← Österreich

{'item': 'VGW-021/035/4216/2016'}

Obsah (11)§ 50§ 64§ 52Art 133§ 9§ 14§ 19§ 13§ 13c§ 13a§ 13b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlVGW-021/035/4216/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lam

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 750 Euro auf 500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt werden; die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Abs 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 750 Euro auf 500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt werden; die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

§ 64Abs 2 VSt

G mit 50 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 50 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufenen der U. Gesellschaft mbH zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in Wien, M.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen habe, als diese nicht dafür Sorge getragen habe, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gästen dienenden Räumen nicht geraucht wird, als am 11.06.2014, um 22:50 Uhr, zwei Gäste geraucht haben und auf den Tischen Aschenbecher aufgestellt waren.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufenen der U. Gesellschaft mbH zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in Wien, M.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen habe, als diese nicht dafür Sorge getragen habe, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gästen dienenden Räumen nicht geraucht wird, als am 11.06.2014, um 22:50 Uhr, zwei Gäste geraucht haben und auf den Tischen Aschenbecher aufgestellt waren. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13a Abs 1 Z 1, § 13c Abs 1 Z 3 und § 13c Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn

§ 14

Abs 4 Wiederholungsfall Tabakgesetz eine Geldstrafe von 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 75 Euro auferlegt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über ihn

Paragraph 14, Absatz 4, Wiederholungsfall Tabakgesetz eine Geldstrafe von 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 75 Euro auferlegt wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der das Straferkenntnis lediglich im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2015 bis Anfang November 2015 arbeitslos gewesen sei und sich bis zum 21.12.2015 „im Notstand ohne Bezug“ befunden habe. Seit 01.03.2016 sei er wieder selbstständig, allerdings mit erheblichen finanziellen Auslagen und noch ohne Einkommen. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 14Abs 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 id

F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13

c Abs 1 gegen eine der im § 13 c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13, c Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13, c Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.

§ 13c

Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13a

Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13a

Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13a

Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem vom Rauchverbot umfassten mehr als 50 m² großen Gastraum nicht geraucht wird, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte. Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Aufgrund der als strafsatzerhöhend heranzuziehenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 19606/13 kommt im gegenständlichen Fall der zweite, bis 10.000 Euro reichende Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz zur Anwendung.Aufgrund der als strafsatzerhöhend heranzuziehenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 19606/13 kommt im gegenständlichen Fall der zweite, bis 10.000 Euro reichende Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zur Anwendung. Bei der Strafbemessung war kein Umstand als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Lediglich im Hinblick darauf, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit seiner Rechtfertigung vom 11.08.2914, welche für die Strafbemessung des Straferkenntnisses vom 03.03.2016 herangezogen wurde, verschlechtert haben und diese nunmehr als ungünstig anzusehen sind, war die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall aber auch, dass sich der Beschwerdeführer schuldeinsichtig gezeigt hat, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung des Strafausspruches dokumentiert hat. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheint die auf 500 Euro herabgesetzte Geldstrafe nunmehr als durchaus angemessen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.4216.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.