GVG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 12. September 2016 verliehen.römisch eins. Dem Beschwerdeführer A. E., geboren am ... 1962 in Kairo, Ägypten wird
Paragraph 11 a, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 12. September 2016 verliehen. II.
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2016 zur GZ: VGW-KO-080/391/2016 mit 138,00 Euro und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.07.2016 zur GZ: VGW-KO-080/437/2016 mit 104,00 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 und am 27.07.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 242,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2016 zur GZ: VGW-KO-080/391/2016 mit 138,00 Euro und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.07.2016 zur GZ: VGW-KO-080/437/2016 mit 104,00 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 und am 27.07.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 242,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer brachte, vertreten durch einen Rechtsanwalt am 01.04.2015 bei der belangten Behörde schriftlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Anlässlich der Niederschrift über die persönlichen Verhältnisse am 02.06.2015 holte der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung nach. Der Beschwerdeführer legte anlässlich der persönlichen Vorsprache sowie am 08.06.2015 und am 30.06.2015 diverse Unterlagen und Nachweise wie Personenstandsurkunden, Reisepasskopien, Kopien der Aufenthaltstitel, Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt, Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe, Bankbestätigungen mit Wertpapierauszügen, Überweisungsbelege, Kontoauszüge, Mietverträge, Erklärung über die regelmäßigen Aufwendungen, B1 Deutschzertifikat u.a. vor. Am 28.07.2015 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Auflistung seiner Kurzreisen (Auslandsaufenthalte) im Zeitraum 1995-2015, eine Bestätigung der Steuerberaterin (Auflistung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften 2010-2015) sowie eine aktuelle Bankbestätigung mit Wertpapierportfolio bei der belangten Behörde nach. Am 03.08.2015 folgte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreterin, welche eine Stellungnahme, Bankbestätigungen, den Auszug aus dem Wertpapierdepot sowie eine aktuelle Auflistung diverser Einkünfte übermittelte. Am 15.02.2016 wurden der belangten Behörde weitere Wertpapierauszüge, Überweisungsbelege, Kontoauszüge zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes übermittelt. Ebenso langte die gegenständliche Beschwerde vom 12.02.2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 B-VG bei der belangten Behörde ein.Ebenso langte die gegenständliche Beschwerde vom 12.02.2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 3, B-VG bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 24.02.2016, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 26.02.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des bezughabenden Aktes vor und verzichtete auf Nachholung des Bescheides. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 29.02.2016 eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, der Datenbank der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Zentralen Fremdenregister und dem österreichischen Strafregister durch. Mit Schreiben vom 01.03.2016 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Landepolizeidirektion (LPD) Wien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Auskunft über den Beschwerdeführer
G.Mit Schreiben vom 01.03.2016 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Landepolizeidirektion (LPD) Wien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Auskunft über den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, StbG. Mit Schreiben vom 01.03.2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert eine aktuelle Auskunft aus dem Finanzstrafregister des Beschwerdeführers vorzulegen. Mit E-Mail vom 08.03.2016 teilte das BFA mit, dass keine negativen Vormerkungen über den Beschwerdeführer vorliegen und gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Bedenken bestehen. Mit Schreiben vom 17.03.2016 teilte die LPD Wien mit, dass keine Vormerkungen aufscheinen und keine Bedenken betreffend der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer bestünden. Am 11.03.2016 legte die belangte Behörde den Auszug aus dem Finanzstrafregister vom 07.03.2016 zum Beschwerdeführer vor. Es sind keine Vormerkungen verzeichnet. Eine Auskunft der Magistratsabteilung 63 vom 04.03.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer weder im Gewerbeinformationssystem Austria noch im Firmenbuch verzeichnet ist. Ebenso ist laut Auszug aus der Datenbank der Magistratsabteilung 40, Wien Sozial vom 02.03.2016 kein Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft durch den Beschwerdeführer und seine Familie ersichtlich. Mit Schreiben vom 28.04.2016 forderte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde auf, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen die Staatsbürgerschaftsprüfung
G, abzulegen.Mit Schreiben vom 28.04.2016 forderte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde auf, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen die Staatsbürgerschaftsprüfung
Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG, abzulegen. Mit der Ladung zur Verhandlung vom 28.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, welche 30 besten Monate vor Antragstellung für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes
G geltend gemacht werden. Gleichzeitig wurde er aufgefordert zur mündlichen Verhandlung das Sprachzeugnis in Deutsch im Original sowie seinen vollständigen Reisepass im Original und Kopie vorzulegen.Mit der Ladung zur Verhandlung vom 28.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, welche 30 besten Monate vor Antragstellung für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz 5, StbG geltend gemacht werden. Gleichzeitig wurde er aufgefordert zur mündlichen Verhandlung das Sprachzeugnis in Deutsch im Original sowie seinen vollständigen Reisepass im Original und Kopie vorzulegen. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 10.05.2016 der Fremdenakt des Beschwerdeführers von der belangten Behörde, Fachbereich Einwanderung, zur Einsichtnahme vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 20.05.2016 gab der Beschwerdeführer 30 Monate für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes bekannt, erstattete ein ergänzendes Vorbringen und ersuchte um kurze Fristerstreckung zur Vorlage einer detaillierten Übersicht über die regelmäßigen Einkünfte, ausgestellt von der befassten Steuerberaterin. Am 27.05.2016 langten beim Verwaltungsgericht Wien ein weiterer Schriftsatz mit Erläuterungen zu den Einkommensverhältnissen und zum gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG, eine Auflistung der Einkünfte des Beschwerdeführers durch die Steuerberaterin vom 24.05.2016, eine Bestätigung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft vom 21.05.2016, die Auflistung des Beschwerdeführers über sein Gehalt von der W. in Wien sowie die Bestätigungen des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe für die Jahre 2011-2015, ein.Am 27.05.2016 langten beim Verwaltungsgericht Wien ein weiterer Schriftsatz mit Erläuterungen zu den Einkommensverhältnissen und zum gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, eine Auflistung der Einkünfte des Beschwerdeführers durch die Steuerberaterin vom 24.05.2016, eine Bestätigung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft vom 21.05.2016, die Auflistung des Beschwerdeführers über sein Gehalt von der W. in Wien sowie die Bestätigungen des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe für die Jahre 2011-2015, ein. Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 05.07.2016 erneut Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das österreichische Strafregister sowie die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Beschwerdeführers. Eine schriftliche Auskunft der Steuerberaterin des Beschwerdeführers vom 04.07.2016 zur vorgelegten Aufstellung der Einkünfte des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 ergab, dass es sich bei der Summe von 171.750,37 Euro um die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte des Beschwerdeführers in 36 Monaten (im Zeitraum 2009 bis April 2015) inklusive der Veräußerung von Immobilien, welche in Österreich steuerpflichtig waren, handelt. Ab April 2012 wurde die steuerpflichtige Veräußerung von Grundstücken (März und Mai 2012) in die Summe aufgenommen. Die Summe enthält außerdem die steuerfreien Veräußerungserlöse von Kapitalvermögen (angeschafft vor 2011) im Jänner 2013 sowie die (steuerpflichtige) Veräußerung von Kapitalvermögen, welches ab 2011 angeschafft wurde und das Gehalt der W. ab 2013. Die Berechnung der Einkünfte folgt dem Einkommensteuerrecht (Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten; Bruttobezug minus Sozialversicherung). Mit Zahlungseingang in Summe von 1.457.174,94 Euro wurden die dem Beschwerdeführer zugeflossenen Beträge ausgewiesen. Bei den aufgelisteten Einkünften wurde noch nicht die (anteilige) Einkommensteuer berücksichtigt. Die voraussichtliche Einkommensteuer 2015 beträgt 12.297,48 Euro. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 05.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin und mit seiner Ehegattin als Zeugin erschienen ist. Die belangte Behörde hatte bereits vorab auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Verhandlung sein B1 Sprachdiplom der deutschen Sprache sowie das positive Prüfungszeugnis
G vom 20.06.2016 im Original zur Einsicht vor. Der Beschwerdeführer konnte über seine persönlichen Verhältnisse auf Nachfragen der Richterin in deutscher Sprache Auskunft geben, wobei zu erkennen war, dass der Beschwerdeführer Deutsch gelernt hat und passiv größtenteils auch versteht, jedoch in der aktiven Kommunikation noch zögert. Zur Erörterung der finanziellen Verhältnisse bzw. schwierigere Rechtsfragen wurde zur Sicherheit des Beschwerdeführers auf sein Ersuchen ein Dolmetsch der arabischen Sprache der Verhandlung beigezogen.Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Verhandlung sein B1 Sprachdiplom der deutschen Sprache sowie das positive Prüfungszeugnis
Paragraph 10 a, StbG vom 20.06.2016 im Original zur Einsicht vor. Der Beschwerdeführer konnte über seine persönlichen Verhältnisse auf Nachfragen der Richterin in deutscher Sprache Auskunft geben, wobei zu erkennen war, dass der Beschwerdeführer Deutsch gelernt hat und passiv größtenteils auch versteht, jedoch in der aktiven Kommunikation noch zögert. Zur Erörterung der finanziellen Verhältnisse bzw. schwierigere Rechtsfragen wurde zur Sicherheit des Beschwerdeführers auf sein Ersuchen ein Dolmetsch der arabischen Sprache der Verhandlung beigezogen. Der Beschwerdeführer wurde eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere zum Aufenthalt in Österreich seit 2008, zum Aufenthalt seiner Familie in Österreich und Dubai, zu seinen Auslandsreisen bis 2016 sowie zur Finanzierung des Lebensunterhaltes durch Wertpapiergeschäfte befragt. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er sich entschlossen habe 2008 von Dubai nach Österreich zu übersiedeln und er seitdem in Österreich seinen Lebensmittelpunkt habe. Er reise mehrmals im Jahr für etwa ein bis zwei Wochen bzw. einige Tage ins Ausland und fahre dabei regelmäßig in die Vereinigten Arabischen Emirate, um sich insbesondere auch mit seinen Verwandten zu treffen. Als Palästinenser werde sein Reisedokument nicht überall anerkannt und könnte auch seine Familie nicht einfach nach Österreich kommen. Die minderjährigen Kinder hätten aufgrund von Sprach- und Eingewöhnungsschwierigkeiten von 2009-2011 in Dubai die Schule besucht, wobei sie die Ferien und ihre Freizeit in Österreich verbracht hätten. Er habe sich auch in dieser Zeit größtenteils in Österreich aufgehalten und die Kinder nur gelegentlich besucht. Zu den Wertpapiergeschäften gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er durch Verkauf von Ländereien (ca. 10 % aus einer Erbschaft) etwa 585.000,- Euro erhalten habe, welche er in diverse Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Optionen u.a.) investiert habe und im gegebenen Zeitraum 2009-2015 durch An- und Verkauf von Wertpapieranteilen ca. 15 Mal einen sehr hohen Gewinn erzielt habe, welcher als „Gewinn aus Kapitalvermögen“ bezeichnet werde. Er verweise auf die Aufstellung der Steuerberaterin. Diese zeitintensiven Investments seien ihm aufgrund seiner Ausbildung möglich und benötigten ein entsprechend hohes Engagement seinerseits. Aus diesem Grund gehe er auch keiner anderen Beschäftigung in Österreich nach. Die als Zeugin unter Wahrheitserinnerung und Belehrung über ihr Entschlagungsrecht befragte Ehegattin S. E., geboren am ... 1973, wurde zum Aufenthalt in Dubai und in Österreich seit 2008 sowie insbesondere zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und im Ausland in den letzten sechs Jahren detailliert einvernommen. Die Ehegattin bestätigte zusammengefasst, dass sie sich seit 2008 mit dem Beschwerdeführer in Österreich aufhalte. Ihr Ehegatte habe sich nach seiner schwierigen Tätigkeit in Dubai bewusst eine Auszeit genommen und könne aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung im Finanzbereich durch Wertpapiergeschäfte zusammen mit der sehr vorbereitungsintensiven Lehrtätigkeit an der W. in Wien den Lebensunterhalt der Familie gewährleisten. Die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers seien in der Regel auf eine Woche bzw. zehn Tage beschränkt, wobei er sich auch tageweise im Rahmen von postuniversitären Ausbildungen im Ausland aufgehalten habe. Sie habe in den Jahren 2009-2011 regelmäßig etwa alle zwei Monate die Kinder in Dubai besucht, habe aber darüber hinaus mit ihrem Mann in Wien gelebt. Auf Antrag wurde dem Beschwerdeführer zum Nachweis des Aufenthalts in Österreich eine Frist zur Vorlage der vollständigen Reisepasskopien und ergänzender Unterlagen eingeräumt. Am 20.07.2016 legte der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Vorbringens zum Nachweis seines Aufenthaltes in Österreich einen ärztlichen Befundbericht vom 15.07.2016, ein Zeugnis der I. vom 14.03.2010, die Bestätigung der kanadischen Botschaft 25.06.2010 und eine schriftliche Bestätigung eines Freundes und Nachbarn beim Verwaltungsgericht Wien vor.Am 20.07.2016 legte der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Vorbringens zum Nachweis seines Aufenthaltes in Österreich einen ärztlichen Befundbericht vom 15.07.2016, ein Zeugnis der römisch eins. vom 14.03.2010, die Bestätigung der kanadischen Botschaft 25.06.2010 und eine schriftliche Bestätigung eines Freundes und Nachbarn beim Verwaltungsgericht Wien vor. Am 21.07.2016 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine schriftliche Stellungnahme und Urkundenvorlage des Beschwerdeführers unter Anschluss der vollständigen Kopien der palästinensischen Reisedokumente gültig von 16.06.2008 bis 15.06.2011; vom 07.04.2010 bis 06.04.2015; vom 23.06.2014 bis 22.06.2019 und des österreichischen Fremdenpasses mit der Gültigkeitsdauer vom 13.06.2012 bis 01.04.2015 sowie ein umfassendes Beilagenkonvolut mit einer Honorarnote einer Rechtsanwaltskanzlei vom 11.06.2008 über die Beratung zur Staatsbürgerschaft, der Bestätigung über die Meldung bei der GIS seit 01.09.2008, einem Konvolut an Möbelrechnungen und Speditionsaufträgen für die Einrichtung der Wohnung in Wien aus 2008, der Bestätigung der I. GmbH über die Nutzung der Wohnung, der Bestätigung über die Mitversicherung des Beschwerdeführers bei seiner Ehegattin seit 22.09.2008, der Bestätigung der … Universität für die Studienjahre 2008-2009, den Schulbesuchsbestätigungen der Kinder für die Schuljahre 2008/2009, den Kindergartenfotos des jüngsten Kindes 2008/2009, den Schulzeugnissen der Kinder für die Schuljahre 2011-2016, einer Ladung der BPD Wien für den 04.03.2011 im Zusammenhang mit einem Parkschaden, einer ärztlichen Behandlungsbestätigung vom 29.07.2015, der Bestätigung des Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen betreffend Beratungsleistungen im Jahr 2010 und 2011, der Korrespondenz mit T-Mobile betreffend die Internetnutzung, Rechnungen zur Inanspruchnahme eines Mietwagens in den Jahren 2010 und 2011, der Kaufbestätigung für einen Kfz vom 03.11.2011, diversen Kurszeugnissen 2011-2012, ärztlichen Befunden 2012, 2013 und 2015, einer schriftlichen, persönlich unterfertigten Auflistung des Beschwerdeführers über alle Reiseaktivitäten im Zeitraum 2008-2016 u.a., ein.Am 21.07.2016 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine schriftliche Stellungnahme und Urkundenvorlage des Beschwerdeführers unter Anschluss der vollständigen Kopien der palästinensischen Reisedokumente gültig von 16.06.2008 bis 15.06.2011; vom 07.04.2010 bis 06.04.2015; vom 23.06.2014 bis 22.06.2019 und des österreichischen Fremdenpasses mit der Gültigkeitsdauer vom 13.06.2012 bis 01.04.2015 sowie ein umfassendes Beilagenkonvolut mit einer Honorarnote einer Rechtsanwaltskanzlei vom 11.06.2008 über die Beratung zur Staatsbürgerschaft, der Bestätigung über die Meldung bei der GIS seit 01.09.2008, einem Konvolut an Möbelrechnungen und Speditionsaufträgen für die Einrichtung der Wohnung in Wien aus 2008, der Bestätigung der römisch eins. GmbH über die Nutzung der Wohnung, der Bestätigung über die Mitversicherung des Beschwerdeführers bei seiner Ehegattin seit 22.09.2008, der Bestätigung der … Universität für die Studienjahre 2008-2009, den Schulbesuchsbestätigungen der Kinder für die Schuljahre 2008 aus 2009,, den Kindergartenfotos des jüngsten Kindes 2008 aus 2009,, den Schulzeugnissen der Kinder für die Schuljahre 2011-2016, einer Ladung der BPD Wien für den 04.03.2011 im Zusammenhang mit einem Parkschaden, einer ärztlichen Behandlungsbestätigung vom 29.07.2015, der Bestätigung des Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen betreffend Beratungsleistungen im Jahr 2010 und 2011, der Korrespondenz mit T-Mobile betreffend die Internetnutzung, Rechnungen zur Inanspruchnahme eines Mietwagens in den Jahren 2010 und 2011, der Kaufbestätigung für einen Kfz vom 03.11.2011, diversen Kurszeugnissen 2011-2012, ärztlichen Befunden 2012, 2013 und 2015, einer schriftlichen, persönlich unterfertigten Auflistung des Beschwerdeführers über alle Reiseaktivitäten im Zeitraum 2008-2016 u.a., ein. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 wurden die vorgelegten Beweismittel erörtert. Der Beschwerdeführer legte weiters die Ausbildungsrichtlinien des von ihm absolvierten Managementlehrganges in Frankreich und in der Schweiz seit 2012/2013 zum Nachweis dafür vor, dass seine persönliche Anwesenheit nur in einem gewissen Umfang von einigen Tagen erforderlich gewesen ist. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nicht bei jeder Ein- bzw. und Ausreise aus Österreich lückenlos einen Stempel in sein Reisedokument erhalten habe, er sich jedoch bemüht habe, in seiner schriftlichen Auflistung vom 27.07.2016 alle Auslandsreisen anzugeben.In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 wurden die vorgelegten Beweismittel erörtert. Der Beschwerdeführer legte weiters die Ausbildungsrichtlinien des von ihm absolvierten Managementlehrganges in Frankreich und in der Schweiz seit 2012 aus 2013, zum Nachweis dafür vor, dass seine persönliche Anwesenheit nur in einem gewissen Umfang von einigen Tagen erforderlich gewesen ist. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nicht bei jeder Ein- bzw. und Ausreise aus Österreich lückenlos einen Stempel in sein Reisedokument erhalten habe, er sich jedoch bemüht habe, in seiner schriftlichen Auflistung vom 27.07.2016 alle Auslandsreisen anzugeben. Der Beschwerdeführer leistete das Gelöbnis
G.Der Beschwerdeführer leistete das Gelöbnis
Paragraph 21, Absatz 2, StbG. Aufgrund des Akteninhaltes und des durchgeführten ergänzenden Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer wurde am ... 1962 in Kairo, Ägypten geboren. Er ist Palästinenser. Der Beschwerdeführer verfügt über ein palästinensisches Reisedokument, ausgestellt in Ramallah 23.06.2014, gültig bis 22.06.
3 ASVG betragen 54.968,29 Euro. Die regelmäßigen Aufwendungen für Mietbelastungen und Sozialversicherung betrugen im geltend gemachten Zeitraum unter Berücksichtigung der freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG betragen 54.968,29 Euro. Somit verblieben anrechenbare Einkünfte von insgesamt 81.549,59 Euro. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich zur Gänze unbescholten. Es sind keine gerichtlichen Strafverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Vormerkungen, es besteht kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten, es ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig und er wurde nicht ausgewiesen. Gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer wurden weder von der LPD Wien noch vom BFA Bedenken geäußert Der Beschwerdeführer hat verschiedene Deutschkurse besucht und am 24.05.2012 das B1 Zertifikat Deutsch des österreichischen Sprachdiploms erworben. Am 20.06.2016 hat der Beschwerdeführer die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien erfolgreich abgelegt. Beweiswürdigung: Die Identität und der Personenstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unbedenklichen diplomatisch beglaubigten Personenstandsurkunden. Die Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit ergibt sich zum einen aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zum anderen aus den vorgelegten Reisedokumenten und dem österreichischen Fremdenpass. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus den ihm erteilten Aufenthaltstiteln und dem beigeschafften und eingesehenen Fremdenakt des Fachbereiches Einwanderung sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Der fremdenrechtliche Status und die nicht vorhandenen Vormerkungen ergeben sich aus den Auskünften des BFA und der LPD Wien, dem Finanzstrafregister sowie aus der Einsichtnahme in das Fremdenregister, das österreichische Strafregister und die Verwaltungsstrafen-Datenbank beim Magistrat der Stadt Wien. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem aktenkundigen und dem Original vorgelegten Sprachzertifikat des österreichischen Sprachdiploms und der Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur abgelegten Prüfung
G ergeben sich aus dem vorgelegten positiven Prüfungszeugnis vom 20.06.2016.Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem aktenkundigen und dem Original vorgelegten Sprachzertifikat des österreichischen Sprachdiploms und der Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur abgelegten Prüfung
Paragraph 10, Absatz 5, StbG ergeben sich aus dem vorgelegten positiven Prüfungszeugnis vom 20.06.
1 B-VG Z 3 erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, B-VG Ziffer 3, erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG lauten:
1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels relevanter Übergangsbestimmungen das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104 2014 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels relevanter Übergangsbestimmungen das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 104 2014 anzuwenden. Die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) in der geltenden Fassung lauten: „Verleihung § 10.
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;bestimmte Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
FPG rechtskräftig erlassen wurde odergegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Abs. 6 festgelegt werden.
Absatz 6, festgelegt werden. § 10a.
2 Z 2 NAG undüber ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse
Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,;
Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse
Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, zu orientieren.
4 Z 2 oder durch Erklärung
Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht. 3. der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung
Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder durch Erklärung
Paragraph 58 c, erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. Paragraph 10, Absatz 3, gilt diesfalls nicht.
Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
Absatz eins, oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.01.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.4.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.01.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.4.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Die Frist von sechs Monaten
GVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011).Die Frist von sechs Monaten
Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011).
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2015 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 15.02.2016 war das Verfahren bei der belangten Behörde bereits über 10 Monate anhängig. Die Entscheidungsfrist von 6 Monaten war damit überschritten. Aus der von der belangten Behörde mit dem Verwaltungsakt übermittelten Auflistung der Verfahrensschritte ist ersichtlich, dass insbesondere ab der Vollmachtsbekanntgabe durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin am 03.08.2015 bis zur Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde keine wesentlichen Verfahrensschritte mehr gesetzt wurden. Auch die Häufung komplexer Rechtsfragen vermag an der Entscheidungsfrist der belangten Behörde und der eingetretenen Säumnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren mitgewirkt und die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen und Nachweise zügig vorgelegt. Es ist kein dem Beschwerdeführer zurechenbarer Grund für die Verzögerung ersichtlich, auch ist kein anderes unüberwindbares Hindernis für die Erledigung der belangten Behörde hervor gekommen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist somit zulässig und berechtigt. Die Zuständigkeit über den Verleihungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden ist mit Vorlage der Beschwerde 26.02.2016 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen Zum Verleihungsantrag vom 01.04.2015:
G ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt, die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.
Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt, die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist. Der Beschwerdeführer hält sich seit 28.08.2008, somit seit über sechs Jahren ununterbrochen bzw. mit kurzzeitigen Unterbrechungen durch vorübergehende Auslandsaufenthalte überwiegend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat sich in den letzten sechs Jahren nicht mehr als 20 % der Frist (ca. 14 Monate) im Ausland aufgehalten. Sein Aufenthalt ist seit 13.10.2008 ununterbrochen rechtmäßig. Er ist seit über 5 Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit ihr über 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt. Erteilungshindernisse
G in der maßgeblichen Fassung sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.Erteilungshindernisse
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 StbG in der maßgeblichen Fassung sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.
G in der maßgeblichen Fassung ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG in der maßgeblichen Fassung ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Als Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gilt
Vm § 9 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom für die Niveaustufe B1. Als Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gilt
Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 9, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom für die Niveaustufe B1. Damit hat der Beschwerdeführer den Nachweis
G erbracht. Damit hat der Beschwerdeführer den Nachweis
Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2, StbG erbracht. Der Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes ist
G durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Der Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes ist
Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung am 20.06.2016 erfolgreich absolviert. § 10 Abs. 5 StbG stellt klar, dass in Bezug auf das Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Einbürgerungswerbers nicht nur auf sein Einkommen im Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden soll. Vielmehr erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann gegeben ist, wenn vom Verleihungswerber zum Entscheidungszeitpunkt feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und eine im Gesetz näher umschriebene Mindesthöhe erreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10.4.2008, Zl. 2007/01/1394). § 10 Abs. 5 StbG stellt durch den Verweis auf die Richtsätze
1 ASVG darauf ab, ob der Lebensunterhalt für den Verleihungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gesichert ist, und bilden diese Richtsätze (in pauschalierter Form) die tatsächlichen Bedürfnisse von Einzelpersonen bzw. von Ehepaaren und Familien, die in einer gemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, ab.Paragraph 10, Absatz 5, StbG stellt klar, dass in Bezug auf das Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Einbürgerungswerbers nicht nur auf sein Einkommen im Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden soll. Vielmehr erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann gegeben ist, wenn vom Verleihungswerber zum Entscheidungszeitpunkt feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und eine im Gesetz näher umschriebene Mindesthöhe erreichen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10.4.2008, Zl. 2007/01/1394). Paragraph 10, Absatz 5, StbG stellt durch den Verweis auf die Richtsätze
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG darauf ab, ob der Lebensunterhalt für den Verleihungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gesichert ist, und bilden diese Richtsätze (in pauschalierter Form) die tatsächlichen Bedürfnisse von Einzelpersonen bzw. von Ehepaaren und Familien, die in einer gemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, ab. Zum gesicherten Lebensunterhalt
G:Zum gesicherten Lebensunterhalt
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG: Der Gesetzgeber hat die Bestimmung § 10 Abs. 5 StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 gegenüber der bis dahin bestehenden Regelung grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung Paragraph 10, Absatz 5, StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, gegenüber der bis dahin bestehenden Regelung grundlegend geändert. Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nach den geltenden Regelungen unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. § 10 Abs. 5 StbG in der geltenden Fassung ist dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach ebenfalls dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird sohin in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ro 2015/01/0014-8).Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nach den geltenden Regelungen unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der geltenden Fassung ist dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach ebenfalls dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird sohin in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ro 2015/01/0014-8). Die Richtsätze
ASVG betragen für die Familie des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt (Ehegatten und drei minderjährige Kinder) im Zeitraum von 36 Monaten vor Antragstellung, April 2012 bis März 2015, in Summe 59.444,46 Euro. Die Richtsätze
Paragraph 293, ASVG betragen für die Familie des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt (Ehegatten und drei minderjährige Kinder) im Zeitraum von 36 Monaten vor Antragstellung, April 2012 bis März 2015, in Summe 59.444,46 Euro. Im Hinblick auf die anrechenbaren Einkünfte von insgesamt 81.549,59 Euro ist damit der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sowie der unterhaltsberechtigten Ehegattin und der minderjährigen Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG gesichert.Im Hinblick auf die anrechenbaren Einkünfte von insgesamt 81.549,59 Euro ist damit der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sowie der unterhaltsberechtigten Ehegattin und der minderjährigen Kinder im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG gesichert. Vom Verwaltungsgericht Wien wurden in die Berechnung aus den geltend gemachten 30 Monaten vor Antragstellung sowie den sechs Monaten unmittelbar vor Antragstellung bloß regelmäßige, durch die Steuerberaterin bestätigte Einkünfte einbezogen. Die Angaben der Steuerberaterin sind auch vor dem Hintergrund des nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz zu leistenden Gelöbnisses und der umfangreichen Dokumentation durch den Beschwerdeführer als schlüssig anzusehen. In die Gesamtsumme wurden Erlöse aus punktueller Veräußerung von Immobilien und Grundstücken im Ausland nicht einberechnet. § 10 Abs. 5 StbG stellt nach dem Wortlaut grundsätzlich auf die dort näher genannten regelmäßige Einkünfte aus selbstständiger oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, Vermögen gesetzlichen Unterhaltsleistungen oder Versicherungsleistungen ab. Regelmäßig sind Einkünfte nur dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität bezogen werden. Als Einkünfte aus Vermögen werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßige Erträge, etwa Zinserträge, betrachtet. Paragraph 10, Absatz 5, StbG stellt nach dem Wortlaut grundsätzlich auf die dort näher genannten regelmäßige Einkünfte aus selbstständiger oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, Vermögen gesetzlichen Unterhaltsleistungen oder Versicherungsleistungen ab. Regelmäßig sind Einkünfte nur dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität bezogen werden. Als Einkünfte aus Vermögen werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßige Erträge, etwa Zinserträge, betrachtet. Bei einmaligen Geldbeträgen durch den Verkauf von Grundstücken oder Immobilien handelt es sich hingegen grundsätzlich um keine regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG (vgl. VwGH vom 20.9.2011, Zl 2010/01/0001 im Fall eines einmaligen Erlöses durch Verkauf einer Eigentumswohnung). Bei einmaligen Geldbeträgen durch den Verkauf von Grundstücken oder Immobilien handelt es sich hingegen grundsätzlich um keine regelmäßigen Einkünfte im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG vergleiche VwGH vom 20.9.2011, Zl 2010/01/0001 im Fall eines einmaligen Erlöses durch Verkauf einer Eigentumswohnung). Auch die wiederholte Veräußerung von Grundstücksvermögen stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kein regelmäßiges Einkommen im Sinne regelmäßige Erträge dar, wenn auch im Einzelfall die Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 15.12.2015, Zl. zu Zl. Ra 2015/22/0024) zu berücksichtigen ist, wonach auch Ersparnisse in beträchtlicher Höhe letztlich ausreichen können, um (unbefristet) von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können.Auch die wiederholte Veräußerung von Grundstücksvermögen stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kein regelmäßiges Einkommen im Sinne regelmäßige Erträge dar, wenn auch im Einzelfall die Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 15.12.2015, Zl. zu Zl. Ra 2015/22/0024) zu berücksichtigen ist, wonach auch Ersparnisse in beträchtlicher Höhe letztlich ausreichen können, um (unbefristet) von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können. Im gegenständlichen Fall geht das Verwaltungsgericht Wien jedoch aufgrund der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen regelmäßigen Wertpapiergeschäfte und der daraus erzielten ebenfalls regelmäßigen (teils steuerpflichtigen, teils steuerfreien) Veräußerungserträge sowie der Dividenden (Erträge aus Veranlagungen) und vor dem Hintergrund der nachgewiesenen finanzwirtschaftlichen Ausbildung und der spezialisierten Kenntnisse des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit dieser Tätigkeit (Wertpapiergeschäfte) regelmäßige Einkünfte erzielte und weiterhin erzielt. Damit ist auch eine positiven Zukunftsprognose und die vom Gesetzgeber angestrebte nachhaltige Einkommenssicherung gegeben. Im Gegensatz zur einmaligen oder punktuellen Veräußerung von vorhandenen (Immobilien-) Vermögen oder Sparguthaben handelt es sich fallbezogen um den berufsmäßigen regelmäßigen An- und Verkauf von Wertpapieranteilen zum Zweck der Erzielung eines Gewinnes aus der Kursdifferenz der Wertpapiere, womit im Ergebnis regelmäßige Einkünfte aus Kapitalvermögen nachgewiesen werden. Die glaubhaft gemachten Einkünfte des Beschwerdeführers stellen jene positive Differenz dar, welche sich bereits nach Abzug des Anschaffungspreises ergibt. Darüber hinaus waren unstrittig das Gehalt aus der Lehrverpflichtung an der W. sowie die Familienbeihilfe für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen. Von den geltend gemachten Einkünften wurden die ausgewiesene Einkommensteuer laut Einkommensteuerbescheiden bzw. Bestätigung der Steuerberaterin anteilig (in Entsprechung der geltend gemachten Monate), die monatliche Mietbelastung sowie die Selbstversicherung abgezogen. Im Hinblick auf die nachgewiesene Höhe der anrechenbaren Einkünfte können weitere Ausführungen zur Regelmäßigkeit des Immobilienverkaufs und des verfügbaren Anlagen- und Barvermögens sohin unterbleiben.
G ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er nicht staatenlos ist.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er nicht staatenlos ist. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über ein palästinensisches Reisedokument der Palestinian Authority. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt. Eine Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist in diesem Fall nicht vorgesehen, da das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem bisherigen Staatsverband damit nicht erleichtert bzw. gewährleistet werden kann. Der Beschwerdeführer hat das Gelöbnis
G in der mündlichen Verhandlung geleistet.Der Beschwerdeführer hat das Gelöbnis
Paragraph 21, StbG in der mündlichen Verhandlung geleistet. In Erledigung des Antrages vom 01.04.2015 ist dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, da die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschreibung der Kosten für die beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Diese sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.080.2334.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.