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{'item': 'VGW-122/008/5957/2016'}

Obsah (7)§ 79§ 28§ 25a§ 356§ 77§ 74§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlVGW-122/008/5957/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. B

§ 79Abs. 1 Gew

O vorgeschriebenen Auflagenpunkt 3) zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der M. Ges.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 28.4.2016, gegen den mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .... Bezirk, vom 30.3.2016, Zl. 259029-2016-3,

Paragraph 79, Absatz eins, GewO vorgeschriebenen Auflagenpunkt 3) zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Auflagenpunkt 3 des zitierten Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Auflagenpunkt 3 des zitierten Bescheides ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurden

§ 79Abs. 1 Gew

O fünf zusätzliche Auflagen für die Betriebsanlage im Standort D.-gasse, Wien, in welcher die M. GmBH ein Fitnesscenter betreibt, vorgeschrieben. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurden

Paragraph 79, Absatz eins, GewO fünf zusätzliche Auflagen für die Betriebsanlage im Standort D.-gasse, Wien, in welcher die M. GmBH ein Fitnesscenter betreibt, vorgeschrieben. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde durch die Anlageninhaberin erhoben, die sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich gegen die Vorschreibung des Auflagenpunktes 3) richtet. Dieser lautet wie folgt: „3) Im Trainingsbereich Rot ist der für die Verwendung von Hanteln vorgesehene Bereich eindeutig zu kennzeichnen und mit einer derartigen Bodenschalldämmung zu versehen, dass in der direkt darüber befindlichen Wohnung Stg. 2/21 Lärmbelästigungen (Körperschalleinträge) hintangehalten werden. Ein von einer fachkundigen Person erstellter Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Bodenschalldämmung und die ausreichende Dimensionierung des Fußbodenaufbaus zur Hintanhaltung von Lärmbelästigungen (Körperschalleinträgen) ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht durch Organe der Behörde bereitzuhalten.“ Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die vorgeschriebene Auflage insoweit gegen das Erforderlichkeitsgebot verstoße, als mit ihr nicht nur unzumutbare Lärmbelästigungen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO, sondern dem Wortlaut nach vielmehr jegliche Lärmbelästigung hintangehalten werden solle. Darüber hinaus erweise sich die in Rede stehende Auflage auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit als unzulässig, weil aus ihrem Inhalt nicht klar erkennbar sei, welche Beschaffenheit die vorgeschriebene Bodenschalldämmung aufweisen müsse, um das in der Auflage vorgeschriebene Ziel der Hintanhaltung von Lärmbelästigungen erreichen zu können. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die vorgeschriebene Auflage insoweit gegen das Erforderlichkeitsgebot verstoße, als mit ihr nicht nur unzumutbare Lärmbelästigungen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO, sondern dem Wortlaut nach vielmehr jegliche Lärmbelästigung hintangehalten werden solle. Darüber hinaus erweise sich die in Rede stehende Auflage auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit als unzulässig, weil aus ihrem Inhalt nicht klar erkennbar sei, welche Beschaffenheit die vorgeschriebene Bodenschalldämmung aufweisen müsse, um das in der Auflage vorgeschriebene Ziel der Hintanhaltung von Lärmbelästigungen erreichen zu können. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des Auflagenpunktes 3) dahingehend, als vor dem Wort „Lärmbelästigungen“ jeweils das Wort „unzumutbar“ eingefügt werden sollte. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtes führte der lärmtechnische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 22 mit Schreiben vom 12. Juli 2016 aus, dass der Auflagenpunkt 3 in seinen Spezifikationen derzeit nicht bestimmbar sei, da eine eindeutige Kennzeichnung des Bereiches, in welchen die Hanteln bei unsachgemäßem Gebrauch herunterfallen könnten, fehle. Eine Dimensionierung des erforderlichen Schalldämmmaßes sei daher bei derzeitigem Stand nicht möglich. Dies sei eine komplexe Aufgabe, da hierbei die unterschiedlichen Gewichte, die Fallhöhe, die betroffene Fläche, der durch das Fallenlassen entstehende Impuls bzw. die Leitfrequenzen zunächst bestimmt und in weiterer Folge ein geeignetes Material bestimmt werden müsse. Diese Berechnungen und die Auswahl der geeigneten Materialien könnten durch einen Ziviltechniker erfolgen. Mit Schreiben vom 9. August 2016 wurden jene Nachbarn (B., Ma. und S.), welchen bereits Parteistellung im Grundgenehmigungsverfahren zur Zl. 262978/13 durch Erhebung rechtzeitiger und tauglicher Einwendungen zukam, zu einer Äußerung zur Beschwerde eingeladen, da diesen Nachbarn auch im gegenständlichen Verfahren

§ 356Abs. 3 Gew

O Parteistellung zukommt. Binnen offener Frist hat sich nur Herr Ma. mit E-Mail vom

  1. August 2016 geäußert. In seinem Schreiben führte er aus, dass sich für ihn die Frage stelle, wer bestimme, was als „zumutbar“ gelte und wer dies in Zukunft überprüfen solle. Belastende und gesundheitsgefährdende Vibrationen durch den Betrieb des Fitnesscenters stünden an der Tagesordnung, und zwar tagtäglich von 6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends. Mit Schreiben vom
  2. August 2016 wurden jene Nachbarn (B., Ma. und S.), welchen bereits Parteistellung im Grundgenehmigungsverfahren zur Zl. 262978/13 durch Erhebung rechtzeitiger und tauglicher Einwendungen zukam, zu einer Äußerung zur Beschwerde eingeladen, da diesen Nachbarn auch im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 356, Absatz 3, GewO Parteistellung zukommt. Binnen offener Frist hat sich nur Herr Ma. mit E-Mail vom

  1. August 2016 geäußert. In seinem Schreiben führte er aus, dass sich für ihn die Frage stelle, wer bestimme, was als „zumutbar“ gelte und wer dies in Zukunft überprüfen solle. Belastende und gesundheitsgefährdende Vibrationen durch den Betrieb des Fitnesscenters stünden an der Tagesordnung, und zwar tagtäglich von 6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Ad Spruchpunkt I : Ad Spruchpunkt römisch eins :
  2. Enthält der verwaltungsbehördliche Bescheid mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht geändert werden (vgl. VwGH 24.06.2015, 2012/10/0012).
  3. Enthält der verwaltungsbehördliche Bescheid mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht geändert werden vergleiche VwGH 24.06.2015, 2012/10/0012). Durch die Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung des Auflagenpunktes 3) war „Sache" des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahrens demnach nur mehr die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Auflagenpunktes (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092 zur Einschränkung eines Rechtsmittels), während die unter einem vorgeschriebenen Auflagenpunkte 1), 2), 4) und 5) in Rechtskraft erwachsen sind.Durch die Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung des Auflagenpunktes 3) war „Sache" des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahrens demnach nur mehr die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Auflagenpunktes vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092 zur Einschränkung eines Rechtsmittels), während die unter einem vorgeschriebenen Auflagenpunkte 1), 2), 4) und 5) in Rechtskraft erwachsen sind. 2.

74 Abs. 2 Z 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a.2.

74 Absatz 2, Ziffer 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a. 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

§ 77Abs. 1 Gew

O ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist

§ 77Abs. 2 Gew

O danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist

Paragraph 77, Absatz 2, GewO danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. 3.

§ 79Abs. 1 Gew

O 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die

§ 74Abs.

2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. 3.

Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.

§ 79Abs. 3 Gew

O hat die Behörde, wenn der hinreichende Schutz der

§ 74Abs.

2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen nach § 79 Abs. 1 oder 2 leg. cit. nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 79 Abs. 1 leg. cit.) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 GewO ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

Paragraph 79, Absatz 3, GewO hat die Behörde, wenn der hinreichende Schutz der

Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. wahrzunehmenden Interessen nach Paragraph 79, Absatz eins, oder 2 leg. cit. nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 79, Absatz eins, leg. cit.) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 81, Absatz eins, GewO ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

  1. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass sich aus der Zusammenschau der relevanten Bestimmungen ergibt, dass ein gewisses Ausmaß an Belästigung oder Beeinträchtigung folglich hingenommen werden muss, soll nicht die gewerbliche Tätigkeit völlig unterbunden werden (vgl. auch VwGH 15.10 2003, 2002/04/0073; VwGH 22.5.2003, 2001/04/0168).
  2. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass sich aus der Zusammenschau der relevanten Bestimmungen ergibt, dass ein gewisses Ausmaß an Belästigung oder Beeinträchtigung folglich hingenommen werden muss, soll nicht die gewerbliche Tätigkeit völlig unterbunden werden vergleiche auch VwGH 15.10 2003, 2002/04/0073; VwGH 22.5.2003, 2001/04/0168). Mit Vorschreibung des Auflagenpunktes 3) verstößt die Behörde demnach gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, wonach dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Wahrung der in § 77 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (vgl.VwGH 15.9.2006, 2005/04/0026). Eine Auflage wie die gegenständlich bekämpfte erweist sich im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Judikatur insoweit als überschießend, als mit ihr nicht nur unzumutbare, sondern ihrem Wortlaut nach jegliche Lärmbelästigungen in der im Bescheid näher bezeichneten Nachbarwohnung hintangehalten werden sollen. Mit Vorschreibung des Auflagenpunktes 3) verstößt die Behörde demnach gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, wonach dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Wahrung der in Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (vgl.VwGH 15.9.2006, 2005/04/0026). Eine Auflage wie die gegenständlich bekämpfte erweist sich im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Judikatur insoweit als überschießend, als mit ihr nicht nur unzumutbare, sondern ihrem Wortlaut nach jegliche Lärmbelästigungen in der im Bescheid näher bezeichneten Nachbarwohnung hintangehalten werden sollen.
  3. Auflagen sind darüber hinaus nur dann zulässig, wenn sie konkrete Gebote und Verbote enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, klar gefasst und bestimmt sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. etwa VwGH vom
  4. April 1999, Zl. 98/04/0225, sowie VwGH vom 24.02.2006, Zl. 2001/04/0153).
  5. Auflagen sind darüber hinaus nur dann zulässig, wenn sie konkrete Gebote und Verbote enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, klar gefasst und bestimmt sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist vergleiche , etwa VwGH vom
  6. April 1999, Zl. 98/04/0225, sowie VwGH vom 24.02.2006, Zl. 2001/04/0153). Es widerspricht etwa dem Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen, wenn dem Anlageninhaber aufgetragen wird, „wirksame" Maßnahmen zu ergreifen, ohne diese Maßnahmen näher zu konkretisieren, wobei es dem Anlageninhaber überlassen bleibt, welche Maßnahmen er im Einzelnen für „wirksam" hält und ergreift (vgl. VwGH vom
  7. Mai 1995, Zl. 95/04/0035, sowie VwGH vom 24.02.2006, Zl. 2001/04/0153). Gleiches hat für die Vorschreibung eines Emissionsgrenzwertes zu gelten (VwGH vom 22.3.2000, Zl. 99/04/0213).Es widerspricht etwa dem Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen, wenn dem Anlageninhaber aufgetragen wird, „wirksame" Maßnahmen zu ergreifen, ohne diese Maßnahmen näher zu konkretisieren, wobei es dem Anlageninhaber überlassen bleibt, welche Maßnahmen er im Einzelnen für „wirksam" hält und ergreift vergleiche VwGH vom
  8. Mai 1995, Zl. 95/04/0035, sowie VwGH vom 24.02.2006, Zl. 2001/04/0153). Gleiches hat für die Vorschreibung eines Emissionsgrenzwertes zu gelten (VwGH vom 22.3.2000, Zl. 99/04/0213). Die bekämpfte Auflage genügt der vom VwGH geforderten Konkretisierungspflicht in keiner Weise: Sie sieht das Versehen des Hanteltrainingsbereiches mit einer „derartigen Bodenschalldämmung“ vor, „dass in der direkt darüber befindlichen Wohnung Stg. 2/21 Lärmbelästigungen (Körperschalleinträge) hintangehalten werden.“, ohne das Schalldämmungsausmaß zu bestimmen, sodass es dem Bescheidadressaten überlassen bleibt, welche Maßnahme er für technisch geeignet hält. Auch mit dem Hinweis, „dass in der direkt darüber befindlichen Wohnung Stg. 2/21 Lärmbelästigungen (Körperschalleinträge) hintangehalten werden“ sollen, wird das Konkretisierungsgebot gröblichst verletzt, weil nicht klar hervorgeht, an welchem Punkt der Nachbarwohnung dies ermittelt werden soll oder ob dies an jedem Punkt der Nachbarwohnung zu gelten hat. Die Formulierung der Auflage macht eine jederzeitige Überprüfung der Auflage durch die Behörde von vornherein unmöglich.
  9. Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes

§ 79Abs. 3 Gew

O ist, dass der hinreichende Schutz der

§ 74Abs. 2 Gew

O wahrzunehmenden Interessen nach § 79 Abs. 1 oder 2 leg.cit. nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde. Eine Auflage - bezogen auf eine Vorschreibung nach § 79 Abs. 1 oder 2 GewO - ändert dann „die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen", wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (vgl. VwGH 26.06.2002, Zl. 2002/04/0037, und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre; ebenso VwGH 15.10.2003, 2000/04/0193 und VwGH 21.12.2004, 2003/04/0094). 6. Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes

Paragraph 79, Absatz 3, GewO ist, dass der hinreichende Schutz der

Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen nach Paragraph 79, Absatz eins, oder 2 leg.cit. nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde. Eine Auflage - bezogen auf eine Vorschreibung nach Paragraph 79, Absatz eins, oder 2 GewO - ändert dann „die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen", wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift vergleiche , VwGH 26.06.2002, Zl. 2002/04/0037, und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre; ebenso VwGH 15.10.2003, 2000/04/0193 und VwGH 21.12.2004, 2003/04/0094).

  1. Der Inhalt des im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
  2. Februar 2016 legt bereits nahe, dass ein „Sanierungskonzept“ hinsichtlich der durch die Trainingsgeräte entstehenden Lärmbelästigungen sinnvoll wäre, was bedeutet, dass nur solche Auflagen zur Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen durch den Betrieb der Anlage vorgeschrieben werden könnten, die die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern. Insbesondere das geforderte Anbringen einer Bodenschalldämmung führt dazu, dass der hinreichende Schutz nur durch Vorschreibung einer Auflage erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, sodass in diesem Falle das amtswegige Verfahren nach § 79 Abs. 3 GewO greift. Die Vorschreibung der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen der MA 22 vorgeschlagenen Maßnahme der Bodenschalldämmung würde nämlich einen teilweisen Umbau der Betriebsanlage erfordern und so in die Substanz des verliehenen Rechts eingreifen (z.B. VwGH 15.10.2003, 2000/04/04/0193).
  3. Der Inhalt des im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
  4. Februar 2016 legt bereits nahe, dass ein „Sanierungskonzept“ hinsichtlich der durch die Trainingsgeräte entstehenden Lärmbelästigungen sinnvoll wäre, was bedeutet, dass nur solche Auflagen zur Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen durch den Betrieb der Anlage vorgeschrieben werden könnten, die die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern. Insbesondere das geforderte Anbringen einer Bodenschalldämmung führt dazu, dass der hinreichende Schutz nur durch Vorschreibung einer Auflage erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, sodass in diesem Falle das amtswegige Verfahren nach Paragraph 79, Absatz 3, GewO greift. Die Vorschreibung der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen der MA 22 vorgeschlagenen Maßnahme der Bodenschalldämmung würde nämlich einen teilweisen Umbau der Betriebsanlage erfordern und so in die Substanz des verliehenen Rechts eingreifen (z.B. VwGH 15.10.2003, 2000/04/04/0193). Auch die vom Verwaltungsgericht Wien eingeholte Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
  5. Juli 2016 indiziert, dass eine Dimensionierung des Schalldämmausmaßes ohne genaue Kennzeichnung des Hanteltrainingsbereiches nicht möglich ist. Die Betriebsbeschreibung ist nämlich in einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers als Ausfluss seiner Antragslegitimation vorbehalten und daher einer Änderung durch Auflagen nicht zugänglich (VwGH 25.4.1995, 93/04/0105 u.a.).
  6. Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen auf Grundlage der Bestimmung des § 79 Abs. 1 GewO, was sich insbesondere aus der Begründung des Bescheides, nicht hingegen aus seinem Spruch, in dem lediglich „§ 79 GewO“ als Rechtsgrundlage angeführt wird, ergibt. Im Hinblick darauf, dass Parteien des Grundgenehmigungsverfahrens

§ 356Abs. 3 Gew

O Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1 GewO) und im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3 GewO), nicht hingegen jedoch Parteistellung in jenem Verfahren zukommt, mit welchem dem Betriebsanlageninhaber die Vorlage eines Sanierungskonzeptes

§ 79Abs. 3 Gew

O aufgetragen wird, ergibt sich, dass es sich bei der Vorschreibung von Auflagen

§ 79Abs. 1 Gew

O und dem Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes im Sinne des § 79 Abs. 3 GewO nicht um ein- und denselben Prozessgegenstand handeln kann; dies schließt nämlich bereits der unterschiedliche (gesetzlich definierte) Parteienkreis der beiden Verfahren aus. 8. Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, GewO, was sich insbesondere aus der Begründung des Bescheides, nicht hingegen aus seinem Spruch, in dem lediglich „§ 79 GewO“ als Rechtsgrundlage angeführt wird, ergibt. Im Hinblick darauf, dass Parteien des Grundgenehmigungsverfahrens

Paragraph 356, Absatz 3, GewO Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraph 79, Absatz eins, GewO) und im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (Paragraph 79, Absatz 3, GewO), nicht hingegen jedoch Parteistellung in jenem Verfahren zukommt, mit welchem dem Betriebsanlageninhaber die Vorlage eines Sanierungskonzeptes

Paragraph 79, Absatz 3, GewO aufgetragen wird, ergibt sich, dass es sich bei der Vorschreibung von Auflagen

Paragraph 79, Absatz eins, GewO und dem Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes im Sinne des Paragraph 79, Absatz 3, GewO nicht um ein- und denselben Prozessgegenstand handeln kann; dies schließt nämlich bereits der unterschiedliche (gesetzlich definierte) Parteienkreis der beiden Verfahren aus. Hinzu kommt, dass sich bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid

§ 79Abs. 1 Gew

O das Verwaltungsgericht auf die Beurteilung der ihm im Rahmen der „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG vorgelegten Frage zu beschränken hat, hier also auf die rechtliche Frage der Deckung der bekämpften Auflage durch § 79 Abs. 1 GewO. Dem Verwaltungsgericht Wien war es daher verwehrt, aufgrund eigener Ermittlungen die allfällige Notwendigkeit des Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes

§ 79Abs. 3 Gew

O festzustellen, weil es dadurch nach Meinung des Verwaltungsgerichtes zu einem Austausch des Prozessgegenstandes gekommen wäre. Diese Rechtsansicht wird auch durch den Aspekt unterstützt, dass das Verwaltungsgericht Wien – wenn es aufgrund des Primats der Sachentscheidungspflicht erstmals die Vorlage des Sanierungskonzeptes auftragen würde – der Anlageninhaberin de facto eine „Instanz“ nehmen würde. Hinzu kommt, dass sich bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid

Paragraph 79, Absatz eins, GewO das Verwaltungsgericht auf die Beurteilung der ihm im Rahmen der „Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vorgelegten Frage zu beschränken hat, hier also auf die rechtliche Frage der Deckung der bekämpften Auflage durch , Paragraph 79, Absatz eins, GewO. Dem Verwaltungsgericht Wien war es daher verwehrt, aufgrund eigener Ermittlungen die allfällige Notwendigkeit des Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes

Paragraph 79, Absatz 3, GewO festzustellen, weil es dadurch nach Meinung des Verwaltungsgerichtes zu einem Austausch des Prozessgegenstandes gekommen wäre. Diese Rechtsansicht wird auch durch den Aspekt unterstützt, dass das Verwaltungsgericht Wien – wenn es aufgrund des Primats der Sachentscheidungspflicht erstmals die Vorlage des Sanierungskonzeptes auftragen würde – der Anlageninhaberin de facto eine „Instanz“ nehmen würde. Eine Zurückverweisung der Rechtssache

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kam nämlich deshalb nicht in Betracht, weil dies Identität der Rechtssache im Sinne der Identität des Prozessgegenstandes voraussetzt. Da das Verwaltungsgericht Wien der Ansicht ist, dass anstelle einer Auflagenvorschreibung nach § 79 Abs. 1 GewO richtiger Weise mit einem Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes seitens der Verwaltungsbehörde hätte vorgegangen werden müssen, kam aus allen genannten Gründen nur die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Auflagenpunktes 3) in Betracht.Eine Zurückverweisung der Rechtssache

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kam nämlich deshalb nicht in Betracht, weil dies Identität der Rechtssache im Sinne der Identität des Prozessgegenstandes voraussetzt. Da das Verwaltungsgericht Wien der Ansicht ist, dass anstelle einer Auflagenvorschreibung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO richtiger Weise mit einem Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes seitens der Verwaltungsbehörde hätte vorgegangen werden müssen, kam aus allen genannten Gründen nur die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Auflagenpunktes 3) in Betracht.

  1. Gegenständlich wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht die ersatzlose Aufhebung, sondern die inhaltliche Abänderung des Auflagenpunktes 3) beantragt und im Beschwerdeantrag formuliert, wie diese Auflage künftig lauten möge. Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat. Nach der Rechtsprechung ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer Verbesserung zugänglich, § 13 Abs. 3 AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag" ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH
  2. 2015, Ra 2014/17/0035). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten (vgl. dazu VwGH vom
  3. Dezember 2015, Ra 2015/02/0169). Diesem an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach § 9 VwGVG angelegten Maßstab (vgl. dazu VwGH vom
  4. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; ebenso VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat. Nach der Rechtsprechung ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer Verbesserung zugänglich, Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag" ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche VwGH
  5. 2015, Ra 2014/17/0035). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten vergleiche dazu VwGH vom
  6. Dezember 2015, Ra 2015/02/0169). Diesem an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach Paragraph 9, VwGVG angelegten Maßstab vergleiche dazu VwGH vom
  7. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; ebenso VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Es kann sohin im Sinne des Rechtsschutzes und im Hinblick auf die bisher zu§ 27 VwGVG ergangene Judikatur des VwGH nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit einer ersatzlosen Aufhebung des von ihr bekämpften Auflagenpunktes nicht einverstanden gewesen wäre und eine solche Aufhebung nicht intendiert hätte, hätte sie gewusst, dass die in Rede stehende Auflage nicht auf Grund von § 79 Abs. 1 GewO hätte vorgeschrieben werden dürfen und das Verwaltungsgericht nur deshalb, weil es den Prozessgegenstand nicht ändern darf, mit einer ersatzlosen Aufhebung des bekämpften Auflagenpunktes vorgehen musste. Es kann sohin im Sinne des Rechtsschutzes und im Hinblick auf die bisher zu, Paragraph 27, VwGVG ergangene Judikatur des VwGH nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit einer ersatzlosen Aufhebung des von ihr bekämpften Auflagenpunktes nicht einverstanden gewesen wäre und eine solche Aufhebung nicht intendiert hätte, hätte sie gewusst, dass die in Rede stehende Auflage nicht auf Grund von Paragraph 79, Absatz eins, GewO hätte vorgeschrieben werden dürfen und das Verwaltungsgericht nur deshalb, weil es den Prozessgegenstand nicht ändern darf, mit einer ersatzlosen Aufhebung des bekämpften Auflagenpunktes vorgehen musste.
  8. Bemerkt wird, dass die Behörde aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage die Einleitung eines Verfahrens nach § 79 Abs. 3 GewO von Amts wegen zu prüfen haben wird und dabei unter Hinzuziehung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen bei Festlegung des Sanierungszieles jene Immissionsgrenzwerte bei den exponiertesten Nachbarn (welche dem Akteninhalt nach keine nachträglich zugezogenen Nachbarn sind) festsetzen muss, ab welchen Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen als unzumutbar zu qualifizieren sind. Der Anlageninhaberin wird es in der Folge freistehen, wie sie dieses von der Verwaltungsbehörde festzulegende Sanierungsziel zu erreichen gedenkt und wird sie ein entsprechendes Sanierungskonzept der Verwaltungsbehörde zur Genehmigung [in diesem Verfahren haben jene Nachbarn, welchen Parteistellung im Grundgenehmigungsverfahren im Sinne des § 356 Abs. 1 GewO zukam (Ma., B., S.)

Abs. 3 leg.cit. dann wieder Parteistellung] vorzulegen haben. 10. Bemerkt wird, dass die Behörde aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 79, Absatz 3, GewO von Amts wegen zu prüfen haben wird und dabei unter Hinzuziehung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen bei Festlegung des Sanierungszieles jene Immissionsgrenzwerte bei den exponiertesten Nachbarn (welche dem Akteninhalt nach keine nachträglich zugezogenen Nachbarn sind) festsetzen muss, ab welchen Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen als unzumutbar zu qualifizieren sind. Der Anlageninhaberin wird es in der Folge freistehen, wie sie dieses von der Verwaltungsbehörde festzulegende Sanierungsziel zu erreichen gedenkt und wird sie ein entsprechendes Sanierungskonzept der Verwaltungsbehörde zur Genehmigung [in diesem Verfahren haben jene Nachbarn, welchen Parteistellung im Grundgenehmigungsverfahren im Sinne des Paragraph 356, Absatz eins, , GewO zukam (Ma., B., S.)

Absatz 3, leg.cit. dann wieder Parteistellung] vorzulegen haben. 11.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.11.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Ad Spruchpunkt II):Ad Spruchpunkt römisch zwei): Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit und Bestimmtheit einer Auflage, noch zur Abgrenzung von nach § 79 Abs. 1 GewO vorgeschriebenen Auflagen und einem nach § 79 Abs. 3 GewO vorzuschreibenden Sanierungskonzept ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit und Bestimmtheit einer Auflage, noch zur Abgrenzung von nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO vorgeschriebenen Auflagen und einem nach Paragraph 79, Absatz 3, GewO vorzuschreibenden Sanierungskonzept ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.122.008.5957.2016

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