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{'item': ['VGW-122/008/7393/2016', 'VGW-122/V/008/7395/2016']}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 359b§ 76§ 74§ 77§ 1§ 143§ 111§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlVGW-122/008/7393/2016; VGW-122/V/008/7395/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§ 28Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Vw

GVG wird die gemeinsame Beschwerde der Frau M. R. und des Herrn T. R., soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen,

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die gemeinsame Beschwerde der Frau M. R. und des Herrn T. R., soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II bis VIII. richtet,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei bis römisch acht. richtet,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Dagegen ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Dagegen ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit Spruchpunkt I des im Spruch zitierten Bescheides hat die Verwaltungsbehörde über Antrag der K. OG die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Wien, M.-straße, in welcher das freie Gastgewerbe (Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden) ausgeübt werden soll, in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren durch Feststellungsbescheid nach § 359b Abs. 1 und 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Z 4 der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, unter Vorschreibung einer Reihe von Aufträgen

§ 359bAbs. 1 Gew

O 1994 genehmigt. Mit Spruchpunkt II wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen. Darüber hinaus wurden deren Anträge auf Unterbrechung des Verfahrens (Spruchpunkt III), auf Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung (Spruchpunkt IV), auf Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt V), auf Auftragserteilung an die Anlageninhaberin, ihre Planunterlagen zu ergänzen und zu konkretisieren (Spruchpunkt VI), auf Einholung ergänzender Stellungnahmen der Sachverständigen (Spruchpunkt VII) und auf Beibringung der Zustimmungserklärung der MA 48 (Spruchpunkt VIII) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins des im Spruch zitierten Bescheides hat die Verwaltungsbehörde über Antrag der K. OG die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Wien, M.-straße, in welcher das freie Gastgewerbe (Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden) ausgeübt werden soll, in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren durch Feststellungsbescheid nach Paragraph 359 b, Absatz eins und 2 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, unter Vorschreibung einer Reihe von Aufträgen

Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 genehmigt. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen. Darüber hinaus wurden deren Anträge auf Unterbrechung des Verfahrens (Spruchpunkt römisch drei), auf Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung (Spruchpunkt römisch vier), auf Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt römisch fünf), auf Auftragserteilung an die Anlageninhaberin, ihre Planunterlagen zu ergänzen und zu konkretisieren (Spruchpunkt römisch sechs), auf Einholung ergänzender Stellungnahmen der Sachverständigen (Spruchpunkt römisch sieben) und auf Beibringung der Zustimmungserklärung der MA 48 (Spruchpunkt römisch acht) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit begründet wird, dass die Errichtung des Gastlokales eine unzumutbare Belästigung der beschwerdeführenden Nachbarn durch Lärm, Geruch und Müll darstelle. Die Verwaltungsbehörde habe es unterlassen, Gutachten von Sachverständigen zur Lärmbelästigung bei den Beschwerdeführern und in den Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoß der Betriebsliegenschaft einzuholen. Insoweit sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Darüber hinaus liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde vor, weil gegenständlich nicht das freie Gastgewerbe im Sinne § 111 Abs. 2 Z 3 GewO in der Betriebsanlage ausgeübt werde, da Speisen direkt in der Betriebsanlage zu- und aufbereitet werden würden. Dies sei nicht mehr vom Begriff des freien Gastgewerbes umfasst. Darüber hinaus würden die in der Betriebsanlage verwendeten Geräte nicht in Privathaushalten Verwendung finden. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Einreichplan nicht mit hinreichender Klarheit, dass nicht mehr als acht Verabreichungsplätze im Lokal vorhanden sein sollen. Dies sei insofern von Relevanz, als bereits ein Verfahren über die Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Errichtung eines Schanigartens anhängig ist. Die zum Schutz der Nachbarn vorgeschriebenen Aufträge seien unzureichend. Auflagen betreffend vibrationserzeugende Maschinen und Geräte (wie die Teigknetmaschine und die Lüftungsanlage) würden nicht eingehalten werden, was zu massiven Belästigungen durch Lärm und Vibrationen ebenso wie zu irreparablen Schäden im Mauerwerk führe. Durch die Lüftungsanlage komme es zu Geruchsbelästigungen. Die Interessen der Nachbarn seien nicht hinreichend geschützt und würden die Voraussetzungen für die Genehmigung im vereinfachten Verfahren aus allen diesen Gründen nicht vorliegen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit begründet wird, dass die Errichtung des Gastlokales eine unzumutbare Belästigung der beschwerdeführenden Nachbarn durch Lärm, Geruch und Müll darstelle. Die Verwaltungsbehörde habe es unterlassen, Gutachten von Sachverständigen zur Lärmbelästigung bei den Beschwerdeführern und in den Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoß der Betriebsliegenschaft einzuholen. Insoweit sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Darüber hinaus liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde vor, weil gegenständlich nicht das freie Gastgewerbe im Sinne Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO in der Betriebsanlage ausgeübt werde, da Speisen direkt in der Betriebsanlage zu- und aufbereitet werden würden. Dies sei nicht mehr vom Begriff des freien Gastgewerbes umfasst. Darüber hinaus würden die in der Betriebsanlage verwendeten Geräte nicht in Privathaushalten Verwendung finden. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Einreichplan nicht mit hinreichender Klarheit, dass nicht mehr als acht Verabreichungsplätze im Lokal vorhanden sein sollen. Dies sei insofern von Relevanz, als bereits ein Verfahren über die Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Errichtung eines Schanigartens anhängig ist. Die zum Schutz der Nachbarn vorgeschriebenen Aufträge seien unzureichend. Auflagen betreffend vibrationserzeugende Maschinen und Geräte (wie die Teigknetmaschine und die Lüftungsanlage) würden nicht eingehalten werden, was zu massiven Belästigungen durch Lärm und Vibrationen ebenso wie zu irreparablen Schäden im Mauerwerk führe. Durch die Lüftungsanlage komme es zu Geruchsbelästigungen. Die Interessen der Nachbarn seien nicht hinreichend geschützt und würden die Voraussetzungen für die Genehmigung im vereinfachten Verfahren aus allen diesen Gründen nicht vorliegen. Mit Schriftsatz vom

  1. Juli 2016 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Anlageninhaberin eine Äußerung zur Beschwerde erstattet, in welcher vorgebracht wurde, dass von Amtssachverständigen bei einer Erhebung festgestellt worden sei, dass bei konsensgemäßem Betrieb mit keinen Belästigungen der Nachbarn zu rechnen sei. Die Betriebsanlage sei überdies auch für den Fall, dass der Schanigarten bewilligt werde, unter das freie Gastgewerbe zu subsumieren, weil die Verabreichungsplätze im Gastgarten nicht zu den Verabreichungsplätzen im Lokal hinzuzurechnen seien. Darüber hinaus seien insgesamt 41 Auflagen vorgeschrieben worden. Geruchsbelästigungen seien im Hinblick auf die Montage einer Zu- und Abluft, zu welcher ein Lüftungsbefund vorliege, und durch Ausstattung der Eingangstüre des Lokals mit einem Selbstschließer ausgeschlossen. Die Anlageninhaberin habe außerdem eine getrennte Müllentsorgung auf eigene Kosten organisiert, um die Nachbarn nicht zu belasten. Aus allen diesen Gründen ersuchte die Anlageninhaberin um Bestätigung des bekämpften Bescheides. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage als Imbiss eingerichtet werden soll, wobei insgesamt acht Verabreichungsplätze vorgesehen sind. Die Anlage besteht aus einem 31 m² großen Gastraum mit Schauküche und den projektierten acht Verabreichungsplätzen, einem 9 m² großen Vorbereitungsraum und einem Personal-WC mit Vorraum. Darüber hinaus verfügt sie über eine Lüftungsanlage mit Zu- und Abluft, wobei der Ventilator mit Schalldämpfern ausgestattet ist und die Abluft über eine Dunstabzugshaube und Aktivkohlefilterung straßenseitig ausgeblasen wird. Es wird Hintergrundmusik über eine haushaltsübliche Musikanlage angeboten. Darüber hinaus kommen Grillspieße, Grillplatte, Fritteuse und Pizzaofen zum Einsatz, wobei die elektrische Anschlussleistung der verwendeten Geräte insgesamt unter 70 kW beträgt. Die elektrische Anschlussleistung aller in der Anlage zur Verwendung gelangender Maschinen und Geräte weist insgesamt deutlich weniger als 300 kW auf und das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt sohin insgesamt nicht mehr als 800 m². Bei konsensgemäßem Betrieb und bei Einhaltung der von den elektrotechnischen und gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen ist mit keinen Belästigungen der Nachbarn durch betriebskausale Emissionen zu rechnen. Diese Feststellungen gründen sich auf die Antragsunterlagen, insbesondere auf die Betriebsbeschreibung (Parie D1, welche ebenso wie die anderen Parien einen integrierenden Bescheidbestandteil bildet) in Verbindung mit dem Inhalt des aus Anlass der Beschwerdevorlage von der Verwaltungsbehörde übermittelten Aktes, wonach eine Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs 1 Z 2 GewO (vgl. VwGH vom
  2. Februar 2010, Zl. 2009/04/0283) durch Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines elektrotechnischen Amtssachverständigen durchgeführt worden ist. Diese Feststellungen gründen sich auf die Antragsunterlagen, insbesondere auf die Betriebsbeschreibung (Parie D1, welche ebenso wie die anderen Parien einen integrierenden Bescheidbestandteil bildet) in Verbindung mit dem Inhalt des aus Anlass der Beschwerdevorlage von der Verwaltungsbehörde übermittelten Aktes, wonach eine Einzelfallprüfung im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO vergleiche VwGH vom
  3. Februar 2010, Zl. 2009/04/0283) durch Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines elektrotechnischen Amtssachverständigen durchgeführt worden ist. Rechtlich folgt daraus: Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass
  4. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen

§ 76Abs.

1 oder Bescheiden

§ 76Abs.

2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen

Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden

Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde

§ 359bAbs. 1 Gew

O 1994 das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der

§ 74Abs.

2 sowie der

§ 77Abs.

3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung.so hat die Behörde

Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der

Paragraph 74, Absatz 2, sowie der

Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung.

Abs. 2 leg.cit. hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren

Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die

§ 74Abs.

2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

Absatz 2, leg.cit. hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren

Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.

§ 1

Z 4 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, sind u.a. Betriebsanlagen zur Ausübung des freien Gastgewerbes

§ 143Z 1, 5, 6, 7 oder 8 Gew

O 1994 (nunmehr § 111 Z 3 GewO: „…die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“) dem vereinfachten Verfahren

§ 359bAbs. 1 Gew

O zu unterziehen.

Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, sind u.a. Betriebsanlagen zur Ausübung des freien Gastgewerbes

Paragraph 143, Ziffer eins, 5, 6, 7, oder 8 GewO 1994 (nunmehr Paragraph 111, Ziffer 3, GewO: „…die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“) dem vereinfachten Verfahren

Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO zu unterziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. April 2005 zur Zl. 2003/04/0009 ausgeführt, dass im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren

§ 359bGew

O 1994 den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zukommt. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen (vgl. VwGH vom

  1. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur), insbesondere auch kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs. 2 GewO normierten Voraussetzungen (VwGH 14.11.2007, 2006/04/0132; VwGH 26.9.2005, 2003/04/0101). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. VwGH vom
  2. November 2001, Zlen. 2001/04/0198, 0199; vgl. ebenso VwGH vom
  3. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095; ebenso VwGH vom
  4. November 2004, Zl. 2004/04/0132), im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens jedoch nicht (u.a. VwGH 29.6.2005, 2002/04/0127). Darüber hinaus kommen den Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  5. April 2005 zur Zl. 2003/04/0009 ausgeführt, dass im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren

Paragraph 359 b, GewO 1994 den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zukommt. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen vergleiche VwGH vom

  1. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur), insbesondere auch kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO normierten Voraussetzungen (VwGH 14.11.2007, 2006/04/0132; VwGH 26.9.2005, 2003/04/0101). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu vergleiche VwGH vom
  2. November 2001, Zlen. 2001/04/0198, 0199; vergleiche ebenso VwGH vom
  3. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095; ebenso VwGH vom
  4. November 2004, Zl. 2004/04/0132), im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens jedoch nicht (u.a. VwGH 29.6.2005, 2002/04/0127). Darüber hinaus kommen den Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu. Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage dem Akteninhalt nach rechtzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens bestritten und rechtzeitig taugliche Einwendungen (Befürchtung von Lärm- und Geruchsbelästigungen) erhoben und kommt ihnen dadurch im Hinblick auf die Verfahrensart eingeschränkte Parteistellung zu. In der vorliegenden Beschwerde werden jedoch keine tauglichen Argumente vorgebracht, wonach die gegenständliche Betriebsanlage zu Unrecht unter § 359 Abs. 1 und 2 GewO iVm § 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, subsumiert worden wäre: In der vorliegenden Beschwerde werden jedoch keine tauglichen Argumente vorgebracht, wonach die gegenständliche Betriebsanlage zu Unrecht unter Paragraph 359, Absatz eins und 2 GewO in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, subsumiert worden wäre: So handelt es sich beim (auch vereinfachten) Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage um ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind (VwGH 21.09.2005, 2002/09/0076). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass laut Bewilligungsansuchen und der unter einem eingereichten Betriebsbeschreibung lediglich acht Verabreichungsplätze (projektierter Maßen im Inneren der Betriebsanlage) vorhanden sein sollen. Von dieser Angabe hat die Behörde (in der Folge auch das Verwaltungsgericht) auszugehen, unabhängig, ob bereits ein Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis hinsichtlich des Betriebes eines Schanigartens anhängig ist (dieser Umstand hat daher in diesem Beschwerdeverfahren außer Betracht zu bleiben). Die Anlageninhaberin ist aber (ebenso wie die Verwaltungsbehörde) bereits an dieser Stelle und unpräjudizieller Weise darauf aufmerksam zu machen, dass entgegen der von ihr geäußerten Rechtsansicht in ihrem Schriftsatz vom
  5. Juli 2016 durch die Bereitstellung von mehr als acht Verabreichungsplätzen der Berechtigungsumfang des freien Gastgewerbes

§ 111Abs. 2 Z 3 Gew

O überschritten und tatsächlich das Gastgewerbe

§ 111Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgeübt werden würde (Vw

GH 27.1.2010, 2009/04/0319) und Verabreichungsplätze im Inneren und im Schanigarten (der ja Teil der Betriebsanlage ist) zusammenzurechnen wären (ähnlich VwGH 9.10.2002, 2002/04/0130). Dies hätte nicht nur verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen, sondern könnte auch zu einer Teilschließung des Lokals nach § 360 GewO führen! So handelt es sich beim (auch vereinfachten) Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage um ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind (VwGH 21.09.2005, 2002/09/0076). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass laut Bewilligungsansuchen und der unter einem eingereichten Betriebsbeschreibung lediglich acht Verabreichungsplätze (projektierter Maßen im Inneren der Betriebsanlage) vorhanden sein sollen. Von dieser Angabe hat die Behörde (in der Folge auch das Verwaltungsgericht) auszugehen, unabhängig, ob bereits ein Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis hinsichtlich des Betriebes eines Schanigartens anhängig ist (dieser Umstand hat daher in diesem Beschwerdeverfahren außer Betracht zu bleiben). Die Anlageninhaberin ist aber (ebenso wie die Verwaltungsbehörde) bereits an dieser Stelle und unpräjudizieller Weise darauf aufmerksam zu machen, dass entgegen der von ihr geäußerten Rechtsansicht in ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2016 durch die Bereitstellung von mehr als acht Verabreichungsplätzen der Berechtigungsumfang des freien Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO überschritten und tatsächlich das Gastgewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgeübt werden würde (VwGH 27.1.2010, 2009/04/0319) und Verabreichungsplätze im Inneren und im Schanigarten (der ja Teil der Betriebsanlage ist) zusammenzurechnen wären (ähnlich VwGH 9.10.2002, 2002/04/0130). Dies hätte nicht nur verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen, sondern könnte auch zu einer Teilschließung des Lokals nach Paragraph 360, GewO führen! Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, Auflagen würden nicht eingehalten werden, was zu massiven Belästigungen führe, ist festzuhalten, dass Gegenstand der Genehmigung die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt wurde, ist. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigten) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204). Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedeutet der Wortlaut „Verabreichung von Speisen in einfacher Art“ in § 111 Abs. 1 Z 3 GewO nicht, dass das Speisenangebot in dieser Hinsicht beschränkt ist. Vielmehr muss nur die Art der Verabreichung einfacher Art sein. Es kommt daher nicht darauf an, ob Speisen in der Betriebsanlage auf- oder zubereitet werden, sondern nur darauf, dass die Verabreichung als solche in einfacher Art durchgeführt wird und die Ausstattung und Einrichtung der Betriebsräume nur auf einen kurzen Aufenthalt der Gäste Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedeutet der Wortlaut „Verabreichung von Speisen in einfacher Art“ in Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 3, GewO nicht, dass das Speisenangebot in dieser Hinsicht beschränkt ist. Vielmehr muss nur die Art der Verabreichung einfacher Art sein. Es kommt daher nicht darauf an, ob Speisen in der Betriebsanlage auf- oder zubereitet werden, sondern nur darauf, dass die Verabreichung als solche in einfacher Art durchgeführt wird und die Ausstattung und Einrichtung der Betriebsräume nur auf einen kurzen Aufenthalt der Gäste abgestellt ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, § 111 RZ 20).abgestellt ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Paragraph 111, RZ 20). Diese Voraussetzung liegt gegenständlich vor, gibt es doch in der Betriebsanlage den Projektunterlagen nach nicht einmal ein Gäste-WC (was zeigt, dass die Ausstattung und Einrichtung der Betriebsräume nur auf einen kurzen Aufenthalt der Gäste abgestellt sind). Darüber hinaus ist die gegenständliche Betriebsanlage laut Betriebsbeschreibung als Imbiss konzipiert, was ebenfalls indiziert, dass Ausstattung und Einrichtung der Betriebsräume nur auf einen kurzen Aufenthalt der Gäste abgestellt sind. Das übrige Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf Rügen zur Durchführung des Verfahrens und der dabei eingeholten Sachverständigengutachten, welche sich aus Sicht der Beschwerdeführer als ungenügend erweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2006/04/0132, ausgesprochen, dass bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen

§ 359bAbs. 2 Gew

O das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen sei. Diese Arten von Betriebsanlagen träten zu den in den Z. 1 und 2 des § 359b Abs. 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagen habe die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 GewO vorlägen. Daher sei es nicht erforderlich gewesen, eine „Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO" durchzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2006/04/0132, ausgesprochen, dass bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994,, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen

Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen sei. Diese Arten von Betriebsanlagen träten zu den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagen habe die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GewO vorlägen. Daher sei es nicht erforderlich gewesen, eine „Einzelfallprüfung im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO" durchzuführen. Der Verfassungsgerichtshof gelangte in seinem Erkenntnis vom

  1. März 2004, G 124/03, V 86/03, VfSlg. 17.165, im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zum Ergebnis, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens dann nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße, wenn - zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – „der Behörde eine Einzelfallprüfung zur Pflicht (wenngleich ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien) gemacht wird". Dieser letztgenannten verfassungskonformen Interpretation hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  2. Februar 2010 zur Zl. 2009/04/0283 angeschlossen. Dem Nachbarn kommen aber auch danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Da laut VwGH mit Blick auf § 13 Abs. 1 VwGG insofern keine Änderung der Rechtsstellung der Nachbarn eingetreten ist, gelangte er im besagten Erkenntnis zur Ansicht, dass bei mangelhafter Durchführung einer Einzelfallprüfung die Nachbarn nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind (vgl. dazu auch VwGH 25.01.2011, 2010/04/0130; VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0054).Dieser letztgenannten verfassungskonformen Interpretation hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  3. Februar 2010 zur , Zl. 2009/04/0283 angeschlossen. Dem Nachbarn kommen aber auch danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Da laut VwGH mit Blick auf Paragraph 13, Absatz eins, VwGG insofern keine Änderung der Rechtsstellung der Nachbarn eingetreten ist, gelangte er im besagten Erkenntnis zur Ansicht, dass bei mangelhafter Durchführung einer Einzelfallprüfung die Nachbarn nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind vergleiche dazu auch VwGH 25.01.2011, 2010/04/0130; VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0054). Die beiden von der Behörde beigezogenen elektrotechnischen und gewerbetechnischen Amtssachverständigen haben – wenn auch rudimentär – aus Anlass der Augenscheinsverhandlungen vom
  4. Dezember 2015 und vom
  5. Februar 2016 sowie in einer Stellungnahme vom
  6. März 2016 sich mit den Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn in tatsächlicher Hinsicht auseinandergesetzt. So hat der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Schreiben vom
  7. März 2016 gegenüber der Verwaltungsbehörde (AS 189 des verwaltungsbehördlichen Aktes) ausgeführt, dass durch eine Dunstabzugshaube über den Kochstellen die entstehenden Gerüche und Wärme abgesaugt werden und eine Aktivkohlefilterung als Geruchsfilter dient. Ebenso hat er ausgeführt, dass die Abfallmengen im Abfallwirtschaftskonzept realistisch für einen Take-away-Imbiss mit Augenmerk auf den Gassenverkauf erscheinen. Er gelangte zum Ergebnis, dass bei konsensgemäßem Betrieb der Betriebsanlage und Einhaltung aller vorgeschlagenen Auflagenpunkte mit keinen Belästigungen der Nachbarn durch betriebskausale Emissionen zu rechnen ist. Sohin wurde also eine Einzelfallprüfung durchgeführt, wobei den Beschwerdeführern im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des VwGH kein subjektives Recht auf Durchführung einer mängelfreien Einzelfallprüfung zukommt. Da die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer, über welche mit den Spruchpunkten II bis VIII des angefochtenen Bescheides abgesprochen worden ist, sich nicht im Rahmen der auf die Verfahrenswahl eingeschränkten Parteistellung bewegen, waren sie von der Verwaltungsbehörde zu Recht als unzulässig mangels Parteistellung zurückzuweisen und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen (obwohl über die Anträge III bis VIII nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien seitens der Behörde nicht bescheidmäßig abgesprochen hätte werden müssen, sondern mit bloßen Verfahrensanordnungen, deren Rechtswidrigkeit dann in der Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid hätte behauptet werden müssen, das Auslangen hätte gefunden werden können).Da die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer, über welche mit den Spruchpunkten römisch zwei bis römisch acht des angefochtenen Bescheides abgesprochen worden ist, sich nicht im Rahmen der auf die Verfahrenswahl eingeschränkten Parteistellung bewegen, waren sie von der Verwaltungsbehörde zu Recht als unzulässig mangels Parteistellung zurückzuweisen und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen (obwohl über die Anträge römisch drei bis römisch acht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien seitens der Behörde nicht bescheidmäßig abgesprochen hätte werden müssen, sondern mit bloßen Verfahrensanordnungen, deren Rechtswidrigkeit dann in der Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid hätte behauptet werden müssen, das Auslangen hätte gefunden werden können).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden: Das Verwaltungsgericht Wien ist nämlich von dem Sachverhalt, wie er von den Beschwerdeführern vorgebracht wurde, ausgegangen, sodass Fragen der Beweiswürdigung nicht weiter auftraten. Das Gericht war in der Lage, aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der im Akt befindlichen Unterlagen zu entscheiden, sodass es im Wesentlichen um die Klärung von Rechtsfragen ging (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden: Das Verwaltungsgericht Wien ist nämlich von dem Sachverhalt, wie er von den Beschwerdeführern vorgebracht wurde, ausgegangen, sodass Fragen der Beweiswürdigung nicht weiter auftraten. Das Gericht war in der Lage, aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der im Akt befindlichen Unterlagen zu entscheiden, sodass es im Wesentlichen um die Klärung von Rechtsfragen ging (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.122.008.7393.2016

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