RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.08.2016 GeschäftszahlVGW-031/014/9738/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn H. K. vom 5.8.2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... , vom 6.7.2015, Zahl VStV/914301074992/2014, wegen Übertretung von
- § 4 Abs. 1 lit. a StVO,
- § 4 Abs. 1 lit. c StVO, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 11.5.2016, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn H. K. vom 5.8.2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... , vom 6.7.2015, Zahl VStV/914301074992/2014, wegen Übertretung von
- Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO,
- Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 11.5.2016, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu beiden Spruchpunkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu beiden Spruchpunkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ...,, erkannte den Beschwerdeführer (BF) mit Straferkenntnis vom 6.7.2015 schuldig,
- er sei am 9.10.2014 um 14.00 Uhr in Wien 4., Wiedner Hauptstraße 9, Verkehrsunfall Sach- Personenschaden, durch Anfahren am auf dem Gehsteig abgestellten Fahrzeug bei Vorbeifahrt auf dem ersten Fahrstreifen als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten,
- er sei am
- er sei am 9.10.2014 um 14.00 Uhr in Wien 4., Wiedner Hauptstraße 9, Verkehrsunfall Sach- Personenschaden, durch Anfahren am auf dem Gehsteig abgestellten Fahrzeug bei Vorbeifahrt auf dem ersten Fahrstreifen als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-2 mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Wegen Verletzung von
- § 4 Abs. 1 lit. a StVO und
- § 4 Abs. 1 lit. c StVO verhängte die belangte Behörde jeweils gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je 100 Euro (je 22 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vor. Wegen Verletzung von
- Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und
- Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verhängte die belangte Behörde jeweils gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je 100 Euro (je 22 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vor. Dagegen richtet sich die die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 5.8.
- Der Beschwerdeführer bestreitet darin beide Tatvorwürfe, verweist auf seine bereits ergangene Rechtfertigung, die er zum Bestandteil seiner Beschwerde erklärt. Der Aufforderer habe widersprüchliche, wahrheitswidrige Sachverhaltsangaben gemacht. So habe dieser u.a. auch behauptet, von seinem Arbeitgeber gekündigt worden zu sein, die vorgelegte Urkunde beinhalte hingegen eine einvernehmliche Auflösung jenes Dienstverhältnisses. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfallszeitpunkt (14.00 Uhr), da er bereits um 13.30 Uhr mittels digitalem Parkschein im
- Bezirk geparkt hätte. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des von der Staatsanwalt Wien beigeschafften Aktes ..., der Mitteilung der ... Versicherung AG vom 31.8.2015 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin G. sowie der Zeugen R. und L. anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.5.
- Das Verwaltungsgericht folgt bezüglich der Schilderung des Vorfalles vom 9.10.2014 den Angaben des unbeteiligten Zeugen R., der bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einen ehrlichen, zuverlässigen und daher besonders glaubhaften Eindruck hinterließ. Der Zeuge gibt, dass er an jenem Tag zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr als Lenker eines Klein-LKW (Peugeot) die Wiedner Hauptstraße Richtung stadteinwärts in Höhe ONr. 11 befahren habe, als sein Fahrzeug den teilweise auf dem Gehsteig, teilweise auf dem ersten Fahrstreifen abgestellten LKW (Marke Mercedes; Kennzeichen: W-2 ) des Aufforderers gestreift habe. R. habe sein KFZ auf dem Gehsteig abgestellt und Nachschau gehalten. L. sei zu dessen LKW zurückgekehrt. Während der Schadensfeststellung seien beide Männer auf dem ersten Fahrstreifen gewesen, es habe starkes Verkehrsaufkommen geherrscht. Sie hätten beide festgestellt, dass L. KFZ durch die Kollision mit R. KFZ unbeschädigt geblieben sei. Der Beschwerdeführer, ein herannahender Lenker habe mit den Händen gestikuliert - die beiden Männer sollten die Straße verlassen. R. habe zu L. gesagt, sie sollten die Fahrbahn freigeben und er habe sich als erster entlang des Mercedes zu seinem Fahrzeug begeben, als er plötzlich ein kurzes Stöhnen hinter sich und L. Aussage gehört habe: „Der hat mich niedergefahren.“ Beim Umblicken habe der Zeuge nur gesehen, wie sich der Aufforderer auf dem ersten Fahrstreifen aufgerichtet habe. Ein Geräusch zuvor habe der Zeuge nicht vernommen. Die Fahrgeschwindigkeit des auf dem ersten Fahrstreifen vorbeifahrenden Fahrzeuges habe R. auf 20 bis 30 km/h geschätzt. Der Aufforderer sei dem Fahrzeug, das verkehrsbedingt an der nächstgelegenen Kreuzung anhalten habe müssen nachgelaufen; die Ampel habe aber auf Grünlicht geschaltet und das Fahrzeug sei weitergefahren. Der Aufforderer habe angegeben, er müsse ins Krankenhaus und habe R. um dessen Daten ersucht. Die Angaben des Aufforderers L. sind hingegen recht widersprüchlich: Bei der Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde am 25.3.2015 gab er an, als Botendienstfahrer am 9.10.2014 um 14.00 Uhr den Lieferwagen W-2 teilweise am Gehsteig und auf der Fahrbahn abgestellt zu haben, sich aber zuvor vergewissert zu haben, dass der übrig Verkehr genug Platz hätte. Als er nach der Auslieferung von Büchern zum LKW zurückgekehrt sei, hätte bereits ein weiterer Lieferant auf seinen Parkplatz gewartet. Während er die Fahrertür geöffnet habe, habe sich der Peugeot W-1 des Beschuldigten angenähert. Bei der Vorbeifahrt sei L. zwischen dem rechten Außenspiegel und der Fahrertür im Bereich der Rippen links eingeklemmt worden, wodurch er ins Wanken geraten sei, sich gedreht habe und mit der rechten Seite seines Kopfes gegen den linken Außenspiegels seines Lieferwagens gestoßen sei, wodurch er sich Hämatome in der rechten Gesichtshälfte sowie eine Wirbelsäulenverletzung zugezogen hätte, in weiterer Folge sei er zu Boden gesackt. Nach erfolglosem Nachlaufen habe er den kaputten Spiegel an seinem Lieferwagen gerichtet, habe sich nachdem er ins Unternehmen zurückgebeordert worden sei, ins ...-Krankenhaus begeben, wo eine Zerrung der Wirbelsäule diagnostiziert worden sei. Am 2.11.2014 seien seine Schmerzen derart stark gewesen, dass ihm der Notarzt zu Hause zwölf Spritzen verabreicht habe, auch am 3.11.2014 habe er wider Spritzen und Infusion erhalten. Laut Bericht der Abteilung für Unfallchirurgie des ...-Krankenhauses vom 9.10.2014 habe sich L. eine Prellung der linken Schulter und des linken Brustkorbs zugezogen. Vor dem Verwaltungsgericht gab L. als Zeuge befragt an, er habe am 9.10.2014 den Mercedes auf der Wiedner Hauptstraße zur Durchführung einer Liefertätigkeit bei einer Bücherei auf der gegenüberliegenden Straßenseite zur Hälfte auf dem Gehsteig, zur anderen Hälfte auf der Fahrbahn abgestellt. Als er zum LKW zurückgekehrt sei, habe ihm R. mitgeteilt, dass er mit seinem LKW den Außenspiegel des Auffordererfahrzeuges gestreift habe. L. habe am Außenspiegel seines LKWs keinen Schaden feststellen können. Beide hätten sich auf der Fahrbahn befunden, er hinter dem Außenspiegel, R. vor dem Außenspiegel des Mercedes. Das Gespräch sei zu Ende gewesen, L. habe in sein Fahrzeug einsteigen wollen, als das Aufheulen eines Motors zu hören gewesen sei und ein Fahrzeug viel schneller als alle anderen gefahren sei. Er habe sich umgedreht und ein dunkles KFZ gesehen. L. habe weder nach vorne noch nach hinten ausweichen können und sei vom Außenspiegel jenes Fahrzeuges im linken Rippenbereich berührt worden, als er sich gerade zum Auto hingedreht habe. Diese Berührung habe bewirkt, dass er gedreht worden und sein Gesicht gegen seinen Außenspiegel gestoßen sei. Daraufhin sei er auf den Boden gefallen. Es seien Rippen links geprellt worden, das rechte Knie sei blutig gewesen und habe er jetzt noch einen Splitter. Noch vom Boden aus habe er das Kennzeichen „W-1“ ablesen können. In Panik und unter Schock sei er dem Auto hinter her gelaufen. Herr R. habe ihn, wahrscheinlich aus Sorge, dass er noch einen Unfall erleide, aufgehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet von Anbeginn des Verwaltungsstrafverfahrens eine Kollision seines KFZ mit dem Aufforderer L.. Am 11.5.2016 weist er vor dem Verwaltungsgericht Wien eine auf seinem Mobiltelefon gespeicherte Videosequenz vor, zu der er ausführt, dass sein KFZ Peugeot 807 mit einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h an ihm so knapp vorbeigelenkt worden sei, dass der rechte Außenspiegel eingeklappt sei. Dabei sei es zu keinerlei Verletzungen gekommen, insbesondere auch nicht im Rippenbereich, obgleich er den linken Arm gehoben habe, damit der Burstkorbbereich überhaupt erreichbar gewesen sei. Zum Vorfall selbst führt er aus, dass er von der Paulanergasse - Favoritenstraße kommend in die Wiedner Hauptstraße eingefahren sei. Schon in diesem Bereich habe es Stau gegeben. Ab der Kreuzung Paniglgasse werde die Wiedner Hauptstraße in zwei Fahrstreifen als Einbahn geführt. Vor ONr. 3, im absoluten Halte- und Parkverbot, sei ein LKW mit geöffneter Tür, teilweise auf dem Gehsteig und zum größeren Teil auf der Fahrbahn gestanden. Aufgrund der geöffneten Fahrertür sei der erste Fahrstreifen nicht für den Fließverkehr befahrbar gewesen. Vor der Tür seien zwei Personen gestanden. Das KFZ des Beschwerdeführers habe sich noch hinter dem besagten LKW befunden, als einer der Männer die Tür langsam geschlossen und beide Arme nach oben hebend, vor den LKW begeben habe. Als der Beschwerdeführer in einem Abstand von 15 cm an dem KFZ vorbeigefahren sei, habe sich keine Person auf der Fahrbahn befunden. Er gehe davon aus, dass die Außenspiegel beider Kraftfahrzeuge nur 5 cm voneinander entfernt gewesen seien. Es sei sich jedenfalls ausgegangen, dass er auf dem ersten Fahrstreifen vorbeifahren habe können, auch die nachfolgenden Fahrzeuge. Er habe niemanden stürzen gesehen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, G., gab als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht an, sie sei auf dieser Fahrt auf dem Beifahrersitz gesessen, es habe sehr starkes Verkehrsaufkommen geherrscht. Sie seien auf der Wiedner Hauptstraße, wo sie zweispurig sei gefahren, es sei ihr ein weißer Bus erinnerlich, der ein Verkehrshindernis dargestellt habe, weil die Fahrertür offengestanden sei. Eine Vorbeifahrt sei im ganz langsamen Tempo möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe Handzeichen gesetzt, um jener Person, die vor dem Bus gestanden sei, zu deuten, die Tür zu schließen. Auf die näheren Umstände während des Vorbeifahrens habe sie nicht geachtet, sie hätte dabei nicht Sorge gehabt, dass es zu knapp gewesen sein könnte. Eine Kontaktnahme einer Person mit dem rechten Außenspiegel sei nicht der Fall gewesen. Dass sie eine Person im rechten Außenspiegel nachlaufen gesehen habe, werte sie als Indiz dafür dass der Spiegel nicht eingeklappt gewesen sei. Ohne im Einzelnen darauf einzugehen, ob die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und dessen Beifahrerin in allen Details wahrheitsgemäß erfolgt ist, haben sich in Ansehung der eklatant widersprüchlichen Angaben des Aufforderers L. sowohl zum Unfallshergang als auch bezüglich seiner angeblich dadurch entstandenen Verletzungen und letztlich auch bezüglich eines allfälligen Sachschadens (jener wurde vom Zeugen L. am 11.5.2016 mit keinem Wort erwähnt) erhebliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der beiden Tatvorwürfe ergeben, weshalb, wenn auch nur im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers spruchgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus handelte es sich lediglich um eine über den konkreten Fall nicht hinausgehende Frage der Beweiswürdigung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus handelte es sich lediglich um eine über den konkreten Fall nicht hinausgehende Frage der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.014.9738.2015