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{'item': 'VGW-021/019/8019/2016'}

Obsah (7)§ 14§ 50§ 52§ 25a§ 13a§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.08.2016 GeschäftszahlVGW-021/019/8019/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ro

§ 14Abs. 3 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idg

F iVm § 13a Abs. 2, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn P. S., Wien, St.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.05.2016, Zl. MBA ... - S 11436/16, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 3, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 2,, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der ausschließlich gegen das Strafausmaß eingebrachten Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der ausschließlich gegen das Strafausmaß eingebrachten Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage des durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als Inhaber der protokollierten Firma S. e.U., FN ..., mit Sitz in Wien, St.-gasse, zu verantworten, dass am 20.02.2016 um 21:20 Uhr im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Bar dieser Gesellschaft in Wien, St.-gasse, obwohl mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Raucherraum gelegen sind und daher zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahme vom Rauchverbot

§ 13a

Abs.2 Tabakgesetz vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt, nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in diesen Räumen nicht geraucht wurde, da mehrere Gäste handelsübliche Zigaretten rauchten.„Sie haben als Inhaber der protokollierten Firma S. e.U., FN ..., mit Sitz in Wien, St.-gasse, zu verantworten, dass am 20.02.2016 um 21:20 Uhr im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Bar dieser Gesellschaft in Wien, St.-gasse, obwohl mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Raucherraum gelegen sind und daher zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahme vom Rauchverbot

Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt, nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in diesen Räumen nicht geraucht wurde, da mehrere Gäste handelsübliche Zigaretten rauchten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.3 des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13a Abs.2Paragraph 14, Absatz 3, des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 2 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

§ 14Abs.4 zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes

Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der StrafeFerner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: , € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Da sich die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde ihrem Inhalt zu Folge lediglich gegen das Strafausmaß wendet, war es dem erkennenden Verwaltungsgericht versagt, Ausführungen hinsichtlich der Schuldfrage zu tätigen. Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Verfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorgemerkt aufscheint, wurde seitens der belangten Behörde zu Recht als maßgeblich für die Anwendung des erhöhten Strafsatzes gewertet. Auch die als durchschnittlich eingeschätzten Einkommensverhältnisse, die angenommene Vermögenslosigkeit und das Fehlen aktenkundiger gesetzlicher Sorgepflichten wurde berücksichtigt. Über das mit der Beschwerde verbundene Ratenansuchen wird die Einbringungsbehörde zuständigkeitshalber zu entscheiden haben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.019.8019.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.