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{'item': 'VGW-011/001/5671/2016'}

Obsah (8)§ 71§ 50§ 25aArt. 130§ 7§ 38§ 24Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlVGW-011/001/5671/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Kol

§ 71Abs. 1 und 4 AVG i

Vm § 24 VStG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. September 2016 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Kolonovits über die Beschwerde der Frau Z. K., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom
  2. März 2016, Zl.: MA 64 - S 43607/15, mit welchem dem Antrag der Frau Z. K., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom
  3. März 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom
  4. Dezember 2015, Zl.: MA 64 - S 43607/15,

Paragraph 71, Absatz eins und 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. September 2016 zu Recht e r k a n n t und verkündet: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Dem Antrag von Frau Z. K., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 07.03.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 21.12.2015, MA 64 - S 43607/15, wird

§ 71Abs.

1 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 VStG 1991 in der geltenden Fassung abgewiesen.“„Dem Antrag von Frau Z. K., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 07.03.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 21.12.2015, MA 64 - S 43607/15, wird

Paragraph 71, Absatz eins und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1991 in der geltenden Fassung abgewiesen.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom

  1. April 2016 führte die von der Rechtsanwälte GmbH vertretene Beschwerdeführerin begründend im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  2. März 2016 seitens der Beschwerdeführerin damit begründet worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Operation, eines langen Krankenstandes und eines anschließenden Auslandsaufenthaltes bei ihrer Familie erstmals am
  3. Februar 2016 vom Straferkenntnis Kenntnis erlangt habe, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis zu wahren. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  4. März 2016 sohin jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis beschrieben, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert habe. So habe sie in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, dass sie erstmals am
  5. Februar 2016 mit dem Straferkenntnis der Magistratsabteilung 64, Magistrat der Stadt Wien, vom
  6. Dezember 2015 zur Zahl MA 64 - S 43607/15 inhaltlich konfrontiert worden sei. Dass sie erst am
  7. Februar 2016 davon Kenntnis erlangt habe, habe die Beschwerdeführerin damit begründet, dass sie sich im Zeitraum vom
  8. Dezember bis
  9. Dezember 2015 aufgrund einer postoperativen Genesung im Krankenstand befunden habe. Konkret habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie sich Anfang Dezember 2015 aufgrund der Durchführung eines operativen Eingriffes in der Krankenanstalt „...“ befunden habe. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe sich die Antragstellerin nach der dem Eingriff folgenden Entlassung aus der Krankenanstalt bei ihrer Familie im Ausland (F., Slowakische Republik) befunden. Die Post ihrer Wiener Wohnung habe die Beschwerdeführerin von einem befreundeten, in Wien lebenden Kollegen, gelegentlich abholen lassen. Persönlich zu behebende Schriftstücke habe sie im Rahmen einer Sammelbehebung erledigt. Entgegen den Ausführungen der Magistratsabteilung 64 im Bescheid sei es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes und dem dadurch bedingten Aufenthalt bei ihrer Familie im Ausland nicht möglich gewesen, das hinterlegte Straferkenntnis beim Zustelldienst abzuholen oder für die Abholung durch eine bevollmächtigte Person zu sorgen, um vom Inhalt des Straferkenntnisses Kenntnis zu erlangen. Mangels ausreichender Deutschkenntnisse habe die Beschwerdeführerin zudem auch nicht davon ausgehen können, dass ein Straferkenntnis gegen sie erlassen worden sei. Dies vor allem in Hinblick darauf, dass in der Causa „Baumaßnahmen“ der Beschwerdeführerin bereits viele behördliche Schriftstücke sowohl von der Magistratsabteilung 25, Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser; der Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Stadterneuerung II, als auch von der Magistratsabteilung 64, zugestellt worden seien, von denen die Beschwerdeführerin stets und großteils zurecht davon ausgegangen sei, dass diese ihr lediglich als Wohnungseigentümerin zugestellt worden seien, sie aber nicht inhaltliche Adressatin (daher Betroffene) sei. Die über viele Seiten erfolgten Ausführungen zum Wohnungseigentumsgesetz und Maßnahmen habe die Beschwerdeführerin über lange Zeit auch inhaltlich nicht verstehen oder nachvollziehen können. Die Beschwerdeführerin habe sohin keinesfalls davon ausgehen können, dass nunmehr ein Straferkenntnis gegen sie erlassen worden sei. Aufgrund der Operation, des langen Krankenstandes und des anschließenden Auslandsaufenthaltes bei ihrer Familie sowie der schlechten Deutschkenntnisse sei es der Antragstellerin sohin nicht möglich gewesen, der Fristversäumnis durch andere geeignete Dispositionen, im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters, entgegenzuwirken. Nachdem die Beschwerdeführerin am
  10. Februar 2016 mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, erstmals konfrontiert worden sei, habe sie umgehend die ausgewiesenen Vertreter aufgesucht, um weitere Schritte gegen das Straferkenntnis zu unternehmen. Der Beschwerdeführerin sei es demnach erst am
  11. Februar 2016 möglich gewesen, ihr Wiedereinsetzungsbegehren mit Unterstützung der ausgewiesenen Vertreter in schriftlicher Form an die belangte Behörde zu richten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bloß ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden treffe, zumal sie mit der Erlassung eines Straferkenntnisses auch nicht hätte rechnen können. Der Sinn der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liege darin, ein Korrekturmittel zur Erzielung der materiell richtigen Entscheidung zur Verfügung zu stellen, mit dem Ziel, die für eine Partei durch eine nicht verschuldete Versäumung einer Frist eintretenden Nachteile zu beseitigen. Dabei sei die Wiedereinsetzung nur gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen zulässig, wozu die Beschwerdefrist zweifelsfrei zähle. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom
  12. März 2016 sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  13. März 2016 abgewiesen worden. Durch die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Beschwerdeführerin jedoch das rechtliche Gehör entzogen worden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
  14. April 2016 führte die von der Rechtsanwälte GmbH vertretene Beschwerdeführerin begründend im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  15. März 2016 seitens der Beschwerdeführerin damit begründet worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Operation, eines langen Krankenstandes und eines anschließenden Auslandsaufenthaltes bei ihrer Familie erstmals am
  16. Februar 2016 vom Straferkenntnis Kenntnis erlangt habe, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis zu wahren. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  17. März 2016 sohin jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis beschrieben, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert habe. So habe sie in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, dass sie erstmals am
  18. Februar 2016 mit dem Straferkenntnis der Magistratsabteilung 64, Magistrat der Stadt Wien, vom
  19. Dezember 2015 zur Zahl MA 64 - S 43607/15 inhaltlich konfrontiert worden sei. Dass sie erst am
  20. Februar 2016 davon Kenntnis erlangt habe, habe die Beschwerdeführerin damit begründet, dass sie sich im Zeitraum vom
  21. Dezember bis
  22. Dezember 2015 aufgrund einer postoperativen Genesung im Krankenstand befunden habe. Konkret habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie sich Anfang Dezember 2015 aufgrund der Durchführung eines operativen Eingriffes in der Krankenanstalt „...“ befunden habe. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe sich die Antragstellerin nach der dem Eingriff folgenden Entlassung aus der Krankenanstalt bei ihrer Familie im Ausland (F., Slowakische Republik) befunden. Die Post ihrer Wiener Wohnung habe die Beschwerdeführerin von einem befreundeten, in Wien lebenden Kollegen, gelegentlich abholen lassen. Persönlich zu behebende Schriftstücke habe sie im Rahmen einer Sammelbehebung erledigt. Entgegen den Ausführungen der Magistratsabteilung 64 im Bescheid sei es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes und dem dadurch bedingten Aufenthalt bei ihrer Familie im Ausland nicht möglich gewesen, das hinterlegte Straferkenntnis beim Zustelldienst abzuholen oder für die Abholung durch eine bevollmächtigte Person zu sorgen, um vom Inhalt des Straferkenntnisses Kenntnis zu erlangen. Mangels ausreichender Deutschkenntnisse habe die Beschwerdeführerin zudem auch nicht davon ausgehen können, dass ein Straferkenntnis gegen sie erlassen worden sei. Dies vor allem in Hinblick darauf, dass in der Causa „Baumaßnahmen“ der Beschwerdeführerin bereits viele behördliche Schriftstücke sowohl von der Magistratsabteilung 25, Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser; der Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Stadterneuerung römisch zwei, als auch von der Magistratsabteilung 64, zugestellt worden seien, von denen die Beschwerdeführerin stets und großteils zurecht davon ausgegangen sei, dass diese ihr lediglich als Wohnungseigentümerin zugestellt worden seien, sie aber nicht inhaltliche Adressatin (daher Betroffene) sei. Die über viele Seiten erfolgten Ausführungen zum Wohnungseigentumsgesetz und Maßnahmen habe die Beschwerdeführerin über lange Zeit auch inhaltlich nicht verstehen oder nachvollziehen können. Die Beschwerdeführerin habe sohin keinesfalls davon ausgehen können, dass nunmehr ein Straferkenntnis gegen sie erlassen worden sei. Aufgrund der Operation, des langen Krankenstandes und des anschließenden Auslandsaufenthaltes bei ihrer Familie sowie der schlechten Deutschkenntnisse sei es der Antragstellerin sohin nicht möglich gewesen, der Fristversäumnis durch andere geeignete Dispositionen, im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters, entgegenzuwirken. Nachdem die Beschwerdeführerin am
  23. Februar 2016 mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, erstmals konfrontiert worden sei, habe sie umgehend die ausgewiesenen Vertreter aufgesucht, um weitere Schritte gegen das Straferkenntnis zu unternehmen. Der Beschwerdeführerin sei es demnach erst am
  24. Februar 2016 möglich gewesen, ihr Wiedereinsetzungsbegehren mit Unterstützung der ausgewiesenen Vertreter in schriftlicher Form an die belangte Behörde zu richten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bloß ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden treffe, zumal sie mit der Erlassung eines Straferkenntnisses auch nicht hätte rechnen können. Der Sinn der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liege darin, ein Korrekturmittel zur Erzielung der materiell richtigen Entscheidung zur Verfügung zu stellen, mit dem Ziel, die für eine Partei durch eine nicht verschuldete Versäumung einer Frist eintretenden Nachteile zu beseitigen. Dabei sei die Wiedereinsetzung nur gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen zulässig, wozu die Beschwerdefrist zweifelsfrei zähle. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom
  25. März 2016 sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  26. März 2016 abgewiesen worden. Durch die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Beschwerdeführerin jedoch das rechtliche Gehör entzogen worden. Aus diesen Gründen stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 24. März 2016 zur GZ MA 64 – S 43607/15 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werde; in eventu den angefochten Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Aus diesen Gründen stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom

  1. März 2016 zur GZ MA 64 – S 43607/15 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werde; in eventu den angefochten Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Am
  2. September 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien statt. Zu dieser Verhandlung erschienen die Beschwerdeführerin, Frau Z. K., mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, Frau Mag. H., LL.M., und als Vertreterin der belangten Behörde Frau Mag. B.. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, Anforderung von Urkunden bei der Österreichischen Post AG sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin Frau Z. K. in der mündlichen Verhandlung vom
  3. September
  4. Folgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  5. Dezember 2015, Zl.: MA 64 – S 43607/15, wurde am
  6. Dezember 2015 erstmals zur Abholung in der Postfiliale ... Wien bereitgehalten. Die Beschwerdeführerin holte das hinterlegte Schriftstück in der Postfiliale ... Wien am
  7. Jänner 2016 ab und unterfertigte nach der Übernahme die Übernahmebestätigung persönlich. Der mit RSb gekennzeichnete Behördenbrief blieb in der Folge ungeöffnet. Erst Mitte Februar erlangte die Beschwerdeführerin vom Inhalt und dem Straferkenntnis Kenntnis. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis erstmalig am
  8. Dezember 2015 zur Abholung in der Postfiliale ... Wien bereitgehalten wurde, gründet sich auf den in Augenschein genommenen und im Behördenakt erliegenden Rückschein. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das hinterlegte Schriftstück in der Postfiliale ... Wien am
  9. Jänner 2016 abholte und nach der Übernahme die Übernahmebestätigung persönlich unterfertigte, ergibt sich aus der durch die österreichische Post AG per Email (vom
  10. August 2016) übermittelten Übernahmebestätigung in Kopie, aus welcher das Datum der Übernahme (Stempel 05.01.2016) klar ersichtlich hervorgeht. Ferner ergab ein Abgleich der Personalausweisdaten auf der Übernahmebestätigung (PA ..., Geburtsdatum ... 1981, Unterschrift der Beschwerdeführerin) mit dem in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Personalausweis der Beschwerdeführerin eine unzweifelhafte Übereinstimmung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums. Über Vorhalt der Übernahmebestätigung gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass die auf der Übernahmebestätigung befindliche Unterschrift ihre eigene sei und gestand zu, das Schreiben persönlich übernommen zu haben. Das Faktum, dass die Beschwerdeführerin in der Folge diese behördliche Briefsendung ungeöffnet ließ, ergab sich aus der glaubhaften, nachvollziehbaren und realitätsnahen Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung Beschwerde gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) vier Wochen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Bescheides zu laufen – im Fall der Zustellung eines Bescheides durch Hinterlegung beginnt die Frist mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (§ 17 Abs. 3 ZustG), zu laufen. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis der MA 64 vom 21. Dezember 2015, Zl.: MA 64 – S 43607/15, begann am 28. Dezember 2015 und endete am 25. Jänner 2016. Der Bescheid ist somit bereits am 26. Jänner 2016 in Rechtskraft erwachsen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung Beschwerde gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) vier Wochen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Bescheides zu laufen – im Fall der Zustellung eines Bescheides durch Hinterlegung beginnt die Frist mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG), zu laufen. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis der MA 64 vom

  1. Dezember 2015, Zl.: MA 64 – S 43607/15, begann am
  2. Dezember 2015 und endete am
  3. Jänner
  4. Der Bescheid ist somit bereits am
  5. Jänner 2016 in Rechtskraft erwachsen. Der Rechtsprechung des VwGH zufolge ist der Zustellschein eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Es steht dem Empfänger jedoch frei, den Gegenbeweis anzutreten. Dafür bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbots (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0068), was im gegenständlichen Verfahren unterblieben ist. Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kann eine Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden – welche dabei die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden hat (vgl. RV 2009 BlgNR
  6. GP, 7 f); ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (§ 33 Abs. 4 VwGVG).Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kann eine Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden – welche dabei die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden hat vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR
  7. GP, 7 f); ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG).

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24VSt

G gilt das AVG, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Paragraph 24, VStG gilt das AVG, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei in der Lage ist, glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Wiedereinsetzungsantrag muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei in der Lage ist, glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Wiedereinsetzungsantrag muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Sohin folgt aus dieser Verweisungskette, dass im hg. Beschwerdeverfahren die Anwendung des § 71 AVG zu beurteilen war.Sohin folgt aus dieser Verweisungskette, dass im hg. Beschwerdeverfahren die Anwendung des Paragraph 71, AVG zu beurteilen war. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH vom 26.04.2010, Zl 2010/10/0070 mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. u.a. die Erk des VwGH vom 29.04.2005, Zl 2005/05/0100, vom 22.02.2006, Zl 2005/09/0015, vom 19.02.2009, Zl 2006/18/0080, und vom 30.06.2010, Zl 2010/12/0098, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 29.04.2011, Zl 2009/02/0108, und vom 19.07.2013, Zl 2013/02/0124).Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH vom 26.04.2010, Zl 2010/10/0070 mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden vergleiche u.a. die Erk des VwGH vom 29.04.2005, Zl 2005/05/0100, vom 22.02.2006, Zl 2005/09/0015, vom 19.02.2009, Zl 2006/18/0080, und vom 30.06.2010, Zl 2010/12/0098, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 29.04.2011, Zl 2009/02/0108, und vom 19.07.2013, Zl 2013/02/0124). Die Wiedereinsetzungswerberin trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass die Wiedereinsetzungswerberin (oder ihr Vertreter) die ihr im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihr nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. VwGH vom 31.05.2012, Zl 2011/23/0286).Die Wiedereinsetzungswerberin trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass die Wiedereinsetzungswerberin (oder ihr Vertreter) die ihr im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihr nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt vergleiche VwGH vom 31.05.2012, Zl 2011/23/0286). Im gegenständlichen Verfahren releviert die Beschwerdeführerin als Wiedereinsetzungsgrund einen Krankenhausaufenthalt vom

  1. bis
  2. Dezember 2015, den darauffolgenden Krankenstand vom
  3. Dezember 2015 bis zum
  4. Dezember 2015, einen Auslandsaufenthalt in der Slowakei nach Ende des Krankenstandes und mangelnde Deutschkenntnisse. Aus den vorgelegten Urkunden (Bestätigung über den Aufenthalt im Krankenhaus und Patientinnenbrief) ergibt sich, dass der (bloß zweitägige) stationäre Krankenhausaufenthalt vom
  5. bis
  6. Dezember 2015 der Wiedereinsetzungswerberin am
  7. Dezember 2015 - somit mehr als drei Wochen vor der durch Hinterlegung bewirkten Zustellung des Straferkenntnisses am
  8. Dezember 2015 - beendet war. Eine Erkrankung stellt nach der ständigen Rechtsprechung für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit derart beeinträchtigt ist, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht zu beurteilen ist. Für die Bewilligung des Antrages reicht es aus, dass die Partei in der Lage ist glaubhaft zu machen, dass sie durch die Erkrankung soweit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 79 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters abzuwenden (Erk des VwGH vom 27.01.2011, Zl 2009/03/0163; VwGH vom 26.04.2001, Zl 2000/20/0336; vom 22.07.2004, Zl 2004/20/0122; vom 29.11.2007, Zl 2007/21/0308).Eine Erkrankung stellt nach der ständigen Rechtsprechung für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit derart beeinträchtigt ist, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht zu beurteilen ist. Für die Bewilligung des Antrages reicht es aus, dass die Partei in der Lage ist glaubhaft zu machen, dass sie durch die Erkrankung soweit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71, Rz 79 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters abzuwenden (Erk des VwGH vom 27.01.2011, Zl 2009/03/0163; VwGH vom 26.04.2001, Zl 2000/20/0336; vom 22.07.2004, Zl 2004/20/0122; vom 29.11.2007, Zl 2007/21/0308). Wie im Beweisverfahren hervorgekommen ist, war die Beschwerdeführerin bei persönlicher Übernahme des Straferkenntnisses am
  9. Jänner 2016 jedenfalls dispositionsfähig. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie noch nahezu drei Wochen gehabt, um die Beschwerde gegen das Straferkenntnis einzubringen. Auf Befragung in der mündlichen Verhandlung gestand sie zu, dass sie dies auch gemacht hätte, wenn sie das Straferkenntnis gelesen hätte. Rückblickend geht sie davon aus, dass sie das übernommene Schreiben nicht geöffnet und daher das Straferkenntnis auch nicht gelesen hat. Auch der im Anschluss an den Krankenstand, der am
  10. Dezember 2015 endete, relevierte Auslandsaufenthalt in der Slowakei vermag keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund abzugeben. Da die Beschwerdeführerin spätestens seit dem
  11. Dezember 2015 wieder dispositionsfähig war und das Straferkenntnis nach Hinterlegung selbst von der Postfiliale abgeholt hat, ist kein Grund ersichtlich, der sie an einer Beschwerdeerhebung gehindert hätte. Sie hätte dies selbst oder durch die Bestellung eines Vertreters tun können. Endlich wurden als Wiedereinsetzungsgrund mangelnde Deutschkenntnisse ins Treffen geführt. Die Deutschkenntnisse waren aber nach persönlicher Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung ausreichend, um den Sinngehalt der Verhängung einer Geldstrafe zu verstehen. Die Befragung in der mündlichen Verhandlung konnte ohne Verständigungsprobleme durchgeführt werden. Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Einvernahme zur Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde am
  12. Oktober 2015 persönlich erschienen ist und eine Niederschrift verfasst wurde. Die Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben und es ergeben sich keinerlei Anzeichen für Verständigungsprobleme. Laut Rechtsprechung des VwGH ist eine Wiedereinsetzungswerberin, die eine behördliche Erledigung erkannt hat, verpflichtet, sich – notfalls unter Beiziehung eines Übersetzers – mit dessen Inhalt einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25.01.1996, 95/19/1597). Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist daher auch unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Atteste und Bescheinigungen keinerlei substantiierter Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer der Beschwerdefrist derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Fristversäumung entgegenzuwirken. Zudem fehlt es an einer weiteren (kumulativ erforderlichen) Voraussetzung zur Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, da ein minderer Grad des Versehens nicht gegeben ist. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Wiedereinsetzungswerberin bzw. ihr Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.Zudem fehlt es an einer weiteren (kumulativ erforderlichen) Voraussetzung zur Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, da ein minderer Grad des Versehens nicht gegeben ist. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Wiedereinsetzungswerberin bzw. ihr Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Die Beschwerdeführerin hat, indem sie die - das Straferkenntnis enthaltende -hinterlegte und mit Rückschein versehene amtliche Sendung zwar behoben, diese aber, ohne sich über ihren Inhalt zu vergewissern, in einer Art und Weise verwahrte, dass sie zwischenzeitig in völlige Vergessenheit geraten konnte, die im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderliche und zumutbare Sorgfalt in einem Maße außer Acht gelassen, die nur als auffallend sorglos bezeichnet werden kann. Die von der Beschwerdeführerin als Grund für die Versäumung der Beschwerdefrist geltend gemachten Ereignisse stellen daher ferner aus diesem Grund keinen Umstand dar, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte (VwGH 27.01.1999, 98/04/0195). Davon mag auch nicht die Behauptung exkulpieren, sonst von Behörden immer nur „Informationsschreiben“ erhalten zu haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH

  1. Juni 2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH
  2. Mai 2014, Ra 2014/07/0053;
  3. Februar 2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH
  4. August 2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH
  5. Mai 2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, wie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das Verwaltungsgericht stützen konnte, zeigt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH

  1. Juni 2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH
  2. Mai 2014, Ra 2014/07/0053;
  3. Februar 2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH
  4. August 2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH
  5. Mai 2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, wie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das Verwaltungsgericht stützen konnte, zeigt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.001.5671.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.