RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.08.2016 GeschäftszahlVGW-162/027/10326/2014; VGW-162/027/11791/2014; VGW-162/027/10837/2015; VGW-162/027/13451/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerden des Herrn Prim. Univ. Prof. Dr. X., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen die Bescheide der Ärztekammer für Wien, 1.) vom 24.05.2013, Zl. 8921-B-765400, 2.) vom 29.05.2012, Zl. 8921-B-697420, 3.) vom 26.05.2014, Zl. 8921-B-808261 und 4.) vom 29.05.2015, Zl. 8921-B-833197, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerden des Herrn Prim. Univ. Prof. Dr. römisch zehn., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen die Bescheide der Ärztekammer für Wien, 1.) vom 24.05.2013, Zl. 8921-B-765400, 2.) vom 29.05.2012, Zl. 8921-B-697420, 3.) vom 26.05.2014, Zl. 8921-B-808261 und 4.) vom 29.05.2015, Zl. 8921-B-833197, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.1. Die Ärztekammer für Wien erließ gegen den Beschwerdeführer vier Bescheide mit welchen die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien gemäß § 1 der jeweilig anzuwendenden Umlagenordnung für das Jahr 2011 mit € 3.912,21, für 2012 mit € 3.321,55, für 2013 mit € 3.676,08, für 2014 mit € 2.914,91 sowie die Kammerumlage der Österreichischen Ärztekammer gemäß §§ 2 und 3 der jeweilig anzuwendenden Umlagenordnung für das Jahr 2011 mit € 991,48, für 2012 mit € 934,09, für 2013 mit € 1.027,39 sowie für 2014 mit € 917,33 festgesetzt wurden.römisch eins.1. Die Ärztekammer für Wien erließ gegen den Beschwerdeführer vier Bescheide mit welchen die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien gemäß Paragraph eins, der jeweilig anzuwendenden Umlagenordnung für das Jahr 2011 mit € 3.912,21, für 2012 mit € 3.321,55, für 2013 mit € 3.676,08, für 2014 mit € 2.914,91 sowie die Kammerumlage der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraphen 2 und 3 der jeweilig anzuwendenden Umlagenordnung für das Jahr 2011 mit € 991,48, für 2012 mit € 934,09, für 2013 mit € 1.027,39 sowie für 2014 mit € 917,33 festgesetzt wurden. 2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden inhaltlich im Wesentlichen gleichen Beschwerden, in welchen der Beschwerdeführer vorbringt, bei den Berechnungen der Kammerumlagen seien die Einkünfte aus seiner Vortragstätigkeit miteinbezogen worden. Bei denen handle es sich jedoch um keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG. Seine Vortragstätigkeit setze kein Studium der Medizin voraus und könne ebenso von entsprechend geschulten Personen wie beispielsweise Pharmavertretern durchgeführt werden.2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden inhaltlich im Wesentlichen gleichen Beschwerden, in welchen der Beschwerdeführer vorbringt, bei den Berechnungen der Kammerumlagen seien die Einkünfte aus seiner Vortragstätigkeit miteinbezogen worden. Bei denen handle es sich jedoch um keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG. Seine Vortragstätigkeit setze kein Studium der Medizin voraus und könne ebenso von entsprechend geschulten Personen wie beispielsweise Pharmavertretern durchgeführt werden. Sämtlichen Beschwerden waren Einnahmen-Ausgaben Rechnungen zu den betreffenden Jahren beigelegt, aus welchen sich die Höhe der Einkünfte aus seiner Vortragstätigkeit im jeweiligen Jahr ergab. 3. Die belangte Behörde führte in ihrer aufgetragenen Stellungnahme vom 06.02.2014 zur Kammerumlage 2012 aus, dass die beanstandeten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Vortragstätigkeit nicht näher spezifiziert worden seien. Insbesondere seien die Art der Vorträge nicht offen gelegt worden. Die belangte Behörde qualifiziere Einnahmen aus Vortragstätigkeit auch dann als ärztliche Einkünfte, wenn diese auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und zumindest mittelbar der Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung von Menschen dienen. Es werde angeregt, den Beschwerdeführer aufzufordern, die Honorarnoten zu den einzelnen Vorträgen vorzulegen sowie deren Art und Themenbefassung darzulegen. 4. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zur Kammerumlage 2012 mit Schreiben vom 17.02.2014 und 14.04.2014 ergänzend vor, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht begründet habe, warum die von ihr angenommene Bemessungsgrundlage entgegen den Beschwerdeausführungen korrekt sei. Die Vortragstätigkeit werde zu Unrecht als ärztliche Tätigkeit qualifiziert. Aus § 2 Abs. 2 ÄrzteG ergebe sich nicht, dass Lehrtätigkeiten oder Informationsveranstaltungen ärztliche Tätigkeiten darstellen würden. Es würden nur Tätigkeiten, die mit medizinischer Behandlung zu tun haben, erwähnt.4. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zur Kammerumlage 2012 mit Schreiben vom 17.02.2014 und 14.04.2014 ergänzend vor, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht begründet habe, warum die von ihr angenommene Bemessungsgrundlage entgegen den Beschwerdeausführungen korrekt sei. Die Vortragstätigkeit werde zu Unrecht als ärztliche Tätigkeit qualifiziert. Aus Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG ergebe sich nicht, dass Lehrtätigkeiten oder Informationsveranstaltungen ärztliche Tätigkeiten darstellen würden. Es würden nur Tätigkeiten, die mit medizinischer Behandlung zu tun haben, erwähnt. Seine Vortragstätigkeit setze kein Studium der Medizin voraus und könne ebenso von entsprechend geschulten Nichtärzten durchgeführt werden. Das Vorlegen von Honorarnoten würde sich daher erübrigen und wären aus diesen auch nur Themen, jedoch keine Inhalte ersichtlich. 5. In der Angelegenheit fand am 18.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers und die Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Lungenfacharzt und Abteilungsvorstand am Krankenhaus ... sei. Dazu wurde von Seiten der belangten Behörde festgestellt, dass er dort laut Ärzteliste seit dem Jahr 2007 tätig sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, er könne keine Angaben über Art und Umfang der Aufträge betreffend Lehr- und Vortragstätigkeit erstatten, da entsprechende Aufträge des Gerichtes nicht vorlägen. Es möge eine entsprechende Frist eingeräumt werden, um dies nachzuholen und ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Daraufhin wurde die Verhandlung zur weiteren Beweisaufnahme vertagt. 6. Mit Schreiben vom 13.06.2016 übermittelte der Beschwerdeführer die Honorarnoten für die Jahre 2008 bis 2011 samt erläuternden Aufstellungen über die Vortragsthemen zum Beweis dafür, dass die betreffenden Einkünfte nicht als ärztliche Einkünfte zu betrachten seien. 7. In weiterer Folge wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am 15.06.2016 fortgesetzt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Jahr 2007 im Krankenhaus ... tätig zu sein. Er sei Facharzt für Lungenheilkunde und für Innere Medizin. Im Krankenhaus selbst sei er Abteilungsvorstand. Neben seiner medizinischen Ausbildung hab er keine weitere Ausbildung. Zu den vorgelegten Unterlagen und Honorarnoten brachte der Beschwerdeführer vor, dass die dort angeführte journalistische Tätigkeit Publikationen durch ihn in allgemeinmedizinischen Journalen betreffe. Dabei handle es sich um Beiträge, für die es nicht erforderlich sei, Medizin zu studieren, sondern könne auch ein Medizinjournalist derartige Beiträge verfassen. Diese Beiträge würden sich mit Themen aus seiner ärztlichen Tätigkeit, also solche, die die Lunge betreffen, befassen. Die beratende Tätigkeit für Pharmafirmen betreffe Produktberatungen. Damit seien sogenannte „Advisory Boards“ gemeint, bei denen insbesondere über Vor- und Nachteile einzelner Medikamente diskutiert werde. An diesen würden nicht nur Ärzte, sondern auch Biologen, Pharmazeuten, Molekularbiologen oder auch Nichtakademiker teilnehmen. Die dabei behandelten Medikamente hätten im weitesten Sinn mit der Lunge zu tun. Er halte Vorträge im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, wie etwa der „Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie“, welche als wissenschaftliche Gesellschaft Beiträge über Lungenerkrankungen organisiere. Die angeführten Gesellschaften hätten ähnliche Ziele. Bei den Vorträgen im Namen von Pharmafirmen sei es ähnlich wie bei der beratenden Tätigkeit für diese. Diese Tätigkeit sei vergleichbar mit der Tätigkeit eines Pharmareferenten oder eines sogenannten Produktmanagers. Dabei handle es sich um Berufsgruppen, die keine ärztliche Ausbildung haben und die die Produkte der Unternehmen vorstellen würden. Der Inhalt der Vorträge betreffe im Regelfall Medikamente und Studien dazu. Dabei handle es sich nach Auffassung des Beschwerdeführers um Inhalte, welche auch Nichtärzte vermitteln können. Adressat der Vorträge seien in den meisten Fällen Ärzte. Für diese sei es eine Fort- und Weiterbildung gewesen, wobei der Beschwerdeführer selbst von der jeweiligen Pharmafirma bezahlt werde. Dabei gehe es um die Medikamente, welche die jeweilige Pharmafirma vertreibe. Diese Nebentätigkeiten habe der Beschwerdeführer in allen strittigen Kalenderjahren so ausgeübt. 8. Es wurde erwogen:
- a)Zum Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2007 im Krankenhaus ... als Facharzt für Lungenheilkunde und Innere Medizin tätig. Neben seinem unselbstständigen Einkommen bezog der Beschwerdeführer Sondergebühren, Ordinations- und Privathonorare sowie Einnahmen aus Vortragstätigkeit, Journalistischer Tätigkeit und Beratungstätigkeit für Pharmafirmen. Zur Bemessung der Kammerumlage hat der Beschwerdeführer die Einnahmen aus den Sondergebühren und den Ordinations- und Privathonoraren (nach Abzug der Betriebsausgaben) als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit erklärt, nicht aber die sonstigen Einkünfte, da diese nach Auffassung des Beschwerdeführers keine ärztliche Tätigkeit sind. Dieser Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage und der Parteienvorbringen unbestritten fest.
- b)In rechtlicher Hinsicht: Gemäß § 2 Abs. 2 des ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; 2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; 3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);3. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,); 4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; 5. die Vorbeugung von Erkrankungen; 6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; 7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; 8. die Vornahme von Leichenöffnungen. Gemäß § 2 Abs. 3 ÄrzteG ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien normiert, dass Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres ist, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien normiert, dass Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres ist, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Der VfGH führte in seiner Entscheidung vom 21.02.2014, B 894/2013 zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG Folgendes aus:Der VfGH führte in seiner Entscheidung vom 21.02.2014, B 894 aus 2013, zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG Folgendes aus: „Diese beiden Tatbestände knüpfen an die "Ausübung des ärztlichen Berufes" an. Jene umfasst nach § 2 Abs 2 leg.cit. "jede auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird". „Diese beiden Tatbestände knüpfen an die "Ausübung des ärztlichen Berufes" an. Jene umfasst nach Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. "jede auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird". In den Materialien (RV 362 BlgNR 10. GP, 26, zur Vorgängerbestimmung §1 Abs2 Ärztegesetz 1949, BGBl 92, idF der Ärztegesetznovelle 1964) wird hiezu Folgendes ausgeführt:In den Materialien Regierungsvorlage 362 BlgNR 10. GP, 26, zur Vorgängerbestimmung §1 Abs2 Ärztegesetz 1949, Bundesgesetzblatt 92, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964) wird hiezu Folgendes ausgeführt: "Mit den Worten 'unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen' soll nunmehr auch gesetzlich festgelegt werden, daß nicht nur die Tätigkeiten der Ärzte, die Patienten unmittelbar und persönlich behandeln, sondern auch Tätigkeiten von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung der Diagnose, Gesunderhaltung, der Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet sind, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken könnten oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls die Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, der Laboratoriumsfachärzte und anderer, die, ohne den betreffenden Gesunden und Kranken gesehen zu haben, Befunde über eingesandte Körperflüssigkeiten, Muskelgewebe usw. erstellen, oder an Leichen Verstorbener Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung für die Verhütung von Krankheiten beziehungsweise im Interesse der Rechtsfindung tätig sind. Als wesentliches Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, wird jedoch zu gelten haben, daß der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist." Dies entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er beispielsweise in seiner Entscheidung vom 26.03.2015, RA 2015/11/0010 vermeint, dass sowohl „[…] bei der "Analyse und Beurteilung klinischer Studienergebnisse und Publikationen", der Befassung mit "Post Marketing Surveillance Studien, Observationsstudien und Anwendungsbeobachtungen", der "medizinisch-wissenschaftlichen Expertise und Begutachtung von Projekten der klinischen Forschung" als auch bei dem Verfassen von medizinischen Berichten, Schulungsunterlagen und Vorträgen sowie der Ausbildung von Pharma-Mitarbeitern oder der Beantwortung medizinisch-wissenschaftlicher Kundenanfragen […] zweifellos entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 notwendig [sind]“ und die Tätigkeit überdies zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (dort: Heilung durch Pharmaprodukte).Dies entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er beispielsweise in seiner Entscheidung vom 26.03.2015, RA 2015/11/0010 vermeint, dass sowohl „[…] bei der "Analyse und Beurteilung klinischer Studienergebnisse und Publikationen", der Befassung mit "Post Marketing Surveillance Studien, Observationsstudien und Anwendungsbeobachtungen", der "medizinisch-wissenschaftlichen Expertise und Begutachtung von Projekten der klinischen Forschung" als auch bei dem Verfassen von medizinischen Berichten, Schulungsunterlagen und Vorträgen sowie der Ausbildung von Pharma-Mitarbeitern oder der Beantwortung medizinisch-wissenschaftlicher Kundenanfragen […] zweifellos entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 notwendig [sind]“ und die Tätigkeit überdies zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (dort: Heilung durch Pharmaprodukte). Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung betrafen seine Vorträge und seine journalistische Tätigkeit Themen, die Gegenstand seiner ärztlichen Tätigkeit waren, also Lungenerkrankungen. Auch die Medikamente, auf die sich seine Beratungstätigkeit bezogen hat, betrafen die Lunge. Adressat der Vorträge waren in den meisten Fällen Ärzte. Der Beschwerdeführer hat diese Vorträge und Schulungen nach seinem eigenen Vorbringen auf seine medizinisch-wissenschaftliche Expertise als Lungenfacharzt gestützt sowie auf die in diesem Beruf gewonnen Praxiserfahrungen. Im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte waren diese Tätigkeiten damit als ärztliche Tätigkeiten zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer über keine andere wissenschaftliche Ausbildung verfügt. Der Umstand, dass theoretisch auch Nichtmediziner diese Tätigkeiten - wie etwa Schulungen- machen könnten, ist für diese Beurteilung ohne Belang. Aus diesem Grund ist die Behörde bei der stritten Festsetzung der Kammerumlage für die verfahrensgegenständlichen Jahre zu Recht davon ausgegangen, dass auch die Vortrags-, Beratungs- und journalistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ärztliche Tätigkeiten waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.162.027.10326.2014