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§§ 4§ 28§ 25a§16§ 5§ 81§ 6§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.08.2016 GeschäftszahlVGW-141/081/3420/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz
§§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg
F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der durch Herrn C. K. vertretenen Bedarfsgemeinschaft in Wien, K.-gasse, vertreten durch Herrn J. H., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 1, Sozialzentrum ... f.d. ... Bezirk, vom 9.2.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/112569-001, mit welchem der Antrag vom 17.12.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom
- Februar 2016 wurde der Antrag der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2016/00112569-001 abgewiesen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom
- Februar 2016 wurde der Antrag der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zur Zahl , MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2016/00112569-001 abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Bedarfsgemeinschaft sei auf Grund ihres Antrages mit Schreiben vom
- Dezember 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, der Behörde bis spätestens
- Jänner 2016 für die Beurteilung ihres Anspruches unerlässliche Unterlagen beizubringen bzw. Angaben zu machen. Dieser Aufforderung wäre sie jedoch nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Sie habe nämlich die Nettolohnzettel von Dezember 2015 nicht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Bedarfsgemeinschaft sei auf Grund ihres Antrages mit Schreiben vom
- Dezember 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, der Behörde bis spätestens
- Jänner 2016 für die Beurteilung ihres Anspruches unerlässliche Unterlagen beizubringen bzw. Angaben zu machen. Dieser Aufforderung wäre sie jedoch nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Sie habe nämlich die Nettolohnzettel von Dezember 2015 nicht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er eine Kopie des Nettolohnzettels von Dezember 2015 abgegeben habe. Da diese Kopie nicht lesbar gewesen wäre, habe die Beraterin der belangten Behörde die nicht lesbare Zahl handschriftlich vermerkt. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- April 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Bedarfsgemeinschaft und ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
- April 2016 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Eingangs bevollmächtigte der Beschwerdeführer Herrn J. H. mit der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführervertreter legte Nachstehendes dar: „Ich war zusammen mit Herrn K. am
- Jänner 2016 bei der MA
- Wir haben die Nettolohnzettel von November und Dezember 2015 abgegeben. Da die angefertigten Kopien unleserlich waren, hat die Sachbearbeiterin, deren Namen ich nicht weiß, auf den Kopien die Beträge handschriftlich laut den Originalen hinzugefügt. Sie hat dann die Kopien von November und Dezember 2015 zum Akt genommen. Ich bin mir ganz sicher, dass wir den Dezember Lohnzettel mit hatten, weil wir noch den Arbeitgeber gedrängt haben, dass er diesen so früh wie möglich ausstellt. Wir haben zunächst selbst versucht Kopien anzufertigen, weil diese nicht lesbar waren, hat es dann auch die Sachbearbeiterin der MA 40 versucht, aber eben auch ohne Erfolg. Ich weiß nicht warum der Lohnzettel von Oktober nochmals im Akt auf AS 101 aufliegt, aufgefordert wurden wir ja nur, die Lohnzettel von November und Dezember abzugeben und das haben wir auch getan.“ Diesem Vorbringen schloss sich der Rechtsmittelwerber an. Mit Schreiben vom
- April 2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert insbesondere darzulegen, ob im Hinblick auf die Anmerkung „kommt erst“ auf dem Aufforderungsschreiben vom
- Dezember 2015 eine Fristverlängerung gewährt wurde, sowie, ob und wann der Nettolohnzettel von Dezember 2015 der belangten Behörde übermittelt wurde. Mit Eingabe vom
- Mai 2015 legte die belangte Behörde Nachstehendes dar: „Frau K. M. hat am 07.01.2016 Unterlagen zur Aufforderung
§16WMG abgegeben.
Wenn Frau K. M. angibt, an diesem Tag den Lohnzettel für November 2015 und Dezember 2015 abgegeben zu haben, ist dies nicht nachvollziehbar. Wären die Lohnzettel für November 2015 und Dezember 2015 abgegeben worden, dann wären nicht die Lohnzettel Oktober 2015 und November 2015 im Akt sondern jene für November 2015 und Dezember 2015. Diese Unterlagen wurden im Frontoffice abgegeben, das an diesem Tag durch 9 Referentinnen besetzt war. Wer also den Vermerk "kommt erst" auf der Aufforderung
§16WMG angebracht hat, ist im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar.
Wie jedoch allgemein bekannt ist, stellen einige Firmen Lohnzettel erst um den 15. jeden Monats aus. Da auf den Lohnzetteln kein Ausstellungsdatum ersichtlich ist, kann aufgrund des Vermerks "kommt erst" lediglich spekuliert werden, dass der Lohnzettel Dezember 2015 erst um den 15.01.2016 aus- bzw. zugestellt wurde. Dies würde erklären, warum am 07.01.2016 der Lohnzettel Dezember 2015 noch nicht vorlag und der Hinweis "kommt erst" auf der Aufforderung
t §16 WMG vermerkt wurde. Die Frage ob eine Fristverlängerung gewährt wurde beantwortet sich von selbst, wurde der Abweisungsbescheid doch erst am 09.02.2016 erstellt. Zur usprünglichen Frist vom 07.01.2016 ergibt sich dadurch eine Fristverlängerung von ca. 4 Wochen. Geht man davon aus, dass besagter Lohnzettel erst am 15.01.2016 ausgestellt wurde, wäre eine Abgabe desselbigen bis 09.02.2016 ohne Probleme möglich gewesen. Zur Frage warum der Lohnzettel Dezember 2015 bei der neuerlichen Aufforderung
§16nicht verlangt wurde bzw.
ob und wann dieser eingelangt ist, wird festgestellt, dass der Lohnzettel Dezember 2015 bis dato nicht abgegeben wurde. Entweder wurde bei Erstellung der Aufforderung
§16
vom 11.02.2016 vergessen den Lohnzettel Dezember 2015 zu fordern oder die zuständige Referentin betrachtete die Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld (Seite 115) als Lohnzettel Dezember 2015.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
- Dezember 2015 beantragte die nunmehrige Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Herrn C. K., Frau Ma. K. M. und ihren beiden Kindern, der 2003 geborenen G. K. und der 1998 geborenen L. K., die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Zuletzt waren der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom
- September 2015 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Monate Oktober 2015 bis
- Jänner 2016 zuerkannt worden. Bei den Mitgliedern der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft handelt es sich um ungarische Staatsangehörige. Herr C. K. war von
- Februar 2014 bis
- Jänner 2016 bei X. im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden erwerbstätig, wobei dieses Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Arbeitgeber endete. Seit
- März 2016 ist er im Beschäftigungsausmaß von 35 Wochenstunden bei der W. GmbH beschäftigt. Des Weiteren ist er seit
- August 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend vorgemerkt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit
- Juli 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend gemeldet.Bei den Mitgliedern der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft handelt es sich um ungarische Staatsangehörige. Herr C. K. war von
- Februar 2014 bis
- Jänner 2016 bei römisch zehn. im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden erwerbstätig, wobei dieses Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Arbeitgeber endete. Seit
- März 2016 ist er im Beschäftigungsausmaß von 35 Wochenstunden bei der W. GmbH beschäftigt. Des Weiteren ist er seit
- August 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend vorgemerkt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit
- Juli 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend gemeldet. Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 forderte die belangte Behörde die Bedarfsgemeinschaft auf, bis spätestens
- Jänner 2016 als Einkommensbelege die Nettolohnzettel November und Dezember 2015 in leserlicher Kopie sowie einen aktuellen Beleg über die Miethöhe 2016 vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Bedarfsgemeinschaft bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Bedarfsgemeinschaft am
- Dezember 2015 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 forderte die belangte Behörde die , Bedarfsgemeinschaft auf, bis spätestens
- Jänner 2016 als Einkommensbelege die Nettolohnzettel November und Dezember 2015 in leserlicher Kopie sowie einen aktuellen Beleg über die Miethöhe 2016 vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Bedarfsgemeinschaft bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Bedarfsgemeinschaft am
- Dezember 2015 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Im Zuge einer Vorsprache bei der belangten Behörde am
- Jänner 2016 legte die Bedarfsgemeinschaft insbesondere die Nettolohnzettel des Beschwerdeführers von Oktober 2015 und November 2015 vor, der Nettolohnzettel von Dezember 2015 wurde jedoch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde im Zuge der Vorsprache der Bedarfsgemeinschaft am
- Jänner 2016 auf dem Aufforderungsschreiben vom
- Dezember 2015 die Wortfolge „kommt erst“ bezugnehmend auf den Nettolohnzettel von Dezember 2015 vermerkt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Bedarfsgemeinschaft auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung vom
- Dezember 2015 abgewiesen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Nettolohnzettel von Dezember 2015 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegt wurde, gründet sich insbesondere darauf, dass dieser dem Akteninhalt nicht entnehmbar ist. Des Weiteren wurde auf der mit dem Eingangstempel vom selben Tag versehenen Aufforderung handschriftlich die Zeichenfolge „kommt erst“ bezugnehmend auf den Nettolohnzettel Dezember 2015 vermerkt, sodass der Schluss nahe liegt, dass diese Anmerkung erfolgte, weil der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache am
- Jänner 2016 über den Nettolohnzettel von Dezember 2015 noch nicht verfügte. Der Beschwerdeführer legte zwar im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien dar, die Nettolohnzettel von November und Dezember 2015 abgegeben zu haben, wobei die Sachbearbeiterin der belangten Behörde auf den unleserlichen Kopien die Beträge handschriftlich laut den Originalen hinzugefügt und dann die Kopien der Lohnzettel von November und Dezember 2015 zum Akt genommen habe, dieses Vorbringen erweist sich jedoch im Hinblick darauf, dass sich lediglich die Nettolohnzettel von Oktober und November 2015 im Akt finden, als unglaubwürdig. Des Weiteren wurden die Darlegungen der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft nicht einmal ansatzweise bescheinigt. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen im Falle der fristgerechten Beibringung des gegenständlichen Nettolohnzettels die Wortfolge „kommt erst“ auf dem Aufforderungsschreiben der Behörde unter dem Wort „Dezember 2015“ vermerkt werden hätte sollen. Da der Nettolohnzettel von Dezember 2015 im Verwaltungsakt nicht aufliegt, ist davon auszugehen, dass die Bedarfsgemeinschaft den Nettolohnzettel von Dezember 2015 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegt hat. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 4Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 5Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
§ 5Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
§ 81Abs.
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
§ 6
des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
§ 10Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
§ 10Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
§ 16Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
- die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
- die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung des Bedarfs nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung des Bedarfs nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Die Bedarfsgemeinschaft wurde mit Schreiben vom
- Dezember 2015, welches ihr am
- Dezember 2015 zugestellt wurde, zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert, wobei diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht zur Gänze Folge geleistet wurde, zumal der Nettolohnzettel von Dezember 2015 nicht vorgelegt wurde. Dieser geforderte Nachweis war für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft jedoch insoweit notwendig, als
§ 10Abs.
2 WMG bei der Berechnung der Leistungen der Mindestsicherung auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Die Bedarfsgemeinschaft wurde mit Schreiben vom
- Dezember 2015, welches ihr am
- Dezember 2015 zugestellt wurde, zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert, wobei diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht zur Gänze Folge geleistet wurde, zumal der Nettolohnzettel von Dezember 2015 nicht vorgelegt wurde. Dieser geforderte Nachweis war für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft jedoch insoweit notwendig, als
Paragraph 10, Absatz 2, WMG bei der Berechnung der Leistungen der Mindestsicherung auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Festzuhalten ist jedoch auch, dass seitens der belangten Behörde im Zuge der Vorsprache der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft am
- Jänner 2016 und somit am letzten Tag der mit Schreiben vom
- Dezember 2015 eingeräumten Frist die Wortfolge „kommt erst“ bezugnehmend auf den Nettolohnzettel Dezember 2015 dem Aufforderungsschreiben hinzugefügt wurde, womit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die ursprünglich festgesetzte Frist erstreckt wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass § 16 Abs. 1 WMG die Setzung einer angemessenen Frist erfordert, damit die in dieser Bestimmung normierten Rechtsfolgen eintreten können. Durch das Hinzufügen der Wortfolge „kommt erst“ auf dem Aufforderungsschreiben wurde seitens der belangten Behörde die zunächst bis
- Jänner 2016 eingeräumte Frist zwar erstreckt, jedoch ohne dass diese konkret terminisiert wurde. Mangels Festlegung eines konkreten Zeitpunkts, zu welchem die Frist abläuft, war die Abweisung des gegenständlichen Antrages gestützt auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 WMG aber nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass die Setzung einer konkreten Frist auch im Falle der Verlängerung einer Frist insbesondere aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich ist, um eine Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung die Abweisung des Antrags bzw. die Einstellung der Leistung zur Folge hat, zu statuieren. Da die Bestimmung des § 16 Abs. 1 WMG die Festsetzung einer angemessenen Frist erfordert, um im Fall der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit die dort normierten Rechtsfolgen eintreten lassen zu können, der Bedarfsgemeinschaft jedoch eine konkrete Frist zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten so nicht mehr gesetzt wurde, erfolgte die gegenständliche Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid daher zu beheben. Festzuhalten ist jedoch auch, dass seitens der belangten Behörde im Zuge der Vorsprache der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft am
- Jänner 2016 und somit am letzten Tag der mit Schreiben vom
- Dezember 2015 eingeräumten Frist die Wortfolge „kommt erst“ bezugnehmend auf den Nettolohnzettel Dezember 2015 dem Aufforderungsschreiben hinzugefügt wurde, womit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die ursprünglich festgesetzte Frist erstreckt wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Paragraph 16, Absatz eins, WMG die Setzung einer angemessenen Frist erfordert, damit die in dieser Bestimmung normierten Rechtsfolgen eintreten können. Durch das Hinzufügen der Wortfolge „kommt erst“ auf dem Aufforderungsschreiben wurde seitens der belangten Behörde die zunächst bis
- Jänner 2016 eingeräumte Frist zwar erstreckt, jedoch ohne dass diese konkret terminisiert wurde. Mangels Festlegung eines konkreten Zeitpunkts, zu welchem die Frist abläuft, war die Abweisung des gegenständlichen Antrages gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, WMG aber nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass die Setzung einer konkreten Frist auch im Falle der Verlängerung einer Frist insbesondere aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich ist, um eine Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung die Abweisung des Antrags bzw. die Einstellung der Leistung zur Folge hat, zu statuieren. Da die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, WMG die Festsetzung einer angemessenen Frist erfordert, um im Fall der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit die dort normierten Rechtsfolgen eintreten lassen zu können, der Bedarfsgemeinschaft jedoch eine konkrete Frist zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten so nicht mehr gesetzt wurde, erfolgte die gegenständliche Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid daher zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.3420.2016