Vm § 339 Abs. 2 GewO und Geschäftsführerbestellung
O nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.1.2016 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der J. GmbH, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.06.2015, Zl. 1372588-2014, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung
Paragraph 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz 2, GewO und Geschäftsführerbestellung
Paragraph 345, Absatz 5, GewO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.1.2016 zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid bestätigt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche , Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Am 17.09.2014 meldete die J. GmbH das freie Gewerbe „Strategische Politikberatung“ an und bestellte Herrn Dr. K. J. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer. Mit Schreiben vom 18.09.2014 forderte die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin auf,
O 1994 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Gewerbewortlaut entsprechend zu konkretisieren, da das Gewerbe: „Strategische Politikberatung“ weder in der Gewerbeordnung noch in der Bundeseinheitlichen Liste der Freien Gewerbe verzeichnet sei und in dieser Form daher nicht in das Gewerberegister eingetragen werden könne. Denkbar wäre es, dass es sich bei der von der J. GmbH in Aussicht genommenen Tätigkeit um das reglementierte Gewerbe: „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ oder das freie Gewerbe: „Public Relations-Berater“ handle.Mit Schreiben vom 18.09.2014 forderte die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin auf,
Paragraph 393, Absatz 2, GewO 1994 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Gewerbewortlaut , entsprechend zu konkretisieren, da das Gewerbe: „Strategische Politikberatung“ weder in der Gewerbeordnung noch in der Bundeseinheitlichen Liste der Freien Gewerbe verzeichnet sei und in dieser Form daher nicht in das Gewerberegister eingetragen werden könne. Denkbar wäre es, dass es sich bei der von der J. GmbH in Aussicht genommenen Tätigkeit um das reglementierte , Gewerbe: „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ oder das freie Gewerbe: „Public Relations-Berater“ handle. Innerhalb offener Frist führte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.10.2014 aus, das von ihr angemeldete Gewerbe: „Strategische Politikberatung“ könne wie folgt konkretisiert werden: „Die J. GmbH agiert an der Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Politik und zählt nationale und internationale Unternehmen und Verbände zu ihren Kunden. Zu den Leistungen der J. GmbH zählen die Recherche von politischen und wirtschaftlichen Zusammenhängen sowie die Entwicklung von Strategien um die Anliegen ihrer Kunden an die Politik heranzutragen. Inhaltlicher Schwerpunkt liegt dabei auf der Europapolitik.“ Unter einem wurde ein Auszug aus dem Lobbyistenregister vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die J. im Lobbyistenregister erfasst sei. Mit Schreiben vom 15.10.2014 forderte die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin auf,
O 1994 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Gewerbewortlaut auf „Werbeagentur“ oder „Public Relations-Berater“ abzuändern.Mit Schreiben vom 15.10.2014 forderte die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin auf,
Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Gewerbewortlaut auf „Werbeagentur“ oder „Public Relations-Berater“ abzuändern. Dazu führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2014 aus, dass die von der J. GmbH auszuübende und klar geschilderte Tätigkeit keineswegs unter die freien Gewerbe des „PR-Beraters“ oder der „Werbeagentur“ zu subsumieren sei. In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem die Verwaltungsbehörde
Vm § 339 Abs. 2 GewO feststellte, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Strategische Politikberatung“ durch die J. GmbH im Standort Wien, M.-Straße, nicht vorliegen, und es wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt. Unter einem wurde
O auf Grund der Anzeige über die Ausübung dieses Gewerbes durch den Geschäftsführer Herrn Dr. K. J. festgestellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem die Verwaltungsbehörde
Paragraph 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz 2, GewO feststellte, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Strategische Politikberatung“ durch die J. GmbH im Standort Wien, M.-Straße, nicht vorliegen, und es wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt. Unter einem wurde
Paragraph 345, Absatz 5, GewO auf Grund der Anzeige über die Ausübung dieses Gewerbes durch den Geschäftsführer Herrn Dr. K. J. festgestellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die J. GmbH in das Lobbying-Interessenvertretungs-Register
Die Gesellschaft betreibe Lobbying in Form der Strategischen Beratung, vornehmlich für internationale und nationale Unternehmen, wie dargestellt, eben „Strategische Politikberatung“. Schon daraus, dass die bestehenden Berufsbilder der „Werbeagentur“ und „Public Relations-Berater“ um Tätigkeiten des „Lobbying“ erweitert wurden, ergebe sich zwingend, dass Lobbying und Beratung darüber eben aus diesen Berufsbildern herausfallen bzw. nachträglich hineingenommen werden mussten. Soweit die belangte Behörde auf Seite 2 des Bescheides ausführe, der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hätte aufgrund des ab 01.01.2013 wirksamen LobbyG die Berufsbilder für „Werbeagentur“ und „Public Relations-Berater“ angepasst und diese u.a. um „die Vermittlung zwischen Wirtschaft, Verwaltung- und Zivilgesellschaft im Rahmen von strategischer Kommunikation und public affairs" erweitert sowie einen Leitfaden für Werbeagenturen und PR-Berater, die Lobbying-Tätigkeit ausüben, ausgearbeitet, sei darauf hinzuweisen, dass diese Ausarbeitung keine normative Kraft entfalte.Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die J. GmbH in das Lobbying-Interessenvertretungs-Register
Paragraph 9, Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz eingetragen sei. Die Gesellschaft betreibe Lobbying in Form der Strategischen Beratung, vornehmlich für internationale und nationale Unternehmen, wie dargestellt, eben „Strategische Politikberatung“. Schon daraus, dass die bestehenden Berufsbilder der „Werbeagentur“ und „Public Relations-Berater“ um Tätigkeiten des „Lobbying“ erweitert wurden, ergebe sich zwingend, dass Lobbying und Beratung darüber eben aus diesen Berufsbildern herausfallen bzw. nachträglich hineingenommen werden mussten. Soweit die belangte Behörde auf Seite 2 des Bescheides ausführe, der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hätte aufgrund des ab 01.01.2013 wirksamen LobbyG die Berufsbilder für „Werbeagentur“ und „Public Relations-Berater“ angepasst und diese u.a. um „die Vermittlung zwischen Wirtschaft, Verwaltung- und Zivilgesellschaft im Rahmen von strategischer Kommunikation und public affairs" erweitert sowie einen Leitfaden für Werbeagenturen und PR-Berater, die Lobbying-Tätigkeit ausüben, ausgearbeitet, sei darauf hinzuweisen, dass diese Ausarbeitung keine normative Kraft entfalte. Die J. GmbH betreibe gewerblich ausschließlich nur Lobbying in Form der strategischen Beratung. Nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Gesamtumfang der „Werbeagentur“ und „Public Relations-Berater“ möchte die Beschwerdeführerin sohin als Gewerbe ausüben. Alle anderen weitergehenden Tätigkeiten dieser Gewerbe werden und wurden dezidiert nicht ausgeführt und würde die Registrierung als „Werbeagentur“ oder „Public Relations-Berater“ vollkommen irreführend sein. Grundsätzlich seien
O Aufzählungen von freien Gewerben, auch durch die vom BMWFJ (nunmehr BMWFW (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zusammengestellte „Liste der Freien Unternehmertätigkeiten“ nicht abschließend (Paliege - Barfuß, GewO
Paragraph 5, Absatz 2, GewO Aufzählungen von freien Gewerben, auch durch die vom BMWFJ (nunmehr BMWFW (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zusammengestellte „Liste der Freien Unternehmertätigkeiten“ nicht abschließend (Paliege - Barfuß, GewO
O nicht möglich sei, ohne dass gleichzeitig PR-Tätigkeiten ausgeübt werden würden. Dafür komme das entsprechende Berufsbild „Public-Relations-Berater“ in Frage. Nach dem entsprechenden Berufsbild des Fachverbandes seien Public-Relations-Berater wie folgt definiert: Über Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien gab der Fachverband für Werbung und Marktkommunikation der WKO mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 bekannt, dass seiner Ansicht nach die Tätigkeit „Strategische Politikberatung“ im Rahmen eines freien Gewerbes
Paragraph 5, Absatz 2, GewO nicht möglich sei, ohne dass gleichzeitig PR-Tätigkeiten ausgeübt werden würden. Dafür komme das entsprechende Berufsbild „Public-Relations-Berater“ in Frage. Nach dem entsprechenden Berufsbild des Fachverbandes seien Public-Relations-Berater wie folgt definiert: „Diese Unternehmen beraten und unterstützen Unternehmen, Organisationen und Personen bei der Gewinnung von öffentlichem Vertrauen und Sympathie sowie beim Dialog mit direkt oder indirekt betroffenen Teilöffentlichkeiten. Ziele von Public Relations sind das Wecken von Aufmerksamkeit und Interesse, die Steigerung des Bekanntheitsgrades sowie der Aufbau von Imageprofilen, die Begleitung von Entscheidungsprozessen sowie Konflikt- und Krisenbewältigung. Viele PR-Agenturen arbeiten als Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und in Teilbereichen mit spezialisierten Netzwerk-Partnern. Die PR-Agentur kann sich auf Beratungstätigkeiten beschränken oder als Generalunternehmer die gesamte Abwicklung der PR-Maßnahmen sowie der Medienarbeit übernehmen. Einzelne Public-Relations-Agenturen haben sich auf Branchen und Kundengruppen spezialisiert (Kultur, Sport, Pharmazie, Investitionsgüter, Politik, börsennotierte Unternehmen etc.). Haupttätigkeiten Strategieentwicklung und Planung der internen und externen Kommunikation von Unternehmen und Organisationen, insbesondere von Corporate-Identity-Programmen, Unternehmensleitbildern, Imageuntersuchungen, quantitativen und qualitativen Zielgruppenanalysen, integrierten Kommunikationskonzepten und einzelner PR-Maßnahmen. Beratung, insbesondere bei Zielformulierung, Unternehmenspositionierung, Kommunikationsmanagement, Kommunikationsberatung, Medienarbeit, Sponsoring, Public Affairs, Employer Branding, Konzepte für Corporate Social Responsibility (CSR). Operative Umsetzung, insbesondere von Pressekonferenzen und Pressegesprächen; Content- Management und Social-Media-Betreuung; Redaktion und Aufbereitung von Fachinformationen; Aufbau und Pflege von Presse-, Bild- und Tonarchiven; Erstellung von Inhalten für Print- und Onlinemedien (ausgenommen Werbemittel); Kontaktanbahnung und laufende Kontaktpflege zu Dialoggruppen; Koordination aller an Public- Relations-Projekten beteiligten Partnern; Qualitäts-und Erfolgskontrolle. Nebentätigkeiten In Zusammenarbeit mit qualifizierten Partnern: Planung und Organisation von Events sowie Veranstaltungen, die der Information und Imagebildung dienen; Lektorieren von Texten.“ In der Folge fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 11. Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser führte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass diese sich nicht an die Öffentlichkeit und Teilöffentlichkeit im Rahmen ihrer Beratertätigkeit wenden wolle, sondern ausschließlich ihre Klienten hinsichtlich von Kontakten und Kommunikation mit politischen Entscheidungsträgern berate. Befragt, ob auszuschließen sei, dass Kontakte und Kommunikation mit politischen Entscheidungsträgern durch die von der Beschwerdeführerin beratenen Unternehmen im Rahmen öffentlicher bzw. auf Grund von Einladungspolitik teilöffentlicher Veranstaltungen erfolgen könne, gab der Beschwerdeführervertreter an, dies hinsichtlich der Einladungspolitik ausschließen zu können, hinsichtlich öffentlicher bzw. teilöffentlicher Veranstaltungen jedoch nicht. Auf die Einvernahme des Herrn Dr. J. wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet. In der Folge wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
O 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
O 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Abs. 1 erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Absatz eins, erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
O 1994 hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
Paragraph 345, Absatz 5, GewO 1994 hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
O 1994 hat die Anmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten.
Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 hat die Anmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt für den Berechtigungsumfang eines Gewerbes maßgebende Bedeutung zu (§ 29 erster Satz GewO 1994). Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach § 339 Abs. 2 leg. cit. wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig (gegebenenfalls auch nur unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen) bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist. Dem Erfordernis der „genauen Bezeichnung“ iSd § 339 Abs. 2 GewO 1994 wird nur entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen lässt (VwGH 17.11.2004, 2004/04/0139; VwGH 19.11.2003, 2003/04/0162; VwGH 6.11.2002, 2002/04/0066; VwGH 4.9.2002, 2002/04/0115; VwGH 15.09.2011, 2011/04/0033). Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Bezeichnung des Gewerbes muss daher insbesondere eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber solchen Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung überhaupt nicht unterliegen, ermöglichen (VwGH, 2.10.1989, 89/04/0080; VwGH, 23.5.1995, 94/04/0178; VwGH 17.12.2003, 2001/04/0158). Da die Behörde
der ausdrücklichen Vorschrift des § 340 Abs. 1 GewO 1994 bei der Prüfung einzig und allein von der Anmeldung des Gewerbes auszugehen hat, kommt daher dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung entscheidende Bedeutung zu (VwGH 15.09.2011, 2011/04/0033).Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt für den Berechtigungsumfang eines Gewerbes maßgebende Bedeutung zu (Paragraph 29, erster Satz GewO 1994). Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach Paragraph 339, Absatz 2, leg. cit. wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig (gegebenenfalls auch nur unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen) bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist. Dem Erfordernis der „genauen Bezeichnung“ iSd , Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 wird nur entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen lässt (VwGH 17.11.2004, 2004/04/0139; VwGH 19.11.2003, 2003/04/0162; VwGH 6.11.2002, 2002/04/0066; VwGH 4.9.2002, 2002/04/0115; VwGH 15.09.2011, 2011/04/0033). Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Bezeichnung des Gewerbes muss daher insbesondere eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber solchen Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung überhaupt nicht unterliegen, ermöglichen (VwGH, 2.10.1989, 89/04/0080; VwGH, 23.5.1995, 94/04/0178; VwGH 17.12.2003, 2001/04/0158). Da die Behörde
der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 bei der Prüfung einzig und allein von der Anmeldung des Gewerbes auszugehen hat, kommt daher dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung entscheidende Bedeutung zu (VwGH 15.09.2011, 2011/04/0033). Bei der Beurteilung einer Gewerbeanmeldung bestimmt sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem Tag der Gewerbeanmeldung und sind nachträgliche Änderungen sowohl im tatsächlichen als auch im rechtlichen Bereich für die Entscheidung nach § 340 Abs. 7 GewO 1994 (jetzt: § 340 Abs. 3 GewO 1994) unerheblich (VwGH 29.3.1994, 94/04/0034, 0044). Maßgeblicher Zeitpunkt im vorliegenden Fall ist daher der 17.09.
O fallen, ergibt sich schon daraus, dass solche Tätigkeiten nicht im Rahmen eines freien Gewerbes, welches gegenständlich jedoch angemeldet worden ist, ausgeübt werden können. Unter diesem Aspekt besteht nicht die von der ausführlich dargestellten ständigen Judikatur geforderte Abgrenzbarkeit der gewählten Bezeichnung gegenüber diesem nicht freien Gewerbe (genauso wenig wie gegenüber anderen freien Gewerben). Bei dem von der Gewerbeanmelderin gewählten Wortlaut „Strategische Politikberatung“ sind solche Tätigkeiten denkbar, die der Verkehrsauffassung des betroffenen Berufskreises nach im Rahmen des freien Gewerbes „Public Relations-Berater“ (allenfalls auch im Rahmen des freien Gewerbes „Werbeagentur“) bzw. im Rahmen des reglementierten Gewerbes „Unternehmensberatung“ ausgeübt werden und mit dem von der Beschwerdeführerin ursprünglich gewählten Gewerbewortlaut gemeint sein können. Die Beschwerdeführerin selbst hat im Verfahren unter Verweis auf besagten Leitfaden der WKO ausgeführt, dass sowohl Werbeagenturen als auch PR-Berater Lobbyingtätigkeiten ausüben können. Entgegen ihrer Rechtsansicht bedeutet dies jedoch nicht, dass Lobbyingtätigkeiten als eigenständige Tätigkeiten, die einer eigenen Gewerbeanmeldung zugänglich sind, von den beteiligten Verkehrskreisen aufgefasst werden, sondern vielmehr dass seit Einführung des LobbyG die bisher bestehenden Gewerbe „Werbeagentur“ und „Public Relations-Berater“ lediglich um einen weiteren Aspekt explizit erweitert worden sind, wobei Lobbying im Sinne einer strategischen Politikberatung, wie sie mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6.10.2014 erklärt wurde, schon vor Verlautbarung des LobbyG seit jeher im Rahmen der gewerblichen Tätigkeiten von Unternehmensberatern, Werbeagenturen und PR-Beratern von diesen ausgeübt worden ist. Lediglich aufgrund strafrechtlich relevanter Geschehnisse und darin involvierter Ex-Politiker und Ex-Regierungsmitglieder entstand aus Transparenzgründen gegenüber einer entsprechend aufgebrachten (Medien-)Öffentlichkeit die Notwendigkeit zur Erlassung des LobbyG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die von diesem Gesetz erfassten Tätigkeiten als solche vor seiner Erlassung und vor Anpassung des Leitfadens der WKO nicht auch schon früher im Rahmen der freien Gewerbe „Werbeagentur“ und „Public Relations-Berater“ oder im Rahmen des reglementierten Gewerbes „Unternehmensberatung“ rechtmäßig im Sinne der GewO ausgeübt worden sind, sind doch laut Paragraph 29, GewO für den Umfang der Gewerbeberechtigung insbesondere die für die Ausübung erforderlichen eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die historische Entwicklung sowie die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen maßgebend. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 6.10.2014 ausführt, zu ihren Leistungen zähle „die Recherche von politischen und wirtschaftlichen Zusammenhängen“ und liege der inhaltliche Schwerpunkt dabei auf der Europapolitik, so ist ihr des Weiteren entgegenzuhalten, dass Informationsbeschaffung und Beratung in außenwirtschaftlichen Belangen zur wesentlichen Methodik und Aufgabe der Unternehmensberater laut dem von der WKO veröffentlichen Berufsbild zählen. Sofern jedoch mit der angemeldeten Tätigkeit solche erfasst sein sollen, die unter das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“
, Paragraph 94, Ziffer 74, GewO fallen, ergibt sich schon daraus, dass solche Tätigkeiten nicht im Rahmen eines freien Gewerbes, welches gegenständlich jedoch angemeldet worden ist, ausgeübt werden können. Unter diesem Aspekt besteht nicht die von der ausführlich dargestellten ständigen Judikatur geforderte Abgrenzbarkeit der gewählten Bezeichnung gegenüber diesem nicht freien Gewerbe (genauso wenig wie gegenüber anderen freien Gewerben). Der von der Beschwerdeführerin angemeldete Gewerbewortlaut lässt also Deutungen in verschiedene Richtungen zu, weil darunter laut ihren eigenen Erläuterungen eine Vielzahl von Dienstleistungen verstanden werden kann, die bereits im Rahmen eines reglementierten bzw. anderer freier Gewerbe erbracht werden. Dasselbe meint schließlich auch die Wirtschaftskammer Österreich, wonach die Verwendung des Begriffes „Politische Strategieberatung“ im Sinne des LobbyG in einigen Gewerben schon seit längerer Zeit gebräuchlich sei („Politische Strategieberatung“ ist demnach kein eigener, sondern nur ein in mehreren Gewerben gebrauchter Begriff!). Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen mangels Erfüllung des Erfordernisses der genauen Bezeichnung des Gewerbes im Sinne des § 339 GewO 1994 für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
O 1994 nicht vorliegen und damit auch nicht die Voraussetzungen für die uno actu mit der Gewerbeanmeldung vorzunehmende Anzeige der Geschäftsführerbestellung
O 1994 nicht erfüllt sind, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen mangels Erfüllung des Erfordernisses der genauen Bezeichnung des Gewerbes im Sinne des Paragraph 339, GewO 1994 für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 nicht vorliegen und damit auch nicht die Voraussetzungen für die uno actu mit der Gewerbeanmeldung vorzunehmende Anzeige der Geschäftsführerbestellung
Paragraph 345, Absatz 5, GewO 1994 nicht erfüllt sind, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmtheit des angemeldeten Gewerbewortlautes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmtheit des angemeldeten Gewerbewortlautes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.122.008.8819.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.