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VGW-151/068/7398/2015

Obsah (11)§ 28§ 53b§ 25a§11§ 45Art. 130§ 46§ 41§ 41a§ 76§ 39a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlVGW-151/068/7398/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2015 zur GZ: VGW-KO-068/652/2015-1 mit EUR 111,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. römisch zwei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2015 zur GZ: VGW-KO-068/652/2015-1 mit EUR 111,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 111,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d erömisch eins. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 28.11.2014 bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.04.2015 ab und begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt: "Sie haben am 28.11.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot- Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt."Sie haben am 28.11.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot- Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt.

§11Abs.

2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

§11

Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

§11Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

Gemäß §11 Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie bereits 4 Mal in der Türkei gerichtlich verurteilt wurden. Im Jahr 2008 wurde Sie wegen leichter Körperverletzung (mit einem Messer) zu einer Geldstrafe von 2.000,00 TL verurteilt. Am 11.3.2011 verurteilte Sie das Gericht in D. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahre und 6 Monaten wegen lebensbedrohlicher Verletzung mit einem Messer. Wegen leichter Körperverletzung an Ihrer eigenen Mutter wurden Sie am 3.5.2011 zu einer Geldstrafe von 3.000,00 TL verurteilt. Ebenso sind Sie wegen Beleidigung und Drohung an Ihrer Mutter mit einer Geldstrafe von 1.860,00 TL vorbestraft. Da sie sowohl im Jahr 2008, als auch im Jahr 2011 drei Mal straffällig geworden sind, fällt eine Gefährdungsprognose zu Ihren Ungunsten aus. Zwei Taten wurden mit einem Messer begangen, woraus sich hohes Aggressionspotenzial schließen lässt.

§ 45

AVG wurde Ihnen am 20.3.2015 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher Sie darauf hingewiesen wurden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Aufgrund dessen langte Ihre Stellungnahme am 9.4.2015 bei der Magistratsabteilung 35 ein welche jedoch keine neuen entscheidenden Erkenntnisse hervorgebracht hat. ihre Erklärung, wie es zu den Straftaten gekommen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass Sie 4 Mal gerichtlich verurteilt wurden.

Paragraph 45, AVG wurde Ihnen am 20.3.2015 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher Sie darauf hingewiesen wurden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Aufgrund dessen langte Ihre Stellungnahme am 9.4.2015 bei der Magistratsabteilung 35 ein welche jedoch keine neuen entscheidenden Erkenntnisse hervorgebracht hat. ihre Erklärung, wie es zu den Straftaten gekommen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass Sie 4 Mal gerichtlich verurteilt wurden. Die Behörde kann nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass Sie nicht erneut straffällig werden. Nach § 11 Abs.3 kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Nach Paragraph 11, Absatz 3, kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Eine Abwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG in Ihrem Fall fällt zu Ihren Ungunsten aus, Sie sind strafrechtlich nicht unbescholten, der Grad Ihrer Integration ist nicht vorhanden. Ebenso können Sie sich nicht auf ein bestehendes Familienleben berufen, da Ihre Ehegattin in Österreich lebt und Sie sich in der Türkei aufhalten. Ihre Ehe wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen zu welchem Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst waren. Da Sie noch nie über einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfügten, kann die Behörde davon ausgehen, dass Bindungen zum Heimatstaat bestehen.Eine Abwägung gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Ihrem Fall fällt zu Ihren Ungunsten aus, Sie sind strafrechtlich nicht unbescholten, der Grad Ihrer Integration ist nicht vorhanden. Ebenso können Sie sich nicht auf ein bestehendes Familienleben berufen, da Ihre Ehegattin in Österreich lebt und Sie sich in der Türkei aufhalten. Ihre Ehe wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen zu welchem Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst waren. Da Sie noch nie über einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfügten, kann die Behörde davon ausgehen, dass Bindungen zum Heimatstaat bestehen. Daraus ergibt sich, dass Ihr Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Aus diesem Grund kann Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden." Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26.5.2015 war, wie folgt, begründet: "[…] Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.
  7. Zur Zulässiqkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig. Sie ist auch rechtzeitig, da der angefochtene Bescheid am 30.04.2015 zugestellt wurde.Die Beschwerde ist gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zulässig. Sie ist auch rechtzeitig, da der angefochtene Bescheid am 30.04.2015 zugestellt wurde.
  8. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und mit der rechtmäßig in Österreich niedergelassenen, ebenfalls türkischen Staatsbürgerin, C. F. verheiratet. Am 05.12.2014 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 46 Abs 1 Z 2 NAG. Die belangte Behörde wies den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.04.2015, GZ MA35-9/3047719-01, ab. Sie begründete dies ausschließlich mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Türkei. Sein Aufenthalt würde deshalb den öffentlichen Interessen widerstreiten. Auch eine Abwägung gem. § 11 Abs 3 NAG würde zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen, da noch kein Familienleben mit seiner Ehefrau in Österreich bestehen würde.Am 05.12.2014 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Die belangte Behörde wies den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.04.2015, GZ MA35-9/3047719-01, ab. Sie begründete dies ausschließlich mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Türkei. Sein Aufenthalt würde deshalb den öffentlichen Interessen widerstreiten. Auch eine Abwägung gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG würde zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen, da noch kein Familienleben mit seiner Ehefrau in Österreich bestehen würde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  9. Beschwerdepunkte: Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten.
  10. Beschwerdegründe: 4.
  11. Rechtswidriqkeit des Inhaltes: 4.1.
  12. Unrichtige Zukunfts- bzw. Gefährdunqsproqnose: Gem. § 11 Abs 2 Z 1 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gem. § 11 Abs 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse dann, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gem. Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse dann, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognose geboten. Eine Gefährdungsprognose ist dabei nicht bloß an Hand der Verurteilungen, sondern vor allem des zugrunde liegenden Fehlverhaltens zu treffen. Somit ist eine individuelle Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Es genügt dabei jedenfalls nicht, die Verurteilungen kursorisch aufzuzählen (vgl. VwGH vom 27.09.2010, 2009/22/004; VwGH vom 28.02.2008, 2006/21/0218).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognose geboten. Eine Gefährdungsprognose ist dabei nicht bloß an Hand der Verurteilungen, sondern vor allem des zugrunde liegenden Fehlverhaltens zu treffen. Somit ist eine individuelle Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Es genügt dabei jedenfalls nicht, die Verurteilungen kursorisch aufzuzählen vergleiche VwGH vom 27.09.2010, 2009/22/004; VwGH vom 28.02.2008, 2006/21/0218). Im vorliegenden Fall stützt sich die belangte Behörde auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Türkei im Zeitraum zwischen 2008 und 2011, setzt sich aber nur unzureichend mit dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die einzigen Ausführungen zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers liegen darin, dass die Behörde darauf hinweist, dass bei zwei Taten ein Messer zum Einsatz kam. Daraus schließt sie ein erhöhtes Aggressionspotential des Beschwerdeführers, hinterfragt jedoch nicht die näheren Umstände. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gerichtlich verurteilt wurde, jedoch geht von ihm keinerlei kriminelle Energie - mehr - aus. Die Verurteilungen stehen allesamt in Verbindung mit der Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin. Es kam häufig zu Auseinandersetzungen, in die leider auch die Mutter involviert war. Gegen Ende der Partnerschaft im Jahr 2011 hat die Lebensgefährtin den Beschwerdeführer aus Rache und aufgrund von Beziehungsstreitigkeiten dreimal angezeigt. Seit dem letzten Vorfall sind jedoch mehr als 4 Jahre vergangenen, in welchen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat. Nach der Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin kam es zu keinen derartigen Vorfällen und Verurteilungen mehr. Der Beschwerdeführer führt seit Jahren einen ordentlichen Lebenswandel und hat damit unter Beweis gestellt, dass von ihm in keiner Weise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr ausgeht. Auf Basis dieses Sachverhaltes zeigt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet und zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen würde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher dem Antrag stattgeben und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen. Beweis: • PV • bereits vorgelegte Urkunden • weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten 4.1.
  13. Unrichtige Interessensabwäqunq gem. § 11 Abs 3 NAG iVm Art 8 EMRK:4.1.
  14. Unrichtige Interessensabwäqunq gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK: Gem. § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gem. Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.Gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gem. Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Der VwGH hat bereits mehrfach festgestellt, dass bei einer Interessensabwägung den öffentlichen Interessen keine absolute Priorität eingeräumt werden kann, da eine solche Abwägung damit ins Leere gehen würde (Vgl. VwGH vom 25.10.2010, 2007/21/0153). Im vorliegenden Fall macht die belangte Behörde jedoch genau dies und setzt sich in weiterer Folge nur unzureichend mit den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers auseinander. Die belangte Behörde begründet die Ablehnung des Aufenthaltstitels einzig mit den Vorstrafen des Beschwerdeführers in der Türkei und übersieht dabei, dass eine Abwägung aller berührten Interessen geboten gewesen wäre. Die Behauptung der belangten Behörde, es sei kein Familienleben vorhanden, ist nicht richtig. Es stimmt zwar, dass der Beschwerdeführer bisher von seiner Ehefrau getrennt gelebt hat, jedoch schließt dies noch nicht das Bestehen eines Familienlebens aus. Die beiden haben schon seit längerem Kontakt und sind spätestens seit der Eheschließung als eine Familie zu sehen. Durch die Versagung des Aufenthaltstitels wird daher zweifelsfrei in das Familienleben der Ehegatten eingegriffen. Zusätzlich hat die Ehefrau des Beschwerdeführers zwei minderjährige Kinder aus einer vorherigen Beziehung. Auch diese kennen den Beschwerdeführer bereits und sehen den Partner ihrer Mutter auch als Vaterfigur und somit festen Bestandteil der Familie an. Bei richtiger rechtlicher Würdigung der Sachlage hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels auch aus Gründen des Art 8 EMRK geboten ist. Jedenfalls aber hätte sie erkennen müssen, dass keine ausreichenden Gründe (mehr) vorliegen, welche die Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels und den damit verbundene Eingriff in das Famlienleben des Beschwerdeführers rechtfertigen würden.Bei richtiger rechtlicher Würdigung der Sachlage hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten ist. Jedenfalls aber hätte sie erkennen müssen, dass keine ausreichenden Gründe (mehr) vorliegen, welche die Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels und den damit verbundene Eingriff in das Famlienleben des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Auch dadurch hat die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Beweis: • PV • wie bisher • weitere Beweise Vorbehalten 4.
  15. Rechtswidriqkeit aufgrund von Verfahrensfehlern: Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung es zu einer anderslautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte kommen müssen. 4.2.
  16. Feststellungsmangel: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht auf die Verurteilungen eines Fremden, sondern dessen Fehlverhalten an. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass zu den Verurteilungen zugrundeliegenden persönlichen Verhalten konkrete Feststellungen getroffen werden (Vgl. VwGH vom 25.02.2010, 2007/21/0153; VwGH vom 15.04.2010, 2008/22/0005). Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen kursorische Feststellungen getroffen und sich mit einer Aufzählung der Verurteilungen begnügt. Sie hat sich jedoch nicht eingehend mit dem, diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten beschäftigt. Die Feststellung, dass bei den ersten beiden Verurteilungen ein Messer zum Einsatz gekommen sei, was im Übrigen bestritten wird, genügt jedenfalls nicht. Daher haftet der von der belangten Behörde vorgenommene Prognoseentscheidung ein Feststellungsmangel an. Auch aus diesem Grund leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit.
  17. Aus diesen Gründen ergeht der Antrag das Verwaltungsgericht Wien möge a) gem. § 24 VWGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, sowiegem. Paragraph 24, VWGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie b) gem. Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VWGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels stattgegeben wird,gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VWGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels stattgegeben wird, c) in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VWGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. […]"in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VWGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. […]" Die Beschwerde wurde am 24.06.2015 hiergerichtlich anhängig. Das Verwaltungsgericht tätigte Abfragen hinsichtlich der Versicherungsdaten der Gattin des Beschwerdeführers, in der EKIS Datei, im ZMR, im QWS, im Gewerberegister und im Firmenbuch hinsichtlich jener Firma, welche mit dem Beschwerdeführer einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag geschlossen hatte. Weiters forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine aktuelle KSV Abfrage der Ehegattin, eine übersichtliche Aufstellung aller Aufenthaltszeiten des Beschwerdeführers in Österreich, einen gültigen Reisepass, ein aktuelles Leumundszeugnis, die Geburtsurkunde des Ehepartners und der Kinder des Beschwerdeführer, alle Heiratsurkunden der Ehegattin des Beschwerdeführer, alle Scheidungsurkunden des Beschwerdeführers und der Ehegattin, 3 aktuelle Kontoauszüge der Ehegattin, aus denen das Einlangen des Monatslohns ersichtlich ist, die Namhaftmachung von Zeugen als Beweis für das schützenwerte Familienleben des Beschwerdeführers für den Verhandlungstermin. Mit Schriftsatz vom 22.9.2015 wurde zur Vorlage der noch offenen Urkunden um Fristerstreckung ersucht und folgende Urkunden in Kopie vorgelegt: ● Führungszeugnis des Beschwerdeführers aus der Türkei in deutscher Übersetzung ● Heiratsurkunde vom 4.12.2013 ● Geburtsurkunde der Ehefrau ● aktuelle Lohnzettel der Ehefrau (März, Mai, Juli 2015) ● Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 7.9.2015 ● Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 28.7.2015 ● Mieterkonto der Ehefrau ab 11.5.2012 ● Kontoübersicht der Ehefrau ab 1.4.2015 ● KSV Auszug der Ehefrau ● beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils der Ehefrau ● Schwangerschaftsbestätigung der Ehefrau vom 9.9.2015 Mit Schriftsatz vom 5.10.2015 erstattete der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung folgendes Vorbringen: "Der Beschwerdeführer legt

der Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.09.2015, zugestellt am 08.09.2015, nachfolgende Urkunden in Kopie vor: • vollständige Reisepasskopie (inkl. Leerseiten) • Führungszeugnis des Beschwerdeführers aus der Türkei (türkisches Original) • Scheidungsurteil der Ehefrau (türkisches Original) • arbeitsrechtlicher Vorvertrag des Beschwerdeführers vom 23.09.2015 Dazu wird ergänzend mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer immer in der Türkei aufgehalten hat. Dies ist auch aus der vollständigen Reisepasskopie ersichtlich. Es handelt sich für den Beschwerdeführer um die erste Ehe, weshalb auch keine Unterlagen zu Vorehen vorgelegt werden können. Es wird zusätzlich mitgeteilt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger ist und der Geburtstermin für den 04.05.2016 errechnet wurde. Leiblicher Vater des Kindes ist der Beschwerdeführer. Aufgrund des arbeitsrechtlichen Vorvertrags ist jedenfalls auch ein ausreichendes Haushaltseinkommen vorhanden, um neben der Ehefrau und dem Kind auch den Beschwerdeführer zu erhalten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dessen Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Als Zeugin wird die Schwiegermutter des Beschwerdeführers namhaft gemacht: I. M., wohnhaft in Wien, H.-straße."Als Zeugin wird die Schwiegermutter des Beschwerdeführers namhaft gemacht: römisch eins. M., wohnhaft in Wien, H.-straße." Mit Schreiben vom 20.10.2015 erstattete die belangte Behörde folgende Stellungnahme: "[…] Stellungnahme an das VGW per e mail. VGW post Zu den im Beschwerdeverfahren unmittelbar erst dem VGW vorgelegten Urkunden

  1. ] Konvolut vom 29.9.2015 zu VGW-151/068/7398/2015-5 - Übersetztes Führungszeugnis - Heiratsurkunde vom 4.12.2013 - Geburtsurkunde, Beihilfenbestätigungen u Lohnzetteln der Gattin - Scheidungsurteil der Gattin - Schwangerschaftsbestätigung der Gattin v 9.9.2015
  2. ] Konvolut vom 14.10.2015 zu VGW-151/068/7398/2015-12 - RP Kopie, 29 Seiten; türkisches Dokument, nicht übersetzt - türkische Dokumente, Strafregisterauszug, Scheidungsurteil der Gattin - arbeitsrechtlicher Vorvertag, 1 seitig v 23.9.2015 (Bto Gehalt € 1600,- bei 40 Std Beschäftigung je Woche) ist eingangs die im abweisenden Bescheid zitierte Beurteilung der Gefährdunqsproqnose des Ast. zu bekräftigen. Die MA 35 brachte im abweisenden Bescheid unmißverständlich zum Ausdruck, daß gg den Ast. 4 strafqerichtliche Verurteilungen (sic!) vorliegen, spezifiziert wurde dies im abweisenden Bescheid mit Delikten aus 2008 und jenen aus 2011 unter Anführung der Haftstrafen bzw. Geldstrafen. Zweimalige Delikte gg die eigene Mutter. Die MA 35 sprach auch ausdrücklich das hohe Aggressionspotential an, welches mit Taten unter Benützung eines Messers korreliert. Die Ausführungen der Beschwerde, die Gefährdungsprognose wäre unrichtig ergangen, das zugrunde liegende Fehlverhalten sei einzubeziehen, gehen ins Leere: Die MA 35 erlaubt sich idZ die hiebei heran gezogene Judikatur näher zu erläutern: Der VwGH sprach bereits zu 2011/22/0077 am 18.03.2014 aus, daß bei Entfall der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Entziehung des zuletzt gültigen Aufenthaltstitels gerechtfertigt gewesen sei. E contrario ein solcher auch nicht erteilt werden kann. Ebenso erkannte der VwGH zu 2011/23/0513 am 31.01.2013, daß ist es auch nicht zu beanstanden sei, dass die belangte Behörde bereits im Aufenthalt des Beschwerdeführers zum ausschließlichen Zweck des Studiums, ohne dass er einen ausreichenden Studienerfolg aufweisen konnte, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Studienwesens (iSd § 11 Abs. 4 Z 1 NAG) gesehen hat. Sie ist daher zu Recht vom Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 54 Abs. 1 Z 2 FPG ausgegangen.Ebenso erkannte der VwGH zu 2011/23/0513 am 31.01.2013, daß ist es auch nicht zu beanstanden sei, dass die belangte Behörde bereits im Aufenthalt des Beschwerdeführers zum ausschließlichen Zweck des Studiums, ohne dass er einen ausreichenden Studienerfolg aufweisen konnte, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Studienwesens (iSd Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG) gesehen hat. Sie ist daher zu Recht vom Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und von der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ausgegangen. Ebenso erkannte der VwGH 2008/21/0312 vom 20.10.2011, daß

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG ist diese Voraussetzung (u.a.) dann gegeben, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Ebenso erkannte der VwGH 2008/21/0312 vom 20.10.2011, daß

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist diese Voraussetzung (u.a.) dann gegeben, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei Auslegung des genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilunq geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2010, ZI. 2007/21/0153, mwN).Bei Auslegung des genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilunq geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2010, ZI. 2007/21/0153, mwN). Auch zu VwGH 2008/22/0269 vom 17.09.2008 und GZ 2009/22/0107 vom 09.07.2009 erkannte das Höchstgericht, daß bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im § 11 Abs 4 Z 1 NAG 2005 eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten sei (Hinweis E
  3. Februar 2008, 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung (hier: Art. 6 der Richtlinie 2003/109/EG) ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.Auch zu VwGH 2008/22/0269 vom 17.09.2008 und GZ 2009/22/0107 vom 09.07.2009 erkannte das Höchstgericht, daß bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten sei (Hinweis E
  4. Februar 2008, 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung (hier: Artikel 6, der Richtlinie 2003/109/EG) ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dies wurde gegenwärtig in der Form getroffen, daß ZWEI der den VIER Verurteilungen des türkischen Strafgerichtes zugrundeliegenden Tathandlungen lt angefochtenem Bescheid unter Verwendung eines Messers, sogar gg die eigene Mutter, begangen wurden. Dies iS der obzit. stRsp des VwGH der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerspricht; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Ast künftig der österreichischen Rechtsordnung zufolge dieser ausgeprägten kriminellen Energie unterordnen würde. Eine derartige Mißachtung der österr Rechtsordnung, ist als massive Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung nur einzustufen. Eine Besserung dieser Haltung war daher auszuschließen. Da aus dem - als Leumundsnachweis bezeichneten - in der ersten Urkundenvorlage übersetzten Schreiben, somit kein die Unbescholtenheit erklärender Inhalt zu erschließen ist, wird daraus kein die Beschwerde unterstützendes Vorbringen abzuleiten sein. Der Vorwurf der nicht gelebten Ehe war ebenso Thematik des abweisenden Bescheides ! Eingeflossen in Form der Abwägung gern § 11 Abs. 3 NAG, somit kann aus Sicht der MA 35 aus dem vorgelegten Dokumenten -Scheidungsurteil der Gattin, Geburts Urkunde derselben u Heiratsurkunde, sowie Nachweis diverser Leistungsansprüche, mitunter für die Kinder aus 1 Ehe - ohnedies nichts für das Verfahren gewonnen werden; ein Nachweis der im Heimatland des Ast. oder im Bundesgebiet gelebten Ehe wird daraus nicht abzuleiten sein. Nur darauf wäre aber eine erfolgversprechende Berufung auf Art. 8 EMRK ggf. aufzubauen.Der Vorwurf der nicht gelebten Ehe war ebenso Thematik des abweisenden Bescheides ! Eingeflossen in Form der Abwägung gern Paragraph 11, Absatz 3, NAG, somit kann aus Sicht der MA 35 aus dem vorgelegten Dokumenten -Scheidungsurteil der Gattin, Geburts Urkunde derselben u Heiratsurkunde, sowie Nachweis diverser Leistungsansprüche, mitunter für die Kinder aus 1 Ehe - ohnedies nichts für das Verfahren gewonnen werden; ein Nachweis der im Heimatland des Ast. oder im Bundesgebiet gelebten Ehe wird daraus nicht abzuleiten sein. Nur darauf wäre aber eine erfolgversprechende Berufung auf Artikel 8, EMRK ggf. aufzubauen. Die Heiratsurkunde datiert vom 4.12.2013, der Bf verweist auf den Umstand, immer in der Türkei gewesen zu sein, somit scheiden eine vertiefende Beziehung sowohl im Bundesgebiet als auch im Heimatland des Ast. aus. Zu dem Zeugenantrag in Bezug auf die Schwiegermutter des Bf ist auszuführen, daß damit kein konretisierter Beweisantrag verbunden ist, der Bf bleibt schuldig darzulegen, zu welchem Beweisthema die Zeugin Aussagen treffen könnte. Die MA 35 spricht sich gegen die Einvernahme der erst im RM Verfahren benannten Zeugin ohne konkretisiertes Beweisthema aus. Die Kopie des türkischen RP erscheint unbedenklich, doch ist nicht ergründbar, wozu dieser Beweis geführt wird. Weder Beschwerdeeingabe noch Urkundenvorlage enthalten hiezu zielführende konkretisierende Angaben. Aus Sicht der MA 35 erhellt daraus (Hinweis in der Urkundenvorlage auf keine Reisetätigkeit, unterlegt durch die 29 Kopienseiten des RP) eher die Begründung der MA 35 für fehlendes Familienleben. Ausführungen zu intensiviertem Kontakt zu Kindern aus der Vorehe sind unbelegt. Das Vorbringen zum Familienleben mit der Gattin aktenmäßig widerlegt." Am 9.11.2015 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in deren Zuge die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers vorbrachte, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 nicht in Österreich gewesen sei, weil es sehr schwer sei, in Ankara ein Visum für Österreich zu bekommen. Seit 4 Jahren habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und es sei davon auszugehen, dass er in diesem Zeitraum unbescholten geblieben und reifer geworden sei. Einerseits wegen seiner fixen Anstellung in einem landwirtschaftlichen Betrieb und andererseits weil er in Bälde Vater sein werde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab Folgendes zu Protokoll: „Wenn mein Mann hierher kommen wird, wird es besser gehen, auch punkto Arbeit. Er ist seit 4 Jahren in der Türkei beschäftigt. Ich kann hier nicht arbeiten, weil ich auf meine Kinder aufpassen muss. Ich habe früher für S. gearbeitet, aber alles für die Kinderbetreuung ausgegeben. Ich hatte sogar Aussichten bei S., ich bin zum Supervisor befördert worden und wäre zur Filialleiterin befördert worden. Die Kinderbetreuerin hatte aber mehr Geld verlangt und das konnte ich nicht bezahlen. Jetzt sind meine Kinder in der Schule (
  5. und
  6. Klasse). Ich hatte damals unterschiedliche Arbeitszeiten und hatte Probleme, die Kinder abzuholen und zur Betreuung etc. zu bringen. Ich bin derzeit schwanger und der Geburtstermin ist der 07.Mai
  7. Ich habe die Obsorge für meinen Sohn, ich bin von seinem Vater geschieden. Unterhalt bekomme ich keinen, er ist in Haft. Ich bekommen EUR 900,00 AMS und EUR 364,00 Familienbeihilfe und meine Mutter gibt mir jedes Monat ca. EUR 100,
  8. Meine Mutter arbeitet bei S. und bekommt ca. EUR 800,00 – EUR 1.000,00 monatlich netto. Die Straftaten meines Mannes beging er, als er noch jung war. Seit 4 Jahren arbeitet er in einem landwirtschaftlichen Betrieb und hat sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ich war vom
  9. August 2015 bis
  10. September 2015 bei meinem Ehemann in der Türkei. Im Juni 2015 und im Dezember 2014 war ich auch bei meinem Mann. Ich habe meinen Mann in dem Dorf meines Ex-Mannes kennen gelernt. Als meine Kinder noch sehr klein waren, hat er mir sehr geholfen. Er war unser Nachbar. Er hat sich sehr um mich und um die Kinder gekümmert. Die Kinder sagen "Papa" zu ihm. Ich bekomme Drohungen von meinem Ex-Mann, da er die Kinder haben möchte. Er drohte, dass, sobald er aus dem Gefängnis heraus ist, wird er mich und meinen Mann umbringen. Mein Mann hat auch Angst vor meinem Ex-Mann. Viele Leute haben Angst vor ihm. Meine Karenz wird 12 Monate dauern. Danach möchte ich zu S. zurück und mich um meine Karriere kümmern, wenn mein Mann in Österreich ist, dann geht es sich mit den Kindern besser aus und wir können uns das gut einteilen. Meine Chefin möchte mich auch gerne wieder einstellen. Für mich ist es unbedingt notwendig, dass mein Mann hier ist, damit er sich um die Kinder kümmern kann, damit ich wieder arbeiten gehen kann. An das Hochzeitsdatum kann ich mich nicht genau erinnern (2013/2014). Bei unserer Hochzeit in der Türkei am Standesamt waren mein Mann und ich und zwei Freunde, die auch Trauzeugen waren, anwesend. Meine Mutter hatte auf meine Kinder in Österreich aufgepasst und war deshalb nicht anwesend. Meine Mutter muss sich derzeit um ihre kranke Mutter in der Türkei kümmern, sie kann mich daher nicht unterstützen, sodass ich bei der Geburt ganz alleine wäre, wenn mein Mann nicht da sein wird." An das Hochzeitsdatum kann ich mich nicht genau erinnern (2013 aus 2014,). Bei unserer Hochzeit in der Türkei am Standesamt waren mein Mann und ich und zwei Freunde, die auch Trauzeugen waren, anwesend. Meine Mutter hatte auf meine Kinder in Österreich aufgepasst und war deshalb nicht anwesend. Meine Mutter muss sich derzeit um ihre kranke Mutter in der Türkei kümmern, sie kann mich daher nicht unterstützen, sodass ich bei der Geburt ganz alleine wäre, wenn mein Mann nicht da sein wird." Über Befragung durch die Vertreterin des Beschwerdeführers gab sie an: "Ich bin bei meinem Mann gewesen, aber er ging in der Früh zur Arbeit und kam am Abend erst zu Hause. Ich war mit meinen Kindern bei ihm. Er hat sich gegenüber den Kindern gut verhalten, er liebt sie als wären sie seine eigenen Kinder. Wir haben uns sehr gern, wir hatten noch nie Probleme miteinander. In der Türkei haben wir eine eigene Wohnung – nicht bei seiner Mutter. Er hat sich mir gegenüber nie aggressiv verhalten und ich habe ihn noch nie aggressiv erlebt. Er überlässt mir immer die Entscheidungen, die zu treffen sind. Seitdem er mit mir verheiratet ist, hat er mit seiner Mutter keine Probleme mehr und sie mit ihm auch nicht. Er kam früher nicht mit ihr aus, weil er eine Lebensgefährtin hatte, die seine Mutter nicht wollte. Aber seitdem er mit mir verheiratet ist, haben sie keine Probleme mehr mit ihr. Wenn ich nicht da bin, wohnt er auch ab und zu wieder bei ihr. Die Wohnung, in der wir wohnen, wenn ich da bin, ist eine Eigentumswohnung seiner Mutter und er hat das Wohnrecht dort. Sein Vater arbeitet nachts und schläft tagsüber. Wenn er tagsüber munter ist, ist er nicht zu Hause. Ich bin zuversichtlich, dass er sich nichts mehr zu Schulden kommen lässt. Ich entscheide sehr viel in unserem Leben und ich bin mir sicher, dass er nichts mehr anstellen wird. Wenn er nach Österreich kommt, muss er arbeiten und sich auch um unsere Kinder kümmern. Ich wurde von meinem früheren Mann schwer misshandelt und all die Liebe und Zuneigung, die ich bei ihm vermisst hatte, bekomme ich jetzt von meinem jetzigen Mann. Ich bitte darum, ihm eine Chance hier in Österreich zu geben. Für mich ist es wichtig mit ihm in Österreich zu leben, weil meine Kinder hier geboren wurden und hier zur Schule gehen und hier Freunde haben. Sie möchten nicht in der Türkei leben. Ich könnte auch in der Türkei keine Karriere machen. Mein Mann kann ein paar Wörter Deutsch. Er möchte bei einem Kebab Stand arbeiten. Er wird aber sicher Deutsch-Kurse machen in Österreich. Er hat bereits Bücher und lernt über Internet seit ein paar Monaten. Er lernt sehr schnell. Mein Ex-Mann ist zu 10 Jahren Haft verurteilt worden und kommt bald raus. Er hat meine Familie und auch meinen Mann bereits bedroht und ist daher eine reale Gefahr für meinen Mann in der Türkei.“ Die Schwiegermutter M. I. gab folgende Aussage zu Protokoll:Die Schwiegermutter M. römisch eins. gab folgende Aussage zu Protokoll: „Mir ist die Familie des Beschwerdeführers nicht sehr bekannt. Ich kenne die Geschichte nur so, wie es meine Tochter mir erzählt hat. Ich habe mit meiner Familie in der Stadt gelebt, meine Tochter hat am Dorf gelebt. Wenn ich in die Türkei fahre auf Urlaub, fahre ich in die Stadt und im Dorf halte ich mich eher nicht auf. Über die Hochzeit kann ich nicht viel sagen, meine Tochter hat selbstständig aus eigenen Willen geheiratet. Ich war zu diesem Zeitpunkt arbeiten. Bei der ersten Hochzeit meiner Tochter war ich auch nicht dabei. Ich mochte ihren ersten Mann überhaupt nicht. Ihr jetziger Mann ist ein guter Mensch. Er ist höflich und fleißig. Es ist wichtig für mich, dass er meine Tochter liebt und dass er die Kinder meiner Tochter liebt, als wäre er ihr Vater. Er hat sich viel mehr um die Kinder gekümmert als der leibliche Vater der Kinder. Ich kann nicht sagen, wie das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter ist. Ich mische mich nicht in die familiären Angelegenheiten ein. Ich habe keinen Kontakt zu seiner Familie und habe auch nicht die Absicht, Kontakt zu pflegen. Direkte Erfahrung mit ihm habe ich nicht, ich weiß nur, was mir meine Tochter erzählt. Ich kann aus eigener Wahrnehmung sagen, dass sie zufrieden ist und dass das Verhältnis zu ihrem Mann sie zufrieden macht. Sie hat mir erzählt, wie sich ihr Mann ihr gegenüber verhält. Über das Verhältnis zu seiner Mutter habe ich nicht gefragt. Sie hat nur gesagt, dass sie gut mit seiner Familie auskommt und ein gutes Verhältnis zu ihnen hat. Soviel ich weiß, hat der Beschwerdeführer einen Bruder, der gerade beim Wehrdienst in der Türkei ist." Über Befragen der Vertreterin des Beschwerdeführers gab sie an: "Ich habe davon gehört, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt worden ist. Er ist kein gefährlicher Mensch. Ich bin mir sicher, dass er nicht mehr straffällig werden wird. Er ist ein guter und fleißiger Mensch. Wenn meine Tochter in der Türkei ist, wohnen sie in dem Dorf meines Schwiegersohnes. Soweit ich von meiner Tochter weiß, haben sie eine eigene Wohnung dort. Ich habe gehört, dass seine Familie meine Tochter in der Wohnung in der Türkei besuchen kommt. Ich weiß nur, dass meine Tochter gerne in der eigenen Wohnung von ihrem Mann sich aufhält. Dadurch dass die Familie ihres Ex-Mannes auch in diesem Dorf wohnt, verlässt sie die Wohnung nur sehr ungern und selten. Meine Enkelkinder kommen sehr gut mit ihm aus, als wäre es ihr leiblicher Vater. Sie sind ohne Vater aufgewachsen und haben viel väterliche Liebe vermisst, die sie jetzt von ihm bekommen. Sie sagen „Papa“ zu ihm. Wenn ich die Kinder sehe, erzählen sie, dass sie ihren Papa getroffen und etwas unternommen haben. Mein Mann ist verstorben, er war nie in Österreich. Ich lebe alleine hier. Ich bin Köchin bei der Firma S.. Ich möchte noch hinzufügen, dass meine Tochter mit ihrem ersten Mann keine gute Ehe hatte. Von den 4 Jahren, mit denen sie mit ihm verheiratet war, hatten sie ca. 4 Monate eine harmonische Ehe geführt. Sie wird nun von ihrem Ex-Mann bedroht.“ Am 27.11.2015 langte beim Verwaltungsgericht ein Konvolut aus Urkunden ein, welches in der Verhandlung aufgetragene Urkunden enthielt und eine Replik zur Stellungnahme der belangten Behörde. Die vorgelegte eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers lautete: „H. C. ist mein Sohn. Ich habe mit meinem Sohn vor vier Jahren einen Krach gehabt, aber es ist nun so lange her. Die Wörter, wurden in einem zornigen Zustand gebraucht, welche den Tatsachen nicht entsprechen. Ich liebe meinen Sohn. Er ist mit F. C. verheiratet. Meine Schwiegertochter liebe ich ebenfalls. Sie sind sehr glücklich, jetzt erwarten sie ein Kind, welches sie noch glücklicher gemacht hat. Sie lieben einander. Mein Sohn arbeitet seit vier Jahren als Landwirt. Er geht regelmäßig jeden Morgen zur Arbeit und kommt jeden Abend in seine Wohnung zurück. Er hat mit niemandem einen Krach gehabt, er mischt sich in keine Sache ein. Mein Sohn ist ein guter Mensch. Wenn meine Schwiegertochter in die Türkei kommt, leben sie in meiner zweiten Wohnung, doch wir essen aber abends zusammen. Wenn meine Schwiegertochter F. zurückkehrt, lebt dann mein Sohn H. C. wieder mit mir zusammen. Ich besorge ihn dann mit Essen und mache seine Arbeiten wie Wäsche waschen usw. Mein Sohn ist sehr hilfreich. Er hilft jedem, der etwas benötigt. Er ist sehr respektvoll. Ich habe alles mit eigenem Willen geschrieben, da ich zufrieden bin mit meinem Sohn, ebenfalls mit meiner Schwiegertochter. Jetzt kommt hoffentlich auch ein Enkelkind, was mich noch glücklicher macht. Zuhause hören wir immer auf meine Schwiegertochter F. C., sie hat das Wort Zuhause. Ich habe nichts weiter zu sagen, wir sind alle glücklich.“ Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bestätigte Folgendes: „Ich, Me. T., arbeite seit vier Jahren mit H. C. zusammen. Wir arbeiten als Landwirte. Unsere Tätigkeit ist Anbau von Ackerland, Ernten, Pflege und Haltung der Kühe. H. C. arbeitet seit vier Jahren mit mir, es gab bisher keinerlei Probleme und Geschehnisse. H. C. ist sehr respektvoll gegenüber anderen Personen, er ist fleißig und leistungsfähig. Ich sehe ihn inzwischen als einen Angehörigen von meiner Familie. Er ist ein guter Mensch, er kommt auch sehr gut aus mit seinen Freunden und Bekannten. Es wird bald fünf Jahre, dass ihr mir zu arbeiten begannen hat wenn seine Ehefrau F. C. in die Türkei kommt, kommen sie zusammen zu uns. Sie sind beide gute Menschen. Bisher haben sie in unserer Anwesenheit niemals gestritten oder andere Geschehnisse sind nicht entstanden. Ich habe nichts weiter zu sagen, ich bin zufrieden von H. C..“ In der Replik des Beschwerdeführers vom 23.11.2015 zur Stellungnahme der belangten Behörde wird vorgebracht, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde als haltlos erweisen würden, da das Beweisverfahren eindeutig ergeben habe, dass eine massive Besserung im Verhalten des Beschwerdeführer eingetreten sei und daher eine positive Prognose getroffen werden könne und müsse: "I. Der Beschwerdeführer legt - wie in der Verhandlung vom 09.11.2015 aufgetragen -folgende Urkunden vor: • aktueller Reisepass, gültig bis 04.10.2018 (Kopie) • eidesstattliche Erklärung des Arbeitgebers Me. T. mit beglaubigter Übersetzung • eidesstattliche Erklärung von Frau Y. C. mit beglaubigter Übersetzung und Beglaubigung der Unterschrift II. Weiters erstattet der Beschwerdeführer ergänzend nachfolgende STELLUNGNAHMErömisch zwei. Weiters erstattet der Beschwerdeführer ergänzend nachfolgende STELLUNGNAHME
  11. Aus den unter I. angeführten Urkunden ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht. Wie der Arbeitgeber bestätigt hat, gab es in den letzten vier Jahren keinerlei Probleme oder negative Vorkommnisse. Der Beschwerdeführer hat sich als sehr guter, fleißiger und zuverlässiger Mitarbeiter erwiesen.
  12. Aus den unter römisch eins. angeführten Urkunden ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht. Wie der Arbeitgeber bestätigt hat, gab es in den letzten vier Jahren keinerlei Probleme oder negative Vorkommnisse. Der Beschwerdeführer hat sich als sehr guter, fleißiger und zuverlässiger Mitarbeiter erwiesen. Die Mutter des Beschwerdeführers hat bestätigt, dass es seit der Auseinandersetzung vor etwas mehr als vier Jahren ebenfalls keinerlei Probleme mehr gegeben hat, sondern eine harmonische Mutter-Sohn-Beziehung besteht. Auch diese Urkunden belegen, dass der Beschwerdeführer seit mittlerweile mehreren Jahren einen völlig ordentlichen Lebenswandel führt und es zu keinerlei negativen Vorfällen, insbesondere tätlichen Auseinandersetzungen, mehr gekommen ist. Damit bestätigt sich, dass von ihm keinerlei kriminelle Energie mehr ausgeht und die Verurteilungen im Jahr 2011 ausschließlich in Zusammenhang mit der damaligen Lebensgefährtin zu sehen sind. Somit erweisen sich auch die Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 20.10.2015 als haltlos. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass eine massive Besserung im Verhalten des Beschwerdeführers eingetreten ist und daher eine positive Prognose getroffen werden kann und muss.
  13. Soweit die belangte Behörde die Vorlage verschiedenster Urkunden (Reisepass, Strafregisterauszug etc) sowie den Beweisantrag auf Befragung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers moniert, ist ihr zu entgegnen, dass dies alles vom VWG angefordert wurde.
  14. Soweit die belangte Behörde in der Stellungnahme weiters auf den arbeitsrechtlichen Vorvertrag eingeht und dazu ausführt, dass dieser bloß eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet bewirke, ist zu entgegnen, dass der arbeitsrechtliche Vorvertrag vorrangig als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes der Familie vorgelegt wurde. Die von der belangten Behörde angeführte Judikatur des VwGH ist daher im vorliegenden Fall nicht relevant. Auch die Frage, ob die Erwerbstätigkeit rechtlich erlaubt ist, ist im vorliegenden Fall nicht verfahrensgegenständlich. Es handelt sich um einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, welcher mit Erteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer Rechtswirksamkeit entfaltet. Beide Vertragsparteien sind anschließend daran gebunden. Der Beschwerdeführer wäre daher nach Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls dazu berechtigt, die Beschäftigung als Verkäufer aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat zwar noch nie in Österreich gelebt. Dies steht jedoch einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht entgegen:Der Beschwerdeführer hat zwar noch nie in Österreich gelebt. Dies steht jedoch einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht entgegen: In der Rechtssache Abdul Aziz ua. gg. das Vereinigte Königreich hat der EGMR ausgesprochen, dass vom Schutzbereich des Art 8 EMRK Beziehungen aus Ehen jedenfalls umschlossen sind. Dies selbst dann, wenn sich das Familienleben noch nicht voll entwickelt hat:In der Rechtssache Abdul Aziz ua. gg. das Vereinigte Königreich hat der EGMR ausgesprochen, dass vom Schutzbereich des Artikel 8, EMRK Beziehungen aus Ehen jedenfalls umschlossen sind. Dies selbst dann, wenn sich das Familienleben noch nicht voll entwickelt hat: “(...) Whatever else the word "family" may mean, it must at any rate include the relationship that arises from a lawful and genuine marriage, (...), even if a family life of the kind referred to by the Government has not yet been fully established. Those marriages must be considered sufficient to attract such respect as may be due under Article 8 (art. 8).” (EGMR 28.05.1985, 9214/80, 9473/81; 9474/81, Abdulaziz ua./Vereinigtes Königreich). Diese Rechtsprechung wurde in weiterer Folge auch vom VwGH übernommen: „Der Begriff des in Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern untereinander, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben.“ (VwGH vom 15.04.2010, 2009/22/0051)Diese Rechtsprechung wurde in weiterer Folge auch vom VwGH übernommen: „Der Begriff des in Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern untereinander, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben.“ (VwGH vom 15.04.2010, 2009/22/0051) Demnach besteht im vorliegenden Fall jedenfalls ein schützenswertes Familienleben, in das durch die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels eingegriffen wird, da ein Zusammenleben in Österreich damit verunmöglicht wird. Ein derartiger Eingriff ist aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in den letzten Jahren aber keinesfalls gerechtfertigt. Insgesamt vermag die belangte Behörde in der Stellungnahme keine Argumente vorzubringen, welche ihre unrichtige rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid stützen könnten. Vielmehr zeigt sich, dass alle Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrages gegeben sind. Beweis: • wie bisher • beiliegende Urkunden • weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten" Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 legte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung seinen Arbeitsvertrag inklusive Übersetzung vor und brachte diesbezüglich vor, dass daraus ersichtlich sei, dass Me. T. sein Arbeitgeber sei. Der Beschwerdeführer sei bei ihm seit 16.12.2011 angestellt. Die Unterschrift des Me. T. sei auch notariell beglaubigt. Mit Schriftsatz vom 27.5.2016 legte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung eine aktuelle vollständige Reisepasskopie, die Geburtsurkunde seiner am ... 2016 geborenen Tochter, einen aktuellen KSV Auszug seiner Ehefrau, einen Nachweis monatlicher Kreditrückzahlungen und ein Schreiben der WGKK vom 3.3.2016 vor und brachte vor wie folgt: „Aus der Reisepasskopie ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seit Ausstellung des Reisepasses durchgehend in der Türkei aufgehalten hat. Zum Einkommen der Familie ist auszuführen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch bis Anfang August 2016 Wochengeld von der WGKK beziehen wird. Die Höhe des täglichen Wochenendes beträgt Euro 50,51, somit rund Euro 1.531,96 im Monat. Hinzu kommt das aus dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag ableitbare Einkommen des Beschwerdeführers selbst. Ob und wie lange die Ehefrau nach Ende des Wochengeldbezuges in Karenz gehen wird, hängt insbesondere davon ab, ob der Beschwerdeführer bereits zur Unterstützung in Österreich ist oder nicht. Es kann daher derzeit noch keine Aussage über die Dauer der Karenz getroffen werden. Bezüglich der Kredite ist zu sagen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers durchschnittlich etwa Euro 100,00 monatlich an Raten bezahlt. Sie zahlt manchmal etwas mehr, dann wieder weniger ein, mindestens aber Euro 30,00 monatlich. […]“
  15. Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde, welcher u.a. auch 4 rechtskräftige Urteile der türkischen Justiz umfasst, den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen und aus den Aussagen der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der oben dargelegte Verfahrensgang wird hinsichtlich seines Ablaufes als Teil des Sachverhaltes festgestellt. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am ... 1987 in Ca. geboren. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis zum
  16. Oktober 2018 auf. Es liegen jedenfalls seit Ausstellung des aktuellen Reisepasses im Nov. 2015 keine Einreisen des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet vor. Die Ehefrau wurde am ... 1983 in Ca.-D., Türkei geboren. Ihre erste Ehe mit Herrn Ta. CR. wurde am 17.12.2009 in der Türkei geschieden und die Obsorge über die beiden Kinder aus erster Ehe wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers zugesprochen. Ir. CR. war am ... 2006 (10 J) und O. CR. am ... 2007 (fast 9 J) geboren worden.Die Ehefrau wurde am ... 1983 in Ca.-D., Türkei geboren. Ihre erste Ehe mit Herrn Ta. CR. wurde am 17.12.2009 in der Türkei geschieden und die Obsorge über die beiden Kinder aus erster Ehe wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers zugesprochen. römisch eins r. CR. war am ... 2006 (10 J) und O. CR. am ... 2007 (fast 9 J) geboren worden. Ihr Exgatte war sowohl zum Zeitpunkt der Scheidung, als auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, in der Türkei in Strafhaft. Er hatte seine Exgattin und den Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals bedroht, weshalb sie bei Türkeiaufenthalten das Haus selten verlässt und sich auch um den Beschwerdeführer sorgt, da der Exgatte in absehbarer Zeit aus der Haft entlassen wird. Der Beschwerdeführer war vor der Ehe mit seiner jetzigen Gattin noch nie verheiratet und hat auch keine Kinder aus früheren Beziehungen. Die Beziehung zu seiner früheren Lebensgefährtin Z. Se. führte zu häufigen Streitereien mit seiner Mutter, welche diese Lebensgefährtin als nicht passenden Umgang für ihren Sohn angesehen hatte, weil diese früher in Nachtclubs gearbeitet hatte. Diese Streitereien eskalierten zuweilen derart, dass der Beschwerdeführer im Elternhaus in D./Ca. am 24.3.2011 im Zuge eines Streites über seine Lebensgefährtin seine Eltern beleidigte und bedrohte und es am 5.4.2011 zu Handgreiflichkeiten zwischen Sohn und Mutter kam, in deren Zuge der Beschwerdeführer seiner Mutter den Arm verdrehte, weil er in dem Glauben war, dass diese von ihm Geld gestohlen hätte, was am 3.5.2011 zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000,- Türkischen Lira (entspräche gegenwärtig EUR 894,61) wegen leichter Körperverletzung und am 24.5.2011 zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.860,- TL (entspräche gegenwärtig EUR 554,63) wegen Beleidigung und Drohung durch das Strafgericht von Ca. führte. Zuvor war der Beschwerdeführer vom Jugendgericht von D. (Türkei) für eine Jugendstraftat, nämlich eine lebensbedrohliche Körperverletzung, welcher er mit einem Messer am 22.07.2005 in D. begangen hatte, nachdem er von einer Gruppe von 5 Personen, von der er niemanden kannte, in einen Streit verwickelt und angegriffen worden war, weil er nicht aus jener Gegend stammte, am 11.3.2011 zu einer bedingter Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und unter Aufsicht gestellt worden. Für eine leichte Körperverletzung, die er am 21.09.2005 in D./Mz. unter Verwendung eines Messers begangen hatte, nachdem er im Zuge eines Streites um einen Parkplatz von seinem Opfer mit einem Baseballschläger attackiert worden war, war er bereits am 25.12.2008 vom Strafgericht von D. zu einer Geldstrafe von TL 2.000,-- verurteilt worden. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau haben am 4.12.2013 in D. in der Türkei geheiratet. Kennengelernt haben sie sich, weil der Beschwerdeführer der Nachbar seiner damals noch in erster Ehe verheirateten Gattin war. Die Erstehe der Gattin des Beschwerdeführers war geprägt von Beschimpfungen, Gewalt, Alkohol- & Drogenproblemen und Untreue ihres damaligen Gatten, der wegen Störung des Hausfriedens, Freiheitsberaubung zu sexuellen Zwecken und vorsätzlicher Körperverletzung mit Tötungsabsicht an ihr bereits von einem türkischen Strafgericht verurteilt worden war. Selbst wenn sie mit ihren Kindern in der Türkei zu Besuch war, blieb ihr Exgatte bei seiner Affäre und hatte kaum Kontakt zu seinen Kindern. Daher ist der Beschwerdeführer die erste Vaterfigur für die Kinder seiner Gattin aus erster Ehe, weshalb sie ihn auch "Papa" nennen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers besucht diesen zur Aufrechterhaltung des Ehelebens in der Türkei regelmäßig, so zuletzt im Dezember 2014, im Juni 2015 und vom
  17. August 2015 bis
  18. September
  19. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihrer Tochter konnte sie jedoch 2016 diese intensive Frequenz nicht aufrechterhalten. Wenn sie in der Türkei zu Besuch ist, wohnt sie in der Wohnung des Beschwerdeführers mit ihren Kindern und mit dem Beschwerdeführer gemeinsam und begleitet ihn zu seinem Arbeitsplatz auf einem landwirtschaftlichen Betrieb in G. in Ca./D., wo er bereits seit 4 Jahren arbeitet. Sein dortiger Arbeitgeber Me. T. ist mit ihm und seiner Arbeit sehr zufrieden, weil es bisher keinerlei Probleme oder Vorkommnisse gab, der Beschwerdeführer sehr fleißig und leistungsfähig ist und sich sehr respektvoll gegenüber anderen Personen verhielt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Sie wohnt in einer Gemeindewohnung in Wien mit einem unbefristeten Mietvertrag, die als gemeinsame Ehewohnung zur Verfügung stehen wird. Diese Wohnung besteht aus einem Vorraum, einer Wohnküche, einem Baderaum, zwei Wohnräumen, einem Balkon und einem WC mit einer Gesamtfläche von 57 m2 zu einem mtl. Mietzins inkl. Sondervorschreibungen in Höhe von EUR 477,
  20. Am ... 2016 brachte die Ehegattin die mit dem Beschwerdeführer gemeinsame Tochter E. C. in Wien zur Welt. Der Beschwerdeführer hat bei der Österreichischen Botschaft in Ankara eine Erwerbsabsichtserklärung abgegeben. Er hat mit der Firma A. KG einen Vorvertrag über seine Beschäftigung als Verkäufer mit einer Vollzeitanstellung von 40 Stunden bei einem Bruttogehalt iHv € 1.600,00 zuzüglich Sonderzahlungen geschlossen. Inklusive Sonderzahlungen kommt er damit auf ein durchschnittliches mtl. Nettogehalt iHv € 1.474,
  21. Die Ehegattin des Beschwerdeführers kam in Erwerbsabsicht nach Österreich und hat in den letzten Jahren bei verschiedenen Dienstgebern – ... – gearbeitet. Zuletzt arbeitete sie bei der Firma S. GmbH, wo sie netto € 1.221,16 mtl. ins Verdienen brachte und aufgrund von Problemen mit der Kinderbetreuung das Dienstverhältnis beenden musste. Ihre Chefin war mit ihr zufrieden und es ist geplant, dass sie nach Beendigung der Karenz und ab Beginn des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ihre Beschäftigung bei der Firma S. wieder aufnimmt, weil dann die Kinderbetreuung besser aufteilbar ist. Seit der Geburt der gemeinsamen Tochter E. C. bezieht sie Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 26,60 tägl. - somit durchschnittlich € 811,30 mtl. für die Dauer eines Jahres, zuzüglich Familienbeihilfe in Höhe von € 596,40 mtl. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat offene Kredite und hat monatliche Kreditraten iHv € 47,67 (Laufzeit bis 30.9.2016) und € 204,17 (Laufzeit bis 30.10.2016) zu zahlen. Das ergibt eine aktuelle mtl. Kreditbelastung von insgesamt € 251,
  22. Beweis wurde, wie folgt, erhoben: Die Feststellungen zur Eheschließung gründen auf die im Original vorgelegte unbedenkliche und in Kopie zum Akt genommene Heiratsurkunde vom 4.12.
  23. Die Feststellungen zu den Geburtsdaten ergeben sich aus den Geburtsurkunden. Die Feststellungen zum Daueraufenthalt EU der Ehegattin des Beschwerdeführers gründen auf dem vorgelegten Aufenthaltstitel. Die Feststellungen zur Vorehe der Gattin und zur deren Scheidung vom ersten Ehemann gründen auf dem Scheidungsbeschluss des
  24. Familiengerichts in D. vom 17.12.2009 und den damit korrespondierenden glaubhaften Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Gattin und deren Kindern gründen auf den diesbezüglichen korrespondierenden Aussagen aller Zeugen und dem Schreiben des derzeitigen Arbeitgebers in der Türkei. Die belangte Behörde, die in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2015 die mangelnde Reisetätigkeit des Beschwerdeführers als Beweis für ein fehlendes Familienleben sah, bedachte hierbei nicht, dass die Gattin im Gegensatz zum Beschwerdeführer keinerlei relevanten rechtlichen Einschränkungen der Reisemöglichkeiten unterliegt und sie daher ihn regelmäßig besucht. Die Feststellungen zur Geburt des gemeinsamen Kindes gründen auf der Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-... vom 13.5.
  25. Der Reisepass wurde mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur in Kopie vorgelegt und daher gründen die entsprechenden Feststellungen - wie zum Beispiel jene zu den mangelnden Einreisen des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet - darauf. Die Feststellungen zum prognostizierten Einkommen des Beschwerdeführers gründen auf dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 23.09.2015 und einer telefonischen Nachfrage beim Geschäftsführer der A. KG, Herrn A., am 13.9.2016, im Zuge derer Herr A. die Gültigkeit und Aktualität des Vorvertrages bestätigte. Die Erwerbsabsichtserklärung gründet auf der bei der österreichischen Botschaft in Ankara hiezu abgegebenen Erklärung und wurde mit dem vorgelegten Vorvertrag manifestiert. Die Feststellungen zum Bezug und zur Höhe der Familienbeihilfe gründet auf dem im Akt einliegenden Ergebnis des Familienbeihilferechners des bmfj, Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe und auf die vorgelegte Kontogutschrift der Familienbeihilfe vom 26.8.
  26. Die Feststellungen zur Miete und der Unterkunft gründen sich auf dem Mietvertrag und vorgelegten Mieterkontoauszügen sowie Kontoauszügen der Gattin. Die Feststellungen zu den Kreditverbindlichkeiten der Ehegattin des Beschwerdeführers beruhen auf der Auskunft des KSV, Kontoauszüge der Gattin, Buchungsbestätigungen für getätigte Zahlungen und den dazu korrespondierenden glaubhaften Aussagen der Gattin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf einem Führungszeugnis der Oberstaatsanwaltschaft Ca. und Einsichtnahme in die im Akt der belangten Behörde in Übersetzung einliegenden, gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteile türkischer Gerichte. Die Feststellungen zum Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seinen letzten begangenen Straftaten gründen auf den glaubhaften Aussagen seiner Gattin, seiner Schwiegermutter, der eidesstattlichen Aussage seiner Mutter vor einem Notar in der Türkei und dem Schreiben seines derzeitigen Arbeitgebers in der Türkei. Hierbei ist besonderen Wert auf die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers zu legen, zumal sie selbst Opfer der beiden jüngsten Straftaten des Beschwerdeführers war. Ihre Aussage lässt sich in Einklang bringen mit den Aussagen der Gattin, dass die letzten Straftaten auf der Ablehnung der Eltern des Beschwerdeführers von dessen damaliger Lebensgefährtin beruhte, die eine Vergangenheit als Nachtklubangestellte hatte und mit den Eltern des Beschwerdeführers im selben Haus wohnte. Mit der nunmehrigen Gattin sind die Eltern des Beschwerdeführers zufrieden, was widerspruchslos aus den Aussagen aller Zeugen hervorgeht.
  27. Rechtliche Ausführungen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren

(2013), § 9 VwGVG Anm 8 und § 10 VwGVG Anm 1; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 10 VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen).Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 8, und Paragraph 10, VwGVG Anmerkung eins, ; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 10, VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen).

§ 46Abs. 1 NAG id

F BGBl. I Nr. 50/2012 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

Paragraph 46, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 nicht gilt. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das

  1. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; Der Beschwerdeführer ist Familienangehöriger gem. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG der zusammenführenden Ehegattin, die über einen Aufenthaltstitel iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit a NAG, nämlich einen "Daueraufenthalt - EU", verfügt. Der Beschwerdeführer ist Familienangehöriger gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG der zusammenführenden Ehegattin, die über einen Aufenthaltstitel iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG, nämlich einen "Daueraufenthalt - EU", verfügt. § 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz lautet:Paragraph 4, Kinderbetreuungsgeldgesetz lautet:

(1)Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.
(2)Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten. In seinem Erkenntnis vom 18. Februar 2010 zu Zahl 2009/22/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es sich beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld um keine Sozialhilfeleistung im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG handelt. In seinem Erkenntnis vom 18. Februar 2010 zu Zahl 2009/22/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es sich beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld um keine Sozialhilfeleistung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG handelt. § 293 Abs. 1 ASVG lautet:Paragraph 293, Absatz eins, ASVG lautet: Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €, b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, 882,78 €, c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  5. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  6. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Der Richtsatz für den Beschwerdeführer, seine Gattin und die drei im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder beträgt folglich € 1.732,21 (€ 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro Kind), da eine gemeinsame Wohnsitznahme und ein gemeinsames Familienleben geplant sind. Rechnet man das zu erwartende Einkommen des Beschwerdeführers zu den Einkünften seiner Gattin, ergibt sich ein prognostiziertes durchschnittliches Familieneinkommen in Höhe von mtl. € 2.854,72. Mit 3.6.2017 fällt das Kinderbetreuungsgeld weg und spätestens zu diesem Zeitpunkt wird die Gattin wieder bei der Fa. S. arbeiten, wo sie zuletzt als Verkäuferin mit Supervisorfunktion mtl. durchschnittlich rd. € 1.200,- netto ins Verdienen brachte. Zieht man die mtl. Kreditlasten ab, ergibt sich daraus ein prognostisch zur Verfügung stehendes Familieneinkommen iHv mindestens € 2.602,88, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieses ab Wegfall der Kreditlast und ab Wiedereinstieg der Gattin bei der Fa. S. in absehbarer Zeit noch signifikant steigen wird.

dem Assoziierungsabkommen zwischen der Türkei und Österreich ist bei Verfahren bezüglich nachziehender Familienangehöriger eines türkischen Staatsbürgers mit Erwerbsabsicht die Stillhalteklausel anzuwenden, weshalb nach der diesbezüglich günstigsten Rechtslage seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Mietzinszahlungen nicht dem Richtsatz hinzuzurechnen sind. Ebenso wenig müssen Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Die Erwerbsabsicht wurde in Form eines Vorvertrages konkretisiert. Unter Zugrundelegung aller Aspekte - Anspruch der Ehegattin auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld und des zu erwartenden Einkommens des Beschwerdeführers - sind die dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel ausreichend, um den Richtsatz gem. § 293 ASVG iHv € 1.732,21 zu übersteigen, sodass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.Die Erwerbsabsicht wurde in Form eines Vorvertrages konkretisiert. Unter Zugrundelegung aller Aspekte - Anspruch der Ehegattin auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld und des zu erwartenden Einkommens des Beschwerdeführers - sind die dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel ausreichend, um den Richtsatz gem. Paragraph 293, ASVG iHv € 1.732,21 zu übersteigen, sodass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Es liegen keine Ausschlussgründe gem. § 11 Abs. 1 NAG vor. Es besteht ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft, da seine Ehefrau einen Mietvertrag über eine Wohnmöglichkeit geschlossen hat, die für eine Familie mit Eltern und 3 Kindern, wobei eines ein Säugling ist, hinsichtlich der sanitären Ausstattung, Größe und Raumaufteilung ortsüblich ist. Der Beschwerdeführer hat Zugang zu einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung entweder über die Mitversicherungsmöglichkeit bei der Gattin bzw. über die Pflichtversicherung durch die vertraglich vereinbarte Erwerbstätigkeit und diese Versicherungen sind in Österreich auch leistungspflichtig.Es liegen keine Ausschlussgründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG vor. Es besteht ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft, da seine Ehefrau einen Mietvertrag über eine Wohnmöglichkeit geschlossen hat, die für eine Familie mit Eltern und 3 Kindern, wobei eines ein Säugling ist, hinsichtlich der sanitären Ausstattung, Größe und Raumaufteilung ortsüblich ist. Der Beschwerdeführer hat Zugang zu einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung entweder über die Mitversicherungsmöglichkeit bei der Gattin bzw. über die Pflichtversicherung durch die vertraglich vereinbarte Erwerbstätigkeit und diese Versicherungen sind in Österreich auch leistungspflichtig. Auch kamen im Ermittlungsverfahren keine Gründe hervor, weshalb durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden. Dem Argument der belangten Behörde, es bestünde kein aufrechtes Familienleben, kann hg. nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin verheiratet ist und nur mangels gültigen Aufenthaltstitels nicht nach Österreich reisen kann. Allein aufgrund dieser Konstellation ein Familienleben zu negieren, widerspräche der diesbezüglichen Judikatur des EGMR, auf welche der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat. In der Rechtssache Abdul Aziz ua. gg. das Vereinigte Königreich hat der EGMR ausgesprochen, dass vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK Beziehungen aus Ehen jedenfalls umschlossen sind. Dies selbst dann, wenn sich das Familienleben noch nicht voll entwickelt habe:Dem Argument der belangten Behörde, es bestünde kein aufrechtes Familienleben, kann hg. nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin verheiratet ist und nur mangels gültigen Aufenthaltstitels nicht nach Österreich reisen kann. Allein aufgrund dieser Konstellation ein Familienleben zu negieren, widerspräche der diesbezüglichen Judikatur des EGMR, auf welche der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat. In der Rechtssache Abdul Aziz ua. gg. das Vereinigte Königreich hat der EGMR ausgesprochen, dass vom Schutzbereich des Artikel 8, EMRK Beziehungen aus Ehen jedenfalls umschlossen sind. Dies selbst dann, wenn sich das Familienleben noch nicht voll entwickelt habe: "(…) Whatever else the word „family“ may mean, it must at any rate include the relationship that arises from a lawful and genuine marriage, (…), even if a family life of the kind referred to by the Governement has not yet been fully established. Those marriages must be considered sufficient to attract such respect as may be due under Art. 8 (art.8).“ (EGMR 28.05.1985, 9214/80, 9473/81; 9474/81, Abdulaziz u.a./Vereinigtes Königreich)"(…) Whatever else the word „family“ may mean, it must at any rate include the relationship that arises from a lawful and genuine marriage, (…), even if a family life of the kind referred to by the Governement has not yet been fully established. Those marriages must be considered sufficient to attract such respect as may be due under Artikel 8, (art.8).“ (EGMR 28.05.1985, 9214/80, 9473/81; 9474/81, Abdulaziz u.a./Vereinigtes Königreich) Diese Rechtsprechung wurde in weiterer Folge auch vom VwGH übernommen: Der Begriff des in Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern untereinander, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben.Diese Rechtsprechung wurde in weiterer Folge auch vom VwGH übernommen: Der Begriff des in Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern untereinander, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben. Außerdem wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, dass die Gattin das Familienleben sehr wohl dadurch aufrechterhält, indem sie häufig in die Türkei samt den Kindern reist und dort mit dem Beschwerdeführer zusammen lebt und ihn zur Arbeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb begleitet. Auch der festgestellte Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführerin aus erster Ehe den Beschwerdeführer als Vaterfigur akzeptiert haben und ihn wortwörtlich „Papa“ nennen, belegt, dass ausreichender Kontakt vorhanden ist, um als Familienleben qualifiziert zu werden. Hingegen kann der im abweisenden Bescheid vertretenen Ansicht der belangten Behörde, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufhältig war. Auch hinsichtlich der im abweisenden Bescheid getroffenen Feststellung der belangten Behörde, dass Bindungen des Beschwerdeführers nur zum Heimatstaat bestünden, weil dieser noch nie über ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfügt habe, muss festgehalten werden, dass hier von der belangten Behörde ein falscher Schluss gezogen wurde. Schon aufgrund der im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen musste klar gewesen sein, dass das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und seinen in der Heimat ihm am nächsten stehenden Personen, nämlich seine Eltern, nicht unproblematisch war. Dementsprechend kommt deutlich hervor, dass eine viel engere Bindung zu seiner jetzigen Gattin besteht. Dies umso mehr, als dass er mittlerweile mit ihr auch ein gemeinsames Kind hat und durch die Aussagen im Beschwerdeverfahren hervorgekommen ist, dass ihre Kinder aus erster Ehe ihn als Vaterfigur anerkannt haben. Die engeren Bindungen bestehen somit zu seiner Familie in Österreich. Da der Beschwerdeführer eine Erwerbsabsicht angegeben hat, ist die Versagung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels anhand der für den Beschwerdeführer günstigeren Bestimmungen aufgrund der Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens EWG - Türkei zu beurteilen. (vgl. VwGH 2007/18/0430)Da der Beschwerdeführer eine Erwerbsabsicht angegeben hat, ist die Versagung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels anhand der für den Beschwerdeführer günstigeren Bestimmungen aufgrund der Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens EWG - Türkei zu beurteilen. vergleiche VwGH 2007/18/0430)

der Judikatur des VwGH (VwGH 2013/22/0061, 2009/22/0107) reicht es nicht aus, wenn die belangte Behörde die vergangenen Verurteilungen des Beschwerdeführer bloß aufzählt, ohne Feststellungen über das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten zu treffen und gestützt auf dieses eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Auch werden Straftaten, die über vier Jahre zurückliegen, nicht allein damit gewürdigt und festgestellt, indem sie aufgezählt werden, sondern müsste das konkrete Fehlverhalten von der belangten Behörde gewürdigt werden. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH,

  1. Jänner 2010, 2009/22/0271). Bei der Erstellung der für die Maßnahme zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Betreffenden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend abzugeben, ob und in Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH,
  2. Jänner 2004, 2001/21/0007). Bei der Erstellung der für die Maßnahme zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Betreffenden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend abzugeben, ob und in Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH,
  3. Jänner 2004, 2001/21/0007). Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid nur die begangenen Straftaten wiedergegeben, aber nicht das in den höchstgerichtlichen Entscheidungen verlangte konkrete Fehlverhalten festgestellt, keine darauf basierende Gefährdungsprognose erstellt und dabei auch nicht die Begehungszeitpunkte berücksichtigt. Allein die Tatsache, dass der letzte Begehungszeitpunkt der Straftaten am 5.4.2011 war und dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids der belangten Behörde bereits 4 Jahre zurücklag, hätte von der belangten Behörde berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Noch bedeutsamer ist der Umstand, dass jene Delikte, bei welchen die Tatwaffe ein Messer war und welche von der belangten Behörde als besonders wichtige Versagungsgründe herangezogen wurden, am längsten zurückliegen. So handelt es sich bei der lebensgefährlichen Körperverletzung um eine Jugendstraftat, welche mittlerweile mehr als 10 Jahre zurückliegt und bei der zweiten Tat mit einem Messer um ein Delikt knapp nach dem
  4. Geburtstag des Beschwerdeführers - somit um die Tat eines jungen Erwachsenen, welche gleichfalls mehr als 10 Jahre zurückliegt. Hinsichtlich der lebensgefährlichen Körperverletzung ist dem Beschwerdeführer zudem zugute zu halten, dass er nach den übereinstimmenden Aussagen der in der Gerichtsverhandlung einvernommenen Zeugen allein in einer fremden Gegend unterwegs war und von ca. 5 Männern, welche er nicht kannte, in einen Streit verwickelt und angegriffen wurde, weil er nicht aus jener Gegend stammte, wobei durchaus nachvollziehbar ist, dass in dieser Situation die Aggression nicht vom Beschwerdeführer ausging, zumal er allein und fremd in der Gegend war. Letztendlich erhielt er auch in diesem Fall nur eine bedingte Freiheitsstrafe. Aufgrund dieser dargelegten speziellen Situation, besteht kaum eine Wiederholungsgefahr im Bundesgebiet zumal der Beschwerdeführer kein Jugendlicher mehr ist und davon auszugehen ist, dass er nicht abermals einen derartigen Notwehrexzess üben würde. Hinsichtlich der leichten Körperverletzung vom 21.9.2005 ist in die Erwägung miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer vom Opfer zuvor mit einem Baseballschläger attackiert worden war. Zu guter Letzt ist hinsichtlich der jüngsten Delikte auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Bedacht zu nehmen, denen zufolge die Drohung gegen die Eltern und die leichte Körperverletzung der Mutter durch Verdrehen des Arms im Zuge von wiederkehrenden Streitigkeiten wegen der strikten elterlichen Ablehnung der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gesetzt wurden. Vor allem aus der Aussage der Mutter, welche selbst Ziel der Aggression des Beschwerdeführers war, lässt sich entnehmen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht, da der Beschwerdeführer mit seinen Eltern wieder versöhnt ist, weil er nun eine Gattin hat, die auch die Eltern schätzen und die im Unterschied zu ihrer Vorgängerin nicht mit den Eltern des Beschwerdeführers im selben Haus wohnt. Die Aussagen der Gattin und der Mutter und der Brief des Arbeitgebers zum Zeitraum des Wohlverhaltens seit Begehung der jüngsten Delikten lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer generell gereifter und ruhiger geworden ist, sodass die Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten auszugehen hat. Die im Beschwerdeverfahren hiezu abgegebene Stellungnahme der belangten Behörde vermag an dieser Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern, zumal in dieser dem Beschwerdeführer eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung vorgehalten wird, obwohl die angesprochenen Delikte in der Türkei begangen worden waren und die Abfrage des österr. Strafregisters keine Einträge ergab. Hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG) wurde vom Verwaltungsgericht somit eine umfassende Gefährlichkeitsprognose durchgeführt. Unter Einbeziehung der nun vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Mutter und des Schreibens des Arbeitgebers in der Türkei hat das Verwaltungsgericht folgende Erwägungen vorgenommen:Hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) wurde vom Verwaltungsgericht somit eine umfassende Gefährlichkeitsprognose durchgeführt. Unter Einbeziehung der nun vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Mutter und des Schreibens des Arbeitgebers in der Türkei hat das Verwaltungsgericht folgende Erwägungen vorgenommen: Eine wie vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Persönlichkeitsprognose zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung jener Tatbestände, welche gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen, ergibt folgendes Bild: Dass unter Berücksichtigung des vergangenen Zeitraumes nicht mehr per se auf Grundlage des damals gesetzten Verhaltens der Schluss gezogen werden kann, es bestehe nach wie Grund zur Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, ist ebenso evident und entspricht diese Sichtweise auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VwGH, 29.04.2010, 2009/21/0321). Dass ein Zeitraum des Wohlverhaltens von mehr als 4 Jahren nicht zu kurz ist, ergibt sich ebenfalls aus der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH v. 19.02.2014, 2013/22/0061; 29.04.2010, 2009/21/0321).Dass unter Berücksichtigung des vergangenen Zeitraumes nicht mehr per se auf Grundlage des damals gesetzten Verhaltens der Schluss gezogen werden kann, es bestehe nach wie Grund zur Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, ist ebenso evident und entspricht diese Sichtweise auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu etwa VwGH, 29.04.2010, 2009/21/0321). Dass ein Zeitraum des Wohlverhaltens von mehr als 4 Jahren nicht zu kurz ist, ergibt sich ebenfalls aus der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH v. 19.02.2014, 2013/22/0061; 29.04.2010, 2009/21/0321). Bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet, wird auf die Definition des § 11 Abs. 4 NAG zurückgegriffen, die eine Gefährdung des öffentlichen Interesses darin sieht, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet, wird auf die Definition des Paragraph 11, Absatz 4, NAG zurückgegriffen, die eine Gefährdung des öffentlichen Interesses darin sieht, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. In den erläuternden Bemerkungen stellte der Ausschuss für innere Angelegenheiten fest, dass der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft eingestellt ist und andere Menschen von dieser Einstellung in Wort, Bild oder Schrift zu überzeugen versuchen wird. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 27.9.2010 zur Zahl 2009/22/0044 festgestellt, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung auf das diesen zu Grunde liegenden Fehlverhalten zu treffen ist. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung (z.B. Art. 6 der Richtlinie 2003/109/EG) ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 27.9.2010 zur Zahl 2009/22/0044 festgestellt, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung auf das diesen zu Grunde liegenden Fehlverhalten zu treffen ist. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung (z.B. Artikel 6, der Richtlinie 2003/109/EG) ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Hinsichtlich der Straftaten, welche unter Verwendung eines Messers im Juli und im September 2005 begangen wurden und welche nun rd. 11 Jahre zurückliegen, kann in der Prognoseentscheidung eine positive Entwicklung in den letzten 11 Jahren festgestellt werden, da der Beschwerdeführer danach nie wieder zu einer Waffe griff, um eine andere Person zu verletzten und sollte auch für die Zukunft in dieser Hinsicht keine Gefährdung mehr gelegen sein. Darüber hinaus handelte es sich nach hiesigen Maßstäben um eine Jugendstraftat und eine Straftat eines jungen Erwachsenen, bei deren Begehungen der Beschwerdeführer sich in Notwehrsituationen sah. Im ersteren Fall wurde der Beschwerdeführer von fünf Personen attackiert, wobei nach übereinstimmenden Zeugenaussagen - und auch

der Aussage des Opfers - sein Opfer ihn zuerst angriff. Bei der zweiten Straftat unter Verwendung eines Messers, wurde der Beschwerdeführer von seinem Opfer mit einem Baseballschläger attackiert. Die Straftaten, in deren Zuge der Beschwerdeführer seine Eltern beleidigt und bedroht hat und seiner Mutter den Arm verdrehte, liegen in der jüngeren Vergangenheit und sind auf familiäre Streitigkeiten zurückzuführen, deren Gründe mittlerweile nicht mehr existent sind. Seit Begehung der letzten Straftat im Jahr 2011 hat sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und ist einer geregelten Arbeit nachgegangen. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht die Begehung und die Schwere seiner Straftaten. Jedoch ist für eine zukünftige Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich, dass sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile 5 Jahren wohlverhalten hat und in seinem Lebenslauf eine Besserungstendenz zu erkennen ist. Dies wird auch auf das nunmehrige harmonische Familienleben mit der Ehegattin des Beschwerdeführers zurückgeführt und geht auch aus der eidesstattlichen Erklärung seiner Mutter hervor. Der Beschwerdeführer ist seit mehr als vier Jahren in einer Landwirtschaft beschäftigt und hat seit dieser Zeit einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Aus der Erklärung des Arbeitgebers, der eidesstattlichen Erklärung seiner Mutter und der Aussage seiner Gattin ergibt sich, dass er sich an der Arbeitsstelle und gegenüber seiner Familie wohl verhält. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist aufgrund dieser Entwicklung aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zudem nicht gegen das öffentliche Fremdenwesen verstoßen, da er erst gar nie eingereist ist. Er hat sich auch in dieser Hinsicht wohlverhalten. Das diesbezügliche im Bescheid der belangten Behörde ins Treffen geführte Kriterium, dass die belangte Behörde nicht mit Sicherheit davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer nicht erneut straffällig werden könnte, ist per se als Maßstab ungeeignet, um eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Gesetzes anzustellen, denn abgesehen davon, dass nicht jede Straffälligkeit einer im Bundesgebiet aufhältigen Person die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet – immerhin gibt es im österreichischen Strafrecht auch Fahrlässigkeitsdelikte, die auch den gesetzestreuesten Bürgern unterlaufen können – kann ein solch zukünftiges Ereignis bei keiner Person mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Unter Zugrundelegung der persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers in den letzten Jahren und unter Berücksichtigung der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hiezu entwickelten Kriterien geht das Verwaltungsgericht von einer positiven Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aus und kann daher die Prognose eines Wohlverhaltens zugunsten des Beschwerdeführers getroffen werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seit 5 Jahren der Beschwerdeführer kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten mehr gesetzt hat und die Straftaten unter Verwendung einer Waffe schon mehr als 10 Jahre zurückliegen, in vermeintlichen Notwehrsituationen erfolgten und damals von ihm noch als Jugendlicher und junger Erwachsener gesetzt wurden. Zu seinen Gunsten ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer ruhiger und rücksichtsvoller geworden ist und ihm dabei die stabile Beziehung zu seiner jetzigen Gattin, die mit ihr gegründete Familie und der Umstand, dass er am Arbeitsmarkt Fuß gefasst hat, Halt gegeben haben. Auf Grund des sich so ergebenden Gesamtbildes kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellt und da auch alle anderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, war daher ein Aufenthaltstitel zu erteilen. II. Zur Kostenentscheidungrömisch zwei. Zur Kostenentscheidung Nach dem mit „anzuwendendes Recht“ betitelten § 17 VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen § 76 Abs. 1 Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten

§ 76Abs.

1 Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach dem mit „anzuwendendes Recht“ betitelten Paragraph 17, VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten

Paragraph 76, Absatz eins, Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

§ 39a

AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, „erforderlichenfalls“ der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach § 52 Abs. 2 AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.

Paragraph 39 a, AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, „erforderlichenfalls“ der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; Paragraph 52, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 53, AVG sind anzuwenden. Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Ausgehend von § 39a Abs. 1 Satz 1 AVG, „erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen“, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343).Ausgehend von Paragraph 39 a, Absatz eins, Satz 1 AVG, „erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen“, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343). Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Seine in der Gebührennote vom 9.11.2015 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 111,00 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 11.11.2015 zur GZ: VGW-KO-068/652/2015-1, in der genannten Höhe für in Ordnung befunden (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2015 zur Bezahlung der Gebühr an den Dolmetscher aus Amtsmitteln angewiesen (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 3 Satz 1 AVG). Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Seine in der Gebührennote vom 9.11.2015 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 111,00 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 11.11.2015 zur GZ: VGW-KO-068/652/2015-1, in der genannten Höhe für in Ordnung befunden (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2015 zur Bezahlung der Gebühr an den Dolmetscher aus Amtsmitteln angewiesen (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 3, Satz 1 AVG).

§ 76Abs.

1 Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.

Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. Der Ausspruch über die Kosten für die Dolmetscherin ist in den im Spruch zitierten Gesetzesstellen geregelt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.068.7398.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.