RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.09.2016 GeschäftszahlVGW-021/019/11004/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Mag. S. R., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.07.2016, Zl. MBA ... - S 31255/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Mag. S. R., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.07.2016, Zl. MBA ... - S 31255/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, S.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, am 09.05.2016 in Wien, S.-gasse, durch Offenhalten des Fitnessstudios, bestehend aus einem Vorraum, einem kleinen Trainingsraum mit Ruderbänken und speziellen Bike-ähnlichen Trainingsgeräten und einem großen Trainingsraum, sowie durch Anpreisen der Gesellschaft im Internet – unter http://c...at/ ist unter dem Punkt “contact“ die C. ...“ Wien, S.-gasse angeführt – und somit Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes: Fitnessstudio bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen, was der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, das Gewerbe: “Betrieb eine Fitnessstudios (Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)“ ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, S.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, am 09.05.2016 in Wien, S.-gasse, durch Offenhalten des Fitnessstudios, bestehend aus einem Vorraum, einem kleinen Trainingsraum mit Ruderbänken und speziellen Bike-ähnlichen Trainingsgeräten und einem großen Trainingsraum, sowie durch Anpreisen der Gesellschaft im Internet – unter http://c...at/ ist unter dem Punkt “contact“ die C. ...“ Wien, S.-gasse angeführt – und somit Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes: Fitnessstudio bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen, was der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, das Gewerbe: “Betrieb eine Fitnessstudios (Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)“ ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Z.1 in Verbindung mit § 1 Abs.4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden FassungParagraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 380,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994.gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO
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