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{'item': 'VGW-122/008/671/2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 79§ 81§ 75§ 77§ 74§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.08.2016 GeschäftszahlVGW-122/008/671/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerd

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit dem im Spruch zitierten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde der R. Gesellschaft m.b.H. für ihre Betriebsanlage in Wien, S.-gasse,

§ 79Abs. 3 Gew

O die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Vermeidung von gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen und Vibrationen bei den Nachbarn in Wien, Z.-gasse/3/3, durch die Druckmaschine H. aufgetragen.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde der R. Gesellschaft m.b.H. für ihre Betriebsanlage in Wien, S.-gasse,

Paragraph 79, Absatz 3, GewO die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Vermeidung von gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen und Vibrationen bei den Nachbarn in Wien, Z.-gasse/3/3, durch die Druckmaschine H. aufgetragen. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher sinngemäß ausgeführt wird, dass ein Sanierungskonzept schon deshalb nicht hätte vorgeschrieben werden müssen, als mit zusätzlichen, das Wesen der Betriebsanlage nicht verändernden Auflagen das Auslangen hätte gefunden werden können. So könnten etwa ein möglicher Austausch von Matten unterhalb der Druckmaschine H. und/oder Änderungen am Bauobjekt, in welchem sich die Druckmaschine befindet, sowie allenfalls ergänzend eingeschränkte Produktionszeiten vorgeschrieben werden. Durch Maßnahmen solcher Art würde die genehmigte Betriebsanlage gerade nicht in ihrem Wesen geändert werden. Diesbezügliche Ermittlungen habe die Behörde unterlassen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Darüber hinaus sei das von der Verwaltungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren insoweit mangelhaft geblieben, als es an objektivierbaren Feststellungen durch einen technischen Sachverständigen fehle, ob mit Körperschallübertragungen regelmäßig Vibrationen verbunden seien. Darüber hinaus sei außer Acht gelassen worden, dass aus einer Pegeländerung von bloß 3 dB keine Gesundheitsgefährdung, noch dazu zu Tageszeiten, abgeleitet werden könne. Zu einer solchen angenommenen Gesundheitsgefährdung sei es erst aufgrund des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen gekommen, welcher sich dabei auf die Vibrationen stützte. In diesem Zusammenhang könne jedoch nicht übersehen werden, dass die behaupteten Immissionen durch Lärm und Vibrationen bei den Nachbarn dadurch bedingt seien, dass bei der Nachbarliegenschaft im Zuge des nachträglichen Anbaus an das Gebäude des Beschwerdeführers Baumängel vorlägen, nämlich durch das Nichtvorsehen einer Fuge zwischen den Gebäuden und dem direkten Anbau, was von den Nachbarn zu verantworten sei. Dies würde dazu führen, dass eine schalltechnische Trennung zwischen den Gebäuden nicht gegeben sei. Dazu habe die Verwaltungsbehörde trotz entsprechender Anregungen der Betriebsanlageninhabung keine genügenden Ermittlungen durchgeführt, sondern habe sie sich mit der lapidaren Feststellung der MA 37-Baupolizei begnügt, dass diese keinen Zusammenhang zwischen den baulichen Änderungen in der Druckerei und den Lärmbeschwerden sehe. Aus diesem Grunde habe die Beschwerdeführerin einen Privatsachverständigen beauftragt, welcher zum Ergebnis komme, dass Baumängel auf der Nachbarliegenschaft vorlägen, wonach es erst aufgrund der mangelnden schalltechnischen Trennung zu möglichen Emissionsübertragungen komme. Es werde daher im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen von Baumängeln hinsichtlich der Baulichkeiten auf der Nachbarliegenschaft, insbesondere hinsichtlich fehlender Fugen zu überprüfen sein, welche eine allfällige Lärmbelästigung der Nachbarn überhaupt erst verursacht haben und welche von der Beschwerdeführerin nicht zu vertreten seien. Aus allen diesen Gründen werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, eventualiter die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde beantragt. In der Folge wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2016 das in Rede stehende Privatgutachten der P. GmbH vorgelegt. Unter einem wurde ausgeführt, dass entgegen der Vermutung der MA 37, welche offenbar ohne entsprechende Untersuchung erfolgt sei, sich aus dem Gutachten ergebe, dass die Feuermauer der Nachbarliegenschaft Z.-gasse baurechts- und bautechnikwidrig direkt ohne Fuge an das Gebäude auf der Betriebsliegenschaft S.-gasse, in welchem sich auch die verfahrensgegenständliche Druckmaschine befindet, angebaut wurde. Durch diese fehlende Fuge sei eine schalltechnische Trennung im Bereich der Feuermauern laut Gutachten mit Sicherheit nicht gegeben, sodass allfällige Immissionen auf der Nachbarliegenschaft allein auf baurechtliche Unterlassungen bei der Errichtung des Nachbargebäudes zurückzuführen seien. Vom Sachverständigen werde festgestellt, dass ohne die notwendige Fuge eine Direktübertragung des Schalles stattfinde, wobei die Schwingungsamplituden im Erdgeschossbereich am höchsten seien. Somit stehe fest, dass Immissionen allein durch einen bautechnischen Fehler der Nachbarliegenschaft bedingt seien und daher eine Beseitigung keinesfalls durch das von der belangten Behörde aufgetragene Sanierungskonzept

§ 79Abs. 3 Gew

O erreicht werden könne. Aus allen diesen Gründen halte die Beschwerdeführerin sämtliche Anträge aufrecht.In der Folge wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2016 das in Rede stehende Privatgutachten der P. GmbH vorgelegt. Unter einem wurde ausgeführt, dass entgegen der Vermutung der MA 37, welche offenbar ohne entsprechende Untersuchung erfolgt sei, sich aus dem Gutachten ergebe, dass die Feuermauer der Nachbarliegenschaft Z.-gasse baurechts- und bautechnikwidrig direkt ohne Fuge an das Gebäude auf der Betriebsliegenschaft S.-gasse, in welchem sich auch die verfahrensgegenständliche Druckmaschine befindet, angebaut wurde. Durch diese fehlende Fuge sei eine schalltechnische Trennung im Bereich der Feuermauern laut Gutachten mit Sicherheit nicht gegeben, sodass allfällige Immissionen auf der Nachbarliegenschaft allein auf baurechtliche Unterlassungen bei der Errichtung des Nachbargebäudes zurückzuführen seien. Vom Sachverständigen werde festgestellt, dass ohne die notwendige Fuge eine Direktübertragung des Schalles stattfinde, wobei die Schwingungsamplituden im Erdgeschossbereich am höchsten seien. Somit stehe fest, dass Immissionen allein durch einen bautechnischen Fehler der Nachbarliegenschaft bedingt seien und daher eine Beseitigung keinesfalls durch das von der belangten Behörde aufgetragene Sanierungskonzept

Paragraph 79, Absatz 3, GewO erreicht werden könne. Aus allen diesen Gründen halte die Beschwerdeführerin sämtliche Anträge aufrecht. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde aus Anlass der Beschwerdevorlage übermittelten Gesamtakt, durch Einsicht in das von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2016 vorgelegte Gutachten der P. GmbH, in das Zentralmelderegister, den Grundbuchsauszug betreffend die Betriebs- und die Nachbarliegenschaft sowie durch Einholung von Auskünften zu den Mietverhältnissen an der Nachbarliegenschaft Z.-gasse durch die E. GmbH (Hausverwaltung). Folgender Sachverhalt steht fest: Die gegenständliche Betriebsanlage wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.01.1985, MBA ... – Ba 38.594/1/84, genehmigt. Mit Bescheid vom 25.08.2008, MBA ... - 3387/07, wurde die Änderung der Betriebsanlage

§ 81Gew

O bewilligt. Unter anderem besteht die Änderung in der Herstellung von Fundamenten und Stützmauern unter drei Gurtbögen zur Verstärkung der Tragfähigkeit der Erdgeschossdecke im Bereich der neuen Druckmaschine H.. Die neue Druckmaschine machte auch eine eigene Lüftungsanlage sowie eine eigene Klimatisierung notwendig. Die Betriebszeiten betragen von Montag bis Freitag 6:00 bis 22:00 Uhr, wobei jedoch alle Maschinen und Geräte mit Ausnahme der Druckmaschine H. im großen Drucksaal im Erdgeschoss nur bis 18:00 Uhr betrieben werden sollen. Die in Rede stehende Maschine H. refinanziert sich nur in einem Schichtbetrieb, weshalb die Anlageninhaberin um Ausweitung der Betriebszeiten werktags von 6 bis 22:00 Uhr ersuchte. In den Parien erliegt zwar ein schalltechnisches Gutachten; dieses befasst sich aber nicht mit den Auswirkungen der Immissionen auf die Anrainer in der Z.-gasse, sondern nur mit Auswirkungen auf die Nachbarn im Objekt S.-gasse ..4. Die gegenständliche Maschine wird bescheidkonform betrieben.Die gegenständliche Betriebsanlage wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.01.1985, MBA ... – Ba 38.594/1/84, genehmigt. Mit Bescheid vom 25.08.2008, MBA ... - 3387/07, wurde die Änderung der Betriebsanlage

Paragraph 81, GewO bewilligt. Unter anderem besteht die Änderung in der Herstellung von Fundamenten und Stützmauern unter drei Gurtbögen zur Verstärkung der Tragfähigkeit der Erdgeschossdecke im Bereich der neuen Druckmaschine H.. Die neue Druckmaschine machte auch eine eigene Lüftungsanlage sowie eine eigene Klimatisierung notwendig. Die Betriebszeiten betragen von Montag bis Freitag 6:00 bis 22:00 Uhr, wobei jedoch alle Maschinen und Geräte mit Ausnahme der Druckmaschine H. im großen Drucksaal im Erdgeschoss nur bis 18:00 Uhr betrieben werden sollen. Die in Rede stehende Maschine H. refinanziert sich nur in einem Schichtbetrieb, weshalb die Anlageninhaberin um Ausweitung der Betriebszeiten werktags von 6 bis 22:00 Uhr ersuchte. In den Parien erliegt zwar ein schalltechnisches Gutachten; dieses befasst sich aber nicht mit den Auswirkungen der Immissionen auf die Anrainer in der Z.-gasse, sondern nur mit Auswirkungen auf die Nachbarn im Objekt S.-gasse ..

  1. Die gegenständliche Maschine wird bescheidkonform betrieben. Aufgrund von Lärmbeschwerden durch Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage, welche sich einerseits auf Konsensüberschreitungen (durch längeren Betrieb der Druckanlagen als von der Verwaltungsbehörde bescheidmäßig genehmigt) und Auflagenverstöße, andererseits jedoch auf starke Klopf- und Schleudergeräusche ähnlich einer Waschmaschine bezogen, wurden durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungen eingeleitet. Die gegenständliche Betriebsanlage wurde einer Revision unterzogen. Unter anderem wurden Lärmmessungen durch einen lärmtechnischen Amtssachverständigen der MA 22 im März 2014 durchgeführt, welche messtechnisch keine nachweisbaren Immissionen durch die im Erdgeschoss der Betriebsanlage aufgestellte Druckmaschine feststellen konnte. Nach Einlangen weiterer Nachbarbeschwerden wurde am
  2. Jänner 2015 abermals eine Schallpegelmessung durch die MA 22 durchgeführt. Überhaupt messbare Schallimmissionen wurden dabei ausschließlich durch die mit Änderungsbescheid vom 25.08.2008 in den behördlichen Konsens aufgenommene Druckmaschine H. verursacht, welche ein Maschinengewicht von etwa 30 t aufweist. Ohne dass der Rauminnenpegel erhöht wird, kommt es zu Schallimmissionen in den Wohnungen der Anrainer durch Körperschall, im gegenständlichen Fall durch Schwingungen im hörbaren Bereich, die durch den Betrieb der H. hervorgerufen und direkt in das Mauerwerk geleitet werden. Da alle Druckmaschinen nach dem Offsetverfahren arbeiten, wonach kein physikalischer Druck während des Druckvorganges auf den Bedruckstoff ausgeübt wird, ist die Geräuschentwicklung, sowohl der Luftschall als auch der Körperschall, als unabhängig von der Dicke des Bedruckstoffes zu bezeichnen. Während der Umgebungsgeräuschpegel bei den im Folgenden genannten Wohnungen bei 20 dB bei ausgeschalteten Maschinen lag, betrug der Umgebungsgeräuschpegel bei Betrieb der Druckmaschine H. in der Wohnung Wien, Z.-gasse/3/3, LA,eq 23 dB, jener in der Wohnung Z.-gasse/4/1, 30 dB und jener in der Wohnung Z.-gasse/4/3 25 dB. In der Wohnung der hauptsächlich beschwerdeführenden Nachbarin Pr. (Z.-gasse/5/1) wurden keine Lärmpegelmessungen durchgeführt. Die Wohnungen Z.-gasse/4/1 und Z.-gasse/4/3 waren zum Zeitpunkt der Schallpegelmessung unbewohnt. An den Wohnungen Z.-gasse/4/1, Z.-gasse/4/3 und Z.-gasse/3/3 wurde Wohnungseigentum im Jahr 2012 begründet. Die Wohnung Z.-gasse/4/1 steht seit 2015 im Eigentum von Frau D. (welche diese seit 28.09.2015 sowie aktuell auch bewohnt). Die Wohnung Z.-gasse/4/3 steht seit 10.1.2013 im Eigentum von Frau De.. Frau De. und Herr Dr. B., welche seit
  3. März 2013 in der Wohnung Z.-gasse/5/5 wohnhaft und Eigentümer auch dieser Wohnung sind, waren davor in der Wohnung Z.-gasse/4/2 vom 14.11.2007 bis 5.3.2013 als Mieter hauptwohnsitzgemeldet. Die Wohnung Z.-gasse/3/3 steht seit 2013 im Eigentum von Herrn Dr. Sch. und wird aktuell von Frau Sch. (seit 30.08.2013) bewohnt (wobei Herr Dr. Sch. einen Nebenwohnsitz in besagter Wohnung seit 2015 unterhält). Die Wohnung Z.-gasse/5/1 steht seit 2015 im Eigentum von Frau Pr. und wurde von dieser (noch als Mieterin) seit
  4. Juli 2008 bewohnt. In den Anrainerwohnungen kommt es durch den Betrieb der Druckmaschine H. zu wahrnehmbaren Vibrationen. Die beiden Feuermauern in der S.-gasse (Betriebsliegenschaft) und S.-gasse ..6 (Nachbargrundstück) grenzen direkt ohne Fuge aneinander. Es liegt ein Lageversatz von bis zu 7 cm zwischen dem KG und dem EG vor. Eine schalltechnische Trennung im Bereich der Feuermauern ist mit Sicherheit nicht gegeben. Schwingungsamplituden im Erdgeschossbereich sind deutlich am höchsten. Durch die gemessenen Verschiebungsamplituden in Abhängigkeit zur Frequenz kommt es zu klar spürbaren, jedoch nicht bauwerksschädlichen Erschütterungen durch die Druckmaschine im Erdgeschoss. Die Feststellungen zum gewerbebehördlichen Konsens gründen sich auf die im Akt erliegenden Genehmigungsbescheide und die einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Parien (wozu die Betriebsbeschreibung der in Rede stehenden Druckmaschine zählt). Die Feststellungen zu den gemessenen Schalldruckpegeln und Art der Immissionen sowie die Feststellung, welche Wohnungen im Zeitpunkt der Schallpegelmessung unbewohnt waren, gründen sich auf das im Akt erliegende Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
  5. Jänner 2015, welches auf einer ab 13 Uhr durchgeführten Schallpegelmessung vom
  6. Jänner 2015 basiert. Die Feststellung, dass die in Rede stehende Druckmaschine bescheidkonform betrieben wird, gründet sich auf die diesbezügliche Überprüfung der MA 22 vom 04.08.
  7. Die Feststellung, dass es in den Anrainerwohnungen zu Vibrationen kommt, ergibt sich nicht nur aus der bei der Schallpegelmessung am
  8. Jänner 2015 durchgeführten subjektiven Hörprobe des medizinischen Amtssachverständigen, sondern auch aus dem von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  9. Jänner 2016 vorgelegten Privatgutachten der P. GmbH, in welchem ausgeführt wird, dass es aufgrund der gemessenen Verschiebungsamplituden in Abhängigkeit zur Frequenz zu klar spürbaren Erschütterungen durch die Druckmaschine im Erdgeschoss kommt (wobei eine Bewertung der Erschütterungen auf Personen im Nachbarobjekt im Rahmen der Untersuchung nicht durchgeführt wurde). Auf dem zuletzt genannten Gutachten basieren auch die Feststellungen zur nicht gegebenen schalltechnischen Trennung zwischen der Betriebsliegenschaft und dem Nachbarobjekt S.-gasse ..6 im Bereich der Feuermauern. Die Feststellung, dass an allen in Rede stehenden Wohnungen seit 2012 Wohnungseigentum begründet ist, ergibt sich ebenso wie die Feststellung, welche Nachbarn seit wann Wohnungseigentümer der näher bezeichneten Objekte sind, aus einem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Grundbuchsauszug. Die Feststellungen zu den Mietverhältnissen und Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen ergeben sich aus den beigeschafften Melderegisterauszügen sowie den schriftlichen Auskünften der E. GmbH vom
  10. Juli 2016 und vom
  11. August 2016 in Verbindung mit dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Nachbarin Pr. in ihrem E-Mail vom 17.10.2013 an die Verwaltungsbehörde (AS 4 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Nicht festgestellt wurde jedoch im Zuge der Schallpegelmessungen durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen, welche Wohnung denn in Bezug auf den Aufstellungsort der Druckmaschine H. am meisten exponiert ist, sowie der Umgebungsgeräuschpegel in den in Bezug auf den Aufstellungsort der Druckmaschine H. exponiertesten Nachbarwohnungen zur Abendzeit und in den frühen Tagstunden, weil die Schallpegelmessungen laut Gutachten ab 13 Uhr durchgeführt wurden und aus dem Gutachten nicht ersichtlich ist, wie lange diese Messungen andauerten (wobei es eher unwahrscheinlich ist, dass diese bis in die Abendstunden andauerten und die Beschwerde ja selbst von ermittelten Tagespegeln spricht). Außerdem fand der Aktenlage nach keine Schallpegelmessung in der Wohnung Z.-gasse/5/1, in welcher die an vorderster Front beschwerdeführende Nachbarin Pr. wohnt, statt, dies obwohl Frau Pr. keine nachträglich zugezogene Nachbarin ist und als solche daher bereits vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen zu schützen wäre (dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Nachbarn De. und Dr. B.). Ebenso fehlt ein Befund zur Art der wahrgenommenen Schallimmissionen und Erschütterungen durch einen gewerbetechnischen oder lärmtechnischen Amtssachverständigen. Vom medizinischen Amtssachverständigen fehlen Angaben zu den Immissionsgrenzwerten hinsichtlich der als unzumutbar (in Bezug auf die bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorhandenen Nachbarn mit Bescheid vom
  12. August 2008) bzw. der als gesundheitsgefährdend (in Bezug auf die nachträglich zugezogenen Nachbarn) angenommenen Lärmbelästigungen. Ebenso fehlt ein medizinisches Gutachten dazu, inwieweit und ab welchem Ausmaß die Wahrnehmung von Vibrationen als unzumutbar (in Bezug auf die bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorhandenen Nachbarn mit Beschied vom
  13. August 2008) bzw. als gesundheitsgefährdend (in Bezug auf die nachträglich zugezogenen Nachbarn) anzusehen ist bzw. wie lange man Erschütterungen ausgesetzt sein muss, sodass Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden können. Nicht festgestellt werden kann, wer für die nicht vorhandene Baufuge verantwortlich ist: So heißt es nämlich im Schreiben der MA 37 – Baupolizei vom
  14. April 2015, dass der zur hinteren Grundgrenze der Liegenschaft Wien, Z.-gasse befindliche Gebäudetrakt (Stiegen 4 und 5) bereits in den Jahren 1880 bis 1886 genehmigt worden sei und zuletzt

(2006)eine bauliche Änderung im Keller des Betriebsgebäudes der Anlageninhaberin stattgefunden habe. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten enthält keinen Befund dazu, ob bauliche Änderungen am Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin oder am Objekt Z.-gasse, Stiege 3 bis 5, den festgestellten Baumangel, der für die Übertragung der Vibrationen verantwortlich gemacht wird, geführt haben. Auch die MA 37 –Baupolizei hat sich dazu nicht weiter geäußert. Im Übrigen spricht das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten von der S.-gasse ..6 als Nachbarliegenschaft (anstelle von den betroffenen Stiegen der Z.-gasse, sodass auch in diesem Punkt noch ergänzende Ermittlungen nötig sein werden). Rechtlich folgt daraus:

74 Abs. 2 Z 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a.

74 Absatz 2, Ziffer 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a. 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

§ 75Abs. 2 Gew

O sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

§ 77Abs. 1 Gew

O ist die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist

§ 77Abs. 2 Gew

O danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist

Paragraph 77, Absatz 2, GewO danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 79Abs. 1 Gew

O hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die

§ 74Abs.

2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a leg. cit.) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1 leg. cit.) vorzuschreiben.

Paragraph 79, Absatz eins, GewO hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, leg. cit.) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit.) vorzuschreiben.

§ 79Abs. 2 Gew

O sind zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.

Paragraph 79, Absatz 2, GewO sind zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Absatz eins, zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Absatz eins, verhältnismäßig sind. Unter Genehmigungen iSd § 79 GewO sind sowohl Genehmigungen nach § 77 als auch solche nach § 81 GewO zu verstehen (VwGH 1.7.1997, 97/04/0048). Unter Genehmigungen iSd Paragraph 79, GewO sind sowohl Genehmigungen nach Paragraph 77, als auch solche nach Paragraph 81, GewO zu verstehen (VwGH 1.7.1997, 97/04/0048). Auflagen zugunsten der „nachträglich zugezogenen Nachbarn“ zur Vermeidung bloßer Belästigungen sind daher unzulässig. Wurde in Ansehung einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in der Folge eine Änderung derselben gewerbebehördlich genehmigt, ist, hinsichtlich des den Nachbarn nach § 79 GewO 1994 gewährten Schutzes zu differenzieren: Jene Nachbarn, denen bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Grundkonsenses diese Stellung zukam, genießen hinsichtlich aller von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen den vollen Schutz des § 79; jene Nachbarn, die ihre Nachbarstellung erst nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor der gewerbebehördlichen Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage erworben haben, genießen hinsichtlich jener Immissionen, die als Folge der genehmigten Änderung das Maß an Immissionen, wie sie von der dem Grundkonsens entsprechend betriebenen Betriebsanlage ausgegangen sind, übersteigen, ebenfalls den vollen Schutz des § 79 GewO 1994, hinsichtlich jener Immissionen, die dieses Maß nicht übersteigen, genießen sie aber zufolge § 79 Abs. 2 leg. cit. nur den Schutz vor Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit. Nachbarn, die diese Stellung erst nach Genehmigung der Änderung erlangten, genießen hinsichtlich aller von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nur den eingeschränkten Schutz des § 79 Abs. 2 GewO 1994 (VwGH 1.7.1997, 97/04/0048).Auflagen zugunsten der „nachträglich zugezogenen Nachbarn“ zur Vermeidung bloßer Belästigungen sind daher unzulässig. Wurde in Ansehung einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in der Folge eine Änderung derselben gewerbebehördlich genehmigt, ist, hinsichtlich des den Nachbarn nach Paragraph 79, GewO 1994 gewährten Schutzes zu differenzieren: Jene Nachbarn, denen bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Grundkonsenses diese Stellung zukam, genießen hinsichtlich aller von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen den vollen Schutz des Paragraph 79,; jene Nachbarn, die ihre Nachbarstellung erst nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor der gewerbebehördlichen Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage erworben haben, genießen hinsichtlich jener Immissionen, die als Folge der genehmigten Änderung das Maß an Immissionen, wie sie von der dem Grundkonsens entsprechend betriebenen Betriebsanlage ausgegangen sind, übersteigen, ebenfalls den vollen Schutz des Paragraph 79, GewO 1994, hinsichtlich jener Immissionen, die dieses Maß nicht übersteigen, genießen sie aber zufolge Paragraph 79, Absatz 2, leg. cit. nur den Schutz vor Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit. Nachbarn, die diese Stellung erst nach Genehmigung der Änderung erlangten, genießen hinsichtlich aller von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nur den eingeschränkten Schutz des Paragraph 79, Absatz 2, GewO 1994 (VwGH 1.7.1997, 97/04/0048). Im vorliegenden Fall lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die gegenständliche Betriebsanlage, in Ansehung derer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom

  1. August 2008 die für das gegenständliche Verfahren relevante Änderung (Inbetriebnahme der Druckmaschine H., welcher die verfahrensgegenständlichen Lärmimmissionen und Vibrationen zuzuschreiben sind, im Zusammenhalt mit der damit verbundenen Betriebszeitenverlängerung) genehmigt wurde, zu einem früheren Zeitpunkt (mit Bescheid vom
  2. Jänner 1985) gewerberechtlich genehmigt wurde. Um unter diesen Umständen im Sinne des § 79 Abs. 2 GewO 1994 die Zulässigkeit von Auflagen (bzw. der Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes) beurteilen zu können, wäre es daher erforderlich gewesen, zunächst jene Nachbarn zu individualisieren, die durch den bei einem dem geänderten Konsens entsprechenden Betrieb der Anlage entstehenden Lärm unzumutbar belästigt werden, und sodann festzustellen, ob diese Personen ihre Eigenschaft als Nachbarn bereits vor Erteilung des Grundkonsenses oder danach, aber vor Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage oder erst nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt erlangten. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wäre sodann allenfalls entsprechend der oben dargestellten Rechtslage zu prüfen gewesen, ob die unzumutbare Belästigung dieser Nachbarn erst die Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen durch die genehmigte Änderung der Betriebsanlage ist oder ob diese Belästigung schon durch jenes Maß an Immissionen bewirkt wird, das schon bei einem dem Grundkonsens entsprechenden Betrieb der Betriebsanlage hervorgerufen wurde.Im vorliegenden Fall lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die gegenständliche Betriebsanlage, in Ansehung derer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
  3. August 2008 die für das gegenständliche Verfahren relevante Änderung (Inbetriebnahme der Druckmaschine H., welcher die verfahrensgegenständlichen Lärmimmissionen und Vibrationen zuzuschreiben sind, im Zusammenhalt mit der damit verbundenen Betriebszeitenverlängerung) genehmigt wurde, zu einem früheren Zeitpunkt (mit Bescheid vom
  4. Jänner 1985) gewerberechtlich genehmigt wurde. Um unter diesen Umständen im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, GewO 1994 die Zulässigkeit von Auflagen (bzw. der Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes) beurteilen zu können, wäre es daher erforderlich gewesen, zunächst jene Nachbarn zu individualisieren, die durch den bei einem dem geänderten Konsens entsprechenden Betrieb der Anlage entstehenden Lärm unzumutbar belästigt werden, und sodann festzustellen, ob diese Personen ihre Eigenschaft als Nachbarn bereits vor Erteilung des Grundkonsenses oder danach, aber vor Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage oder erst nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt erlangten. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wäre sodann allenfalls entsprechend der oben dargestellten Rechtslage zu prüfen gewesen, ob die unzumutbare Belästigung dieser Nachbarn erst die Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen durch die genehmigte Änderung der Betriebsanlage ist oder ob diese Belästigung schon durch jenes Maß an Immissionen bewirkt wird, das schon bei einem dem Grundkonsens entsprechenden Betrieb der Betriebsanlage hervorgerufen wurde. Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen durch die Verwaltungsbehörde fehlen jedoch völlig. Aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit den vom Verwaltungsgericht Wien selbst durchgeführten Ermittlungen ergibt sich aber jedenfalls, dass Frau Pr., Frau De. und Herr Dr. B. bereits vor Bewilligung der für das hier gegenständliche Verfahren relevanten Betriebsanlagenänderung durch Inbetriebnahme der Druckmaschine H. und durch die damit verbundene Verlängerung der Betriebszeiten mit Bescheid vom
  5. August 2008 Nachbarn der Betriebsanlage waren, während Frau D., Herr Dr. Sch. und Frau Sch. nachträglich zugezogene Nachbarn sind. Hinsichtlich der vor Erteilung der Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage mit Bescheid vom
  6. August 2008 anzunehmenden Nachbareigenschaft der Frau Pr., der Frau De. und des Herrn Dr. B. kann es nämlich nicht darauf ankommen, welche Wohnung im Nachbarobjekt Z.-gasse konkret von diesen vor Erteilung der Bewilligung der Änderung bewohnt wurde, sondern nur darauf, dass sich diese Nachbarn im Immissionsbereich der Anlage regelmäßig aufhielten, was im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen jedenfalls der Fall war. Ein Wohnungstausch innerhalb des Nachbarobjektes Z.-gasse und innerhalb des Immissionsbereiches der Betriebsanlage erweist sich sohin als nicht schädlich in Bezug auf die rechtliche Qualität der Nachbareigenschaft. Frau Pr., Frau De. und Herr Dr. B. sind daher im weiteren Verfahren vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen durch Betrieb der Druckmaschine H. zu schützen, Frau D., Herr Dr. Sch. und Frau Sch. hingegen nur vor gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen durch die Betriebsanlage. Hinsichtlich allfälliger weiterer Nachbarn wird die Behörde ihr Verfahren ergänzen müssen, insbesondere nach ebenfalls zu ergänzenden Ermittlungen dazu, welche Nachbarn am meisten in Bezug auf den Aufstellungsort besagter Maschine exponiert sind. Die Verwaltungsbehörde hat aufgrund einer rechtsirrigen Ansicht diesen wesentlichen Ermittlungsschritt gar nicht erst durchgeführt.

§ 79Abs. 3 Gew

O hat die Behörde, wenn der hinreichende Schutz der

§ 74Abs.

2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen nach § 79 Abs. 1 oder 2 leg. cit. nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 79 Abs. 1 leg. cit.) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 GewO ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

Paragraph 79, Absatz 3, GewO hat die Behörde, wenn der hinreichende Schutz der

Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. wahrzunehmenden Interessen nach Paragraph 79, Absatz eins, oder 2 leg. cit. nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 79, Absatz eins, leg. cit.) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 81, Absatz eins, GewO ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden. Als Ziel wurde im Spruch die Vermeidung von gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen und Vibrationen durch die lärmverursachende Maschine, das ist die H., bei den Nachbarn in Wien, Z.-gasse/3/3, genannt. Richtig ist, dass es sich im Hinblick auf die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen bei den vom Sanierungsziel erfassten Nachbarn in der Wohnung Z.-gasse/3/3 (Frau Sch. und Herr Dr. Sch.) um nachträglich zugezogene Nachbarn handelt, welche Anspruch auf Nachbarschutz lediglich vor Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO, nicht jedoch vor unzumutbaren Belästigungen haben. Richtig ist, dass es sich im Hinblick auf die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen bei den vom Sanierungsziel erfassten Nachbarn in der Wohnung Z.-gasse/3/3 (Frau Sch. und Herr Dr. Sch.) um nachträglich zugezogene Nachbarn handelt, welche Anspruch auf Nachbarschutz lediglich vor Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO, nicht jedoch vor unzumutbaren Belästigungen haben. Wenn in der Beschwerde (wie auch im bekämpften Bescheid selbst) davon ausgegangen wird, dass Auflagen ebenso wie ein Sanierungskonzept nur zur Hintanhaltung von Gesundheitsgefährdungen durch Lärmimmissionen und Erschütterungen in bewohnten Wohnungen vorzuschreiben sind, weil nur dort eine konkrete Gefährdung bestehen könne, so ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass auch Ermittlungen dazu zu führen sind, ob die Eigentümer der betreffenden Wohnungen (so auch der Wohnung Z.-gasse/4/1, in welcher es zu einer Anhebung des Umgebungsgeräuschpegels durch den Betrieb der Druckmaschine H. um 10 dB - zu einer nicht weiter angeführten Tageszeit – kommt) sich, wenn auch nur vorübergehend, in diesen Wohnungen aufhalten. Erscheint nämlich der Eintritt einer persönlichen Gefährdung in Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt möglich (VwGH 16.02.2005, 2002/04/0197), so wären Auflagen bzw. ein Sanierungskonzept auch zugunsten dieser Wohnungseigentümer vorzuschreiben, weil auch diesen dann der Nachbarschutz des § 74 Abs. 2 Z 1 iVm § 75 Abs. 2 GewO im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zukommt. Feststellungen dazu fehlen jedoch im angefochtenen Bescheid bzw. dem diesem zu Grunde gelegten Ermittlungsverfahren und erweist sich das von der Verwaltungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren schon aus diesem Grund als ergänzungsbedürftig. Die Verwaltungsbehörde hat auch unter diesem Aspekt aufgrund einer rechtsirrigen Ansicht einen weiteren wesentlichen Ermittlungsschritt gar nicht erst durchgeführt. Wenn in der Beschwerde (wie auch im bekämpften Bescheid selbst) davon ausgegangen wird, dass Auflagen ebenso wie ein Sanierungskonzept nur zur Hintanhaltung von Gesundheitsgefährdungen durch Lärmimmissionen und Erschütterungen in bewohnten Wohnungen vorzuschreiben sind, weil nur dort eine konkrete Gefährdung bestehen könne, so ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass auch Ermittlungen dazu zu führen sind, ob die Eigentümer der betreffenden Wohnungen (so auch der Wohnung Z.-gasse/4/1, in welcher es zu einer Anhebung des Umgebungsgeräuschpegels durch den Betrieb der Druckmaschine H. um 10 dB - zu einer nicht weiter angeführten Tageszeit – kommt) sich, wenn auch nur vorübergehend, in diesen Wohnungen aufhalten. Erscheint nämlich der Eintritt einer persönlichen Gefährdung in Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt möglich (VwGH 16.02.2005, 2002/04/0197), so wären Auflagen bzw. ein Sanierungskonzept auch zugunsten dieser Wohnungseigentümer vorzuschreiben, weil auch diesen dann der Nachbarschutz des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GewO im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zukommt. Feststellungen dazu fehlen jedoch im angefochtenen Bescheid bzw. dem diesem zu Grunde gelegten Ermittlungsverfahren und erweist sich das von der Verwaltungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren schon aus diesem Grund als ergänzungsbedürftig. Die Verwaltungsbehörde hat auch unter diesem Aspekt aufgrund einer rechtsirrigen Ansicht einen weiteren wesentlichen Ermittlungsschritt gar nicht erst durchgeführt. Entgegen der von der Verwaltungsbehörde im vorliegenden Verwaltungsakt - etwa in Bezug auf die in der Wohnung Z.-gasse/5/1 wohnhaften Nachbarin Pr. (welche jedoch ohnehin bereits vor unzumutbaren Belästigungen und nicht erst vor Gesundheitsgefährdungen durch den Betrieb der Druckmaschine H. zu schützen sein wird!) - wiederholt geäußerten Rechtsansicht reicht es für die Erfüllung des konkreten Gefährdungsbegriffes aus, dass eine solche Gefährdung für möglich erachtet wird, das heißt nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 15.9.1999, 97/04/0074). Der Gefährdungsbegriff im § 74 Abs. 2 Z 1 GewO setzt nicht die Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes voraus, sondern es genügt, dass die Gefahr sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Meinung, die Gefährdung müsse konkret und unmittelbar sein, findet im Gesetz keine Deckung (VwGH 19.6.1990, 89/04/0256).Entgegen der von der Verwaltungsbehörde im vorliegenden Verwaltungsakt - etwa in Bezug auf die in der Wohnung Z.-gasse/5/1 wohnhaften Nachbarin Pr. (welche jedoch ohnehin bereits vor unzumutbaren Belästigungen und nicht erst vor Gesundheitsgefährdungen durch den Betrieb der Druckmaschine H. zu schützen sein wird!) - wiederholt geäußerten Rechtsansicht reicht es für die Erfüllung des konkreten Gefährdungsbegriffes aus, dass eine solche Gefährdung für möglich erachtet wird, das heißt nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 15.9.1999, 97/04/0074). Der Gefährdungsbegriff im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO setzt nicht die Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes voraus, sondern es genügt, dass die Gefahr sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Meinung, die Gefährdung müsse konkret und unmittelbar sein, findet im Gesetz keine Deckung (VwGH 19.6.1990, 89/04/0256). Abgesehen davon muss ein allfälliges Sanierungsziel in Bezug auf die vor Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 25.08.2008 bereits vorhandenen Nachbarn Pr., De. und Dr. B. auf die Hintanhaltung von unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen gerichtet sein und sind die diesbezüglichen Immissionsgrenzwerte unter Hinzuziehung eines medizinischen Amtssachverständigen, basierend auf aktuellen Schallpegelmessungen und Angaben zu den dabei allfälliger Weise wahrgenommenen Vibrationen durch einen lärmtechnischen Amtssachverständigen der MA 22, zu ermitteln. Die Feststellung der Verwaltungsbehörde, dass (konkrete) Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen sind, sowie die dafür ins Treffen geführten Gründen (Anhebung des Umgebungsgeräuschpegels in der damals unbewohnten Wohnung Z.-gasse/4/1 um 10 dB zu einer nicht näher genannten Tageszeit sowie Vibrationen) stützen sich auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen der MA 15 vom

  1. Jänner 2015 in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten vom
  2. September
  3. Dem medizinischen Gutachten wurde zwar durch die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und ist der Hinweis der Verwaltungsbehörde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach hinsichtlich der Eigenart des Geräusches subjektive Wahrnehmungen von Bedeutung sein können (VwGH 27.11.
  4. 90/04/0149) durchaus richtig, nichtsdestotrotz erweist sich der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt auch aus den nachstehenden Gründen als ergänzungsbedürftig: Der Beschwerde ist darin zuzustimmen, dass die Anhebung des Umgebungsgeräuschpegels um 3 dB in jener Wohnung (Z.-gasse/3/3), deren Bewohner (Frau Sch. und Herr Dr. Sch.) laut Zielvorgabe des verfahrensgegenständlichen Sanierungskonzeptes vor gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen und Vibrationen geschützt werden sollen, als solche noch nicht gesundheitsgefährdend ist. In diesem Zusammenhang kann jedoch nicht übersehen werden, dass Lärmpegelmessungen zur Abendzeit in der Wohnung Z.-gasse/3/3 nicht stattgefunden haben, ebenso nicht in den anderen Wohnungen, in welchen es zu Schallpegelmessungen kam. Es ist nicht auszuschließen, dass es in den Abendstunden zu einer höheren Anhebung des Umgebungsgeräuschpegels als von 3 dB in diesen Wohnungen und in weiterer Folge zu einer Gesundheitsgefährdung kommt, sodass der diesbezügliche Sachverhalt sich als ergänzungsbedürftig erweist. In der Wohnung der Beschwerdeführerin Pr. wurde überhaupt keine Schallpegelmessung durchgeführt, ebensowenig bei den schon im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vom 25.08.2008 in der Z.-gasse wohnhaften Nachbarn De. und Dr. B. (wobei weitere bereits im Jahr 2008 vorhandene Nachbarn, welche eventuell durch Lärm und die Vibrationen unzumutbar belästigt sind, nicht auszuschließen sind; die Erhebungen des Verwaltungsgerichtes Wien waren diesbezüglich nicht abschließend und sie werden daher von der Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein). Ebenso fehlen Angaben durch einen lärm- oder gewerbetechnischen Amtssachverständigen zur Art der wahrgenommenen Schallimmissionen und Erschütterungen sowie dazu, welche Wohnungen als am exponiertesten in Bezug auf Lärm und Erschütterungen in Bezug auf den Aufstellungsort der Druckmaschine H. zu sehen sind. Vom medizinischen Amtssachverständigen fehlen basierend auf den diesbezüglichen Angaben der technischen Amtssachverständigen Aussagen zu den Immissionsgrenzwerten hinsichtlich der als unzumutbar bzw. gesundheitsgefährdend (je nach Rechtsstellung des in Betracht kommenden Nachbarn) angenommenen Lärmbelästigungen. Ebenso fehlt ein medizinisches Gutachten dazu, inwieweit (Art) und ab welchem Ausmaß (Nachhaltigkeit) die Wahrnehmung von Vibrationen als unzumutbar bzw. gesundheitsgefährdend (je nach Rechtsstellung des in Betracht kommenden Nachbarn) anzusehen ist bzw. wie lange man Erschütterungen ausgesetzt sein muss, sodass Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden können. Die Festlegung der Immissionsgrenzwerte, ab welchem Ausmaß die Schallimmissionen in den Anrainerwohnungen als unzumutbar bzw. als gesundheitsgefährdend (je nach Rechtsstellung des in Betracht kommenden Nachbarn) einzustufen sind, sowie die Festlegung des Ausmaßes des Ausgesetzseins an Vibrationen, ab welchem eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung (je nach Rechtsstellung des in Betracht kommenden Nachbarn) anzunehmen ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann (vergleichbar etwa der Frage, ab welchen Ausmaß an Geruchsstunden eine Geruchsbelästigung als gesundheitsgefährdend einzustufen ist), ist aber unter Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen genau zu ermitteln. Auch unter diesen Aspekten hat die Verwaltungsbehörde nur ungenügende und untaugliche Ermittlungen angestellt, dies obwohl im gegenständlichen Fall eine klare Trennung zwischen unzumutbaren Belästigungen, welche die nachträglich zugezogenen Nachbarn zu erdulden haben, und einer Gesundheitsgefährdung sich als elementar in rechtlicher Hinsicht erweist. Die Gefährdung der Gesundheit ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße (wenn auch unzumutbare) Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Verwaltungsbehörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, § 74 RZ 24). Die Festlegung der jeweiligen Grenzwerte ist wesentlich im Hinblick auf die Bestimmtheit von Auflagen bzw. im Hinblick auf die Festlegung eines allfälligen Sanierungszieles. Ebenso fehlen Angaben durch einen lärm- oder gewerbetechnischen Amtssachverständigen zur Art der wahrgenommenen Schallimmissionen und Erschütterungen sowie dazu, welche Wohnungen als am exponiertesten in Bezug auf Lärm und Erschütterungen in Bezug auf den Aufstellungsort der Druckmaschine H. zu sehen sind. Vom medizinischen Amtssachverständigen fehlen basierend auf den diesbezüglichen Angaben der technischen Amtssachverständigen Aussagen zu den Immissionsgrenzwerten hinsichtlich der als unzumutbar bzw. gesundheitsgefährdend (je nach Rechtsstellung des in Betracht kommenden Nachbarn) angenommenen Lärmbelästigungen. Ebenso fehlt ein medizinisches Gutachten dazu, inwieweit (Art) und ab welchem Ausmaß (Nachhaltigkeit) die Wahrnehmung von Vibrationen als unzumutbar bzw. gesundheitsgefährdend (je nach Rechtsstellung des in Betracht kommenden Nachbarn) anzusehen ist bzw. wie lange man Erschütterungen ausgesetzt sein muss, sodass Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden können. Die Festlegung der Immissionsgrenzwerte, ab welchem Ausmaß die Schallimmissionen in den Anrainerwohnungen als unzumutbar bzw. als gesundheitsgefährdend (je nach Rechtsstellung des in Betracht kommenden Nachbarn) einzustufen sind, sowie die Festlegung des Ausmaßes des Ausgesetzseins an Vibrationen, ab welchem eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung (je nach Rechtsstellung des in Betracht kommenden Nachbarn) anzunehmen ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann (vergleichbar etwa der Frage, ab welchen Ausmaß an Geruchsstunden eine Geruchsbelästigung als gesundheitsgefährdend einzustufen ist), ist aber unter Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen genau zu ermitteln. Auch unter diesen Aspekten hat die Verwaltungsbehörde nur ungenügende und untaugliche Ermittlungen angestellt, dies obwohl im gegenständlichen Fall eine klare Trennung zwischen unzumutbaren Belästigungen, welche die nachträglich zugezogenen Nachbarn zu erdulden haben, und einer Gesundheitsgefährdung sich als elementar in rechtlicher Hinsicht erweist. Die Gefährdung der Gesundheit ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße (wenn auch unzumutbare) Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Verwaltungsbehörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Paragraph 74, RZ 24). Die Festlegung der jeweiligen Grenzwerte ist wesentlich im Hinblick auf die Bestimmtheit von Auflagen bzw. im Hinblick auf die Festlegung eines allfälligen Sanierungszieles. Außerdem ist festzuhalten, dass die gesetzliche Bestimmung des § 79 GewO die Behörde auch für den Fall ermächtigt, dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, um die im § 74 GewO umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen, in bestehende Rechte einzugreifen. Dabei kommt es - schon nach dem bloßen Wortlaut des § 79 GewO nicht darauf an, worauf es zurückzuführen ist, dass nach der Genehmigung der Betriebsanlage die in Rede stehenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, welche Umstände also eine Situation eintreten ließen, die einen Eingriff in die genehmigte Betriebsanlage erforderlich machen (z.B. VwGH vom 26.09.2012, Zl. 2007/04/0151). In Hinsicht darauf aber, dass mit den Maßnahmen nach § 79 GewO in die Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides eingegriffen wird, kann nicht unterstellt werden, dass derartige Maßnahmen auch zum Schutz solcher Interessen zu treffen sind, die ihre Ursache in einem nach der Genehmigung der Betriebsanlage nicht durch den Inhaber der Anlage herbeigeführten rechtswidrigen Zustand haben (VwGH 24.06.1986, 86/04/0033, wo im dort zu Grunde liegenden Fall das Nachbarhaus ohne Trennfuge und ohne Errichtung einer eigenen Feuermauer gebaut worden ist).Außerdem ist festzuhalten, dass die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 79, GewO die Behörde auch für den Fall ermächtigt, dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, um die im Paragraph 74, GewO umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen, in bestehende Rechte einzugreifen. Dabei kommt es - schon nach dem bloßen Wortlaut des Paragraph 79, GewO nicht darauf an, worauf es zurückzuführen ist, dass nach der Genehmigung der Betriebsanlage die in Rede stehenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, welche Umstände also eine Situation eintreten ließen, die einen Eingriff in die genehmigte Betriebsanlage erforderlich machen (z.B. VwGH vom 26.09.2012, Zl. 2007/04/0151). In Hinsicht darauf aber, dass mit den Maßnahmen nach Paragraph 79, GewO in die Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides eingegriffen wird, kann nicht unterstellt werden, dass derartige Maßnahmen auch zum Schutz solcher Interessen zu treffen sind, die ihre Ursache in einem nach der Genehmigung der Betriebsanlage nicht durch den Inhaber der Anlage herbeigeführten rechtswidrigen Zustand haben (VwGH 24.06.1986, 86/04/0033, wo im dort zu Grunde liegenden Fall das Nachbarhaus ohne Trennfuge und ohne Errichtung einer eigenen Feuermauer gebaut worden ist). Da sich im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten ergibt, dass die nicht vorhandene Baufuge zur Übertragung der Vibrationen von der Betriebsliegenschaft auf die Anrainerwohnungen führt, wird von der Verwaltungsbehörde unter Beiziehung der MA 37 – Baupolizei zu überprüfen sein, von wem dieser Baumangel rechtlich zu verantworten ist: Sind dafür die (allenfalls ehemaligen) Eigentümer der Nachbarliegenschaft Z.-gasse verantwortlich, dann können im Hinblick auf das oben zitierte Judikat nicht zu deren Gunsten Auflagen oder ein Sanierungskonzept vorgeschrieben werden. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der vorliegende Sachverhalt als ergänzungsbedürftig und waren die bei der MA 37 bislang eingeholten Erkundigungen durch die Verwaltungsbehörde in höchstem Maße ungenügend.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann vom Verwaltungsgericht bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH
  2. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH
  3. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN; ebenso VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann vom Verwaltungsgericht bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH
  4. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH
  5. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN; ebenso VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen dazu, in welchen – sehr zahlreichen - Punkten das Ermittlungsverfahren aufgrund lediglich untauglicher bzw. unzureichender und bloß ansatzweiser Ermittlungen mangelhaft geblieben ist, ist von § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht Wien selbst ist gegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen dazu, in welchen – sehr zahlreichen - Punkten das Ermittlungsverfahren aufgrund lediglich untauglicher bzw. unzureichender und bloß ansatzweiser Ermittlungen mangelhaft geblieben ist, ist von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht Wien selbst ist gegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Für das fortzusetzende Verfahren sind - abgesehen von den notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens – folgende rechtliche Aspekte zu bedenken, falls sich herausstellen sollte, dass die nicht vorhandene Baufuge zu den Lärm- und Vibrationsbelästigungen führt und dieser Mangel (entgegen dem Vorbringen der Anlageninhaberin) nicht von den (allenfalls ehemaligen) Eigentümern der davon betroffenen Nachbarliegenschaft zu vertreten sein sollte: Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes ist, dass der hinreichende Schutz der

§ 74Abs.

2 wahrzunehmenden Interessen nach § 79 Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde. Eine Auflage - bezogen auf eine Vorschreibung nach § 79 GewO 1994 - ändert dann „die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen", wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (vgl. VwGH 26.06.2002, 2002/04/0037, und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre; ebenso VwGH 15.10.2003, 2000/04/0193 und VwGH 21.12.2004, 2003/04/0094). Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes ist, dass der hinreichende Schutz der

Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nach Paragraph 79, Absatz eins, oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde. Eine Auflage - bezogen auf eine Vorschreibung nach Paragraph 79, GewO 1994 - ändert dann „die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen", wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift vergleiche , VwGH 26.06.2002, 2002/04/0037, und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre; ebenso VwGH 15.10.2003, 2000/04/0193 und VwGH 21.12.2004, 2003/04/0094). Indem die Beschwerde bauliche Veränderungen und/oder die Einschränkung der Betriebszeiten der in Rede stehenden Druckmaschine vorschlägt, verkennt sie, dass solche Auflagen sehr wohl wesensverändernd und daher nur im Wege eines Sanierungskonzeptes

§ 79Abs. 3 Gew

O vorzuschreiben sind.Indem die Beschwerde bauliche Veränderungen und/oder die Einschränkung der Betriebszeiten der in Rede stehenden Druckmaschine vorschlägt, verkennt sie, dass solche Auflagen sehr wohl wesensverändernd und daher nur im Wege eines Sanierungskonzeptes

Paragraph 79, Absatz 3, GewO vorzuschreiben sind. Der Umbau der Betriebsanlage bzw. eine Einschränkung der Betriebsstunden der in Rede stehenden Druckmaschine würden nämlich gegenständlich einen Eingriff in die Substanz des verliehenen Rechts darstellen (z.B. VwGH 15.10.2003, 2000/04/04/0193): So führte die nunmehrige Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren zur Zl. MBA ... - 3387/07 in ihrem Antrag (gleichzeitig Parie D1 des zitierten Bescheides) aus, dass die in Rede stehende Maschine H. „sich nur in einem Schichtbetrieb refinanziert, weshalb die Anlageninhaberin um Ausweitung der Betriebszeiten werktags von 6 bis 22:00 Uhr ersuche“. Nicht umsonst hat die Beschwerdeführerin selbst im Verfahren die Einschränkung der Betriebsstunden bis maximal 20 Uhr an 100 Tagen im Jahr angeboten, wobei nicht übersehen werden kann, dass vor Genehmigung der Änderung die Betriebszeiten aller Druckmaschinen um 18 Uhr endeten (was heute noch bis auf die H. der Fall ist, die nach dem gewerbebehördlichen Konsens bis 22 Uhr betrieben werden darf). Der Beschwerdeführerin steht es durchaus frei – sollte das zu ergänzende Ermittlungsverfahren die Notwendigkeit ergeben, ein Sanierungskonzept vorzuschreiben (wozu auch die Feststellung nach entsprechenden Ermittlungen zählt, dass mit zusätzlichen Auflagen, wie etwa dem Austausch von Matten etc. nicht das Auslangen gefunden werden kann, um unzumutbare Belästigungen bei den schon im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 25.08.2008 vorhandenen Nachbarn sowie Gesundheitsgefährdungen bei den nachträglich zugezogenen Nachbarn hintanzuhalten) – diese Maßnahme in einem Sanierungskonzept anzubieten und ist es dann Aufgabe der Behörde zu prüfen, ob das Sanierungsziel damit erreicht wird. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich der Betriebsinhaberin und kommt in deren vorzulegendem Sanierungskonzept zum Ausdruck. Eine bloße Vorschreibung von Auflagen

§ 79Abs. 1 und/oder 2 Gew

O wird dann nicht möglich sein, wenn es nur durch Maßnahmen erreicht werden kann, die einen teilweisen Umbau des Hauses implizieren bzw. zu einer Einschränkung der gerade mit dem Betrieb der in Rede stehenden Druckmaschine verfolgten Betriebszeitenverlängerung (in Form eines diesbezüglichen Schichtbetriebes) führen würden. Die Betriebsbeschreibung ist nämlich in einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers als Ausfluss seiner Antragslegitimation vorbehalten und daher einer Änderung durch Auflagen nicht zugänglich (VwGH 25.4.1995, 93/04/0105 u.a.).Nicht umsonst hat die Beschwerdeführerin selbst im Verfahren die Einschränkung der Betriebsstunden bis maximal 20 Uhr an 100 Tagen im Jahr angeboten, wobei nicht übersehen werden kann, dass vor Genehmigung der Änderung die Betriebszeiten aller Druckmaschinen um 18 Uhr endeten (was heute noch bis auf die H. der Fall ist, die nach dem gewerbebehördlichen Konsens bis 22 Uhr betrieben werden darf). Der Beschwerdeführerin steht es durchaus frei – sollte das zu ergänzende Ermittlungsverfahren die Notwendigkeit ergeben, ein Sanierungskonzept vorzuschreiben (wozu auch die Feststellung nach entsprechenden Ermittlungen zählt, dass mit zusätzlichen Auflagen, wie etwa dem Austausch von Matten etc. nicht das Auslangen gefunden werden kann, um unzumutbare Belästigungen bei den schon im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 25.08.2008 vorhandenen Nachbarn sowie Gesundheitsgefährdungen bei den nachträglich zugezogenen Nachbarn hintanzuhalten) – diese Maßnahme in einem Sanierungskonzept anzubieten und ist es dann Aufgabe der Behörde zu prüfen, ob das Sanierungsziel damit erreicht wird. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich der Betriebsinhaberin und kommt in deren vorzulegendem Sanierungskonzept zum Ausdruck. Eine bloße Vorschreibung von Auflagen

Paragraph 79, Absatz eins, und/oder 2 GewO wird dann nicht möglich sein, wenn es nur durch Maßnahmen erreicht werden kann, die einen teilweisen Umbau des Hauses implizieren bzw. zu einer Einschränkung der gerade mit dem Betrieb der in Rede stehenden Druckmaschine verfolgten Betriebszeitenverlängerung (in Form eines diesbezüglichen Schichtbetriebes) führen würden. Die Betriebsbeschreibung ist nämlich in einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers als Ausfluss seiner Antragslegitimation vorbehalten und daher einer Änderung durch Auflagen nicht zugänglich (VwGH 25.4.1995, 93/04/0105 u.a.).

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Aufhebung des bekämpften Bescheides entfallen. Darüber hinaus war aber auch aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung trotz entgegenstehenden Antrages der Beschwerdeführerin abzusehen, da im Hinblick auf die zwingend notwendigen Ermittlungsergänzungen durch die Verwaltungsbehörde die mündliche Erörterung vor dem Verwaltungsgericht Wien eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 Grundrechtecharta entgegenstanden.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Aufhebung des bekämpften Bescheides entfallen. Darüber hinaus war aber auch aufgrund der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung trotz entgegenstehenden Antrages der Beschwerdeführerin abzusehen, da im Hinblick auf die zwingend notwendigen Ermittlungsergänzungen durch die Verwaltungsbehörde die mündliche Erörterung vor dem Verwaltungsgericht Wien eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, Grundrechtecharta entgegenstanden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und zu § 79 GewO ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und zu , Paragraph 79, GewO ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.122.008.671.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.