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{'item': 'VGW-171/049/540/2015'}

Obsah (5)§ 72§ 28§ 25a§ 82Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlVGW-171/049/540/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Horn

§ 72Abs.

1 DO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.9.2016,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Hornschall als Vorsitzende, Mag. Kummernecker als Berichter, Mag. Viti als Beisitzerin und seine fachkundigen Laienrichter Mag. Kubschitz und Schöbel über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 1.12.2014, Zl.: MA 2/882583 B, betreffend die Kündigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 72, Absatz eins, DO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.9.2016, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Ihr Dienstverhältnis zur Stadt Wien wird

§ 72Abs.

1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56 in der geltenden Fassung, mit Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides gekündigt.“.„Ihr Dienstverhältnis zur Stadt Wien wird

Paragraph 72, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56 in der geltenden Fassung, mit Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides gekündigt.“. Begründend führte die Behörde nach Angabe der entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmungen zunächst aus, dass der Beschwerdeführer am 1.9.2011 als Feuerwehrmann der Magistratsabteilung 68 in den Dienst der Stadt Wien als Dienstgeberin eingetreten und mit Bescheid vom 3.2.2012 mit Wirksamkeit ab 1.3.2012 der Dienstordnung 1994 unterstellt worden sei. Mit Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien vom 16.9.2014 sei an die Behörde herangetragen worden, dass sich der Beschwerdeführer standeswidrig verhalten habe, indem er sich am 20.7.2014 in der Zeit von 00.10 Uhr bis 00.15 Uhr in Wien, F., trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer an der angeführten Örtlichkeit von 00.15 Uhr bis 00.20 Uhr durch wiederholtes lautes Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt sowie durch den Gebrauch von Ausdrücken wie „Arschlöcher“ bzw. „Wichser“ den öffentlichen Anstand verletzt. Auf Grund dessen seien über den Beschwerdeführer

§ 82Abs.

1 SPG und § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG Verwaltungsstrafen verhängt worden.Mit Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien vom 16.9.2014 sei an die Behörde herangetragen worden, dass sich der Beschwerdeführer standeswidrig verhalten habe, indem er sich am 20.7.2014 in der Zeit von 00.10 Uhr bis 00.15 Uhr in Wien, F., trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer an der angeführten Örtlichkeit von 00.15 Uhr bis 00.20 Uhr durch wiederholtes lautes Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt sowie durch den Gebrauch von Ausdrücken wie „Arschlöcher“ bzw. „Wichser“ den öffentlichen Anstand verletzt. Auf Grund dessen seien über den Beschwerdeführer

Paragraph 82, Absatz eins, SPG und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG Verwaltungsstrafen verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei am 15.10.2014 zu den Vorwürfen des standeswidrigen Verhaltens niederschriftlich befragt und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Dienststelle aus diesem Anlass und im Hinblick auf seine schlechten Dienstleistungen das Kündigungsverfahren einleiten werde. Mit Schreiben vom 15.10.2014 habe die Feuerwehrdirektion die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung während der Probedienstzeit beantragt und zugleich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den als Teil seiner Ausbildung zu absolvierenden Technischen Hilfsdienstkurs nicht bestanden habe. Bei der am 3.6.2014 stattgefundenen Teilprüfung seien das Teilgebiet 1 „Elektronik“ und das Teilgebiet 2 „Gerätelehre“ jeweils mit null Punkten bewertet worden. Bei der Nachprüfung am 12.8.2014 seien die gestellten Fragen nicht ausreichend beantwortet worden. Die Fähigkeit, Aufgaben ohne direkte Aufsicht zu bewältigen, habe nicht nachgewiesen werden können und auch Geräte des Inventars des Wechselladerschwerwerkzeuges habe der Beschwerdeführer nur nach langer Zeit finden und nur mangelhaft bedienen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vor dem Technischen Hilfsdienstkurs am 3.6.2014 mehrere Wochen krank gewesen sei, entspreche nicht den Tatsachen, da bei der Behörde lediglich Krankenstände in der Zeit von

  1. bis 28.4.2014 sowie von 28.
  2. bis 1.6.2014 aufscheinen. Zur Erfüllung der allgemeinen Dienstpflicht und der Qualifikation für den Feuerwehrberuf führte die Behörde aus, dass laut Mitarbeiterbeurteilung vom 3.9.2014 das förderungsrelevante Schlüsselkriterium aktueller Kurs- bzw. Chargenschulerfolg mit „nicht entsprechend“, die Gesamtbeurteilung der Leistung „minder entsprechend“ und der Geschäftsdienst im Rahmen der Hauptaufgaben ebenfalls mit „minder entsprechend“ bewertet worden seien. Die Fachkenntnisse seien lückenhaft und fachliche Anleitung sei daher erforderlich. Die fachbezogene Lernbereitschaft sei eingeschränkt und Fachkenntnisse werden nur nach vorheriger Aufforderung angeeignet. Die Verfolgung von Arbeitszielen geschehe wiederholt gering mit fehlender Beharrlichkeit und die Umsetzung von Vorhaben erfolge mit mangelnder Konsequenz. Im Rahmen der Arbeitssorgfalt müsse er zur sorgfältigen Erledigung angehalten werden, bestehe eine erhöhte Fehlerquote und erhöhter Kontrollbedarf. Wesentliche Kriterien im Rahmen der Beurteilung der Aufgabenerfüllung können nach dreijährigem Dienst nur negativ bewertet werden. Der Beschwerdeführer verfüge somit weder über die fachliche noch über die charakterliche (für den Einsatzdienst aber erforderliche) Eignung. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes führte die Behörde aus, dass die Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen der rechtlichen Begrenzung durch die Probedienstzeit im freien Ermessen der Behörde liege. Der Vorfall vom 20.7.2014 habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer in charakterlicher Beziehung keine Eignung für ein definitives pragmatisches Dienstverhältnis aufweise, zumal die Landespolizeidirektion Wien richtigerweise ausgeführt habe, dass der Umstand, dass von einem Beamten ein derartig aggressives Verhalten und Vorgehen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an den Tag gelegt worden sei, befremdend erscheine. Auch werde speziell von einem im Dienst der Magistratsabteilung 68 stehenden Beamten, der bei seiner Dienstausübung ständig in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde, ein ausgesprochen hohes Maß an Zuverlässigkeit erwartet und verlangt. Die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Person eines Feuerwehmannes, der vornehmlich zum Schutz der Bevölkerung tätig sei, werde massiv untergraben, wenn dieser auf Grund jener Verwaltungsübertretungen belangt werde, wie es gegenständlich der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer weise somit die Eignung für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht auf. In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der anwaltlich durch die ... Rechtsanwälte GmbH vertretene Beschwerdeführer vor, dass er in seinen subjektiven Rechten durch eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, mangelnde Beweiswürdigung und unzweckmäßige Ermessensausübung verletzt sei. Dem Vorfall vom 20.7.2014 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, als er von der Polizei dargestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei sich hinsichtlich des Straferkenntnisses keiner Schuld bewusst, vielmehr sei er ein Opfer missbräuchlicher Anwendung von Amtsgewalt. Er habe die Strafe bezahlt, um die Angelegenheit zu bereinigen, zumal ihm mitgeteilt worden sei, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass das Straferkenntnis die Kündigung des Dienstverhältnisses zur Folge habe, hätte er das Straferkenntnis jedenfalls mit sämtlichen Mitteln bekämpft. Da die Behörde die am 20.7.2014 anwesenden Personen nicht einvernommen habe, habe sie den Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Zum Nichtbestehen der Prüfung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Prüfung zwar nicht bestanden habe, ihm aber zugesichert worden sei, dass er sie nachmachen könne. Bis zum August 2014 sei seine Arbeitsleistung stets mit „sehr gut“ beurteilt worden und habe es in der gesamten dreijährigen Dienstzeit niemals Klagen oder Beschwerden seitens der Vorgesetzten über seine Leistungen oder sein Verhalten gegeben. Auch hätten ihn die Vorgesetzten bei Mangelhaftigkeit seiner Arbeitsleistung zur Verbesserung seiner Arbeitsleistung auffordern müssen, wozu es aber nie gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Kollegen stets respektvoll, hilfsbereit und kollegial verhalten und sei bemüht gewesen, seine Fähigkeiten und sein Wissen stetig zu verbessern und zu vervollständigen. Durch die Kündigung des Dienstverhältnisses habe die Behörde Ermessen unzweckmäßig ausgeübt und stehe die Kündigung des Dienstverhältnisses in einem Missverhältnis zum tatsächlichen Verhalten, den Leistungen und der Eignung. Der Beschwerdeführer besitze alle notwendigen psychischen und physischen Qualifikationen für den Beruf des Feuerwehrmannes und die Kündigung des Dienstverhältnisses würde ihn unverhältnismäßig hart treffen. Auch hätte eine Ermahnung ausgereicht, um seine Arbeitsleistung wieder auf ein hohes Niveau zu bringen. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 6.9.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher neben dem Beschwerdeführer (samt seiner anwaltlichen Vertretung) die Vertreterin der Behörde als Parteien sowie die Zeugen DI Z., S., J. und F. erschienen sind. Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll: „Die Arbeit als Feuerwehrmann macht mir Spaß, ich wollte eigentlich schon immer Feuerwehrmann werden. Ich wurde im Juni oder Juli 2014 beurteilt und da bekam ich ein sehr gut, erst nach dem Nichtbestehen der Prüfung wurde am 3.9.2014 eine neue Mitarbeiterbeurteilung erstellt. Was die Prüfung vom 3.6.2014 anlangt, insbesondere die Ergebnisse in den Gegenständen Elektronik und Gerätelehre mit jeweils null Punkten, so gebe ich an, ich war damals ziemlich aufgeregt, ich leide unter Prüfungsangst. Meiner Ansicht nach hätte ich mehr als null Punkte bekommen müssen. Bei der Wiederholung der Prüfung am 12.8.2014 war ich ebenfalls wieder ziemlich aufgeregt, musste ich doch zu diesem Termin ganz allein antreten. Auch bei der Wiederholung der Prüfung bin ich durchgefallen. Im Zuge meiner Tätigkeit bei der Feuerwehr gab es eigentlich nie Probleme, ich bin auch heute noch in Kontakt mit Kollegen von früher. Vor der Prüfung war ich eineinhalb Wochen im Krankenstand, hatte ich doch eine Magen-Darm-Verstimmung. Ich war wohl vor dem 3.6.2014 im Spital, dort wurde die Magen-Darm-Verstimmung diagnostiziert. Ich habe auch Medikamente verschrieben bekommen, ich kann aber heute nicht mehr sagen, welche, und auch nicht, wann mir diese verschrieben wurden. Ich habe im September 2011 meinen Dienst auf der Feuerwehrwache ... angetreten, war dort zunächst drei Monate lang und bin dann für ein Monat nach ... gekommen und dann war ich ein Monat lang in .... Nach der Ausbildung bin ich in ... geblieben. Was meinen Charakter anlangt, so würde ich mich als freundlich und offen beschreiben, mit der Kollegenschaft gab es nie Probleme. Ich würde mich als ehrgeizig und hilfsbereit beschreiben. Aufgeregt bin ich eigentlich immer nur in Prüfungssituationen. Klar ist es so, dass man bei Alarmierungen nicht locker ist, das ist aber eine andere Situation. Wenn ich nach meinen Schwächen gefragt werde, so fallen mir keine ein. Was den Vorfall vom 20.7.2014 und das nachfolgende Straferkenntnis anlangt, so habe ich dieses unbekämpft gelassen, wollte ich doch, dass der Vorfall rasch bereinigt ist und so habe ich die Strafe rasch einbezahlt. Ich habe vor diesem Vorfall eigentlich nie Probleme mit der Polizei gehabt. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich schon wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen belangt wurde. Nach Vorhalt der rechtskräftigen Vormerkungen bei der Magistratsabteilung 67 und bei der Landespolizeidirektion Wien: Ich werde es wohl eilig gehabt haben. Die Zusammenarbeit mit der Polizei im Zuge von Einsätzen hat eigentlich immer gut funktioniert. Im Zuge meiner Grundausbildung hatte ich vier Prüfungen abzulegen, diese habe ich auf Anhieb bestanden. Ich war auch bei diesen Prüfungen aufgeregt, habe sie aber bestanden. Was die Prüfung am 3.6.2014 anlangt, so war das die erste große Prüfung, die für ein Weitermachen erforderlich ist. Teambesprechungen im eigentlichen Sinn gibt es nicht, sehr wohl kann es vorkommen, dass der Vorgesetze informell mit einem die Situation bespricht. Ich habe bei der Prüfung am 3.6.2014 insgesamt Teilprüfungen zu absolvieren gehabt, nämlich Schlosskunde, Elektronik, Gerätelehre, Großgerätekunde, LKW-Bergung und Fahrdiensteinrichtungen. Diese Teilprüfungen waren sowohl theoretischer als auch praktischer Natur. Wenn ich mit Kollegen den Prüfungsstoff durchgegangen bin, hat es eigentlich nie Probleme gegeben. Die Prüfung ist aufgebaut wie folgt: Es gibt zunächst einen schriftlichen Teil und in der Folge einen praktischen Teil. In der Folge hat man dann einen mündlichen Teil zu absolvieren, bei diesem Teil werden die Ergebnisse des schriftlichen und praktischen Teils besprochen. Bei der Prüfung ist ein Personalvertreter anwesend. Die Prüfung ist korrekt abgelaufen, das ist auch meine Meinung. Ich habe am TGM im ... Bezirk maturiert und habe dort die Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen mit Sporttechnik absolviert. Auf Grund meiner Ausbildung dort habe ich auch mechanische Kenntnisse, die mich für den Beruf als Feuerwehrmann qualifizieren. Was den Vorfall auf der F. anlangt, so habe ich nie daran gedacht, dass dieser Vorfall dienstrechtliche Konsequenzen haben kann. Wenn ich das geahnt hätte, hätte ich das Straferkenntnis bekämpft. Ich würde mich als rechtstreuen Menschen bezeichnen. Ich sitze seit Februar 2015 in der Zentrale Am Hof und seit Mai 2016 in der Wache Rathaus und es ist mir verboten, dienstliche Tätigkeiten auszuüben. Ich lege ein Lichtbild vor, das mein Zimmer in der Zentrale Am Hof zeigt. Ich wäre auch bereit, Tätigkeiten auszuüben, die mit der Feuerwehr nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Aus meiner Sicht werde ich von der Feuerwehr gemobbt. Wohl will man erreichen, dass ich selbständig den Dienst verlasse. Herr DI Z. hat mich angewiesen, in den jeweiligen Zimmern in der Zentrale Am Hof und in der Wache Rathaus zu sitzen. In der Wache Rathaus bin ich dem Offizier der A-Gruppe unterstellt. Ich kann nicht sagen, wie er heißt, und ich kann auch nicht sagen, wie der Gewerkschafter dort heißt. Am ersten Tag nach der Versetzung in die Wache Rathaus habe ich mit ihnen gesprochen.“. Der Zeuge DI Z. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich bin der Personalverantwortliche der Magistratsabteilung 68 und führe diese Funktion seit dem 1.7.2009 aus. Ich bin auf den Beschwerdeführer auf Grund der Übermittlung der entsprechenden Informationen des Herrn S. aufmerksam geworden, das wird wohl im Herbst 2014 gewesen sein. Es ging im Wesentlichen um den Prüfungsverlauf was den Technischen Hilfsdienstkurs anlangt. Das im Akt erliegende Schreiben vom 15.10.2014 wurde von mir verfasst. Die Ausbildung ist in einer eigenen Geschäftsgruppe gebündelt und es gibt einen eigenen Ausbildungsverantwortlichen, weswegen ich zu Aufbau der Prüfung im Detail keine Auskünfte geben kann. Am 20.8.2014 gab es ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer wegen der nicht bestandenen Prüfung. Der entsprechende Aktenvermerk ist dem Akt angeschlossen. In der Folge wurde dann auch die Mitarbeiterbeurteilung überarbeitet. Einige Tage später ist die Benachrichtigung der Polizei über den Vorfall vom 20.7.2014 bei der Magistratsabteilung 68 eingetroffen. Was das Gespräch vom 20.8.2014 anlangt, so war der Beschwerdeführer grundsätzlich einsichtig und er hat nicht bestritten, dass seine Leistung bei der Prüfung schlecht war. Bei dem Gespräch vom 20.8.2014 wurde eine Lösung erarbeitet, wie der Beschwerdeführer zu einem positiven Abschluss der erforderlichen Kurse kommen könnte. Es wurde diese Lösung als letzte Chance angesehen. Dazu kam es aber nicht mehr, weil nahezu zeitgleich die Meldung über das Fehlverhalten in der Freizeit bei uns eingelangt ist. Das hat dann für uns den Ausschlag gegeben, dass der Dienst auf Probe negativ verlaufen ist. Aus meiner Sicht fehlt es dem Beschwerdeführer an der nötigen Reife für die Berufsausübung. Zu dieser Einschätzung bin ich gekommen auf Grund der Situation im Zuge der am 15.10.2014 abgefassten Niederschrift. Nach unserem Dafürhalten ist der Beschwerdeführer eben auf Grund dieser fehlenden geistigen Reife zur Ausübung des Berufes des Feuerwehrmannes nicht geeignet. Der Beschwerdeführer hat den schulartigen Betrieb der Grundausbildung ganz gut hinter sich gebracht, hat aber dann, als - wohl im Februar 2012 - Schichtdienste dazugekommen sind, ein gewisses Organisationsdefizit gezeigt. Der Schichtdienst ist eine ganz andere Art der Tätigkeit als die klassische Grundausbildung, zu dem muss man bereit sein, geeignet sein, diesen muss man wollen. Bei einer Prüfung hat man zwar die Anspannung einer Prüfungssituation, es geht aber nicht etwa um die Rettung von Personen. Es ist absolut unwahrscheinlich, dass, wenn man in einer Prüfung den Stoff nicht beherrscht, diesen dann beim Einsatz beherrscht. Ich bin für ungefähr 1950 Personen personalverantwortlich. Derzeit ist der Sektionsleiter der Wache Rathaus, Herr Ing. Ja., für die Dienstgruppe A verantwortlich und so ist er unmittelbarer Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bezieht sein Grundgehalt derzeit weiter, es gibt aber nicht wirklich eine Beschäftigung für ihn. Meines Erachtens fällt das Putzen, das Kochen, das Schlichten von Akten nicht in das Berufsbild eines Feuerwehrmannes. Die Prüfung zum Technischen Hilfsdienstkurs wurde noch nicht positiv abgelegt. Mir persönlich ist kein Fall bekannt, dass jemand den Kurs nicht bestanden hätte, nämlich, dass jemand so schlecht war, dass er den Kurs gar nicht bestanden hat. Ich kenne niemanden, der auch die Nachprüfung nicht bestanden hat. Es wurde von uns angeboten, dass der Beschwerdeführer den Schadstoffkurs und den Technischen Hilfsdienstkurs gleichsam parallel absolviert, wir sind dem Beschwerdeführer sehr weit entgegengekommen, als aber die polizeiliche Meldung bei der Magistratsabteilung 68 über den Vorfall vom 20.7.2014 eingetroffen ist, kam auch dieses Zudrücken aller Augen nicht mehr in Betracht. Wir prüfen im Zuge der Aufnahme auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und würde man mit solchen Verwaltungsstraftaten wie im Straferkenntnis vom 20.7.2014 auch gar nicht aufgenommen werden. Was sonstige Verwaltungsstraftaten anlangt, so wird man auf die Anzahl und die Schwere schauen müssen. Was die Durchfallquote im Technischen Hilfsdienstkurs anlangt, kann ich keine genauen Angaben machen, wohl wird diese im einstelligen Prozentbereich liegen, nähere Auskünfte dazu kann mein Kollege erteilen. Wenn ich meine, der Beschwerdeführer ist für den Beruf des Feuerwehrmannes nicht geeignet, so mache ich das an seiner Körpersprache, an der Art, wie er sich zum Vorfall vom 20.7.2014 geäußert hat, und an dem Prüfungsergebnis fest. Im Übrigen zeigt sein Verhalten in der Freizeit, dass er das Standesansehen, wie es von einem Beamten der Stadt Wien in einer Einsatzeinheit gefordert oder verlangt werden kann, nicht erbringt. Auf Grund des Vorfalles vom 20.7.2014 und der nicht bestandenen Prüfung gibt es für den Beschwerdeführer derzeit keine Arbeit. Es wurde ihm angeboten, Postensuchtage, und zwar jeweils einmal im Monat, wahrzunehmen. Ich kann nicht genau sagen, ob diese Postensuchtage in Anspruch genommen wurden.“. Der Zeuge S. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich bin bei der Magistratsabteilung 68 Referatsleiter für den Technischen Hilfsdienst und übe diese Funktion seit 2012 aus. Technischer Hilfsdienst ist bei der Feuerwehr das, was nicht mit dem Brandeinsatz und dem Schadstoffeinsatz zu tun hat. Die Prüfung zum Technischen Hilfsdienst besteht aus zwei Teilprüfungen, nämlich dem Kursteil Hernals, welcher sich mit Baukunde, Bautechnik und Bauunfällen beschäftigt, und dem Kursteil Mariahilf, welcher sich mit Verkehrstechnik und Haus- und Anlagentechnik beschäftigt. Die Ausbildung zum Technischen Hilfsdienst war damals an Fixtagen, sowohl in Hernals als auch in Mariahilf. Das Kursjahr beginnt im September und endet im Juni. In diesem Jahr hat man zwanzig fixe Kurstage. In der übrigen Zeit, welche man in der Wache verbringt, hat man ebenfalls Ausbildungen zu absolvieren. An den Fixtagen hat man einen fixen Stundenplan, die Ausbildungen in der Wache richten sich nach dem Dienst- und Einsatzplan. Bei jedem Kursteil gibt es eine Teilprüfung, eine in Hernals, eine in Mariahilf, jede Teilprüfung besteht aus drei Aufgabengebieten, nämlich aus Gerätekunde/-lehre, Einsatzgruppenarbeit und dem theoretischen Teil. Wenn im Schreiben vom 5.10.2014 von Elektronik die Rede ist, dann gehört das zum theoretischen Teil der Teilprüfung Mariahilf. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im konkreten Fall war es so, dass der Beschwerdeführer am 3.6.2014 im theoretischen Teil der Teilprüfung Mariahilf zu dem Teilgebiet Elektrotechnik/Elektronik befragt wurde und das Prüfungsergebnis in diesem Teilgebiet nicht ausreichend war. Er hatte eine Schauinstallationstafel mit dem Schwergewicht Sicherung zu erklären. Das Ergebnis war mangelhaft, weswegen er am 12.8.2014 eine Nachprüfung aus diesem Teilgebiet zu absolvieren hatte und diese dann auch bestanden hat. Was die Teilprüfung Mariahilf Gerätekunde/-lehre anlangt, so war diese Teilprüfung am 3.6.2014 mangelhaft, weswegen am 12.8.2014 eine Nachprüfung aus diesem Teilgebiet zu absolvieren war. Diesbezüglich wurde die Nachprüfung nicht bestanden. Die Nachprüfung wurde von mir abgenommen, es gab Probleme beim Bedienen verschiedener technischer Geräte und auch Schwächen, was die Inventarlisten für die einzelnen Einsatzfahrzeuge anbelangt. Das ist insofern wichtig, als im Einsatzfall gewusst werden muss, wo sich die einzelnen technischen Geräte befinden. Der Mitarbeiterbeurteilungsbogen vom 3.9.2014 wurde von mir ausgefüllt, im Beisein von Herrn Hauptbrandmeister K.. Dieser bezieht sich auf den Zeitraum Mai 2014 bis August 2014 und kommt einerseits auf Grund der Ergebnisse der Prüfung und der Beobachtungen der Kollegen im genannten Zeitraum zustande. Mein persönlicher Eindruck bei beiden Prüfungen sowohl am 3.6.2014 als auch am 12.8.2014 war, dass der Beschwerdeführer eine über das übliche Maß hinausgehende Nervosität aufwies und, dass bei relativ fundamentalten Tätigkeiten Schwierigkeiten aufgetreten sind, die mich in Frage stellen haben lassen, ob die Einsatztauglichkeit gegeben ist. Ich war mir sicher, dass, wenn er nicht von Kollegen unterstützt wird, ein Einsatz nicht abgearbeitet werden kann. In Erinnerung geblieben ist mir das Anlegen eines Sicherheitsgeschirrs für die Absturzsicherung im Zuge der Teilprüfung am 12.8.
  3. Das Schließen der Beinschlaufen war selbständig nicht möglich und trotz des Vorzeigens war auch das Nachahmen nicht möglich. Es sind das Dinge, wo auch das eigene Leben daran hängt und ich als Einsatzleiter muss davon ausgehen, dass dies ohne Probleme funktioniert. Es war nicht möglich, in die fachliche Tiefe zu kommen, waren doch schon ganz grundsätzliche Fähigkeiten am Tag der Prüfung nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war im Zuge der Prüfung zwar extrem nervös, wohl aber nicht gesundheitlich angeschlagen. Der Beschwerdeführer war bis zur Prüfung ohne besondere Auffälligkeiten. Ich bin inhaltlich verantwortlich für den Technischen Hilfsdienstkurs und fungiere auch als Prüfer. Unterrichtet wird durch Kollegen, die die Ausbildungstätigkeit wahrnehmen. Ich gehe davon aus, dass im Branddienstteil der Grundausbildung vermittelt wurde, dass man sowohl im Dienstbetrieb als auch außerhalb ein geordnetes Verhalten an den Tag zu legen hat und welche Konsequenzen es hat, wenn dies nicht der Fall ist. Meines Wissens nach werden Neuaufgenommene nicht in eine gesonderte Newcomer-Ausbildung geschickt, sehr wohl wird aber im Zuge der feuerwehrspezifischen Grundausbildung auf ein geordnetes Verhalten auch außer Dienst Bezug genommen. Von den Kursteilnehmern wird verlangt, dass sie bestrebt sind, im gewöhnlichen Dienstbetrieb Schwächen auszubügeln. Zwischen den Prüfungen im Juni und im August war es dem Beschwerdeführer möglich, die Gerätekunde/-lehre im Zuge der wöchentlichen Gerätekontrolle mit den Lehrern auf der Wache durchzugehen. Meinen Aufzeichnungen nach ist das das eine oder andere Mal auch geschehen. Der Technische Hilfsdienstkurs ist Teil der erweiterten Grundausbildung und er findet jährlich statt. In der Regel hat er vierzehn Kursteilnehmer. Damals war es noch so, dass höchstens sieben Kursteilnehmer an den Fixtagen den Kurs zu absolvieren hatten. Wenn ein Teilgebiet negativ sein sollte, dann resultiert daraus eine Nachprüfung für das jeweilige Teilgebiet. Am 12.8.2014 fand dann einerseits die Nachprüfung für das Teilgebiet des theoretischen Teils und der Gerätekunde/-lehre aus dem Kursteil Mariahilf statt, als auch das Nachholen der krankenstandbedingt versäumten Teilprüfung des Kursteils Hernals. Die Prüfung aus dem Kursteil Mariahilf hätte schon im Jänner 2014 stattfinden sollen, die zu absolvieren war, dem Beschwerdeführer aber auf Grund eines Todesfalls in der Familie nicht möglich. Ich bin für den Technischen Hilfskurs seit 2012 zuständig und es war der erste Fall, dass ein Kandidat die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat. Von einem Vorgänger wurde mir lediglich auch nur ein solcher Fall seit 2010 berichtet. Was Teilprüfungen anlangt, so wird die Durchfallquote bei ungefähr ein Prozent, wenn überhaupt so hoch, liegen. Bei dem gesamten Technischen Hilfsdienstkurs sind zweihundertsechzehn Punkte zu erreichen, diese Zahl ist durch sechs Teilgebiete zu dividieren, sohin gibt es sechsunddreißig Punkte für jedes Teilgebiet, kommt man unter ein Drittel (zwölf), so ist das jeweilige Teilgebiet negativ. Wenn im Schreiben vom 15.10.2014 von null Punkten die Rede ist, dann sind das auch null Punkte. Die Punkte werden von den beiden Prüfern jeweils zur Hälfte vergeben. Was die konkreten Teilgebiete anlangt, so mussten wir uns über Punkte keine Gedanken mehr machen, waren diese beiden Teilgebiete doch jedenfalls negativ. Grundsätzlich wird der gleiche Prüfungsablauf von beiden Prüfern beobachtet. In der Regel ist auch ein Personalvertreter anwesend, was gegenständlich auch der Fall war. Der Personalvertreter hat insgesamt keinen Protest eingelegt, er hat die Prüfer bestätigt. In der Einsatzsituation muss jedes einzelne Mitglied der Löschgruppe funktionieren.“. Der Zeuge J. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kenne den Beschwerdeführer schon seit sechs bis acht Jahren und sehe den Beschwerdeführer rund drei Mal im Monat. Der Beschwerdeführer ist ein ganz normaler Mensch, er ist friedlich. Ich habe das Gefühl gehabt, dass er die Arbeit gerne macht und im persönlichen Gespräch äußerte er sich stolz, Feuerwehrmann sein zu können.“. Der Zeuge F. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kenne den Beschwerdeführer seit ungefähr acht Jahren und ich sehe ihn in der Woche ungefähr drei Mal für gemeinsame Aktivitäten, wie z.B. Fußball spielen, joggen und ins Kino gehen. Ich würde den Beschwerdeführer als ruhig und nett beschreiben, er ist ein guter Freund. Der Beschwerdeführer hat immer gut über die Feuerwehr gesprochen. Ich habe nicht den Eindruck, dass er eine unterqualifizierte geistige Reife im Vergleich zu seinem Alter hat.“. Das Erkenntnis wurde verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist am 1.9.2011 als Feuerwehrmann der Magistratsabteilung 68 in den Dienst der Stadt Wien als Dienstgeberin eingetreten und wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3.2.2012 mit Wirksamkeit vom 1.3.2012 unter Einreihung in die Beamtengruppe der Feuerwehrmänner in die Verwendungsgruppe D der Dienstordnung 1994 unterstellt. Mit Straferkenntnis vom 20.7.2014 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, sich am 20.7.2014 von 00.10 bis 00.15 Uhr in Wien, F., trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hat, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert zu haben. Zunächst ist der Beschwerdeführer auf einen Polizisten zugegangen, hat seine rechte Hand gegen dessen Schulter gedrückt und wollte sich damit den Weg freimachen. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer den Beamten beschimpft, versucht, auf ihn loszulaufen und ihn letztlich zur Seite gedrückt. Hierdurch hat der Beschwerdeführer § 82 Abs. 1 SPG verletzt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an der angeführten Örtlichkeit von 00.15 bis 00.20 Uhr durch wiederholtes lautes Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und wurde daher schuldig erkannt, § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG verletzt zu haben. An der angeführten Örtlichkeit hat der Beschwerdeführer außerdem ebenfalls von 00.15 bis 00.20 Uhr den öffentlichen Anstand durch den Gebrauch von Ausdrücken wie „Arschlöcher“ bzw. „Wichser“ verletzt und hierdurch § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen zu jeweils 100,-- Euro verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Behörde erlangte von diesem Straferkenntnis mit Schreiben vom 16.9.2014 Kenntnis.Mit Straferkenntnis vom 20.7.2014 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, sich am 20.7.2014 von 00.10 bis 00.15 Uhr in Wien, F., trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hat, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert zu haben. Zunächst ist der Beschwerdeführer auf einen Polizisten zugegangen, hat seine rechte Hand gegen dessen Schulter gedrückt und wollte sich damit den Weg freimachen. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer den Beamten beschimpft, versucht, auf ihn loszulaufen und ihn letztlich zur Seite gedrückt. Hierdurch hat der Beschwerdeführer Paragraph 82, Absatz eins, SPG verletzt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an der angeführten Örtlichkeit von 00.15 bis 00.20 Uhr durch wiederholtes lautes Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und wurde daher schuldig erkannt, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG verletzt zu haben. An der angeführten Örtlichkeit hat der Beschwerdeführer außerdem ebenfalls von 00.15 bis 00.20 Uhr den öffentlichen Anstand durch den Gebrauch von Ausdrücken wie „Arschlöcher“ bzw. „Wichser“ verletzt und hierdurch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen zu jeweils 100,-- Euro verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Behörde erlangte von diesem Straferkenntnis mit Schreiben vom 16.9.2014 Kenntnis. Der Beschwerdeführer hat den zu absolvierenden Technischen Hilfsdienstkurs nicht bestanden. Die Prüfung zum Technischen Hilfsdienst besteht aus zwei Teilprüfungen (Kursteil Hernals und Kursteil Mariahilf), wobei jede Teilprüfung aus drei Aufgabengebieten besteht, nämlich aus Gerätekunde/-lehre, Einsatzgruppenarbeit und dem theoretischen Teil, wobei Elektronik zum theoretischen Teil der Teilprüfung Mariahilf gehört. Der Beschwerdeführer erzielte am 3.6.2014 in dem Teilgebiet Elektrotechnik/Elektronik sowie in dem Teilgebiet Gerätekunde/-lehre der Teilprüfung Mariahilf ein mangelhaftes Prüfungsergebnis, weswegen er am 12.8.2014 eine Nachprüfung aus diesen Teilgebieten zu absolvieren hatte. Die Nachprüfung hat der Beschwerdeführer in dem Teilgebiet Elektrotechnik/Elektronik bestanden, jedoch nicht im Teilgebiet Gerätekunde/-lehre, da es Schwächen beim Bedienen verschiedener technischer Geräte und bei Kenntnis der Inventarlisten für die einzelnen Einsatzfahrzeuge gab. Bei der Prüfung traten Schwierigkeiten in Bezug auf grundlegende Tätigkeiten zu Tage. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung überdurchschnittlich nervös war. Seit dem Jahr 2012 ist noch nie ein Prüfungskandidat auch bei der Nachprüfung durchgefallen. Der Anteil der Personen, die zur Nachprüfung antreten müssen, liegt im einstelligen Bereich. Die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ist in vielen Bereichen als mangelhaft zu beurteilen und ist seine Fachkenntnis lückenhaft, was fachliche Anleitung in Teilbereichen erfordert. Auch machen fallweise Unverlässlichkeiten eine erhöhte Kontrolle erforderlich. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer wiederholt eine geringe bis fehlende Beharrlichkeit bei der Verfolgung von Arbeitszielen und mangelnde Konsequenz in der Umsetzung von Vorhaben. Die fachbezogene Lernbereitschaft ist ebenfalls eingeschränkt und Fachkenntnisse werden nur nach vorheriger Aufforderung angeeignet. Dem Beschwerdeführer hat die Tätigkeit als Feuerwehrmann stets Spaß gemacht, eine besonders starke Leidenschaft für den Beruf des Feuerwehrmannes konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.9.
  4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Prüfung zum Technischen Hilfsdienst nicht bestanden hat. Der ordnungsgemäße Ablauf der Prüfung wurde vom Beschwerdeführer niemals in Zweifel gezogen. Auch bestreitet der Beschwerdeführer zwar das im angefochtenen Bescheid geschilderte Abschneiden mit null Punkten in zwei Teilbereichen der Prüfung, er gesteht aber zu, dass er die Prüfung zu Recht nicht bestanden hat. Unbestritten ist auch, dass am 20.7.2014 ein Straferkenntnis erlassen wurde, mit welchem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, § 82 Abs. 1 SPG sowie § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG verletzt zu haben. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis kein Rechtsmittel erhoben hat.Unbestritten ist auch, dass am 20.7.2014 ein Straferkenntnis erlassen wurde, mit welchem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, Paragraph 82, Absatz eins, SPG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG verletzt zu haben. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis kein Rechtsmittel erhoben hat. Zur mangelhaften Mitarbeiterbeurteilung wird insbesondere auf die im Akt erliegende Mitarbeiterbeurteilung vom 3.9.2014 Bezug genommen, welche belegt, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im festgestellten Maße mangelhaft war. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er in früheren Bewertungen positiv beurteilt wurde, so mag dies nichts an der nachträglichen - noch vor Kenntnis des zur Kündigung führenden Straferkenntnisses - revidierten und in weiten Teilen negativ ausfallenden Beurteilung zu ändern. Ansonsten ergibt sich die Feststellung des lückenhaften Fachwissens aus der vollkommen unbedenklichen Aussage des Zeugen S., welcher explizit zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer Probleme bei der Ausführung fundamentaler Tätigkeiten hatte und diese teilweise selbst unter seiner Anleitung nicht ausführen konnte. Zwar führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass er schon seit seiner Jugend den Traum hegt, Feuerwehrmann zu werden. Eine in besonderem Maße auffallende Begeisterung für diesen Beruf war im unmittelbaren Eindruck aber nicht zu gewinnen. Auch die Zeugen J. und F. äußerten sich zurückhaltend positiv über den Beschwerdeführer und seine Begeisterung für den Beruf des Feuerwehrmannes. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung 1994 lauten wie folgt: „Probedienstzeit § 16.

(1)Die Anstellung wird nach Ablauf der Probedienstzeit definitiv. Die Probedienstzeit beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zum vollendeten 26. Lebensjahr.Paragraph 16,
(1)Die Anstellung wird nach Ablauf der Probedienstzeit definitiv. Die Probedienstzeit beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Allgemeine Dienstpflichten § 18.
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Paragraph 18,
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2)Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Kündigung § 72.
(1)Die Gemeinde Wien kann durch Kündigung das Dienstverhältnis während der Probedienstzeit auflösen.Paragraph 72,
(1)Die Gemeinde Wien kann durch Kündigung das Dienstverhältnis während der Probedienstzeit auflösen.
(5)Die Kündigungsfrist beträgt nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Probedienstzeit von weniger als einem Jahr zwei Wochen, einem Jahr einen Monat, drei Jahren zwei Monate, fünf Jahren drei Monate.“. Gegenständlich ist zu prüfen, ob die Kündigung des Beschwerdeführers durch die Behörde zu Recht erfolgt ist. § 72 Abs. 1 DO 1994 stellt die Aufkündigung des provisorischen Dienstverhältnisses in das Ermessen der Behörde. Sie ist daher nicht an das Vorliegen spezifischer Kündigungsgründe gebunden. Freilich muss die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgen. Dieser besteht - entsprechend dem Zweck der Einrichtung der Probedienstzeit bzw. des provisorischen Dienstverhältnisses - darin, den Beamten für seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur jene provisorischen Beamten in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Damit sollen alle sich nicht voll bewährenden Beamten noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 10.9.2009, 2008/12/0174).Paragraph 72, Absatz eins, DO 1994 stellt die Aufkündigung des provisorischen Dienstverhältnisses in das Ermessen der Behörde. Sie ist daher nicht an das Vorliegen spezifischer Kündigungsgründe gebunden. Freilich muss die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgen. Dieser besteht - entsprechend dem Zweck der Einrichtung der Probedienstzeit bzw. des provisorischen Dienstverhältnisses - darin, den Beamten für seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur jene provisorischen Beamten in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Damit sollen alle sich nicht voll bewährenden Beamten noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 10.9.2009, 2008/12/0174). Zu den Anforderungen im besagten Sinn zählt die Erfüllung der allgemeinen und der besonderen Dienstpflichten. Zu den allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des § 18 DO 1994 ist insbesondere auf Abs. 2 zu verweisen, welcher normiert, dass ein Beamter auch außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, welche seiner Stellung entgegengebracht werden, zu untergraben geeignet ist.Zu den Anforderungen im besagten Sinn zählt die Erfüllung der allgemeinen und der besonderen Dienstpflichten. Zu den allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des Paragraph 18, DO 1994 ist insbesondere auf Absatz 2, zu verweisen, welcher normiert, dass ein Beamter auch außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, welche seiner Stellung entgegengebracht werden, zu untergraben geeignet ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig für Übertretungen des § 82 Abs. 1 SPG sowie des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG bestraft. Das Straferkenntnis, mit welchem die gegenständlichen Verwaltungsstrafen über den Beschwerdeführer verhängt wurden, blieb unbekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Auch wurden die Geldstrafen vom Beschwerdeführer umgehend beglichen. Der Spruch des Straferkenntnisses unterliegt daher jedenfalls keiner weiteren Prüfung durch den erkennenden Senat, weshalb der Vorfall vom 20.7.2014 - wie im angefochtenen Straferkenntnis dargestellt - als erwiesen anzusehen ist.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig für Übertretungen des Paragraph 82, Absatz eins, SPG sowie des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 WLSG bestraft. Das Straferkenntnis, mit welchem die gegenständlichen Verwaltungsstrafen über den Beschwerdeführer verhängt wurden, blieb unbekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Auch wurden die Geldstrafen vom Beschwerdeführer umgehend beglichen. Der Spruch des Straferkenntnisses unterliegt daher jedenfalls keiner weiteren Prüfung durch den erkennenden Senat, weshalb der Vorfall vom 20.7.2014 - wie im angefochtenen Straferkenntnis dargestellt - als erwiesen anzusehen ist. Bei den Übertretungen, aus denen auch eine Verhaftung des Beschwerdeführers resultierte, handelt es sich jedenfalls um ein § 18 Abs. 2 DO 1994 nicht entsprechendes Verhalten. Von einem bei einer Einsatzorganisation - im konkreten Fall bei der Magistratsabteilung 68 - beschäftigten Beamten muss ein besonders hohes Maß an Zuverlässigkeit verlangt werden, dies insbesondere deshalb, weil derartige Beamte bei ihrer Dienstausübung ständig in der Öffentlichkeit stehen und gerade ein Feuerwehrmann, der in erster Linie zum Schutz der Bevölkerung eingesetzt wird, ein besonderes Vertrauen der Allgemeinheit genießt. Die Begehung von Übertretungen, welche sich einerseits gegen die Aufrechterhaltung der Ruhe und des öffentlichen Anstandes und andererseits in aggressiver Weise gegen ein Organ der öffentlichen Aufsicht richten, ist zweifelsfrei geeignet, gerade dieses Vertrauen der Allgemeinheit massiv zu untergraben. Es ist daher in Anbetracht dieses standeswidrigen Verhaltens nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die für ein pragmatisches Dienstverhältnis bei der Stadt Wien, im konkreten Fall bei der Magistratsabteilung 68, erforderliche Reife und charakterliche Eignung aufweist.Bei den Übertretungen, aus denen auch eine Verhaftung des Beschwerdeführers resultierte, handelt es sich jedenfalls um ein Paragraph 18, Absatz 2, DO 1994 nicht entsprechendes Verhalten. Von einem bei einer Einsatzorganisation - im konkreten Fall bei der Magistratsabteilung 68 - beschäftigten Beamten muss ein besonders hohes Maß an Zuverlässigkeit verlangt werden, dies insbesondere deshalb, weil derartige Beamte bei ihrer Dienstausübung ständig in der Öffentlichkeit stehen und gerade ein Feuerwehrmann, der in erster Linie zum Schutz der Bevölkerung eingesetzt wird, ein besonderes Vertrauen der Allgemeinheit genießt. Die Begehung von Übertretungen, welche sich einerseits gegen die Aufrechterhaltung der Ruhe und des öffentlichen Anstandes und andererseits in aggressiver Weise gegen ein Organ der öffentlichen Aufsicht richten, ist zweifelsfrei geeignet, gerade dieses Vertrauen der Allgemeinheit massiv zu untergraben. Es ist daher in Anbetracht dieses standeswidrigen Verhaltens nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die für ein pragmatisches Dienstverhältnis bei der Stadt Wien, im konkreten Fall bei der Magistratsabteilung 68, erforderliche Reife und charakterliche Eignung aufweist. Hinzu tritt, woran die Behörde ihr Ermessen ebenfalls unbedenklich orientierte, das mangelnde Fachwissen des Beschwerdeführers. Dieses manifestiert sich vornehmlich in den mangelhaften Prüfungsergebnissen, die im Nichtbestehen der Prüfung für den Technischen Hilfsdienst resultieren. Bemerkenswert ist daran vor allem, dass seit dem Jahr 2012 - abgesehen vom Beschwerdeführer - kein einziger Fall bekannt ist, in dem ein Kandidat die in Rede stehende Prüfung nicht geschafft hätte. Ergänzt wird dieses Bild durch die in weiten Teilen negativ ausfallende Mitarbeiterbeurteilung vom 3.9.2014. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer die Fachkenntnis zur Vornahme fundamentaler Tätigkeiten fehlt. Zwar vermag der Beschwerdeführer seine schlechten Prüfungsergebnisse mit seiner Nervosität zu begründen, jedoch ist anzumerken, dass es gerade in einem Berufsfeld, in dem permanent mit Gefahren für das eigene Leben und das Leben anderer zu rechnen ist, die Durchführung grundlegender Tätigkeiten auch in Drucksituationen einwandfrei funktionieren muss. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm ursprünglich die Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen, zugesichert worden sei, ist nichts zu gewinnen. Zwar war man seitens der Magistratsabteilung 68 bereit, dem Beschwerdeführer eine zweite Chance zu geben, doch hat erst die Kenntnis über den Vorfall am 20.7.2014 im Zusammenspiel mit der fehlenden fachlichen Eignung letztlich zur Kündigung geführt. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Ermessensübung

§ 72Abs.

1 DO 1994 erst aus dem Zusammenspiel von verschiedenen Dienstpflichtverletzungen auf die mangelnde Bewährung des in einem provisorischen Dienstverhältnisses stehenden Beschwerdeführers schloss (vgl. VwGH 20.5.2005, 2004/12/0141).Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm ursprünglich die Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen, zugesichert worden sei, ist nichts zu gewinnen. Zwar war man seitens der Magistratsabteilung 68 bereit, dem Beschwerdeführer eine zweite Chance zu geben, doch hat erst die Kenntnis über den Vorfall am 20.7.2014 im Zusammenspiel mit der fehlenden fachlichen Eignung letztlich zur Kündigung geführt. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Ermessensübung

Paragraph 72, Absatz eins, DO 1994 erst aus dem Zusammenspiel von verschiedenen Dienstpflichtverletzungen auf die mangelnde Bewährung des in einem provisorischen Dienstverhältnisses stehenden Beschwerdeführers schloss vergleiche , VwGH 20.5.2005, 2004/12/0141). Die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Feuerwehrmannes auf Grund eines in der Freizeit gesetzten standeswidrigen Verhaltens, das eine gravierende Dienstverfehlung darstellt, in Verbindung mit mangelndem Fachwissen liegt daher jedenfalls im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens (vgl. VwGH 10.9.2009, 2008/12/0174).Die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Feuerwehrmannes auf Grund eines in der Freizeit gesetzten standeswidrigen Verhaltens, das eine gravierende Dienstverfehlung darstellt, in Verbindung mit mangelndem Fachwissen liegt daher jedenfalls im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens vergleiche , VwGH 10.9.2009, 2008/12/0174). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er seine Arbeit stets sorgfältig erledige und sich gegenüber Kollegen stets respektvoll, hilfsbereit und kollegial verhalten habe, so ist darauf hinzuweisen, dass auch eine sehr gute Dienstleistung des Beschwerdeführers an der fehlenden Eignung des Beschwerdeführers für das definitive Dienstverhältnis nichts zu ändern vermag, weil es darauf nicht entscheidend ankommt. Selbst eine ausgezeichnete Dienstleistung kann nicht gegen die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Verfehlungen aufgerechnet werden. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer auf verschiedene Art seine Dienstpflicht erheblich verletzt hat, sodass insgesamt der Schluss auf seine fehlende Eignung gerechtfertigt erscheint (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/12/0263).Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er seine Arbeit stets sorgfältig erledige und sich gegenüber Kollegen stets respektvoll, hilfsbereit und kollegial verhalten habe, so ist darauf hinzuweisen, dass auch eine sehr gute Dienstleistung des Beschwerdeführers an der fehlenden Eignung des Beschwerdeführers für das definitive Dienstverhältnis nichts zu ändern vermag, weil es darauf nicht entscheidend ankommt. Selbst eine ausgezeichnete Dienstleistung kann nicht gegen die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Verfehlungen aufgerechnet werden. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer auf verschiedene Art seine Dienstpflicht erheblich verletzt hat, sodass insgesamt der Schluss auf seine fehlende Eignung gerechtfertigt erscheint vergleiche , VwGH 18.12.2003, 2002/12/0263). Auch kann angesichts der massiven Verfehlungen nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer die Kündigung unverhältnismäßig hart treffen würde. Wie bereits ausgeführt, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die für eine Übernahme in ein definitives Dienstverhältnis erforderliche körperliche und geistige Eignung aufweist oder ob dies - wie gegenständlich - nicht der Fall ist. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer an der für den Beruf des Feuerwehrmannes erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung mangelt. Unter Zugrundelegung dieser Aspekte kann der erkennende Senat nicht erkennen, dass die Behörde von dem ihr im § 72 Abs. 1 DO 1994 eingeräumten Ermessen nicht im eingangs konkretisierten Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer an der für den Beruf des Feuerwehrmannes erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung mangelt. Unter Zugrundelegung dieser Aspekte kann der erkennende Senat nicht erkennen, dass die Behörde von dem ihr im Paragraph 72, Absatz eins, DO 1994 eingeräumten Ermessen nicht im eingangs konkretisierten Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.171.049.540.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.