Obsah (8)
§ 21§ 28§ 25a§ 24§ 3§ 16§ 1§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/9835/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi
§ 21WMG idg
F rückgefordert wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau J. H., Wien, L.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum ... f.d. ...Bezirk, vom 14.07.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/606453-001, mit welchem die für den Zeitraum von 01.03.2016 bis 31.07.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 2.505,93
Paragraph 21, WMG idgF rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom
- Juli 2016 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2016/00606453-001 verpflichtet, die für den Zeitraum vom
- März 2016 bis
- Juli 2016 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.505,93 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin beziehe seit dem
- Februar 2016 Wochengeld in der Höhe von EUR 29,29 täglich, wodurch eine Forderung im Zeitraum zwischen
- März 2016 und
- Juli 2016 entstanden sei. Weiters sei das durch die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin entstandene Guthaben der Forderung bereits gegengerechnet worden, was den nunmehr ausstehenden Betrag ergebe. Auf Grund der so geänderten Verhältnisse würden sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Das Verschulden der nunmehrigen Beschwerdeführerin sei weder geringfügig noch werde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, sie habe ihre Anzeigepflicht nicht verletzt, sondern vielmehr mit Antrag vom
- Februar 2016 den Wochengeldbescheid sowie diverse Lohnzettel bereits vorgelegt. Auch am gegenständlichen Antragsformular habe sie entsprechende Angaben gemacht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Entscheidung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Entscheidung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
- Februar 2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diesem Anbringen waren nebst weiteren Unterlagen eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Beschwerdeführerin, ein ärztliches Zeugnis des Magistrates der Stadt Wien vom
- Februar 2016
§ 3Abs.
3 des Mutterschutzgesetzes betreffend deren Arbeitsunfähigkeit sowie eine Karenzmeldung vom
- Februar 2016 an deren Arbeitgeberin beigelegt. Mit Eingabe vom
- Februar 2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diesem Anbringen waren nebst weiteren Unterlagen eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Beschwerdeführerin, ein ärztliches Zeugnis des Magistrates der Stadt Wien vom
- Februar 2016
Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes betreffend deren Arbeitsunfähigkeit sowie eine Karenzmeldung vom
- Februar 2016 an deren Arbeitgeberin beigelegt. Mit Schreiben vom
- März 2016 wurde die Einschreiterin durch die belangte Behörde
§ 16des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, u.a.
einen allenfalls bereits vorhandenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse über das Wochengeld bis zum
- April 2016 vorzulegen. Mit Eingabe vom
- April 2016, bei der Behörde eingelangt am
- April 2016, übermittelte die Beschwerdeführerin ein neu ausgefülltes Antragsformular, mit welchem sie als monatliches Einkommen nebst Familienbeihilfe und Alimenten EUR 29,90 täglich von der Wiener Gebietskrankenkasse angab. Weiters war dieser Eingabe u.a. ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom
- März 2016 beigelegt, aus welchem ein monatlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wochengeld in der Höhe von EUR 29,29 täglich hervorgeht. Mit Schreiben vom
- März 2016 wurde die Einschreiterin durch die belangte Behörde
Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, u.a. einen allenfalls bereits vorhandenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse über das Wochengeld bis zum
- April 2016 vorzulegen. Mit Eingabe vom
- April 2016, bei der Behörde eingelangt am
- April 2016, übermittelte die Beschwerdeführerin ein neu ausgefülltes Antragsformular, mit welchem sie als monatliches Einkommen nebst Familienbeihilfe und Alimenten EUR 29,90 täglich von der Wiener Gebietskrankenkasse angab. Weiters war dieser Eingabe u.a. ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom
- März 2016 beigelegt, aus welchem ein monatlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wochengeld in der Höhe von EUR 29,29 täglich hervorgeht. Mit Bescheid vom
- April 2016 wurden sodann der Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen
- Februar 2016 und
- Juli 2016 Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt, wobei der Bemessung dieser Leistungen die zuletzt festgestellten Einkommen der Einschreiterin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu Grunde gelegt und ab April 2016 ein fiktives Einkommen in der Höhe von EUR 300,-- monatlich herangezogen wurde. Mit Eingabe vom
- Juni 2016, bei der Behörde eingelangt am
- Juni 2016, legte die Beschwerdeführerin nebst weiteren Unterlagen erneut das Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom
- März 2016 vor, mit Änderungsmeldung, eingelangt am
- Juni 2016, zeigte sie die Geburt ihrer Tochter Z. H. an. Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:
§ 1Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
§ 1Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
§ 1Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 4Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 21Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
§ 21Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
§ 21Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Änderungen des Einkommens eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf Grund eines eingetretenen Anspruchs auf Wochengeld. Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind somit dann zurückzufordern, wenn diese auf Grund der Verletzung der durch § 21 Abs. 1 normierten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen wurden. Wie dem Akt entnehmbar, legte die Beschwerdeführerin bereits mit dem Antrag vom
- Februar 2016 ein ärztliches Zeugnis des Magistrates der Stadt Wien vom
- Februar 2016 betreffend ihre schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. In weiterer Folge wurde sie von der Behörde mit Schreiben vom
- März 2016 unter Heranziehung des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes u.a aufgefordert, einen Nachweis über das Wochengeld vorzulegen, wobei die Beschwerdeführerin ebendieser Aufforderung fristgerecht nachkam und das gegenständliche Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom
- März 2016, aus welchem sich unzweifelhaft die Höhe des monatlichen Anspruches auf Wochengeld ab
- Februar 2016 ergibt, vorlegte. Dennoch legte die belangte Behörde diese Unterlage der Bemessung des Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft nicht zu Grunde, worauf der nunmehr verfahrensgegenständliche Überbezug der Bedarfsgemeinschaft zurückzuführen ist.Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind somit dann zurückzufordern, wenn diese auf Grund der Verletzung der durch Paragraph 21, Absatz eins, normierten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen wurden. Wie dem Akt entnehmbar, legte die Beschwerdeführerin bereits mit dem Antrag vom
- Februar 2016 ein ärztliches Zeugnis des Magistrates der Stadt Wien vom
- Februar 2016 betreffend ihre schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. In weiterer Folge wurde sie von der Behörde mit Schreiben vom
- März 2016 unter Heranziehung des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes u.a aufgefordert, einen Nachweis über das Wochengeld vorzulegen, wobei die Beschwerdeführerin ebendieser Aufforderung fristgerecht nachkam und das gegenständliche Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom
- März 2016, aus welchem sich unzweifelhaft die Höhe des monatlichen Anspruches auf Wochengeld ab
- Februar 2016 ergibt, vorlegte. Dennoch legte die belangte Behörde diese Unterlage der Bemessung des Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft nicht zu Grunde, worauf der nunmehr verfahrensgegenständliche Überbezug der Bedarfsgemeinschaft zurückzuführen ist. Eine Rückforderung dieses Betrages aus den Rücksichten des § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wäre nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann möglich, wenn die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Anzeigepflicht etwa dahingehend verletzt hätte, dass sie den Anspruch auf Wochengeld oder dessen Bezug nicht unverzüglich der Behörde gemeldet hätte. Eine Rückforderung dieses Betrages aus den Rücksichten des Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wäre nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann möglich, wenn die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Anzeigepflicht etwa dahingehend verletzt hätte, dass sie den Anspruch auf Wochengeld oder dessen Bezug nicht unverzüglich der Behörde gemeldet hätte. Für eine derartige Pflichtverletzung liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung am
- Februar 2016 die Behörde über ihre schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die erfolgte Karenzmeldung gegenüber ihrem Dienstgeber informierte und somit den Anspruch auf Wochengeld dem Grunde nach ordnungsgemäß meldete. Die konkrete Höhe dieses Wochengeldanspruchs teilte sie der Behörde noch vor Erlassung des die Leistungen für den Zeitraum zwischen
- Februar 2016 und
- Juli 2016 zuerkennenden Bescheides vom
- April 2016 nach erfolgter diesbezüglicher behördlicher Aufforderung rechtzeitig mit. Somit kann jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre durch § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Meldeobliegenheiten verletzte. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Rückforderung bereits empfangener Leistungen nur dann zulässig ist, wenn die empfangende Person eine derartige Pflichtverletzung begeht, konnte die Rückforderung nicht auf § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gestützt werden. Dass es der Beschwerdeführerin auffallen hätte müssen, dass sie einen – teils massiven – Überbezug lukrierte, ändert auf Grund der klaren Diktion des § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes an der Unanwendbarkeit der angesprochenen Rechtsgrundlage nichts. Für eine derartige Pflichtverletzung liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung am
- Februar 2016 die Behörde über ihre schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die erfolgte Karenzmeldung gegenüber ihrem Dienstgeber informierte und somit den Anspruch auf Wochengeld dem Grunde nach ordnungsgemäß meldete. Die konkrete Höhe dieses Wochengeldanspruchs teilte sie der Behörde noch vor Erlassung des die Leistungen für den Zeitraum zwischen
- Februar 2016 und
- Juli 2016 zuerkennenden Bescheides vom
- April 2016 nach erfolgter diesbezüglicher behördlicher Aufforderung rechtzeitig mit. Somit kann jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre durch Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Meldeobliegenheiten verletzte. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Rückforderung bereits empfangener Leistungen nur dann zulässig ist, wenn die empfangende Person eine derartige Pflichtverletzung begeht, konnte die Rückforderung nicht auf Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gestützt werden. Dass es der Beschwerdeführerin auffallen hätte müssen, dass sie einen – teils massiven – Überbezug lukrierte, ändert auf Grund der klaren Diktion des Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes an der Unanwendbarkeit der angesprochenen Rechtsgrundlage nichts. Es obliegt der Behörde jedoch im weiteren Verfahren zu prüfen, ob als Rechtsgrundlage für eine allfällige Rückforderung der so entstandenen Kosten der Mindestsicherung nicht § 24 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes herangezogen werden könnte, zumal es sich beim Wochengeld um eine Versicherungsleistung und somit um kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit handelt. Eine diesbezügliche Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien jedoch deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und mit diesem ausschließlich eine Rückforderung des Überbezuges nach § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgesetzt wurde. Da in einem Verfahren nach § 24 dieses Gesetzes ein allfälliger Kostenersatz zu prüfen wäre und somit andere Sachverhaltsfragen und Rechtsnormen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über eine allfällige Kostenersatzpflicht nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Es obliegt der Behörde jedoch im weiteren Verfahren zu prüfen, ob als Rechtsgrundlage für eine allfällige Rückforderung der so entstandenen Kosten der Mindestsicherung nicht Paragraph 24, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes herangezogen werden könnte, zumal es sich beim Wochengeld um eine Versicherungsleistung und somit um kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit handelt. Eine diesbezügliche Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien jedoch deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und mit diesem ausschließlich eine Rückforderung des Überbezuges nach Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgesetzt wurde. Da in einem Verfahren nach Paragraph 24, dieses Gesetzes ein allfälliger Kostenersatz zu prüfen wäre und somit andere Sachverhaltsfragen und Rechtsnormen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über eine allfällige Kostenersatzpflicht nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.9835.2016