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{'item': 'VGW-101/069/8589/2016'}

Obsah (5)§ 5§ 28§ 25a§ 4§ 21

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.08.2016 GeschäftszahlVGW-101/069/8589/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. H

§ 5Abs.

5 Zivildienstgesetz 1986 der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde des Herrn C. L. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.5.2016, GZ: E1/130682/1/2016, mit welchem

Paragraph 5, Absatz 5, Zivildienstgesetz 1986 der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wird

§ 5Abs.

5 ZDG die Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 5, Absatz 5, ZDG die Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, dessen Zivildienstpflicht mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 3. März 2016

§ 5Abs.

4 Zivildienstgesetz 1986 (im Folgenden: ZDG) festgestellt wurde, stellte am

  1. April 2016 (bei der Behörde einlangend am
  2. April 2016) den Antrag auf Erteilung einer „Ausnahme vom Waffenverbot“, da aufgrund seiner Ausbildung als Förster (auch Jagdorgan) das Benützen, Erwerben und das Führen von Schusswaffen zwingend zu seinem Berufsbild gehöre.
  3. Der Beschwerdeführer, dessen Zivildienstpflicht mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom
  4. März 2016

Paragraph 5, Absatz 4, Zivildienstgesetz 1986 (im Folgenden: ZDG) festgestellt wurde, stellte am

  1. April 2016 (bei der Behörde einlangend am
  2. April 2016) den Antrag auf Erteilung einer „Ausnahme vom Waffenverbot“, da aufgrund seiner Ausbildung als Förster (auch Jagdorgan) das Benützen, Erwerben und das Führen von Schusswaffen zwingend zu seinem Berufsbild gehöre.
  3. Mit Schreiben vom
  4. April 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mit. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe den ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet und sei daher noch berechtigt, die Zivildiensterklärung zu widerrufen, was zum Wegfall des Verbots

§ 5Abs.

5 ZDG führen würde. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, die Jagd auch tatsächlich ausüben zu wollen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass ein begründeter Fall im Sinne des § 5 Abs. 5 ZDG vorliege. Weiters räumte die belangte Behörde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein.

  1. Mit Schreiben vom
  2. April 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mit. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe den ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet und sei daher noch berechtigt, die Zivildiensterklärung zu widerrufen, was zum Wegfall des Verbots

Paragraph 5, Absatz 5, ZDG führen würde. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, die Jagd auch tatsächlich ausüben zu wollen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass ein begründeter Fall im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, ZDG vorliege. Weiters räumte die belangte Behörde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein.

  1. Der Beschwerdeführer führte in seinem daraufhin eingebrachten Schreiben vom
  2. Mai 2016 zusammengefasst aus, dass er künftig sowohl privat als auch später im Zuge meines Berufes die Jagd ausüben wolle und bei Stattgebung des Antrags auch ausüben werde.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag

§ 5Abs.

5 ZDG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein konkreter Bedarf und ein begründeter Fall vorliegen müsse. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen künftig die Jagd ausüben wolle, könne die Behörde keinen konkreten Bedarf erkennen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen habe, stehe der Betrachtung, dass im zwingenden Bedarf eines Försters Schusswaffen zu erwerben, zu besitzen und zu führen ein konkreter Bedarf und ein begründeter Fall im Sinne des § 5 Abs. 5 ZDG vorliegen würde, entgegen.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag

Paragraph 5, Absatz 5, ZDG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein konkreter Bedarf und ein begründeter Fall vorliegen müsse. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen künftig die Jagd ausüben wolle, könne die Behörde keinen konkreten Bedarf erkennen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen habe, stehe der Betrachtung, dass im zwingenden Bedarf eines Försters Schusswaffen zu erwerben, zu besitzen und zu führen ein konkreter Bedarf und ein begründeter Fall im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, ZDG vorliegen würde, entgegen.

  1. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er müsse auch in den kommenden Schuljahren den Unterricht für Jagd und Fischerei besuchen. Weiters sei er verpflichtet, im Sommer 2016 ein Praktikum für Jagd auszuüben sowie im kommenden Schuljahr an Schuljagden teilzunehmen.
  2. Am
  3. August 2016 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
  4. Mit Bescheid vom
  5. März 2016 stellte die Zivildienstserviceagentur

§ 5Abs.

4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit

  1. Februar 2016 fest.
  2. Mit Bescheid vom
  3. März 2016 stellte die Zivildienstserviceagentur

Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit

  1. Februar 2016 fest. Der Beschwerdeführer wird im Schuljahr 2016/17 den
  2. Jahrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) B. besuchen. Er strebt den Beruf des Försters an, welchen er nach Abschluss seiner Schulausbildung, einer anschließenden zweijährigen Berufstätigkeit als Forstadjunkt und der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst ausüben kann. Der jagdliche Waffengebrauch ist in vielen Forstbetrieben ein regelmäßiger – wenn auch nicht zwingender – Bestandteil der Berufstätigkeit des Försters. Weiters möchte der Beschwerdeführer auch privat die Jagd ausüben. Zum Entscheidungszeitpunkt absolviert der Beschwerdeführer ein mehrwöchiges Pflichtpraktikum, bei dem er die Jagd ausüben könnte und möchte. Weiters kann und möchte der Beschwerdeführer im Schuljahr 2016/17 an Schuljagden teilnehmen. Die Ausübung der Jagd im Rahmen der Ausbildung und die dadurch erlangte Jagdpraxis kann dem beruflichen Fortkommen des Beschwerdeführers als Förster dienen.
  3. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag, seinen Stellungnahmen und in der am
  4. August 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und ist im Wesentlichen unstrittig. Der Beschwerdeführer legte insbesondere glaubhaft dar und untermauerte dies mit Bestätigungen seiner Schule und seiner Praktikumsstelle, in unmittelbarer Zukunft – nämlich im Zuge seines laufenden Praktikums sowie im folgenden Schuljahr – die Jagd ausüben zu wollen und die Möglichkeit dazu zu haben. Auch die Feststellung, dass der jagdliche Waffengebrauch in vielen Forstbetrieben ein regelmäßiger – wenn auch nicht zwingender – Bestandteil der Berufstätigkeit des Försters ist, ergibt sich aus den insoweit unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers; daraus ergibt sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien auch, dass die Erlangung einer Jagdpraxis schon während der Ausbildung dem beruflichen Fortkommen des Beschwerdeführers dienen kann. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen § 5 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, idF BGBl. I 50/2012, lautet:Paragraph 5, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012,, lautet: „Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung § § 5.

(1)Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren überParagraph Paragraph 5,
(1)Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraph 18, WG 2001) schriftlich zu informieren über
  1. das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben,
  2. das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (Paragraph eins, Absatz 2,), abzugeben,
  3. den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und
  4. die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.
(2)Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluß an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten

§ 4anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.

(2)Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluß an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten

Paragraph 4, anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.

(3)Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 17 Abs. 7 Z 1 und 2 WG 2001 über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.
(3)Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (Paragraph 57 a, Absatz 2,) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001) zu übermitteln. In diesen Fällen ist Paragraph 17, Absatz 7, Ziffer eins und 2 WG 2001 über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.
(4)Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ~ AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.
(4)Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ~ AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zur Kenntnis zu bringen.
(5)Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung

Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.“

(5)Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung

Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.“ IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung 1. Mit der Feststellung der Zivildienstpflicht ist

§ 5Abs.

5 ZDG für die Dauer von 15 Jahren ab Eintritt der Zivildienstpflicht das Verbot des Erwerbs und des Besitzes von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie des Führens von Schusswaffen verbunden.

§ 5Abs.

5 letzter Satz können für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen in begründeten Fällen erteilt werden.1. Mit der Feststellung der Zivildienstpflicht ist

Paragraph 5, Absatz 5, ZDG für die Dauer von 15 Jahren ab Eintritt der Zivildienstpflicht das Verbot des Erwerbs und des Besitzes von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie des Führens von Schusswaffen verbunden.

Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz können für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen in begründeten Fällen erteilt werden. Zu dieser mit der ZDG-Novelle 2010 eingefügten Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung wird in den Materialen (RV 871 BlgNR 24. GP, 4 f.) ausgeführt:Zu dieser mit der ZDG-Novelle 2010 eingefügten Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung wird in den Materialen Regierungsvorlage 871 BlgNR 24. GP, 4 f.) ausgeführt: „

§ 5Abs.

5 ist Zivildienstpflichtigen der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren ex lege untersagt.„

Paragraph 5, Absatz 5, ist Zivildienstpflichtigen der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren ex lege untersagt. Für die Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen wird aber mit dem vorliegenden Entwurf die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen zu erteilen. Die Jagdausübung ist an die Innehabung einer Jagdkarte gebunden. Die Ausnahme zur Waffenbesitzbeschränkung wird wegen der Ausstellung einer Jagdkarte und glaubhaft zu machender Jagdausübung vorgesehen. Unter traditionellen Schützenvereinigungen sind solche zu verstehen, deren Bestand auf Brauchtum bzw. Traditionspflege infolge historischer Ereignisse, (wie z.B. Tiroler Schützen, Schützenwesen in Scheibbs) zurückgeht. Der Begriff des Sportschützen findet sich in der österreichischen Rechtsordnung z.B. in § 35 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2010.Die Jagdausübung ist an die Innehabung einer Jagdkarte gebunden. Die Ausnahme zur Waffenbesitzbeschränkung wird wegen der Ausstellung einer Jagdkarte und glaubhaft zu machender Jagdausübung vorgesehen. Unter traditionellen Schützenvereinigungen sind solche zu verstehen, deren Bestand auf Brauchtum bzw. Traditionspflege infolge historischer Ereignisse, (wie z.B. Tiroler Schützen, Schützenwesen in Scheibbs) zurückgeht. Der Begriff des Sportschützen findet sich in der österreichischen Rechtsordnung z.B. in Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,. Damit wird – im begründeten Einzelfall – die Ausübung der Jagd oder des Schießsports auch Zivildienstpflichtigen möglich sein.“ Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 5Abs.

5 letzter Satz ZDG nachvollziehbar und glaubhaft damit begründet, dass er die Jagd ausüben möchte, um zunächst im Rahmen seiner Ausbildung Jagdpraxis zu erwerben und später in dem von ihm angestrebten Beruf als Förster auch jagdliche Aufgaben erfüllen zu können. Einer unmittelbaren Aufnahme der Jagdausübung im Rahmen des derzeit erfolgenden Praktikums sowie im kommenden Schuljahr steht nach den Feststellungen nur die Erteilung der gegenständlichen Ausnahmebewilligung und die (daran gebundene) Ausstellung einer Jagdkarte bzw. einer Jagdgastkarte entgegen. Es liegt daher ein begründeter Fall für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 5 Abs. 5 ZDG vor, zumal der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Ausübung der Jagd auch Zivildienstpflichtigen ermöglichen wollte.Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz ZDG nachvollziehbar und glaubhaft damit begründet, dass er die Jagd ausüben möchte, um zunächst im Rahmen seiner Ausbildung Jagdpraxis zu erwerben und später in dem von ihm angestrebten Beruf als Förster auch jagdliche Aufgaben erfüllen zu können. Einer unmittelbaren Aufnahme der Jagdausübung im Rahmen des derzeit erfolgenden Praktikums sowie im kommenden Schuljahr steht nach den Feststellungen nur die Erteilung der gegenständlichen Ausnahmebewilligung und die (daran gebundene) Ausstellung einer Jagdkarte bzw. einer Jagdgastkarte entgegen. Es liegt daher ein begründeter Fall für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, ZDG vor, zumal der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Ausübung der Jagd auch Zivildienstpflichtigen ermöglichen wollte. Die Notwendigkeit eines Vorliegens eines (zwingenden) Bedarfs etwa in dem Sinn, dass die beantragte Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werden könnte, wenn es für den Beschwerdeführer andernfalls unmöglich wäre, seine Schulausbildung abzuschließen, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden (vgl. demgegenüber etwa das Erfordernis eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe zur Ausstellung eines Waffenpasses

§ 21Abs.

2 Waffengesetz und die dazu ergangene Judikatur). Die Notwendigkeit eines Vorliegens eines (zwingenden) Bedarfs etwa in dem Sinn, dass die beantragte Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werden könnte, wenn es für den Beschwerdeführer andernfalls unmöglich wäre, seine Schulausbildung abzuschließen, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden vergleiche demgegenüber etwa das Erfordernis eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe zur Ausstellung eines Waffenpasses

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz und die dazu ergangene Judikatur). Die beantragte Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG zu erteilen.Die beantragte Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu erteilen.

  1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beurteilung der Frage, ob es sich beim Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen um einen begründeten (Einzel-)Fall handelt, waren ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung maßgeblich; dass in einem solchen Fall eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, ergibt sich aus § 5 Abs. 5 letzter Satz ZDG.
  2. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beurteilung der Frage, ob es sich beim Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen um einen begründeten (Einzel-)Fall handelt, waren ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung maßgeblich; dass in einem solchen Fall eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz ZDG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.069.8589.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.