GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. Die Strafsanktionsnorm lautet „§ 134 Abs. 1 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 43/2013“.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. Die Strafsanktionsnorm lautet „§ 134 Absatz eins, KFG 1967 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 43/2013“. II. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 25,60 zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 25,60 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: 1.1. Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) mit Straferkenntnis vom 18.6.2015 schuldig, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 30.6.2014 um 14.11 Uhr in Wien, W.-gasse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin No. GmbH (FN ...) habe er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 9.9.2014, zugestellt am 22.9.2014, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei. Wegen Verletzung des § 134 iVm § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStG verhängte die belangte Behörde
134 KFG über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 128,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Stunden) und schrieb
G einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 12,80 Euro vor. 1.1. Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) mit Straferkenntnis vom 18.6.2015 schuldig, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 30.6.2014 um 14.11 Uhr in Wien, W.-gasse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin No. GmbH (FN ...) habe er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 9.9.2014, zugestellt am 22.9.2014, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei. Wegen Verletzung des Paragraph 134, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verhängte die belangte Behörde
134 KFG über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 128,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Stunden) und schrieb
Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 12,80 Euro vor. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, mit Beschluss des HG Wien sei über das Vermögen der No. GmbH (im Folgenden kurz: GmbH) am 21.8.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der BF zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom 3.9.2014 habe das Insolvenzgericht die Schließung des Unternehmens angeordnet. Das KFZ des schuldnerischen Unternehmens mit dem Kz. W-... habe sich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr im Verfügungsbereich der Schuldnerin befunden; im Rahmen der Erstbesprechung habe die Schuldnerin bekannt gegeben, dass das Fahrzeug, welches auf die Schuldnerin angemeldet gewesen sei, von der Polizei am 20.8.2014 eingezogen und abgemeldet worden wäre. Seitens des BF sei daher kein Fahrzeug mit dem Kz. W-... vorgefunden worden. Das gegenständliche Fahrzeug habe nicht zur Insolvenzmasse gehört und sei die Schuldnerin nicht Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges gewesen. Dem BF könnten hinsichtlich dieses Fahrzeuges auch nicht Pflichten des Schuldners iSd § 9 Abs. 1 VStG auferlegt werden; der BF sei als Insolvenzverwalter nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin, sondern nur im Hinblick auf die Insolvenzmasse vertretungsberechtigt (VwGH 2005/17/0194). Da sich das Kraftfahrzeug, auf das sich die Lenkeranfrage bezogen habe, nicht in der Insolvenzmasse befunden habe, sei der Insolvenzverwalter auch nicht als Vertreter hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeuges anzusehen. Wie schon im Einspruch vorgebracht, habe der BF die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, die er (BF) erhalten habe, unmittelbar nach Erhalt am 25.9.2014 an den „faktischen Geschäftsführer“ der Schuldnerin, M. K., zur entsprechenden Erledigung weitergeleitet; dieser sei seinen Angaben zufolge der letzte Zulassungsbesitzer gewesen. Dem BF sei es nicht möglich gewesen, Informationen und Unterlagen des schuldnerischen Unternehmens zu erlangen, auch sei keine Rückäußerung des Geschäftsführers erfolgt. Auch aus diesem Grund habe die verlangte Auskunft seitens des BF nicht erteilt werden können. Ein Verschulden des BF liege daher nicht vor.Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, mit Beschluss des HG Wien sei über das Vermögen der No. GmbH (im Folgenden kurz: GmbH) am 21.8.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der BF zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom 3.9.2014 habe das Insolvenzgericht die Schließung des Unternehmens angeordnet. Das KFZ des schuldnerischen Unternehmens mit dem Kz. W-... habe sich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr im Verfügungsbereich der Schuldnerin befunden; im Rahmen der Erstbesprechung habe die Schuldnerin bekannt gegeben, dass das Fahrzeug, welches auf die Schuldnerin angemeldet gewesen sei, von der Polizei am 20.8.2014 eingezogen und abgemeldet worden wäre. Seitens des BF sei daher kein Fahrzeug mit dem Kz. W-... vorgefunden worden. Das gegenständliche Fahrzeug habe nicht zur Insolvenzmasse gehört und sei die Schuldnerin nicht Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges gewesen. Dem BF könnten hinsichtlich dieses Fahrzeuges auch nicht Pflichten des Schuldners iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG auferlegt werden; der BF sei als Insolvenzverwalter nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin, sondern nur im Hinblick auf die Insolvenzmasse vertretungsberechtigt (VwGH 2005/17/0194). Da sich das Kraftfahrzeug, auf das sich die Lenkeranfrage bezogen habe, nicht in der Insolvenzmasse befunden habe, sei der Insolvenzverwalter auch nicht als Vertreter hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeuges anzusehen. Wie schon im Einspruch vorgebracht, habe der BF die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, die er (BF) erhalten habe, unmittelbar nach Erhalt am 25.9.2014 an den „faktischen Geschäftsführer“ der Schuldnerin, M. K., zur entsprechenden Erledigung weitergeleitet; dieser sei seinen Angaben zufolge der letzte Zulassungsbesitzer gewesen. Dem BF sei es nicht möglich gewesen, Informationen und Unterlagen des schuldnerischen Unternehmens zu erlangen, auch sei keine Rückäußerung des Geschäftsführers erfolgt. Auch aus diesem Grund habe die verlangte Auskunft seitens des BF nicht erteilt werden können. Ein Verschulden des BF liege daher nicht vor. 1.2. Das Verwaltungsgericht Wien holte Zulassungsauskünfte vom Verkehrsamt der LPD Wien ein und führte am 19.8.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der seitens des BF niemand erschienen ist. Am 18.8.2016 wurde seitens des BF (telefonisch und per Mail) bekannt gegeben, dass die Verhandlung unbesucht bleibe bzw. auf die Verhandlung verzichtet werde, das Beschwerdevorbringen und die Anträge würden aber weiterhin aufrecht bleiben. 2.0. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 2.1.
2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.2.1.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Zwar ist der Masseverwalter nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners jedoch beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters, der kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat (vgl. Heil, Insolvenzrecht, Rz. 74; die. Erkenntnisse des VwGH vom 31.5.1990, Zl. 89/09/0159, vom 18.12.1992, Zl. 89/17/0037, 0038, und vom 24.3,1995, Zl. 93/17/0387). Solange das Kraftfahrzeug bei der Zulassungsbehörde nicht abgemeldet und solange auch keine Aufhebung der Zulassung der Fahrzeuge durch die Zulassungsbehörde (§ 44 Abs. 2 lit. i KFG) erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass der Masseverwalter hinsichtlich der für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuge als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, nämlich der gemeinschuldnerischen GmbH, anzusehen ist (vgl. E VwGH 25.10.1996, Zl. 95/17/0618). Den Masseverwalter trifft hinsichtlich der zum Massevermögen gehörigen mehrspurigen Kraftfahrzeuge u.a. die Pflicht zur Beantwortung von Lenkeranfragen, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor der Konkurseröffnung beziehen (vgl. E VwGH 7.10.2005, Zl. 2005/17/0194).Zwar ist der Masseverwalter nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners jedoch beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters, der kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat vergleiche Heil, Insolvenzrecht, Rz. 74; die. Erkenntnisse des VwGH vom 31.5.1990, Zl. 89/09/0159, vom 18.12.1992, Zl. 89/17/0037, 0038, und vom 24.3,1995, Zl. 93/17/0387). Solange das Kraftfahrzeug bei der Zulassungsbehörde nicht abgemeldet und solange auch keine Aufhebung der Zulassung der Fahrzeuge durch die Zulassungsbehörde (Paragraph 44, Absatz 2, Litera i, KFG) erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass der Masseverwalter hinsichtlich der für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuge als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, nämlich der gemeinschuldnerischen GmbH, anzusehen ist vergleiche E VwGH 25.10.1996, Zl. 95/17/0618). Den Masseverwalter trifft hinsichtlich der zum Massevermögen gehörigen mehrspurigen Kraftfahrzeuge u.a. die Pflicht zur Beantwortung von Lenkeranfragen, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor der Konkurseröffnung beziehen vergleiche E VwGH 7.10.2005, Zl. 2005/17/0194). 2.2. Der Lenker des verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... (ein weißer Ford ... Kastenwagen) wurde am 30.6.2014 angezeigt, weil das Fahrzeug auf einem Radfahrstreifen/Mehrzweckstreifen abgestellt war. Gegen die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges (GmbH) wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21.8.2014 der Konkurs eröffnet und der BF mit 22.8.2014 zum Masseverwalter bestellt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9.9.2014 wurde der BF als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin (GmbH) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-...
2 KFG aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, W.-gasse abgestellt gehabt habe, sodass es dort am 30.6.2014 um 14.11 Uhr gestanden sei. Dieses Auskunftsverlangen wurde dem BF am 22.9.2014 zugestellt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9.9.2014 wurde der BF als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin (GmbH) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-...
Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, W.-gasse abgestellt gehabt habe, sodass es dort am 30.6.2014 um 14.11 Uhr gestanden sei. Dieses Auskunftsverlangen wurde dem BF am 22.9.2014 zugestellt. Nachdem dieses Auskunftsverlangen unbeantwortet blieb, erließ die belangte Behörde zunächst eine Strafverfügung vom 9.12.2014 gegen den BF (wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG).Nachdem dieses Auskunftsverlangen unbeantwortet blieb, erließ die belangte Behörde zunächst eine Strafverfügung vom 9.12.2014 gegen den BF (wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG). Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 16.12.2014 fristgerecht Einspruch, in dem der BF vorbrachte, die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 9.9.2014 sei seinerseits unmittelbar nach Erhalt, am 25.9.2014 an den faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn M. K., geb. ..., zur entsprechenden Erledigung weitergeleitet worden. Eine Rückäußerung seitens des faktischen Geschäftsführers sei allerdings nicht erfolgt. Zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Schuldnerin bestehe kein Kontakt. Die Auskunft habe daher seitens des Insolvenzverwalters (BF) nicht erteilt werden können. Die Auskunftspflicht treffe Herrn J. D., geb. ..., W., Wien, als handelsrechtlichen Geschäftsführer, sowie Herrn M. K., geb. ..., M., Wien, als faktischen Geschäftsführer. Gegen das in weiterer Folge erlassene Straferkenntnis vom 18.6.2015 richtet sich die vorliegende (oben zitierte) Beschwerde, welcher der Erstbericht des BF als Masseverwalter (vom 1.9.2014) sowie eine Mail des BF vom 25.9.2014 an Herrn M. K., mit der die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom BF mit der Bitte um Erledigung weitergeleitet wurde, in Kopie angeschlossen sind. Mit Schreiben vom 22.7.2016 richtete das Verwaltungsgericht Wien eine umfangreiche Zulassungsanfrage an das Verkehrsamt der LPD Wien betreffend die Zulassung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges zwischen 30.6.2014 und 23.9.
2 KFG als (subsidiär) zulässige Auskunft zur Verfügung („hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht“; vgl. zu einem insoweit ähnlichen Sachverhalt das E VwGH 25.1.2008, Zl. 2007/02/0118).Dass der „faktische Geschäftsführer“ der GmbH, Herr K., der letzte Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gewesen wäre, ist zwar nicht nachvollziehbar, es mag aber zutreffen, dass dem Herrn K. das auf die GmbH zugelassene Firmenfahrzeug zur Verfügung gestanden bzw. von diesem (im Rahmen der Betreuung des operativen Geschäfts als Bauleiter der GmbH) verwendet worden war. Anstatt die behördliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers formlos an Herrn K. weiterzuleiten, hätte der BF jedenfalls die zutreffend an ihn (den BF) gerichtete Lenkeranfrage dahingehend beantworten können, dass er Herrn K. fristgerecht als die Person benennt, welche die Auskunft erteilten kann. Schließlich steht diese Alternative einem Zulassungsbesitzer (bzw. dessen verantwortlichem Vertreter), der die Auskunft (wer gelenkt/abgestellt hat) nicht erteilen kann,
Paragraph 103, Absatz 2, KFG als (subsidiär) zulässige Auskunft zur Verfügung („hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht“; vergleiche zu einem insoweit ähnlichen Sachverhalt das E VwGH 25.1.2008, Zl. 2007/02/0118). Somit hat der BF ein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Auskunftspflicht nicht glaubhaft gemacht. Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von ihm in der Weise widerlegt werden kann, dass er sein mangelndes Verschulden glaubhaft macht. Es hat daher der Beschuldigte hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Ein mangelndes Verschulden des BF ist aber weder aus seinen Eingaben noch sonst aus den aus dem Akteninhalt hervorgehenden Umständen zu erkennen. Das Verschulden des BF konnte infolge der Nichtteilnahme des BF an der mündlichen Verhandlung auch nicht näher mit ihm persönlich erörtert werden. Sollte der BF – aufgrund der fragwürdigen Angaben des Herrn K. – irrtümlich davon ausgegangen sein, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nicht zur Masse gehörte bzw. nicht mehr auf die GmbH zugelassen war, so ist dieser Irrtum vorwerfbar und beruht auf nicht mehr leichter Fahrlässigkeit. Hätte sich der BF bei der Zulassungsbehörde erkundigt, ob eine aufrechte Fahrzeugzulassung für die GmbH besteht, so wäre ihm die offenbare Unrichtigkeit der Angaben des Herrn K. nicht verborgen geblieben. Es kann vermutet werden, dass infolge der Unterlassung der erforderlichen Nachforschungen über die Zulassung und den Verbleib des Fahrzeuges dieser Bestandteil der Masse von Dritten unbefugt (weiter) verwendet werden konnte.Somit hat der BF ein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Auskunftspflicht nicht glaubhaft gemacht. Die Verletzung der Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von ihm in der Weise widerlegt werden kann, dass er sein mangelndes Verschulden glaubhaft macht. Es hat daher der Beschuldigte hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Ein mangelndes Verschulden des BF ist aber weder aus seinen Eingaben noch sonst aus den aus dem Akteninhalt hervorgehenden Umständen zu erkennen. Das Verschulden des BF konnte infolge der Nichtteilnahme des BF an der mündlichen Verhandlung auch nicht näher mit ihm persönlich erörtert werden. Sollte der BF – aufgrund der fragwürdigen Angaben des Herrn K. – irrtümlich davon ausgegangen sein, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nicht zur Masse gehörte bzw. nicht mehr auf die GmbH zugelassen war, so ist dieser Irrtum vorwerfbar und beruht auf nicht mehr leichter Fahrlässigkeit. Hätte sich der BF bei der Zulassungsbehörde erkundigt, ob eine aufrechte Fahrzeugzulassung für die GmbH besteht, so wäre ihm die offenbare Unrichtigkeit der Angaben des Herrn K. nicht verborgen geblieben. Es kann vermutet werden, dass infolge der Unterlassung der erforderlichen Nachforschungen über die Zulassung und den Verbleib des Fahrzeuges dieser Bestandteil der Masse von Dritten unbefugt (weiter) verwendet werden konnte. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der BF den Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der Beschwerde war daher in der Tat- und Schuldfrage keine Folge zu geben.Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der BF den Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der Beschwerde war daher in der Tat- und Schuldfrage keine Folge zu geben. 2.5. Zur Strafbemessung:
1 KFG ist, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG ist, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der raschen Feststellung der Identität der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung (Übertretung der StVO) stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall die von der Behörde geforderte Auskunft nicht erteilt und damit die Feststellung/Strafverfolgung des Lenkers eines Kraftfahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach der StVO begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat erheblich. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden der BF nicht als geringfügig angesehen werden, zumal nicht zu erkennen ist, warum der BF nicht fristgerecht gegenüber der Behörde den faktischen Geschäftsführer der GmbH (Herrn K.) iSd § 103 Abs. 2 KFG als jene Personen benennen hätte können, die die Auskunft erteilten kann.Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden der BF nicht als geringfügig angesehen werden, zumal nicht zu erkennen ist, warum der BF nicht fristgerecht gegenüber der Behörde den faktischen Geschäftsführer der GmbH (Herrn K.) iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG als jene Personen benennen hätte können, die die Auskunft erteilten kann. Dem BF kommt nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, was von der belangten Behörde entsprechend (mildernd) berücksichtigt wurde. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF wurden mangels diesbezüglicher Angaben des BF als zumindest durchschnittlich eingestuft und bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt. Nach den dargelegten Strafzumessungsgründen erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe, mit welcher der (bis € 5.000,-- reichende) Strafsatz des § 134 Abs. 1 KFG nur zu rund 2,6 % ausgeschöpft wurde, als angemessen. Selbst im Falle ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des BF wäre die Geldstrafe nicht überhöht. Die Unbescholtenheit des BF ist dabei ausreichend berücksichtigt. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsgründen und im Verhältnis zur Geldstrafe (in Relation zu den jeweiligen Höchststrafdrohungen) angemessen.Nach den dargelegten Strafzumessungsgründen erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe, mit welcher der (bis € 5.000,-- reichende) Strafsatz des Paragraph 134, Absatz eins, KFG nur zu rund 2,6 % ausgeschöpft wurde, als angemessen. Selbst im Falle ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des BF wäre die Geldstrafe nicht überhöht. Die Unbescholtenheit des BF ist dabei ausreichend berücksichtigt. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsgründen und im Verhältnis zur Geldstrafe (in Relation zu den jeweiligen Höchststrafdrohungen) angemessen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zwingenden Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht folgt der vorliegenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und des Verschuldens zu beurteilen waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht folgt der vorliegenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und des Verschuldens zu beurteilen waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.002.8318.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.