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{'item': 'VGW-231/027/RP27/8827/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlVGW-231/027/RP27/8827/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Herrn Hradil über die Beschwerde des Vereins "A." gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 06.04.2016, Zl. MBA ...-183167-2016, in einer Angelegenheit des Wiener Baumschutzgesetzes, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes vorgeschriebene Ersatzpflanzung Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes vorgeschriebene Ersatzpflanzung - bis Ende April 2019 - auf den im beigeschlossenen, neu erstellten Plan verzeichneten Standorten (E1, E2, E3, E4 u. E5) - mit den nachstehend festgelegten Baumarten, nämlich (wahlweise): Säulenschwarzkiefer, Kugelsteppenkirsche, Toskana-Zypresse, Säulenzierkirsche und Fächerahorn zu erfolgen hat. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 06.04.2016, Zl. MBA ...-183167-2016 (Wien, G.-gasse), wurde dem jetzigen Beschwerdeführer (BF) die Bewilligung zum Entfernen von fünf mittels Nummer, Art und Stammumfang näher bezeichneten Bäumen erteilt, die Ersatzpflanzung von fünf entsprechenden Bäumen unter Anführung der zur Wahl stehenden Baumarten innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben sowie die Bewilligung zum Entfernen eines ebenso mittels Nummer, Art und Stammumfang näher bezeichneten Baumes versagt. Der beigeschlossene Plan mit den darauf verzeichneten Standorten der Bäume bildete einen Bestandteil des Bescheides. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.4.2016, in welcher hinsichtlich der Ersatzpflanzung um Fristerstreckung (von drei Jahren) aufgrund der voraussichtlichen Bebauungsentwicklung sowie um Abänderung sowohl der Situierung, als auch der Baumart der Ersatzpflanzungen ersucht wurde. Sachverhalt: Mit Antrag vom 3.3.2016 hat der nunmehrige BF um Bewilligung zum Entfernen von sechs auf dem Grundstück in Wien, G.-gasse stockenden Bäumen wegen Gefährdung von baulichen Anlagen bzw. der körperlichen Sicherheit von Personen angesucht. Die Ersatzpflanzungen sollen auf derselben Liegenschaft in vollem Umfang durchgeführt werden. Dazu hat der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 42 – Baumschutzreferat festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Entfernung von lediglich fünf Bäumen gegeben und die Ersatzpflanzung dafür im Ausmaß von 1:1 mit aus Vorschlägen auszuwählenden Baumarten an den in einem Plan verzeichneten Standorten vorzuschreiben sei. In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .... Bezirk, den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.4.2016. Um Stellungnahme zum Vorbringen des BF gebeten, teilte die MA 42 – Referat Baumschutz mit, dass dem gegenständlichen Ansuchen um Fristerstreckung sowie der Erweiterung der Ersatzbaumarten zugestimmt werde. Keine Zustimmung gäbe es jedoch hinsichtlich der - im der Beschwerde beigefügten Plan dargestellten - Standorte der Ersatzbäume, da diese zu geringen Abstand zueinander und zur Grundstücksgrenze aufweisen bzw. mit dem geplanten Gebäude in Konflikt geraten würden. Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, wurde der Behörde in weiterer Folge seitens des BF eine Liste von möglichen Baumarten sowie ein hinsichtlich der Standorte der Ersatzpflanzungen geänderter Plan übermittelt. Dazu erklärte die MA 42 – Referat Baumschutz in einer weiteren Stellungnahme, dass gegen diese beiden Abänderungen aus fachlicher Sicht nunmehr kein Einwand bestehe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 6 Wiener Baumschutzgesetz lautet:Paragraph 6, Wiener Baumschutzgesetz lautet:

(1)Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(1)Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2)Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(2)Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(3)Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
(3)Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Absatz 6, - dem Träger der Bewilligung nach Paragraph 4,, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
(4)Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.
(4)Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden. Rechtliche Beurteilung: Die im Zuge des behördlichen Verfahrens ergangenen gutachterlichen Stellungnahmen der Magistratsabteilung 42 – Referat Baumschutz vom 22.4.2016 und 15.6.2016 haben ergeben, dass den Änderungswünschen im Beschwerdevorbringen letztlich Folge geleistet werden kann. Der aktuelle Plan mit den entsprechenden Nummern und Standorten der Bäume bildet als Beilage einen Bestandteil dieses Erkenntnisses. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.231.027.RP27.8827.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.