Vm § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde der K. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 17.3.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.2.2016, Zl. MBA ... - 123967 aus 2016,, betreffend der Erlegung einer Sicherheit
Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG, zu Recht erkannt:
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die ordentliche Revision
Abs 4 B-VG ist unzulässig.Die ordentliche Revision
Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „
3 in Verbindung mit § 7i Abs. 4 Z. 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung wird Ihnen, der K. GmbH, als Auftraggeberin der Firma V. Kft, mit Sitz in E., Budapest, Ungarn, für das Bauvorhaben in Wien, P.-gasse, die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von 24000,- €, als Teil des noch zu leistenden Werklohnes, binnen zwei Wochen, ab Zustellung des Bescheides, zahlbar per Überweisung auf das Konto IBAN ...*, BIC ... aufgetragen.“„
Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung wird Ihnen, der K. GmbH, als Auftraggeberin der Firma römisch fünf. Kft, mit Sitz in E., Budapest, Ungarn, für das Bauvorhaben in Wien, P.-gasse, die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von 24000,- €, als Teil des noch zu leistenden Werklohnes, binnen zwei Wochen, ab Zustellung des Bescheides, zahlbar per Überweisung auf das Konto IBAN ...*, BIC ... aufgetragen.“ Dagegen richtete sich nachstehende Beschwerde: „Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
AVRAG konnte von der Finanzpolizei nicht eingehoben werden.Eine vorläufige Sicherheit
Paragraph 71, AVRAG konnte von der Finanzpolizei nicht eingehoben werden. Noch am 11.02.2016 forderte die Finanzpolizei
Kft. per E-Mail die Lohnunterlagen in deutscher Sprache nach.Noch am 11.02.2016 forderte die Finanzpolizei
Paragraph 7 d, AVRAG von der römisch fünf. Kft. per E-Mail die Lohnunterlagen in deutscher Sprache nach. Dieser Aufforderung kam die V. Kft. noch am selben Tag nach und übersandte die geforderten Lohnunterlagen per E-Mail an die Finanzpolizei.Dieser Aufforderung kam die römisch fünf. Kft. noch am selben Tag nach und übersandte die geforderten Lohnunterlagen per E-Mail an die Finanzpolizei. Am gleichen Tag, dem 11.02.2016, verfügte die Abgabenbehörde
AVRAG einen Zahlungsstopp und beantragte nach § 7m Abs. 2 AVRAG beim Magistrat der Stadt Wien den Erlag einer Sicherheit
3 AVRAG, wobei die Höhe der Sicherheit mit € 24.000,00 angegeben wurde.Am gleichen Tag, dem 11.02.2016, verfügte die Abgabenbehörde
Paragraph 7 m, Abs. AVRAG einen Zahlungsstopp und beantragte nach Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG beim Magistrat der Stadt Wien den Erlag einer Sicherheit
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG, wobei die Höhe der Sicherheit mit € 24.000,00 angegeben wurde. Auf Grundlage dessen wurde vom Magistrat der Stadt Wien der angefochtene Bescheid erlassen, mit dem
3 i.V.m § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAG der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin der V. Kft. für das Bauvorhaben in Wien, P.-Gasse, der Erlag einer Sicherheit in Höhe von € 24.000,00 als Teil des noch zu leistenden Werklohnen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides aufgetragen wurde.Auf Grundlage dessen wurde vom Magistrat der Stadt Wien der angefochtene Bescheid erlassen, mit dem
Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin der römisch fünf. Kft. für das Bauvorhaben in Wien, P.-Gasse, der Erlag einer Sicherheit in Höhe von € 24.000,00 als Teil des noch zu leistenden Werklohnen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides aufgetragen wurde.
3 AVRAG wurde von der belangten Behörde einerseits mit dem noch zu leistenden Werklohn und andererseits
6 AVRAG mit dem Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe, welche
8 und § 7i Abs 4 AVRAG bei insgesamt € 120.000,00 liege, begründet. Das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe in § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAG betrage je Arbeitnehmer € 20.000,00, daher insgesamt € 120.000,00.Die Höhe der Sicherheit
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG wurde von der belangten Behörde einerseits mit dem noch zu leistenden Werklohn und andererseits
Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG mit dem Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe, welche
Paragraph 7 b, Absatz 8 und Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG bei insgesamt € 120.000,00 liege, begründet. Das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe in Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG betrage je Arbeitnehmer € 20.000,00, daher insgesamt € 120.000,
3 AVRAG ist die Sicherheitsleistung begrenzt mit den noch zu leistenden Werklohn oder eines Teiles davon. Nach Punkt
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG ist die Sicherheitsleistung begrenzt mit den noch zu leistenden Werklohn oder eines Teiles davon. Nach Punkt
4 Z. 3 AVRAG insgesamt € 12.000,00 beträgt.Wenn der Beschwerdeführerin daher eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden soll, dann wäre unter Berücksichtigung des oben dargelegten vom Mindestsatz der Geldstrafe für die sechs betroffenen Arbeitnehmer auszugehen, der
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG insgesamt € 12.000,00 beträgt. Durch den Angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf einen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Antrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung verletzt. 4. Anträge Aus den oben dargestellten gründen stellt die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht Wien den ANTRAG,
Abs 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Abs 2 AVRAG trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.
Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.
Abs 4 Z 2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen, wer als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt.
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen, wer als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt.
Abs 1 AVRAG können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp), wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. § 50 Abs 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs 3 ist einzustellen.
Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp), wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
Abs 2 AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
Abs 3 AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
Abs 6 AVRAG darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen. Sache und somit Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid über eine Sicherheitsleistung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist
Abs 3 AVRAG, dass „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person (hier) der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde“. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG, dass „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person (hier) der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde“. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass die Auftraggeberin ihren Sitz in Ungarn hat und es schon in der Vergangenheit Probleme mit der Exekution von österreichischen Verwaltungsstrafen durch ungarische Behörde gegeben hat, anzunehmen sei, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert sein wird. Mit dieser Begründung wurden aber bestimmte Tatsachen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, nicht dargetan und wurde auch nicht konkretisiert, ob die Strafverfolgung und/oder der Strafvollzug unmöglich sei oder wesentlich erschwert werde. Allein der Umstand, dass die V. Kft ihren Sitz in Ungarn und nicht in Österreich hat, bedeutet jedenfalls nicht, dass dadurch die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert ist.Mit dieser Begründung wurden aber bestimmte Tatsachen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, nicht dargetan und wurde auch nicht konkretisiert, ob die Strafverfolgung und/oder der Strafvollzug unmöglich sei oder wesentlich erschwert werde. Allein der Umstand, dass die römisch fünf. Kft ihren Sitz in Ungarn und nicht in Österreich hat, bedeutet jedenfalls nicht, dass dadurch die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl L 76 vom 22.3.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, ABl L 81 vom 27.3.2009, S 24) hinzuweisen. Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt , L 76 vom 22.3.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, Amtsblatt , L 81 vom 27.3.2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, BGBl. I Nr 3/2008, erlassen. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (2. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (3. Abschnitt dieses Gesetzes). Die belangte Behörde hat sich nicht damit auseinander gesetzt, ob der besagte Rahmenbeschluss im Verhältnis zu dem in Rede stehenden Sitzstaat – in Ungarn - zur Anwendung gelangt, weshalb auch die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, unbegründet ist.Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, erlassen. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (2. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (3. Abschnitt dieses Gesetzes). Die belangte Behörde hat sich nicht damit auseinander gesetzt, ob der besagte Rahmenbeschluss im Verhältnis zu dem in Rede stehenden Sitzstaat – in Ungarn - zur Anwendung gelangt, weshalb auch die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, unbegründet ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher zur Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit
G ausgesprochen wurde, dass der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung begründet (VwGH 17.4.2009, 2007/03/0174), ist auf den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit des zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht anwendbar, da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverhalt zu Grunde lag, der nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des EU-VStVG zu beurteilen war und das oben erwähnte Rechtshilfeübereinkommen in dem betroffenen Land (damals Italien) nicht umgesetzt wurde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher zur Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit
Paragraphen 37 und 37 a VStG ausgesprochen wurde, dass der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung begründet (VwGH 17.4.2009, 2007/03/0174), ist auf den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit des zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht anwendbar, da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverhalt zu Grunde lag, der nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des EU-VStVG zu beurteilen war und das oben erwähnte Rechtshilfeübereinkommen in dem betroffenen Land (damals Italien) nicht umgesetzt wurde. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist
Abs 3 AVRAG weiters, dass „der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt“. Diesbezüglich wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich pauschal auf den schlüssigen, nachvollziehbaren Bericht der Organe der Abgabenbehörde verwiesen. Weitere Nachforschungen und Sachverhaltserhebungen wurden jedoch durch die Erstbehörde nicht getroffen da nach dem Schreiben der Abgabe vom 11.2.2016 lediglich ein Firmenbuchauszug von der Beschwerdeführerin eingeholt wurde und sich keine weitere Ermittlungen im Akt wiederfinden lassen.
der Regelung des § 7d Abs 1 AVRAG könnte der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen etwa auch dann verneint werden, wenn die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar war. Diesfalls wären die Unterlagen im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. In der Anzeige durch die Abgabenbehörde wurde sogar (!) auf der zweiten Seite darauf hingewiesen, dass das ungarische Unternehmen per e-mail aufgefordert wurde diese Unterlagen bis Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden. Ein Vermerk darüber, dass diese Unterlagen nicht eingegangen wären findet sich in der Anzeige nicht. Von der Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass die Lohnunterlagen bereits einen Tag nach der durchgeführten Kontrolle an die Abgabenbehörde übermittelt worden seien. Demzufolge wäre die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht geboten gewesen. Schon aus diesem Hintergrund wäre das Bestehen des begründeten Verdachts von Verwaltungsübertretungen und somit die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung
Abs 3 AVRAG zu hinterfragen gewesen.Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG weiters, dass „der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt“. Diesbezüglich wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich pauschal auf den schlüssigen, nachvollziehbaren Bericht der Organe der Abgabenbehörde verwiesen. Weitere Nachforschungen und Sachverhaltserhebungen wurden jedoch durch die Erstbehörde nicht getroffen da nach dem Schreiben der Abgabe vom 11.2.2016 lediglich ein Firmenbuchauszug von der Beschwerdeführerin eingeholt wurde und sich keine weitere Ermittlungen im Akt wiederfinden lassen.
der Regelung des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG könnte der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen etwa auch dann verneint werden, wenn die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar war. Diesfalls wären die Unterlagen im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. In der Anzeige durch die Abgabenbehörde wurde sogar (!) auf der zweiten Seite darauf hingewiesen, dass das ungarische Unternehmen per e-mail aufgefordert wurde diese Unterlagen bis Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden. Ein Vermerk darüber, dass diese Unterlagen nicht eingegangen wären findet sich in der Anzeige nicht. Von der Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass die Lohnunterlagen bereits einen Tag nach der durchgeführten Kontrolle an die Abgabenbehörde übermittelt worden seien. Demzufolge wäre die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht geboten gewesen. Schon aus diesem Hintergrund wäre das Bestehen des begründeten Verdachts von Verwaltungsübertretungen und somit die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG zu hinterfragen gewesen. Aus all diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (vergleichbaren) Sicherheitsleistung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (vergleichbaren) Sicherheitsleistung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.006.3514.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.