12.2012 (zur gleichen Geschäftszahl) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Der Beschwerdeführer habe am 10.12.2012 persönlich einen Antrag auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts eingebracht. Dieser Antrag sei positiv entschieden und dem Beschwerdeführer am 6.6.2013 eine Aufenthaltskarte persönlich ausgefolgt worden. Bei der Antragstellung habe der Beschwerdeführer einen algerischen Reisepass lautend auf seinen Namen, F. S., geboren am ... 1985, vorgelegt. Eine Abfrage im zentralen Fremdenregister vom 16.5.2013 unter diesem Namen und Geburtsdatum habe keine negativen Vormerkungen ergeben. Nach zwischenzeitig von der Landespolizeidirektion Wien gepflogenen Ermittlungen bestehe gegen eine "Aliasidentität" des Beschwerdeführers unter dem Namen L. M., geboren am ... 1987, seit 7.12.2010 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Gegen den Beschwerdeführer bestünden rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.7.2010, 12.10.2010, 15.6.2011, 19.10.2013 und 18.9.2014 (jeweils Datum der Rechtskraft). Da sich der Beschwerdeführer seine Aufenthaltskarte somit erschlichen habe, war sein Antrag auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts von Amts wegen wieder aufzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.5.2015 nahm die belangte Behörde das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag vom 10.12.2012 (zur gleichen Geschäftszahl) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf. Der Beschwerdeführer habe am 10.12.2012 persönlich einen Antrag auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts eingebracht. Dieser Antrag sei positiv entschieden und dem Beschwerdeführer am 6.6.2013 eine Aufenthaltskarte persönlich ausgefolgt worden. Bei der Antragstellung habe der Beschwerdeführer einen algerischen Reisepass lautend auf seinen Namen, F. S., geboren am ... 1985, vorgelegt. Eine Abfrage im zentralen Fremdenregister vom 16.5.2013 unter diesem Namen und Geburtsdatum habe keine negativen Vormerkungen ergeben. Nach zwischenzeitig von der Landespolizeidirektion Wien gepflogenen Ermittlungen bestehe gegen eine "Aliasidentität" des Beschwerdeführers unter dem Namen L. M., geboren am ... 1987, seit 7.12.2010 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Gegen den Beschwerdeführer bestünden rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.7.2010, 12.10.2010, 15.6.2011, 19.10.2013 und 18.9.2014 (jeweils Datum der Rechtskraft). Da sich der Beschwerdeführer seine Aufenthaltskarte somit erschlichen habe, war sein Antrag auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts von Amts wegen wieder aufzunehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 6.6.2015, die die belangte Behörde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vorlegte und die hier am 19.5.2015 einlangte. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.1. Rechtlicher Rahmenrömisch zwei.1. Rechtlicher Rahmen Der die Wiederaufnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren regelnde § 69 AVG (soweit wiedergegeben in seiner Stammfassung) lautet samt Überschrift (auszugsweise) wie folgt: Der die Wiederaufnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren regelnde Paragraph 69, AVG (soweit wiedergegeben in seiner Stammfassung) lautet samt Überschrift (auszugsweise) wie folgt: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder …
(2)…
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)…" II.
- Ersatzlose Bescheidbehebung (Spruchpunkt I)römisch zwei.
- Ersatzlose Bescheidbehebung (Spruchpunkt römisch eins) Eine Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 AVG setzt ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraus. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde kein (konstitutiver) Aufenthaltstitel in Bescheidform erteilt (vgl. § 8 NAG), sondern eine (deklarative) Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten (2012 in Wien geheirateten rumänischen) EWR-Bürgerin in Form einer Aufenthaltskarte ohne Bescheidcharakter (§ 9 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 54 NAG). Eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte im Sinne des § 9 NAG dient in erster Linie dazu, das in Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen verliehene Recht auf Niederlassung lediglich zu dokumentieren, nicht aber es dem berechtigten Fremden konstitutiv zu verschaffen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH seine Erkenntnisse vom 17.11.2011, 2009/21/0378; 9.9.2009, 2007/08/0335; 4.6.2009, 2008/18/0763; und im Kontext der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 16.2.2012, 2009/01/0062). Eine Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AVG setzt ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraus. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde kein (konstitutiver) Aufenthaltstitel in Bescheidform erteilt vergleiche Paragraph 8, NAG), sondern eine (deklarative) Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten (2012 in Wien geheirateten rumänischen) EWR-Bürgerin in Form einer Aufenthaltskarte ohne Bescheidcharakter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, NAG). Eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte im Sinne des Paragraph 9, NAG dient in erster Linie dazu, das in Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen verliehene Recht auf Niederlassung lediglich zu dokumentieren, nicht aber es dem berechtigten Fremden konstitutiv zu verschaffen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH seine Erkenntnisse vom 17.11.2011, 2009/21/0378; 9.9.2009, 2007/08/0335; 4.6.2009, 2008/18/0763; und im Kontext der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 16.2.2012, 2009/01/0062). Eine Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG (eines nicht mit Bescheid, sondern mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte abgeschlossenen Dokumentationsverfahrens über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) kommt demnach nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben. Eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG (eines nicht mit Bescheid, sondern mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte abgeschlossenen Dokumentationsverfahrens über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) kommt demnach nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben. Ergänzend ist anzumerken, dass selbst im Fall der (hier beabsichtigten) Wiederaufnahme des (Dokumentations-)Verfahrens die belangte Behörde nach § 55 Abs. 3 NAG vorzugehen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich einer (hier offenbar bezweckten) möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassen hätte. Das BFA kann jedoch nicht nur im Wege des § 55 Abs. 3 NAG, sondern auch aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der belangten Behörde - nach dem Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, vorgehen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0078; und zum letztgenannten Aspekt insbesondere vom 18.6.2013, 2012/18/0005; und 13.10.2011, 2009/22/0330). Die dem Beschwerdeführer am 6.6.2013 ausgefolgte Aufenthaltskarte steht dem (mangels einer Rechtskraft fähigen Erledigung) nicht entgegen (vgl. anders für den Fall einer rechtskräftig erteilten Niederlassungsbewilligung das Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2008, 2008/21/0123).Ergänzend ist anzumerken, dass selbst im Fall der (hier beabsichtigten) Wiederaufnahme des (Dokumentations-)Verfahrens die belangte Behörde nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorzugehen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich einer (hier offenbar bezweckten) möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassen hätte. Das BFA kann jedoch nicht nur im Wege des Paragraph 55, Absatz 3, NAG, sondern auch aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der belangten Behörde - nach dem Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, vorgehen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0078; und zum letztgenannten Aspekt insbesondere vom 18.6.2013, 2012/18/0005; und 13.10.2011, 2009/22/0330). Die dem Beschwerdeführer am 6.6.2013 ausgefolgte Aufenthaltskarte steht dem (mangels einer Rechtskraft fähigen Erledigung) nicht entgegen vergleiche anders für den Fall einer rechtskräftig erteilten Niederlassungsbewilligung das Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2008, 2008/21/0123). Zwar wurde offenbar gegen den Beschwerdeführer (noch vor seiner Eheschließung mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG und ein damit verbundenes Einreiseverbot nach § 53 FPG erlassen. Nunmehr (seit der Eheschließung) ist jedoch die Zulässigkeit seiner Ausweisung anhand § 66 FPG (und ein Aufenthaltsverbot allenfalls nach § 67 FPG) zu prüfen (wobei es heute - sollte der Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht mehr verheiratet sein - auf das Vorliegen seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht mehr ankommt). Im aufenthaltsbeendenden Verfahrens nimmt § 66 FPG umfassend - unter (Rück-)Verweis auf § 55 Abs. 3 NAG - nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen (vgl. dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 18.6.2013, 2012/18/0005). Zwar wurde offenbar gegen den Beschwerdeführer (noch vor seiner Eheschließung mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG und ein damit verbundenes Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG erlassen. Nunmehr (seit der Eheschließung) ist jedoch die Zulässigkeit seiner Ausweisung anhand Paragraph 66, FPG (und ein Aufenthaltsverbot allenfalls nach Paragraph 67, FPG) zu prüfen (wobei es heute - sollte der Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht mehr verheiratet sein - auf das Vorliegen seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht mehr ankommt). Im aufenthaltsbeendenden Verfahrens nimmt Paragraph 66, FPG umfassend - unter (Rück-)Verweis auf Paragraph 55, Absatz 3, NAG - nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen vergleiche dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 18.6.2013, 2012/18/0005). II.
- Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch zwei.
- Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Zulässigkeit der Wideraufnahme eines mit Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beendeten Dokumentationsverfahrens keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt (vgl. etwa zur Nichtigerklärung von Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts § 3 Abs. 5 NAG in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z 4 NAG; sowie zu den Rechtswirkungen der Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts § 31 Abs. 1 Z 2 FPG; und zu alldem die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 18.6.2013, 2012/18/0005; und 12.9.2013, 2013/21/0131).Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Zulässigkeit der Wideraufnahme eines mit Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beendeten Dokumentationsverfahrens keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt vergleiche etwa zur Nichtigerklärung von Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts Paragraph 3, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, NAG; sowie zu den Rechtswirkungen der Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG; und zu alldem die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 18.6.2013, 2012/18/0005; und 12.9.2013, 2013/21/0131). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.7199.2015