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{'item': 'VGW-032/064/9232/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlVGW-032/064/9232/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag. Ginthör über die Beschwerde des Herrn A. Al., vom

  1. Juli 2016, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom
  2. Juni 2016, Zl: MA 67-RV-55782/6/7, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 26,40 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 26,40 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 10.3.2016 um 07:17 Uhr in WIEN, K. als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Feuerwehrzufahrt“. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 132,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 132,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 13,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 13,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 145,20.“ Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung vom
  3. März
  4. Danach habe der Lenker des Kraftfahrzeuges (...) mit dem Kennzeichen W-... das Fahrzeug am
  5. März 2016 um 07:17 Uhr in Wien, K. im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt. In der Anzeige wurde in einer Notiz festgehalten, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handle. Drei Fotos wurden vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigt. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erging eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer. Dieser erhob Einspruch. Sodann erging das angefochtene Straferkenntnis. II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihn keine Schuld treffe, weil jeder das Motorrad bewegen und woanders hinbringen könne.römisch zwei. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihn keine Schuld treffe, weil jeder das Motorrad bewegen und woanders hinbringen könne. III. Am
  6. September 2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und die Meldungslegerin ladungsgemäß erschienen.römisch drei. Am
  7. September 2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und die Meldungslegerin ladungsgemäß erschienen. Der Beschwerdeführer brachte zu Beginn der Verhandlung ergänzend vor, dass er das ggst. Fahrzeug nicht im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten“ abgestellt hätte. Er gehe davon aus, dass das Fahrzeug von einer dritten unbekannten Person an der in Rede stehenden Stelle abgestellt worden sei. Unter Umständen sei das von ihm vorschriftsgemäß abgestellte Fahrzeug von einer dritten Person verschoben worden. Der Beschwerdeführer selber stelle sein Fahrzeug immer ordnungsgemäß ab. Dem Beschwerdeführer sei die Tatörtlichkeit gut bekannt und seien ihm auch als Lenker eines PKW die dort befindlichen Vorschriften gut bekannt. Der Beschwerdeführer gab über Befragen an: „Herr A. Al., geb. am ...1960 wohnhaft in Wien, K. Beruf: Taxifahrer Einkommen: ca. 500,00 Euro monatlich Vermögen: keines Sorgepflichten: keine Ich kann mich an den 10.3.2016 noch erinnern. Ich bin am 1.4.2016 operiert worden, befand mich eine Woche im April 2016 im Spital und zuvor bereits drei Wochen im März 2016 im Spital. Dazwischen war ich eine Woche zu Hause. Rund um den 10.3.2016 war ich zu Hause. Im März 2016 bin ich noch mit dem Moped gefahren. Ich selber habe das Fahrzeug am K. abgestellt, allerdings vorschriftsgemäß. Ich bin mir ganz sicher, dass ich das Moped nicht im Bereich des Verkehrszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt habe. Ich bin sicher, dass das Fahrzeug vorschriftsgemäß vor der Stange abgestellt war. Das Moped ist ca. zwei bis drei Tage in dem ggst. Bereich gestanden. Ich habe lediglich auf dem Gaspedal des Fahrzeugs eine Verständigung vorgefunden, allerdings ohne Erlagschein. Von einem Organ der Parkaufsicht wurde mir in Folge mitgeteilt, ich solle abwarten, bis ich die Anzeige zugestellt erhalte. Ich wurde dann aufgefordert 56,00 Euro zu bezahlen. Es war für mich nicht nachvollziehbar, weshalb ich für eine Verwaltungsübertretung, welche ich selber nicht begangen habe, 56,00 Euro bezahlen sollte. In der Folge hat sich dieser Betrag weiter erhöht, sodass ich nunmehr nach dem vorliegenden Straferkenntnis in Summe 145,20 Euro zu bezahlen hätte. Ich habe wenig Geld und sehe das nicht ein. Ich würde niemals mein Moped auf der Bodenmarkierung für die Feuerwehrausfahrt abstellen. Ich fahre seit 25 Jahren Taxi und weiß sehr gut, dass dies verboten ist. Die Zeugin H. G. gab Folgendes an: „Ich kann mich an die ggst. Amtshandlung noch insofern erinnern, als das beanstandete Fahrzeug zu dem angeführten Zeitpunkt an der Tatörtlichkeit abgestellt war. Ich kann nicht abschätzen, wie lange sich das Fahrzeug bereits an dieser Stelle befand. Ich bin wahrscheinlich am Vortag nicht in jenem Bereich vorbeigekommen. Ich habe auch ein Beweisfoto angefertigt und kann mit Sicherheit angeben, dass sich das Fahrzeug an der angeführten Stelle befunden hat.“ In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die Angaben der Zeugin, wonach sich das ggst. Fahrzeug an dem angeführten Tatort befunden habe, seien zutreffend. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  8. Rechtsvorschriften:römisch vier.
  9. Rechtsvorschriften: Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (§ 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2015, § 99 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2013) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (Paragraph 24, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,, Paragraph 99, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,) lauten: „§
  10. Halte- und Parkverbote.

(1)Das Halten und das Parken ist verboten:
  1. a)im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,
  2. a)im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,, § 99. Strafbestimmungen…Paragraph 99, Strafbestimmungen…
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
  1. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“
  2. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,“ IV.2. Sachverhalt:römisch vier.2. Sachverhalt: Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien sowie der Aussage der vernommenen Zeugin wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer stellte sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in Wien, K., im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ ab, sodass sich das genannte Fahrzeug am 10. März 2016 um 07:17 Uhr an der angeführten Stelle (im Bereich einer Feuerwehrzufahrt) befand. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Dass sich das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der angegebenen Stelle befand, ist unstrittig und ergibt sich auch aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus der Aussage der zeugenschaftlich vernommenen Meldungslegerin. Dass nicht der Beschwerdeführer, sondern eine dritte unbekannte Person das in Rede stehende Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt hätte, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Es fehlt insofern an jeglichen objektivierbaren Anhaltspunkten und erschien die Aussage des Beschwerdeführers insofern nicht glaubwürdig und überzeugend, um allein aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass tatsächlich nachträglich eine unbekannte Person die Position des Fahrzeugs verändert hätte. Der Beschwerdeführer selbst war nicht in der Lage, in irgendeiner Weise Hinweise zu liefern, die Rückschlüsse darauf zu ließen, dass tatsächlich eine dritte Person nachträglich das Fahrzeug an einer anderen Stelle abgestellt hätte, sondern verwies der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise darauf, dass er das Fahrzeug niemals vorschriftswidrig abstellen würde. Es ist unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtungsweise und unter Zugrundelegung des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers, das Fahrzeug nicht selbst in diesem Bereich abgestellt zu haben, um eine bloße Schutzbehauptung handelt, um die im Beschwerdefall drohende Verwaltungsstrafe abzuwenden. IV.3. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.3. Rechtliche Beurteilung: Unter Zugrundelegung der unter Punkt IV.2. getroffenen Feststellungen ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.Unter Zugrundelegung der unter Punkt römisch vier.2. getroffenen Feststellungen ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer stellte sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in Wien, K., im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ ab, sodass sich das genannte Fahrzeug am 10. März 2016 um 07:17 Uhr an der angeführten Stelle befand. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0306), weshalb es am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden gegeben ist. Dem Beschwerdeführer obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0306), weshalb es am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden gegeben ist. Dem Beschwerdeführer obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder unzumutbar war. Es war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Zur Strafbemessung: Der im Beschwerdefall gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt bis zu € 726,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen.Der im Beschwerdefall gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt bis zu € 726,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tate schädigte in erheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Flächen im Bereich des Geltungsbereichs des Verkehrszeichens „Halten und Parken verboten“, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war. Das gegenständliche Fahrzeug war zudem im Bereich einer (unbedingt freizuhaltenden) Feuerwehrzufahrt abgestellt. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, dafür zu sorgen, dass er der in Rede stehenden Vorschrift nicht zuwider handelt. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Es liegen zudem zahlreiche einschlägige Vormerkungen vor, welche bereits zum Tatzeitpunkt rechtskräftig waren. Bei der Strafbemessung wurde von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen. Sorgepflichten liegen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als jedenfalls angemessen zu bewerten. Die verhängte Geldstrafe erweist sich zudem als erforderlich, um den (bereits mehrfach einschlägig bestraften) Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 16 VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt.Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß Paragraph 16, VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt. Eine Herabsetzung der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe konnte zudem aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit (welcher im Beschwerdefall nicht vorliegt) noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit (welcher im Beschwerdefall nicht vorliegt) noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich ebenfalls nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre.Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich ebenfalls nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen Geldstrafen bis zu € 726,-- vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt (vgl. betreffend einen bis € 726,-- reichenden Strafrahmen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie auch das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/18/0381). § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen.Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen Geldstrafen bis zu € 726,-- vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt vergleiche betreffend einen bis € 726,-- reichenden Strafrahmen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie auch das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/18/0381). Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. IV.4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall war im Wesentlichen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens – unter eingehender Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel - eine Beweiswürdigung zu treffen, welche im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2016, Zl. Ra 2016/20/0109).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall war im Wesentlichen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens – unter eingehender Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel - eine Beweiswürdigung zu treffen, welche im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2016, Zl. Ra 2016/20/0109). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.064.9232.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.