F, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn C. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.01.2016, Zl. MBA ... - S 45725/15, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR € 2.000,00 auf EUR € 1.500,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage Stunden auf 3 Tage Stunden herabgesetzt wird. Im gleichen Ausmaß verändern sich auch die Beträge im Haftungsausspruch.römisch eins. Der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR € 2.000,00 auf EUR € 1.500,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage Stunden auf 3 Tage Stunden herabgesetzt wird. Im gleichen Ausmaß verändern sich auch die Beträge im Haftungsausspruch. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit EUR € 150,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR € 150,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft in ihrem Gastgewerbebetrieb in Wien, insoferne gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes verstoßen habe, als am 24.09.2015 nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in den Räumlichkeiten, die über eine offene Treppe ohne Türe und ohne bis zur Decke reichenden Wänden entlang des Treppenaufganges in offener Verbindung gestanden seien, nicht geraucht worden sei, obwohl diese Betriebsstätte als Einraumgaststätte zu werten sei, und daher rauchfrei sein müsse, da keine vollständige bauliche Trennung zwischen Nichtraucher- und Raucherraum vorhanden sei und daher nicht gewährleistet sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe, da im Obergeschoß 10 Leute geraucht hätten und Aschenbecher aufgestellt gewesen seien. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben sowie
G die Haftung der B. GmbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand ausgesprochen.Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben sowie
Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der B. GmbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand ausgesprochen. Die dagegen, zunächst gegen Schuld- und Strafausspruch gerichtete Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 09.09.2016 auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des TabakG lauten (auszugsweise): „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte § 13.
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung.1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung. …
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragenhaben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass … 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, wie für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, wie für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; … Strafbestimmungen § 14.Paragraph 14, …
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10000 Euro zu bestrafen. …“
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut, die Gesundheit von Menschen, ist als hochwertig einzustufen und wurde gegenständlich nicht unerheblich beeinträchtigt. Das Verschulden des Beschuldigten war im Hinblick darauf, dass die fehlende bauliche Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich offensichtlich war, weshalb von jedenfalls bedingt vorsätzlichen Verhalten auszugehen war, als erheblich anzusehen. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen (eine einschlägige, zur Tatzeit schon rechtskräftige Vormerkung war strafsatzbestimmend – es kommt der zweite Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz zur Anwendung).Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen (eine einschlägige, zur Tatzeit schon rechtskräftige Vormerkung war strafsatzbestimmend – es kommt der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zur Anwendung). Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben der Vertreterin des Beschuldigten aus (Vermögen im Ausmaß eines Hauses, Sorgepflichten für die Ehegattin und zwei Kinder). Da zum Einkommen keine Angaben gemacht wurden, war dieses zu schätzen und wurde im Hinblick auf Alter und berufliche Stellung des Beschwerdeführers von durchschnittlichem Einkommen auszugehen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 10.000,-- Euro reichenden Strafsatz konnte mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden, da eine schwerere Strafe nicht erforderlich, um den Beschuldigten künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.020.2151.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.