RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.08.2016 GeschäftszahlVGW-102/013/9212/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über das als „Maßnahmenbeschwerde“ (sohin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) bezeichnete Anbringen der Frau I. B., Wien, D.-gasse, vom 15.07.2016, mit welchem Beschwerde gegen eine vom Bezirksgericht L. als Pflegschaftsgericht um Stellungnahme ersuchte Mitarbeiterin der Magistratsabteilung 11 bzw. gegen diese Behörde geführt wird, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über das als „Maßnahmenbeschwerde“ (sohin Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) bezeichnete Anbringen der Frau römisch eins. B., Wien, D.-gasse, vom 15.07.2016, mit welchem Beschwerde gegen eine vom Bezirksgericht L. als Pflegschaftsgericht um Stellungnahme ersuchte Mitarbeiterin der Magistratsabteilung 11 bzw. gegen diese Behörde geführt wird, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.römisch zwei. Die Revision wird nicht zugelassen. BEGRÜNDUNG
- Mit Schriftsatz vom 15.07.2016, eingelangt am 20.07.2016 und sohin – soweit es sich auf einen Vorfall vom 15.07.2016 bezieht – jedenfalls rechtzeitig, erhob die Einschreiterin eine als „Maßnahmenbeschwerde“ übertitelte Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Heute am 15.7.2016 hatte ich einen Termin beim MA 11, bei Frau G., welche nach Frau N., die krankheitsbedingt ausgefallen war, eine Stellungnahme an das Pflegschaftsgericht L. abgeben soll. Ich wurde mehrfach von Frau G. gefragt, - trotz Verweis, daß es sich dabei um Grundrechtsfragen der im Verfassungsrang stehenden Menschenrechtkonvention handelt, gefragt, was ich tun könne, damit sich die schwierige Situation für meinen Sohn Br. bessert, er habe ja ein Anrecht auf seinen Vater. Dahingehend verweise ich, daß Frau G. damit amtsanmaßend gehandelt hat. Die Prüfung und Bewertung von Menschenrechtsfragen steht nicht zur Diskussion. Die Abwehr von Eingriffen in dieselben - die ja laut Bundesverfassung - unteilbar und unantastbar sind - verweist auf den Rechtsweg der demokratischen Republik Österreich. Dahingehend sehe ich das Verbot, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden, verletzt, welches nach ständiger Rechtsprechung des EGMR besagt, daß eine solche vorliegt, wenn eine Behörde etwas tut, wozu sie nicht berechtigt ist - also voreingenommen zu sein oder aber unterläßt, wozu sie eine gesetzliche Pflicht hat. Dem MA11 liegt seit Monaten die Aufnahme der Befundaufnahme durch die gerichtl. beeidete Sachverständige Dr. Go. vor. Dennoch hat die Behörde die Verletzung der Sorgfaltspflicht bislang weder angezeigt noch sich die Aufnahme angehört. Vielmehr wollte mir die Mitarbeiterin Frau G. meinen USB-Stick zurückgeben, weil die ebenfalls darauf befindlichen Aufnahme meines Sohnes ihrer Ansicht nach zu manipulativ sei. Es tut mir ja leid, daß ich nicht eine Ausbildung für eine „schonende" Befragung meines Sohnes erfahren habe. Fakt ist, daß wenn mein Sohn mit Äußerungen beginnt, ich zunächst einmal das Gerät einschalten muß, um das festzuhalten, weil der Kindsvater ja behauptet hat, ich denke mir das aus und das sei ja gar nicht geschehen, wenn ich ihn darauf angesprochen hab. Und ich denke nicht, daß es dem Kindswohl entspricht, über Aussagen die gegen die Kinderrechtskonvention verstoßende Handlungen und Geschehnisse zum Inhalt haben, einfach wegzuhören. Also nein, ich denke nicht, daß es in Ordnung ist, daß mein Kind von der Lebensgefährtin seines Vaters zu hören bekommt, daß er schlecht erzogen ist, daß er warten muß, bis die Erwachsenen fertig gesprochen haben, um kundzutun, daß sich sein Halbbruder, ein Säugling, auf den er aufpassen muß, verletzt hat oder daß erneut Nötigungshandlungen seitens des Sohnes der Lebensgefährtin gegen meinen Sohn geschehen sind, der dann keinen Schutz von seinem Vater bekommt. Ungerechtigkeit tut weh - deshalb sind ja alle vor dem Gesetz gleich zu behandeln - was auch Eltern zu bewerkstelligen haben, sich zumindest aktiv darum zu bemühen. Es ist emotionaler Mißbrauch am Kind, den eigenen Leidensdruck solcher Vorgänge auf einen 5 bis mittlerweile 7-Jährigen abzuwälzen - nur damit man seine Ruhe hat, steht nicht in der Konvention noch im ABGB. Und das sollte eine Mitarbeiterin des Amtes für Jugend und Familie eigentlich auch wissen, und nicht, wie heute geschehen, noch entschuldigen. Es käme der Argumentation gleich: na, der Mann hat halt einen Notstand gehabt und mußte deshalb vergewaltigen - und gegen solches habe ich mittlerweile eine Allergie. Nur weil alle die Hand zum Hitlergruß heben, heißt es nicht, daß es richtig ist - und Rückgrat und (Un-)Rechtsbewußtsein scheint keine Eigenschaft zu sein, die man im Supermarkt kaufen kann oder Bedingung für die Arbeit zum Schutz von besonders schützenswerten Personen. Vielmehr fragte die Behörde, ob ich Frau Dr. Go. mitteilte, daß ich sie aufnehme. Es ist der Behörde offensichtlich nicht bekannt, wie die Rechtsprechung des OGH diesbezüglich aussieht - nämlich zur Beseitigung eines Beweisnotstandes klar zulässig und statthaften. Es ist nicht Pflicht des Bürgers der Behörde Rechtsnachhilfe zu geben, sondern eigentlich unterliegt die Behörde einer Auskunfts- und Informationspflicht. Ich ersuche daher den Verwaltungsgerichtshof um öffentliche Bekanntmachung, daß die Rechte eines Täters im Rechtsrang nicht höher stehen als die eines Opfers - und heute wurde ich ja erneut unmenschlich behandelt - weil Frau G. offensichtlich nicht adäquat geschult noch sensibilisiert ist, wie man mit Opfern umzugehen hat. Es ist eine wissenschaftlich anerkannte Tatsache, daß Menschen von Opfern erwarten, still in der Ecke zu sitzen, bis man sich ihrer annimmt. Ein „schlechtes" Opfer wird zumeist schlimmer und strenger bewertet als der Täter. Und ein „schlechtes" Opfer ist eine Frau, die sich nach ihrem eigenen Gutdünken anzieht oder eine Person, die ihre Grundrechte aktiv einfordert und sich wehrt. Die Aussage, ich schreibe lange Mails, beinhaltet einen unzulässigen Vorwurf wie auch eine Voreingenommenheit, die unzulässig ist. Daher ist die Mitarbeiterin nicht unvoreingenommen, wie vom Staat her zu garantieren wäre. Ich habe Frau G. mitgeteilt, daß es in der Verantwortung desjenigen liegt, der etwas zu sagen hat, daß das Gegenüber es richtig versteht. Sie hat es nicht zu kommentieren noch zu bewerten. Es ist mein Recht - das hat sie zu aktzeptieren, was offenbar bislang in der Menschenrechtsstadt Wien bislang noch nicht angekommen ist. Und es ist nicht die Frage, was ich tun kann, damit es meinem Sohn besser geht, die zu stellen ist. Weil, was meines Erachtens getan werden mußte, habe ich auf dem dafür vorgesehenen Weg getan - der ist in der demokratischen Republik Österreich der gesetzlicher Richter. Ich habe meinem Sohn zusätzlich zur Therapie angemeldet - entgegen des Willens des Vaters - wird Br. im Zentrum für Entwicklungsförderung therapeutisch betreut. Abhängig von der Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist es, welche Schritte ich in der Folge setzen werde. Ich finde es höchst befremdlich, daß solche Worte und Äußerungen an mich herangetragen wurden, die nicht nur unangebracht sondern auch höchst unzulässig sind. Ich als Bürger habe das Recht zu sein, wie ich bin, zu äußern, was ich will, solange ich die Rechte anderer nicht verletze. Wenn eine Mitarbeiterin nicht über die Software verfügt, um Übergriffe von Willensbekundung zu unterscheiden, das Grundrecht auf die in den Konventionen zu garantierenden Rechte mir vielmehr zu Lasten legt, so ersuche ich, diesbezüglich eine Infokampagne anzuregen bzw. zu verordnen, daß jeder Bürger das darf, ebenso das in derSozialrechts-Charta verbriefte Recht, sich des besten Gesundheitszustandes zu erfreuen, den man erreichen kann - als Bürger. Ich habe das Recht, meine Grundrechte zu verteidigen, und ich finde es höchstgradig anstößig, daß man von mir zu erwarten scheint, ich solle meine Würde weiterhin verletzen lassen, damit mein Sohn weiterhin beim Kindsvater diskriminierende und abfällige Äußerungen über sich ergehen lassen muß wie auch einem autoritären Erziehungsstil ausgesetzt ist, welcher die Rechte des Kindes - aus der Kinderrechtskonvention schlichtweg ignoriert. Und mich dafür auch noch vor dem MA 11 rechtfertigen zu müssen, macht mich fassungslos. Ich bin kreativ-das beinhaltet unkonventionelles Denken - und ich darf das auch, sagt die österreichischen Bundesverfassung. Also mit welchem Recht maßt sich eine Mitarbeiterin des MA 11 an, mir dies absprechen zu wollen? Die Aussage bzw. Frage der Mitarbeiterin, ich habe vor zwei Jahren bereits die Aufhebung der „zwangsbeglückten" gemeinsamen Obsorge bei Gericht beantragt, was ich denn glaube, warum dem nicht schon stattgegeben wurde, ist ein verbaler Faustschlag ins Gesicht - was die betreffende Mitarbeiterin offensichtlich nicht einmal zu wissen scheint, da ich ja grundsätzlich von einer mangelnden Schulung im Bereich „Sensibilisierung auf menschenrechtskonformen Umgang mit den Bürgern" zurückführe - nur, daß die Stadt Wien per Beschluss sich mit Dezember 2014 als Menschenrechtsstadt deklariert hat. Ebensowenig scheint es der betreffenden Mitarbeiterin bewußt zu sein, daß die Agenda 2030 ausdrücklich eine aktive Zivilgesellschaft fordert, die Wertschätzung von unbezahlter Arbeit wie das Engagement in diesem Zusammenhang - also zusätzlich noch eine Bildungslücke. Ich habe ein Recht auf Schutz, ebenso wie mein Sohn. Es scheint die gängige Meinung zu sein, ich als Mutter müßte es hinnehmen, was dann bitte der Verfassungsgerichtshof beantworten soll, denn ich glaube nicht, daß ich solches muß und ich verwehre mich gegen solche Meinungen beim MA
- Und ich finde es fragwürdig, daß die Behauptung des Kindsvaters, ich sei prozesswütig - in die Vorstellung des MA 11 fällt - weil, daß haben die nicht zu bewerten noch sind sie juristisch dazu geschult genug. Der Kindsvater fährt auf der Vorurteils-Schiene - die Behörde ist jedoch verpflichtet, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln - und das beinhaltet schon, sich den Obsorgeakt anzusehen, bevor sie mich zu einem Termin lädt - und die entsprechenden Maßnahmen vorab zu ergreifen, die sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergeben. Was ich heute erleben mußte, entspricht einer höchstgradig unmenschlichen Behandlung. Es wurde an mich ein unausgesprochener Apell als Mutter gerichtet, auf den Kindsvater zuzugehen. Es tut mir leid, ich kann nur auf jemanden zugehen, der sich rechtskonform verhält und nicht auf jemanden, der aus niederen Motiven diffamiert, diskreditiert und diskriminierend äußert. Und ich habe kein Problem mit der gemeinsamen Obsorge, die ich grundsätzlich befürworte. Aber ich opfere darauf nicht meine Würde als Mensch, weil mich das krank macht, weil genau das verbale Angriffe sind - und es traurig ist, daß eine Behörde, die das Wohl des Kindes als Auftrag hat, nicht zur Unterscheidung fähig ist, und den Sachverhalt nur bequem von oben beurteilt. Und es ist nicht im Interesse meines Kindes noch dient es seinem Wohl, wenn ich therapeutische Mittel in Anspruch nehmen muß, um mich von den Übergriffen meiner Mitbürger oder Behörden zu erholen. Vielmehr ist es die Aufgabe der Behörde, die Ursache anzuprangern, nicht selbst zur Ursache zu werden. Und ich bin es leid, daß man auf der Diagnose „psychisch krank" herumreitet, anstatt in menschenrechtskonformer Art mit Bürgern umzugehen. Ich liefere nicht „gewünschte" Aussagen, damit alle ruhig schlafen können. Und ja, ich bin unbequem, aufmüpfig und nicht gerade einfach - aber, ich darf das - und ich darf aufgrund dessen nicht diskriminiert werden. Die Art und Weise, wie das Gespräch seitens des MA 11 heute und auch vorige Woche geführt wurde, finde ich mehr als fragwürdig. Ein Gespräch mit den Eltern, ohne den Akt zu kennen, ist höchstgradig unzulässig, solche Aussagen, wie angeführt sind voreingenommen, manipulativ und oberflächlich. Es ist unentschuldbar, daß die Behörde bislang keine disziplinären Maßnahmen zur Sensibilisierung auf menschenrechtskonformen Umgang durchgeführt hat, wie auch die von mir angezeigte Befundaufnahme nicht an die zuständigen Behörden weitergeleitet hat - wozu sie ebenso gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Und ich gebe der Behörde nicht recht, wenn sie durch die Mitarbeiterin Frau G. äußert, es schaffen viele Eltern auf einander zuzugehen. Die Republik Österreich wurde bereits vom UN- Frauenrechtskommitee 2004 verurteilt, wegen mangelnden Willens die Frauenrechte effektiv zu schützen. Ebenso stellt die Entscheidung Zehentner gegen Österreich vom EGMR 2008/9 fest, daß Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen zum besonders schützenswerten Personenkreis gehören, denen gegenüber der Staat eine POSITIVE Pflicht hat. Wo soll ich diese Erfüllung sehen? Indem man sich auf dem Rücken von Kindern und besonders schützenswerten Personengruppen ein einfaches Leben macht? Was ich tun kann, ist auf dem Rechtsweg eingebracht worden - weil der ist dafür vorgesehen, nicht ein Einschlagen, ein Nötigen, ein den Willen des anderen nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Das ist der Maßstab, den man bei der Erziehung ansehen muß. Ich hätte Anspruch auf eine besonders geschulte Mitarbeitern, die darin versiert ist, was sie wie zu äußern hat, ohne mich dabei anzugreifen. Da dies nicht der Fall ist, - und ich stelle die Erziehungsqualitäten der zuständigen Mitarbeiterin weder in Frage noch bewerte ich diese - aber es ist mir gleich, welchen Erziehungsstil sie für angebracht hält - ich habe die Pflicht, meinen Sohn zu einem vollwertigen Mitglied einer demokratischen Gesellschaft und im Sinne der Menschenrechtskonvention zu erziehen - nicht ihn zu einem hörigen, eingeschüchterten Zombie - der dann die FPÖ wählt. Und wenn ich diese beiden Schlagworte kundtue, dann beinhaltet dies die Einhaltung und Garantie der Kinderrechtskonvention - deren Inhalt und Bedeutung mal dem MA 11 nähergebracht werden sollte, wie auch die Ant-Diskriminierungsbestimmungen, allgemeine zwischenmenschliche Kommunikationsmethoden wie auch die Bedeutung von Gleichheit vor dem Gesetz, dem Recht auf Individualismus und auch dem Recht sich zu wehren - die hier nicht zur Diskussion stehen noch von einer Mitarbeiterin der MA 11 zu bewerten sind, weil das steht dem gesetzlichen Richter allein zu - womit wir dann bei der Amtsanmaßung wären. Und es steht der Republik Österreich ja frei, den Kindsunterhalt derart zu regeln, daß die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt gestellt werden - unabhängig vom Naturalunterhalt - was dann wohl in der Folge eine rasante Abnahme von Obsorgeverfahren zur Folge hätte. Der Kindsvater hat in all seinen Eingaben, keinen einzigen konstruktiven Vorschlag vorgebracht, was dem Wohl des Kindes dienlich wäre, sondern immer nur sein eigenes Wollen, die ich möglich machen soll - und in der Folge nun auch Br. möglich machen soll. Das ist schlichtweg emotionaler Mißbrauch, die Unfähigkeit die Bedürfnisse und Wünsche anderer zu sehen oder auch nur wahrzunehmen bzw. diesen einen entsprechenden Platz einzuräumen. Die Behörde hat sich an den Tatsachen zu orientieren, am tatsächlichen Sachverhalt, den sie zu ermitteln hat - ob ihr das jetzt leicht fällt oder sie sich abmühen muß, darf nicht mir nachteilig ausgelegt werden noch hat sie sich darüber zu äußern - in welcher Art auch immer. Aber das kann sie nur schwer, wenn die Mitarbeiter den Akt nicht mit der dem Amt verbundenen Sorgfalt liest - im gegenständlichen Fall zunächst gar nicht- ein grundsätzliches Problem in Österreich. Und wenn ich viel schreiben will, darf ich das, ohne daß man/frau darüber die Nase rümpft. Es wäre mir neu, daß Lesen zu jenen Tätigkeiten gehört, die unter die Schwerstarbeiterregelung fallen, wenngleich verständiges Lesen scheinbar eine Kunstform geworden ist. Zusätzlich dazu rege ich an, eine Entscheidung zu erlassen, daß die Stadt Wien einen Befähigungsnachweis samt den dazugehörigen Nachschulungen auf den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik bei ihren Mitarbeitern zu veröffentlichen hat und daneben eine jährliche Evaluierung des psychischen Zustandes ihrer Mitarbeiter, um zu gewährleisten, daß besonders schützenswerte Personengruppen auch EFFEKTIV den positiven Schutz erhalten, der ihnen zusteht, und nicht auf den negativen Schutz im Zuge von Maßnahmenbeschwerden zurückgreifen müssen. Es soll sich ja etwas ändern. Ich kann niemanden davon abhalten, Gesetze zu brechen, wenngleich ich eigentlich durch das System davor geschützt werden sollte. Aber für die Folgen kann ich jeden belangen und es darf mir nicht auch noch nachteilig ausgelegt werden, wenn ich meine Rechte schütze. Nicht ich habe mich falsch verhalten, nur weil sich die Täter vor dem gesetzlichen Richter rechtfertigen müssen - sie hätten ja ordnungs- und gesetzeskonform ihre Tätigkeit ausüben können, was offensichtlich zuviel der Mühe war - aber das war ihre Wahl, als sie es taten. Und darf ich festhalten: Bequemlichkeit mag dem Menschen in seiner Natur liegen, steht aber nicht im Gesetz - vielmehr Sorgfaltspflicht, Menschen-, Bürger-, Kinder- und Frauenrechte - und das mit gutem Grund. Da diesen bislang noch nicht kennt, halten Sie es bitte schriftlich fest, damit sie es künftig nachlesen können.“
- Abgesehen davon, dass sich dieser Beschwerde entgegen § 9 Abs. 1 VwGVG weder ein zureichend präzise umschriebener Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entnehmen lässt, noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein konkretes Begehren – was grundsätzlich verbesserungsfähig wäre – lässt sich der Beschwerde immerhin entnehmen, dass das konkret zum Gegenstand gemachte Verhalten einer Mitarbeiterin der Magistratsabteilung 11 des Magistrats der Stadt Wien im Zuge der Erfüllung eines Auftrags des Pflegschaftsgericht L. erfolgt ist.
- Abgesehen davon, dass sich dieser Beschwerde entgegen Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG weder ein zureichend präzise umschriebener Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entnehmen lässt, noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein konkretes Begehren – was grundsätzlich verbesserungsfähig wäre – lässt sich der Beschwerde immerhin entnehmen, dass das konkret zum Gegenstand gemachte Verhalten einer Mitarbeiterin der Magistratsabteilung 11 des Magistrats der Stadt Wien im Zuge der Erfüllung eines Auftrags des Pflegschaftsgericht L. erfolgt ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus bereits, dass die betreffende Bedienstete bei dem in Beschwerde gezogenen Gespräch der Beschwerdeführerin nicht in verwaltungsbehördlicher Funktion gegenüber getreten ist (und schon gar nicht eine verwaltungsbehördliche Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt hat), sondern als Hilfsorgan eines Zivilgerichts. Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind jedoch nur gegen ein hoheitliches Handeln einer Verwaltungsbehörde oder deren Organe zulässig, welches ohne Dazwischentreten eines Bescheides wirksam wird, und durch welches Befehls- oder Zwangsgewalt gegen die betroffene Person ausgeübt wird (im Bereich des Sicherheitspolizei- und des Militärbefugnisgesetzes gibt es darüber hinaus noch die Möglichkeit einer Beschwerde gegen schlicht rechtswidriges Verhalten der Behörde; beides betrifft aber den vorliegenden Gegenstand nicht). Wurde im Auftrag eines ordentlichen Gerichtes (Straf- oder Zivilgericht) gehandelt, so ist nicht einmal die Zwangsausübung, geschweige denn ein sonstiges behauptetes Fehlverhalten von den Verwaltungsgerichten zu beurteilen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus bereits, dass die betreffende Bedienstete bei dem in Beschwerde gezogenen Gespräch der Beschwerdeführerin nicht in verwaltungsbehördlicher Funktion gegenüber getreten ist (und schon gar nicht eine verwaltungsbehördliche Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt hat), sondern als Hilfsorgan eines Zivilgerichts. Maßnahmenbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sind jedoch nur gegen ein hoheitliches Handeln einer Verwaltungsbehörde oder deren Organe zulässig, welches ohne Dazwischentreten eines Bescheides wirksam wird, und durch welches Befehls- oder Zwangsgewalt gegen die betroffene Person ausgeübt wird (im Bereich des Sicherheitspolizei- und des Militärbefugnisgesetzes gibt es darüber hinaus noch die Möglichkeit einer Beschwerde gegen schlicht rechtswidriges Verhalten der Behörde; beides betrifft aber den vorliegenden Gegenstand nicht). Wurde im Auftrag eines ordentlichen Gerichtes (Straf- oder Zivilgericht) gehandelt, so ist nicht einmal die Zwangsausübung, geschweige denn ein sonstiges behauptetes Fehlverhalten von den Verwaltungsgerichten zu beurteilen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.9212.2016