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{'item': 'VGW-101/069/8145/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.08.2016 GeschäftszahlVGW-101/069/8145/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der Frau M. C., geb. am ...1973, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13.05.2016, MA 40 - GR-SA-288492-2016-4, mit welchem I.) gemäß § 89 Abs. 1 und 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) eine ausgestellte Urkunde über eine in Mazedonien absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe als einem österreichischen Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs "Pflegehelferin" unter Bedingungen als gleichwertig anerkannt wurde, und II.) gemäß § 1 Abs. 1 Tarif B, Tarifpost 69 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 für die erfolgte Anerkennung eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.8.2016 verkündet undDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der Frau M. C., geb. am ...1973, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13.05.2016, MA 40 - GR-SA-288492-2016-4, mit welchem römisch eins.) gemäß Paragraph 89, Absatz eins und 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) eine ausgestellte Urkunde über eine in Mazedonien absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe als einem österreichischen Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs "Pflegehelferin" unter Bedingungen als gleichwertig anerkannt wurde, und römisch zwei.) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tarif B, Tarifpost 69 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 für die erfolgte Anerkennung eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.8.2016 verkündet und zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Bedingung „Absolvierung von Praktika auf den Gebieten Akutpflege im operativen oder konservativen Fachbereich in der Dauer von 320 Stunden“ ersetzt wird durch die Bedingung „Absolvierung von Praktika auf den Gebieten Akutpflege im operativen oder konservativen Fachbereich in der Dauer von 160 Stunden“.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Bedingung „Absolvierung von Praktika auf den Gebieten Akutpflege im operativen oder konservativen Fachbereich in der Dauer von 320 Stunden“ ersetzt wird durch die Bedingung „Absolvierung von Praktika auf den Gebieten Akutpflege im operativen oder konservativen Fachbereich in der Dauer von 160 Stunden“. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  3. Mai 2016 hat folgenden Spruch: „I.) Die Frau M. C., geboren am ...1973, ausgestellte Urkunde über eine in Mazedonien absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe wird unter folgenden Bedingungen als einem österreichischen Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs ‚Pflegehelferin‘ gleichwertig anerkannt: .) Absolvierung von Ergänzungsprüfungen in den Fächern ‚Gesundheits- und Krankenpflege‘  Ganzheitliche Pflege in allen Altersstufen *)  Pflegeprozess, Pflegedokumentation  Pflege von ausgewählten Krankheitsbildern (exemplarisch*) *) anhand von relevanten Praxisbeispielen in der Pflege ‚Pflege von alten Menschen‘  Der Alte Mensch – gesund und krank, zu Hause, in Krankenanstalten und in Betreuungseinrichtungen  Modelle der Betreuung und Pflege alter Menschen  Spezifische pflegerische Maßnahmen ‚Hauskrankenpflege‘  Hauskrankenpflege in der integrierten Gesundheitsversorgung  Haushaltsführung im Hinblick auf die Aufgaben der Pflegehilfe  Interdisziplinäre Zusammenarbeit in Gesundheits –und sozialen Diensten  Pflegerische Maßnahmen, insbesondere Beschaffung und Einsatz von Materialien und Mitteln ‚Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation‘  Gesunde Körperhaltung und Bewegung  Lagerungs- und Hebetechniken  Transfer- und Hilfsmitteleinsatz  Einführung in die Rehabilitation und physikalische Therapie .) Absolvierung von Praktika auf den Gebieten  Akutpflege im operativen oder konservativen Fachbereich in der Dauer von 320 Stunden Diese Ergänzungsprüfungen und Ergänzungsausbildungen sind im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges abzulegen. Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann (bei Ergänzungsausbildung in Wien von der Magistratsabteilung 15) im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung. Ebenso sind vom Landeshauptmann eine ohne Erfolg abgeschlossene Ergänzungsausbildung sowie der Abbruch der Ergänzungsausbildung einzutragen. Rechtsgrundlage: § 89 Abs. 1 und 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der geltenden FassungRechtsgrundlage: Paragraph 89, Absatz eins und 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der geltenden Fassung II.) Für die erfolgte Anerkennung ist eine Verwaltungsabgabe von 3,20 EUR zu entrichten.römisch zwei.) Für die erfolgte Anerkennung ist eine Verwaltungsabgabe von 3,20 EUR zu entrichten. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Tarif B, Tarifpost 69 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 in der geltenden Fassung“Rechtsgrundlage: Paragraph eins, Absatz eins, Tarif B, Tarifpost 69 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, in der geltenden Fassung“ Die belangte Behörde begründete die im Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen für die Anerkennung der in Mazedonien absolvierten Ausbildung im Wesentlichen damit, dass die im Spruch angeführte theoretische und praktische Ergänzungsausbildung von der medizinischen Amtssachverständigen, die zur Stellungnahme ersucht worden sei, für notwendig erachtet werde. Die fachliche Stellungnahme der Amtssachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten worden, sie habe jedoch keine Einwände vorgebracht. 1.
  4. In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und bringt dazu zusammengefasst vor, sie verfüge über 13 Jahre Berufserfahrung in Mazedonien und habe an der „Nostrifikationsschule“ in Wien in den Jahren 2014 bis 2015 einige Prüfungen bestanden. Auch wenn sie neun Jahre lang nicht gearbeitet habe, habe sie ihre fachliche Kompetenz nicht „vergessen“. 1.
  5. Das Verwaltungsgericht Wien bestellte die der belangten Behörde beigegebene, im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Pflegehilfeausbildungen im Ausland fachlich qualifizierte Amtssachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege zur Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und ersuchte diese, in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten zur Frage der Gleichwertigkeit der in Mazedonien absolvierten Ausbildung für die Ausübung des Berufs als Pflegehelferin zu erstatten. 1.
  6. Am
  7. August 2016 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen derer das Erkenntnis verkündet wurde.
  8. Sachverhalt 2.
  9. Die Beschwerdeführerin absolvierte in den Jahren 1988 bis 1992 eine vierjährige Ausbildung im Medizinischen Schulzentrum „...“ in Mazedonien. Diese Ausbildung umfasste sowohl allgemeinbildende als auch berufsbildende Fächer; letztere sind „klinikorientiert“ und umfassen Inhalte der Akutbereiche in Krankenanstalten. Mit Abschluss dieser Ausbildung erlangte die Beschwerdeführerin sowohl die Hochschulreife (analog der österreichischen Matura) als auch die Berufsberechtigung als „Krankenschwester – Techniker“. Vom
  10. Mai 1994 bis zum
  11. Februar 2005 war die Beschwerdeführerin als Krankenschwester in der Klinik für Allgemeinmedizin „...“ in S., Mazedonien, beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war dort in der Regel wöchentlich in unterschiedlichen Stationen tätig, beispielsweise in der inneren Medizin, in der chirurgischen Abteilung oder in der Gynäkologie. In der Klinik war die Beschwerdeführerin auch leitend in der Abteilung Pädiatrie tätig und war unter anderem für die Impfplanungen zuständig. Weiters erledigte die Beschwerdeführerin Hausbesuche, im Rahmen derer sie etwa Infusionen verabreichte und parenterale Therapien durchführte. 2.
  12. Die von der Beschwerdeführerin in Mazedonien absolvierte Ausbildung ist der derzeitigen österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unter der Voraussetzung gleichwertig, dass die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Bescheid genannten Ergänzungsprüfungen bzw. -ausbildungen in den Fächern „Gesundheits- und Krankenpflege“, „Pflege von alten Menschen“, „Hauskrankenpflege“ und „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“ sowie Praktika auf den Gebieten „Akutpflege im operativen oder konservativen Fachbereich“ in der Dauer von 160 Stunden absolviert. 2.
  13. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem Akteninhalt sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Für die praktische Ergänzungsausbildung auf den Gebieten „Akutpflege im operativen oder konservativen Fachbereich“ erachtete die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in Mazedonien eine Dauer von 160 Stunden aus fachlicher Sicht für ausreichend. Die praktische Ergänzungsausbildung in dieser eingeschränkten Dauer erachtete die Amtssachverständige für das Gericht nachvollziehbar jedoch für erforderlich, weil vor dem Hintergrund fehlender Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren ein praxisbezogenes Kennenlernen insbesondere der Pflegemaßnahmen einschließlich der Pflegedokumentation, der Umgang mit Medizinprodukten, Hilfsmitteln und Heilbehelfen und die Umsetzung aktueller Hygienestandards für die künftige Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin unbedingt notwendig ist. Im Hinblick auf die Ergänzungsprüfungen bzw. -ausbildungen in den Fächern „Hauskrankenpflege“ und „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“ führte die Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass für die Berufstätigkeit als Pflegehelferin eine Ergänzungsausbildung zur Vermittlung aktueller Kenntnisse in diesen Fächern erforderlich sei. Bei der Ergänzungsausbildung werde in den jeweiligen Bereichen nur in jenen Umfang unterrichtet, der zur Vermittlung der neuesten Kenntnisse in der Pflege, des in Österreich praktizierten Pflegeverständnisses und anderer für die Pflegetätigkeit relevanter Kenntnisse erforderlich sei. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass die in den Fächern „Hauskrankenpflege“ und „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“ vermittelten Ausbildungsinhalte bereits durch andere Ausbildungsteile („Gesundheits- und Krankenpflege“, „Pflege von alten Menschen“) abgedeckt, an denen die Beschwerdeführerin in Österreich bereits teilgenommen habe, steht dies im Widerspruch zu den Angaben der Amtssachverständigen, die auch deshalb plausibler sind, als diese Ausbildungsteile grundsätzlich von zu Pflegehelfern Auszubildenden nebeneinander absolviert werden müssen, weswegen es dem Verwaltungsgericht unplausibel erscheint, dass sich die Ausbildungsinhalte dieser Ausbildungsteile gänzlich decken.
  14. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG), BGBl. I 108/1997, idF BGBl. I 130/2009, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2009,, lauten: „Gesundheits- und Krankenpflegeberufe §
  15. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:Paragraph eins, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:
  16. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
  17. die Pflegehilfe. […] Nostrifikation § 32.

(1)Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen BereichParagraph 32,
(1)Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich 1. der Hauptwohnsitz, 2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz, 3. dann der in Aussicht genommene Berufssitz, 4. dann der in Aussicht genommene Dienstort und 5. schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit gelegen ist, zu beantragen.
(2)Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
  1. den Reisepaß,
  2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
  3. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
  4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
  5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3)Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(3)Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4)Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(4)Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5)[…]
(6)Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(6)Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7)Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(7)Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8)Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
  1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
  2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege. […]
  3. Hauptstück Pflegehilfe […]
  4. Abschnitt Berufsberechtigung § 85.
(1)Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, dieParagraph 85,
(1)Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die
  1. das
  2. Lebensjahr vollendet haben,
  3. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
  4. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen,
  5. einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen und
  6. einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 86 bis 88) erbringen und
  7. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2)Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind. […] Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR §
  1. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wennParagraph 88, Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe, die nicht unter Paragraph 87, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
  2. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
  3. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 89, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
  4. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Nostrifikation § 89.
(1)Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegehilfe auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen BereichParagraph 89,
(1)Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegehilfe auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich 1. der Hauptwohnsitz, 2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und 3. dann der in Aussicht genommene Dienstort gelegen ist, zu beantragen.
(2)Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist § 32 Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(2)Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist Paragraph 32, Absatz 2 bis 7 anzuwenden.
(3)Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
  1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
  2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges.
(4)Hinsichtlich 1.der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,
  1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
  2. der Durchführung der Prüfungen,
  3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
  5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe.
(5)Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.“
  1. Rechtliche Beurteilung
  2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde, wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt hat, insoweit gegen den angefochtenen Bescheid, als die Anerkennung – neben weiteren, von der Beschwerdeführerin nicht angefochtenen Bedingungen – unter die Bedingung der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen in den Fächern „Hauskrankenpflege“ und „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“ sowie von Praktika auf den Gebieten „Akutpflege im operativen oder konservativen Fachbereich“ in der Dauer von 320 Stunden gestellt wurde.
  3. Eine im Ausland absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe ist gemäß § 89 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 6 GuKG anzuerkennen, wenn sie der österreichischen Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte gleichwertig ist, wobei eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen ist, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt (vgl. zur Beachtlichkeit von im Rahmen einer praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten VwGH 15.9.2009, 2007/11/0086). Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an die Bedingungen der erfolgreichen Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen und/oder der erfolgreichen Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges zu knüpfen (§ 89 Abs. 3 GuKG).
  4. Eine im Ausland absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe ist gemäß Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 6, GuKG anzuerkennen, wenn sie der österreichischen Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte gleichwertig ist, wobei eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen ist, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt vergleiche zur Beachtlichkeit von im Rahmen einer praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten VwGH 15.9.2009, 2007/11/0086). Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an die Bedingungen der erfolgreichen Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen und/oder der erfolgreichen Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges zu knüpfen (Paragraph 89, Absatz 3, GuKG).
  5. Nach den Gesetzesmaterialien ist Entscheidungskriterium für eine Nostrifizierbarkeit nicht eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahlen und Detailinhalte, sondern die Fähigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, für die Berufsausübung in gleicher Weise vorgebildet zu sein wie mit dem entsprechenden österreichischen Ausbildungsabschluss; dadurch wird es ermöglicht, eine Anerkennung solcher ausländischer Ausbildungsabschlüsse vorzunehmen, die nachgewiesenermaßen eine ausgezeichnete Qualität der Berufsausbildung garantieren, obwohl sie mit dem österreichischen Ausbildungssystem etwa im Hinblick auf den Aufbau schwer vergleichbar sind (RV 709 BlgNR
  6. GP, 63). Für die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung sind die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden österreichischen Ausbildungsvorschriften als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (RV 709 BlgNR
  7. GP, 63).
  8. Nach den Gesetzesmaterialien ist Entscheidungskriterium für eine Nostrifizierbarkeit nicht eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahlen und Detailinhalte, sondern die Fähigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, für die Berufsausübung in gleicher Weise vorgebildet zu sein wie mit dem entsprechenden österreichischen Ausbildungsabschluss; dadurch wird es ermöglicht, eine Anerkennung solcher ausländischer Ausbildungsabschlüsse vorzunehmen, die nachgewiesenermaßen eine ausgezeichnete Qualität der Berufsausbildung garantieren, obwohl sie mit dem österreichischen Ausbildungssystem etwa im Hinblick auf den Aufbau schwer vergleichbar sind Regierungsvorlage 709 BlgNR
  9. GP, 63). Für die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung sind die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden österreichischen Ausbildungsvorschriften als Vergleichsmaßstab heranzuziehen Regierungsvorlage 709 BlgNR
  10. GP, 63).
  11. Eine Gleichwertigkeit der Ausbildung der Beschwerdeführerin in Mazedonien unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Berufstätigkeit mit der derzeitig geltenden österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe liegt, wie das Beweisverfahren – insbesondere das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Amtssachverständigen – ergeben hat, unter der Voraussetzung vor, dass die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Bescheid genannten Ergänzungsprüfungen bzw. -ausbildungen in den Fächern „Gesundheits- und Krankenpflege“, „Pflege von alten Menschen“, „Hauskrankenpflege“ und „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“ sowie Praktika auf den Gebieten „Akutpflege im operativen oder konservativen Fachbereich“ in der Dauer von 160 Stunden absolviert. Im Hinblick auf die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung von Praktika auf den Gebieten „Akutpflege im operativen oder konservativen Fachbereich“ ist die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Praktikumsdauer von 320 Stunden daher auf 160 Stunden herabzusetzen. Der Beschwerde ist insoweit teilweise Folge zu geben; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
  12. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil für die Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit der im Ausland von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Pflegehilfeausbildung ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung maßgeblich waren.
  13. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil für die Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit der im Ausland von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Pflegehilfeausbildung ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung maßgeblich waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.069.8145.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.