RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlVGW-103/048/5071/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn R. F. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 29.3.2016, Gz.: E1/24579/2016, betreffend Kostenersatzpflicht bei Fehlalarm gemäß § 92a SPG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn R. F. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 29.3.2016, Gz.: E1/24579/2016, betreffend Kostenersatzpflicht bei Fehlalarm gemäß Paragraph 92 a, SPG, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid wird behoben. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Einer Kostenvorschreibung wegen eines Fehlalarms durch eine technische Alarmeinrichtung vom 17.3.2016 kamen Sie mit der Begründung nicht nach, dass Ihnen ein Fehlalarm am 23.
- (gemeint wohl 23.1.2016) nicht bekannt ist. Sie seien weder telefonisch noch sonst wie kontaktiert oder benachrichtigt worden. Ihre Handynummer ist seit über 20 Jahren unverändert und liegt amtlich auf. Aufgrund der Vorstellung vom 21.3.2016 erging der nunmehr beschwerte Bescheid vom 29.3.2016, welcher wiederum Kosten von 87,-- € gründend auf § 92a SPG, § 4 Abs 1 Sicherheitsgebühren-V und §§ 57 Abs 1 sowie 59 Abs 2 AVG.Aufgrund der Vorstellung vom 21.3.2016 erging der nunmehr beschwerte Bescheid vom 29.3.2016, welcher wiederum Kosten von 87,-- € gründend auf Paragraph 92 a, SPG, Paragraph 4, Absatz eins, Sicherheitsgebühren-V und Paragraphen 57, Absatz eins, sowie 59 Absatz 2, AVG. Begründend führte der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.3.2016 aus, dass durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht worden wäre, ohne dass eine Gefahr bestanden hätte. Damit bestünde gem § 92a SPG eine Kostenersatzpflicht. Begründend führte der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.3.2016 aus, dass durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht worden wäre, ohne dass eine Gefahr bestanden hätte. Damit bestünde gem Paragraph 92 a, SPG eine Kostenersatzpflicht. Die Höhe der Gebühr wäre durch § 4 Abs 1 und Abs 2 der Sicherheitsgebühren-V, BGBL 389/1996 idgF festgelegt.Die Höhe der Gebühr wäre durch Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, der Sicherheitsgebühren-V, BGBL 389 aus 1996, idgF festgelegt. Am 6.9.2016 hielt das Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerdeverhandlung ab, in der der Bf gehört wurde. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme verzichtet. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Ich wiederhole mein Vorbringen aus meiner Beschwerde. Das Ganze passt hinten und vorne nicht zusammen. Im Bescheid stand drinnen, dass sie keine Telefonnummer gehabt haben. Ich weiß von dem Alarm am 23.1.2016 überhaupt nichts. Erst einen Monat später erfuhr ich dadurch, dass 2 Beamte zu mir kamen und ca. 80 Euro von mir wollten. Ich habe sie daher weggeschickt. Ich habe keine Leitung zur Polizei. Es soll sich um einen akustischen Fehlalarm gehandelt haben. Die Beamten behaupteten während eines Unfalls vor der Trafik darauf aufmerksam geworden zu sein. Ich war damals am Samstag nicht im Geschäft. Es war damals keine Betriebszeit. Meine Nummer die ich vor mehr als 18 Jahren der Polizei gegeben habe, ist nach wie vor aufrecht und habe ich sie auch jährlich bestätigt. Ich verstehe nicht, warum ich für einen akustischen Fehlalarm etwas zahlen soll. Ich habe keine Vernetzung wie immer geartet zur Polizei. Die Beamten waren außerdem vor Ort, wie sie selber gesagt haben und mussten nicht extra zu meiner Trafik kommen. Was mir am meisten weh tut, dass sie mich nicht angerufen haben und zwar mit der Aussage meine Nummer nicht zu kennen. Ich war immer um ein gutes Einvernehmen mit der Polizei bemüht. Eine Angestellte von mir war auch Ohrenzeuge, Frau S., wie ich mit den Beamten gesprochen habe.“ Da der Beschwerdeführer auf die Verkündung verzichtet hat, ergeht die Entscheidung nur schriftlich. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den von der Behörde vorgelegten Kostenakt, insbesondere in die Fehlalarmmeldung vom 28.1.2016 sowie in die Stellungnahme vom 10.5.2016, und durch Durchführung einer Verhandlung am 6.9.2016, in der der Bf persönlich gehört wurde. Der Bf machte glaubhafte Angaben. Auf dieser Grundlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: An der Trafik in Wien, S.-gasse, ist eine Alarmanlage installiert, die nicht mit der Landesleitzentrale der LPD Wien verbunden ist, und jedenfalls akustisch ein Alarmsignal aussenden kann. Diese Trafik steht im Eigentum von Herrn F., dem Beschwerdeführer. Am 23.1.2016 um 15:42 Uhr kam es zu einer akustischen Alarmauslösung im Geschäftslokal (Trafik) in Wien, S.-gasse. Von den aufgrund der Alarmauslösung beim Schutzobjekt eingeschrittenen Beamten konnten keine Einbruchsspuren und auch im Geschäftslokal selbst nichts Ungewöhnliches, was auf eine gerichtlich strafbare Handlung hingewiesen hätte, wahrgenommen werden, sodass augenscheinlich eine „Fehlalarmauslösung“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 92a SPG vorgelegen hat. Die Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren ohnehin aufgrund eines Verkehrsunfalls direkt vor der Trafik und zwar schon vor der Auslösung des Alarms. Der Alarm wurde durch die Beamten vor Ort der Landesleitzentrale gemeldet.Von den aufgrund der Alarmauslösung beim Schutzobjekt eingeschrittenen Beamten konnten keine Einbruchsspuren und auch im Geschäftslokal selbst nichts Ungewöhnliches, was auf eine gerichtlich strafbare Handlung hingewiesen hätte, wahrgenommen werden, sodass augenscheinlich eine „Fehlalarmauslösung“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 92 a, SPG vorgelegen hat. Die Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren ohnehin aufgrund eines Verkehrsunfalls direkt vor der Trafik und zwar schon vor der Auslösung des Alarms. Der Alarm wurde durch die Beamten vor Ort der Landesleitzentrale gemeldet. Der Sachverhalt blieb unbestritten. Rechtlich folgt daraus: Geht bei der Landesleitzentrale ein Anruf ein, wonach sich eine Alarmanlage an einem Wohnhaus ausgelöst hat, ist die LPD Wien nach dem SPG zur Gefahrenerforschung bzw zur Gefahrenabwehr gesetzlich verpflichtet. Die Polizei ist rechtlich gehalten, an der betreffenden Adresse nachzusehen, ob eine Gefahr (z.B. in Form eines Einbruchs) besteht. Im vorliegenden Fall kam die LPD Wien dieser Verpflichtung nach. Gemäß § 92a Abs 1 SPG gebührt der Polizei als Ersatz der Aufwendungen ein Pauschalbetrag, wenn durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht wird, ohne dass eine Gefahr bestanden hat. Der Pauschalbetrag wird mittels Verordnung des BMI festgelegt. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird.Gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins, SPG gebührt der Polizei als Ersatz der Aufwendungen ein Pauschalbetrag, wenn durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht wird, ohne dass eine Gefahr bestanden hat. Der Pauschalbetrag wird mittels Verordnung des BMI festgelegt. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird. Für das Jahr 2014 galt die Verordnung des BMI über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem SPG in der Fassung BGBl II 2014/
- § 4 dieser Verordnung sieht eine Gebühr in der Höhe von 87 Euro pro Fehlalarm bzw. Einsatz vor, wenn keine Gefahr für das Eigentum bzw. Vermögen bestand.Für das Jahr 2014 galt die Verordnung des BMI über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem SPG in der Fassung BGBl römisch zwei 2014/
- Paragraph 4, dieser Verordnung sieht eine Gebühr in der Höhe von 87 Euro pro Fehlalarm bzw. Einsatz vor, wenn keine Gefahr für das Eigentum bzw. Vermögen bestand. Unzweifelhaft wurde von der technischen Alarmeinrichtung des Bf ein Fehlalarm ausgelöst, dh. es bestand keine Gefahr für das Eigentum bzw Vermögen des Bf. Zur Vorschreibung einer Gebühr, für wen auch immer, konnte es jedoch nicht kommen, weil sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Meldungsleger übereinstimmend geschildert worden war, dass sich die Organwalter schon vor dem Auslösen des Alarms vor der Trafik befunden hatten. Dies aufgrund des Einschreitens wegen eines Verkehrsunfalls. Damit ist eine zwingende Zuordnung im Sinne des § 92a Sicherheitspolizeigesetz unmöglich. Es steht nämlich nicht fest, dass der Einsatz des Streifenwagens und somit das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch die Alarmanlage des Beschwerdeführers verursacht wurde, weil ohnehin ein Einsatz in einer anderen Sache am Ort des Alarms schon vor dem Auslösen desselben begonnen hatte. Damit war gerade das Gegenteil festzustellen.Zur Vorschreibung einer Gebühr, für wen auch immer, konnte es jedoch nicht kommen, weil sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Meldungsleger übereinstimmend geschildert worden war, dass sich die Organwalter schon vor dem Auslösen des Alarms vor der Trafik befunden hatten. Dies aufgrund des Einschreitens wegen eines Verkehrsunfalls. Damit ist eine zwingende Zuordnung im Sinne des Paragraph 92 a, Sicherheitspolizeigesetz unmöglich. Es steht nämlich nicht fest, dass der Einsatz des Streifenwagens und somit das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch die Alarmanlage des Beschwerdeführers verursacht wurde, weil ohnehin ein Einsatz in einer anderen Sache am Ort des Alarms schon vor dem Auslösen desselben begonnen hatte. Damit war gerade das Gegenteil festzustellen. Die Gebühr für den Fehlalarm wurde von der Behörde nicht rechtskonform vorgeschrieben. Die Beschwerde war der Erfolg zuzuerkennen. Zur Revisionsentscheidung: Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art 131 Abs 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art 133 Abs 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Art 131 Abs 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Art 131 Abs 3 B-VG aF liegt eine Rechts-rage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV 2013, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechts-rage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV 2013, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, es standen nur die Beweisfragen an, ob ein Alarm ohne Gefahr ausgelöst wurde und ob – bzw. wie – die Exekutive eingeschritten ist, was Tatsachenfragen sind, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.048.5071.2016