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{'item': 'VGW-241/070/14242/2015/VOR'}

Obsah (29)§§ 20§ 25a§ 24§ 28§ 54Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 1§§ 18§ 3§ 29§ 34§ 11§ 13§ 6§ 62§ 14§ 15§ 63§ 68§ 7§ 21§ 22§ 15a§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.08.2016 GeschäftszahlVGW-241/070/14242/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richte

§§ 20

-25 WWFSG 1989 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.06.2016 zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC nach Erhebung einer Vorstellung über die Beschwerde der K. S., geboren am … 1991, vertreten durch Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 20.08.2015, Zl. MA 50 - 47046/15, mit welchem der Antrag vom 13.08.2015 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe

Paragraphen 20 -, 25, WWFSG 1989 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.06.2016 zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.08.2015 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 den gegenständlichen Antrag gem. §§ 20-25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idF LGBl. Nr. 35/2013, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, auf Gewährung von Wohnbeihilfe.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.08.2015 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 den gegenständlichen Antrag gem. Paragraphen 20 -, 25, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, auf Gewährung von Wohnbeihilfe. Mit diesem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin als Hauptmieterin die Zuerkennung von Wohnbeihilfe für die von ihr ab 01.05.2015 auf unbestimmte Dauer zu einer monatlichen Bruttomiete von EUR 509,40 angemieteten, nach der WBF 1984 geförderten Genossenschaftswohnung mit einer Wohnnutzfläche von insgesamt 64,85 m² in Wien, B.-gasse. Diesem Antrag wurden entsprechende Unterlagen zur Unterstützung ihres Begehrens in Kopie beigefügt. I.
  3. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 20.08.2015, Zl. MA 50 - 47046/15, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.08.2015 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe

§§ 20

-25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 20.08.2015, Zl. MA 50 - 47046/15, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.08.2015 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe

Paragraphen 20 -, 25, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend führte die Verwaltungsbehörde dazu zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nach den eigenen Angaben derzeit kein eigenes Einkommen lukriere und ausschließlich von ihren Eltern unterstützt werde. Aufgrund dieser Angaben gehe die belangte Behörde davon aus, dass für die Beschwerdeführerin von ihren Eltern zweckgebundene Leistungen für ihren Wohnungsaufwand erbracht würden. Aus diesem Grunde mangle es bei der Beschwerdeführerin an einer Belastung durch Wohnungskosten und somit an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe, sodass im konkreten Fall keine unzumutbare Belastung

§ 20Abs.

1 WWFSG 1989 vorliege.Begründend führte die Verwaltungsbehörde dazu zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nach den eigenen Angaben derzeit kein eigenes Einkommen lukriere und ausschließlich von ihren Eltern unterstützt werde. Aufgrund dieser Angaben gehe die belangte Behörde davon aus, dass für die Beschwerdeführerin von ihren Eltern zweckgebundene Leistungen für ihren Wohnungsaufwand erbracht würden. Aus diesem Grunde mangle es bei der Beschwerdeführerin an einer Belastung durch Wohnungskosten und somit an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe, sodass im konkreten Fall keine unzumutbare Belastung

Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 vorliege. I.

  1. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin in den folgenden Tagen persönlich zugestellt, richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 11.09.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften infolge Aktenwidrigkeit.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin in den folgenden Tagen persönlich zugestellt, richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 11.09.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften infolge Aktenwidrigkeit. Zusammengefasst wird der Begründung des angefochtenen Bescheids unter Verweis auf die hiezu bislang ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern entgegengetreten, als im gegenständlichen Fall die belangte Behörde in Verkennung des Inhalts des bezughabenden Verwaltungsaktes davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern entsprechend zweckgewidmete Leistungen, die auch die Deckung des Wohnungsaufwandes beinhalten, erhalten würde. Im konkreten Fall werde die Beschwerdeführerin jedoch von ihren Eltern lediglich mit regelmäßigen pauschalen und widmungsfreien Zahlungen unterstützt, die in keinem Zusammenhang mit ihren Wohnkosten stünden. Dies ergebe sich auch aus dem Verwendungszweck “Unterstützungszahlung“. Die Beschwerdeführerin erhalte von ihren Eltern keine sonstigen Unterhaltsleistungen. Zumal nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch Studenten, die keine oder geringe Eigeneinkünfte erzielen und durch finanzielle Leistungen seitens ihrer Eltern – wobei dabei gleichzeitig keine fiktiven Unterhaltsleistungen zugerechnet werden dürfen - unterstützt werden, Wohnbeihilfe erhalten können, wenn damit das erforderliche Mindesteinkommen erreicht wird, bestehe im Falle der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Anspruch auf Wohnbeihilfe. Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und Wohnbeihilfe für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und Wohnbeihilfe für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.

  1. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 07.10.2015 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 08.10.2015 anhängig und in der Folge dem zuständigen Rechtspfleger zugeteilt.römisch eins.
  2. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 07.10.2015 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 08.10.2015 anhängig und in der Folge dem zuständigen Rechtspfleger zugeteilt. I.
  3. Dieser beraumte daraufhin für den 18.11.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern an. römisch eins.
  4. Dieser beraumte daraufhin für den 18.11.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern an. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung Folgendes an: „Ich war bisher Studentin und bin von meinem ehemaligen Wohnsitz in N. nach Wien an die Uni gependelt. Die Fahrtzeit beträgt über eine Stunde. Für mich ist es einfacher in Wien zu wohnen. Ich musste nicht ausziehen. Mit meinem Ersparten habe ich den Genossenschaftsanteil finanziert. Weil ich mein Studium abschließen wollte, habe ich, seitdem ich in Wien wohne, nicht mehr gearbeitet. Seit Oktober arbeite ich wieder. Ich verdiene EUR 345,00 brutto für netto, 14-mal im Jahr. Seither ist der Unterhalt meiner Eltern entsprechend gekürzt. Seither erhalte ich EUR 485,00 monatlich von meinen Eltern. Was ich monatlich mehr brauche, nehme ich von meinem Ersparten. Ansonsten stimmen die Angaben über die Wohnung im Akt. Ich wohne alleine in dieser Wohnung. Es werden ein Dienstvertrag und ein Lohnzettel in Kopie zum Akt genommen. Es werden auch die Kontoauszüge von Jänner bis Dezember in Kopie zum Akt genommen. Eine Aufschlüsselung der Kosten wird in schriftlicher Form zum Akt genommen. Der Unterhalt, den meine Mutter überweist, ist für beide Elternteile. Im Sommer konnte ich noch nicht abschätzen, wie oft ich mich noch in der Wohnung meiner Eltern aufhalten werde und habe daher dort den Nebenwohnsitz gemeldet. Ab und an bin ich in der Wohnung meiner Eltern und übernachte dort auch. Theoretisch hätte ich auch weiterhin in der Wohnung meiner Eltern wohnen können. Neben dem Unterhalt in Geld erhalte ich keine Unterstützungen der Eltern.“ Der Vertreter der belangten Behörde gab Folgendes an: „Die Höhe des Unterhaltes scheint dahingehend verdächtig, dass dieser ziemlich genau dem Mindesterfordernis entspricht um überhaupt Wohnbeihilfe beantragen zu können. Nachdem jetzt ein eigenes Einkommen besteht, ist es verdächtig, dass dieser Unterhalt entsprechend reduziert wurde, dass das Mindesterfordernis weiterhin gegeben ist und die maximal erhaltbare Wohnbeihilfe möglich ist.“ Die Mutter der Beschwerdeführerin gab - hingewiesen auf die Wahrheitspflicht als Zeugin – Folgendes an: „Es ist richtig, dass ich für die Miete meiner Tochter mithafte. Ansonsten hätte es den Mietvertrag nicht gegeben. Ich habe meiner Tochter bisher EUR 830,00 Unterhalt bezahlt, welcher der Unterhalt meines Mannes und von mir ist. Die Höhe des Unterhaltes haben wir nach der Mindestsicherung festgelegt. Nachdem meine Tochter jetzt verdient, haben wir den Unterhalt reduziert. Familienbeihilfe wird nicht mehr ausbezahlt. Der Unterhalt meiner Tochter ist an keine Vorgaben geknüpft. Meine Tochter muss nicht primär den Unterhalt für die Wohnung ausgeben. Es ist durchaus in Ordnung, dass sie die Miete nicht bezahlt und ich stattdessen in Haftung genommen werde. Neben den Unterhaltszahlungen gibt es keine weiteren Leistungen. Meine Tochter hat noch den Nebenwohnsitz in der Wohnung bei uns, weil sie ansonsten aus der Gruppenversicherung der Krankenversicherung rausgefallen wäre. Meine Tochter musste nicht ausziehen. Sie hätte weiterhin in der Wohnung bei uns leben können. Meine Tochter hat erst einmal bei uns geschlafen, nachdem sie ausgezogen ist.“ Der Vater der Beschwerdeführerin gab – hingewiesen auf die Wahrheitspflicht als Zeuge – Folgendes an: „Es war kein Zwang, dass meine Tochter aus der Wohnung auszieht. Meine Tochter könnte weiterhin in der Wohnung bei uns leben. Die Höhe des Unterhaltes hat sich nach der Mindestsicherung orientiert. Mein Einkommen als Selbstständiger beträgt im Durchschnitt um die EUR 2.000,00 netto monatlich. Neben den geldmäßigen Unterhaltszahlungen wird keine weitere Leistung erbracht. Was ich mich erinnern kann, hat meine Tochter seit dem Auszug nur einmal bei uns in der Wohnung geschlafen. Wieso meine Tochter ohne eigenes Einkommen den Mietvertrag abschließen konnte, ist mir nicht bekannt. Mir ist nicht bekannt, dass meine Ehefrau für etwaige ausstehende Mieten mithaftet. Was die Bezahlung des Unterhaltes betrifft, haben wir unserer Tochter keine Vorgaben gemacht, etwa dahingehend, dass primär die Miete zu bezahlen ist. Es ist durchaus in Ordnung, dass wenn meine Tochter mit ihrem eigenen Gehalt und den Unterhaltszahlungen unsererseits nicht auskommt, der Fehlbetrag von der Allgemeinheit übernommen wird. Über Befragung der Beschwerdeführerin gebe ich an, dass mir nicht bekannt ist, wie viel meine Tochter für laufende Kosten bezahlt.“ In den Schlussworten gab der Vertreter der Behörde Folgendes an: „Auch wenn die Beschwerdeführerin die Haftung der Mutter nicht in Anspruch nehmen will, verbleibt diese. Über den Unterhalt, welcher nur ein Durchlaufposten auf dem Konto der Beschwerdeführerin ist, wird die Miete bezahlt. Daher ist die Beschwerdeführerin durch die Miete nicht belastet.“ In den Schlussworten gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: „Ich halte meine Beschwerde aufrecht und verweise auf diese. Ich bin durch die Mietzahlung belastet, auch wenn meine Mutter für etwaige Mietrückstände mithaftet. Die Überweisung der Eltern als Unterhalt ist nicht zweckgebunden und deswegen ist die Sichtweise der MA50 falsch.“ I.
  5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.11.2015, VGW-241/070/RP02/11715/2015-7, wurde der Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.11.2015, VGW-241/070/RP02/11715/2015-7, wurde der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte der zuständige Rechtspfleger aus, dass die antragsgegenständliche Wohnung in Wien infolge eines amtlich gemeldeten Nebenwohnsitzes in der Wohnung der Eltern nicht zur ausschließen Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses diene, zumal es der Beschwerdeführerin zumutbar und auch jederzeit möglich sei, vom Wohnort der Eltern an die Wirtschaftsuniversität Wien zu pendeln; dies habe sie auch zuvor jahrelang praktiziert. Auch wenn die regelmäßigen Unterstützungsleistungen der Eltern nicht ausdrücklich mit dem Zweck, damit den Wohnungsaufwand zu decken, geleistet würden, ergebe sich aus dem Umstand das die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfüge und ihre Mutter als Voraussetzung für den Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages gegenüber der Wohnbaugenossenschaft eine Ausfallshaftung eingegangen ist, dass jedenfalls eine quasi-Zweckbindung dieser Unterhaltsleistungen insofern vorliege, als diese Unterhaltszahlungen primär für die Deckung der Mietkosten heranzuziehen seien. Es könne nämlich nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, dass die Haftung der Mutter und die damit verbundene Gefahr des Verlusts der Wohnung schlagend würden. Selbst in einem solchen Fall würde aber die Zahlungsverpflichtung auf die Mutter als Bürgin übergehe, sodass die Beschwerdeführerin selbst insgesamt nicht unzumutbar

§ 20Abs.

1 WWFSG 1989 mit Wohnungsaufwand belastet sei. Schließlich wies der Rechtspfleger unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2012, Zl. B 1109/10 - 11, darauf hin, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen sei und daher der Unterhaltsanspruch jedes Kindes auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs umfasse. Dabei stehe es dem Unterhaltspflichtigen frei, ob er eine angemessene Wohnmöglichkeit in den eigenen Räumen bereitstellt oder dem Unterhaltsverpflichteten eine eigene Wohnung anmietet oder diesen bei der Anmietung unterstützt. Für die nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die Gewährung von Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 nicht in Betracht komme.Auch wenn die regelmäßigen Unterstützungsleistungen der Eltern nicht ausdrücklich mit dem Zweck, damit den Wohnungsaufwand zu decken, geleistet würden, ergebe sich aus dem Umstand das die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfüge und ihre Mutter als Voraussetzung für den Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages gegenüber der Wohnbaugenossenschaft eine Ausfallshaftung eingegangen ist, dass jedenfalls eine quasi-Zweckbindung dieser Unterhaltsleistungen insofern vorliege, als diese Unterhaltszahlungen primär für die Deckung der Mietkosten heranzuziehen seien. Es könne nämlich nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, dass die Haftung der Mutter und die damit verbundene Gefahr des Verlusts der Wohnung schlagend würden. Selbst in einem solchen Fall würde aber die Zahlungsverpflichtung auf die Mutter als Bürgin übergehe, sodass die Beschwerdeführerin selbst insgesamt nicht unzumutbar

Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 mit Wohnungsaufwand belastet sei. Schließlich wies der Rechtspfleger unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2012, Zl. B 1109/10 - 11, darauf hin, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen sei und daher der Unterhaltsanspruch jedes Kindes auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs umfasse. Dabei stehe es dem Unterhaltspflichtigen frei, ob er eine angemessene Wohnmöglichkeit in den eigenen Räumen bereitstellt oder dem Unterhaltsverpflichteten eine eigene Wohnung anmietet oder diesen bei der Anmietung unterstützt. Für die nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die Gewährung von Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 nicht in Betracht komme. I.

  1. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 25.11.2015 persönlich zugestellt, richtete sich die mittels E-Mail am 10.12.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingeleitete Vorstellung im Sinne des § 54 VwGVG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.römisch eins.
  2. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 25.11.2015 persönlich zugestellt, richtete sich die mittels E-Mail am 10.12.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingeleitete Vorstellung im Sinne des Paragraph 54, VwGVG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Releviert wurde darin, dass sich die angefochtene Entscheidung des Rechtspflegers mit keinem Wort mit der Beschwerdebegründung, insbesondere mit den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl. 2011/05/0088 und vom 30.01.2014, Zl. 2013/05/0189 auseinandersetze, obwohl diese dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2012 zeitlich nachgelagerten seien. Zudem seien keine Rechtsgrundlagen angeführt, auf deren Basis die (niemals schlagend gewordene) Haftung der Mutter und der (nicht genutzte) Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin für den Wohnbeihilfenanspruch der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise relevant sein sollten. Gerade eine solche explizite Rechtsgrundlage verlange der Verwaltungsgerichtshof aber in den oben zitierten und vom Rechtspfleger ignorierten Entscheidungen. I.
  3. Infolge der Erhebung einer Vorstellung

§ 54Vw

GVG wurde die gegenständliche Rechtssache dem nunmehr zuständigen Richter am 10.12.2015 zugeteilt.römisch eins.8. Infolge der Erhebung einer Vorstellung

Paragraph 54, VwGVG wurde die gegenständliche Rechtssache dem nunmehr zuständigen Richter am 10.12.2015 zugeteilt. I.

  1. Dieser beraumte daraufhin im April 2016 eine neuerliche öffentliche, mündliche Verhandlung für den 27.06.2016 an.römisch eins.
  2. Dieser beraumte daraufhin im April 2016 eine neuerliche öffentliche, mündliche Verhandlung für den 27.06.2016 an. Diese Beschwerdeverhandlung nahm folgenden Verlauf: „Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen. Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Der BfV legt ein Schreiben der MA50 vom 07.03.2015, GZ: MA50 – Mi 183320/14 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2016, Ro 2016/11/0007 vor, welche als Beilagen ./1 und ./2 zum Akt genommen werden. Der informierte Vertreter der belangten Behörde gibt dazu an, dass es sich im Falle der vorgelegten Stellungnahme um einen Fall handle, bei dem die Beihilfenwerberin bereits selbsterhaltungsfähig war und zusätzlich gerichtlich pro forma ein Unterhaltsanspruch von den Eltern in Höhe von € 50,00 vereinbart wurde. Weitere Zahlungen erfolgten dann auf freiwilliger Basis. Weiters wurde in diesem Fall ein hoher fiktiver Unterhaltsanspruch aufgrund des angenommenen Einkommens der Eltern angenommen, der durch keine Unterlagen belegt war. Dies ist insofern unterschiedlich zum gegenständlichen Verfahren, als hier ein Unterhalt tatsächlich geleistet wird und diese Zahlungen seitens der belangten Behörde zumindest teilweise als zweckgebundene Zuzahlungen für den Mietaufwand bewertet werden. Der BfV: Diesbezüglich gebe ich zu Bedenken, dass die MA50 offensichtlich Ablehnungen entweder aufgrund zu hohen Einkommens der Eltern vornimmt, wobei sie dabei einen fiktiven errechneten Unterhalt als Einkommen der FörderungswerberInnen annimmt bzw. im Falle, dass das errechnete Einkommen geringer ist, die tatsächliche Unterhaltsleistung vorrangig als zweckgebundene Leistung für den Wohnaufwand bewertet. Der VwGH hat bereits mehrfach seine Rechtsmeinung Ausdruck verliehen, dass ein errechneter fiktiver Unterhaltsanspruch bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll: Ich habe zwischenzeitlich mein von Oktober 2015 bis Februar 2016 erfolgtes Praktikum bei der Firma D. beendet und habe derzeit keine anderen Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Ich erhalte seitens meiner Eltern Unterhaltsleistungen in Höhe von € 830,
  3. Während des Praktikums wurde dieser um die Höhe der Entlohnung reduziert (€ 345,00). Ich habe meine Studien im Oktober 2010 begonnen und wurde eben bei diesen Bemühungen von meinen Eltern von Anfang an unterstützt. Es gab auch keine finanziellen Mehrbelastungen, vor allem auch weil ich in der Mindeststudienzeit geblieben bin und es dadurch zu keinen finanziellen Belastungen aufgrund der Studientätigkeit gekommen ist. Die finanzielle Lage meiner Familie ist auch nicht so, dass ein Studium für mich aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen ist. Meine Eltern haben mich während meines Studiums immer so weit, wie es für sie notwendig ist, unterstützt. In der ersten Zeit meines Studiums habe ich noch bei meinen Eltern in N. gelebt und bin zu den Unterrichtsveranstaltungen zur alten WU auf den Alsergrund gependelt. Dabei habe ich versucht, die Veranstaltungen so zu legen, dass ich nicht jeden Tag nach Wien musste. Als absehbar war, dass die WU auf den neuen Campus bei der Messe übersiedeln wird, habe ich mich bereits zuvor glaublich im Jahre 2012 bei verschiedenen Genossenschaften angemeldet. Der Grund für meinen Wunsch nach einem Umzug nach Wien war vor allem auch damit begründet, dass ich aufgrund der schlechteren Verbindungen nunmehr statt weniger als 1 Stunde im Schnitt 1 ¼ Stunden Anfahrtsweg zur neuen WU hatte und ich außerdem im Masterstudium fast täglich nach Wien auf die Uni musste. Es gibt nämlich in diesem Studium bis auf eine nur Lehrveranstaltungen im immanenten Prüfungscharakter. Dazu ist gekommen, dass ich älter geworden bin und aufgrund meiner persönlichen Entwicklung es vorgezogen habe, nicht mehr bei den Eltern zu wohnen, sondern alleine in einer eigenen Wohnung. Nachgefragt, mein Umzug hat auch nichts damit zu tun, dass sich mein persönliches Verhältnis mit den Eltern in dem Sinne verschlechtert hätte, als ein weiteres Zusammenleben im elterlichen Haus in dem mir dort zur Verfügung gestelltem Zimmer nicht mehr möglich gewesen wäre. Ich nutze dieses Zimmer auch weiterhin für Unterkunftszwecke, wenn ich am Abend nicht mehr nach Wien zurückfahren möchte, oder ich in N. Termine habe. Das Zimmer wird derzeit zwar von meiner Mutter verwendet, jedoch besteht weiterhin die Möglichkeit, dass ich dort übernachten kann. Ich habe meine Möbel aus dem Kinderzimmer in meine nunmehrige Wohnung mitgenommen. In meinem alten Kinderzimmer befindet sich nunmehrig kein Schrank mehr und gibt es lediglich nur eine Ausziehcouch. Das Zimmer wird derzeit vornehmlich von meiner Mutter als Lesezimmer verwendet. Gegebenenfalls müsste man dieses Zimmer wieder entsprechend adaptierten, was jedoch leicht möglich wäre. Es bestehen auch sonst keine Hindernisse, dass ich bei Bedarf allenfalls in dieses Zimmer zurückkehren könnte. Zum Zeitpunkt der Anmeldung bei den Genossenschaften habe ich geringfügig bei Steuerberatern gearbeitet bzw. im Sommer gearbeitet. Ich habe insgesamt von 2013 bis 2016 zwei Praktiker gemacht, die beide ca. 5 Monate gedauert haben, sonst habe ich immer nur im Sommer gearbeitet. Dies war vor allem darin begründet, dass ich mein Studium zügig abschließen wollte und eine Nebenbeschäftigung dem hinderlich gewesen wäre. Meine Eltern haben dies Entscheidung unterstützt und auch befürwortet, weil ihr Interesse vornehmlich darin liegt, dass ich möglichst frühzeitig selbsterhaltungsfähig werde. Ich konnte mir auch das Verdiente aus dem ersten Praktikum behalten und aufs Sparbuch legen, weil ich zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause gewohnt habe. Im Zuge der Entscheidung in eine eigene Wohnung nach Wien zu ziehen hatte es innerhalb der Familie keine Überlegungen gegeben, ob die Begründung eines eigenen Wohnsitzes von mir in Wien finanziell für die Familie möglich gewesen wäre. Ich kam mit meinen Eltern überein, dass sie mir zu diesem Zweck tatsächlich einen Unterhalt in Höhe des Mindestsicherungsrichtsatzes von rund € 830,00 gewähren werden und ich zusätzlich auch mein Erspartes heranziehen könnte. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt Ersparnisse von rund € 15.000,
  4. Mit diesem Geld habe ich auch den Finanzierungskostenbeitrag von rund € 10.000,00 geleistet. Die Kosten für meine derzeitige Wohnung belaufen sich inkl. Betriebskosten rund € 515,00 zzgl. ca. € 75,00 für Strom und Heizung monatlich. Zusätzlich habe ich noch Fixkosten für Internet, Fernsehen, Versicherung, auf rund € 300,00, sodass ich Fixkosten von rund € 900,00 monatlich habe. Dazu gebe ich an, dass ich nicht davon ausgehe, dass mich meine Eltern bei finanziellen Schwierigkeiten im Regen stehen lassen würden. Die Differenz nehme ich von meinem Ersparnissen. Im Zuge meiner Recherchen für eine eigene Wohnung in Wien habe ich Wohnungen gesucht, die alle inkl. Betriebskosten durchschnittlich ca. € 500,00 kosten. Meine Eltern haben mich bei diesem Ansinnen unterstützt und mir auch eine entsprechende finanziellen Hilfe, nach meinen eigenen Maßgaben, zugesichert. Dazu befragt gebe ich noch einmal an, dass ich mir das selbst auch durchgerechnet habe. Ich bin davon ausgegangen, dass meine Eltern mich auch über den zugesagten Betrag unterstützen werden, für den Fall dass meine eigenen Ersparnisse aufgebraucht sind. Meine Mutter hat auch bei der Genossenschaft eine Bürgschaft im Falle des Ausfalles von Mietzahlungen unterschrieben. Durch diese Haftung hat sich meine Mutter bereiterklärt, immer dann mir finanziell beizustehen, wenn ich, aus welchem Grund auch immer, meinen Mietzahlungen an die Genossenschaft nicht nachkomme, bzw. nicht nachkommen kann. Diese Haftung ist bis heute noch nie schlagend geworden. Befragt, wenn meine eigene Ersparnisse aufgebraucht sind, gehe ich davon aus, dass meine Eltern mir finanziell beistehen. Zeuge: J. S. Vater, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Für mich ist nie in Zweifel gestanden, dass meine Tochter nach der Matura ein Studium beginnt. Es war für mich auch völlig klar, dass ich auch für sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Mehrbelastungen aufkommen werde. Der Auszug aus der Wohnung war vor allem aufgrund des höheren Zeitaufwandes für das Pendeln zur Universität begründet. Außerdem sehe ich es als normalen Prozess, dass Kinder sich von ihren Eltern abkoppeln und ein eigenes Leben beginnen. Dazu zählt auch eine eigene Wohnung. Ich habe meine Tochter jedoch nicht dazu gedrängt auszuziehen, sondern war es ihr freier Wille und hätte sie aus meiner Sicht auch weiterhin bei uns in ihrem alten Zimmer leben können. Es war dabei vereinbart, dass wir für sämtliche damit entstehende Kosten aufkommen. Insbesondere habe ich nicht daran gedacht, meine finanziellen laufenden Unterstützungen betragsmäßig in irgendeiner Höhe einzuschränken. Wir haben grundsätzlich nie über irgendwelche Beträge gesprochen, mit der wir unsere Tochter unterstützen. Wir sind bemüht unsere Tochter nach besten Kräften zu unterstützen und haben dabei keine betraglichen Begrenzungen im Sinne gehabt. Es ist richtig, dass meine Tochter aus persönlichen Gründen von zu Hause ausgezogen ist, vor allem um ihr Studium zügig voranzutreiben. Es war jedoch zu keinem Zeitpunkt erforderlich, dass sie ausgezogen wäre, oder sich in Wien deshalb eine Wohnung suchen musste, um ihren Wohnungsbedarf decken zu können. Sollte meine Tochter sich ihre nunmehrige Wohnung nicht mehr leisten können, würde ich nach besten Kräften ihr finanziell zur Seite stehen bzw. möglicherweise könnte sie auf andere innerfamiliäre Unterstützungsleistungen rechnen. Damit möchte ich sagen, dass ich sie in einem solchen Fall in der Form finanziell zu unterstützen versuchen würde, dass sie sich ihre Wohnung behalten könnte. Ich weiß nur, dass meine Frau bei der Genossenschaft etwas unterschrieben hat, Details kenne ich nicht. Über Befragen des BfV: Ich leiste regelmäßig keine Unterstützung sondern leistet dies immer meine Frau. Ich komme für sämtliche Aufwendungen der Familie auf, meine Frau unterstütz dafür meine Tochter. Die Vereinbarung mit meiner Tochter hat dahingehend gelautet, dass wir sie nach finanziellen Möglichkeiten unterstützen würden, damit meine ich, dass wir selbstverständlich für sämtliche Aufwendungen aufkommen, die zur Abdeckung der Grundbedürfnisse meiner Tochter dienen. Dabei habe ich an Wohnraum, Lebensmittel und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium gedacht. Auf den Betrag von € 830,00 sind wir deshalb gekommen, weil dies die maximale Höhe der Mindestsicherung ist und wir diesen ihr jedenfalls zur Verfügung stellen wollten. Im Falle, dass zusätzliche finanzielle Unterstützungen notwendig werden, hätten wir uns das dann auf den Einzelfall angesehen und prinzipiell nach den oben dargestellten Maßgaben auch gezahlt. Ich kenne keine Details, ob meine Tochter mit diesem Geld auskommt oder ob sie dazu noch andere finanzielle Mittel zur Abdeckung ihrer Lebenshaltung verwendet. Konkret wurde nicht besprochen, dass meine Tochter ergänzende Aufwendungen ihrer laufenden Lebensführung durch Ersparnisse abdeckt. Es ist zwar richtig, dass sie diese für größere Aufwendungen wie z.B. für Auslandsaufenthalte verwendet hat, aber nicht zur Deckung der laufenden Kosten. Sie hat finanzielle Zuwendungen aus der Familie auf ihr Sparkonto gelegt. Meines Wissens ist die Haftung meiner Frau noch nie schlagend geworden. Sie dürfte meiner Tochter € 830,00 regelmäßig überweisen. Ich leiste keine regelmäßigen Zahlungen an meine Tochter. Sie ist auch noch nicht wegen einer finanziellen Unterstützung an mich herangetreten. Nachgefragt, um die finanziellen Belange meiner Tochter kümmert sich nahezu ausschließlich meine Frau. Ich kann daher dazu keine genauen Angaben machen. Es war jedoch auch in der Vergangenheit immer so, dass meine Tochter, wenn sie Geld gebraucht hat, an uns herangetreten ist und wir ihr dieses dann gegeben haben. Ausdrücklich durch den BfV befragt, es gibt keine rechtliche Vereinbarung, dass wir unsere Tochter während des Studiums mit einem Betrag, der über diesen € 830,00 liegt, unterstützen. Die € 830,00 wurden von uns zur Abdeckung der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zweckgewidmet. Wie sie dieses Geld konkret verwendet, obliegt ihr alleine. Über Befragen des Vertreters der MA50: Keine Fragen. Der Zeuge wird um 11:35 Uhr entlassen. Zeugin: Ka. S. Mutter, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Wir besprechen innerhalb der Familie generell alle anstehenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung alle drei gemeinsam. So war es auch immer klar, dass meine Tochter nach der Matura zu studieren beginnt. Für uns war auch klar, dass wir für die dabei entstehenden höheren Kosten aufkommen werden. Der Grund, warum meine Tochter schließlich aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, liegt insbesondere daran, dass die Wegstrecken bei einem Umzug nach Wien wesentlich kürzer gewesen wären. Zusätzlich wollte sie im Alter von damals 24 Jahren von zu Hause ausziehen um ein eigenes Leben führen zu können. Für uns war diese Entscheidung ok, weil wir wussten, dass ein baldiger Studienabschluss absehbar war und außerdem durch die Begründung eines eigenen Wohnsitzes unserer Tochter in Wien für uns keine unverhältnismäßig hohen Mehrbelastungen verbunden waren. Wir als Familie haben uns das auf jeden Fall leisten können, dass unsere Tochter in eine eigene Wohnung zieht. Vor dem geplanten Auszug haben wir uns überlegt, in welcher Höhe wir unsere Tochter unterstützen sollen und sind dabei auf den Richtsatz nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz gestoßen und haben wir mit ihr vereinbart, dass sie jeweils diese Höhe regelmäßig bekommt. Wir haben ihr seit ihrem Auszug im Jahre 2015 dann monatlich € 830,00 überwiesen. Wir sind davon ausgegangen, dass dieser Betrag ausreicht. Außerdem wussten wir, dass sie ein Sparbuch hat, auf das sie erforderlichenfalls zurückgreifen kann. Nachgefragt wir hätten unsere Tochter finanziell nicht hängen lassen, wäre ihr die Abdeckung des Lebensunterhaltes aus eigenen Rücklagen nicht möglich gewesen. Ich kann heute nicht mehr sagen, wie viel Geld meine Tochter zum damaligen Zeitpunkt auf ihrem Sparbuch hatte. Es war von Anfang an nicht geplant, dass unsere Tochter auf ihre eigenen Rücklagen für tägliche Aufwendungen zurückgreifen hätte sollen, da unseren Berechnungen zufolge sie mit den € 830,00 auskommen hätte müssen. Auf die Frage, ob die Tochter auch in voller Höhe dann unterstützt worden wäre, wenn die Berechnungen einen monatlichen regelmäßigen Aufwand von beispielsweise € 900,00 - € 1.000,00 ergeben hätten, eine Unterstützung in dieser Höhe wäre sich wahrscheinlich für uns Eltern nicht ausgegangen, mit der Konsequenz dass unsere Tochter dann weiterhin zu Hause hätte leben müssen. Nachgefragt, würde sich jetzt der Fall ergeben, dass sich die Bf ihre eigene Wohnung nicht leisten könnte, würden wir sie auf keinen Fall dazu zwingen auszuziehen, sondern sie auch im erforderlichen Umfang ergänzend und über die € 830,00 gehend finanziell unterstützen. Dies auch deshalb, weil es absehbar ist, dass meine Tochter ihr Studium in Kürze beenden wird. Meine Tochter könnte auch jederzeit wieder in ihr altes Zimmer in unserer Wohnung einziehen. Es ist naheliegend und von uns auch so gedacht, dass unsere Tochter die regelmäßigen finanziellen Zuwendungen von € 830,00 vornehmlich und zuerst zur Abdeckung des Mietaufwandes verwendet. Würde meine Tochter ihren Mietzahlungen nicht nachkommen, würde sich die Genossenschaft an mich als Bürge wenden. Dies ist bis dato noch nicht vorgekommen. Über Befragen des BfV: Auf Vorhalt der Angaben in der Verhandlung vor dem Rechtspfleger, wir sind davon ausgegangen, dass sie mit den € 830,00 zunächst einmal den Wohnungsaufwand deckt. Wir haben ihr aber eine solche Vorgehensweise nie vorgeschrieben. Es wäre auch denkbar, dass sie ihre eigenen Ersparnisse zur Abdeckung der Miete verwendet und die € 830,00 anders verplant. Wäre sie jedoch den Mietzahlungen nicht pünktlich nachgekommen und hätte sich dann folglich die Genossenschaft an mich gewandt, hätten wir als Eltern mit ihr „ein ernstes Wort“ gesprochen. Es ist richtig, dass es keine rechtlich bindende Vereinbarung gibt, dass meine Tochter von mir mehr als € 830,00 monatlich erhält. Das ehemalige Kinderzimmer meiner Tochter wird seit ihrem Auszug von mir als Lesezimmer verwendet. Darin befindet sich eine Ausziehcouch, jedoch kein Kasten. Im Falle des Wiedereinzuges meiner Tochter in dieses Zimmer müsste dieses zuvor entsprechend umgebaut werden. Damit meine ich, dass man die Bücherregale wieder ausbauen und vor allem einen Kasten hineinstellen müsste. Dies wäre in verhältnisweise kurzer Zeit möglich. Meine Tochter hat seit dem Auszug immer wieder aber unregelmäßig bei uns übernachtet und dabei auf der Ausziehcouch geschlafen. Meine Tochter könnte, sofern sie dies wünscht, jederzeit wieder bei uns einziehen. Es wäre für mich auch [denkbar], dass sie vor allem dann wieder bei uns einzieht, wenn sie sich ihre Wohnung nicht leisten kann. Über Befragen des Vertreters der MA50: Keine Fragen. Die Zeugin wird um 12:10 Uhr entlassen. Schluss des Beweisverfahrens In seinen Schlussausführungen gibt der Vertreter der MA50 an: Ich möchte nochmals betonen, dass im gegenständlichen Fall keine fiktiven Einkommen herangezogen wurden, für die Berechnung einer allfälligen Wohnbeihilfe, sondern dass die Gewährung letztlich deshalb abgelehnt wurde, weil von Gesetzeswegen in dem tatsächlich unbestritten geleisteten Unterhalt ein Teil für die Abdeckung des Wohnungsaufwandes zweckgewidmet war. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Bestimmungen des ABGB. Mir ist natürlich klar, warum die österreichische Hochschülerinnen und Hochschülerschaft ihren Studierenden von der Zweckwidmung von tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen für einen Wohnaufwand abrät, zumal dies ein klassischer Ablehnungsgrund ist. Ich bin auch nicht der Meinung, dass die Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin nach Wien aus den von ihren in der heutigen Verhandlung dargelegten Gründen im Sinne der hier anzunehmenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich war und ihr daher ein Verbleib in der elterlichen Wohnung in N. zuzumuten ist. Im gegenständlichen Fall ist ferner wesentlich, dass eine Ausfallsbürgschaft der Mutter gegenüber der Genossenschaft besteht, sodass jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Mutter für die Mietzahlungen aufkommt. Diesbezüglich können die regelmäßigen finanziellen Zuwendungen der Mutter an die Beschwerdeführerin im Grunde als ein Durchlaufposten zur Bezahlung der Miete durch sie über den Weg des Kontos ihrer Tochter gewertet werden. Im Falle, dass die Tochter ihren Mietverpflichtungen nicht nachkommt, werden die Zahlungen direkt bei der Mutter schlagend. In seinen Schlussausführungen gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin an: Aus meiner Sicht haben die heutigen Zeugenbefragungen eindeutig ergeben, dass eine Zweckwidmung der regelmäßigen finanziellen Zuwendungen der Eltern an die Beschwerdeführerin zur Abdeckung des Wohnungsaufwandes nicht erfolgt ist. Der Betrag von € 830,00 wird der Beschwerdeführerin als pauschale Unterhaltsleistung bezahlt. Folgt man der Rechtsansicht der belangten Behörde, so müsste jede Unterhaltszahlung automatisch dazu führen, dass der Förderungswerber nicht mehr unzumutbar mit dem Wohnungsaufwand belastet ist. Dies steht aber im Widerspruch zu den Fällen, wo Studierende, die in der Regel unterhaltsberechtigt sind, Wohnbeihilfe beziehen, obwohl sie alle von den Eltern unterstützt werden. Studierende sind nicht ausgeschlossen von der Wohnbeihilfe. Studierende sind grundsätzlich unterhaltsberechtigt und bekommen tatsächliche Unterhaltsleistungen. Das würde dazu führen, dass sie alle keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe hätten, weil in den Unterhaltszahlungen auch Wohnkostenanteile enthalten sind. Die Haftung ist niemals schlagend geworden; es ist üblich, dass Genossenschaften von Studenten eine elterliche Haftung bei Abschluss eines Mietvertrages verlangen. Wenn die Haftung nicht schlagend wird, kann die Miete kein Durchlaufposten sein. Ein Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung wäre unzumutbar, weil das Kinderzimmer erst umgebaut werden müsste und nicht sofort nutzbar ist. Außerdem ist der Beschwerdeführerin die tägliche Anreise zur neuen WU am Campus bei der Messe im Ausmaß von Durchschnittlich 1 Stunde und 15 Minuten je Fahrtrichtung nicht zumutbar. Diesbezüglich verweise ich auf entsprechende Erkenntnisse des VwGH zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der täglichen Rückkehr vom Arbeitsplatz vom 31.07.2013, 2009/13/0132 und vom 27.01.1994, 92/15/
  5. Weiters verweise ich auf das Erkenntnis vom 29.01.2013, 2012/02/0107, aus der eindeutig hervorgeht, dass bei der Beurteilung[, wann ein] unzumutbarer Wohnungsaufwand gegeben ist, auf das Einkommen des Förderungswerbers abzustellen ist, jedoch das Gesetz eine Relevanz des Vermögens nicht normiert. Weiters muss berücksichtigt werden, dass [sich] im Unterhaltsrecht ein Unterhaltspflichtiger eigenes Einkommen bei der Berechnung anrechnen [lassen] muss. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Mindestsicherung. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wird verzichtet, die Entscheidung ergeht schriftlich. Die anwesenden Verfahrensparteien stimmen dem ausdrücklich zu. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift wird den Parteien ausgehändigt. Diese wird von den Parteien auf die Richtigkeit überprüft. Ende der Verhandlung: 13:00 Uhr“ I.
  6. Schließlich langten am 21 Juli 2016 die in der mündlichen Verhandlung besprochenen weiteren Unterlagen der Beschwerdeführerin ein.römisch eins.
  7. Schließlich langten am 21 Juli 2016 die in der mündlichen Verhandlung besprochenen weiteren Unterlagen der Beschwerdeführerin ein. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.
  8. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  9. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am … 1991 geboren und lebte bis zu ihrem Umzug in die verfahrensgegenständliche Wohnung nach Wien im Jahre 2015 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern in der jeweiligen elterlichen Wohnung (zuletzt) in N., wo sie ein eigenes Zimmer bewohnte. Nach Absolvierung ihrer Schulausbildung inskribierte sie im Oktober 2010 an der WU Wien das Baccalaureatstudium „...“. Diese Ausbildungswahl traf sie mit Zustimmung der Eltern, die sich von Anfang an auch bereit erklärt haben, sämtliche mit dem Studium in Zusammenhang stehende Mehrbelastungen zu finanzieren. Die Eltern sind auch weiterhin bereit, ihre Tochter bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit finanziell zu unterstützen und ihr so zu ermöglichen, ihr derzeitiges Masterstudium „...“ in der kürzest möglichen Zeit abzuschließen. Die Beschwerdeführerin betrieb ihr Studium zunächst von der elterlichen Wohnung im rund 20km von Wien entfernten N. aus und pendelte regelmäßig von dort zum ehemaligen Standtort der WU Wien in der Augasse am Althangrund. Die Fahrzeit für diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrug im Schnitt in beide Richtungen jeweils zwischen 50 und 70 Minuten, wobei sie bestrebt war, ihre studienbedingten Anwesenheiten auf der Universität zu blocken, um nicht jeden Tag auf die Universität fahren zu müssen. Als im Jahre 2012 der Umzug der WU Wien auf den neu entstehenden Campus auf einem Gelände neben dem Wiener Messezentrum im Prater absehbar wurde, bemühte sie sich um eine geförderte Mietwohung in Wien. Diese fand sie schließlich in der Wohnhausanlage in Wien B.-gasse. Diese 64,85m² große, nach der WBF 1984 geförderte Wohnung bezog sie im Mai
  10. Den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gem. § 20-25 WWFSG 1989 in Bezug auf diese Wohnung stellte sie am 13.08.2015.Als im Jahre 2012 der Umzug der WU Wien auf den neu entstehenden Campus auf einem Gelände neben dem Wiener Messezentrum im Prater absehbar wurde, bemühte sie sich um eine geförderte Mietwohung in Wien. Diese fand sie schließlich in der Wohnhausanlage in Wien B.-gasse. Diese 64,85m² große, nach der WBF 1984 geförderte Wohnung bezog sie im Mai
  11. Den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gem. Paragraph 20 -, 25, WWFSG 1989 in Bezug auf diese Wohnung stellte sie am 13.08.
  12. Ihren Lebensmittelpunkt verlegte sie im Juli 2015 nach Wien in diese Wohnung, wobei sie gleichzeitig in der elterlichen Wohnung in N. mit Nebenwohnsitz aufrecht amtlich gemeldet blieb. Dies deshalb, da sie weiterhin regelmäßig ihre Eltern besucht, aber auch, weil sie sonst keinen Anspruch auf Verbleib in der Gruppenversicherung der Eltern in der privaten Krankenversicherung hätte. Bis zu ihrem Auszug betrieb die Beschwerdeführerin ihr Studium äußerst erfolgreich von der elterlichen Wohnung in N. und pendelte weiterhin regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Wien, wobei sie in ihrem Masterstudium studienbedingt nahezu täglich auf der Universität anwesend sein musste. Die Fahrzeit zum neuen WU Campus bzw. retour belief sich dabei auf rund 50 bis 75 Minuten. Auch zum neuen WU Campus bestehen sowohl in der Früh als auch in den Abend- und Nachstunden, insbesondere auch vor dem üblichen Beginn und nach dem Ende der Vorlesungen, von und nach N. zahlreiche attraktive Verbindungsangebote öffentlicher Verkehrsdienstleister zu unterschiedlichen Zeiten und in angemessenen Intervallen, sodass die Zurücklegung dieser Wegstrecke in Öffentlichen Verkehrsmitteln zeitlich flexibel und auf den jeweiligen Termin abgestimmt leicht möglich ist, ohne dabei längere Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen. Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Mietvertragsunterzeichnung über kein regelmäßiges eigenes Einkommen, weshalb die vermietende Genossenschaft als Sicherheit eine Haftungserklärung der Mutter für allenfalls nicht von der Beschwerdeführerin geleistete Mietzahlungen vor Abschluss des bezughabenden, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags verlangte. Die Beschwerdeführerin bewohnt diese Wohnung alleine. Die Gesamtmiete betrug ab Mai 2015 € 509,40, aktuell nunmehr rund € 515,00 und wird über das Konto der Beschwerdeführerin an die Vermieterin zur Einzahlung gebracht; letztlich haftet jedoch ihre Mutter im Falle der Nichtbezahlung der Miete auf diesem Wege, was auch Voraussetzung für den Erhalt des Mietvertrages war. Der in der Miete enthaltene förderbare Anteil aus Darlehensforderungen beträgt EUR 266,
  13. Die Beschwerdeführerin ging während ihres gesamten Studiums keiner regelmäßigen eigenen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt seit Studienbeginn ausschließlich durch regelmäßige finanzielle Unterstützungsleistungen ihrer Eltern zirka im Ausmaß des jeweils gültigen Betrags gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. 39/2010 idjgF. Ihr Vater erwirtschaftet aus seiner Selbstständigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 2.000,00, die Mutter ist langjährig bei einem österreichischen Versicherungskonzern beschäftigt. Ihre Mutter überweist ihr demgemäß seit Mai 2015 monatlich einen Betrag von € 830,00 mit dem Verwendungszweck „Unterstützungszahlung“. Diese regelmäßigen monatlichen Unterstützungszahlungen reduzierten sich während der Zeit ihres Praktikums bei der Firma „D.“ im Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 für die Monate von November 2015 bis März 2016 entsprechend ihres dabei erzielten eigenen Einkommens iHv € 345,00 auf eine Unterstützungsleistung von insgesamt € 485,00, sodass der Beschwerdeführerin auch im Zeitraum vom Mai 2015 bis Juni 2016 insgesamt jeweils nur ein belegter Betrag von € 830,00 zur Deckung ihres (notwendigen) Lebensunterhaltes „offiziell“ zur Verfügung stand. Die Beschwerdeführerin ging während ihres gesamten Studiums keiner regelmäßigen eigenen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt seit Studienbeginn ausschließlich durch regelmäßige finanzielle Unterstützungsleistungen ihrer Eltern zirka im Ausmaß des jeweils gültigen Betrags gem. Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), Landesgesetzblatt 39 aus 2010, idjgF. Ihr Vater erwirtschaftet aus seiner Selbstständigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 2.000,00, die Mutter ist langjährig bei einem österreichischen Versicherungskonzern beschäftigt. Ihre Mutter überweist ihr demgemäß seit Mai 2015 monatlich einen Betrag von € 830,00 mit dem Verwendungszweck „Unterstützungszahlung“. Diese regelmäßigen monatlichen Unterstützungszahlungen reduzierten sich während der Zeit ihres Praktikums bei der Firma „D.“ im Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 für die Monate von November 2015 bis März 2016 entsprechend ihres dabei erzielten eigenen Einkommens iHv € 345,00 auf eine Unterstützungsleistung von insgesamt € 485,00, sodass der Beschwerdeführerin auch im Zeitraum vom Mai 2015 bis Juni 2016 insgesamt jeweils nur ein belegter Betrag von € 830,00 zur Deckung ihres (notwendigen) Lebensunterhaltes „offiziell“ zur Verfügung stand. Zusätzlich verfügte sie bis Mai 2015 über ein Sparvermögen iHv € 16.000,00, welches sich nach einer Auszahlung im April 2015 (offenkundig gewidmet für den Finanzierungsbeitrag ihrer Mietwohnung) um € 7.500,00 reduzierte. Seit damals erfolgten auf diesem Sparkonto weder Ein- noch Auszahlungen, sodass sich der aktuelle Kontostand auf rund € 9.000,00 beläuft. Die regelmäßigen „Unterstützungszahlungen“ werden von den Eltern mit dem Zweck, damit vorrangig sämtliche mit dem Umzug der Beschwerdeführerin in die gegenständliche geförderte Mietwohnung nach Wien entstehenden (Mehr)Kosten abzudecken, geleistet. Insgesamt belaufen sich die mit der Anmietung der Wohnung in Wien anfallenden regelmäßigen monatlichen Aufwendungen (insb. Miete, Strom, Heizung, Fernsehen/Internet, Versicherung) der Beschwerdeführerin auf rund €
  14. Der Restbetrag dient der Bestreitung der übrigen Kosten des täglichen Lebens sowie des Studiums, sodass die Beschwerdeführerin pro Monat durchschnittlich zumindest rund € 910,00 zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigt. Der sich dadurch ergebende Differenzbetrag wird ihr jeweils nach Bedarf von den Eltern durch ergänzende finanzielle Zuwendungen in bar zur Verfügung gestellt. Den Umzug in die Wohnung B.-gasse in Wien begründete die Beschwerdeführerin vor allem damit, dass der Masterstudiengang fast ausschließlich aus Lehrveranstaltungen mit immanenten Prüfungscharakter besteht und sie daher täglich auf die Universität fahren muss, und sich für sie für die Wegstrecke von N. zum neuen WU Wien Campus im Prater eine erheblich längere Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt. Zudem wollte sie aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung und ihres nunmehrigen Alters von 24 Jahren von ihren Eltern unabhängig in einer eigenen Wohnung leben. Diese Wohnung in Wien dient nicht zur ausschließlichen Befriedigung des Wohnbedürfnisses, da die Beschwerdeführerin weiterhin mit Nebenwohnsitz in der elterlichen Wohnung in N. amtlich gemeldet ist und sich auch dort regelmäßig aufhält bzw weiterhin über ein persönliches Beziehungsnetzwerk an ihrem ehemaligen Lebensmittelpunkt verfügt. In dieser Wohnung lebte sie auch bis April 2015 in ihrem alten Kinderzimmer. Das damals vorhandene Mobiliar nahm sie in ihre nunmehrige Wohnung mit und ist auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch dort vorhanden. Dieses Zimmer wird derzeit von ihrer Mutter als Lesezimmer benutzt, wobei weiterhin für die Beschwerdeführerin eine Schlafmöglichkeit auf einer Ausziehcouch besteht, die sich auch immer wieder nutzt. Erforderlichenfalls – etwas im Falle, dass sie sich die Mietwohnung in Wien nicht mehr leisten könnte - bestehen keine bautechnischen oder sonstigen dauerhaften Hindernisse bzw. Einwände der Eltern, zu denen sie eine gute Beziehung hat, für eine neuerliche Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in diesem Zimmer. II.
  15. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  16. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt des zuständigen Rechtspflegers, das Beschwerdevorbringen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien, insbesondere durch die Einvernahmen der Eltern im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 und durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen bzw. durch Anfragen auf entsprechenden Internetportalen und in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrem persönlichen und beruflichen Werdegang, ihren bisherigen Lebensmittelpunkten und amtlich gemeldeten Wohnsitzen ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Beschwerdeverfahren sowie aus aktuellen Anfragen im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Wohnung und der eingegangenen Haftung der Mutter für allfällig durch die Beschwerdeführerin nicht bezahlte Mietzahlungen als Voraussetzung der Vermieterin für den Mietvertragsabschuss gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie auf den übereinstimmenden Angaben aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihren derzeitigen regelmäßigen monatlichen Aufwendungen zur Abdeckung der Kosten ihres Lebensunterhaltes in der Wohnung in Wien gründen auf den diesbezüglich in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen in Zusammenschau mit den Angaben der Mitglieder der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am 27.06.
  17. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss ihres letzten Praktikum im Februar 2016 ausschließlich von ihren Eltern finanziell unterstützt wird, ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass aus den von ihr selbst im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Bankunterlagen keine einzige Kontobewegung zum Zwecke der ergänzenden Abdeckung ihres Lebensunterhaltes durch eigene Ersparnisse seit August 2013 ersichtlich ist und auch den Kontoauszügen des Girokontos (welches üblicherweise als Verrechnungskonto dient) keine Zugänge in Form von Eigenerlägen oder Überweisungen von (allenfalls vorhandenen) anderen Sparprodukten der Beschwerdeführerin entnommen werden konnten. Zudem hat ihr Vater in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 glaubhaft dargelegt, bereit zu sein, für alle Kosten, die mit dem Studium seiner Tochter verbunden sind, aufzukommen. Seinen Angaben zufolge sei nicht einmal im Zuge der Gespräche über den gewünschten Auszug der Beschwerdeführerin eine betragsmäßige Einschränkung der Unterstützung durch die Eltern vereinbart worden. Die Eltern hätten auch in der Vergangenheit ihrer Tochter immer dann zusätzliche Geldmittel gegeben, wenn sie darum gebeten habe. Auch sei nicht besprochen worden, dass seine Tochter über die Unterstützung durch die Eltern hinausgehende Aufwendungen für ihren laufenden Lebensunterhalt durch Ersparnisse abdecken solle (s. S 5f VH-Prot.). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin räumte im Verlauf ihrer Einvernahme ein, dass es nicht geplant gewesen sei, dass ihre Tochter mit ihren eigenen Rücklagen für tägliche Aufwendungen hätte aufkommen sollen. Sie würden die Beschwerdeführerin nun auch nicht mehr zwingen, die Mietwohnung aus Kostengründen aufzugeben, sondern ihre Unterstützungsleistungen erforderlichenfalls entsprechend erhöhen, da das Studienende bereits absehbar ist (s. S 7 VH-Prot.). Vor diesem Hintergrund erscheinen die diesbezüglichen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (s S. 3f VH-Prot.), wonach sie für sämtliche den Betrag von € 830,00 übersteigende Ausgaben ihrer Lebensführung nach dem Auszug in die eigene Wohnung mit ihren Ersparnissen selbst aufkomme, insbesondere unter Berücksichtigung, dass sie unmittelbar danach selbst bestätigte, nicht anzunehmen, dass ihre Eltern sie bei finanziellen Schwierigkeiten „im Regen stehen lassen“ würden, nicht glaubhaft. Zumal diese Beurteilung auch im Einklang mit den Einträgen in den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszügen ihres Spar- und Girokontos stehen, obwohl ihre monatlichen laufenden Aufwendungen eigenen Angaben zufolge zumindest rund € 910,00 betragen würden, hat die Beschwerdeführerin für den erkennenden Richter mit ihrem von den Eltern in diesem Zusammenhang deutlich in Widerspruch stehenden Aussageverhalten vielmehr den Eindruck erweckt, tatsächlich erfolgte, über den Betrag von € 830,00 hinausgehende elterliche finanzielle Unterstützungsleistungen in bar verbergen zu versuchen, um so durch bewusstes Vorspielen eines geringeren Einkommens die Gewährung von Wohnbeihilfe in einem höheren als tatsächlich zulässigen – in concreto maximalen - Ausmaß zu erwirken. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher nachvollziehbar davon aus, dass sämtliche laufenden Aufwendungen zur Abdeckung ihres täglichen Lebens, jedenfalls zumindest ihrer Grundbedürfnisse (Wohnen, Lebensmittel, Studium) ausschließlich durch regelmäßige monatliche finanzielle Unterstützungszahlungen von zumindest rund € 910,00 durch ihre Eltern gedeckt werden. Wie sowohl der Vater als auch die Mutter übereinstimmend auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt haben (vgl. S 5 und S 8 VH-Prot.), sind ihre laufenden Unterstützungszahlungen in Höhe von monatlich € 830,00 zur Abdeckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zweckgewidmet. Auch wenn dies nicht ausdrücklich so - insbesondere in der Bezeichnung des Verwendungszweckes dieser laufenden Überweisungen - zum Ausdruck gebracht worden ist, sind beide Elternteile offenkundig davon ausgegangen, dass diese Unterstützungszahlungen von ihrer Tochter vorrangig dazu verwendet werden, ihre Grundbedürfnisse im Bereich Wohnen, Lebensmittel und Studienkosten abzudecken. Die Mutter gab zudem selbst an, mit ihrer Tochter „ein ernstes Wort“ sprechen zu müssen, würde sie diesen Betrag nicht zuerst zur Abdeckung des Mietaufwandes verwenden. Wie sowohl der Vater als auch die Mutter übereinstimmend auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt haben vergleiche S 5 und S 8 VH-Prot.), sind ihre laufenden Unterstützungszahlungen in Höhe von monatlich € 830,00 zur Abdeckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zweckgewidmet. Auch wenn dies nicht ausdrücklich so - insbesondere in der Bezeichnung des Verwendungszweckes dieser laufenden Überweisungen - zum Ausdruck gebracht worden ist, sind beide Elternteile offenkundig davon ausgegangen, dass diese Unterstützungszahlungen von ihrer Tochter vorrangig dazu verwendet werden, ihre Grundbedürfnisse im Bereich Wohnen, Lebensmittel und Studienkosten abzudecken. Die Mutter gab zudem selbst an, mit ihrer Tochter „ein ernstes Wort“ sprechen zu müssen, würde sie diesen Betrag nicht zuerst zur Abdeckung des Mietaufwandes verwenden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung kann daher schlüssig angenommen werden, dass die Eltern noch vor der Anmietung der Wohnung auch dahingehend mit ihrer Tochter gesprochen haben, sodass zumindest innerfamiliär eine entsprechende Vereinbarung - wenn auch nur mündlich – getroffen wurde. Im Ergebnis ergibt sich somit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Falle der einkommenslosen Beschwerdeführerin und der von der Vermieterin geforderten Haftung für die Gesamtmiete durch die Mutter eine vorrangige Zweckbindung der als „Unterstützungszahlung“ titulierten monatlichen finanziellen Zuwendungen iHv € 830,00 durch die Eltern für die Abdeckung der Grundbedürfnisse des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin - und somit auch eine (teilweise) Zweckwidmung dieses Betrags im Ausmaß der jeweiligen Gesamtmiete zur Abdeckung ihrer laufenden Mietzahlungen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn man ihrem Vorbringen folgend davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Entscheidung völlig frei ist, für welche konkreten Konsumgüter bzw. Aufwendungen sie diesen Betrag tatsächlich verwendet, zumal aus den Angaben beider Elternteile in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 unzweifelhaft erkennbar ist, dass sie von der Beschwerdeführerin erwarten, dass sie zunächst sämtliche mit der Anmietung ihrer Wohnung in Wien in Zusammenhang stehenden Kosten mit diesem Geld abdeckt, bevor sie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens damit tätigt. Selbst wenn jedoch die Beschwerdeführerin diese laufenden finanziellen Unterstützungszahlungen durch ihre Eltern nicht widmungsgemäß verwenden würde, ist die Beschwerdeführerin auch dann hinsichtlich der Bezahlung der Gesamtmiete für die von ihr angemietete Wohnung nicht belastet, da infolge der Haftungserklärung die Zahlungsverpflichtung auf die Mutter als Bürgin übergeht. Nur unter dieser Voraussetzung wurde nämlich überhaupt der bezughabende Mietvertrag, welcher Grundlage des gegenständlichen Antrages auf Gewährung von Wohnbeihilfe ist, von der Vermieterin mit der einkommenslosen Beschwerdeführerin abgeschlossen. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mit dem Mietaufwand für die verfahrensgegenständliche Wohnung belastet ist, lassen auch die überzeugenden Versicherungen beider Elternteile erkennen, ihre Tochter jedenfalls auch über den Betrag von € 830,00 und ohne betragliche Einschränkung zu unterstützen, um ihren Verbleib in dieser Wohnung bis zum Studienabschluss zu gewährleisten, sollten die bisher geleisteten Unterstützungszahlungen in Hinkunft allenfalls nicht (mehr) ausreichen, um die Gesamtmiete für die Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien (gemeinsam mit den sonstigen Lebenshaltungskosten) vollständig zu decken. Damit wird im Ergebnis von beiden Eltern eindeutig zum Ausdruck gebracht, ihrer Tochter jedenfalls (bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit) für die Abdeckung der Mietkosten der Wohnung in Wien in der jeweils von der Vermieterin vorgeschriebenen Höhe zweckgewidmete Unterstützungszahlungen zukommen zu lassen. Die durchschnittliche Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Wegstrecke von der elterlichen Wohnung in N. zu den beiden Standorten der WU Wien und retour von rund 60 Minuten sowie die kurzen Intervalle zwischen den fahrplanmäßigen Routen ergeben sich aus entsprechenden Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in der Fahrplaninformation des „Verkehrsverbund Ostregion“ (kurz: VOR). Aus diesen ist ersichtlich, dass die Fahrzeiten zu den beiden Standorten der WU am Althangrund und im Prater im Schnitt voneinander nicht erheblich abweichen, sodass die Begründung der Beschwerdeführerin für ihren Umzug nach Wien – sie machte vor allem die erheblich längere Fahrzeit auf den neuen WU Campus geltend - nicht überzeugen konnte. Der erkennende Richter geht vielmehr davon aus, dass der Wunsch nach einem eigenständigen, von den Eltern unabhängigem Leben verbunden mit der Möglichkeit, sich bei einem Wohnsitz in Wien die Zeiten des Pendelns „zu ersparen“, für die Beschwerdeführerin der Hauptgrund für den Umzug in die verfahrensgegenständliche Wohnung war. Dies vor allem auch deshalb, weil sie weder gegenüber dem Rechtspfleger noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sonstige konkrete und nachvollziehbare Gründe genannt hat, die ihr aus beruflicher bzw. studientechnischer Sicht einen weiteren Verbleib in der elterlichen Wohnung – etwa wegen fehlender Verbindungsmöglichkeiten - unmöglich gemacht hätte. Sie hat auch nicht behauptet, dass ihr bisheriger Studienerfolg durch das tägliche Pendeln gefährdet oder die Teilnahme an Lehrveranstaltungen nicht möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wird an dieser Stelle auf die nachstehenden näheren rechtlichen Erwägungen verwiesen. Im Beschwerdeverfahren haben sich auch sonst keine Hinweise ergeben, warum der Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Masterstudiums bei gleichzeitigem Verbleib ihres Lebensmittelpunktes in der elterlichen Wohnung in N. und täglichem Einpendeln an die Wirtschaftsuniversität nach Wien, was sie auch zuvor erfolgreich jahrelang praktiziert hatte, mit Blick auf andere BewohnerInnen der Wiener Umlandgemeinden, die ebenfalls täglich als PendlerInnen zu ihren Arbeitsstätten nach Wien – teilweise auch länger als 60 Minuten - fahren, nicht zumutbar gewesen wäre. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass ein regelmäßiges Einkommen in Höhe des jeweils gültigen Ausgleichzulagenrichtsatzes nach dem ASVG (entspricht netto in etwa dem Betrag gem. § 1 Abs. 1 WMG-VO) ausdrücklich Voraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe ist, sodass die Erklärung ihres Vaters für den Grund der Festsetzung der Höhe des Überweisungsbetrages genau mit diesem Betrag (sie hätten die Beschwerdeführerin jedenfalls in Höhe des Mindestsicherungsbetrages unterstützen zu wollen) aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht überzeugen konnte. Vielmehr geht der erkennende Richter davon aus, dass die Familie der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag und der gewählten – in Studierendenkreisen sehr oft gewählten - Konstruktion, bei der das Gesamteinkommen eines Studierenden nie über diesem Richtsatz liegt, vielmehr (in rechtsmissbräuchlicher Weise) die Gewährung von Wohnbeihilfe im maximalen Ausmaß anstrebt. Dies im Beschwerdefall vor allem vor dem Hintergrund der Aussage des Vaters (vgl. S 4 VH-Prot. vom 18.11.2015), der eigenen Angaben zufolge über ein durchschnittliches Nettoeinkommen als Selbstständiger von monatlich € 2.000,00 verfügt, gegenüber dem Rechtspfleger, wonach es durchaus in Ordnung ist, „dass der Fehlbetrag [gemeint: für den Mietaufwand] von der Allgemeinheit übernommen wird, wenn meine Tochter mit ihrem eigenen Gehalt und den Unterstützungszahlungen unsererseits nicht auskommt“, sowie der Begründung ihrer ebenfalls erwerbstätigen Mutter (s. ebendort, S 3), wonach der Nebenwohnsitz in der elterlichen Wohnung darin begründet ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin (bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit) in der Gruppenversicherung der Eltern in der Zusatzkrankenversicherung verbleiben kann. Ebenso ist die Reduktion der laufenden Unterstützungszahlungen um das eigene Einkommen aus einem Praktikum von Oktober 2015 bis Februar 2016, durch die der Beschwerdeführerin auch während ihres Praktikums „offiziell“ lediglich ein Betrag in Höhe des (im WWFSG geforderten) Ausgleichzulagenrichtsatzes zur Verfügung stand, zu werten, bedenkt man, dass sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unzweifelhaft ergeben hat, dass die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin ausschließlich und zur Gänze – ohne Rückgriff auf eigene Ersparnisse - von ihren Eltern getragen werden.Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass ein regelmäßiges Einkommen in Höhe des jeweils gültigen Ausgleichzulagenrichtsatzes nach dem ASVG (entspricht netto in etwa dem Betrag gem. Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO) ausdrücklich Voraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe ist, sodass die Erklärung ihres Vaters für den Grund der Festsetzung der Höhe des Überweisungsbetrages genau mit diesem Betrag (sie hätten die Beschwerdeführerin jedenfalls in Höhe des Mindestsicherungsbetrages unterstützen zu wollen) aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht überzeugen konnte. Vielmehr geht der erkennende Richter davon aus, dass die Familie der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag und der gewählten – in Studierendenkreisen sehr oft gewählten - Konstruktion, bei der das Gesamteinkommen eines Studierenden nie über diesem Richtsatz liegt, vielmehr (in rechtsmissbräuchlicher Weise) die Gewährung von Wohnbeihilfe im maximalen Ausmaß anstrebt. Dies im Beschwerdefall vor allem vor dem Hintergrund der Aussage des Vaters vergleiche S 4 VH-Prot. vom 18.11.2015), der eigenen Angaben zufolge über ein durchschnittliches Nettoeinkommen als Selbstständiger von monatlich € 2.000,00 verfügt, gegenüber dem Rechtspfleger, wonach es durchaus in Ordnung ist, „dass der Fehlbetrag [gemeint: für den Mietaufwand] von der Allgemeinheit übernommen wird, wenn meine Tochter mit ihrem eigenen Gehalt und den Unterstützungszahlungen unsererseits nicht auskommt“, sowie der Begründung ihrer ebenfalls erwerbstätigen Mutter (s. ebendort, S 3), wonach der Nebenwohnsitz in der elterlichen Wohnung darin begründet ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin (bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit) in der Gruppenversicherung der Eltern in der Zusatzkrankenversicherung verbleiben kann. Ebenso ist die Reduktion der laufenden Unterstützungszahlungen um das eigene Einkommen aus einem Praktikum von Oktober 2015 bis Februar 2016, durch die der Beschwerdeführerin auch während ihres Praktikums „offiziell“ lediglich ein Betrag in Höhe des (im WWFSG geforderten) Ausgleichzulagenrichtsatzes zur Verfügung stand, zu werten, bedenkt man, dass sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unzweifelhaft ergeben hat, dass die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin ausschließlich und zur Gänze – ohne Rückgriff auf eigene Ersparnisse - von ihren Eltern getragen werden. Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. II.
  18. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  19. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. II.3.2.1.

§ 1Abs.

1 WWFSG 1989 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung - LGBl. Nr. 35/2013 - fördert das Land Wien die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zuber, Einbau oder Umbau

Abs. 3 besteht auf Förderungen, ausgenommen die Gewährung von Wohnbeihilfe, kein Rechtsanspruch.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph eins, Absatz eins, WWFSG 1989 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung - Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, - fördert das Land Wien die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zuber, Einbau oder Umbau

Absatz 3, besteht auf Förderungen, ausgenommen die Gewährung von Wohnbeihilfe, kein Rechtsanspruch.

§ 2

Z 1 WWFSG 1989 gelten im Sinne dieses Gesetzes (Auszug):

Paragraph 2, Ziffer eins, WWFSG 1989 gelten im Sinne dieses Gesetzes (Auszug): Z 1: als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche, ausgenommen bei Wohngemeinschaften in behindertengerecht ausgestatteten Wohnungen, zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige (§ 32) nicht mehr als 150 m² beträgt; sofern diese Wohnnutzflächenhöchstgrenze nicht überschritten wird, kann das Erfordernis, baulich in sich abgeschlossen‘ bei einer Vereinigung der Wohnung mit Geschäftsräumlichkeiten entfallen. Ziffer eins :, als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche, ausgenommen bei Wohngemeinschaften in behindertengerecht ausgestatteten Wohnungen, zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige (Paragraph 32,) nicht mehr als 150 m² beträgt; sofern diese Wohnnutzflächenhöchstgrenze nicht überschritten wird, kann das Erfordernis, baulich in sich abgeschlossen‘ bei einer Vereinigung der Wohnung mit Geschäftsräumlichkeiten entfallen. Z 6: als geförderte Wohnung eine Wohnung, für dieZiffer 6 :, als geförderte Wohnung eine Wohnung, für die a. das Förderungsdarlehen des Landes weder gekündigt noch vollständig zurückgezahlt ist, b. Zuschüsse weder eingestellt noch zurückgefordert wurden, c. seit der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Beitrages 40 Jahre bzw. seit der Gewährung eines Baukostenzuschusses 20 Jahre noch nicht abgelaufen sind bzw. solange diese nicht zur Gänze zurückgezahlt wurden, d. die Bürgschaft noch nicht erloschen ist, e. die unter lit. a bis d angeführten Kriterien gelten auch für Geschäftsräume, Heime und Eigenheime;die unter Litera a, bis d angeführten Kriterien gelten auch für Geschäftsräume, Heime und Eigenheime; Z 9: als Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;Ziffer 9 :, als Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; Z 10: als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Entgelt;Ziffer 10 :, als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Entgelt; Z 14: als Einkommen das Einkommen

§ 2Abs.

2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge

§§ 18, 34 Abs.

1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die

§ 29Z 1 2.

Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen

§ 29Z 1 2.

Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung

§ 34

des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Ziffer 14 :, als Einkommen das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge

Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die

Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen

Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung

Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung. § 2 Z 14 WWFSG 1989 regelt demnach den Begriff des Einkommens, wobei dabei auf den Einkommensbegriff im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) abgestellt wird.Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 regelt demnach den Begriff des Einkommens, wobei dabei auf den Einkommensbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) abgestellt wird.

dieser Bestimmung ist Einkommen der Gesamtbetrag an Einkünften aus den in Absatz 3 leg. cit. aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§18) und außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35) sowie Freibeträge nach den § 104,105 und 106a EStG 1988.

§ 2Abs. 3 Ziffer 7 ESt

G 1988 unterliegende ferner sonstige Einkommen im Sinne des § 29 leg. cit. der Einkommensteuer.

dieser Bestimmung ist Einkommen der Gesamtbetrag an Einkünften aus den in Absatz 3 leg. cit. aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§18) und außergewöhnliche Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie Freibeträge nach den Paragraph 104,,105 und 106a EStG 1988.

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7 EStG 1988 unterliegende ferner sonstige Einkommen im Sinne des Paragraph 29, leg. cit. der Einkommensteuer.

§ 29Abs. 1, 1. und 2. Satz ESt

G 1988 sind sonstige Einkünfte nur wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die freiwillig oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person oder Leistungen aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beträge eine Prämie nach § 108a oder – gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 – eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die aufgrund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichischen Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind nicht steuerpflichtig.

Paragraph 29, Absatz eins, eins und 2, Satz EStG 1988 sind sonstige Einkünfte nur wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören. Bezüge, die freiwillig oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person oder Leistungen aus einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,) gewährt werden, soweit für die Beträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, oder – gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Ziffer 3, – eine Prämie nach Paragraph 108 g, in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die aufgrund einer Überweisung einer BV-Kasse (Paragraph 17, BMSVG oder gleichartige österreichischen Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind nicht steuerpflichtig.

§ 11Abs.

1 WWFSG 1989 dürfen geförderte Wohnungen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Begünstigt ist eine Person,

Paragraph 11, Absatz eins, WWFSG 1989 dürfen geförderte Wohnungen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Begünstigt ist eine Person,

  1. welche die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und
  2. deren jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht übersteigt. Natürliche Personen haben anlässlich des Erwerbs des Verfügungsrechtes an der Wohnung, spätestens aber zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bezuges zum Kreis der begünstigten Personen zu gehören. Das höchstzulässige Jahreseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 2 beträgt

Absatz 2 grundsätzlich bei einer Haushaltsgröße vonDas höchstzulässige Jahreseinkommen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, beträgt

Absatz 2 grundsätzlich bei einer Haushaltsgröße von 1 Person EUR 25.500; 2 Personen EUR 38.000; 3 Personen EUR 43.000; 4 Personen EUR 48.000, für jede weitere Person erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um jeweils EUR 2.

  1. Diese Beträge vermindern oder erhöhen sich erstmals ab dem 1.1.2006 in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index für Juni des laufenden Jahres, beginnend mit 2005, zum Indexwert für Juni 2004 ergibt. Bei der Neuberechnung ist kaufmännisch auf durch zehn teilbare Eurobeträge zu runden. Die so veränderten Beträge gelten ab
  2. Jänner des folgenden Jahres. Das jährliche Haushaltseinkommen darf

Absatz 3 bei geförderten Mietwohnungen 140 vH des

Abs. 2 höchstzulässigen Jahreseinkommens betragen, bei geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern 160 vH.Das jährliche Haushaltseinkommen darf

Absatz 3 bei geförderten Mietwohnungen 140 vH des

Absatz 2, höchstzulässigen Jahreseinkommens betragen, bei geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern 160 vH. Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf

Absatz 4 nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf

Absatz 4 nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Die im Abs. 2 und 3 genannten Einkommensgrenzen gelten

Absatz 5 nicht für eine von der Stadt Wien zugewiesene Wohnung, die eine geringere Anzahl an Wohnräumen und eine geringere Wohnnutzfläche aufweist als die bisherige Wohnung oder die bezogen auf die Kostenbelastung pro Quadratmeter Nutzfläche teurer ist als die bisherige Wohnung. Die Vergabe der bisherigen Wohnung erfolgt durch die Stadt Wien. Die im Abs. 4 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.Die im Absatz 2 und 3 genannten Einkommensgrenzen gelten

Absatz 5 nicht für eine von der Stadt Wien zugewiesene Wohnung, die eine geringere Anzahl an Wohnräumen und eine geringere Wohnnutzfläche aufweist als die bisherige Wohnung oder die bezogen auf die Kostenbelastung pro Quadratmeter Nutzfläche teurer ist als die bisherige Wohnung. Die Vergabe der bisherigen Wohnung erfolgt durch die Stadt Wien. Die im Absatz 4, genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe. Die Bestimmungen über begünstigte Personen gelten

Absatz 6 nicht für Geschäftsräume.

§ 13Abs.

2 Z 1 WWFSG 1989 ist im Darlehensvertrag unter anderem vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn die Wohnung weder vom (künftigen) Eigentümer bzw. Mieter noch von den ihm nahestehenden Personen oder von seinen Dienstnehmern zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Erholungs-, Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend oder es handelt sich um eine Wohnung, die von einem Verein, der nach seiner Satzung behinderte Menschen betreut, angemietet worden und behinderten Menschen zur Benützung überlassen worden ist.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WWFSG 1989 ist im Darlehensvertrag unter anderem vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn die Wohnung weder vom (künftigen) Eigentümer bzw. Mieter noch von den ihm nahestehenden Personen oder von seinen Dienstnehmern zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Erholungs-, Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend oder es handelt sich um eine Wohnung, die von einem Verein, der nach seiner Satzung behinderte Menschen betreut, angemietet worden und behinderten Menschen zur Benützung überlassen worden ist. Ferner

§ 13Abs.

2 Z 3 WWFSG 1989, wenn der Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder ein Mieter seine Rechte an der bisher von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nicht aufgibt oder Rechte an einer anderen geförderten Wohnung erwirbt (…); Eigentums- oder Mietrechte an ungeförderten oder gefördert sanierten Wohnungen, die auf Grund ihrer Entfernung zur Wiener Arbeitsstätte des Förderungswerbers bzw. einer begünstigten Person im Sinne des § 11 auf Dauer gesehen ungeeignet sind, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet zu werden, müssen nicht aufgegeben werden. Mit dieser Ausnahmebestimmung soll in der Praxis vereinzelt auftretenden Härtefälle Rechnung getragen werden, dass Pendler, die kurzfristig eine Zeit aufreibende Anreise zu ihrer Arbeitsstätte in Wien auf sich genommen haben, gezwungen wären, ihre Rechte am bisherigen Wohnsitz – in der Regel am Elternhaus – aufzugeben. Die geförderte Wohnung muss aber jedenfalls den Hauptwohnsitz darstellen (vgl. Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, Orac 2002, § 13 Anm. 5, S. 52).Ferner

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WWFSG 1989, wenn der Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder ein Mieter seine Rechte an der bisher von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nicht aufgibt oder Rechte an einer anderen geförderten Wohnung erwirbt (…); Eigentums- oder Mietrechte an ungeförderten oder gefördert sanierten Wohnungen, die auf Grund ihrer Entfernung zur Wiener Arbeitsstätte des Förderungswerbers bzw. einer begünstigten Person im Sinne des Paragraph 11, auf Dauer gesehen ungeeignet sind, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet zu werden, müssen nicht aufgegeben werden. Mit dieser Ausnahmebestimmung soll in der Praxis vereinzelt auftretenden Härtefälle Rechnung getragen werden, dass Pendler, die kurzfristig eine Zeit aufreibende Anreise zu ihrer Arbeitsstätte in Wien auf sich genommen haben, gezwungen wären, ihre Rechte am bisherigen Wohnsitz – in der Regel am Elternhaus – aufzugeben. Die geförderte Wohnung muss aber jedenfalls den Hauptwohnsitz darstellen vergleiche Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, Orac 2002, Paragraph 13, Anmerkung 5, S. 52). Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm gem. § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des römisch eins. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm gem. Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Wohnbeihilfe ist

Absatz 2 in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.Die Wohnbeihilfe ist

Absatz 2 in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Absatz 4, und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im Paragraph 17, Absatz 3, genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen

§ 2

Z 15 vermindert sich

Absatz 3 um mindestens 20 vHDas der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen

Paragraph 2, Ziffer 15, vermindert sich

Absatz 3 um mindestens 20 vH a. für Jungfamilien, b. für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind, c. für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 d. für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, e. für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder f. für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben. Lit. a bis f sind nicht kumulierbar. Als Wohnungsaufwand gilt

Absatz 4 jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher 1. der Tilgung und Verzinsung der Darlehen

§ 6Abs.

2 und § 12,der Tilgung und Verzinsung der Darlehen

Paragraph 6, Absatz 2, und Paragraph 12,, 2. der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters

§ 62Abs.

1 Z 2,der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters

Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2,, 3. der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters

§ 14Abs.

1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzesder Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 4. der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse

§ 14Abs.

der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse

Paragraph 14, Abs. dient. Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei

§ 15

geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der

§ 63Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins. Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei

Paragraph 15, geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der

Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins. Im Falle der Umschuldung

§ 68Abs.

4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.Im Falle der Umschuldung

Paragraph 68, Absatz 4, zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand. Für die in Abs. 3 genannten Personen gilt

Absatz 4a, falls sie Empfänger von Förderungsmaßnahmen

§ 7Abs.

1 Z 1 bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche

§ 17Abs.

3 als Wohnungsaufwand.Für die in Absatz 3, genannten Personen gilt

Absatz 4a, falls sie Empfänger von Förderungsmaßnahmen

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche

Paragraph 17, Absatz 3, als Wohnungsaufwand. Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist

Absatz 5 höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins

§ 15a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 v

H entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist

Absatz 5 höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins

Paragraph 15, a Absatz 3, Ziffer eins, des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Absatz 4, a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag. Die Wohnbeihilfe vermindert sich

Absatz 6 um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

§ 21Abs.

1 WWFSG 1989 ist die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

Paragraph 21, Absatz eins, WWFSG 1989 ist die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

Absatz 2 darf die Wohnbeihilfe jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen

§ 7Abs.

1 Z 1 bis 3 ist zulässig.

Absatz 2 darf die Wohnbeihilfe jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 ist zulässig. Der Antragsteller ist

Absatz 3 verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluß der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

Absatz 4Der Antragsteller ist

Absatz 3 verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluß der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen., Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

Absatz 4

  1. bei Tod des Antragstellers,
  2. bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
  3. bei Auflösung des Mietvertrages
  4. bei Untervermietung der Wohnung oder wenn
  5. der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist

Absatz 5 nicht zu gewähren. Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist

Absatz 6 mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht. Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist

Absatz 7 von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht.

§ 22

WWFSG 1989 ist zum Wohnungsaufwand für Miet-, Genossenschafts-, und Eigentumswohnungen, deren Errichtung unter Zuhilfenahme von Darlehen nach dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, den Wohnbauförderungsgesetzen 1954, 1968 und 1984, den Bundes-Sonderwohnbaugesetzen 1982 und 1983 oder sonst unter überwiegender Zuhilfenahme von Bundesmitteln bzw. im Rahmen des Wiener Wohnbaufonds und des Wiener Wohnbauförderungszuschußfonds gefördert wurde, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes Wohnbeihilfe zu gewähren. Als Wohnungsaufwand gilt hiebei auch die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens, wobei die Belastung des Mieters daraus nicht höher sein darf als die bisher für die Abstattung aufgewendeten Mittel. In einem solchen Fall ist § 20 Abs. 4 auf das Konversionsdarlehen zu beziehen. § 20 Abs. 4 a ist nicht anzuwenden. Bei im Rahmen des Wiener Wohnbaufonds, nach dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz und nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 geförderten Wohnungen gelten vorgeschriebene Hauptmietzinse inklusive Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis zum jeweiligen Betrag

§ 15aAbs.

3 Mietrechtsgesetz als Wohnungsaufwand. § 2 Z 6 ist nicht anzuwenden.

Paragraph 22, WWFSG 1989 ist zum Wohnungsaufwand für Miet-, Genossenschafts-, und Eigentumswohnungen, deren Errichtung unter Zuhilfenahme von Darlehen nach dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, den Wohnbauförderungsgesetzen 1954, 1968 und 1984, den Bundes-Sonderwohnbaugesetzen 1982 und 1983 oder sonst unter überwiegender Zuhilfenahme von Bundesmitteln bzw. im Rahmen des Wiener Wohnbaufonds und des Wiener Wohnbauförderungszuschußfonds gefördert wurde, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes Wohnbeihilfe zu gewähren. Als Wohnungsaufwand gilt hiebei auch die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens, wobei die Belastung des Mieters daraus nicht höher sein darf als die bisher für die Abstattung aufgewendeten Mittel. In einem solchen Fall ist Paragraph 20, Absatz 4, auf das Konversionsdarlehen zu beziehen. Paragraph 20, Absatz 4, a ist nicht anzuwenden. Bei im Rahmen des Wiener Wohnbaufonds, nach dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz und nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 geförderten Wohnungen gelten vorgeschriebene Hauptmietzinse inklusive Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis zum jeweiligen Betrag

Paragraph 15 a, Absatz 3, Mietrechtsgesetz als Wohnungsaufwand. Paragraph 2, Ziffer 6, ist nicht anzuwenden.

§ 23Abs.

1 WWFSG ist auf Antrag mit Bescheid zum Wohnungsaufwand für zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnungen und für Eigentumswohnungen Wohnbeihilfe

§ 20zu gewähren. Als Wohnungsaufwand gelten lediglich 80 v

H des Aufwandes

§ 20Abs.

4 Z 1 und 4 bzw. Abs. 5. Bei nach § 15 errichteten Eigentumswohnungen ist für die Tilgung und Verzinsung von aufgenommenen Darlehen § 6 Abs. 2 nicht anzuwenden. Im übrigen sind § 20 Abs. 1 bis 3, 5 erster Satz und Abs. 6 sowie § 21 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 23, Absatz eins, WWFSG ist auf Antrag mit Bescheid zum Wohnungsaufwand für zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnungen und für Eigentumswohnungen Wohnbeihilfe

Paragraph 20, zu gewähren. Als Wohnungsaufwand gelten lediglich 80 vH des Aufwandes

Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins, und 4 bzw. Absatz 5, Bei nach Paragraph 15, errichteten Eigentumswohnungen ist für die Tilgung und Verzinsung von aufgenommenen Darlehen Paragraph 6, Absatz 2, nicht anzuwenden. Im übrigen sind Paragraph 20, Absatz eins bis 3, 5 erster Satz und Absatz 6, sowie Paragraph 21, sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung gem. § 25 Abs. 1 WWFSG 1989 durch Verordnung festzusetzen.Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung gem. Paragraph 25, Absatz eins, WWFSG 1989 durch Verordnung festzusetzen. Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Bescheide und Zeugnisse in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück sind

Absatz 2 von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Bescheide und Zeugnisse in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe nach dem römisch eins. Hauptstück sind

Absatz 2 von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Über den Anspruch auf Wohnbeihilfe kann

Absatz 3 weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Erkenntnis vom 11.12.2012, Zl. 2011/05/0088, dass nach § 20 Abs. 1 WWFSG 1989, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, die tatsächliche (unzumutbare) Belastung des Mieters einer Wohnung mit dem Wohnungsaufwand eine - dieser Bestimmung innewohnende - Grundvoraussetzung für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist, deren Fehlen zu einer Abweisung des Antrages auf Wohnbeihilfe führen muss. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Erkenntnis vom 11.12.2012, Zl. 2011/05/0088, dass nach Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, die tatsächliche (unzumutbare) Belastung des Mieters einer Wohnung mit dem Wohnungsaufwand eine - dieser Bestimmung innewohnende - Grundvoraussetzung für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist, deren Fehlen zu einer Abweisung des Antrages auf Wohnbeihilfe führen muss. Die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung

§ 23i

Vm § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 ist auf Grund des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ein Teil des monatlichen Familieneinkommens im Sinne des § 2 Z 15 WWFSG 1989. Die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung

Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, WWFSG 1989 ist auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ein Teil des monatlichen Familieneinkommens im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG

  1. Was als "Einkommen" iSd WWFSG 1989 zu verstehen ist, wird in § 2 Z 14 leg. cit. definiert. Was als "Einkommen" iSd WWFSG 1989 zu verstehen ist, wird in Paragraph 2, Ziffer 14, leg. cit. definiert. Aus der Definition des Familieneinkommens in § 2 Z 15 WWFSG 1989 folgt, dass die - jeweils aus dem Einkommensteuerrecht abgeleiteten - zusammengezählten Einkünfte des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal, für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen werden. Bezüglich der jeweiligen Einkommen der für das Familieneinkommen maßgeblichen Personen verweist das WWFSG 1989 auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der Fassung BGBl. Nr. 132/
  2. Der Gesetzgeber des WWFSG 1989 hat durch diese ausdrückliche Anordnung zum Ausdruck gebracht, inwieweit der Einkommensbegriff für den Bereich der Wohnbauförderung anderes als im Einkommensteuerrecht gelten soll. Insoweit daher nichts Abweichendes in der Begriffsbestimmung des § 2 Z 14 WWFSG 1989 angeordnet wird, ist also vom einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff auszugehen (vgl. hiezu VwGH 21.09.2007, 2006/05/0276 sowie das Erkenntnis vom 18.12.2006, 2005/05/0319).Aus der Definition des Familieneinkommens in Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 folgt, dass die - jeweils aus dem Einkommensteuerrecht abgeleiteten - zusammengezählten Einkünfte des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal, für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen werden. Bezüglich der jeweiligen Einkommen der für das Familieneinkommen maßgeblichen Personen verweist das WWFSG 1989 auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 2002,. Der Gesetzgeber des WWFSG 1989 hat durch diese ausdrückliche Anordnung zum Ausdruck gebracht, inwieweit der Einkommensbegriff für den Bereich der Wohnbauförderung anderes als im Einkommensteuerrecht gelten soll. Insoweit daher nichts Abweichendes in der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 angeordnet wird, ist also vom einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff auszugehen vergleiche hiezu VwGH 21.09.2007, 2006/05/0276 sowie das Erkenntnis vom 18.12.2006, 2005/05/0319). Sozialhilfeleistungen sind keine Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG, vielmehr handelt es sich um Bezüge und Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG, deren Berücksichtigung mangels Anführung in § 2 Z 14 Wiener Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ausgeschlossen ist. Familienbeihilfe, Pflegegeld und Sozialhilfe, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, zählen nicht zum Einkommen (Hinweis auf Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, 23). Diese Autoren stellen - im Zusammenhang mit § 48 Abs. 3 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, der auf § 11 Abs. 4 WWFSG verweist und inhaltlich dem § 61 Abs. 5 WWFSG entspricht - auch klar (Seite 126), dass die Mietbeihilfe des Landes Wien im Rahmen der Sozialhilfekompetenz erst dann gewährt wird, wenn weder auf Mietzinsbeihilfe (nach § 107 EStG) noch auf Wohnbeihilfe (gemeint: nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) Anspruch besteht. (s. VwGH 10.09.2008, 2006/05/0120).Sozialhilfeleistungen sind keine Einkunftsart nach Paragraph 2, Absatz 3, EStG, vielmehr handelt es sich um Bezüge und Beihilfen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG, deren Berücksichtigung mangels Anführung in Paragraph 2, Ziffer 14, Wiener Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ausgeschlossen ist. Familienbeihilfe, Pflegegeld und Sozialhilfe, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, zählen nicht zum Einkommen (Hinweis auf Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, 23). Diese Autoren stellen - im Zusammenhang mit Paragraph 48, Absatz 3, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, der auf Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG verweist und inhaltlich dem Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG entspricht - auch klar (Seite 126), dass die Mietbeihilfe des Landes Wien im Rahmen der Sozialhilfekompetenz erst dann gewährt wird, wenn weder auf Mietzinsbeihilfe (nach Paragraph 107, EStG) noch auf Wohnbeihilfe (gemeint: nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) Anspruch besteht. (s. VwGH 10.09.2008, 2006/05/0120). Der für die Gewährung von Wohnbeihilfe maßgebliche Einkommensbegriff des § 2 Z 14 WWFSG 1989 umfasst durch den Verweis auf § 29 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 auch Unterhaltsleistungen (an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen). Der für die Gewährung von Wohnbeihilfe maßgebliche Einkommensbegriff des Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 umfasst durch den Verweis auf Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1988 auch Unterhaltsleistungen (an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen). Aus der Regelung des § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 in der damals geltenden Fassung (nun seit der Novelle LGBl. Nr. 41/2010 Abs. 6 erster Satz leg. cit), wonach sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden vermindert, ergibt sich, dass es sich hiebei um Zahlungen handeln muss, die wie die Wohnbeihilfe selbst zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden, also so wie die Wohnbeihilfe selbst den Zweck erfüllen, den Eigentümer der Wohnung vor einer unzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung zu schützen (vgl VwGH 21.09.2007, 2006/05/0276). Daraus lässt sich ableiten, dass Unterhaltszahlungen seitens des Unterhaltspflichtigen nur dann unter den Einkommensbegriff im Sinne des § 14 WWFSG 1989 subsumiert werden können, wenn es sich dabei um diesbezüglich ausdrücklich zweckgewidmete Zahlungen handelt, die den Mieter der Wohnung vor unzumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung schützen sollen (in diesem Sinne VwGH 30.01.2014, 2013/05/0189). Aus der Regelung des Paragraph 20, Absatz 6, WWFSG 1989 in der damals geltenden Fassung (nun seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2010, Absatz 6, erster Satz leg. cit), wonach sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden vermindert, ergibt sich, dass es sich hiebei um Zahlungen handeln muss, die wie die Wohnbeihilfe selbst zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden, also so wie die Wohnbeihilfe selbst den Zweck erfüllen, den Eigentümer der Wohnung vor einer unzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung zu schützen vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0276). Daraus lässt sich ableiten, dass Unterhaltszahlungen seitens des Unterhaltspflichtigen nur dann unter den Einkommensbegriff im Sinne des Paragraph 14, WWFSG 1989 subsumiert werden können, wenn es sich dabei um diesbezüglich ausdrücklich zweckgewidmete Zahlungen handelt, die den Mieter der Wohnung vor unzumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung schützen sollen (in diesem Sinne VwGH 30.01.2014, 2013/05/0189). Diesen Bestimmungen (oder auch anderen Bestimmungen des Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Einkommen der Wohnbeihilfenwerberin auch fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen hinzuzurechnen wären; dazu mangelt es an einer entsprechenden Anordnung - anders etwa nach § 10 Abs. 4 WMG 2010 - im Gesetz (vgl. etwa VwGH 11.12.2012, 2011/05/0088 sowie vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0001). Die Behörde kann sich daher insoweit nicht mit Erfolg auf einen allfälligen fiktiven, aber möglicherweise nicht realisierten Anspruch des Beihilfenwerbers auf eine Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit (als Teil eines fiktiven, möglicherweise nicht realisierten Unterhaltsanspruchs) berufen. Anders wäre es, wenn sich sachverhaltsmäßig ergebe, dass die Wohnungskosten entweder von den Unterhaltspflichtigen (Eltern) bestritten werden oder der Wohnbeihilfenwerber diese zwar selbst bezahlte, jedoch hiervon durch entsprechend zweckgewidmete Leistungen der Unterhaltspflichtigen (Eltern) ganz oder teilweise entlastet wäre (vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0001). Diesen Bestimmungen (oder auch anderen Bestimmungen des Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Einkommen der Wohnbeihilfenwerberin auch fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen hinzuzurechnen wären; dazu mangelt es an einer entsprechenden Anordnung - anders etwa nach Paragraph 10, Absatz 4, WMG 2010 - im Gesetz vergleiche etwa VwGH 11.12.2012, 2011/05/0088 sowie vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0001). Die Behörde kann sich daher insoweit nicht mit Erfolg auf einen allfälligen fiktiven, aber möglicherweise nicht realisierten Anspruch des Beihilfenwerbers auf eine Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit (als Teil eines fiktiven, möglicherweise nicht realisierten Unterhaltsanspruchs) berufen. Anders wäre es, wenn sich sachverhaltsmäßig ergebe, dass die Wohnungskosten entweder von den Unterhaltspflichtigen (Eltern) bestritten werden oder der Wohnbeihilfenwerber diese zwar selbst bezahlte, jedoch hiervon durch entsprechend zweckgewidmete Lei

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