GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 € zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 € zu leisten. III.römisch drei.
GG ist für den Beschwerdeführer die Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist für den Beschwerdeführer die Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist für die belangte Behörde
GG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist für die belangte Behörde
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 3.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 15.2.2016 von 12:17 Uhr bis 12:21 Uhr in Wien, T.-straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-… sein Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern senkrecht zum Fahrbahnrand abgestellt. Wegen Verletzung des § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36 € (Ersatzfreiheitsstrafe acht Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis vom 3.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 15.2.2016 von 12:17 Uhr bis 12:21 Uhr in Wien, T.-straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-… sein Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern senkrecht zum Fahrbahnrand abgestellt. Wegen Verletzung des Paragraph 23, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36 € (Ersatzfreiheitsstrafe acht Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er ausführte, er verstehe nicht, warum er bestraft werde, obwohl er weder den Verkehr behindert noch jemanden am Aus- oder Einparken gehindert habe. Er habe nur ein paar Minuten auf seine Frau gewartet und hätte jederzeit wegfahren können.
G ersuche er, wegen Geringfügigkeit von der Strafe abzusehen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er ausführte, er verstehe nicht, warum er bestraft werde, obwohl er weder den Verkehr behindert noch jemanden am Aus- oder Einparken gehindert habe. Er habe nur ein paar Minuten auf seine Frau gewartet und hätte jederzeit wegfahren können.
Paragraph 21, Absatz eins, VStG ersuche er, wegen Geringfügigkeit von der Strafe abzusehen. Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige einer Privatperson vom 16.2.2016, der drei Lichtbildaufnahmen beigelegt sind und auf welchen deutlich erkennbar ist, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zwischen zwei abgetrennten Parkflächen senkrecht zum Fahrbahnrand abgestellt war. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.4.2016 gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.4.2016 an, er habe niemanden behindert, da er in einer Sackgasse gestanden sei. Er habe sich durchgehend bei seinem Fahrzeug aufgehalten, während sich seine Frau um eine Erledigung gekümmert habe. Eine andere Möglichkeit zum Parken habe er nicht gehabt. Er beziehe eine monatliche Pension in Höhe von 1.300 € netto. Daraufhin erließ die Magistratsabteilung 67 das angefochtene Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt: Der Beschwerdeführer parkte sein KFZ am 15.2.2016 zwischen zumindest 12:17 Uhr und 12:21 Uhr in Wien, T.-straße außerhalb eines Parkplatzes senkrecht zum Rand der Fahrbahn. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug senkrecht zum Fahrbahnrand abgestellt hat, ist durch im Akt befindliche Lichtbildaufnahmen belegt. Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, dass er in dieser Position geparkt hat. Rechtlich folgt: Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und auf die Teilnahme an einer solchen. Auch der Beschwerdeführer stellte keinen derartigen Antrag. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von lediglich 36 € verhängt wurde, konnte daher
GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und auf die Teilnahme an einer solchen. Auch der Beschwerdeführer stellte keinen derartigen Antrag. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von lediglich 36 € verhängt wurde, konnte daher
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH 18.9.2008, 2006/09/ 0110; VwGH 26.4.2010, 2004/10/0024) sowie der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 24.02.2004, B 931/03) bei unvertretenen Beschwerdeführern für die Annahme eines konkludenten Verhandlungsverzichts einen strengeren Maßstab als bei vertretenen heranzieht, so war im konkreten Fall durch die im erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgte rechtsrichtige Belehrung des Beschwerdeführers über die Antragsmöglichkeit auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sehr wohl von einer Kenntnis dieses Rechts auszugehen, und in der Folge kann durch die Nichtstellung dieses Antrages in der Beschwerde von einem konkludenten Verzicht ausgegangen werden.Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof vergleiche z.B. VwGH 18.9.2008, 2006/09/ 0110; VwGH 26.4.2010, 2004/10/0024) sowie der Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 24.02.2004, B 931/03) bei unvertretenen Beschwerdeführern für die Annahme eines konkludenten Verhandlungsverzichts einen strengeren Maßstab als bei vertretenen heranzieht, so war im konkreten Fall durch die im erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgte rechtsrichtige Belehrung des Beschwerdeführers über die Antragsmöglichkeit auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sehr wohl von einer Kenntnis dieses Rechts auszugehen, und in der Folge kann durch die Nichtstellung dieses Antrages in der Beschwerde von einem konkludenten Verzicht ausgegangen werden. § 23 Abs. 2 StVO lautet:Paragraph 23, Absatz 2, StVO lautet: „Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.“ Wie die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis zutreffend ausführt, handelt es sich bei § 23 Abs. 2 StVO um ein Ungehorsamsdelikt. Ein tatsächlicher Erfolg im Sinne einer erfolgten Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers muss nicht eingetreten sein, um eine Strafbarkeit zu begründen, sondern es reicht bereits das bloße Zuwiderhandeln gegen diese Verwaltungsvorschrift. Wie die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis zutreffend ausführt, handelt es sich bei Paragraph 23, Absatz 2, StVO um ein Ungehorsamsdelikt. Ein tatsächlicher Erfolg im Sinne einer erfolgten Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers muss nicht eingetreten sein, um eine Strafbarkeit zu begründen, sondern es reicht bereits das bloße Zuwiderhandeln gegen diese Verwaltungsvorschrift. Da die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; der Täter kann
G bei einem Ungehorsamsdelikt nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; der Täter kann
Paragraph 5, Absatz eins, VStG bei einem Ungehorsamsdelikt nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Im Gegenteil, gerade ihm als pensioniertem Polizeibeamten musste bewusst sein, dass er mit seinem Verhalten gegen Verkehrsregeln verstieß, trotzdem zeigte er sich sowohl in seiner Rechtfertigung als auch in der Beschwerde uneinsichtig. Unter Berufung auf § 21 Abs. 1 VStG ersucht der Beschwerdeführer darum, wegen Geringfügigkeit von der Strafe abzusehen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung seit 2013 nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht. Die korrespondierende Rechtsnorm findet sich nunmehr in § 45 Abs.1 VStG, welche wie folgt lautet: Unter Berufung auf Paragraph 21, Absatz eins, VStG ersucht der Beschwerdeführer darum, wegen Geringfügigkeit von der Strafe abzusehen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung seit 2013 nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht. Die korrespondierende Rechtsnorm findet sich nunmehr in Paragraph 45, Absatz eins, VStG, welche wie folgt lautet: „Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (…) Z 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; (…). Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (…) Ziffer 4, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; (…). Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ Zwar mag das kurzfristige Parken entgegen der Parkordnung am Ende einer Sackgasse geringfügig erscheinen. Doch darf im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass dem im Verwaltungsakt einliegenden Vorstrafenauszug zu entnehmen ist, dass gegen den Beschwerdeführer bereits einschlägige Vorstrafen vorliegen. In Zusammenschau mit der bereits erwähnten mangelnden Schuldeinsicht kann das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als ausreichend gering angesehen werden, um mit einer Ermahnung vorzugehen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Aufgrund der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, soweit sie nicht bereits die Strafdrohung bestimmen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist dabei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, soweit sie nicht bereits die Strafdrohung bestimmen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist dabei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat die finanziellen Verhältnisse bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt, ebenso die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Die verhängte Strafe von 36 € erscheint dabei gerade angesichts der Vorstrafen durchaus mild bemessen, weshalb eine Herabsetzung nicht geboten war. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.026.7224.2016
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