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{'item': 'VGW-102/076/2806/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlVGW-102/076/2806/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG iVm § 88 Abs. 1 SPG des Herrn P. S., Wien, S.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 29.01.2016, kurz nach 22:30 Uhr, im Bereich Minoritenplatz Ecke Landhausgasse, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG des Herrn P. S., Wien, S.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 29.01.2016, kurz nach 22:30 Uhr, im Bereich Minoritenplatz Ecke Landhausgasse, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführer auf sein Verlangen nicht von Anlass und Zweck der Wegweisung informiert wurde, er die Dienstnummer des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erfahren hat sowie die Wegweisung vor ihrem Ausspruch weder angedroht noch angekündigt wurde und die Befugnisausübung der Wegweisung gemäß § 38 SPG in diesem Umfang für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführer auf sein Verlangen nicht von Anlass und Zweck der Wegweisung informiert wurde, er die Dienstnummer des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erfahren hat sowie die Wegweisung vor ihrem Ausspruch weder angedroht noch angekündigt wurde und die Befugnisausübung der Wegweisung gemäß Paragraph 38, SPG in diesem Umfang für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem am

  1. März 2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien mit folgendem Inhalt:römisch eins. Mit dem am
  2. März 2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien mit folgendem Inhalt: „Sachverhalt Am Abend des 29.01.2016 führten Beamte der Landespolizeidirektion Wien (idF: LPD) aus Anlass des „Akademikerballs“ und der aus Protest gegen diese Veranstaltung stattfindenden Demonstrationen diverse Amtshandlungen durch.Am Abend des 29.01.2016 führten Beamte der Landespolizeidirektion Wien in der Fassung, LPD) aus Anlass des „Akademikerballs“ und der aus Protest gegen diese Veranstaltung stattfindenden Demonstrationen diverse Amtshandlungen durch. Der BF konnte gegen 22:30 Uhr im Bereich Minoritenplatz Ecke Landhausgasse, 1010 Wien, eine Amtshandlung beobachten, und zwar offenbar eine Festnahme eines Mannes durch eine Gruppe von etwa fünf bis sechs Beamten in Uniformen und Schutzhelmen. Der BF beobachtete die Festnahme aus einer Entfernung von etwa sechs Metern, wobei er sich am Gehsteig befand. Ein Beamter, dessen Uniform m Rücken die Aufschrift „Polizei ...“ und auf der rechten Seite der Brust die Aufschrift „Einsatzeinheit Wien“ trug, drehte sich in Richtung des BF um und kam auf ihn zu. Mit den Worten „Geht schon! Weitergehen! Weitergehen!“ und einer deutenden Handbewegung forderte er den BF dazu auf, sich zu entfernen. Er ergriff den BF an beiden Oberarmen und schob ihn mit einer drehenden Bewegung weiter fort, noch bevor dieser reagieren konnte. Der BF antwortete: „Entschuldigung, sagen Sie einfach ich soll gehen, dann gehe ich.“ Der Beamte erwiderte in Befehlston: „Weitergehen! Drehen Sie sich um und gehen Sie weiter! Geht schon!“ Der BF fragte den Beamten, bis wohin er gehen solle und erhielt die Auskunft: „Bis dort vorne!", wobei der Beamte in Richtung der nächsten Häuserecke deutete und den BF ein weiteres Mal in diese Richtung stieß. Auf die Frage des BF, ob es sich bei dieser Amtshandlung um eine Wegweisung handelte, erwiderte der Beamte „Ja, das ist eine Wegweisung“. Auf die Frage des BF „Warum? Darf ich bitte Ihre Dienstnummer haben?“ erhielt er seitens des Beamten die Antwort „Nein! Bekommen Sie nicht! Gehen Sie weg!“ Der BF entfernte sich daraufhin wie befohlen weiter weg. Der Beamte drehte sich ebenfalls um und ging zurück zu seinen Kollegen, welche weiterhin mit der oben genannten Festnahme beschäftigt waren. Der BF hatte die geschilderte Festnahme in keiner Weise behindert, sondern lediglich beobachtet. Die Ausübung von Zwangsgewalt wurde dem BF weder angedroht, noch angekündigt, bevor der Beamte dem BF mehrere Stöße versetzte. Beweis: Parteienvernehmung des BF weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten Zulässigkeit der Beschwerde Bei der oben beschriebenen Amtshandlung handelte es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie § 88 Abs. 1 SPG. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ergibt sich aus dem Ort der Amtshandlung in 1010 Wien. Die Amtshandlung fand am 29.01.2016 statt. Die Beschwerde wird innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen erhoben und erfolgt daher fristgerecht.Bei der oben beschriebenen Amtshandlung handelte es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie Paragraph 88, Absatz eins, SPG. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ergibt sich aus dem Ort der Amtshandlung in 1010 Wien. Die Amtshandlung fand am 29.01.2016 statt. Die Beschwerde wird innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen erhoben und erfolgt daher fristgerecht. Beschwerdegründe Der seitens eines Beamten der belangten Behörde gegen den BF gerichtete Befehl „wegzugehen“, die seitens jenes Beamten gegen den BF gerichteten Stöße, um diesen zum Weggehen zu bewegen, und die Weigerung des Beamten, dem BF Anlass und Zweck des Einschreitens sowie die Dienstnummer mitzuteilen. waren gesetzlich nicht gedeckt bzw. zumindest unverhältnismäßig und verletzten den BESCHWERDEFÜHRER - in seinem Recht auf Verhältnismäßigkeit einer gegen ihn gerichteten Amtshandlung gemäß § 29 SPG; - in seinem Recht auf Verhältnismäßigkeit einer gegen ihn gerichteten Amtshandlung gemäß Paragraph 29, SPG; - in seinem Recht gemäß § 50 SPG, wonach gegen ihn gerichtete Zwangsgewalt zunächst anzudrohen und anzukündigen ist;- in seinem Recht gemäß Paragraph 50, SPG, wonach gegen ihn gerichtete Zwangsgewalt zunächst anzudrohen und anzukündigen ist; - in seinem Recht gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 SPG, auf sein Verlangen Information über Anlass und Zweck des Einschreitens zu erhalten;- in seinem Recht gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, SPG, auf sein Verlangen Information über Anlass und Zweck des Einschreitens zu erhalten; - in seinem Recht gemäß § 30 Abs. 1 Z. 2 SPG, auf sein Verlangen die Dienstnummer des einschreitenden Organs zu erhalten;- in seinem Recht gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, SPG, auf sein Verlangen die Dienstnummer des einschreitenden Organs zu erhalten; - in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 3 EMRK, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; sowie in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 10 EMRK, Informationen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben.- in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gemäß Artikel 3, EMRK, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; sowie in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gemäß Artikel 10, EMRK, Informationen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben. Der BF hatte das Recht, die Festnahme eines ihm unbekannten Mannes durch Beamte der LPD Wien zu beobachten, zumal er die Festnahme in keiner Wiese behinderte. Die unabhängige gerichtliche Kontrolle der Behörden in Bezug auf die Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols stellt einen der Grundpfeiler eines demokratischen Rechtsstaates dar. Um Rechtsschutz gegen staatliche Zwangsgewalt effektiv durchsetzen zu können, sind Betroffene regelmäßig auf Zeuginnen oder Beweismaterial wie etwa Lichtbilder angewiesen. Schon aus diesem Grund sind der österreichischen Rechtsordnung Normen fremd, welche es untersagen würden, eine im öffentlichen Raum durchgeführte Festnahme zu beobachten. Im Gegenteil ist die Beobachtung derartiger Amtshandlungen durch unbeteiligte Dritte sinnvoll und notwendig, um die missbräuchliche Ausübung behördlicher Zwangsgewalt hintanzuhalten bzw. gegebenenfalls effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Der seitens eines Organes der LPD Wien gegenüber dem BF ausgeübten Befehls- und Zwangsgewalt mangelte es daher an einer Rechtsgrundlage, weshalb sie sich als rechtswidrig erweist. Unter der Annahme, dass entgegen dem Rechtsstandpunkt des BF eine Rechtsgrundlage für die ihm gegenüber erfolgte Wegweisung bestanden hätte, wäre der einschreitende Beamte der belangten Behörde verpflichtet gewesen, zunächst nur Befehlsgewalt einzusetzen, um den gewünschten Zustand herzustellen; gegebenenfalls hätte er die Anwendung von Zwangsgewalt androhen und ankündigen müssen, bevor er diese tatsächlich ausübte. Nachdem der einschreitende Beamte jedoch ohne jegliche Androhung oder Ankündigung sofort Körperkraft gegen den BF einsetzte und den BF noch ein weiteres Mal stieß, obwohl dieser zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen gab, dass er sich dem Befehl des Beamten nicht widersetzen werde, stellt die angefochtene Amtshandlung auch einen Verstoß gegen §§ 29 und 50 Abs. 2 SPG dar.Nachdem der einschreitende Beamte jedoch ohne jegliche Androhung oder Ankündigung sofort Körperkraft gegen den BF einsetzte und den BF noch ein weiteres Mal stieß, obwohl dieser zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen gab, dass er sich dem Befehl des Beamten nicht widersetzen werde, stellt die angefochtene Amtshandlung auch einen Verstoß gegen Paragraphen 29 und 50 Absatz 2, SPG dar. Das mehrfache Stoßen des BF in Verbindung mit dem angewandten Befehlston war geeignet, die Menschenwürde des BF gröblich zu verletzen, weshalb auch ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt.Das mehrfache Stoßen des BF in Verbindung mit dem angewandten Befehlston war geeignet, die Menschenwürde des BF gröblich zu verletzen, weshalb auch ein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK vorliegt. Der BF war berechtigt, die oa Festnahme eines ihm unbekannten Dritten zu beobachten, zumal dies dem ungehinderten Empfang (und der grundsätzlichen Möglichkeit zur Weitergabe) von Information entsprach. Die Hinderung des BF durch ein Organ der belangten Behörde stellt daher auch einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK dar.Der BF war berechtigt, die oa Festnahme eines ihm unbekannten Dritten zu beobachten, zumal dies dem ungehinderten Empfang (und der grundsätzlichen Möglichkeit zur Weitergabe) von Information entsprach. Die Hinderung des BF durch ein Organ der belangten Behörde stellt daher auch einen Verstoß gegen Artikel 10, EMRK dar. Der BF ersuchte den einschreitenden Beamten, ihm Anlass und Zweck des Einschreitens sowie seine Dienstnummer mitzuteilen: Der BF fragte, ob es sich um eine Wegweisung handle, worauf der Beamte mit „Ja, das ist eine Wegweisung" antwortete, woraufhin der BF fragte: „Warum? Kann ich bitte Ihre Dienstnummer haben?“, was der Beamte jedoch ausdrücklich verweigerte. Indem der Beamte die Mitteilung von Anlass und Zweck des Einschreitens verweigerte, verletzte er auch § 30 Abs. 1 Z. 1 und 2 SPG.Der BF ersuchte den einschreitenden Beamten, ihm Anlass und Zweck des Einschreitens sowie seine Dienstnummer mitzuteilen: Der BF fragte, ob es sich um eine Wegweisung handle, worauf der Beamte mit „Ja, das ist eine Wegweisung" antwortete, woraufhin der BF fragte: „Warum? Kann ich bitte Ihre Dienstnummer haben?“, was der Beamte jedoch ausdrücklich verweigerte. Indem der Beamte die Mitteilung von Anlass und Zweck des Einschreitens verweigerte, verletzte er auch Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SPG. Weiters stellte die Weigerung des Beamten, dem BF auf Nachfrage Anlass und Zweck des Einschreitens bekannt zu geben, eine Verletzung von § 6 Abs. 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinienverordnung RLV) dar. Weiters stellte die Weigerung des Beamten, dem BF auf Nachfrage Anlass und Zweck des Einschreitens bekannt zu geben, eine Verletzung von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinienverordnung RLV) dar. Die ausdrückliche Verweigerung des Beamten der belangten Behörde, dem BF auf seine Nachfrage seine Dienstnummer bekannt zu geben, stellt eine Verletzung von § 9 Abs. 1 RLV dar.Die ausdrückliche Verweigerung des Beamten der belangten Behörde, dem BF auf seine Nachfrage seine Dienstnummer bekannt zu geben, stellt eine Verletzung von Paragraph 9, Absatz eins, RLV dar. Nachdem über die geschilderte Amtshandlung gegenüber dem BF offenbar auch keine Dokumentation angelegt wurde, liegt weiters ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 RLV vor.Nachdem über die geschilderte Amtshandlung gegenüber dem BF offenbar auch keine Dokumentation angelegt wurde, liegt weiters ein Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz eins, RLV vor. Anträge Der BF stellt daher durch seinen ausgewiesenen Vertreter die nachstehenden Anträge an das Verwaltungsgericht Wien, dieses möge
  3. eine mündliche Verhandlung anberaumen;
  4. feststellen, dass der BF am 29.01.2016 durch ein Organ der belangten Behörde durch gegen ihn gerichtete Stöße sowie durch den ihm gegenüber ergangenen Befehl, wegzugehen, - in seinem Recht nach § 29 SPG auf Verhältnismäßigkeit einer gegen ihn gerichteten Amtshandlung;- in seinem Recht nach Paragraph 29, SPG auf Verhältnismäßigkeit einer gegen ihn gerichteten Amtshandlung; - in seinem Recht gemäß § 50 SPG, wonach gegen ihn gerichtete Zwangsgewalt zunächst anzudrohen und anzukündigen ist;- in seinem Recht gemäß Paragraph 50, SPG, wonach gegen ihn gerichtete Zwangsgewalt zunächst anzudrohen und anzukündigen ist; - in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gem. Art. 3 EMRK, keiner erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden,- in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gem. Artikel 3, EMRK, keiner erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, - in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 10 EMRK, Informationen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben; sowie - in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gemäß Artikel 10, EMRK, Informationen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben; sowie durch die Weigerung des einschreitenden Organs der belangten Behörde, dem BF auf dessen Verlangen Anlass und Zweck des Einschreitens sowie die Dienstnummer mitzuteilen, - in seinem Recht gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 SPG, auf sein Verlangen Information über Anlass und Zweck des Einschreitens zu erhalten; sowie- in seinem Recht gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, SPG, auf sein Verlangen Information über Anlass und Zweck des Einschreitens zu erhalten; sowie - in seinem Recht gemäß § 30 Abs. 1 Z. 2 SPG, auf sein Verlangen die Dienstnummer des einschreitenden Organs zu erhalten,- in seinem Recht gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, SPG, auf sein Verlangen die Dienstnummer des einschreitenden Organs zu erhalten, verletzt wurde;
  5. die bezughabenden Verwaltungsakte für rechtswidrig erklären;
  6. feststellen, dass durch die oben geschilderte Amtshandlung §§ 8 Abs. 1 Z 2; 9 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1 RLV verletzt wurden; sowie
  7. feststellen, dass durch die oben geschilderte Amtshandlung Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2,; 9 Absatz eins, sowie 10 Absatz eins, RLV verletzt wurden; sowie
  8. der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Verordnung auferlegen. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom
  9. Mai 2016 eine Gegenschrift, in der sie Nachstehendes vorbrachte und legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor: „I. SACHVERHALT Am 29.01.2016 fand in der Hofburg der „Wiener Akademikerball“ statt. In diesem Zusammenhang war wie in den Vorjahren mit gegen die Veranstaltung - aber auch gegen Unbeteiligte und deren Eigentum - gerichteten gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen. Gegen 22.20 Uhr befand sich ein Kontingent der Einsatzeinheit der LPD Wien unter dem Kommando von Mjr. Mag. H. im Bereich Herrengasse - Strauchgasse. Dort unterstützte es bei einer Amtshandlung bezüglich 100 bis 120 gegen die Veranstaltung eingestellten Manifestanten, unter welchen sich auch Teile des sogenannten „Schwarzen Blocks“ befanden. Diese Amtshandlung hatte bereits einen für die Beamten bedrohlichen Charakter angenommen. Nach dem Eintreffen weiterer unterstützender Kontingente der LPD Wien konnte die Situation bereinigt und die Amtshandlung ohne weitere Vorkommnisse beendet werden. Die genannte Personengruppe entfernte sich in Richtung U-Bahnstation Herrengasse und benützte dabei die Landhausgasse. Gleich darauf erhielt das Kontingent von Mjr. Mag. H. den Auftrag, bei einem Raufhandel im Bereich Landhausgasse/Minoritenplatz einzuschreiten. Dort war es unter Verwendung von Pfefferspray zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Gegnern und Befürwortern des „Wiener Akademikerballs“ gekommen. Der in der vorgelegten Meldung Genannte wurde von anwesenden Personen konkret als Täter bezeichnet. Der Mann setzte sich gegen das Einschreiten der EB zur Wehr. Zur Überwindung der Gegenwehr war der Einsatz mehrerer Beamter (Insp. G., Insp. M. und Insp. Mag. K., siehe vorgelegte Meldung) notwendig, wobei erhebliche Körperkraft eingesetzt werden musste. In dieser äußerst angespannten Situation (beginnend von der ursprünglichen Amtshandlung im Raum Herrengasse bis zum nunmehrigen Einschreiten u.a. zwischen zwei Konfliktparteien), in der auch die „Rollen“ der noch herumstehenden Anwesenden iZm dem gegenwärtigen Konflikt nicht klar waren, musste möglichst schnell die Sicherheit hergestellt werden. Aus diesem Grund erfolgte die Aufforderung an verschiedene Personen, aus der näheren Umgebung der beschriebenen Amtshandlung (Ecke Landhausgasse - Minoritenplatz) wegzugehen. Die Aufforderung wurde von Grlnsp. T. ausgesprochen. Dabei erfolgte - auch hinsichtlich des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: „BF“) - keine Anwendung von Zwang. Grlnsp. T. nahm kein Begehren eines der Weggewiesenen um Bekanntgabe seiner, Dienstnummer oder um nähere Auskunft über den Grund des Einschreitens wahr. Festzuhalten ist, dass die eben beschriebenen Aufforderungen, da sie bloß verbal erfolgten, unmittelbar nach dem Einsatz nicht dokumentiert wurden. Bei einem Einsatz dieser Größenordnung und dieser zeitlichen Ausdehnung ist es in der Praxis nicht möglich alle, also auch völlig marginale und wenig bedeutende, Handlungen jedes eingesetzten Beamten im Detail zu dokumentieren. Beweis: vorgelegte Meldung II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE Der BF erachtet den „ihm gegenüber ergangenen Befehl wegzugehen“. sowie die Weigerung des einschreitenden Organs, seine Dienstnummer sowie Anlass und Zweck des Einschreitens mitzuteilen, für rechtswidrig. a) Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, lag ein Begehren auf Mitteilung (der o.a. Daten bzw. Umstände) an den einschreitenden EB nach dessen Wahrnehmung nicht vor. Anlass und Zweck der Aufforderung weiter weg zu gehen waren überdies durch das Geschehene (Notwendigkeit des Einsatzes mehrerer EB zur Überwältigung eines potentionellen Verdächtigen und zur Trennung von Konfliktparteien) für jedermann offensichtlich. b) Zum bekämpften Befehl weg zu gehen ist auf § 38 Abs. 1 u. 3 SPG zu verweisen. Diese Bestimmungen lauten: b) Zum bekämpften Befehl weg zu gehen ist auf Paragraph 38, Absatz eins, u. 3 SPG zu verweisen. Diese Bestimmungen lauten: „38.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Vorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einem gefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umstände behindern. Dies gilt auch für Unbeteiligte, die durch ihre Anwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.
(2)....
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, dass einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird." Wie im Sachverhalt dargelegt, kam es am beschwerdegegenständlichen Ort iZm der eingangs genannten Ballveranstaltung zu Zusammenstößen zwischen gegnerischen Gruppierungen, wobei auch Waffen (in Gestalt von Pfefferspray) verwendet wurden. Wegen dieser sohin vorliegenden gefährlichen Angriffe erfolgte das Einschreiten der EB des Kontingents unter Kommando von Mjr. Mag. H.. Während ein Teil der Kontrahenten aus Anlass des Einschreitens der Polizei fluchtartig den Ort verließ, bezeichneten andere dort Anwesende einen bestimmten Mann als Täter bezüglich der Verwendung von Pfefferspray. Beim Ergreifen dieses Mannes setzte sich dieser zur Wehr und es kam zu einem Handgemenge, an dem mehrere Beamte beteiligt waren. Dabei konnte der Mann zwischenzeitig auch eine dort aufgestellte Dachlawinen-Warnstange ergreifen. In dieser nicht nur angespannten sondern auch turbulenten und unübersichtlichen Situation musste rasch die Sicherheit hergestellt (allfällige weitere gefährliche Angriffe verhindert) und die Klärung bereits erfolgter gefährlicher Angriffe durchgeführt werden. Die Anwesenheit Unbeteiligter, wie zum Beispiel des BF, stellte dabei eine Behinderung dar, weshalb ihr mit einem Vorgehen gemäß § 38 Abs. 1,
  1. Satz SPG begegnet wurde. Diese Bestimmung verlangt kein aktives Behindern zB iS eines Widerstands, sondern kann auch bei einer bloßen Anwesenheit Unbeteiligter, die sich behindernd auswirkt, angewendet werden.Wie im Sachverhalt dargelegt, kam es am beschwerdegegenständlichen Ort iZm der eingangs genannten Ballveranstaltung zu Zusammenstößen zwischen gegnerischen Gruppierungen, wobei auch Waffen (in Gestalt von Pfefferspray) verwendet wurden. Wegen dieser sohin vorliegenden gefährlichen Angriffe erfolgte das Einschreiten der EB des Kontingents unter Kommando von Mjr. Mag. H.. Während ein Teil der Kontrahenten aus Anlass des Einschreitens der Polizei fluchtartig den Ort verließ, bezeichneten andere dort Anwesende einen bestimmten Mann als Täter bezüglich der Verwendung von Pfefferspray. Beim Ergreifen dieses Mannes setzte sich dieser zur Wehr und es kam zu einem Handgemenge, an dem mehrere Beamte beteiligt waren. Dabei konnte der Mann zwischenzeitig auch eine dort aufgestellte Dachlawinen-Warnstange ergreifen. In dieser nicht nur angespannten sondern auch turbulenten und unübersichtlichen Situation musste rasch die Sicherheit hergestellt (allfällige weitere gefährliche Angriffe verhindert) und die Klärung bereits erfolgter gefährlicher Angriffe durchgeführt werden. Die Anwesenheit Unbeteiligter, wie zum Beispiel des BF, stellte dabei eine Behinderung dar, weshalb ihr mit einem Vorgehen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, eins, Satz SPG begegnet wurde. Diese Bestimmung verlangt kein aktives Behindern zB iS eines Widerstands, sondern kann auch bei einer bloßen Anwesenheit Unbeteiligter, die sich behindernd auswirkt, angewendet werden. Die Wegweisung der Unbeteiligten diente überdies iSd § 38 Abs. 1,
  2. Satz SPG der Wahrung der Privatspähre des von der Amtshandlung betroffenen Mannes.Die Wegweisung der Unbeteiligten diente überdies iSd Paragraph 38, Absatz eins, 2, Satz SPG der Wahrung der Privatspähre des von der Amtshandlung betroffenen Mannes. Nicht zuletzt bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass bei einem heftigen Handgemenge bzw. einer ..Rauferei“ mit mehreren Beteiligten im Umkreis von mehreren Metern, die dringende Gefahr einer Verletzung Unbeteiligter besteht. Es war daher nicht zuletzt aus Gründen des Schutzes der Gesundheit dieser Unbeteiligten notwendig, den Aktionsraum des polizeilichen /Einschreitens freizuhalten. Die Aufforderung weiter zu gehen ist in einer solchen Situation die schonendste Variante des Einschreitens. Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. An Kosten werden • Schriftsatzaufwand und • Vorlageaufwand gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“ Zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer eine mit
  3. Mai 2016 datierte Stellungnahme, in der er ausführte, dass der beschwerdegegenständliche Sachverhalt zeitlich nach dem, in der Gegenschrift beschriebenen, Raufhandel gelegen sei. Der Beschwerdeführer habe aus einer Entfernung von ca. sechs Metern die Festnahme beobachtet und gefilmt. Zu diesem Zeitpunkt habe es keinen Raufhandel oder Tumult gegeben. Die Festnahme sei auch von fünf weiteren Personen beobachtet worden, wobei diese nicht weggewiesen worden seien. Der Festgenommene habe sich bereits mit beiden Händen an die Wand gestützt und sei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fixiert worden und habe keinen Widerstand geleistet. Der Beschwerdeführer habe die Amtshandlung nicht behindert, weil er bewusst ausreichend Abstand gehalten habe. Eine Wegweisung sei weder zur Wahrung der Sicherheit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch im Interesse der Sicherheit des Beschwerdeführers oder eines Dritten notwendig gewesen. Des Weiteren habe das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers, ob es sich um eine Wegweisung handle, aus welchem Grund bzw. zu welchem Zweck die Wegweisung erfolgt sei und um Mitteilung seiner Dienstnummer, mit Sicherheit wahrgenommen, weil er diese Fragen teilweise beantwortet habe. Ferner habe er dem Beschwerdeführer mehrere Stöße in jene Richtung versetzt, in die sich der Beschwerdeführer nach Ansicht des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes fortbewegen sollte. Für den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich gewesen, dass seine Anwesenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung der Privatsphäre des Festgenommenen dargestellt habe, weil die Amtshandlung im öffentlichen Raum stattgefunden habe, dieser bekleidet und unverletzt gewesen sei und sich in keiner vulnerablen Situation befunden habe. Zudem seien BeschwerdeführerInnen gerade in Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf die Vorlage von Film- und Fotoaufnahmen angewiesen, um eine wirksame Beschwerde erstatten zu können. Das gelte auch für Strafverfahren etwa wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Daher sei die Beobachtung und Dokumentation einer Amtshandlung mit Handy-Video, insbesondere bei der Ausübung von Zwangsgewalt, zulässig und müsse im Lichte des Art. 13 EMRK und Art. 6 EMRK beurteilt werden. Dazu führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:Für den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich gewesen, dass seine Anwesenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung der Privatsphäre des Festgenommenen dargestellt habe, weil die Amtshandlung im öffentlichen Raum stattgefunden habe, dieser bekleidet und unverletzt gewesen sei und sich in keiner vulnerablen Situation befunden habe. Zudem seien BeschwerdeführerInnen gerade in Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf die Vorlage von Film- und Fotoaufnahmen angewiesen, um eine wirksame Beschwerde erstatten zu können. Das gelte auch für Strafverfahren etwa wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Daher sei die Beobachtung und Dokumentation einer Amtshandlung mit Handy-Video, insbesondere bei der Ausübung von Zwangsgewalt, zulässig und müsse im Lichte des Artikel 13, EMRK und Artikel 6, EMRK beurteilt werden. Dazu führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: „In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach die bedeutsame Rolle der Medien als „Wachhund“ („watch dog“) gegenüber der Polizei unterstrichen hat, welche durch ihre Berichterstattung eine objektive Beurteilung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Amtshandlungen oft erst ermöglichen. Weiters wird auf den beiliegenden Bericht der Sonderberichterstatterin für das Recht auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Maina Kiai, an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verwiesen, wonach der Beobachtung polizeilicher Amtshandlungen (hier: im Zusammenhang mit der Ausübung des Versammlungsrechtes] hohe Bedeutung bei der Prävention gegen überschießende Einschränkungen der garantierten Rechte sowie bei der rechtlichen Aufarbeitung entsprechender Beschwerden zukomme. Schon die bloße Anwesenheit von Beobachterinnen könne dazu beitragen, Menschenrechtsverletzungen, hintanzuhalten. Es sei daher wichtig, jene Personen, welche sich in den Dienst der Verteidigung der Menschenrechte stellen, nicht in ihrer Arbeit zu behindern; dies betreffe Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalistinnen ebenso wie „Bürger-Journalist_innen“, Bloggerinnen und Mitglieder nationaler Menschenrechtsinstitutionen: „The very presence of human rights monitors during demonstrations can deter human rights violations. It is therefore important to allow human rights defenders to operate freely in the context of freedom of assembly" [A/62/225, para. 91).30 Such defenders include members of civil society organizations, journalists, “citizen journalists”, bloggers and representatives of national human rights institutions.““„The very presence of human rights monitors during demonstrations can deter human rights violations. römisch eins t is therefore important to allow human rights defenders to operate freely in the context of freedom of assembly" [A/62/225, para. 91).30 Such defenders include members of civil society organizations, journalists, “citizen journalists”, bloggers and representatives of national human rights institutions.““ Dieser Stellungnahme wurde eine Videodatei beigelegt auf der Abschnitte der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung zu sehen sind. Der belangten Behörde wurde der Schriftsatz des Beschwerdeführers sowie die Videodatei übermittelt, zu der sich diese im Wesentlichen dahingehend äußerte, als die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des im Schriftsatz wiedergebenden Dialogs zwischen dem Beschwerdeführer und dem die Wegweisung aussprechenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht bestritten wurde (..."Ja, das ist eine Wegweisung"... "Darf ich bitte ihre Dienstnummer haben?" ... "Nein, bekommen Sie nicht! Gehen Sie weg!"). Die Unterlassung der Verweisung an den Kommandanten der geschlossenen Einheit hinsichtlich der Bekanntgabe der Dienstnummer sowie die Unterlassung der Bekanntgabe des Einsatzzwecks stehe ebenso fest und wird nicht entgegen getreten. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. In der daraufhin ergangenen ergänzenden Stellungnahme vom
  4. Juni 2016 betonte der Beschwerdeführer, dass zum Zeitpunkt der Wegweisung kein Tumult vorgelegen habe. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und des entsprechend gestellten Antrages wurde am
  5. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, sein Rechtsanwalt, die belangte Behörde und die weiteren Zeugen Major Mag. H., Inspektor G. und Gruppeninspektor T. geladen wurden. Die belangte Behörde wurde durch Herrn Dr. W. vertreten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, die der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer Mitglied des MV. ist und daher seit einigen Jahren die Standards bei polizeilichen Großlagen beobachtet. Im gegebenen Zusammenhang bestand kein offizielles Mandat der V.. Der Beschwerdeführer machte sich auch nicht als Mitglied des MV. erkennbar.Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer Mitglied des MV. ist und daher seit einigen Jahren die Standards bei polizeilichen Großlagen beobachtet. Im gegebenen Zusammenhang bestand kein offizielles Mandat der römisch fünf.. Der Beschwerdeführer machte sich auch nicht als Mitglied des MV. erkennbar. Am
  6. Jänner 2016, gegen 22:30 Uhr - zu dieser Zeit fand gerade der Wiener Akademikerball statt - befand sich der Beschwerdeführer auf dem Weg von der Herrengasse - Höhe des Cafe Centrals - in Richtung Landhausgasse und Minoritenplatz, als er Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bemerkte, die in diese Richtung liefen und folgte ihnen. Dabei handelte es sich um das von Herrn Major Mag. H. geführte Kontingent, das den Auftrag hatte, bei einem Raufhandel im Bereich der Landhausgasse/Minoritenplatz einzuschreiten. Vor Ort wurden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Passanten darüber informiert, dass eine - dort noch anwesende - männliche Person eine Personengruppe mit einem Pfefferspray eingesprüht haben soll. Zu diesem Zeitpunkt liefen weitere Personen über den Minoritenplatz davon und wurden von weiteren Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verfolgt. Jene männliche Person, die in Verdacht stand, einen Pfefferspray verwendet zu haben, wurde unter anderem von dem als Zeugen einvernommenen Meldungsleger, Herr Inspektor G., an der Hausmauer (Minoritenplatz 7, rechte Hausecke) fixiert und zum Vorfall befragt. Zwischenzeitlich erreichte auch der Beschwerdeführer den Minoritenplatz und brachte sich mit seiner Kamera auf dem Gehsteig in Position. Dabei stand er ca. sechs Meter, maximal jedoch zwei Autolängen, vom Ort der Festnahme der erwähnten männlichen Person entfernt. Im näheren Umkreis befanden sich weitere Passanten, die diese Amtshandlung beobachteten. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Videoaufzeichnungen: Herr Gruppeninspektor T. ging auf den Beschwerdeführer zu und forderte ihn unter anderem mit den Wort "Weitergehen" auf, sich zu entfernen. Dabei berührte er den Beschwerdeführer mir einer wegschiebenden bzw. wegdrängenden Bewegung. Auf die Reaktion des Beschwerdeführers, dass er einfach nur sagen soll, wenn er weggehen soll, weil er dann auch gehen werde, bemerkte Gruppeninspektor T., dass er sich umdrehen und weitergehen soll. Der Beschwerdeführer erkundigte sich noch, wie weit er gehen soll und erhielt die Antwort, dass er bis "da vorne" weiter gehen soll. Daraufhin wollte der Beschwerdeführer noch wissen, ob es sich dabei um eine Wegweisung handle. Diese Frage wurde bejaht. Der Anlass und Zweck der Wegweisung wurden dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen nicht mitgeteilt. Ob er daraufhin einen Stoß erhielt, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Seine weitere Frage, ob er seine Dienstnummer haben könne, wurde mit den Worten "Nein. Bekommen Sie nicht! Gehen Sie weg!" beantwortet. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Gruppeninspektors nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes weggestoßen wurde. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer der Anlass und Zweck der Wegweisung bekannt gegeben wurde, obwohl er danach fragte. Letztlich konnte nicht festgestellt werden, dass eine (bevorstehende) Wegweisung angedroht bzw. angekündigt wurde. Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen sowie der Videoaufzeichnung, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der Zeugen. Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer auf sein Verlangen nicht von Anlass und Zweck der Wegweisung informiert wurde, er die Dienstnummer des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erfahren hat und die Wegweisung vor dem Ausspruch weder angedroht noch angekündigt wurde. Es konnte demgegenüber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom einschreitenden Organ der öffentlichen Sicherheitsdienstes gestoßen worden wäre. Dazu fand sich weder auf der Videoaufzeichnung noch in den Ausführungen der Zeugen ein ausreichender Anhaltspunkt. Ein derartiges mehrmaliges Stoßen konnte daher nicht als erwiesen angenommen werden. Hinsichtlich der übrigen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten keine wesentlichen Abweichungen zwischen den Zeugenaussagen und jene des Beschwerdeführers erblickt werden. II.
  7. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.
  8. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
  9. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG in der hier maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise: "Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Eine allgemeine Gefahr besteht 1.Ziffer eins bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder 2.Ziffer 2 [...]
(2)Absatz 2,Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1.Ziffer eins nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, odernach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder 2.Ziffer 2 bis 6. [...]
(3)Absatz 3,Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)Absatz 4,[...] Verhältnismäßigkeit§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Absatz 2,Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.Ziffer eins von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; 2.Ziffer 2 darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist; 3.Ziffer 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht; 4.Ziffer 4 auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen; 5.Ziffer 5 die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene 1.Ziffer eins auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren; 2.Ziffer 2 auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen; 3.Ziffer 3 [...]; 4.Ziffer 4 [...].
(2)Absatz 2,Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. [...]. Wegweisung§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Vorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einem gefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umstände behindern. Dies gilt auch für Unbeteiligte, die durch ihre Anwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.
(2)Absatz 2,Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß Paragraph 36, Absatz 2, einschreitet.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.
(4)Absatz 4,[...].
(5)Absatz 5,[...]. Unmittelbare Zwangsgewalt§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (Paragraph 33,) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3)Absatz 3,Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4)Absatz 4,[...]. Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
(2)Absatz 2,[...].
(3)Absatz 3,[...].
(4)Absatz 4,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen." 3.
  1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:3.
  2. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet: „KostenKosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.
  1. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:3.
  2. Paragraph eins, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt: „§
  3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ….. 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III. 1.
  4. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.römisch drei. 1.
  5. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am
  6. Jänner 2016, die nun vorliegende Beschwerde wurde am
  7. März 2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig. 1.
  8. Soweit sich die im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachten Verletzungen auf die Bestimmung des § 89 Abs. 1 SPG ("Richtlinienverletzung") beziehen, ist zu bemerken, dass diese Gegenstand des zu VGW-102/076/2948/2016 protokollierten sowie gesondert geführten Verfahrens sind.1.
  9. Soweit sich die im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachten Verletzungen auf die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz eins, SPG ("Richtlinienverletzung") beziehen, ist zu bemerken, dass diese Gegenstand des zu VGW-102/076/2948/2016 protokollierten sowie gesondert geführten Verfahrens sind.
  10. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom
  11. Juni 2006, Zl 2005/01/0032, aus, dass es bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung besondere Anordnungen - etwa nach § 30 Abs. 1 SPG - gibt, die es einzuhalten gilt, widrigenfalls die Art und Weise, mithin die Form bzw. Modalitäten der Befugnisausübung rechtswidrig sind:
  12. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom
  13. Juni 2006, Zl 2005/01/0032, aus, dass es bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung besondere Anordnungen - etwa nach Paragraph 30, Absatz eins, SPG - gibt, die es einzuhalten gilt, widrigenfalls die Art und Weise, mithin die Form bzw. Modalitäten der Befugnisausübung rechtswidrig sind: "§ 30 Abs. 1 Z 2 SPG ordnet explizit an, dass der Betroffene bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen ist. Damit wird also insoweit bezüglich der Ausübung von Befugnissen (im Rahmen der Sicherheitsverwaltung) eine besondere Anordnung getroffen; wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst - weil nicht in der gebotenen Art vorgenommenen - rechtswidrig. Mithin handelt es sich aber im Ergebnis beim Thema "Dienstnummer", wenn das behauptete Verlangen nach ihrer Bekanntgabe wie hier im Zusammenhang mit einer "Maßnahme" steht, gleichfalls (wie z.B. bei der auch im gegenständlichen Verfahren angesprochenen Verständigung einer Vertrauensperson) um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden "Maßnahme", hier der Festnahme, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat diesen Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen gehabt hätte, nicht aber zum (partiellen) Gegenstand eines gesonderten Abspruchs hätte machen dürfen. Hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung ist klarzustellen, dass es sich dabei anders als bei dem Aspekt der Dienstnummer um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt. Sie bildet nämlich weder eine formelle Voraussetzung für Festnahme oder Anhaltung, noch dient sie deren Durchsetzung oder ist sonst in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar an sie gekoppelt.""§ 30 Absatz eins, Ziffer 2, SPG ordnet explizit an, dass der Betroffene bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen ist. Damit wird also insoweit bezüglich der Ausübung von Befugnissen (im Rahmen der Sicherheitsverwaltung) eine besondere Anordnung getroffen; wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst - weil nicht in der gebotenen Art vorgenommenen - rechtswidrig. Mithin handelt es sich aber im Ergebnis beim Thema "Dienstnummer", wenn das behauptete Verlangen nach ihrer Bekanntgabe wie hier im Zusammenhang mit einer "Maßnahme" steht, gleichfalls (wie z.B. bei der auch im gegenständlichen Verfahren angesprochenen Verständigung einer Vertrauensperson) um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden "Maßnahme", hier der Festnahme, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat diesen Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen gehabt hätte, nicht aber zum (partiellen) Gegenstand eines gesonderten Abspruchs hätte machen dürfen. Hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung ist klarzustellen, dass es sich dabei anders als bei dem Aspekt der Dienstnummer um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt. Sie bildet nämlich weder eine formelle Voraussetzung für Festnahme oder Anhaltung, noch dient sie deren Durchsetzung oder ist sonst in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar an sie gekoppelt." Da sich die vorliegende Beschwerde nicht ausschließlich auf die Modalitäten der Maßnahme bezieht, sondern ebenso der Ausspruch der Wegweisung an sich bekämpft wurde, galt es zunächst zu überprüfen, ob dieser zu Recht erfolgte. Das Verwaltungsgericht Wien geht bei der rechtlichen Beurteilung der in Beschwerde gezogenen Wegweisung davon aus, dass sich diese auf § 38 SPG stützte.Das Verwaltungsgericht Wien geht bei der rechtlichen Beurteilung der in Beschwerde gezogenen Wegweisung davon aus, dass sich diese auf Paragraph 38, SPG stützte. Die Wegweisung nach § 38 SPG stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. VwGH vom
  14. Juni 2000, Zl 96/01/0596), wobei die (Weg-)Weisung, einen bestimmten Ort zu verlassen, als Befehl zu verstehen ist, der auch zwangsweise - etwa durch ab- bzw. wegdrängen - durchgesetzt werden kann (vgl. § 50 SPG). Dabei ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 29 SPG) vorzugehen.Die Wegweisung nach Paragraph 38, SPG stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche VwGH vom
  15. Juni 2000, Zl 96/01/0596), wobei die (Weg-)Weisung, einen bestimmten Ort zu verlassen, als Befehl zu verstehen ist, der auch zwangsweise - etwa durch ab- bzw. wegdrängen - durchgesetzt werden kann vergleiche Paragraph 50, SPG). Dabei ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vergleiche Paragraph 29, SPG) vorzugehen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 38 SPG (vgl. XVIII. GP, RV 148, S. 40 und 41) handelt es sich bei der Wegweisung um die dem Platzverbot nach § 37 SPG (alt bzw. nunmehr: § 36 SPG) entsprechende Organbefugnis.Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 38, SPG vergleiche römisch achtzehn. GP, Regierungsvorlage 148, S. 40 und 41) handelt es sich bei der Wegweisung um die dem Platzverbot nach Paragraph 37, SPG (alt bzw. nunmehr: Paragraph 36, SPG) entsprechende Organbefugnis. "Hiebei regeln die Abs. 2 und 3 Konstellationen, die jenen des § 37 gleich (Abs. 2) oder ähnlich (Abs. 3) sind. Bei den Fällen des Abs. 1 geht es darum, daß Unbeteiligte die Sicherheitsexekutive bei ihrer Tätigkeit behindern. Solche Menschen sollen ebenso weggewiesen werden können wie jene Schaulustigen, die sich - bewußt oder unbewußt am Unglück anderer "weiden". Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Menschen, die an einem solchen Ort ihrem Beruf nachgehen, nicht in demselben Maße unbeteiligt sein können wie "Schaulustige". Dementsprechend werden Medienmitarbeiter, die als solche erkennbar sind, anders zu behandeln sein als zufällig Vorbeikommende.""Hiebei regeln die Absatz 2 und 3 Konstellationen, die jenen des Paragraph 37, gleich (Absatz 2,) oder ähnlich (Absatz 3,) sind. Bei den Fällen des Absatz eins, geht es darum, daß Unbeteiligte die Sicherheitsexekutive bei ihrer Tätigkeit behindern. Solche Menschen sollen ebenso weggewiesen werden können wie jene Schaulustigen, die sich - bewußt oder unbewußt am Unglück anderer "weiden". Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Menschen, die an einem solchen Ort ihrem Beruf nachgehen, nicht in demselben Maße unbeteiligt sein können wie "Schaulustige". Dementsprechend werden Medienmitarbeiter, die als solche erkennbar sind, anders zu behandeln sein als zufällig Vorbeikommende." Zum Platzverbot nach § 37 SPG (alt) wird ebendort festgehalten, dassZum Platzverbot nach Paragraph 37, SPG (alt) wird ebendort festgehalten, dass "[d]er Begriff des Ortes [...] nicht punktuell zu sehen [ist]; die Behörde wird jenen Bereich, der von der Gefahr bedroht ist, zu umschreiben haben, hiebei jedoch nicht berechtigt sein, Orte, für die keine Gefährdung besteht, mit einzubeziehen. Oft wird das Eintreten solcher Gefährdungen nicht vorherzusehen sein; die Behörden werden mit solchen Situationen plötzlich konfrontiert sein." Die Tatbestandsmerkmale der Wegweisung nach § 38 Abs. 1 SPG sind zunächst ein "Vorfall(s)ort" und die Stellung des Wegzuweisenden als "Unbeteiligter". Eine Wegweisung ist zulässig, wenn die Anwesenheit des Unbeteiligten etwa die Klärung eines gefährlichen Angriffs behindert oder bei Störung der Privatsphäre von vom Vorfall Betroffenen (vgl. VwGH vom
  16. September 2003, Zl 2002/01/0360).Die Tatbestandsmerkmale der Wegweisung nach Paragraph 38, Absatz eins, SPG sind zunächst ein "Vorfall(s)ort" und die Stellung des Wegzuweisenden als "Unbeteiligter". Eine Wegweisung ist zulässig, wenn die Anwesenheit des Unbeteiligten etwa die Klärung eines gefährlichen Angriffs behindert oder bei Störung der Privatsphäre von vom Vorfall Betroffenen vergleiche VwGH vom
  17. September 2003, Zl 2002/01/0360). Die Bestimmung des § 38 Abs. 1 zweiter Satz SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes somit zur Wegweisung von Unbeteiligten, die durch ihre (bloße) Anwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die vom Vorfall betroffen sind und dies unabhängig davon, ob sich etwa die Aufgabe der Klärung eines gefährlichen Angriffs noch stellt (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz,
  18. Auflage/2014, S. 135).Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes somit zur Wegweisung von Unbeteiligten, die durch ihre (bloße) Anwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die vom Vorfall betroffen sind und dies unabhängig davon, ob sich etwa die Aufgabe der Klärung eines gefährlichen Angriffs noch stellt vergleiche , Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz,
  19. Auflage/2014, S. 135). Eine aktive Behinderung gegen die polizeiliche Maßnahme ist dabei nicht Voraussetzung nach § 38 Abs. 1 SPG; vielmehr reicht die Behinderung durch bloße Anwesenheit, insbesondere durch Schaulustige (siehe Keplinger/Pühringer ebendort).Eine aktive Behinderung gegen die polizeiliche Maßnahme ist dabei nicht Voraussetzung nach Paragraph 38, Absatz eins, SPG; vielmehr reicht die Behinderung durch bloße Anwesenheit, insbesondere durch Schaulustige (siehe Keplinger/Pühringer ebendort). Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Vorfallsort jener Ort, an dem der Festgenommene an der Hauswand in Wien 1., Minoritenplatz 7, rechte Hausecke, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fixiert und befragt wurde, weil er unter Verdacht stand, einen Pfefferspray eingesetzt zu haben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren somit gerade beschäftigt, die nach einem möglichen gefährlichen Angriff ("Einsatz eines Pfeffersprays gegen Personen") maßgeblichen konkreten Umstände zu klären ("Fixierung und Befragen der betreffenden Person"). Da nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers kein offizielles Mandat der V. bestand, diese Amtshandlung zu beobachten und sich auch sonst nicht zu erkennen gab, dass er am Vorfallsort seinem Beruf nachgehen würde, ist er in demselben Maße unbeteiligt wie sonstige Schaulustige. Der Beschwerdeführer war somit als interessierter Schaulustiger Unbeteiligter und am Vorfallsort bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung anwesend, da er sich etwa sechs Meter bis zu zwei Fahrzeuglängen entfernt am Gehsteig aufhielt, um von der gerade stattfindenden Amtshandlung Videoaufzeichnungen zu machen.Da nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers kein offizielles Mandat der römisch fünf. bestand, diese Amtshandlung zu beobachten und sich auch sonst nicht zu erkennen gab, dass er am Vorfallsort seinem Beruf nachgehen würde, ist er in demselben Maße unbeteiligt wie sonstige Schaulustige. Der Beschwerdeführer war somit als interessierter Schaulustiger Unbeteiligter und am Vorfallsort bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung anwesend, da er sich etwa sechs Meter bis zu zwei Fahrzeuglängen entfernt am Gehsteig aufhielt, um von der gerade stattfindenden Amtshandlung Videoaufzeichnungen zu machen. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass er einen ausreichenden Abstand zum Ort der Festnahme eingehalten und somit niemanden behindert habe, so ist dem entgegen zu halten, dass hier zunächst die Einschätzung der amtshandelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes relevant ist, die im Rahmen ihrer Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Einzelfall die Entscheidung zu treffen haben, in welchem Umkreis der Raum des Vorfallsorts frei zu halten ist. Unter Zugrundelegung einer ex-ante Betrachtung kann kein rechtswidriges Vorgehen des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesehen werden, wenn dieses bei einer Entfernung des Beschwerdeführers von sechs Metern oder zwei Autolängen zum Vorfallsort die Ansicht vertrat, dass ein größerer Abstand erforderlich ist, um etwa mögliche Steinwürfe etc. hintanzuhalten bzw. er dadurch eine bessere Möglichkeit erhält, eine Sondierung der Situation bzw. der Personen "wer ist gut und wer ist böse" vorzunehmen, um so schnell wie möglich die Sicherheit am Vorfallsort herzustellen und die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Bei dieser Beurteilung ist zudem der generelle Einsatzzweck des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu berücksichtigen, der am
  20. Jänner 2016 in der Sicherung der Veranstaltung (des Wiener Akademikerballs) als übergeordnete Amtshandlung zu sehen ist. Gerade am Abend des Wiener Akademikerballs war eine große Anzahl von gegen diese Veranstaltung eingestellte Manifestanten in der Wiener Innenstadt unterwegs, die durchaus gewaltbereit waren (z.B. dem schwarzen Block zugehörige Personen etc.). Ob im konkreten Fall - neben dem Beschwerdeführer - weitere Schaulustige weggewiesen wurden oder deren Abstand als ausreichend eingeschätzt wurde, hat für die Beurteilung der Zulässigkeit des Ausspruchs der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevante Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass seine Beobachtung von polizeilichen Amtshandlungen hohe Bedeutung zukomme, weil schon die bloße Anwesenheit dazu beitragen könne, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane hintanzuhalten, so ist dieser Auffassung entschieden entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das von ihm angesprochene Bedürfnis einer präventiven Menschenrechtskontrolle angesichts der bei der V. eingerichteten objektiv agierenden Kommissionen als Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) nach dem Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT) gerade nicht besteht, zumal sich deren Kontrolle ebenso auf die Ausübung unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt durch die Verwaltung bezieht, wozu auch die Beobachtung von Polizeieinsätzen bei Großveranstaltungen, Großrazzien, Versammlungen und Demonstrationen sowie Abschiebungen gehört (vgl. §§ 11 ff VolksanwG). Die Kommissionen haben sich dabei an leitende Prinzipien zu orientieren und sich an nationale und internationale Rechtsnormen zu halten. Schon vor diesem Hintergrund bedarf es keiner privaten Beobachter von polizeilichen (Groß-)Einsätzen.Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass seine Beobachtung von polizeilichen Amtshandlungen hohe Bedeutung zukomme, weil schon die bloße Anwesenheit dazu beitragen könne, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane hintanzuhalten, so ist dieser Auffassung entschieden entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das von ihm angesprochene Bedürfnis einer präventiven Menschenrechtskontrolle angesichts der bei der römisch fünf. eingerichteten objektiv agierenden Kommissionen als Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) nach dem Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT) gerade nicht besteht, zumal sich deren Kontrolle ebenso auf die Ausübung unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt durch die Verwaltung bezieht, wozu auch die Beobachtung von Polizeieinsätzen bei Großveranstaltungen, Großrazzien, Versammlungen und Demonstrationen sowie Abschiebungen gehört vergleiche Paragraphen 11, ff VolksanwG). Die Kommissionen haben sich dabei an leitende Prinzipien zu orientieren und sich an nationale und internationale Rechtsnormen zu halten. Schon vor diesem Hintergrund bedarf es keiner privaten Beobachter von polizeilichen (Groß-)Einsätzen. Obgleich nach dem erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aktiv die in Rede stehende polizeiliche Maßnahme behinderte, reicht - wie zuvor dargelegt wurde - seine bloße Anwesenheit als Schaulustiger - aus, um seine Wegweisung anzuordnen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach kein Tumult und demnach kein gefährlicher Angriff mehr vorlag, ist auf das bereits Gesagte hinzuweisen, dass eine Wegweisung schon nach einem gefährlichen Angriff ("Einsatz eines Pfeffersprays gegen Personen") zur gebotenen Klärung der konkreten Umstände (arg. "Fixierung und Befragen der betreffenden Person") erfolgen kann, sodass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob ein gefährlicher Angriff oder Tumult im Gange ist. Diese Befugnis dient nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und soll jene Personen, die durch ihre (bloße) Anwesenheit die Sicherheitsorgane bei ihrer Tätigkeit behindern sowie Schaulustige, die sich - bewusst oder unbewusst - am Unglück anderer weiden" erfassen. Davon ist die Konstellation nach § 38 Abs. 2 SPG zu unterscheiden. Auch in diesem Fall ist eine Wegweisung auszusprechen, wenn eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit mehrerer Menschen besteht, sohin ein Gefahrenbereich für Anwesende vorliegt. In diesen Zusammenhang zeigte die mündliche Verhandlung, dass für die Sicherheitsorgane, insbesondere für das wegweisende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes - wie schon erwähnt wurde - noch nicht klar war, wer unter den Anwesenden "gut oder wer böse ist". Sowohl der Leiter des Kontingents als auch das wegweisende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten als Beispiel einen möglichen Steinwurf an (..."ich kann nicht warten, bis jemand erst einen Stein geworfen hat." ..."wenn eine Person so nahe steht, weiß man ja nicht was er machen könnte, was er im Schilde führt (z.B. Steinwurf)"...). Im Übrigen ist auf das bereits Gesagte zum Beschwerdevorbringen, wonach er einen ausreichenden Abstand eingehalten habe, zu verweisen; auch hier ist bei der Beurteilung der generelle Einsatzzweck zu berücksichtigen. Daher lagen grundsätzlich auch die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Wegweisung nach § 38 Abs. 2 SPG vor.Davon ist die Konstellation nach Paragraph 38, Absatz 2, SPG zu unterscheiden. Auch in diesem Fall ist eine Wegweisung auszusprechen, wenn eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit mehrerer Menschen besteht, sohin ein Gefahrenbereich für Anwesende vorliegt. In diesen Zusammenhang zeigte die mündliche Verhandlung, dass für die Sicherheitsorgane, insbesondere für das wegweisende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes - wie schon erwähnt wurde - noch nicht klar war, wer unter den Anwesenden "gut oder wer böse ist". Sowohl der Leiter des Kontingents als auch das wegweisende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten als Beispiel einen möglichen Steinwurf an (..."ich kann nicht warten, bis jemand erst einen Stein geworfen hat." ..."wenn eine Person so nahe steht, weiß man ja nicht was er machen könnte, was er im Schilde führt (z.B. Steinwurf)"...). Im Übrigen ist auf das bereits Gesagte zum Beschwerdevorbringen, wonach er einen ausreichenden Abstand eingehalten habe, zu verweisen; auch hier ist bei der Beurteilung der generelle Einsatzzweck zu berücksichtigen. Daher lagen grundsätzlich auch die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Wegweisung nach Paragraph 38, Absatz 2, SPG vor. Unter diesen Gesichtspunkten lagen die Voraussetzungen des Ausspruchs einer Wegweisung nach § 38 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall und nach § 38 Abs. 2 erster Satz erster Fall SPG - die nicht kumulativ vorzuliegen haben - vor.Unter diesen Gesichtspunkten lagen die Voraussetzungen des Ausspruchs einer Wegweisung nach Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall und nach Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz erster Fall SPG - die nicht kumulativ vorzuliegen haben - vor. Zur Anfertigung von Videoaufnahmen, unter anderem zu Beweiszwecken (..."gerade in Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf die Vorlage von Film- und Fotoaufnahmen angewiesen, um eine wirksame Beschwerde erstatten zu können. Das gelte auch für Strafverfahren etwa wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt."), ist ergänzend zu bemerken, dass bei einem Polizeieinsatz damit gerechnet werden kann, dass Aufnahmen zu privaten Zwecken wie auch Beweiszwecken angefertigt werden. Inwiefern im vorliegenden Fall dadurch die Privatsphäre des Festgenommenen unzumutbar beeinträchtigt worden wäre (siehe § 38 Abs. 1 zweiter Satz SPG), wurde von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht konkret dargetan und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Filmaufnahmen zur bloßen Dokumentation von Ereignissen und zu Beweiszwecken sind grundsätzlich nicht verboten (VfSlg. 15.109/1998: "keine Verletzung der Privatsphäre durch Herstellung von Videoaufnahmen").Zur Anfertigung von Videoaufnahmen, unter anderem zu Beweiszwecken (..."gerade in Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf die Vorlage von Film- und Fotoaufnahmen angewiesen, um eine wirksame Beschwerde erstatten zu können. Das gelte auch für Strafverfahren etwa wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt."), ist ergänzend zu bemerken, dass bei einem Polizeieinsatz damit gerechnet werden kann, dass Aufnahmen zu privaten Zwecken wie auch Beweiszwecken angefertigt werden. Inwiefern im vorliegenden Fall dadurch die Privatsphäre des Festgenommenen unzumutbar beeinträchtigt worden wäre (siehe Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz SPG), wurde von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht konkret dargetan und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Filmaufnahmen zur bloßen Dokumentation von Ereignissen und zu Beweiszwecken sind grundsätzlich nicht verboten (VfSlg. 15.109/1998: "keine Verletzung der Privatsphäre durch Herstellung von Videoaufnahmen"). Zur Anwendung von Körperkraft bzw. Gewaltanwendung ist mit Blick auf die Bestimmung des § 50 SPG zu sagen, dass die Wegweisung mit Zwang durchgesetzt werden kann. Das kann ein Weg- und Abdrängen, Wegtragen und ein - unter Beachtung des Grundsatzes Verhältnismäßigkeit nach § 29 SPG - Verbringen über eine gewisse Strecke vom freizumachenden Ort bedeuten (vgl. Keplinger/ Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz,
  21. Auflage/2014, S. 135 f).Zur Anwendung von Körperkraft bzw. Gewaltanwendung ist mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 50, SPG zu sagen, dass die Wegweisung mit Zwang durchgesetzt werden kann. Das kann ein Weg- und Abdrängen, Wegtragen und ein - unter Beachtung des Grundsatzes Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 29, SPG - Verbringen über eine gewisse Strecke vom freizumachenden Ort bedeuten vergleiche Keplinger/ Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz,
  22. Auflage/2014, S. 135 f). Angesichts des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes konnte ein (mehrmaliges) Stoßen des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, jedoch wurde eine Berührung des Beschwerdeführers durch das Sicherheitsorgan angenommen, das zum Ziel hatte, den Beschwerdeführer wegzuschieben, damit er den Vorfallsort und die unmittelbare Umgebung frei bekam. Im Wegschieben des Beschwerdefühers kann im Lichte des soeben Gesagten keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen hinsichtlich der der Befugnisausübung („Modalitäten“) der Wegweisung im Recht. Der Beschwerdeführer wurde entgegen § 30 Abs. 1 Z 1 und 2 SPG auf sein Verlangen nicht von Anlass und Zweck der Wegweisung informiert und wurde auch nicht von der Dienstnummer des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis gesetzt. Desgleichen konnte nicht festgestellt werden, dass die Befugnisausübung der Wegweisung vor dem Ausspruch angedroht oder angekündigt worden wäre, sodass der Beschwerdeführer auch in diesem Recht (vgl. § 50 Abs. 2 SPG) verletzt wurde.Der Beschwerdeführer wurde entgegen Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SPG auf sein Verlangen nicht von Anlass und Zweck der Wegweisung informiert und wurde auch nicht von der Dienstnummer des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis gesetzt. Desgleichen konnte nicht festgestellt werden, dass die Befugnisausübung der Wegweisung vor dem Ausspruch angedroht oder angekündigt worden wäre, sodass der Beschwerdeführer auch in diesem Recht vergleiche Paragraph 50, Absatz 2, SPG) verletzt wurde.
  23. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.
  24. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV.
  25. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich ausschließlich um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar.
  26. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich ausschließlich um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.076.2806.2016

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