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{'item': 'VGW-021/047/7943/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 13c§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlVGW-021/047/7943/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martsc

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 400,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet richtig wie folgt: „§ 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz“. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 400,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet richtig wie folgt: „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz“. II.

§ 64Abs. 2 VSt

G hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von 40,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von 40,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als Gewerbeinhaber und Inhaber des Einzelunternehmens „M. K.“ mit Sitz in Wien, S.-straße, zu verantworten, dass Sie als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, S.-straße (C.), am 01.02.2016 um 09.20 Uhr (Datum der Kontrolle durch MA 59), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

Tabakgesetz verstoßen haben, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in ihrem – aus mehr als einem Raum bestehenden – Gastgewerbelokal (3-Raum-Lokal) in dem für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen, mit 29 Verabreichungsplätzen und der Theke ausgestatteten Hauptraum, welcher zudem durch den Haupteingang erschlossen wird und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit darstellt, nicht geraucht wird, da dieser Raum zum genannten Zeitpunkt als Raucherraum geführt wurde, dort Aschenbecher aufgestellt waren und zumindest eine Person rauchte, während die mit zwar 23 bzw. 30 Verabreichungsplätzen ausgestatteten, abgetrennten Nebenräume als Nichtraucherräume geführt wurden.„Sie haben es als Gewerbeinhaber und Inhaber des Einzelunternehmens „M. K.“ mit Sitz in Wien, S.-straße, zu verantworten, dass Sie als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, S.-straße (C.), am 01.02.2016 um 09.20 Uhr (Datum der Kontrolle durch MA 59), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, Tabakgesetz verstoßen haben, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in ihrem – aus mehr als einem Raum bestehenden – Gastgewerbelokal (3-Raum-Lokal) in dem für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen, mit 29 Verabreichungsplätzen und der Theke ausgestatteten Hauptraum, welcher zudem durch den Haupteingang erschlossen wird und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit darstellt, nicht geraucht wird, da dieser Raum zum genannten Zeitpunkt als Raucherraum geführt wurde, dort Aschenbecher aufgestellt waren und zumindest eine Person rauchte, während die mit zwar 23 bzw. 30 Verabreichungsplätzen ausgestatteten, abgetrennten Nebenräume als Nichtraucherräume geführt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F.Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden

§ 14Abs. 4 Tabakgesetz

Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Rechtsmittelwerbers. Anlässlich der am 7.9.2016 durchgeführten Beschwerdeverhandlung stellte der Rechtsmittelwerber klar, dass sich die von ihm eingebrachte Beschwerde lediglich gegen den Strafausspruch richtet. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass er derzeit im Rahmen des Gastronomiebetriebes kein Einkommen beziehe, zumal er das gegenständliche Lokal seit etwa 14 Monaten betreibe und aufgrund von Anfangsschwierigkeiten so gut wie keine Einnahmen erziele. Im Übrigen sehe er ein, dass der Raum, in welchem sich der Haupteingang und die Schank befinden, als Hauptraum im Sinne des Tabakgesetzes anzusehen sei und werde er sich redlich bemühen, diesem Umstand im Betrieb so schnell wie möglich Rechnung zu tragen. Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der behördlichen Strafbemessung sowie der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrags. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist

§ 14Abs.

4 zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bedroht. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist

Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bedroht. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie. Es liegt gegenständlich keinesfalls eine bloß unbedeutende Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund deren Bekanntgabe als unterdurchschnittlich angesehen, Sorgepflichten wurde keine ins Treffen geführt. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen, als erschwerend war eine einschlägige Vormerkung zu werten. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes konnte die verhängte Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden, zumal sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung voll schuldeinsichtig zeigte und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage glaubhaft eine unverzügliche Herstellung des rechtskonformen Zustandes zusagte. Die nunmehr verhängte Strafe erscheint daher aus spezialpräventiver Sicht ausreichend, um den Rechtsmittelwerber künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten, zumal die vorliegenden Verwaltungsvormerkungen einen anderen Sachverhalt betrafen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.047.7943.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.