5 Zivildienstgesetz 1986 der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde des Herrn C. L. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.5.2016, GZ: E1/130682/1/2016, mit welchem
Paragraph 5, Absatz 5, Zivildienstgesetz 1986 der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG) wird der Beschwerde stattgegeben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wird
5 ZDG die Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 5, Absatz 5, ZDG die Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, dessen Zivildienstpflicht mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 3. März 2016
4 Zivildienstgesetz 1986 (im Folgenden: ZDG) festgestellt wurde, stellte am
Paragraph 5, Absatz 4, Zivildienstgesetz 1986 (im Folgenden: ZDG) festgestellt wurde, stellte am
5 ZDG führen würde. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, die Jagd auch tatsächlich ausüben zu wollen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass ein begründeter Fall im Sinne des § 5 Abs. 5 ZDG vorliege. Weiters räumte die belangte Behörde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein.
Paragraph 5, Absatz 5, ZDG führen würde. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, die Jagd auch tatsächlich ausüben zu wollen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass ein begründeter Fall im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, ZDG vorliege. Weiters räumte die belangte Behörde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein.
5 ZDG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein konkreter Bedarf und ein begründeter Fall vorliegen müsse. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen künftig die Jagd ausüben wolle, könne die Behörde keinen konkreten Bedarf erkennen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen habe, stehe der Betrachtung, dass im zwingenden Bedarf eines Försters Schusswaffen zu erwerben, zu besitzen und zu führen ein konkreter Bedarf und ein begründeter Fall im Sinne des § 5 Abs. 5 ZDG vorliegen würde, entgegen.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag
Paragraph 5, Absatz 5, ZDG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein konkreter Bedarf und ein begründeter Fall vorliegen müsse. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen künftig die Jagd ausüben wolle, könne die Behörde keinen konkreten Bedarf erkennen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen habe, stehe der Betrachtung, dass im zwingenden Bedarf eines Försters Schusswaffen zu erwerben, zu besitzen und zu führen ein konkreter Bedarf und ein begründeter Fall im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, ZDG vorliegen würde, entgegen.
4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.“
Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.“ IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung 1. Mit der Feststellung der Zivildienstpflicht ist
5 ZDG für die Dauer von 15 Jahren ab Eintritt der Zivildienstpflicht das Verbot des Erwerbs und des Besitzes von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie des Führens von Schusswaffen verbunden.
5 letzter Satz können für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen in begründeten Fällen erteilt werden.1. Mit der Feststellung der Zivildienstpflicht ist
Paragraph 5, Absatz 5, ZDG für die Dauer von 15 Jahren ab Eintritt der Zivildienstpflicht das Verbot des Erwerbs und des Besitzes von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie des Führens von Schusswaffen verbunden.
Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz können für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen in begründeten Fällen erteilt werden. Zu dieser mit der ZDG-Novelle 2010 eingefügten Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung wird in den Materialen (RV 871 BlgNR 24. GP, 4 f.) ausgeführt:Zu dieser mit der ZDG-Novelle 2010 eingefügten Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung wird in den Materialen Regierungsvorlage 871 BlgNR 24. GP, 4 f.) ausgeführt: „
5 ist Zivildienstpflichtigen der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren ex lege untersagt.„
Paragraph 5, Absatz 5, ist Zivildienstpflichtigen der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren ex lege untersagt. Für die Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen wird aber mit dem vorliegenden Entwurf die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen zu erteilen. Die Jagdausübung ist an die Innehabung einer Jagdkarte gebunden. Die Ausnahme zur Waffenbesitzbeschränkung wird wegen der Ausstellung einer Jagdkarte und glaubhaft zu machender Jagdausübung vorgesehen. Unter traditionellen Schützenvereinigungen sind solche zu verstehen, deren Bestand auf Brauchtum bzw. Traditionspflege infolge historischer Ereignisse, (wie z.B. Tiroler Schützen, Schützenwesen in Scheibbs) zurückgeht. Der Begriff des Sportschützen findet sich in der österreichischen Rechtsordnung z.B. in § 35 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2010.Die Jagdausübung ist an die Innehabung einer Jagdkarte gebunden. Die Ausnahme zur Waffenbesitzbeschränkung wird wegen der Ausstellung einer Jagdkarte und glaubhaft zu machender Jagdausübung vorgesehen. Unter traditionellen Schützenvereinigungen sind solche zu verstehen, deren Bestand auf Brauchtum bzw. Traditionspflege infolge historischer Ereignisse, (wie z.B. Tiroler Schützen, Schützenwesen in Scheibbs) zurückgeht. Der Begriff des Sportschützen findet sich in der österreichischen Rechtsordnung z.B. in Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,. Damit wird – im begründeten Einzelfall – die Ausübung der Jagd oder des Schießsports auch Zivildienstpflichtigen möglich sein.“ Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
5 letzter Satz ZDG nachvollziehbar und glaubhaft damit begründet, dass er die Jagd ausüben möchte, um zunächst im Rahmen seiner Ausbildung Jagdpraxis zu erwerben und später in dem von ihm angestrebten Beruf als Förster auch jagdliche Aufgaben erfüllen zu können. Einer unmittelbaren Aufnahme der Jagdausübung im Rahmen des derzeit erfolgenden Praktikums sowie im kommenden Schuljahr steht nach den Feststellungen nur die Erteilung der gegenständlichen Ausnahmebewilligung und die (daran gebundene) Ausstellung einer Jagdkarte bzw. einer Jagdgastkarte entgegen. Es liegt daher ein begründeter Fall für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 5 Abs. 5 ZDG vor, zumal der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Ausübung der Jagd auch Zivildienstpflichtigen ermöglichen wollte.Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz ZDG nachvollziehbar und glaubhaft damit begründet, dass er die Jagd ausüben möchte, um zunächst im Rahmen seiner Ausbildung Jagdpraxis zu erwerben und später in dem von ihm angestrebten Beruf als Förster auch jagdliche Aufgaben erfüllen zu können. Einer unmittelbaren Aufnahme der Jagdausübung im Rahmen des derzeit erfolgenden Praktikums sowie im kommenden Schuljahr steht nach den Feststellungen nur die Erteilung der gegenständlichen Ausnahmebewilligung und die (daran gebundene) Ausstellung einer Jagdkarte bzw. einer Jagdgastkarte entgegen. Es liegt daher ein begründeter Fall für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, ZDG vor, zumal der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Ausübung der Jagd auch Zivildienstpflichtigen ermöglichen wollte. Die Notwendigkeit eines Vorliegens eines (zwingenden) Bedarfs etwa in dem Sinn, dass die beantragte Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werden könnte, wenn es für den Beschwerdeführer andernfalls unmöglich wäre, seine Schulausbildung abzuschließen, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden (vgl. demgegenüber etwa das Erfordernis eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe zur Ausstellung eines Waffenpasses
2 Waffengesetz und die dazu ergangene Judikatur). Die Notwendigkeit eines Vorliegens eines (zwingenden) Bedarfs etwa in dem Sinn, dass die beantragte Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werden könnte, wenn es für den Beschwerdeführer andernfalls unmöglich wäre, seine Schulausbildung abzuschließen, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden vergleiche demgegenüber etwa das Erfordernis eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe zur Ausstellung eines Waffenpasses
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz und die dazu ergangene Judikatur). Die beantragte Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen ist daher
GVG zu erteilen.Die beantragte Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu erteilen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.