VGW-101/062/13328/2015
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.08.2016 GeschäftszahlVGW-101/062/13328/2015; VGW-101/V/062/13330/2015; VGW-101/V/062/13332/2015; VGW-101/V/062/13334/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Herrn L. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 12. November 2015, gegen die Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Wiener Schlichtungsstelle, Dezernat I, vom 2. November 2015, zu den Zl. MA 50-Schli-I/766939-2015, MA 50 – Schli-I/766940-2015, MA 50 – Schli-I/766941-2015 und MA 50 – Schli-I/766942-2015, mit welcher die eingeleiteten Verfahren auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses gemäß § 16 MRG für die Wohnung Top Nr. ... im Haus Wien, H.-gasse, sowie auf Legung der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 AußStG unterbrochen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.
Mai 2016 durch Verkündung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Herrn L. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 12. November 2015, gegen die Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Wiener Schlichtungsstelle, Dezernat römisch eins, vom 2. November 2015, zu den Zl. MA 50-Schli-I/766939-2015, MA 50 – Schli-I/766940-2015, MA 50 – Schli-I/766941-2015 und MA 50 – Schli-I/766942-2015, mit welcher die eingeleiteten Verfahren auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses gemäß Paragraph 16, MRG für die Wohnung Top Nr. ... im Haus Wien, H.-gasse, sowie auf Legung der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStG unterbrochen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.
Mai 2016 durch Verkündung, zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 2. November 2015 bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 2. November 2015 bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Entscheidung der Gemeinde gemäß § 39 Mietrechtsgesetz (MRG) vom 2. November 2015 hatte die Magistratsabteilung 50 – Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Wiener Schlichtungsstelle) die mit Antrag des Einschreiters vom 24. September 2015 eingeleiteten Verfahren auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses betreffend die Wohnung Top Nr. ... im Haus Wien, H.-gasse, sowie auf Legung der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Bezirksgericht ... zu den Geschäftszahlen ... anhängigen Verfahren unterbrochen.Mit Entscheidung der Gemeinde gemäß Paragraph 39, Mietrechtsgesetz (MRG) vom 2. November 2015 hatte die Magistratsabteilung 50 – Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Wiener Schlichtungsstelle) die mit Antrag des Einschreiters vom 24. September 2015 eingeleiteten Verfahren auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses betreffend die Wohnung Top Nr. ... im Haus Wien, H.-gasse, sowie auf Legung der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Bezirksgericht ... zu den Geschäftszahlen ... anhängigen Verfahren unterbrochen.
Begründend führte die Wiener Schlichtungsstelle hiezu im Wesentlichen aus, dass für Verfahren zur Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses bzw. bezüglich der begehrten Vorlage von Betriebskostenabrechnungen ausschließlich der Hauptmieter einer Wohnung aktiv legitimiert wäre.
In § 25 Abs. 2 Z 1 AußStrG, welcher auch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden sei, wäre festgelegt, dass ein Verfahren ganz oder zum Teil von Amts wegen unterbrochen werden könne, wenn eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bilde, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich wäre und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung des Verfahrens verbunden sei.In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG, welcher auch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden sei, wäre festgelegt, dass ein Verfahren ganz oder zum Teil von Amts wegen unterbrochen werden könne, wenn eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bilde, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich wäre und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung des Verfahrens verbunden sei.
Entscheidungsrelevant wäre im vorliegenden Verfahren der Schlichtungsstelle, ob der Antragsteller nach dem Tod des verstorbenen Hauptmieters, seinem Vater Herrn K. B., eintrittsberechtigt in dessen Mietrechte der Wohnung mit der Top-Nummer ... in Wien, H.-gasse, sei. In den beim BG ... zu den Geschäftszahlen ... anhängigen Verfahren wäre gerade über diese Frage zu entscheiden, weshalb bis zu deren rechtskräftigen Erledigung eine Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens zweckmäßig wäre.
In der Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis, dass gegen diese Entscheidung der Gemeinde kein Rechtmittel möglich wäre. Die Partei, die sich nicht mit der Entscheidung zufrieden gäbe, könne jedoch innerhalb von vier Wochen ab Zustellung im Wege einer direkten Antragstellung beim Bezirksgericht ... dessen Entscheidung begehren und trete durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Schlichtungsstelle außer Kraft.
Gegen diese Entscheidung hatte der anwaltlich vertretene Einschreiter innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.
Nach Zitierung der Bestimmungen des § 39 Abs. 3 MRG sowie § 26 Abs. 4 AußStrG wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht Wien über die Rechtmäßigkeit des Unterbrechungsbeschlusses insofern zu befinden habe, als es sich hier um keine Sachentscheidung, sondern um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung der Schlichtungsstelle handle. Nach Zitierung der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 3, MRG sowie Paragraph 26, Absatz 4, AußStrG wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht Wien über die Rechtmäßigkeit des Unterbrechungsbeschlusses insofern zu befinden habe, als es sich hier um keine Sachentscheidung, sondern um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung der Schlichtungsstelle handle.
Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung wären selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle nicht durch eine Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes nach § 40 MRG, sondern bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Die Beschwerde wäre somit entgegen der Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht Wien zu richten gewesen.Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung wären selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle nicht durch eine Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes nach Paragraph 40, MRG, sondern bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Die Beschwerde wäre somit entgegen der Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht Wien zu richten gewesen.
In Rahmen der Beschwerdegründe legte der Rechtsmittelwerber dar, dass sich die verfahrensgegenständliche Wohnung seit langem in desolatem Zustand befände. Der Antragsteller bzw. sein Vater als Rechtsvorgänger hätten den Antragsgegner mehrfach zur Durchführung der notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten aufgefordert. Am 15. Mai 2015 habe der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle einen Antrag gemäß § 6 MRG gestellt und wäre dieses Verfahren mit Entscheidung vom 9. Jänner 2015 unterbrochen worden.In Rahmen der Beschwerdegründe legte der Rechtsmittelwerber dar, dass sich die verfahrensgegenständliche Wohnung seit langem in desolatem Zustand befände. Der Antragsteller bzw. sein Vater als Rechtsvorgänger hätten den Antragsgegner mehrfach zur Durchführung der notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten aufgefordert. Am 15. Mai 2015 habe der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle einen Antrag gemäß Paragraph 6, MRG gestellt und wäre dieses Verfahren mit Entscheidung vom 9. Jänner 2015 unterbrochen worden.
Am 4. März 2015 habe der Antragsteller die Schlüssel zur Wohnung vom Verlassenschaftskurator zurück erhalten. Seitdem weigere sich der Antragsgegner weiterhin die notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durchzuführen.
Am 24. September 2015 habe der Antragstellerin einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 6 MRG, auf Überprüfung des Hauptmietzinses, auf Vorlage der Betriebskostenabrechnungen 2012, 2013 und 2014 sowie auf Herausgabe des Postkastenschlüssels gestellt.Am 24. September 2015 habe der Antragstellerin einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 6, MRG, auf Überprüfung des Hauptmietzinses, auf Vorlage der Betriebskostenabrechnungen 2012, 2013 und 2014 sowie auf Herausgabe des Postkastenschlüssels gestellt.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 2. November 2015 habe die Schlichtungsstelle das Verfahren auf Überprüfung des Hauptmietzinses sowie der Vorlage der Betriebskostenabrechnungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Bezirksgericht ... zu den Geschäftszahlen ... anhängigen Verfahren unterbrochen. Dies wäre damit begründet worden, dass nur der Hauptmieter in diesem Verfahren aktiv legitimiert wäre und in den obigen Verfahren vor dem Bezirksgericht die Frage des Eintrittsrechtes ebenfalls zu klären sei. Eine Unterbrechung des Verfahrens wäre daher zweckmäßig.
Unabhängig davon, ob ein Eintrittsrecht des Einschreiters gemäß § 14 MRG bestünde, komme ihm jedenfalls ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Hauptmietzinses zu. Unabhängig davon, ob ein Eintrittsrecht des Einschreiters gemäß Paragraph 14, MRG bestünde, komme ihm jedenfalls ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Hauptmietzinses zu.
Mit Einantwortungsbeschluss vom 18. Februar 2015 wäre dem Antragsteller die Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater K. B. auf Grund der unbedingten Erbserklärung zur Gänze eingeantwortet worden. Er wäre damit in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vaters eingetreten und sei als Gesamtrechtsnachfolger auch zur Zahlung allfälliger Mietrückstände verpflichtet. Er habe daher ein rechtliches Interesse und einen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses sowie Feststellung und Rückzahlung von Überschreitungsbeträgen. Dieses Interesse bestünde unabhängig vom Eintrittsrecht gemäß § 14 Abs. 3 MRG. Selbiges gelte auch für allenfalls zu viel bezahlte Betriebskosten.Mit Einantwortungsbeschluss vom 18. Februar 2015 wäre dem Antragsteller die Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater K. B. auf Grund der unbedingten Erbserklärung zur Gänze eingeantwortet worden. Er wäre damit in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vaters eingetreten und sei als Gesamtrechtsnachfolger auch zur Zahlung allfälliger Mietrückstände verpflichtet. Er habe daher ein rechtliches Interesse und einen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses sowie Feststellung und Rückzahlung von Überschreitungsbeträgen. Dieses Interesse bestünde unabhängig vom Eintrittsrecht gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG. Selbiges gelte auch für allenfalls zu viel bezahlte Betriebskosten.
Der Antragsteller wäre der Sohn des am ...2012 verstorbenen Hauptmieters K. B. und gemäß § 14 Abs. 3 MRG eintrittsberechtigt. Der Einschreiter habe seit vielen Jahren, jedenfalls seit dem Jahr 2003, mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und verfüge über keine andere Wohnmöglichkeit in Wien, weshalb ein dringendes Wohnbedürfnis an der verfahrensgegenständlichen Wohnung bestünde. Er wäre sohin gemäß § 14 MRG in das Mietverhältnis eintrittsberechtigt und nunmehr Hauptmieter der Wohnung Wien, H.-gasse, Top ....Der Antragsteller wäre der Sohn des am ...2012 verstorbenen Hauptmieters K. B. und gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG eintrittsberechtigt. Der Einschreiter habe seit vielen Jahren, jedenfalls seit dem Jahr 2003, mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und verfüge über keine andere Wohnmöglichkeit in Wien, weshalb ein dringendes Wohnbedürfnis an der verfahrensgegenständlichen Wohnung bestünde. Er wäre sohin gemäß Paragraph 14, MRG in das Mietverhältnis eintrittsberechtigt und nunmehr Hauptmieter der Wohnung Wien, H.-gasse, Top ....
Eine rechtliche Grundlage zur Unterbrechung des Verfahrens bestünde nicht. Selbst wenn die Behörde die Meinung vertrete, dass die Frage des Eintrittsrechtes nach § 14 Abs. 3 MRG eine zu klärende Vorfrage darstelle, so wäre diese Vorfrage im laufenden Verfahren zu lösen gewesen. Da die Klärung dieser Frage mit keinem erheblichen Aufwand verbunden wäre, sei die Unterbrechung nicht gerechtfertigt und werde daher die Aufhebung der Unterbrechensentscheidung vom 2. November 2015 sowie die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Eine rechtliche Grundlage zur Unterbrechung des Verfahrens bestünde nicht. Selbst wenn die Behörde die Meinung vertrete, dass die Frage des Eintrittsrechtes nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG eine zu klärende Vorfrage darstelle, so wäre diese Vorfrage im laufenden Verfahren zu lösen gewesen. Da die Klärung dieser Frage mit keinem erheblichen Aufwand verbunden wäre, sei die Unterbrechung nicht gerechtfertigt und werde daher die Aufhebung der Unterbrechensentscheidung vom 2. November 2015 sowie die Fortsetzung des Verfahrens begehrt.
Vom Verwaltungsgericht Wien wurden vom Bezirksgericht ... die dortigen Akten zu den Geschäftszahlen ... zur Einsichtnahme angefordert. Von den wesentlichen Aktenteilen wurden Kopien angefertigt.
Eine Kopie des (Teil)Urteils des Bezirksgerichtes ... zu den Geschäftszahlen .../... vom 24. März 2016 wurde ebenfalls eingeholt.
Am 19. Mai 2016 führte das Verwaltungsgericht Wien in dieser Angelegenheit eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowie als weitere Verfahrenspartei der anwaltlich vertretene Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Wien, H.-gasse/..., teilgenommen hatten. Ein Vertreter für die Magistratsabteilung 50 – Wiener Schlichtungsstelle ist zum Verhandlungstermin nicht erschienen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers strich neuerlich hervor, dass die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer in die Mietrechte nach seinem verstorbenen Vater eintrittsberechtigt im Sinnes des § 14 Abs. 3 MRG sei, selbständig von der Schlichtungsstelle zu beurteilen wäre, zumal ansonsten eine unzumutbare Verfahrensverzögerung zu befürchten sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers strich neuerlich hervor, dass die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer in die Mietrechte nach seinem verstorbenen Vater eintrittsberechtigt im Sinnes des Paragraph 14, Absatz 3, MRG sei, selbständig von der Schlichtungsstelle zu beurteilen wäre, zumal ansonsten eine unzumutbare Verfahrensverzögerung zu befürchten sei.
Der Vertreter des Antragsgegners bestritt dieses Vorbringen und bejahte im vorliegenden Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 AußStrG. Die im gegenständlichen Fall beurteilungsrelevante Vorfrage des Eintrittsrechtes des Beschwerdeführers in die Mietrechte nach seinem Vater wäre vom Bezirksgericht ... bereits in erster Instanz entschieden worden und befände sich dieses Verfahren nunmehr bereits im Stadium der Berufung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Eine gesonderte Überprüfung dieser Vorfrage durch die Schlichtungsstelle würde daher zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen. Der Vertreter des Antragsgegners bestritt dieses Vorbringen und bejahte im vorliegenden Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 25, AußStrG. Die im gegenständlichen Fall beurteilungsrelevante Vorfrage des Eintrittsrechtes des Beschwerdeführers in die Mietrechte nach seinem Vater wäre vom Bezirksgericht ... bereits in erster Instanz entschieden worden und befände sich dieses Verfahren nunmehr bereits im Stadium der Berufung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Eine gesonderte Überprüfung dieser Vorfrage durch die Schlichtungsstelle würde daher zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen.
Darauf replizierte der Vertreter des Rechtsmittelwerbers, dass nicht absehbar wäre, wie lange sich das Rechtsmittelverfahren noch hinziehen würde, weshalb die eigenständige Prüfung der Vorfrage durch die Schlichtungsstelle zu keiner Verfahrensverzögerung führen würde.
Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin ausgeführt, dass es zu keinem Eintritt des Beschwerdeführers in Form einer vertraglichen Vereinbarung in den zwischen seinem verstorbenen Vater als Mieter und Herrn S. als Vermieter abgeschlossenen Mietvertrag gekommen ist.
Am Schluss der Verhandlung erfolgte spruchgemäß die mündliche Verkündung der Entscheidung.
Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Antragsteller ist der Sohn des am ...2012 verstorbenen Herrn K. B., welcher unbefristeter Hautmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Wien, H.-gasse/..., war. Ein zivilrechtlicher Eintritt des Beschwerdeführers in den Mietvertrag seines Vaters in Form einer vertraglichen Vereinbarung erfolgte nicht.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 18. Februar 2015 zur Geschäftszahl ... wurde dem Rechtsmittelwerber die Verlassenschaft nach seinem Vater zur Gänze eingeantwortet.
Mit an die Schlichtungsstelle gerichteten Antrag des Einschreiters vom 24. September 2015 wurde unter anderem ein Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses gemäß § 16 MRG sowie auf Vorlage der Betriebskostenabrechnungen gemäß § 20 leg.cit. begehrt. Mit an die Schlichtungsstelle gerichteten Antrag des Einschreiters vom 24. September 2015 wurde unter anderem ein Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 16, MRG sowie auf Vorlage der Betriebskostenabrechnungen gemäß Paragraph 20, leg.cit. begehrt.
Mit der den Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheidung der Gemeinde gemäß § 39 MRG vom 2. November 2015 wurde das mit Antrag vom 24. September 2015 eingeleitete Verfahren auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses sowie auf Legung der Betriebskostenabrechnungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Bezirksgericht ... anhängigen Verfahren auf Räumung der gegenständlichen Wohnung sowie Feststellung, ob der Einschreiter eintrittsberechtigt und Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung ist unterbrochen.Mit der den Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheidung der Gemeinde gemäß Paragraph 39, MRG vom 2. November 2015 wurde das mit Antrag vom 24. September 2015 eingeleitete Verfahren auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses sowie auf Legung der Betriebskostenabrechnungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Bezirksgericht ... anhängigen Verfahren auf Räumung der gegenständlichen Wohnung sowie Feststellung, ob der Einschreiter eintrittsberechtigt und Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung ist unterbrochen.
Beim Bezirksgericht ... wurde zu den Geschäftszahlen ... ein Verfahren - unter anderem bezüglich der Frage, ob es sich beim Antragsteller um einen im Sinne des § 14 Abs. 3 MRG eintrittsberechtigten Mieter der Wohnung in Wien, H.-gasse/... handelt - geführt. Mit Teilurteil des Bezirksgerichtes ... vom 24. März 2016 wurde die Eintrittsberechtigung des Antragstellers in das Mietrecht nach seinem verstorbenen Vater verneint und ihm die Räumung der Wohnung Top ... im Haus H.-gasse, Wien, aufgetragen. Gegen dieses Urteil wurde fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht und ist das Berufungsverfahren derzeit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig. Beim Bezirksgericht ... wurde zu den Geschäftszahlen ... ein Verfahren - unter anderem bezüglich der Frage, ob es sich beim Antragsteller um einen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG eintrittsberechtigten Mieter der Wohnung in Wien, H.-gasse/... handelt - geführt. Mit Teilurteil des Bezirksgerichtes ... vom 24. März 2016 wurde die Eintrittsberechtigung des Antragstellers in das Mietrecht nach seinem verstorbenen Vater verneint und ihm die Räumung der Wohnung Top ... im Haus H.-gasse, Wien, aufgetragen. Gegen dieses Urteil wurde fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht und ist das Berufungsverfahren derzeit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig.
Diese unstrittigen Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden Akteninhalt bzw. die Ausführungen der Parteien im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBL. Nr. 520/1981, in der derzeit gültigen Fassung, lauten wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBL. Nr. 520 aus 1981,, in der derzeit gültigen Fassung, lauten wie folgt: „Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses § 16. (1) Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand sind ohne die Beschränkungen der Abs. 2 bis 5 bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, wennParagraph 16, (1) Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand sind ohne die Beschränkungen der Absatz 2 bis 5 bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, wenn 1. der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient; wird ein Mietgegenstand teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet, so darf nur der für Wohnungen zulässige Hauptmietzins angerechnet werden, es sei denn, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt; ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, kann sich auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach Abs. 8 erster Satz nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes, gerügt hat;1. der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient; wird ein Mietgegenstand teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet, so darf nur der für Wohnungen zulässige Hauptmietzins angerechnet werden, es sei denn, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt; ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, kann sich auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach Absatz 8, erster Satz nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes, gerügt hat;
Für die Berechnung des demnach höchstzulässigen Hauptmietzinses sind im Vergleich zur mietrechtlichen Normwohnung (Paragraph 2, Absatz eins, RichtWG) entsprechende Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert für werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens vorzunehmen, wobei die folgenden, für die Bewertung einer Wohnung bedeutsamen Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu berücksichtigen sind:
Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die Kundmachung hat in den Fällen einer Erhöhung auch einen Hinweis auf die in Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.(6) Die in Absatz 5, genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.
Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die Kundmachung hat in den Fällen einer Erhöhung auch einen Hinweis auf die in Absatz 9, zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.
Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (Absatz 6, dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt. Eine sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ergebende Unwirksamkeit des erhöhten Hauptmietzinses ist innerhalb der in Absatz 8, genannten Fristen ab dem Erhöhungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.
Hauptmietzinsabrechnung § 20. (1) Der Vermieter hat in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen.Paragraph 20, (1) Der Vermieter hat in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen.
Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht (der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 2 000 Euro aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen § 37. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:Paragraph 37, (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:
8a. Aufgliederung eines Pauschalmietzinses (§ 15 Abs. 4);8a. Aufgliederung eines Pauschalmietzinses (Paragraph 15, Absatz 4,);
8b. Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags (§ 16b Abs. 2);8b. Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags (Paragraph 16 b, Absatz 2,);
12a. Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen (§ 25);12a. Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen (Paragraph 25,);
14.Rückzahlungen von verbotenen Leistungen und Entgelten (§ 27).14.Rückzahlungen von verbotenen Leistungen und Entgelten (Paragraph 27,).
Z 15 zweiter Satz gilt entsprechend.16. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gelten die Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Absatz eins, genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10 000 Euro beträgt. Die Frist für den Revisionsrekurs oder die Zulassungsvorstellung gegen einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss (Paragraph 64, AußStrG), mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde, sowie für die Revisionsrekursbeantwortung hiezu beträgt abweichend von Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG vier Wochen.
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung haben abweichend von Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts, eines Notars oder eines Interessenvertreters zu enthalten. Ziffer 15, zweiter Satz gilt entsprechend.
Der Antrag in der Hauptsache ist in diesen Fällen bei Gericht einzubringen.20. Zur Sicherung von Ansprüchen, die gemäß Absatz eins, in einem Verfahren nach Absatz 3, geltend zu machen sind, kann das Gericht einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung erlassen. Soll die einstweilige Verfügung der Sicherung eines Anspruchs auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, dienen, so kann ihre Bewilligung nicht von einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz 2, der Exekutionsordnung abhängig gemacht werden. Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt, so kann ab diesem Zeitpunkt ein Verfahren vor der Gemeinde gemäß Paragraph 39, nicht mehr anhängig gemacht werden; für ein bereits vor der Gemeinde anhängiges Verfahren gilt Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.
Der Antrag in der Hauptsache ist in diesen Fällen bei Gericht einzubringen.
Entscheidung der Gemeinde § 39. (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.Paragraph 39, (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach Paragraph 37, Absatz eins, anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
Anrufung des Gerichtes § 40. (1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.Paragraph 40, (1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
In § 26 Abs. 4 AußStrG ist festgelegt, dass der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, selbständig anfechtbar ist.In Paragraph 26, Absatz 4, AußStrG ist festgelegt, dass der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, selbständig anfechtbar ist.
Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung die in der bekämpften Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 2. November 2015 verfügte Verfahrensunterbrechung selbständig anfechtbar ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des oben zitierten § 26 Abs. 4 AußStrG, wonach ein Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, selbständig anfechtbar sein muss. In § 39 Abs. 3 MRG ist ausdrücklich festgelegt, dass in Verfahren der Gemeinde, welche sich auf einen Sachantrag nach § 37 Abs. 1 MRG beziehen, auch die im Außerstreitgesetz getroffenen Regelungen bezüglich der Unterbrechung des Verfahrens (§§ 25 bis 27) anwendbar sind.Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung die in der bekämpften Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 2.
November 2015 verfügte Verfahrensunterbrechung selbständig anfechtbar ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des oben zitierten Paragraph 26, Absatz 4, AußStrG, wonach ein Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, selbständig anfechtbar sein muss. In Paragraph 39, Absatz 3, MRG ist ausdrücklich festgelegt, dass in Verfahren der Gemeinde, welche sich auf einen Sachantrag nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG beziehen, auch die im Außerstreitgesetz getroffenen Regelungen bezüglich der Unterbrechung des Verfahrens (Paragraphen 25 bis 27) anwendbar sind.
Bei der Entscheidung über die Unterbrechung eines Verfahrens handelt es sich um keine meritorische Entscheidung, sondern um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung der Schlichtungsstelle. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle nicht durch eine Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes nach § 40 Abs. 1 MRG, sondern bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen ist (vgl. OGH 30.5.2000, 5 Ob 134/00t; 5 Ob 122/02f). Bei der Entscheidung über die Unterbrechung eines Verfahrens handelt es sich um keine meritorische Entscheidung, sondern um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung der Schlichtungsstelle. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle nicht durch eine Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes nach Paragraph 40, Absatz eins, MRG, sondern bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen ist vergleiche OGH 30.5.2000, 5 Ob 134/00t; 5 Ob 122/02f).
Aufgrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 sind nunmehr vor Befassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Verwaltungsgerichte dazu berufen, über die Rechtmäßigkeit von selbständigen verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Schlichtungsstellen, wie dem gegenständlich vorliegenden Unterbrechungsbeschluss, zu befinden.
Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelbelehrung in ihrer Entscheidung vom 2. November 2015 ist die von der Schlichtungsstelle verfügte Verfahrensunterbrechung selbständig vor dem Verwaltungsgericht Wien bekämpfbar, weshalb sich die eingebrachte Beschwerde als zulässig erweist.
Da die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der bekämpften Entscheidung bei der Schlichtungsstelle eingebracht wurde, ist sie überdies rechtzeitig erfolgt.
Zur Begründetheit der Beschwerde:
Unstrittig ist, dass die Antragslegitimation, also die Berechtigung, einen Sachantrag nach den §§ 37 ff MRG zu stellen, ausschließlich dem Mieter bzw. Vermieter einer Wohnung zukommt (vgl. Würth-Zingher-Kovanyi, Miet- und Wohnrecht 21. Auflage, § 37 MRG Rz 55). Diese Schlussfolgerung lässt sich auch aus der Bestimmung des § 37 Abs. 4 MRG ziehen, wo von „antragstellenden Mietern“ die Rede ist.Unstrittig ist, dass die Antragslegitimation, also die Berechtigung, einen Sachantrag nach den Paragraphen 37, ff MRG zu stellen, ausschließlich dem Mieter bzw. Vermieter einer Wohnung zukommt vergleiche Würth-Zingher-Kovanyi, Miet- und Wohnrecht 21. Auflage, Paragraph 37, MRG Rz 55). Diese Schlussfolgerung lässt sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 4, MRG ziehen, wo von „antragstellenden Mietern“ die Rede ist.
Der Beschwerdeführer ist also nur dann zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses bzw. der Legung von Betriebskostenabrechnungen bezüglich der Wohnung Wien, H.-gasse/..., an die Schlichtungsstelle berechtigt, wenn ihm die Stellung als Mieter dieser Wohnung zukommt. Gerade diese Frage ist aber im gegenständlichen Fall strittig, da Mieter dieser Wohnung nicht der Antragsteller, sondern sein am ...2012 verstorbener Vater war. Ob es sich beim Antragsteller um eine im Sinne des § 14 Abs. 3 MRG nach dem Ableben des Mieters eintrittsberechtigte Person handelt, ist daher eine für die Beurteilung seiner Antragslegitimation im Verfahren vor der Schlichtungsstelle erforderliche Vorfrage, über welche auch bereits ein Verfahren beim Bezirksgericht ... zu den Geschäftszahlen ... geführt wurde.
Gegen das nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes vom 24. März 2016, welches nach Durchführung eines Beweisverfahrens unter Anhörung von mehreren Zeugen zu der Überzeugung gelangte, dass der Rechtsmittelbewerber nicht gemeinsam mit seinem Vater vor dessen Ableben in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Wien zusammen gelebt hatte und daher nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 MRG zum Eintritt in dessen Mietverhältnis berechtigt ist, erhoben die Parteien Berufung und ist dieses Verfahren derzeit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in zweiter Instanz anhängig.Der Beschwerdeführer ist also nur dann zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses bzw. der Legung von Betriebskostenabrechnungen bezüglich der Wohnung Wien, H.-gasse/..., an die Schlichtungsstelle berechtigt, wenn ihm die Stellung als Mieter dieser Wohnung zukommt.
Gerade diese Frage ist aber im gegenständlichen Fall strittig, da Mieter dieser Wohnung nicht der Antragsteller, sondern sein am ...2012 verstorbener Vater war. Ob es sich beim Antragsteller um eine im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG nach dem Ableben des Mieters eintrittsberechtigte Person handelt, ist daher eine für die Beurteilung seiner Antragslegitimation im Verfahren vor der Schlichtungsstelle erforderliche Vorfrage, über welche auch bereits ein Verfahren beim Bezirksgericht ... zu den Geschäftszahlen ... geführt wurde. Gegen das nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes vom 24. März 2016, welches nach Durchführung eines Beweisverfahrens unter Anhörung von mehreren Zeugen zu der Überzeugung gelangte, dass der Rechtsmittelbewerber nicht gemeinsam mit seinem Vater vor dessen Ableben in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Wien zusammen gelebt hatte und daher nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG zum Eintritt in dessen Mietverhältnis berechtigt ist, erhoben die Parteien Berufung und ist dieses Verfahren derzeit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in zweiter Instanz anhängig.
Die Frage des Bestehens einer Eintrittsberechtigung des Einschreiters in das Mietverhältnis nach seinem verstorbenen Vater gemäß § 14 Abs. 3 MRG bildet daher den Gegenstand eines bereits in zweiter Instanz anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens, sodass die erste der in § 25 Abs. 2 Z 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für eine Verfahrensunterbrechung jedenfalls vorliegt. Die Frage des Bestehens einer Eintrittsberechtigung des Einschreiters in das Mietverhältnis nach seinem verstorbenen Vater gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG bildet daher den Gegenstand eines bereits in zweiter Instanz anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens, sodass die erste der in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG normierten Voraussetzungen für eine Verfahrensunterbrechung jedenfalls vorliegt.
Die Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Eintrittsberechtigung in das Mietverhältnis gemäß den Vorgaben des § 14 Abs. 3 MRG ist aber auch mit einem erheblichen Verfahrensaufwand verbunden, da insbesondere die Feststellung des Umstandes, ob der Antragsteller bereits vor dem Ableben seines Vaters im November 2012 mit diesem zusammengelebt hatte, nur durch die Befragung mehrerer Zeugen möglich ist, was - auch in Anbetracht des seither verstrichenen mehrjährigen Zeitraumes – einen erheblichen Aufwand für die Schlichtungsstelle verursacht. Die Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Eintrittsberechtigung in das Mietverhältnis gemäß den Vorgaben des Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist aber auch mit einem erheblichen Verfahrensaufwand verbunden, da insbesondere die Feststellung des Umstandes, ob der Antragsteller bereits vor dem Ableben seines Vaters im November 2012 mit diesem zusammengelebt hatte, nur durch die Befragung mehrerer Zeugen möglich ist, was - auch in Anbetracht des seither verstrichenen mehrjährigen Zeitraumes – einen erheblichen Aufwand für die Schlichtungsstelle verursacht.
Nicht unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Bezirksgericht ... zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für den Mieteintritt des Einschreiters nach § 14 MRG bereits ein umfangreiches Beweisverfahren durchführte und über diese Frage bereits mit Teilurteil vom 24. März 2016 entschieden hat. Auch wenn dieses Urteil, mittels welchem das Bestehen des Eintrittsrechts des Beschwerdeführers verneint wurde, aufgrund eingebrachter Berufungen nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist in Anbetracht der Tatsache, dass das erstinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen ist und in naher Zukunft mit einer Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen zu rechnen ist, mit der Unterbrechung des Verfahrens keine unzumutbare Verfahrensverzögerung für den Beschwerdeführer verbunden.
Nicht unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Bezirksgericht ... zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für den Mieteintritt des Einschreiters nach Paragraph 14, MRG bereits ein umfangreiches Beweisverfahren durchführte und über diese Frage bereits mit Teilurteil vom 24. März 2016 entschieden hat. Auch wenn dieses Urteil, mittels welchem das Bestehen des Eintrittsrechts des Beschwerdeführers verneint wurde, aufgrund eingebrachter Berufungen nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist in Anbetracht der Tatsache, dass das erstinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen ist und in naher Zukunft mit einer Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen zu rechnen ist, mit der Unterbrechung des Verfahrens keine unzumutbare Verfahrensverzögerung für den Beschwerdeführer verbunden.
Es soll an dieser Stelle auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung primär den Zweck verfolgt, dass in ein und derselben Rechtsfrage von den primär zur Beurteilung dieser Rechtsfrage zuständigen Stelle und anderen Einrichtungen, die diese Frage im Rahmen eines anderen bei ihnen anhängigen Verfahrens als Vorfrage zu klären haben, keine divergierenden Entscheidungen getroffen werden. Dies soll insbesondere dann vermieden werden, wenn bei der zur Beurteilung dieser Rechtsfrage primär zuständigen Stelle bereits ein Verfahren anhängig ist, welches sich – wie hier vorliegend - überdies bereits im Berufungsstadium und somit kurz vor einem rechtskräftigen Abschluss befindet.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes liegen somit sämtliche in § 25 Abs. 2 Z 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für eine Verfahrensunterbrechung vor, weshalb die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 2. November 2015 zu bestätigen und der Beschwerde keine Folge zu geben war. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes liegen somit sämtliche in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG normierten Voraussetzungen für eine Verfahrensunterbrechung vor, weshalb die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 2. November 2015 zu bestätigen und der Beschwerde keine Folge zu geben war.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Einschreiter als Gesamtrechtsnachfolger nach seinem verstorbenen Vater und somit zur Zahlung von ausständigen Mietrückständen verpflichteten Person nach allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses bzw. der Vorlage von Betriebskostenabrechnungen zukommen mag, für eine diesbezügliche Antragslegitimation vor der Schlichtungsstelle ist jedenfalls die Stellung als Wohnungsmieter unabdingbare Voraussetzung.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053) oder bereits vom Verwaltungsgerichtshof entschieden wurde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053) oder bereits vom Verwaltungsgerichtshof entschieden wurde.
Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.062.13328.2015