RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.08.2016 GeschäftszahlVGW-122/008/6930/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der Firma S. KG vom 09.06.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 08.05.2015, Zl. 13067/15, betreffend Vorlage eines Sanierungskonzeptes gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der Firma S. KG vom 09.06.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 08.05.2015, Zl. 13067/15, betreffend Vorlage eines Sanierungskonzeptes gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde der S. KG wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen wird das Verfahren in Ansehung der Rechtsnachfolgerin der S. KG, nämlich der J. KG, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. römisch eins. Die Beschwerde der S. KG wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen wird das Verfahren in Ansehung der Rechtsnachfolgerin der S. KG, nämlich der J. KG, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der S. KG gemäß § 79 Abs. 3 GewO für die Betriebsanlage im Standort Wien, W.-gasse, in welcher sie das Gastgewerbe in der Betriebsart „Kaffeehaus“ ausübte, die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der S. KG gemäß , Paragraph 79, Absatz 3, GewO für die Betriebsanlage im Standort Wien, W.-gasse, in welcher sie das Gastgewerbe in der Betriebsart „Kaffeehaus“ ausübte, die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, welche am
- Juni 2015 bei der Verwaltungsbehörde eingelangt ist. In der Folge wurde vom Verwaltungsgericht ein Ermittlungsverfahren durchgeführt (Anfragen an die gewerbetechnische Amtssachverständige der MA 36-A). Im Zuge des Beschwerdeverfahrens kam es jedoch zu einem zweimaligen Inhaberwechsel in Bezug auf die gegenständliche Betriebsanlage, wie sich aus aktuellen Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria – GISA ergibt: So legte die S. KG ihre Gewerbeberechtigung am gegenständlichen Betriebsanlagenstandort per
- Juli 2015 zurück. In der Folge scheint die C. KG als Berechtigte des Gastgewerbes in der Betriebsart „Kaffeehaus“ im gegenständlichen Betriebsanlagenstandort auf. Seit
- Mai 2016 übt die J. KG das Gastgewerbe in der Betriebsart „Kaffeehaus“ im Standort Wien, W.-gasse, aus. Keine der Rechtsnachfolgerinnen der ursprünglichen Beschwerdeführerin hat von sich aus ihren Eintritt in das gegenständliche Beschwerdeverfahren erklärt. Die J. KG wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- August 2016, durch Hinterlegung am
- August 2016 zugestellt (die Zustellung ist durch Rückschein im Akt ausgewiesen), aufgefordert, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, ob sie in das Beschwerdeverfahren eintreten wolle. Bis dato ist keine Äußerung eingelangt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 80 Abs. 5 GewO wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung der Betriebsanlage nicht berührt. Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, GewO wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung der Betriebsanlage nicht berührt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aus dieser gesetzlichen Bestimmung, die im Betriebsanlagenrecht nach der Gewerbeordnung eine sogenannte dingliche Wirkung der Genehmigung normiert und die Wirksamkeit einer Genehmigung von einem Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage unabhängig macht, abgeleitet, dass im Hinblick auf eine solche Regelung ein neuer Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, in ein noch nicht zu Ende geführtes Genehmigungsverfahren eintreten könne (VwGH
- 1990, 89/04/0127). Da sich auch die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes gemäß § 79 Abs. 3 GewO auf die Betriebsanlage bezieht, ist auch der Auftrag zur Vorlage eines solchen Sanierungskonzeptes als projekt- und standortbezogen zu qualifizieren, sodass auch hier die Annahme der sogenannten dinglichen Wirkung betriebs- und anlagenbezogener Verwaltungsrechtsverhältnisse zwingend geboten erscheint (VwGH 06.08.1993, 89/10/0 119)Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aus dieser gesetzlichen Bestimmung, die im Betriebsanlagenrecht nach der Gewerbeordnung eine sogenannte dingliche Wirkung der Genehmigung normiert und die Wirksamkeit einer Genehmigung von einem Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage unabhängig macht, abgeleitet, dass im Hinblick auf eine solche Regelung ein neuer Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, in ein noch nicht zu Ende geführtes Genehmigungsverfahren eintreten könne (VwGH
- 1990, 89/04/0127). Da sich auch die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO auf die Betriebsanlage bezieht, ist auch der Auftrag zur Vorlage eines solchen Sanierungskonzeptes als projekt- und standortbezogen zu qualifizieren, sodass auch hier die Annahme der sogenannten dinglichen Wirkung betriebs- und anlagenbezogener Verwaltungsrechtsverhältnisse zwingend geboten erscheint (VwGH 06.08.1993, 89/10/0 119) Demnach erstrecken sich die Rechtswirkungen des gemäß § 79 Abs. 3 GewO erlassenen Bescheides zu Vorlagen eines Sanierungskonzeptes betreffend die Betriebsanlage im Standort Wien, W.-gasse, auch auf die aktuelle Rechtsnachfolgerin der S. KG, nämlich auf die J. KG (vgl. VwGH 27.10.1997, 96/10/0255). Diese hat aber weder von sich aus noch über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes ihren Eintritt in das gegenständliche Beschwerdeverfahren erklärt.Demnach erstrecken sich die Rechtswirkungen des gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO erlassenen Bescheides zu Vorlagen eines Sanierungskonzeptes betreffend die Betriebsanlage im Standort Wien, W.-gasse, auch auf die aktuelle Rechtsnachfolgerin der S. KG, nämlich auf die J. KG vergleiche VwGH 27.10.1997, 96/10/0255). Diese hat aber weder von sich aus noch über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes ihren Eintritt in das gegenständliche Beschwerdeverfahren erklärt. Demgegenüber hat die beschwerdeführende Partei, nämlich die S. KG, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ihre Stellung als Betriebsanlageninhaberin und sohin als Partei aktenkundiger Weise verloren. Sie kann daher durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem für die ehemals von ihr betriebene Betriebsanlage im Standort Wien, W.-gasse, ein Sanierungskonzept gemäß § 79 Abs. 3 GewO vorgeschrieben worden ist, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein und kommt ihr im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu.Demgegenüber hat die beschwerdeführende Partei, nämlich die S. KG, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ihre Stellung als Betriebsanlageninhaberin und sohin als Partei aktenkundiger Weise verloren. Sie kann daher durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem für die ehemals von ihr betriebene Betriebsanlage im Standort Wien, W.-gasse, ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO vorgeschrieben worden ist, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein und kommt ihr im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Da aber das VwGVG im Gegensatz zu § 33 Abs. 1 VwGG eine Gegenstandslosigkeitserklärung des Beschwerdeverfahrens (VwGH 29.09.2015, Ro 2014/05/0056) in einer Verfahrenskonstellation wie der gegenständlichen nicht kennt und das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung stets Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat, ist im Hinblick darauf, dass die S. KG ihre Parteistellung und damit ihr rechtliches Interesse im Beschwerdeverfahren verloren hat und die nunmehrige Betreiberin der Betriebsanlage, die J. KG, trotz der ihr gebotenen Möglichkeit nicht erklärt hat, in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen, die Beschwerde der S. KG spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich der J. KG das Verfahren im Übrigen einzustellen gewesen. Da aber das VwGVG im Gegensatz zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Gegenstandslosigkeitserklärung des Beschwerdeverfahrens (VwGH 29.09.2015, Ro 2014/05/0056) in einer Verfahrenskonstellation wie der gegenständlichen nicht kennt und das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung stets Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat, ist im Hinblick darauf, dass die S. KG ihre Parteistellung und damit ihr rechtliches Interesse im Beschwerdeverfahren verloren hat und die nunmehrige Betreiberin der Betriebsanlage, die J. KG, trotz der ihr gebotenen Möglichkeit nicht erklärt hat, in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen, die Beschwerde der S. KG spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich der J. KG das Verfahren im Übrigen einzustellen gewesen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte sohin eine Verhandlung entfallen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte sohin eine Verhandlung entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur dinglichen Wirkung eines Bescheides und zur Rechtsnachfolge im Rechtsmittelverfahren ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur dinglichen Wirkung eines Bescheides und zur Rechtsnachfolge im Rechtsmittelverfahren ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.122.008.6930.2015