← Österreich

{'item': 'VGW-021/019/11004/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.09.2016 GeschäftszahlVGW-021/019/11004/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Mag. S. R., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.07.2016, Zl. MBA ... - S 31255/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Mag. S. R., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.07.2016, Zl. MBA ... - S 31255/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, S.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, am 09.05.2016 in Wien, S.-gasse, durch Offenhalten des Fitnessstudios, bestehend aus einem Vorraum, einem kleinen Trainingsraum mit Ruderbänken und speziellen Bike-ähnlichen Trainingsgeräten und einem großen Trainingsraum, sowie durch Anpreisen der Gesellschaft im Internet – unter http://c...at/ ist unter dem Punkt “contact“ die C. ...“ Wien, S.-gasse angeführt – und somit Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes: Fitnessstudio bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen, was der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, das Gewerbe: “Betrieb eine Fitnessstudios (Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)“ ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, S.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, am 09.05.2016 in Wien, S.-gasse, durch Offenhalten des Fitnessstudios, bestehend aus einem Vorraum, einem kleinen Trainingsraum mit Ruderbänken und speziellen Bike-ähnlichen Trainingsgeräten und einem großen Trainingsraum, sowie durch Anpreisen der Gesellschaft im Internet – unter http://c...at/ ist unter dem Punkt “contact“ die C. ...“ Wien, S.-gasse angeführt – und somit Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes: Fitnessstudio bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen, was der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, das Gewerbe: “Betrieb eine Fitnessstudios (Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)“ ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Z.1 in Verbindung mit § 1 Abs.4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden FassungParagraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 380,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994.gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO

  1. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 38,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: , € 38,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 418,
  2. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. S. R. verhängte Geldstrafe von € 380,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 38,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. S. R. verhängte Geldstrafe von € 380,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 38,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann erwogen: Der Niederschrift vom 11.6.2012 zu Folge wurde der Trainingsablauf, welcher dem Geschäftskonzept des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens zu Grunde liegt, detailliert dargestellt. Es erging sodann die schriftliche Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien vom 12.6.2012, mit folgender wesentlichen Aussage: „Hinsichtlich Ihrer Anfrage und des gestern geführten persönlichen Gesprächs, teilen wir Ihnen mit, dass die von ihnen in Aussicht genommene Trainertätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt und daher weder eine Gewerbeberechtigung noch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist. […]“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 VStG darf ein Rechtsunterworfener im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl etwa VwGH vom
  3. Februar 2013, 2010/09/0240, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, VStG darf ein Rechtsunterworfener im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden vergleiche , etwa VwGH vom
  4. Februar 2013, 2010/09/0240, mwN). Seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes konnte im vorliegenden Fall nicht vorgefunden werden, dass die oben wörtlich zitierte Auskunft des Magistrates der Stadt Wien auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage beruht. In Entsprechung der vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich in ständiger einschlägiger Judikatur vertretenen Rechtsansicht war daher der Entscheidung zugrunde zu legen, dass den Beschwerdeführer – von den darüber hinausgehenden Beschwerdeausführungen abgesehen – an der Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und mit Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.019.11004.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.