G auf je EUR 500,00 herabgesetzt werden und die im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag und 21 Stunden auf je 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird;zu Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Straferkenntnisses die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen von je EUR 750,00
Paragraph 19, Absatz 2, VStG auf je EUR 500,00 herabgesetzt werden und die im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag und 21 Stunden auf je 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird; zu Spruchpunkt II) des angefochtenen Straferkenntnisses die verhängten Geldstrafen von je EUR 700,00
G auf je EUR 500,00 herabgesetzt werden und die im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag und 18 Stunden auf je 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird und zu Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Straferkenntnisses die verhängten Geldstrafen von je EUR 700,00
Paragraph 19, Absatz 2, VStG auf je EUR 500,00 herabgesetzt werden und die im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag und 18 Stunden auf je 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird und zu Spruchpunkt III) des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle der verhängten 2 Geldstrafen von je EUR 700,00 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt wird und anstelle der im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag und 18 Stunden eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden verhängt wird. zu Spruchpunkt römisch drei) des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle der verhängten 2 Geldstrafen von je EUR 700,00 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt wird und anstelle der im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag und 18 Stunden eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden verhängt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.römisch zwei. Dementsprechend hat I. K. einen Beitrag in Höhe von EUR 260,00 (das sind 10% der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen, mindestens jedoch EUR 10,00) zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.Dementsprechend hat römisch eins. K. einen Beitrag in Höhe von EUR 260,00 (das sind 10% der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen, mindestens jedoch EUR 10,00) zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. IV.römisch vier. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
H überlassen habe, dass im Rahmen der Betriebskontrolle durch die MA 63 am 29.01.2016 die
Paragraph 13, AÜG zu führenden, vorgelegten Aufzeichnungen mangelhaft wären, da - die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers nicht angeführt wäre - die Anschrift und die UID-Nummer des Beschäftigers nicht angeführt wären - als gesetzliche Interessenvertretung des Beschäftigers die Wiener Gebietskrankenkasse angegeben sei. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Ad I) jeweils § 11 Abs. 1 Z 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und Einleitungssatz iVm. § 2 Abs. 2 des Bundesgesetz vom
1 Z 3 lit. a zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 750,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden verhängt, ad römisch eins.)
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 750,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden verhängt, ad II.)
1 Z 3 lit. b zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 700,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden verhängt, ad römisch zwei.)
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 700,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden verhängt, ad III.)
1 Z 3 lit. c zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 700,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden verhängt,ad römisch drei.)
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 700,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden verhängt, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde
G in Höhe von EUR 430,00 vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher EUR 4.730,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen.sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde
Paragraph 64, VStG in Höhe von EUR 430,00 vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher EUR 4.730,
1 und 2 AÜG hinsichtlich der Arbeiter K. E. und Q. S., sei festgestellt worden, dass die Dienstverträge nicht den Vorschriften des § 11 AÜG entsprächen, die Überlassungsmitteilungen nicht § 12 AÜG entsprächen und die Aufzeichnungen nicht § 13 Abs. 1 und 2 AÜG entsprächen, da die Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer und die Anschrift des Beschäftigers nicht angeführt seien und als Interessenvertretung des Beschäftigers die WGKK angegeben sei.Der Beschwerdeführer sei seit 08.02.2013 zur Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräfte, eingeschränkt auf die Vermittlung von Baupersonal“ im Standort Wien, Z.-gasse berechtigt. Bei der Überprüfung von Dienstverträgen, Überlassungsmitteilungen nach Paragraph 12, AÜG, Sozialversicherungsmeldungen, Nachweisen der legalen Beschäftigung und Aufzeichnungen
Paragraph 13, Absatz eins und 2 AÜG hinsichtlich der Arbeiter K. E. und Q. S., sei festgestellt worden, dass die Dienstverträge nicht den Vorschriften des Paragraph 11, AÜG entsprächen, die Überlassungsmitteilungen nicht Paragraph 12, AÜG entsprächen und die Aufzeichnungen nicht Paragraph 13, Absatz eins und 2 AÜG entsprächen, da die Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer und die Anschrift des Beschäftigers nicht angeführt seien und als Interessenvertretung des Beschäftigers die WGKK angegeben sei. I.4.
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.1.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.gegen Weisungen
a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit sich aus dem VStG 1991 nichts anderes ergibt, gilt
G 1991 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 1991/51, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Soweit sich aus dem VStG 1991 nichts anderes ergibt, gilt
Paragraph 24, VStG 1991 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 1991/51, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 50 VwGVG über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 50, VwGVG über Beschwerden
Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
Absatz 2 werden in die Frist
Abs. 1 die Zeiten
2 und § 51 nicht eingerechnet.Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
Absatz 2 werden in die Frist
Absatz eins, die Zeiten
Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat gem. Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. II.3.1.
G kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph eins, VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundlegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.
2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt
Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf
Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt 2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt
Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf
Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. II.3.2.2.
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.römisch zwei.3.2.2.
Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendende Strafsanktionsnorm des § 22 Abs. 1 Z 3 AÜG in der Fassung 94/2014 lautet:Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendende Strafsanktionsnorm des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, AÜG in der Fassung 94 aus 2014, lautet: „Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €, wer a) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 entspricht, überlässt, b) die Mitteilungspflichten (§ 12 Abs. 1 bis 5 und § 12a) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht, c) die
zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt, d) die Erstattung der Meldung
1 unterlässt.“„Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €, wer
Paragraph 13, zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt, d) die Erstattung der Meldung
Paragraph 17, Absatz eins, unterlässt.“ Aufgrund von einschlägigen Vorstrafen kommt der zweite Strafsatz zur Anwendung. II.3.3.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. Demgemäß ist eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH 06.12.1965, 0926/65). Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe
G neben dem mildernden und erschwerenden Umständen zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 14.05.1987, Zlen 87/02/0042, 0044; 13.03.1991, 90/03/0016; 15.04.2005, 2005/02/0086). Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. Demgemäß ist eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen vergleiche VwGH 06.12.1965, 0926/65). Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den Paragraphen 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB, bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe
Paragraph 19, VStG neben dem mildernden und erschwerenden Umständen zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben vergleiche etwa VwGH 14.05.1987, Zlen 87/02/0042, 0044; 13.03.1991, 90/03/0016; 15.04.2005, 2005/02/0086). Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. § 42 VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. Paragraph 42, VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Aufzählung der Einstellungsgründe in § 45 Abs. 1 VStG ist abschließen. Das Vorliegen eines Einstellungsgrundes hat die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (Walter/Thienel, II § 45 Anm. 4; Hengstschläger Rz 849; Mannlicher/Quell II § 45 Anm. 2). Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich – mit Ausnahme der Fälle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – kein subjektives Recht des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens (so etwa VwGH 30.04.1999, 97/21/0119 mwN; sowie die stRsp zur Vorgängerregelung des § 21 Abs. 1 aF VStG). Die Aufzählung der Einstellungsgründe in Paragraph 45, Absatz eins, VStG ist abschließen. Das Vorliegen eines Einstellungsgrundes hat die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (Walter/Thienel, römisch zwei Paragraph 45, Anmerkung 4; Hengstschläger Rz 849; Mannlicher/Quell römisch zwei Paragraph 45, Anmerkung 2). Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich – mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG – kein subjektives Recht des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens (so etwa VwGH 30.04.1999, 97/21/0119 mwN; sowie die stRsp zur Vorgängerregelung des Paragraph 21, Absatz eins, aF VStG). In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
G liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor (vgl. B
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor vergleiche B
G nur in Betracht, wenn kumulativ die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diesbezüglich fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt.Ein vom Beschwerdeführer angeregtes Absehen von der Strafe bzw. eine Ermahnung käme
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn kumulativ die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diesbezüglich fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Bei der Strafbemessung waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die einschlägigen Vormerkungen waren strafsatzbildend und demnach nicht auch noch als erschwerend zu werten. Die Anwendung des § 20 VStG kam daher nicht in Betracht.Bei der Strafbemessung waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die einschlägigen Vormerkungen waren strafsatzbildend und demnach nicht auch noch als erschwerend zu werten. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG kam daher nicht in Betracht. Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über die Strafbemessung in einem Verwaltungsstrafverfahren kommt es auf die Einkommensverhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt im Beschwerdeverfahren an (vgl. ua etwa die noch zu Entscheidungen durch Berufungsbehörden ergangene E des VwGH vom 19.03.1986, 85/03/0164; 12.12.1995, 94/09/0197; 19.10.2004, 2004/03/0102; und 22.12.2008, 2004/03/0029, die auf das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert übertragbar ist). Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über die Strafbemessung in einem Verwaltungsstrafverfahren kommt es auf die Einkommensverhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt im Beschwerdeverfahren an vergleiche ua etwa die noch zu Entscheidungen durch Berufungsbehörden ergangene E des VwGH vom 19.03.1986, 85/03/0164; 12.12.1995, 94/09/0197; 19.10.2004, 2004/03/0102; und 22.12.2008, 2004/03/0029, die auf das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert übertragbar ist). Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. VwGH 12.12.1995, 94/09/0197; sowie wiederum das E Zl. 2004/03/0029). Der Beschuldigte hat insoferne seine Einkommensverhältnisse darzulegen (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0143 und 18.11.2011, 2011/02/0322). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120). Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche VwGH 12.12.1995, 94/09/0197; sowie wiederum das E Zl. 2004/03/0029). Der Beschuldigte hat insoferne seine Einkommensverhältnisse darzulegen vergleiche VwGH 14.12.1998, 97/17/0143 und 18.11.2011, 2011/02/0322). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120). Der Beschwerdeführer machte im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Das Verwaltungsgericht Wien konnte daher mit einer Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgehen. Bei der Schätzung der Einkommensverhältnisse ist mangels Informationen von Seiten des Beschuldigten von einem Durchschnittseinkommen auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Auffassung vertreten, dass unter einem angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich das Einkommen zu verstehen ist, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird (vgl. ua VwGH 27.04.2000, 98/10/0003; 18.11.2011, 2011/02/0322, sowie 31.01.2012, 2009/05/0123; zur Schlüssigkeit durchschnittlicher Lebensverhältnisse, siehe auch VwGH 19.02.1992, 91/03/0320).Der Beschwerdeführer machte im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Das Verwaltungsgericht Wien konnte daher mit einer Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgehen. Bei der Schätzung der Einkommensverhältnisse ist mangels Informationen von Seiten des Beschuldigten von einem Durchschnittseinkommen auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Auffassung vertreten, dass unter einem angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich das Einkommen zu verstehen ist, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird vergleiche ua VwGH 27.04.2000, 98/10/0003; 18.11.2011, 2011/02/0322, sowie 31.01.2012, 2009/05/0123; zur Schlüssigkeit durchschnittlicher Lebensverhältnisse, siehe auch VwGH 19.02.1992, 91/03/0320). Das Verwaltungsgericht Wien nimmt aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit als Gewerbeinhaber durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Sorgepflichten konnten mangels entsprechenden Vorbringens nicht berücksichtigt werden Unter Berücksichtigung der obgenannten objektiven und subjektiven Strafzumessungskriterien sowie der konkreten Umstände der Tatbegehung und unter Zugrundelegung aktueller durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint in einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall zu den Punkten I) und II) des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses die Verhängung von je der Mindeststrafe aus spezialpräventiven Überlegungen angemessen und gerechtfertigt, um den Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens und den hiedurch entstandenen gesamtgesellschaftlichen Schaden eindringlich vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten bei der Arbeitskräfteüberlassung zu verhalten und die Begehung weiterer (gleichartiger) Verwaltungsübertretungen in Hinkunft hintanzuhalten. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen erwiesen sich demnach als zu hoch und waren entsprechend herabzusetzen.Unter Berücksichtigung der obgenannten objektiven und subjektiven Strafzumessungskriterien sowie der konkreten Umstände der Tatbegehung und unter Zugrundelegung aktueller durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint in einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall zu den Punkten römisch eins) und römisch zwei) des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses die Verhängung von je der Mindeststrafe aus spezialpräventiven Überlegungen angemessen und gerechtfertigt, um den Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens und den hiedurch entstandenen gesamtgesellschaftlichen Schaden eindringlich vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten bei der Arbeitskräfteüberlassung zu verhalten und die Begehung weiterer (gleichartiger) Verwaltungsübertretungen in Hinkunft hintanzuhalten. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen erwiesen sich demnach als zu hoch und waren entsprechend herabzusetzen. Zu der Verhängung nur einer Strafe zu Punkt III) des behördlichen Straferkenntnisses sei ausgeführt, dass § 13 AÜG nur auf die Führung von Unterlagen über die Überlassung von Arbeitskräften Bezug nimmt – im Gegensatz zu §§ 11 und 12 AÜG, welche sich erkennbar auf die einzelne Arbeitskraft beziehen – und somit eine Auslegung die zu einer Pflichtverletzung für jeden Arbeitnehmer führt, eine Auslegung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist und daher gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege stricta“ verstößt (vgl. zur vergleichbaren damaligen Bestimmung des AVRAG VwGH 06.03.2014, 2013/11/0143). Zu der Verhängung nur einer Strafe zu Punkt römisch drei) des behördlichen Straferkenntnisses sei ausgeführt, dass Paragraph 13, AÜG nur auf die Führung von Unterlagen über die Überlassung von Arbeitskräften Bezug nimmt – im Gegensatz zu Paragraphen 11 und 12 AÜG, welche sich erkennbar auf die einzelne Arbeitskraft beziehen – und somit eine Auslegung die zu einer Pflichtverletzung für jeden Arbeitnehmer führt, eine Auslegung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist und daher gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege stricta“ verstößt vergleiche zur vergleichbaren damaligen Bestimmung des AVRAG VwGH 06.03.2014, 2013/11/0143). Gegen die beantragte weitere Strafherabsetzung sprechen im Hinblick auf den im konkreten Fall anzuwendenden Strafsatz von EUR 500,00 bis EUR 2.000,00 und unter Berücksichtigung der spezifischen Tatumstände des Einzelfalls sowie der in diesem Verfahren tatsächlich verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 insbesondere der Unrechtsgehalt, da bei der Übertretung in Punkt III) des behördlichen Straferkenntnisses Unterlagen für mehrere Personen nicht ordnungsgemäß geführt wurden und somit die Verhängung der Mindeststrafe nicht ausreichend erscheint.Gegen die beantragte weitere Strafherabsetzung sprechen im Hinblick auf den im konkreten Fall anzuwendenden Strafsatz von EUR 500,00 bis EUR 2.000,00 und unter Berücksichtigung der spezifischen Tatumstände des Einzelfalls sowie der in diesem Verfahren tatsächlich verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 insbesondere der Unrechtsgehalt, da bei der Übertretung in Punkt römisch drei) des behördlichen Straferkenntnisses Unterlagen für mehrere Personen nicht ordnungsgemäß geführt wurden und somit die Verhängung der Mindeststrafe nicht ausreichend erscheint. Die Verhängung einer noch geringeren Strafe erscheint auch nicht geeignet, andere Wirtschaftsteilnehmer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten (vgl. VwGH 20.03.1997, 95/15/002). Die Verhängung einer noch geringeren Strafe erscheint auch nicht geeignet, andere Wirtschaftsteilnehmer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten vergleiche VwGH 20.03.1997, 95/15/002).
G ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da die Strafbestimmung des § 22 Abs. 1 Z 3 AÜG keine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzt, war nach § 16 Abs. 2 VStG von einem Ersatzfreiheitsstrafrahmen bis zu zwei Wochen auszugehen.
Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da die Strafbestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, AÜG keine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzt, war nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG von einem Ersatzfreiheitsstrafrahmen bis zu zwei Wochen auszugehen. Demzufolge war auch die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Erfordernis der Angemessenheit zwischen Geld und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. II.3.
Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 44, Absatz 3, von einer Verhandlung absehen, wenn
Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtete, der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde bzw. der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine solche nicht beantragt und auch die Verwaltungsbehörde auf die Durchführung verzichtet hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen.Zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtete, der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde bzw. der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine solche nicht beantragt und auch die Verwaltungsbehörde auf die Durchführung verzichtet hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG entfallen. II.4. Gem. § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist
Absatz 2 für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. römisch zwei.4. Gem. Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist
Absatz 2 für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. § 52 Abs. 1 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist
Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist
Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist
Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d, VStG) und der Barauslagen ist
Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a VStG sind sinngemäß anzuwenden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind
Absatz 8 dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Mit der vorliegenden Entscheidung wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 4.300,00 gem. § 19 VStG auf einen Betrag von insgesamt EUR 2.600,00 herabgesetzt.Mit der vorliegenden Entscheidung wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 4.300,00 gem. Paragraph 19, VStG auf einen Betrag von insgesamt EUR 2.600,00 herabgesetzt. Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt II. und III.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen. II.5.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.5.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Absatz 8 die Bundes- und Landesgesetze.Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen
Absatz 8 die Bundes- und Landesgesetze. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind
Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.070.6387.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.