RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.09.2016 GeschäftszahlVGW-031/022/7714/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr
§ 1Abs. 4 Fahrradverordnung, BGBl. ll Nr. 146/2001 idg
F., 2.) § 66 Abs.
§ 1Abs. 4 Fahrradverordnung und 3.) § 7 Abs. 1 St
VO, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am
- September 2016,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des Mag. T. W., vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling für die Bezirke 18 und 19, vom
- April 2016, Zl. VStV/915301664674/2015, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt ll Nr. 146 aus 2001, idgF., 2.) Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Fahrradverordnung und 3.) Paragraph 7, Absatz eins, StVO, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am
- September 2016, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich aller drei Spruchpunkte gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich aller drei Spruchpunkte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in subjektiven Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in subjektiven Rechten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe
- Gang des Verfahrens Aufgrund der verfahrenseinleitenden Anzeige des Meldungslegers vom
- November 2015 wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom
- April 2016 Folgendes zur Last gelegt: „
- Sie haben am 11.09.2015 um 19:28 Uhr in 1180 Wien, Schulgasse 61 das Fahrrad Liteville, 301, schwarz gelenkt, welches nicht mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 ccl beleuchtet, ausgerüstet war.
- Sie haben am 11.09.2015 um 19:28 Uhr in 1180 Wien, Schulgasse 61 das Fahrrad Liteville, 301, schwarz gelenkt, welches nicht mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 ccl ausgerüstet war.
- Sie haben am 11.09.2015 um 19:27 Uhr in 1180 Wien, Schulgasse 79 als Lenker(in) des Fahrrades Liteville, 301, schwarz nicht so weit rechts gefahren, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da der Angezeigte mit seinem Fahrrad in der Mitte der Fahrbahn fuhr.“ Hiedurch habe der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1) und Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils § 66 Abs.
§ 1Abs. 4 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idg
F verletzt und seien über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 40,-- bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden zu verhängen. Hinsichtlich Spruchpunkt 3) habe der Beschwerdeführer § 7 Abs. 1 StVO verletzt und sei über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 75,-- bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 10 Stunden zu verhängen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 30,-- als Mindestbeitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.Hiedurch habe der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1) und Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, idgF verletzt und seien über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 40,-- bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden zu verhängen. Hinsichtlich Spruchpunkt 3) habe der Beschwerdeführer Paragraph 7, Absatz eins, StVO verletzt und sei über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 75,-- bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 10 Stunden zu verhängen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 30,-- als Mindestbeitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes aus: „Gegen eine gleich lautende Strafverfügung hat der Beschuldigte fristgerecht Einspruch erhoben. Die Einvernahme des Meldungslegers hat unwidersprochen ergeben, dass die Beleuchtungseinheiten (Scheinwerfer und Rücklicht) nicht am Fahrrad befestigt waren, sondern in einem Rucksack mitgeführt wurden. Das Fahrrad war somit nicht mit diesen Beleuchtungseinheiten ausgerüstet. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gewählten Fahrspur stützt sich die Behörde auf die glaubhafte Aussage des Meldungslegers, wonach der Beschuldigte nicht so weit rechts wie möglich fuhr. […] “ In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.05.2016 führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass zu Beginn der Amtshandlung weder die Straßenbeleuchtung eingeschalten war, noch Dunkelheit herrschte. Der Sonnenuntergang sei nach der amtlichen Wetterinformation am 11.09.2015 um 19:17 Uhr gewesen, wobei auch nach Sonnenuntergang noch keine völlige Dunkelheit, sondern Dämmerung herrschte. Die Straßenbeleuchtung sei noch nicht eingeschalten gewesen und der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, das Licht nicht einzuschalten, weil sein Fahrrad mit Lichtern ausgerüstet gewesen sei. Auch zeige das in der Beschwerde abgedruckte Lichtbild deutlich, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Fahrspur – aufgrund vermehrter „Dooring“ Fälle in Wien – die einzig mögliche gewesen sei, um die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu wahren. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu wurde eine Ermahnung des Beschwerdeführers begehrt. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde schließlich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien am
- Juni 2016 (einlangend) zur Entscheidung vor. Aufgrund des hier relevanten Sachverhaltes erließ die belangte Behörde auch ein weiteres Straferkenntnis gegen Herrn Z. S., der zum Tatzeitpunkt am Tatort mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Gegen diese Straferkenntnisse wurde ein gleichgelagertes Rechtsmittel eingebracht und die öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien aufgrund des sachlichen Zusammenhanges in beiden Rechtssachen gemeinsam durchgeführt. Das Verwaltungsgericht Wien führte somit am
- September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher neben dem Beschwerdeführer, seinem rechtsfreundlichen Vertreter und Herrn Z. S. auch – als Zeugen – Herr L. und Frau BzI Wa. erschienen sind. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, verzichtete aber bereits bei Vorlage der Beschwerde auf die Teilnahme an ebendieser. Eingangs brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass die Spruchpunkte
- und
- gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG verstoßen würden, da der Tatvorwurf keinen Hinweis auf die herrschenden Lichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt beinhalte. Auch Spruchpunkt
- lasse dem Tatvorwurf vermissen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, weiter rechts zu fahren.Eingangs brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass die Spruchpunkte
- und
- gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG verstoßen würden, da der Tatvorwurf keinen Hinweis auf die herrschenden Lichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt beinhalte. Auch Spruchpunkt
- lasse dem Tatvorwurf vermissen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, weiter rechts zu fahren. Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: „Ich war damals mit dem Bf 1 mit einer größeren Gruppe zum Biken am Schafberg. Nachdem sich die Gruppe aufgelöst hat, bin ich mit dem Bf 1 gemeinsam den Schafberg hinuntergefahren und bin an der Ecke Lacknergasse/Schulgasse in die Schulgasse eingebogen. Vor der dortigen Polizeiinspektion sah ich zwei Beamte in ein Polizeiauto einsteigen. Als mich die Beamtin, die am Beifahrersitz einstieg, ansah, hatte ich ein unangenehmes Gefühl. In der Folge habe ich mich bemüht die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h nicht zu übertreten. Da ich bereits zwei Unfälle durch unachtsam geöffnete Autotüren hinter mir hatte, achte ich besonders darauf einen Sicherheitsabstand zu geparkten Autos einzuhalten. Ich bin daher etwa mit einem Abstand von 1,2 – 1,8 m von den parkenden Autos die Schulgasse hinuntergefahren. Mein Lenker hat eine Breite von 80 cm. Ich bin daher etwas links der Fahrstreifenmitte gefahren. Ich bin dabei vor dem Bf 1 unterwegs gewesen. Ich wurde von einem Polizeiauto überholt, als das Fahrzeug neben mir war, rief mir die am Beifahrersitz sitzende Beamtin zu: „Rechts fahren!“. Darauf antwortete ich: „Türöffnungsbereich“. Die Beamtin hat mich in der Folge aufgebracht aufgefordert anzuhalten. Dieser Aufforderung bin ich nachgekommen. Ich kann aus meiner Erinnerung keine Angaben zum Tatzeitpunkt machen. Ich weiß jedoch, dass mich einer der Polizeibeamten im Laufe der Diskussion darauf hingewiesen hat, dass gerade die Straßenbeleuchtung eingeschalten wurde. Nachdem auch die Polizeibeamten angehalten haben, haben sie mir vorgeworfen, das Rechtsfahrgebot missachtet zu haben, was ich mit Hinweis auf § 7 StVO bestritt. In der Folge wurde mir vorgeworfen, dass mein Fahrrad nicht ausreichend ausgestattet war. Zu allen Vorwürfen konnte ich mich entsprechend rechtfertigen.Nachdem auch die Polizeibeamten angehalten haben, haben sie mir vorgeworfen, das Rechtsfahrgebot missachtet zu haben, was ich mit Hinweis auf Paragraph 7, StVO bestritt. In der Folge wurde mir vorgeworfen, dass mein Fahrrad nicht ausreichend ausgestattet war. Zu allen Vorwürfen konnte ich mich entsprechend rechtfertigen. Meine Personalien wurden unmittelbar nach der Anhaltung aufgenommen. Einer der Beamten fertigte irgendwann im Laufe der Amtshandlung Fotos von meinem Fahrrad an. Den genauen Zeitpunkt, wann diese Fotos gemacht wurden, kann ich heute nicht mehr festlegen. Die Amtshandlung hat etwa 15 Minuten vor dem Einschalten der Straßenbeleuchtung begonnen und etwa 5 – 7 Minuten nach diesem Zeitpunkt geendet. Der Bf 1 hat in der Nähe auf mich gewartet, wo er sich genau aufgehalten hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Gegen Ende der Amtshandlung sind die Beamten dann auch an den Bf 1 zugekommen. Was genau die Beamten mit dem Bf 1 geredet haben, kann ich nicht sagen, glaube mich aber daran zu erinnern, dass ihm vorgeworfen wurde, dass er keine Trainingskleidung trug. Ich bin die Schulgasse vor der Anhaltung mit etwa 30 km/h hinuntergefahren. Als ich von der neben mir fahrenden Polizeibeamtin angesprochen wurde, befand sich das Polizeiauto etwa 70 – 80 cm links neben mir. Das Polizeiauto konnte mich – ohne Probleme – überholen. Die Sichtverhältnisse zu dem Zeitpunkt, als ich angehalten wurde, waren so gut, dass ich auch – wenn ich mit dem Auto unterwegs gewesen wäre – das Licht nicht eingeschalten hätte. Man hat eigentlich nicht gemerkt, dass es bereits abends ist.“ Z. S. gab bei seiner Einvernahme Folgendes zu Protokoll: „[…] Ich war damals mit dem Bf 2 und einer größeren Gruppe zum Mountainbiken. Beim Schafberg hat sich die Gruppe aufgelöst und ich bin mit dem Bf 2 die Czartoskigasse und später die Schulgasse hinuntergefahren. Ich bin hinter dem Bf 2 nachgefahren in einem Abstand von etwa 2 – 3 Fahrzeuglängen. Der Bf 2 bewegte sich etwa in der Mitte des Fahrstreifens, während ich selbst weiter rechts etwa 80 – 100 cm von den parkenden Autos entfernt fuhr. An einem Punkt wurde ich in der Schulgasse von einem Polizeiauto überholt. Das Polizeiauto überholte in der Folge auch den vor mir fahrenden Bf
- Ich konnte sehen, dass die Scheibe am Beifahrersitz heruntergelassen war und eine Beamtin beim Vorbeifahren etwas dem Bf 2 zurief. Ich konnte auch sehen, dass dieser auch antwortete und dass der Beamtin die Antwort nicht gefiel. Ich konnte beobachten, dass der Bf 2 angehalten wurde. Ich selbst hätte ungehindert weiterfahren können, entschloss mich aber dazu in der Nähe auf den Bf 2 zu warten. Meiner Erinnerung nach hat sich die Gruppe gegen 19:00 Uhr vor dem Schafbergbad aufgelöst. Ich bin daher der Ansicht, dass die Anhaltung etwa 10 bis 15 Minuten später stattgefunden haben muss. Zu dem Zeitpunkt, als wir die Schulgasse hinuntergefahren sind, herrschte Tageslicht und es waren gute Sichtverhältnisse. Die Straßenbeleuchtung war zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschaltet, sie wurde gegen Ende der Amtshandlung eingeschaltet. Ich schätze, dass die Amtshandlung etwa 15 – 20 Minuten gedauert hat und gegen Ende der Amtshandlung die Straßenbeleuchtung eingeschalten wurde. Ich konnte von meiner Position vor dem geparkten Polizeiwagen verfolgen, dass sich zwischen dem Bf 2 und den Beamten eine juristische Diskussion entwickelte. Der Bf 2 trat dabei etwas belehrend auf, was die Stimmung der Beamten sichtbar beeinträchtigte. In der Folge beanstandeten die Beamten die Ausrüstung des Fahrrades des Bf
- Als in Frage gestellt wurde, dass wir uns auf einer Trainingsfahrt befanden, schaltete ich mich in das Gespräch ein und bestätigte, dass es sich um eine Trainingsfahrt handelt. Die Beamten erklärten, dass ich auch angezeigt werden müsste, damit sich der Bf 2 wegen Ungleichbehandlung nicht beschweren könnte. In der Folge wurden meine Personalien aufgenommen. In weiterer Folge wurde noch das fix auf meinem Fahrrad montierte Licht moniert. Die Polizeibeamtin sagte zu mir: „Wenn mein Freund, ein richtiger Freund ist, dann zahlt er meine Strafe, weil ich die Strafe ihm verdanken könne.“ Ganz am Ende der Amtshandlung wurde noch ein Foto von meinem Fahrrad aufgenommen. Ich glaube, dass beide Fahrräder etwa zu diesem Zeitpunkt fotografiert worden sind. Zuletzt wiesen uns die Beamten an, dass wir unsere Fahrräder nur mehr schieben dürfen, da sie nicht über eine ausreichende Beleuchtung verfügen. Ich bin etwa mit 25 – 30 km/h die Schulgasse hinuntergefahren, bevor ich angehalten wurde. Ich konnte das Überholmanöver des Polizeifahrzeuges beobachten und sehen, dass links und rechts ausreichend Sicherheitsabstand gegeben war.“ Die Zeugin Frau BzI Wa. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: „Wir sind am 11.09.2015 die Schulgasse stadteinwärts hinuntergefahren. Den genauen Ort der ersten Wahrnehmung kann ich heute nicht mehr sagen. Es war jedenfalls vor der Kreuzung mit der Martinstraße. Ob die beiden Radfahrer nebeneinander oder hintereinander gefahren sind, kann ich nicht mehr sagen. Mir ist aber in Erinnerung, dass sie sehr weit links gefahren sind. Ich kann nicht mehr sagen, welcher der beiden Radfahrer sich wie weit links bewegt hat. Es war uns erst nach einiger Zeit möglich die beiden Radfahrer zu überholen, da zuvor nicht ausreichend Platz war. Als wir letztlich überholten, war ein Überholen aber möglich. Die Schulgasse hat an diesem Ort 2 Fahrstreifen mit jeweils ca. 2 ½ m Breite. Das Überholen war uns erst aber möglich, als einer der beiden Fahrer seine Fahrspur weiter nach rechts verlegt. Ob der andere Fahrer davor bereits ausreichend weit rechts gefahren ist, kann ich heute nicht mehr sagen. Als sich das Polizeiauto auf Höhe eines der Fahrradlenker befand, wies ich diesen an, weiter rechts zu fahren. Dieser leistete dieser Anordnung aber keine Folge, sondern erwiderte mir etwas. Aus diesem Grund hielten wir die beiden an und setzten die Amtshandlung fort. Wir haben in der Folge ein Gespräch mit den beiden Bf gesucht, mussten aber feststellen, dass diese nicht einsichtig waren. Das ursprüngliche Gespräch hat mit dem Bf 2 stattgefunden, während sich der Bf 1 eher ruhig verhielt. Es wurden aber beide Bf angezeigt und in der Folge beide gleich behandelt. Ich war zu diesem Zeitpunkt der Ansicht, dass sich beide Verwaltungsstrafübertretungen schuldig gemacht haben. Wie schnell die beiden Fahrradfahrer in der Schulgasse unterwegs waren, kann ich heute nicht mehr sagen. In der Schulgasse ist eine 30-er Zone verordnet. Ich kann mich erinnern, dass sich der Vorfall gegen Abend ereignete. Meiner Erinnerung nach waren die Sichtverhältnisse gut, ich glaube mich aber daran zu erinnern, dass sich während der Amtshandlung die Straßenbeleuchtung eingeschalten hat. Die Fahrradfahrer haben sich etwa in der Mitte der Fahrbahn bewegt. Ob dies für beide oder nur für einen der Fahrradlenker gilt, kann ich heute nicht mehr sagen. Nach meiner Erinnerung sind beide Fahrradlenker angehalten worden.“ Der Zeuge Herr L. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit Folgendes zu Protokoll: „Ich war damals am Abend mit dem Polizeiwagen in der Schulgasse unterwegs. An einem Punkt konnten wir vor uns zwei Fahrradlenker wahrnehmen. Ich glaube mich zu erinnern, dass sich die beiden Lenker hintereinander bewegt haben. Beide haben ungefähr den gleichen Abstand zu den parkenden Autos gehalten. Beide haben sich links der Mitte des Fahrstreifens bewegt. Sie haben aber jedenfalls nicht die Gegenfahrbahn befahren. Sie haben auch nicht den Gegenverkehr unmittelbar gefährdet. Zwischen dem Polizeifahrzeug und den Radfahrern befand sich noch ein anderes Auto, das bei Gegenverkehr nicht überholen konnte. Erst als die Gegenfahrbahn frei war, konnte das Fahrzeug vor uns die beiden Radfahrer überholen. Die Probleme beim Überholvorgang haben uns erst darauf aufmerksam gemacht, dass die beiden Radfahrer nicht weit genug rechts fahren. Wie breit die Schulgasse an diesem Ort ist, kann ich nicht genau sagen. Meiner Erfahrung nach sollte aber das Überholen eines Fahrrades auch bei Gegenverkehr möglich sein. Während wir die beiden Fahrradlenker überholt haben, hat meine Kollegin sie aus dem geöffneten Fenster aufgefordert weiter rechts zu fahren. Nachdem die beiden dieser Aufforderung nicht nachkamen, entschlossen wir uns die Lenker anzuhalten. Wie die Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt der Anhaltung waren, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich kann mich auch nicht erinnern, ob die Straßenbeleuchtung bereits eingeschalten war. Ich kann mich auch nicht erinnern, während der Amtshandlung eine Anmerkung zur Straßenbeleuchtung gemacht zu haben. Ich habe mir während der gesamten Amtshandlung Daten notiert. Ob der in der Anzeige notierte Tatzeitpunkt jener Tatzeitpunkt war, an dem wir die Fahrradfahrer wahrgenommen haben oder jener Zeitpunkt war, an dem ich die Daten aufgenommen habe, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich kann heute nicht mehr erklären, warum bei zumindest zwei Anzeigen der Tatzeitpunkt eine Minute vor der in der Tatbeschreibung angegebenen Zeit der ersten Wahrnehmung liegt. […] Wann ich die Fotos – die der Anzeige beigelegt sind – angefertigt habe, weiß ich nicht mehr. Die Fotos wurden von mir mit meiner Handykamera aufgenommen. Die Originalfotos habe ich leider nicht mehr in digitaler Form. Wie schnell die beiden Fahrradfahrer die Schulgasse hinuntergefahren sind, kann ich heute nicht mehr sagen. Auf Vorhalt des in der Beschwerde abgebildeten Fotos, gibt der Zeuge an, dass er sich heute nicht mehr daran erinnern kann, ob die Darstellung der damaligen Situation entspricht, es könne aber sein. Beim Überholen hatten wir das Blaulicht nicht eingeschaltet, erst danach haben wir es aktiviert. Das Überholen der beiden Lenker war unter Einhaltung der gebotenen Sicherheitsabstände möglich. Ich musste aber sehr weit in die Gegenfahrbahn ausschwenken. Ich kann mich erinnern, dass der vordere der beiden Fahrradfahrer zuerst von uns angesprochen worden ist. Warum der von uns zuerst überholte Fahrradfahrer vorerst nicht behelligt wurde, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich weiß noch, dass der Bf 1 bei der Amtshandlung dabei war, ob er auch angehalten wurde, oder erst im Zuge der Amtshandlung freiwillig dazu kam, kann ich heute nicht mehr sagen. In seinen Schlussausführungen betonte der rechtsfreundliche Vertreter des Zweitbeschwerdeführers, dass das Beweisverfahren zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) ergeben habe, dass die Lichtverhältnisse ausreichend waren, um ohne Lichtanlage mit dem Fahrrad unterwegs zu sein. Zu Spruchpunkt 3.) habe das Beweisverfahren ergeben, dass sich der Zweitbeschwerdeführer innerhalb des gebotenen Abstandes von den geparkten Autos bewegt habe. Daher beantragte er die Einstellung des Strafverfahrens.
- Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist am 11.09.2015 gegen 19:10 Uhr in 1180 Wien, von der Lacknergasse kommend, mit seinem Fahrrad die Schulgasse hinuntergefahren. Dabei hat er in der Schulgasse, auf Höhe der ONr. 79, einen Abstand zu den parkenden Autos von etwa 1,2 bis 1,8 Meter eingehalten und ist somit etwas links der Fahrstreifenmitte – jedoch jedenfalls nicht im Gegenverkehrsbereich – gefahren. Die Lenkstange des Fahrrades des Beschwerdeführers hat eine Breite von 80 cm. Das Fahrrad des Beschwerdeführers war bei dieser Fahrt am 11.09.2015 weder mit einem mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet, noch mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet. In weiterer Folge ist es auf Höhe der Schulgasse ONr. 61 zu einer Anhaltung durch die Polizeibeamten Herr L. und Frau BzI Wa. gekommen. Zum zeitlichen Ablauf ist auszuführen, dass die Amtshandlung gegen 19:10 Uhr – ungefähr 15 Minuten vor dem Einschalten der Straßenbeleuchtung – begonnen und etwa 20 Minuten gedauert hat. Um 19:10 Uhr haben gute Sichtverhältnisse und Tageslicht geherrscht.
- Beweiswürdigung Insoweit diese unstrittig waren, stützt sich das erkennende Gericht auf die im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Angaben. Unbestritten ist, dass das Fahrrad des Beschwerdeführers nicht mit einem mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht beleuchtet und auch nicht mit einem roten Rücklicht ausgerüstet war. Zur Tatzeit und den vorherrschenden Licht- und Sichtverhältnissen bei Begehung der vermeintlichen Verwaltungsübertretung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sowie Herr S. übereinstimmend angaben, dass gute Sicht geherrscht und sich die Straßenbeleuchtung erst im Zuge der Amtshandlung eingeschalten habe. Diese Angabe wurde auch von der – unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugin – BzI Wa. bestätigt. Der Zeuge und Meldungsleger Herr L. konnte hiezu weder konkrete Angaben machen, noch darlegen, ob der im Straferkenntnis angeführte Tatzeitpunkt jener Zeitpunkt war, an dem die Polizeibeamten die Fahrradfahrer wahrnahmen oder jener Zeitpunkt, an dem die Amtshandlung beendet wurde. Diese Erinnerungslücken erscheinen in Anbetracht des seit dem Tatzeitpunkt verstrichenen Zeitraums als durchaus nachvollziehbar. Davon ausgehend, dass die Straßenbeleuchtung, die sich bei Dämmerung automatisch aktiviert, erst im Zuge der Amtshandlung angegangen ist, muss in Anbetracht dessen, dass die Sonne in Wien am 11.09.2015 um 19:17 Uhr untergegangen ist (vgl. ZAMG, Ephemeriden in Wien für das Jahr 2015, https://www.zamg.ac.at/cms/de/klima/klimauebersichten/ephemeriden/wien?jahr=2015 [Online Zugriff am 9.9.2016]), davon ausgegangen werden, dass die im Straferkenntnis angeführte Tatzeit 19:27 Uhr tatsächlich jene Uhrzeit ist, zu der die Amtshandlung beendet wurde. Geht man nunmehr davon aus, dass die Amtshandlung etwa 15 bis 20 Minuten gedauert hat, muss sich die Tat somit gegen 19:10 Uhr ereignet haben.Davon ausgehend, dass die Straßenbeleuchtung, die sich bei Dämmerung automatisch aktiviert, erst im Zuge der Amtshandlung angegangen ist, muss in Anbetracht dessen, dass die Sonne in Wien am 11.09.2015 um 19:17 Uhr untergegangen ist vergleiche ZAMG, Ephemeriden in Wien für das Jahr 2015, https://www.zamg.ac.at/cms/de/klima/klimauebersichten/ephemeriden/wien?jahr=2015 [Online Zugriff am 9.9.2016]), davon ausgegangen werden, dass die im Straferkenntnis angeführte Tatzeit 19:27 Uhr tatsächlich jene Uhrzeit ist, zu der die Amtshandlung beendet wurde. Geht man nunmehr davon aus, dass die Amtshandlung etwa 15 bis 20 Minuten gedauert hat, muss sich die Tat somit gegen 19:10 Uhr ereignet haben. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingehaltenen Abstandes zu den parkenden Fahrzeugen wird den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gefolgt. Dies insbesondere deshalb, weil diese Angaben sowohl vom Beschwerdeführer des Parallelverfahrens als auch vom Zeugen Herrn L. bestätigt wurden. Die Zeugin BzI Wa. konnte hiezu hingegen keine Angaben machen.
- Rechtsgrundlagen Die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung BGBl. Nr. 518/1994 bzw. Nr. 39/2013 bzw. Nr. 52/2005:Die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994, bzw. Nr. 39 aus 2013, bzw. Nr. 52/2005: §
- Allgemeine FahrordnungParagraph 7, Allgemeine Fahrordnung
(1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
(2)–
(5)[…] § 66. Beschaffenheit von Fahrrädern, Paragraph 66, Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen
(1)Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.
(1)Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.
(2)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:
- unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;
- unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
- das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf. §
- StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen
(1)–
(2e)[…]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,
- b)–
- k)[…]
(4)–
(7)[…]“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung), BGBl. II Nr. 146/2001, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung BGBl. II Nr. 297/2013, wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2013,, wie folgt: § 1. AllgemeinesParagraph eins, Allgemeines
(1)–
(3)[…]
(4)Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen. 5. Erwägungen Zunächst ist zur nunmehr mit 19:10 Uhr festgestellten Tatzeit anzuführen, dass das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG keinem leeren Formalismus dient, sondern der Konkretisierung der Straftat, um einerseits die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu schützen, andererseits den Spruch des Straferkenntnisses in Hinblick auf dessen Rechtskraftswirkung scharf zu umreißen (vgl. VwGH 16.09.1998, 96/09/0144). Die im Bereich weniger Minuten liegenden, tatsächlichen oder möglichen Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit bedeuten jedoch noch nicht, dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. VwGH 25.05.2007, 2007/02/0133). Daher war eine nähere Prüfung erforderlich, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen hat und das Straferkenntnis nicht bereits aufgrund der fehlerhaften Tatzeit aufzuheben.Zunächst ist zur nunmehr mit 19:10 Uhr festgestellten Tatzeit anzuführen, dass das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG keinem leeren Formalismus dient, sondern der Konkretisierung der Straftat, um einerseits die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu schützen, andererseits den Spruch des Straferkenntnisses in Hinblick auf dessen Rechtskraftswirkung scharf zu umreißen vergleiche VwGH 16.09.1998, 96/09/0144). Die im Bereich weniger Minuten liegenden, tatsächlichen oder möglichen Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit bedeuten jedoch noch nicht, dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde vergleiche VwGH 25.05.2007, 2007/02/0133). Daher war eine nähere Prüfung erforderlich, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen hat und das Straferkenntnis nicht bereits aufgrund der fehlerhaften Tatzeit aufzuheben.
- a)Zu Spruchpunkt 1.) und 2.) § 1 Abs. 4 der Fahrradverordnung normiert, dass Fahrräder mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein müssen. Dass das vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gelenkte Fahrrad nicht über diese Ausrüstung verfügt hat, ist unbestritten geblieben.Paragraph eins, Absatz 4, der Fahrradverordnung normiert, dass Fahrräder mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein müssen. Dass das vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gelenkte Fahrrad nicht über diese Ausrüstung verfügt hat, ist unbestritten geblieben. Allerdings kann diese Ausrüstung nach der expliziten Bestimmung des § 1 Abs. 4 letzter Satz Fahrradverordnung bei Tageslicht und guter Sicht entfallen.Allerdings kann diese Ausrüstung nach der expliziten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz Fahrradverordnung bei Tageslicht und guter Sicht entfallen. Im konkreten Fall wurde – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass einerseits gute Sicht bestanden hat und andererseits die Dämmerung erst nach Beginn der Amtshandlung eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Anschluss an die Amtshandlung nicht mehr benützt hat, hat er den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nach der Einschränkung des Tatbestandes in § 1 Abs. 4 letzter Satz Fahrradverordnung jedenfalls nicht erfüllt.Im konkreten Fall wurde – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass einerseits gute Sicht bestanden hat und andererseits die Dämmerung erst nach Beginn der Amtshandlung eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Anschluss an die Amtshandlung nicht mehr benützt hat, hat er den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nach der Einschränkung des Tatbestandes in Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz Fahrradverordnung jedenfalls nicht erfüllt. Das angefochtene Straferkenntnis war somit hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 2.) zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Das angefochtene Straferkenntnis war somit hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 2.) zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
- b)Zu Spruchpunkt 3.) § 7 Abs. 1 StVO enthält – auch für Radfahrer – das Gebot, so weit rechts zu fahren, wie dies zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung und Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist (vgl. Pürstl, StVO12
(2007)§ 7 E 55a mit Verweis auf OGH 6.5.2002, 2 Ob 98/02 d). Paragraph 7, Absatz eins, StVO enthält – auch für Radfahrer – das Gebot, so weit rechts zu fahren, wie dies zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung und Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist vergleiche Pürstl, StVO12
(2007)Paragraph 7, E 55a mit Verweis auf OGH 6.5.2002, 2 Ob 98/02 d). Der vom Lenker eines Fahrzeuges zu wählende Seitenabstand vom rechten Fahrbahnrand ist davon abhängig, wie letzterer verläuft, ob sich auf der rechten Straßenseite Straßenbenützer oder Sachen, wie etwa Fahrzeuge, befinden beziehungsweise mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug gefahren wird und wie groß dieses ist (vgl. VwGH 24.09.1964, 1126/63). Der zu wählende Seitenabstand ist somit von den jeweiligen Verhältnissen des konkreten Falles abhängig. Der vom Lenker eines Fahrzeuges zu wählende Seitenabstand vom rechten Fahrbahnrand ist davon abhängig, wie letzterer verläuft, ob sich auf der rechten Straßenseite Straßenbenützer oder Sachen, wie etwa Fahrzeuge, befinden beziehungsweise mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug gefahren wird und wie groß dieses ist vergleiche VwGH 24.09.1964, 1126/63). Der zu wählende Seitenabstand ist somit von den jeweiligen Verhältnissen des konkreten Falles abhängig. Ob der Beschwerdeführer durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer behindert hat, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 StVO hingegen unerheblich (vgl. VwGH 25.05.1970, 602/69).Ob der Beschwerdeführer durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer behindert hat, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, StVO hingegen unerheblich vergleiche VwGH 25.05.1970, 602/69). Wenn der Beschwerdeführer im konkreten Fall vorbringt, dass er lediglich den Türöffnungsbereich freigehalten habe, so ist hiezu Folgendes zu erwägen: § 7 Abs. 1 StVO normiert ausdrücklich, dass das Rechtsfahrgebot so zu verstehen ist, dass der Fahrer eines Fahrzeuges, so weit rechts zu fahren hat, wie dies zumutbar und ohne eigene Gefährdung möglich ist. Um eine Selbstgefährdung zu vermeiden, muss es einem Radfahrer jedenfalls zugebilligt werden, einen ausreichenden Abstand zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten, um die von unachtsam geöffneten Autotüren ausgehende Gefahr hintanzuhalten. Dies insbesondere deshalb, weil Fahrradfahrer im Vergleich zu Autofahrern diesbezüglich einer ungleich größeren körperlichen Selbstgefährdung ausgesetzt sind. Auch ist ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h unterwegs war und daher einerseits einen längeren Bremsweg und andererseits im Falle eines Unfalls mit erheblichen Verletzung zu rechnen gehabt hätte. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer – wie er selbst ausführt – bereits mehrfach Opfer eines durch eine geöffnete Autotür verursachten Unfalls war, durfte er – zu Recht – besondere Vorsicht walten lassen.Paragraph 7, Absatz eins, StVO normiert ausdrücklich, dass das Rechtsfahrgebot so zu verstehen ist, dass der Fahrer eines Fahrzeuges, so weit rechts zu fahren hat, wie dies zumutbar und ohne eigene Gefährdung möglich ist. Um eine Selbstgefährdung zu vermeiden, muss es einem Radfahrer jedenfalls zugebilligt werden, einen ausreichenden Abstand zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten, um die von unachtsam geöffneten Autotüren ausgehende Gefahr hintanzuhalten. Dies insbesondere deshalb, weil Fahrradfahrer im Vergleich zu Autofahrern diesbezüglich einer ungleich größeren körperlichen Selbstgefährdung ausgesetzt sind. Auch ist ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h unterwegs war und daher einerseits einen längeren Bremsweg und andererseits im Falle eines Unfalls mit erheblichen Verletzung zu rechnen gehabt hätte. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer – wie er selbst ausführt – bereits mehrfach Opfer eines durch eine geöffnete Autotür verursachten Unfalls war, durfte er – zu Recht – besondere Vorsicht walten lassen. Unter Bedachtnahme darauf, dass an der Tatörtlichkeit auf beiden Seiten der Fahrbahn Kraftfahrzeuge geparkt waren, verblieben für den Fließverkehr zwei Fahrstreifen, die – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Mindestfahrbahnbreite entsprechend – jeweils eine Breite von mindestens 2,60 Metern haben mussten (vgl. u.a. VwGH 14.12.2007, 2007/02/0296).Unter Bedachtnahme darauf, dass an der Tatörtlichkeit auf beiden Seiten der Fahrbahn Kraftfahrzeuge geparkt waren, verblieben für den Fließverkehr zwei Fahrstreifen, die – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Mindestfahrbahnbreite entsprechend – jeweils eine Breite von mindestens 2,60 Metern haben mussten vergleiche u.a. VwGH 14.12.2007, 2007/02/0296). Unter der Prämisse, dass die Seitentüren eines durchschnittlichen mehrspurigen Kraftfahrzeuges eine Breite von etwa 0,8 bis 0,9 Metern aufweisen, musste der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h wohl mit einem Abstand von etwa einem Meter zu den geparkten Fahrzeugen fahren, um eine körperliche Selbstgefährdung auszuschließen. Da die Lenkerstange des Beschwerdeführers eine Breite von 0,8 Metern aufweist, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Reifen in einer Entfernung von ungefähr 1,4 Metern an den geparkten Fahrzeugen vorbei fahren durfte, ohne das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs. 1 StVO zu verletzen. Da die Lenkerstange des Beschwerdeführers eine Breite von 0,8 Metern aufweist, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Reifen in einer Entfernung von ungefähr 1,4 Metern an den geparkten Fahrzeugen vorbei fahren durfte, ohne das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO zu verletzen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer einen Abstand von 1,2 bis 1,8 Metern zu den parkenden Fahrzeugen eingehalten. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h durchaus um eine vertretbare Entfernung, will sich der Beschwerdeführer nicht der Gefahr aussetzen, durch eine geöffnete Fahrzeugtüre, verletzt zu werden. Anzumerken ist, dass ein Überholen des Beschwerdeführers bei Gegenverkehr aufgrund des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes selbst bei Einhaltung eines geringeren Abstandes zu den parkenden Fahrzeugen nicht möglich gewesen wäre, weshalb aus dem Argument, dass die Polizeibeamten mit ihrem Fahrzeug auf den für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrstreifen ausschwenken mussten, nicht abgeleitet werden kann, dass sich der Beschwerdeführer zu weit links bewegt hat. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVO somit nicht erfüllt und war das angefochtene Straferkenntnis daher in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren auch diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, StVO somit nicht erfüllt und war das angefochtene Straferkenntnis daher in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren auch diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle. c) Zum Revisionsausspruch Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,– und keine (primäre; vgl. hiezu VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis tatsächlich Geldstrafen von EUR 40,- bis zu EUR 75,– verhängt wurde. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, B-VG) ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,– und keine (primäre; vergleiche hiezu VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis tatsächlich Geldstrafen von EUR 40,- bis zu EUR 75,– verhängt wurde. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.022.7714.2016